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D-3159/2019

D-3159/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – suchte am 5. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszent- rum (EVZ) des SEM in Altstätten um Asyl nach. Am 21. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Ge- suchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 28. Juli 2017 so- wie ergänzend am 30. Oktober 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung bzw. ergänzende Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) geboren sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Familie habe stets zu den Unterstüt- zern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehört wobei sein Bruder V. als LTTE-Kämpfer im Krieg ums Leben gekommen sei. Im Unterschied zu ihm selber, der mit den LTTE nichts zu tun gehabt habe, seien sein Bru- der K., seine Schwester sowie deren Ehemann Mitglieder der LTTE gewe- sen. Die Schwester, deren Ehemann sowie sein Bruder S. seien (nach Kriegsende) verhaftet worden. Er selbst habe mittels Bestechung die Haft- entlassung des Bruders S. bewirken können und dem ebenfalls inhaftierten Schwager geholfen, sich nach dessen Freilassung nach Saudi-Arabien be- ziehungsweise C._______ abzusetzen. Er und seine Schwester seien da- nach aufgrund des Vorwurfs der Fluchtbeihilfe über Jahre hinweg von den Behörden befragt und belästigt worden. Am 15. Juni 2015 hätten ihn mor- gens Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) respektive der sri-lankischen Armee (SLA) aufgegriffen und den ganzen Tag lang un- ter Anwendung von Folter zu den Aufenthaltsorten von Bruder und Schwa- ger wie auch zu mutmasslich anvertrautes geheimem Wissen über die LTTE verhört. Weil er danach weiterhin gesucht worden sei, sei er am

2. September 2015 mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er bei seinem Vater gesucht worden, wobei man diesen geschlagen habe. Da die Schwester Ende November 2016 den Kontakt zu ihrem Ehemann in C._______ verloren habe, müsse er vermu- ten, dieser sei beim Versuch nach Sri Lanka einzureisen oder bei der Über- fahrt von Colombo nach Jaffna festgenommen worden. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein: - Identitätskarte und Pass im Original, - beglaubigte Kopie eines Geburtsscheins,

D-3159/2019 Seite 3 - Niederlassungsbescheinigung (Englisch), - Entlassungsschreiben aus der Rehabilitationshaft (Schwester), - Kopie Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK; Schwester), - Kopie Identitätskarte (Schwester), - beglaubigte Kopie eines Geburtsscheins (Bruder), - Kopie einer Beschwerdeeingangsbestätigung des Human Rights Com- mission Sri Lanka [HRCSL] inkl. englischer Übersetzung, - Kopie eines Schreibens des Divisonal Secretariats Point Pedro (un- übersetzt), - Kopie eines Schreibens des Sri Lanka Bureaus of Foreign Employment (unübersetzt), - Kopie eines Schreibens an das IKRK (unübersetzt), - Kopie der Arbeitsbewilligung des Schwagers.

C. Mit Eingabe vom 14. November 2017 reichte der Beschwerdeführer ärztli- che Berichte von Dr. med. D._______ vom 13. November 2017 und des (…) vom 21. September 2017 betreffend einen Knochentumor am Bein ein. D. Mit Verfügung vom 20. November 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch aufgrund Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ab, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess unter Offenlassung der Glaubhaf- tigkeit der Asylvorbringen mit Urteil D-7292/2017 vom 3. April 2018 die da- gegen erhobene Beschwerde vom 21. Dezember 2017 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und ungenügender Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. F. Am 20. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgrün- den angehört. Er machte im Wesentlichen ergänzend geltend, er habe neun Geschwister, wovon drei Brüder und die Schwester als Mitglieder der LTTE bei den Sea Tigers, der Einheit E._______ und dem Geheimdienst beteiligt gewesen seien. Die Schwester sei nach ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen gegen

D-3159/2019 Seite 4 Ende des Krieges in Rehabilitationshaft gekommen, aus welcher er sie mit wiederholten Schmiergeldzahlungen habe befreien können. Ihr Ehemann sei an ihrem Heimatort in B._______ von der sri-lankischen Armee mehr- fach schikaniert, vorgeladen und befragt worden, weshalb er diesem im Jahr 2013 mit Geld und einem Ausweis zur Ausreise nach C._______ ver- holfen habe. Im Jahr 2016 sei er jedoch wieder nach Sri Lanka zurückge- kehrt. Er habe sein Heimatland aufgrund und nach seiner eintägigen Inhaf- tierung verlassen, nachdem er sich dort noch zwei bis drei Monate ver- steckt habe. Er sei alsdann von seiner Mutter telefonisch vor einer Rück- kehr gewarnt worden, weil die Behörden ihn (und den Schwager) immer noch suchen würden. Überdies sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig (Teil- nahme an Strassentheatern, Demonstrationen, Märtyrerfeiern, Mitglied des Hindu-Tempelvereins des Tempels Amman, Soziale Medien) und un- terhalte enge Verbindung zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern. Aufgrund einer Äusserung seiner Schwester wisse er, dass die sri-lankischen Behörden von seinem exilpolitischem Engagement Kenntnis hätten. Im Weiteren sei er aufgrund sichtbarer Narben, beispielsweise auf der Stirn, zu erkennen und befürchte deswegen eine Verhaftung bei seiner Rückkehr. G. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch er- neut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juni 2019 (Eingang 24. Juni

2019) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Er beantragte die vollständige Einsicht in die Akten des SEM, insbesondere in A29 bis A31, alsdann die Gewährung einer angemessenen Frist zur Ein- reichung einer Beschwerdeergänzung, die Sistierung des Beschwerdever- fahrens sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachver- halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhe- bung der Ziffern 4 und 5 aufgrund Unzulässigkeit oder zumindest Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

D-3159/2019 Seite 5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruch- körpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An- dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge- richtspersonen ausgewählt worden seien. Im Weiteren seien die von der Vorinstanz konsultierten Quellen zur Einschätzung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka offenzulegen, der Beschwerdeführer er- neut anzuhören und eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen. Der Beschwerde beigelegt war – nebst einer Kopie der angefochtenen Ver- fügung – eine CD-Rom vom 21. Juni 2019 mit 134 Berichten insbesondere zur Lage in Sri Lanka. I. Am 25. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Am 10. März 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Informationen zur Ländersituation in Sri Lanka ein und beantragte die Datenauswertung ei- nes Mobiltelefons einer entführten Schweizerischen Botschaftsangestell- ten. K. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am 4. Oktober 2021 eine Kostennote gleichen Datums und einen von ihr verfassten Bericht zur Lage in Sri Lanka vom 16. August 2021 ein. L. Mit Schreiben vom 11. April 2022 informierte der Beschwerdeführer haupt- sächlich über ein am 14. September 2021 eingereichtes Asylgesuch seines Bruders, F._______, geb. (…), welcher eine Reflexverfolgung seinetwegen geltend gemacht habe.

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Erwägungen (48 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4 Die Anträge des Beschwerdeführers auf Einsicht in die vollständigen be- ziehungsweise in die internen Akten A29 bis A31 sowie der Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sind abzuweisen. Die Akten A29 bis A31 wurden von der Vorinstanz zu Recht als interne Akten qualifi- ziert, welche nicht zu edieren sind. Indessen kann ihm mitgeteilt werden, dass es sich bei den Notizen des Sachbearbeiters um einen Vermerk be- treffend Parteientschädigung sowie um eine (organisatorische) Terminab- sprache handelt.

E. 5.1 Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Mitteilung des Spruchgre- miums ist nicht weiter einzugehen, zumal die Zusammensetzung des Spruchkörpers aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils hervorgeht.

E. 5.2 Im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung beantragte der Be- schwerdeführer, es sei ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob diese zufällig erfolgt sei; andernfalls seien ihm die objektiven Kriterien der Auswahl der Gerichtspersonen bekannt zu geben.

D-3159/2019 Seite 7 Praxisgemäss (vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022, E. 4.6). kann der Beschwerdeführer darüber informiert werden, dass sich nach erfolgter Kassation (vgl. Urteil D-7292/2017 vom 3. April 2018) im neuen Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen grund- sätzlich die Zusammensetzung desselben Spruchkörpers wie im vorherge- henden Beschwerdeverfahren ergibt. Diese Zusammensetzung wurde in- sofern geändert, als Richter Hans Schürch und Gerichtsschreiberin Andrea Beeler infolge des Ausscheidens aus ihren Funktionen beim Bundesver- waltungsgericht durch Richter Simon Thurnheer und durch Gerichtsschrei- berin Sarah Rutishauser ersetzt wurden.

E. 6.1 Auf Beschwerdeebene wird ausführlich auf die (seit 2019 veränderte) Sicherheitslage in Sri Lanka aufmerksam gemacht. In diesem Zusammen- hang werden die Anträge auf Sistierung des Verfahrens, auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers und auf eine mündliche Parteiverhand- lung gestellt. Sodann seien die von der Vorinstanz konsultierten Quellen zur Einschätzung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka offenzulegen. Zur Stützung dieser Begehren reichte der Beschwerdeführer insbesondere einen von seiner Rechtsvertretung verfassten Länderbericht vom 16. August 2021 ein (vgl. Beschwerde, S. 58; act. 4).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerk- sam. Sowohl nach den Osteranschlägen 2019 wie auch aktuell ist nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt aus- zugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell aus- zusetzen. Deshalb ist der Sistierungsantrag abzulehnen und es kann in der Sache selbst entschieden werden.

Aus demselben Grund besteht kein Anlass den Beschwerdeführer antrags- gemäss zur Sicherheitslage erneut anzuhören oder deswegen eine münd- liche Parteiverhandlung durchzuführen. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er gehalten, seine Asylgründe im or- dentlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz vollständig und substantiiert darzutun sowie mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Seine dies- bezüglichen Anträge sind ebenfalls abzuweisen.

Der Antrag auf Einsicht in die von der Vorinstanz konsultierten Quellen zur Einschätzung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka ist mangels Notwendigkeit abzuweisen, da die länderspezifische Lageanalyse

D-3159/2019 Seite 8 des SEM öffentlich zugänglich ist und damit trotz der teilweise nicht im Ein- zelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan ist.

E. 7 Der Beschwerdeführer beantragte alsdann abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei (act. 3). Diesbezüglich kann ihm mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz auf- haltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahm- ten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestell- ten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine Infor- mationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten.

E. 8 Soweit mit Schreiben vom 11. April 2022 (act. 5) um eine Fristansetzung zur Einreichung einer Einwilligungserklärung des Bruders des Beschwer- deführers (zur Akteneinsicht in dessen Asylverfahren) ersucht wird, ist fest- zustellen, dass der Beschwerdeführer von der (seiner Rechtsvertretung wohl bekannten) bestehenden Möglichkeit zur Einreichung des genannten Dokuments während des Verfahrens – wofür keine Fristansetzung voraus- gesetzt ist – bisher verzichtet hat. Der Antrag auf Fristansetzung ist abzu- weisen.

E. 9.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).

E. 9.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer

D-3159/2019 Seite 9 Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 9.2.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die befragende Person an der Anhörung vom

20. Juli 2018 eine Sprache benutzt habe, die seinem Bildungsniveau und seiner schwierigen psychischen Verfassung nicht angemessen gewesen sei (Beschwerde, S. 13 f.). Diese Rüge ist, wie aufzuzeigen ist, unbegrün- det.

Aus dem Anhörungsprotokoll (A33/16) geht hervor, dass die Fragen noch- mals und in modifizierter Art gestellt wurden, wenn der Eindruck entstand, der Beschwerdeführer habe sie nicht richtig verstanden. Hinsichtlich der Verwendung des englischen Wortes «Standing», welches bei der Frage F64 (bloss) zusätzlich zur weiteren Erklärung des Begriffs «Rolle» benutzt wurde, überzeugt der Vorwurf eines unangemessenen Sprachgebrauchs nicht, zumal die Anhörung im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt wurde, welchen er «sehr gut» verstand (A33/10; Begriff «Rolle» innerhalb der sri-lankischen Bewegung in der Schweiz; A33/2, F3). An keiner Stelle der Anhörung schien der Beschwerdeführer – auch trotz des behaupteten Analphabetismus – Mühe gehabt zu haben, seine Asylgründe zu benennen und sich seinen Möglichkeiten entsprechend dazu zu äussern. Am Schluss der Anhörung erklärte er explizit, wegen seines Bildungsniveaus («Lese- und Schreibkenntnisse») möglicherweise zwar Fehler gemacht bezie- hungsweise ein oder zwei Daten falsch genannt, aber «alles» gesagt zu haben (A33/14, F90). Auch ist – entgegen der impliziten Behauptung des Beschwerdeführers – kein Mangel in Bezug auf die Art und Weise der Be- fragung ersichtlich (beispielsweise Irritation des Befragers; Beschwerde,

D-3159/2019 Seite 10 S. 14). Schliesslich sind bis anhin auch keine psychischen Probleme ak- tenkundig, die den Beschwerdeführer an der Darlegung seiner Asylgründe gehindert hätten (vgl. A34/9, wonach es keine medizinischen Berichte über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebe, auch E. 9.2.2.4 des vorliegenden Urteils).

E. 9.2.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt bezüglich der aktuellen Situation in Sri Lanka sowie seiner individu- ellen Asylgründe unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie die Begrün- dungspflicht verletzt (betreffend LTTE-Verbindungen zuzüglich deren Be- urteilung für sein Risikoprofil, psychischer und medizinischer Gesundheits- zustand, exilpolitisches Engagement; Ausklammerung des Verschwindens des Schwagers sowie Nichtberücksichtigung der in diesem Zusammen- hang eingereichten Beweismittel).

E. 9.2.2.1 Betreffend die Situation in Sri Lanka ist festzustellen, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit dem Länderbericht des SEM zu- mindest implizit eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhalts- abklärung erblickt (vgl. Beschwerde, S. 58 ff.). Dazu ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 61) – festzuhalten, dass nicht zu be- anstanden ist, dass die Vorinstanz praxisgemäss den Länderbericht aus dem Jahre 2016 als Ausgangslage für ihre Einschätzung der Ländersitua- tion beizieht, ergänzt durch die relevanten Entwicklungen, welche in der Zwischenzeit stattgefunden haben. Insbesondere mit einem Hinweis auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nichtexistierende Quellen (Beschwerde, S. 61 ff., insbesondere S. 65), kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz gelange vor dem sich präsentierenden Länderhintergrund (er bezieht sich dabei auf die politische Situation in Sri Lanka, wie sie sich im Jahre 2019 präsentierte) zu einer falschen Einschätzung seiner Gefährdungslage (ebenso bezüglich Beschaffung von Reisedokumenten), beanstandet er im Kern die Würdi- gung von länderspezifischen Sachverhaltselementen, welche im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft unter Erwägung (E. 12) zu behan- deln sein wird, und erhebt nicht formelle Rügen.

E. 9.2.2.2 Mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine LTTE-Verbindungen in der angefochtenen Verfügung in keiner – oder jedenfalls ungenügender – Weise berücksichtigt ist festzuhalten, dass dem

D-3159/2019 Seite 11 Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen hin- reichend Gelegenheit eingeräumt wurde, diese darzulegen, wobei er expli- zit festhielt, nicht zu den LTTE gehört zu haben (A33/8, F44). Einzig die Unterstützung von LTTE-Mitgliedern habe zu Problemen geführt. Die Situ- ation der Familienmitglieder wurde vorinstanzlich adäquat berücksichtigt (vgl. Reflexverfolgung; vi-Entscheid., Ziff. II/1.2). Aus der angefochtenen Verfügung geht die Aufnahme der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beziehungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen sowie das Verschwin- den des Schwagers im Sachverhalt hervor und die diesbezüglich einge- reichten Beweismittel werden erwähnt (vgl. vi-Entscheid, Ziff. I/2, I/3, I/6). Die Vorinstanz hat sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit den wesentlichen vorgebrach- ten Sachverhaltselementen und den eingereichten Beweismitteln in hinrei- chendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung hat leiten lassen und weshalb sie zum Schluss gekommen ist, die Vorbringen seien nicht glaubhaft (vgl. a.a.O. Ziff. II/1.2). Der blosse Umstand, dass er die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, lässt nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen, sondern betrifft wiederum eine materielle Frage. Es bestand seitens des SEM keine Veranlassung, weitere Abklä- rungen hinsichtlich eines allfälligen Gefährdungspotentials wegen LTTE- Verbindungen vorzunehmen.

E. 9.2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur Glaubhaftigkeit betreffend Her- kunft seiner (Kriegs- und Folter-) Narben geäussert (vgl. Beschwerde, S. 20), rügt er damit im Kern die Art der Würdigung eines allenfalls wesent- lichen Aspekts seiner Fluchtvorbringen, was nachfolgend unter der materi- ellen Frage der Flüchtlingseigenschaft zu behandeln sein wird (vgl. E. 12.3).

E. 9.2.2.4 Der Beschwerdeführer behauptet weiter – nebst seinem aktenkun- digen Knochentumor im Bein – sich in einem von der Vorinstanz nicht be- rücksichtigten fragilen psychischen Gesundheitszustand zu befinden (vgl. Beschwerde, S. 89), ohne indessen näher darzulegen, weshalb es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG nicht möglich gewesen sein soll, ihr gegenüber die (weitere) Entwicklung des Gesund- heitszustandes vorzutragen; den bei der Vorinstanz eingereichten ärztli- chen Berichten sind keine Hinweise auf eine beim Beschwerdeführer vor- liegende psychische Erkrankung zu entnehmen. Als er anlässlich der er-

D-3159/2019 Seite 12 gänzenden Anhörung vom 20. Juli 2018 (erneut) psychische Probleme gel- tend machte, wurde ihm vom SEM abermals Gelegenheit zu deren medi- zinischen Dokumentation beziehungsweise zur Aktualisierung der bisheri- gen Arztberichte gegeben. Entsprechende Beweismittel reichte er aber we- der im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein; eben- sowenig betreffend seinen medizinisch entfernten und behandelten Kno- chentumor, weshalb die entsprechenden Rügen unbegründet sind.

E. 9.2.2.5 Die Vorinstanz hat alsdann die exilpolitischen Aktivitäten des Be- schwerdeführers im Sachverhalt aufgenommen (a.a.O., Ziff. I/6) und ange- messen gewürdigt (a.a.O., Ziff. II/2.1), weshalb auch die diesbezügliche Rüge unbegründet ist.

E. 9.3.1 Die weiteren unter Ziffer 6 der Beschwerde (S. 13 ff.) erhobenen Rü- gen weisen einen starken Bezug zur Frage der Glaubhaftigkeit der Flücht- lingseigenschaft auf beziehungsweise es werden darin materielle und for- melle Aspekte vermengt. Es wird nachfolgend unter E. 12, im Rahmen der materiellen Prüfung der Glaubhaftigkeit, darauf einzugehen sein.

E. 9.3.2 Insgesamt war die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte. Schliesslich lässt nicht zuletzt die Ausführlichkeit der Beschwer- debegründung darauf schliessen, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 9.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die (Haupt-) Anträge sind somit abzuweisen.

E. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 11 April 2021 beschreibt der Beschwerdeführer unter weiteren Verweisen und Anträgen (vgl. oben Sachverhalt Bst. J, K und L sowie E. 6 bis 8) die zwischenzeitliche Lageentwicklung in seinem Heimatland beziehungs- weise bringt eine fortschreitende Verschlechterung der heimatlichen Situa- tion und, damit verbunden, eine drastische Verschärfung seiner Bedro- hungslage vor.

E. 11.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers auf- grund seiner unterschiedlichen Angaben in der Erstbefragung und den bei- den Anhörungen teilweise als widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, un- bestimmt sowie die Furcht vor einer Reflexverfolgung als unbegründet.

Im Einzelnen hielt sie die unterschiedlichen Angaben zum Ausreisezeit- punkt des Schwagers (2013/2014) und des Bruders (2007/2011/2015), zum Zielort (Katar) nach der Ausreise wie auch zur Unterstützung (Freikauf des Bruders aus der Haft beziehungsweise explizit keine Unterstützung desselben) fest. Die behördliche Verfolgung habe der Beschwerdeführer zunächst mit der Beihilfe zur Ausreise begründet (BzP), später jedoch mit der LTTE-Mitgliedschaft seiner Geschwister beziehungsweise des Schwa- gers, wobei er ausdrücklich Probleme aufgrund seiner zuvor dargelegten Ausreisebeihilfe verneint habe (vgl. a.a.O. Ziff. II/1.1). Den Widerspruch betreffend die Hauptverfolgungsmotive (Ausreisehilfe / LTTE-Verbindung zur Schwester S.) habe er mit seiner Erklärung eines blossen Gefühls von Beobachtung und Beschattung nicht entkräften können. Zudem habe er das Haus aus Furcht um sein Leben nicht mehr verlassen, obwohl er ge- mäss eigenen Angaben nicht (Zuhause) gesucht worden sei.

Die LTTE-Mitgliedschaft sei gemäss Urteil D-7292/2017 des Bundesver- waltungsgerichts vom 3. April 2018 einzig für die Schwester S. und den Schwager belegt, nicht jedoch für die Brüder S. und V., weshalb bezüglich ihrer vorgebrachten Profile nach wie vor Vorbehalte anzubringen seien. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich ihrer Dienstzeit, ihrer geltend gemachten Funktionen und Tätigkeiten in Unstimmigkeiten verstrickt. Bei- spielsweise sei bei einer Dienstzeit von 2004 bis 2006 des Bruders S. in der Einheit E._______ dessen behauptete Anführerposition nicht plausibel, ebensowenig gebe es Belege für eine post mortem Ernennung des Bruders

D-3159/2019 Seite 14 V. zum Leutnant bei den Sea Tigers beziehungsweise Black Tigers. Eine behördliche Verfolgung aus dem vermeintlichen Einfluss des Bruders V., von welchem er zudem erst spät berichtet habe, habe er erst im (ersten) Beschwerdeverfahren vorgebracht. Infolge der viele Jahre zurückliegen- den Ereignisse sei selbst bei der Annahme des behaupteten Profils des Bruders V. das Risiko, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausge- setzt zu werden, unwahrscheinlich. Bereits im Jahr 2000 sei Bruder V. ge- storben und im Mai 2015 sei Bruder S. nach Saudi-Arabien ausgereist. Die behauptete Furcht vor Reflexverfolgung wegen weiterer Brüder und insbe- sondere der aus der Rehabilitationshaft entlassenen Schwester S., sei in- folge ihrer fortwährenden Aufenthalte in Sri Lanka unbegründet. Unter die- sem Gesichtspunkt sei jedenfalls nicht nachzuvollziehen, weshalb gerade der Beschwerdeführer als Nichtmitglied der LTTE von asylrelevanter Ver- folgung betroffen sein solle, zumal er nur finanzielle Unterstützung (Haft- entlassung, Ausreise) geleistet habe. Auch aus dem behaupteten Scree- ning der bis zur letzten Kriegsphase aktiven Schwester S. vermöge er keine eigene Verfolgung abzuleiten. In Abwägung der LTTE-Mitgliedschaft und Haft seiner Schwester, welche praktisch unbescholten in Sri Lanka lebe, und seines angeblichen Vorwurfs der erwähnten Bestechungsversu- che (zu ihrer Freilassung) mit mutmasslichem Vermögen aus der LTTE mute sein eigenes Risiko einer behördlichen Verfolgung bei einer Rückkehr realitätsfremd an und sei nicht nachvollziehbar.

Im Weiteren sei der Grund des Schwagers für seine Rückkehr im Jahr 2016 nach Sri Lanka, nämlich Schwester S. sowie seine Ehefrau anstelle des Beschwerdeführers zu verbeiständen, unglaubhaft. Viel wahrscheinlicher sei dessen Rückkehr aufgrund des beendeten ausländischen Arbeitsver- trages und der damit im Zusammenhang gewährten Aufenthaltsbewilli- gung. Ferner sei ohne vom Beschwerdeführer plausibel angeführte Gründe eine intensive Verfolgung aufgrund der vom Schwager – als ehemaliges LTTE-Geheimdienstmitglied – im Jahr 2015 angeblich erhaltenen LTTE-In- formationen in Anbetracht von dessen Ausreisezeitpunkt (2013) unlogisch. Ebenso wenig plausibel beziehungsweise unbestimmt und auf Nachfrage nicht konkretisiert habe er deswegen eine Suche nach ihm – fünf Jahre nach der Ausreise (2018) – dargelegt. Der Verweis auf exilpolitische Tätig- keiten habe alsdann die Zweifel an den Vorbringen ebenfalls nicht auszu- räumen vermocht.

Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements sei nicht ersichtlich, weil dieses in Form von blossen Teil- nahmen an Demonstration (fünfmal) und am Märtyrergedenktag (zweimal)

D-3159/2019 Seite 15 nur äusserst niederschwellig erfolgt und es damit unwahrscheinlich sei, den Fokus der Behörden auf sich zu ziehen, zumal er auch in Sri Lanka nie selber LTTE-Mitglied gewesen oder sich in besonders exponierter Weise politisch engagiert habe. Im Weiteren sei durch sein Verhalten (Kon- takt zu und Informationen von ehemaligen LTTE-Mitgliedern; Aktivitäten in den sozialen Medien trotz Analphabetismus) der Eindruck entstanden, er habe durch die Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz nachträglich Asylgründe zu schaffen versucht. Ferner habe er trotz Aufforderung die geltend gemachten Narben nicht mit entsprechenden Belegen dokumen- tiert. Schwachrisikobegründende Faktoren wie das Fehlen von Identitäts- papieren, begleitete zwangsweise Rückführungen durch die International Organisation for Migration (IOM) und sichtbare Narben wie jene des Be- schwerdeführers würden alsdann auch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr begründen.

Der Beschwerdeführer habe weder ein Verfolgungsinteresse im Zeitpunkt der Ausreise (2015) glaubhaft gemacht noch würden allfällige bestehende Risikofaktoren ein solches bei einer Rückkehr ins Heimatland, in welchem er nach Kriegsende noch über sechs Jahre wohnhaft gewesen sei, auszu- lösen vermögen. Bei der Wiedereinreise würden die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Befragung am Flughafen) kein asylrelevantes Ausmass annehmen.

E. 11.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich Glaubhaftigkeit im Wesentlichen vorgebracht, der Schwager des Beschwerdeführers gelte seit dessen Rückkehr aus Katar ins Heimatland bei sri-lankischen Behördenstellen als verschwunden, was mit den vorinstanzlich eingereichten Beweismitteln, insbesondere mit einer Anzeige bei der nationalen Menschenrechtskom- mission, belegt werde. Ebenso sei die Gefährdungslage des Schwagers nach der Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2016 mit den vorinstanzlich eingereichten Unterlagen bewiesen. Alleine das Vorhandensein seiner Narben (als zumindest teilweiser Nachweis) mache alsdann die Fest- nahme und Folter im Jahr 2015 glaubhaft. Das SEM habe anstelle einer Würdigung der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel eine blosse Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen vorgenommen. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine wi- dersprüchliche, realitätsfremde und undetaillierte Schilderung zu stützen sei aufgrund seines labilen Gesundheitszustandes und Analphabetismus, weswegen er Mühe habe, Daten oder andere Angaben zu erklären, wie auch wegen des Zeitablaufs von 18 Monaten zwischen BzP und Anhörung

D-3159/2019 Seite 16 nicht haltbar. Es sei viel wichtiger zu berichten, dass er relativ genau wisse, welcher Bruder bei den LTTE tätig gewesen sei (Realkennzeichen betref- fend Bruder S.: 25 Personen in der Einheit E._______ kommandiert). Die Gefährdungslage des Schwagers werde in Anbetracht der Verhaftung bei der Rückkehr nach Sri Lanka und seines Verschwindens heruntergespielt. Zudem habe der Beschwerdeführer die Unwesentlichkeit der Ausreisebei- hilfe für die behördliche Verfolgung bereits in der Beschwerde vom 21. De- zember 2017 erläutert, wobei er nicht alle Vorbringen zu 100 Prozent be- gründen müsse und es mehrere Erklärungen für eine Gefährdungslage ge- ben könne. Wesentlich sei, wie der Beschwerdeführer von den sri-lanki- schen Behörden wahrgenommen werde (familiäre Verbindungen zu den LTTE, Kontakte während der Haft zur Schwester, die Nähe zum Schwager, Waffenfund im Juni 2015). Weiter habe er selbst das Nichtbestehen eines behördlichen Verdachts betreffend Informationsaustausch (mit dem Schwager) eingeräumt, auch wenn den Länderinformationen ein willkürli- ches Vorgehen der sri-lankischen Behörde zu entnehmen sei. Es bestehe auch heute eine Gefährdungslage wegen der LTTE-Verbindungen sowie des Verdachts der Kenntnisse von deren Waffenverstecken und Geld. Er sei infolge seiner durch ihre Sichtbarkeit und Auffälligkeit belegten Narben als LTTE-Verdächtiger zu identifizieren, gelte als ein nicht rehabilitiertes Mitglied und müsse bei einer Rückkehr mit einer Verhaftung rechnen. Im Weiteren erfolge die Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekriti- schen Veranstaltungen (exilpolitische Aktivitäten) aus innerer Überzeu- gung und ergebe sich mit einem als Märtyrer gefallenen Bruder und der Leiden weiterer Familienangehöriger bereits aus seiner persönlichen Bio- grafie. Spätestens seit der Publikation seiner Teilnahmen an Demonstrati- onen auf Websites oder auf Facebook stehe er aufgrund seines überzeu- genden Aktivismus im Fokus der sri-lankischen Behörden und habe be- gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Der Beschwerdeführer erfülle die Risikofaktoren gemäss dem Referenzur- teil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 (LTTE- Verbindungen, nicht rehabilitiert, Stop-List, exilpolitisch aktiv, sichtbare Narben, langjähriger Aufenthalt in der Schweiz, illegale Flucht, keine gülti- gen Einreisepapiere) und sie seien kumulativ beziehungsweise im Ge- samtprofil zu würdigen (vgl. Beschwerde, S. 74 f.). Im Weiteren falle er un- ter Art. 3 Abs. 1 AsylG und sei Ziel asylrelevanter Verfolgung. Zur Stützung dieser Vorbringen verweist der Beschwerdeführer auf zahlreiche öffentlich zugängliche Berichte und Quellen (vgl. Beschwerde, S. 76 ff.).

D-3159/2019 Seite 17

E. 11.3 Mit weiteren Eingaben vom 10. März 2020, 4. Oktober 2021 und

E. 12.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (Unter- stützung bei der Ausreise von Schwager und Bruder; Profile der Geschwis- ter, LTTE-Informationsaustausch mit Schwager) und an die flüchtlings- rechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG (exilpolitische Aktivitäten, Risiko- faktoren) nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung (vgl. auch E. 11.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der entsprechenden Vorbringen (beispielsweise Narben) erübrigt es sich, sie auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Dennoch bieten sie zu Zweifeln Anlass, auf die im Folgenden hinzuweisen ist, wenn die Glaubhaftigkeit letztlich auch offenzulassen ist. Die Begründung des Beschwerdeführers für die vorinstanzlich festgestell- ten chronologischen Ungereimtheiten (LTTE-Mitgliedschaft der drei Brüder K., V. und S.) sowie für die widersprüchlichen, realitätsfremden und unde- taillierten Vorbringen mit einem labilen Gesundheitszustand und Analpha- betismus vermag nicht zu überzeugen. Einerseits wurde weder vorinstanz- lich noch auf Beschwerdeebene die blosse Behauptung psychischer Be- einträchtigungen (vgl. Beschwerde, S. 89) näher substantiiert (keine medi- zinischen Unterlagen). Im Gegenteil weisen die Akten auf ein explizites Nichtbestehen solcher Dokumente und damit einer psychischen Beein- trächtigung hin (vgl. A34/9). Andererseits vermag auch der mutmassliche Analphabetismus – zumindest im geltend gemachten Ausmass – nicht zu überzeugen, ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben doch auf den Sozialen Medien aktiv. Dabei schlägt die Erklärung in der Beschwerde, weshalb er trotz des erwähnten Bildungsstandes Fotos auf dem Handy ver- senden könne (Erkennen von Kontakten anhand ihrer Fotos; Beschwerde,

D-3159/2019 Seite 18 S. 14) fehl, geht es nämlich nicht darum, sondern um «social media bezie- hungsweise Facebook posts», für welche es verschiedener Schritte des Lesens und Verstehens bedarf, weshalb die Vorinstanz zur Recht an sei- nem Analphabetismus zweifelt. Der Zeitablauf von rund eineinhalb Jahren zwischen Befragung und Anhörung vermag alsdann entgegen der Behaup- tung in der Beschwerde (vgl. S. 68) als Begründung für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu genügen, um – wie von der Vorinstanz festgestellte

– Erinnerungslücken und Ungereimtheiten zu rechtfertigen, zumal in der Praxis ein zeitlicher Abstand von rund zwei Jahren auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzustellen vermag (vgl. auch D-4191/2018 vom

8. August 2018 E. 8.3). Weiter sind die den Schwager betreffenden vorinstanzlich eingereichten Beweismittel sowie die auf Beschwerdeebene blossen Behauptungen und Verweise auf öffentliche, allgemeine Quellen unbehelflich, um eine individuelle Gefährdungslage des Schwagers in Sri Lanka, seine Verhaftung oder sein angebliches Verschwinden zu belegen (beispielsweise blosse Beschwerdeeingangsbestätigung beim HRCSL; vgl. Beschwerde, S. 69 f.), zumal er zu Beginn des Verfahrens einzig davon berichtete, dessen Kontakt zur Schwester und damit zu seiner Ehefrau sei abgebrochen (vgl. Sachverhalt, Buchstabe B.). Dieser Umstand kann auch viele andere Gründe haben. Die Vorinstanz hat alsdann zu Recht die Wi- dersprüchlichkeit der Gründe für eine behördliche Verfolgung festgehalten (vgl. seine Asylgründe: «Beihilfe zur Ausreise» gemäss BzP vom 21. De- zember 2015, A3, S. 9; «LTTE-Mitgliedschaft der Geschwister» bezie- hungsweise explizit nicht die Beihilfe zur Ausreise gemäss der Zweitanhö- rung vom 20. Juli 2018, A33, S. 9, F 52). Nicht nachvollziehbar ist alsdann das behauptete heutige Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden aufgrund der angeblichen Kenntnisse des Beschwerdeführers über Waf- fenverstecke und LTTE-Gelder, wenn er eigens einen Informationsaus- tausch mit seinem Schwager verneint (vgl. Beschwerde, S. 69). Dasselbe gilt auch für die behauptete Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der (teilweise nur angeblichen) LTTE-Mitgliedschaft seiner Familienmitglieder, welche vorinstanzlich zu Recht verneint wurde (vgl. a.a.O. Ziffer II/1.2). Die weiteren Gründe, bei welchen es sich hauptsächlich um blosse Be- hauptungen oder nicht plausible Erklärungsversuche handelt (beispiels- weise behördliche Suche nach ihm bei seiner Schwester im Jahr 2019, keine Verpflichtung «alles zu 100 %» zu erklären; Möglichkeit mehrerer, anderer Asylgründe; Beschwerde. S. 59 und 69 ff.), sind alsdann unbehelf- lich. Die zu den Akten gereichten Beweismittel hat die Vorinstanz – entge- gen der Behauptung auf Beschwerdeebene – in den Sachverhalt aufge-

D-3159/2019 Seite 19 nommen beziehungsweise sie entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit be- rücksichtigt (vgl. A14; vgl. a.a.O., Ziffer I/3). Analog der vorinstanzlichen Behandlung sind die Dokumente weder wesentlich, überzeugend noch ver- mitteln sie einen individuell konkreten Bezug zu seiner Person; daher sind sie nicht geeignet, die (unglaubhaften) Asylvorbringen des Beschwerde- führers zu stützen, zumal es sich bei diesen hauptsächlich um (teilweise auch unübersetzte) Kopien handelt, welche daher auch eine Fälschbarkeit nicht ausschliessen (vgl. A14). Ausgenommen davon sind die vorinstanz- lich als echt erachteten Sachverhaltselemente (beispielsweise LTTE-Mit- gliedschaft und Haft der Schwester und des Schwagers; vgl. auch Be- schwerde, S. 60).

E. 12.2 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage wegen eines be- hördlichen LTTE-Verdachts glaubhaft darzutun.

E. 12.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist, wie nachfolgend dargetan, festzustellen, dass sich für den Beschwerdeführer auch unter Berücksich- tigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf seine Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ergibt beziehungsweise dass eine im heutigen Zeit- punkt objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Referenzurteil E-1866/2015 vom

E. 12.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die allfällige Kontaktpflege in der Schweiz zu tamilischen Gruppierungen und seine exilpolitischen Tätig- keiten nichts zu ändern. Was letztere anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass er lediglich die pauschale Behauptung von exilpolitischen Tätigkeiten in Form von Teilnahmen an Veranstaltungen geltend macht. Sein konkreter Beitrag an diesen angeblichen Aktivitäten wird nicht näher spezifiziert oder mit geeigneten Beweismitteln substantiiert. Sein diesbezügliches Engage- ment ist deshalb – wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten – nicht glaubhaft dargetan. Aber selbst wenn er seine Teilnahme – trotz Analpha- betismus – auf den sozialen Medien verbreitet haben sollte, ist dies nicht in genügend exponierter Weise geschehen. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstal-

D-3159/2019 Seite 21 tungen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Ge- fahr wahrgenommen werden (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 vom

E. 12.5 Nach dem Gesagten muss nicht angenommen werden, dass dem Be- schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 12.6 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, bei welchen es sich nicht um Dokumente handelt, in denen er als Person erwähnt wor- den ist, sondern im Wesentlichen die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung oder et- was zu seinen Gunsten ableiten.

E. 12.7 An dieser Einschätzung vermag weder die aktuelle – wenn auch als volatil zu bezeichnende – politische Lage in Sri Lanka noch die Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019, wie nachfolgend aufgezeigt, nichts zu ändern. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte dieser seinen Bruder Ma- hinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Raja- paksa, in die Regierung ein. Beobachter und ethnische oder religiöse Min- derheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalis- tinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Perso- nen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan wei- tet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt

D-3159/2019 Seite 22 sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist es beim derzeitigen Kenntnis- stand durchaus als möglich zu erachten, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil akzentuieren könnte. Den- noch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv ei- ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Perso- nen zu diesen politischen Veränderungen Präsidentschaftswahlen vom

E. 12.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 13. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

D-3159/2019 Seite 23 14. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 14.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. 14.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 14.2.2 Sodann ergeben sich – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen An- sicht – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

D-3159/2019 Seite 24 Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er be- fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus- mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzur- teil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der (si- cherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vie- ler Urteil des BVGer D-6157/2017 vom 1. November 2021 E. 13.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der lan- des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 14.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 14.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergange- nen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6157/2017 vom 1. Novem- ber 2021 E. 13.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so- wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be- jaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 14.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus und lebte bis zu seiner Ausreise in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz; vgl. A3, S. 5). Der Vollzug in dieses Gebiet ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann – wie die Vorinstanz zutreffend festge- halten hat – keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Nach wie vor leben seine Eltern sowie sechs seiner neun Geschwister in Sri Lanka beziehungsweise in der Nordprovinz (A3, S. 6), welche ihn bei

D-3159/2019 Seite 25 einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unter- stützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Als junger Mann mit Berufs- und Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass er zu- künftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. A3, S. 4: Berufsbildung und zuletzt ausgeübte Tätigkeit: Chauffeur; zuvor wäh- rend zehn Jahren Süssigkeitenverkäufer). Ausserdem leidet der Beschwer- deführer den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen, welche eine Rückkehr unzumutbar machen würden (vgl. A34/9: guter Allgemein- zustand [Bericht des (…) vom 7. März 2018]; vgl. auch E. 9.2.2.4 im vorlie- genden Urteil). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung auch als zumutbar. 14.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 14.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die einge- reichten Beweismittel – die sich allesamt auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufzuweisen – noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 14.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 14.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 14.2.2 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6157/2017 vom 1. November 2021 E. 13.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 14.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 14.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6157/2017 vom 1. November 2021 E. 13.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 14.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus und lebte bis zu seiner Ausreise in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz; vgl. A3, S. 5). Der Vollzug in dieses Gebiet ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Nach wie vor leben seine Eltern sowie sechs seiner neun Geschwister in Sri Lanka beziehungsweise in der Nordprovinz (A3, S. 6), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Als junger Mann mit Berufs- und Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. A3, S. 4: Berufsbildung und zuletzt ausgeübte Tätigkeit: Chauffeur; zuvor während zehn Jahren Süssigkeitenverkäufer). Ausserdem leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen, welche eine Rückkehr unzumutbar machen würden (vgl. A34/9: guter Allgemeinzustand [Bericht des (...) vom 7. März 2018]; vgl. auch E. 9.2.2.4 im vorliegenden Urteil). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 14.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 14.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 15 Juli 2016 E. 8.5.4). Es wird zudem auch auf Beschwerdeebene nicht näher dargetan, inwiefern er sich durch dieses exilpolitische Wirken nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben müsste. Es liegen somit auch keine diesbezüglichen subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor.

E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten infolge der sehr um- fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Be- zug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1’500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3159/2019 Seite 26

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3159/2019 X_START Urteil vom 27. Oktober 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 5. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in Altstätten um Asyl nach. Am 21. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 28. Juli 2017 sowie ergänzend am 30. Oktober 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung bzw. ergänzende Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) geboren sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Familie habe stets zu den Unterstützern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehört wobei sein Bruder V. als LTTE-Kämpfer im Krieg ums Leben gekommen sei. Im Unterschied zu ihm selber, der mit den LTTE nichts zu tun gehabt habe, seien sein Bruder K., seine Schwester sowie deren Ehemann Mitglieder der LTTE gewesen. Die Schwester, deren Ehemann sowie sein Bruder S. seien (nach Kriegsende) verhaftet worden. Er selbst habe mittels Bestechung die Haftentlassung des Bruders S. bewirken können und dem ebenfalls inhaftierten Schwager geholfen, sich nach dessen Freilassung nach Saudi-Arabien beziehungsweise C._______ abzusetzen. Er und seine Schwester seien danach aufgrund des Vorwurfs der Fluchtbeihilfe über Jahre hinweg von den Behörden befragt und belästigt worden. Am 15. Juni 2015 hätten ihn morgens Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) respektive der sri-lankischen Armee (SLA) aufgegriffen und den ganzen Tag lang unter Anwendung von Folter zu den Aufenthaltsorten von Bruder und Schwager wie auch zu mutmasslich anvertrautes geheimem Wissen über die LTTE verhört. Weil er danach weiterhin gesucht worden sei, sei er am 2. September 2015 mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er bei seinem Vater gesucht worden, wobei man diesen geschlagen habe. Da die Schwester Ende November 2016 den Kontakt zu ihrem Ehemann in C._______ verloren habe, müsse er vermuten, dieser sei beim Versuch nach Sri Lanka einzureisen oder bei der Überfahrt von Colombo nach Jaffna festgenommen worden. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein:

- Identitätskarte und Pass im Original,

- beglaubigte Kopie eines Geburtsscheins,

- Niederlassungsbescheinigung (Englisch),

- Entlassungsschreiben aus der Rehabilitationshaft (Schwester),

- Kopie Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK; Schwester),

- Kopie Identitätskarte (Schwester),

- beglaubigte Kopie eines Geburtsscheins (Bruder),

- Kopie einer Beschwerdeeingangsbestätigung des Human Rights Commission Sri Lanka [HRCSL] inkl. englischer Übersetzung,

- Kopie eines Schreibens des Divisonal Secretariats Point Pedro (unübersetzt),

- Kopie eines Schreibens des Sri Lanka Bureaus of Foreign Employment (unübersetzt),

- Kopie eines Schreibens an das IKRK (unübersetzt),

- Kopie der Arbeitsbewilligung des Schwagers. C. Mit Eingabe vom 14. November 2017 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte von Dr. med. D._______ vom 13. November 2017 und des (...) vom 21. September 2017 betreffend einen Knochentumor am Bein ein. D. Mit Verfügung vom 20. November 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch aufgrund Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess unter Offenlassung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen mit Urteil D-7292/2017 vom 3. April 2018 die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Dezember 2017 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. F. Am 20. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen ergänzend geltend, er habe neun Geschwister, wovon drei Brüder und die Schwester als Mitglieder der LTTE bei den Sea Tigers, der Einheit E._______ und dem Geheimdienst beteiligt gewesen seien. Die Schwester sei nach ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen gegen Ende des Krieges in Rehabilitationshaft gekommen, aus welcher er sie mit wiederholten Schmiergeldzahlungen habe befreien können. Ihr Ehemann sei an ihrem Heimatort in B._______ von der sri-lankischen Armee mehrfach schikaniert, vorgeladen und befragt worden, weshalb er diesem im Jahr 2013 mit Geld und einem Ausweis zur Ausreise nach C._______ verholfen habe. Im Jahr 2016 sei er jedoch wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe sein Heimatland aufgrund und nach seiner eintägigen Inhaftierung verlassen, nachdem er sich dort noch zwei bis drei Monate versteckt habe. Er sei alsdann von seiner Mutter telefonisch vor einer Rückkehr gewarnt worden, weil die Behörden ihn (und den Schwager) immer noch suchen würden. Überdies sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig (Teilnahme an Strassentheatern, Demonstrationen, Märtyrerfeiern, Mitglied des Hindu-Tempelvereins des Tempels Amman, Soziale Medien) und unterhalte enge Verbindung zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern. Aufgrund einer Äusserung seiner Schwester wisse er, dass die sri-lankischen Behörden von seinem exilpolitischem Engagement Kenntnis hätten. Im Weiteren sei er aufgrund sichtbarer Narben, beispielsweise auf der Stirn, zu erkennen und befürchte deswegen eine Verhaftung bei seiner Rückkehr. G. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juni 2019 (Eingang 24. Juni 2019) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die vollständige Einsicht in die Akten des SEM, insbesondere in A29 bis A31, alsdann die Gewährung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, die Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 aufgrund Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Im Weiteren seien die von der Vorinstanz konsultierten Quellen zur Einschätzung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka offenzulegen, der Beschwerdeführer erneut anzuhören und eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen. Der Beschwerde beigelegt war - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung - eine CD-Rom vom 21. Juni 2019 mit 134 Berichten insbesondere zur Lage in Sri Lanka. I. Am 25. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Am 10. März 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Informationen zur Ländersituation in Sri Lanka ein und beantragte die Datenauswertung eines Mobiltelefons einer entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten. K. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte am 4. Oktober 2021 eine Kostennote gleichen Datums und einen von ihr verfassten Bericht zur Lage in Sri Lanka vom 16. August 2021 ein. L. Mit Schreiben vom 11. April 2022 informierte der Beschwerdeführer hauptsächlich über ein am 14. September 2021 eingereichtes Asylgesuch seines Bruders, F._______, geb. (...), welcher eine Reflexverfolgung seinetwegen geltend gemacht habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Einsicht in die vollständigen beziehungsweise in die internen Akten A29 bis A31 sowie der Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sind abzuweisen. Die Akten A29 bis A31 wurden von der Vorinstanz zu Recht als interne Akten qualifiziert, welche nicht zu edieren sind. Indessen kann ihm mitgeteilt werden, dass es sich bei den Notizen des Sachbearbeiters um einen Vermerk betreffend Parteientschädigung sowie um eine (organisatorische) Terminabsprache handelt. 5. 5.1 Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Mitteilung des Spruchgremiums ist nicht weiter einzugehen, zumal die Zusammensetzung des Spruchkörpers aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils hervorgeht. 5.2 Im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob diese zufällig erfolgt sei; andernfalls seien ihm die objektiven Kriterien der Auswahl der Gerichtspersonen bekannt zu geben. Praxisgemäss (vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022, E. 4.6). kann der Beschwerdeführer darüber informiert werden, dass sich nach erfolgter Kassation (vgl. Urteil D-7292/2017 vom 3. April 2018) im neuen Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich die Zusammensetzung desselben Spruchkörpers wie im vorhergehenden Beschwerdeverfahren ergibt. Diese Zusammensetzung wurde insofern geändert, als Richter Hans Schürch und Gerichtsschreiberin Andrea Beeler infolge des Ausscheidens aus ihren Funktionen beim Bundesverwaltungsgericht durch Richter Simon Thurnheer und durch Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser ersetzt wurden. 6. 6.1 Auf Beschwerdeebene wird ausführlich auf die (seit 2019 veränderte) Sicherheitslage in Sri Lanka aufmerksam gemacht. In diesem Zusammenhang werden die Anträge auf Sistierung des Verfahrens, auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers und auf eine mündliche Parteiverhandlung gestellt. Sodann seien die von der Vorinstanz konsultierten Quellen zur Einschätzung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka offenzulegen. Zur Stützung dieser Begehren reichte der Beschwerdeführer insbesondere einen von seiner Rechtsvertretung verfassten Länderbericht vom 16. August 2021 ein (vgl. Beschwerde, S. 58; act. 4). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam. Sowohl nach den Osteranschlägen 2019 wie auch aktuell ist nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Deshalb ist der Sistierungsantrag abzulehnen und es kann in der Sache selbst entschieden werden. Aus demselben Grund besteht kein Anlass den Beschwerdeführer antragsgemäss zur Sicherheitslage erneut anzuhören oder deswegen eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er gehalten, seine Asylgründe im ordentlichen Asylverfahren vor der Vorinstanz vollständig und substantiiert darzutun sowie mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Seine diesbezüglichen Anträge sind ebenfalls abzuweisen. Der Antrag auf Einsicht in die von der Vorinstanz konsultierten Quellen zur Einschätzung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka ist mangels Notwendigkeit abzuweisen, da die länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist und damit trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan ist.

7. Der Beschwerdeführer beantragte alsdann abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei (act. 3). Diesbezüglich kann ihm mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten. 8. Soweit mit Schreiben vom 11. April 2022 (act. 5) um eine Fristansetzung zur Einreichung einer Einwilligungserklärung des Bruders des Beschwerdeführers (zur Akteneinsicht in dessen Asylverfahren) ersucht wird, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von der (seiner Rechtsvertretung wohl bekannten) bestehenden Möglichkeit zur Einreichung des genannten Dokuments während des Verfahrens - wofür keine Fristansetzung vorausgesetzt ist - bisher verzichtet hat. Der Antrag auf Fristansetzung ist abzuweisen. 9. 9.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 9.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 9.2.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die befragende Person an der Anhörung vom 20. Juli 2018 eine Sprache benutzt habe, die seinem Bildungsniveau und seiner schwierigen psychischen Verfassung nicht angemessen gewesen sei (Beschwerde, S. 13 f.). Diese Rüge ist, wie aufzuzeigen ist, unbegründet. Aus dem Anhörungsprotokoll (A33/16) geht hervor, dass die Fragen nochmals und in modifizierter Art gestellt wurden, wenn der Eindruck entstand, der Beschwerdeführer habe sie nicht richtig verstanden. Hinsichtlich der Verwendung des englischen Wortes «Standing», welches bei der Frage F64 (bloss) zusätzlich zur weiteren Erklärung des Begriffs «Rolle» benutzt wurde, überzeugt der Vorwurf eines unangemessenen Sprachgebrauchs nicht, zumal die Anhörung im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt wurde, welchen er «sehr gut» verstand (A33/10; Begriff «Rolle» innerhalb der sri-lankischen Bewegung in der Schweiz; A33/2, F3). An keiner Stelle der Anhörung schien der Beschwerdeführer - auch trotz des behaupteten Analphabetismus - Mühe gehabt zu haben, seine Asylgründe zu benennen und sich seinen Möglichkeiten entsprechend dazu zu äussern. Am Schluss der Anhörung erklärte er explizit, wegen seines Bildungsniveaus («Lese- und Schreibkenntnisse») möglicherweise zwar Fehler gemacht beziehungsweise ein oder zwei Daten falsch genannt, aber «alles» gesagt zu haben (A33/14, F90). Auch ist - entgegen der impliziten Behauptung des Beschwerdeführers - kein Mangel in Bezug auf die Art und Weise der Befragung ersichtlich (beispielsweise Irritation des Befragers; Beschwerde, S. 14). Schliesslich sind bis anhin auch keine psychischen Probleme aktenkundig, die den Beschwerdeführer an der Darlegung seiner Asylgründe gehindert hätten (vgl. A34/9, wonach es keine medizinischen Berichte über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebe, auch E. 9.2.2.4 des vorliegenden Urteils). 9.2.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der aktuellen Situation in Sri Lanka sowie seiner individuellen Asylgründe unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie die Begründungspflicht verletzt (betreffend LTTE-Verbindungen zuzüglich deren Beurteilung für sein Risikoprofil, psychischer und medizinischer Gesundheitszustand, exilpolitisches Engagement; Ausklammerung des Verschwindens des Schwagers sowie Nichtberücksichtigung der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel). 9.2.2.1 Betreffend die Situation in Sri Lanka ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Länderbericht des SEM zumindest implizit eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung erblickt (vgl. Beschwerde, S. 58 ff.). Dazu ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 61) - festzuhalten, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz praxisgemäss den Länderbericht aus dem Jahre 2016 als Ausgangslage für ihre Einschätzung der Ländersituation beizieht, ergänzt durch die relevanten Entwicklungen, welche in der Zwischenzeit stattgefunden haben. Insbesondere mit einem Hinweis auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nichtexistierende Quellen (Beschwerde, S. 61 ff., insbesondere S. 65), kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz gelange vor dem sich präsentierenden Länderhintergrund (er bezieht sich dabei auf die politische Situation in Sri Lanka, wie sie sich im Jahre 2019 präsentierte) zu einer falschen Einschätzung seiner Gefährdungslage (ebenso bezüglich Beschaffung von Reisedokumenten), beanstandet er im Kern die Würdigung von länderspezifischen Sachverhaltselementen, welche im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft unter Erwägung (E. 12) zu behandeln sein wird, und erhebt nicht formelle Rügen. 9.2.2.2 Mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine LTTE-Verbindungen in der angefochtenen Verfügung in keiner - oder jedenfalls ungenügender - Weise berücksichtigt ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen hinreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, diese darzulegen, wobei er explizit festhielt, nicht zu den LTTE gehört zu haben (A33/8, F44). Einzig die Unterstützung von LTTE-Mitgliedern habe zu Problemen geführt. Die Situation der Familienmitglieder wurde vorinstanzlich adäquat berücksichtigt (vgl. Reflexverfolgung; vi-Entscheid., Ziff. II/1.2). Aus der angefochtenen Verfügung geht die Aufnahme der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beziehungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen sowie das Verschwinden des Schwagers im Sachverhalt hervor und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel werden erwähnt (vgl. vi-Entscheid, Ziff. I/2, I/3, I/6). Die Vorinstanz hat sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit den wesentlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen und den eingereichten Beweismitteln in hinreichendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung hat leiten lassen und weshalb sie zum Schluss gekommen ist, die Vorbringen seien nicht glaubhaft (vgl. a.a.O. Ziff. II/1.2). Der blosse Umstand, dass er die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, lässt nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen, sondern betrifft wiederum eine materielle Frage. Es bestand seitens des SEM keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Gefährdungspotentials wegen LTTE-Verbindungen vorzunehmen. 9.2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur Glaubhaftigkeit betreffend Herkunft seiner (Kriegs- und Folter-) Narben geäussert (vgl. Beschwerde, S. 20), rügt er damit im Kern die Art der Würdigung eines allenfalls wesentlichen Aspekts seiner Fluchtvorbringen, was nachfolgend unter der materiellen Frage der Flüchtlingseigenschaft zu behandeln sein wird (vgl. E. 12.3). 9.2.2.4 Der Beschwerdeführer behauptet weiter - nebst seinem aktenkundigen Knochentumor im Bein - sich in einem von der Vorinstanz nicht berücksichtigten fragilen psychischen Gesundheitszustand zu befinden (vgl. Beschwerde, S. 89), ohne indessen näher darzulegen, weshalb es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG nicht möglich gewesen sein soll, ihr gegenüber die (weitere) Entwicklung des Gesundheitszustandes vorzutragen; den bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Berichten sind keine Hinweise auf eine beim Beschwerdeführer vorliegende psychische Erkrankung zu entnehmen. Als er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 20. Juli 2018 (erneut) psychische Probleme geltend machte, wurde ihm vom SEM abermals Gelegenheit zu deren medizinischen Dokumentation beziehungsweise zur Aktualisierung der bisherigen Arztberichte gegeben. Entsprechende Beweismittel reichte er aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein; ebensowenig betreffend seinen medizinisch entfernten und behandelten Knochentumor, weshalb die entsprechenden Rügen unbegründet sind. 9.2.2.5 Die Vorinstanz hat alsdann die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Sachverhalt aufgenommen (a.a.O., Ziff. I/6) und angemessen gewürdigt (a.a.O., Ziff. II/2.1), weshalb auch die diesbezügliche Rüge unbegründet ist. 9.3 9.3.1 Die weiteren unter Ziffer 6 der Beschwerde (S. 13 ff.) erhobenen Rügen weisen einen starken Bezug zur Frage der Glaubhaftigkeit der Flüchtlingseigenschaft auf beziehungsweise es werden darin materielle und formelle Aspekte vermengt. Es wird nachfolgend unter E. 12, im Rahmen der materiellen Prüfung der Glaubhaftigkeit, darauf einzugehen sein. 9.3.2 Insgesamt war die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte. Schliesslich lässt nicht zuletzt die Ausführlichkeit der Beschwerdebegründung darauf schliessen, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 9.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die (Haupt-) Anträge sind somit abzuweisen. 10. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 11. 11.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner unterschiedlichen Angaben in der Erstbefragung und den beiden Anhörungen teilweise als widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, unbestimmt sowie die Furcht vor einer Reflexverfolgung als unbegründet. Im Einzelnen hielt sie die unterschiedlichen Angaben zum Ausreisezeitpunkt des Schwagers (2013/2014) und des Bruders (2007/2011/2015), zum Zielort (Katar) nach der Ausreise wie auch zur Unterstützung (Freikauf des Bruders aus der Haft beziehungsweise explizit keine Unterstützung desselben) fest. Die behördliche Verfolgung habe der Beschwerdeführer zunächst mit der Beihilfe zur Ausreise begründet (BzP), später jedoch mit der LTTE-Mitgliedschaft seiner Geschwister beziehungsweise des Schwagers, wobei er ausdrücklich Probleme aufgrund seiner zuvor dargelegten Ausreisebeihilfe verneint habe (vgl. a.a.O. Ziff. II/1.1). Den Widerspruch betreffend die Hauptverfolgungsmotive (Ausreisehilfe / LTTE-Verbindung zur Schwester S.) habe er mit seiner Erklärung eines blossen Gefühls von Beobachtung und Beschattung nicht entkräften können. Zudem habe er das Haus aus Furcht um sein Leben nicht mehr verlassen, obwohl er gemäss eigenen Angaben nicht (Zuhause) gesucht worden sei. Die LTTE-Mitgliedschaft sei gemäss Urteil D-7292/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2018 einzig für die Schwester S. und den Schwager belegt, nicht jedoch für die Brüder S. und V., weshalb bezüglich ihrer vorgebrachten Profile nach wie vor Vorbehalte anzubringen seien. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich ihrer Dienstzeit, ihrer geltend gemachten Funktionen und Tätigkeiten in Unstimmigkeiten verstrickt. Beispielsweise sei bei einer Dienstzeit von 2004 bis 2006 des Bruders S. in der Einheit E._______ dessen behauptete Anführerposition nicht plausibel, ebensowenig gebe es Belege für eine post mortem Ernennung des Bruders V. zum Leutnant bei den Sea Tigers beziehungsweise Black Tigers. Eine behördliche Verfolgung aus dem vermeintlichen Einfluss des Bruders V., von welchem er zudem erst spät berichtet habe, habe er erst im (ersten) Beschwerdeverfahren vorgebracht. Infolge der viele Jahre zurückliegenden Ereignisse sei selbst bei der Annahme des behaupteten Profils des Bruders V. das Risiko, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, unwahrscheinlich. Bereits im Jahr 2000 sei Bruder V. gestorben und im Mai 2015 sei Bruder S. nach Saudi-Arabien ausgereist. Die behauptete Furcht vor Reflexverfolgung wegen weiterer Brüder und insbesondere der aus der Rehabilitationshaft entlassenen Schwester S., sei infolge ihrer fortwährenden Aufenthalte in Sri Lanka unbegründet. Unter diesem Gesichtspunkt sei jedenfalls nicht nachzuvollziehen, weshalb gerade der Beschwerdeführer als Nichtmitglied der LTTE von asylrelevanter Verfolgung betroffen sein solle, zumal er nur finanzielle Unterstützung (Haftentlassung, Ausreise) geleistet habe. Auch aus dem behaupteten Screening der bis zur letzten Kriegsphase aktiven Schwester S. vermöge er keine eigene Verfolgung abzuleiten. In Abwägung der LTTE-Mitgliedschaft und Haft seiner Schwester, welche praktisch unbescholten in Sri Lanka lebe, und seines angeblichen Vorwurfs der erwähnten Bestechungsversuche (zu ihrer Freilassung) mit mutmasslichem Vermögen aus der LTTE mute sein eigenes Risiko einer behördlichen Verfolgung bei einer Rückkehr realitätsfremd an und sei nicht nachvollziehbar. Im Weiteren sei der Grund des Schwagers für seine Rückkehr im Jahr 2016 nach Sri Lanka, nämlich Schwester S. sowie seine Ehefrau anstelle des Beschwerdeführers zu verbeiständen, unglaubhaft. Viel wahrscheinlicher sei dessen Rückkehr aufgrund des beendeten ausländischen Arbeitsvertrages und der damit im Zusammenhang gewährten Aufenthaltsbewilligung. Ferner sei ohne vom Beschwerdeführer plausibel angeführte Gründe eine intensive Verfolgung aufgrund der vom Schwager - als ehemaliges LTTE-Geheimdienstmitglied - im Jahr 2015 angeblich erhaltenen LTTE-Informationen in Anbetracht von dessen Ausreisezeitpunkt (2013) unlogisch. Ebenso wenig plausibel beziehungsweise unbestimmt und auf Nachfrage nicht konkretisiert habe er deswegen eine Suche nach ihm - fünf Jahre nach der Ausreise (2018) - dargelegt. Der Verweis auf exilpolitische Tätigkeiten habe alsdann die Zweifel an den Vorbringen ebenfalls nicht auszuräumen vermocht. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements sei nicht ersichtlich, weil dieses in Form von blossen Teilnahmen an Demonstration (fünfmal) und am Märtyrergedenktag (zweimal) nur äusserst niederschwellig erfolgt und es damit unwahrscheinlich sei, den Fokus der Behörden auf sich zu ziehen, zumal er auch in Sri Lanka nie selber LTTE-Mitglied gewesen oder sich in besonders exponierter Weise politisch engagiert habe. Im Weiteren sei durch sein Verhalten (Kontakt zu und Informationen von ehemaligen LTTE-Mitgliedern; Aktivitäten in den sozialen Medien trotz Analphabetismus) der Eindruck entstanden, er habe durch die Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz nachträglich Asylgründe zu schaffen versucht. Ferner habe er trotz Aufforderung die geltend gemachten Narben nicht mit entsprechenden Belegen dokumentiert. Schwachrisikobegründende Faktoren wie das Fehlen von Identitätspapieren, begleitete zwangsweise Rückführungen durch die International Organisation for Migration (IOM) und sichtbare Narben wie jene des Beschwerdeführers würden alsdann auch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr begründen. Der Beschwerdeführer habe weder ein Verfolgungsinteresse im Zeitpunkt der Ausreise (2015) glaubhaft gemacht noch würden allfällige bestehende Risikofaktoren ein solches bei einer Rückkehr ins Heimatland, in welchem er nach Kriegsende noch über sechs Jahre wohnhaft gewesen sei, auszulösen vermögen. Bei der Wiedereinreise würden die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort (Befragung am Flughafen) kein asylrelevantes Ausmass annehmen. 11.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich Glaubhaftigkeit im Wesentlichen vorgebracht, der Schwager des Beschwerdeführers gelte seit dessen Rückkehr aus Katar ins Heimatland bei sri-lankischen Behördenstellen als verschwunden, was mit den vorinstanzlich eingereichten Beweismitteln, insbesondere mit einer Anzeige bei der nationalen Menschenrechtskommission, belegt werde. Ebenso sei die Gefährdungslage des Schwagers nach der Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2016 mit den vorinstanzlich eingereichten Unterlagen bewiesen. Alleine das Vorhandensein seiner Narben (als zumindest teilweiser Nachweis) mache alsdann die Festnahme und Folter im Jahr 2015 glaubhaft. Das SEM habe anstelle einer Würdigung der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel eine blosse Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen vorgenommen. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine widersprüchliche, realitätsfremde und undetaillierte Schilderung zu stützen sei aufgrund seines labilen Gesundheitszustandes und Analphabetismus, weswegen er Mühe habe, Daten oder andere Angaben zu erklären, wie auch wegen des Zeitablaufs von 18 Monaten zwischen BzP und Anhörung nicht haltbar. Es sei viel wichtiger zu berichten, dass er relativ genau wisse, welcher Bruder bei den LTTE tätig gewesen sei (Realkennzeichen betreffend Bruder S.: 25 Personen in der Einheit E._______ kommandiert). Die Gefährdungslage des Schwagers werde in Anbetracht der Verhaftung bei der Rückkehr nach Sri Lanka und seines Verschwindens heruntergespielt. Zudem habe der Beschwerdeführer die Unwesentlichkeit der Ausreisebeihilfe für die behördliche Verfolgung bereits in der Beschwerde vom 21. Dezember 2017 erläutert, wobei er nicht alle Vorbringen zu 100 Prozent begründen müsse und es mehrere Erklärungen für eine Gefährdungslage geben könne. Wesentlich sei, wie der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden wahrgenommen werde (familiäre Verbindungen zu den LTTE, Kontakte während der Haft zur Schwester, die Nähe zum Schwager, Waffenfund im Juni 2015). Weiter habe er selbst das Nichtbestehen eines behördlichen Verdachts betreffend Informationsaustausch (mit dem Schwager) eingeräumt, auch wenn den Länderinformationen ein willkürliches Vorgehen der sri-lankischen Behörde zu entnehmen sei. Es bestehe auch heute eine Gefährdungslage wegen der LTTE-Verbindungen sowie des Verdachts der Kenntnisse von deren Waffenverstecken und Geld. Er sei infolge seiner durch ihre Sichtbarkeit und Auffälligkeit belegten Narben als LTTE-Verdächtiger zu identifizieren, gelte als ein nicht rehabilitiertes Mitglied und müsse bei einer Rückkehr mit einer Verhaftung rechnen. Im Weiteren erfolge die Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Veranstaltungen (exilpolitische Aktivitäten) aus innerer Überzeugung und ergebe sich mit einem als Märtyrer gefallenen Bruder und der Leiden weiterer Familienangehöriger bereits aus seiner persönlichen Biografie. Spätestens seit der Publikation seiner Teilnahmen an Demonstrationen auf Websites oder auf Facebook stehe er aufgrund seines überzeugenden Aktivismus im Fokus der sri-lankischen Behörden und habe begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Der Beschwerdeführer erfülle die Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 (LTTE-Verbindungen, nicht rehabilitiert, Stop-List, exilpolitisch aktiv, sichtbare Narben, langjähriger Aufenthalt in der Schweiz, illegale Flucht, keine gültigen Einreisepapiere) und sie seien kumulativ beziehungsweise im Gesamtprofil zu würdigen (vgl. Beschwerde, S. 74 f.). Im Weiteren falle er unter Art. 3 Abs. 1 AsylG und sei Ziel asylrelevanter Verfolgung. Zur Stützung dieser Vorbringen verweist der Beschwerdeführer auf zahlreiche öffentlich zugängliche Berichte und Quellen (vgl. Beschwerde, S. 76 ff.). 11.3 Mit weiteren Eingaben vom 10. März 2020, 4. Oktober 2021 und 11. April 2021 beschreibt der Beschwerdeführer unter weiteren Verweisen und Anträgen (vgl. oben Sachverhalt Bst. J, K und L sowie E. 6 bis 8) die zwischenzeitliche Lageentwicklung in seinem Heimatland beziehungsweise bringt eine fortschreitende Verschlechterung der heimatlichen Situation und, damit verbunden, eine drastische Verschärfung seiner Bedrohungslage vor. 12. 12.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (Unterstützung bei der Ausreise von Schwager und Bruder; Profile der Geschwister, LTTE-Informationsaustausch mit Schwager) und an die flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG (exilpolitische Aktivitäten, Risikofaktoren) nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch E. 11.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der entsprechenden Vorbringen (beispielsweise Narben) erübrigt es sich, sie auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Dennoch bieten sie zu Zweifeln Anlass, auf die im Folgenden hinzuweisen ist, wenn die Glaubhaftigkeit letztlich auch offenzulassen ist. Die Begründung des Beschwerdeführers für die vorinstanzlich festgestellten chronologischen Ungereimtheiten (LTTE-Mitgliedschaft der drei Brüder K., V. und S.) sowie für die widersprüchlichen, realitätsfremden und undetaillierten Vorbringen mit einem labilen Gesundheitszustand und Analphabetismus vermag nicht zu überzeugen. Einerseits wurde weder vorinstanzlich noch auf Beschwerdeebene die blosse Behauptung psychischer Beeinträchtigungen (vgl. Beschwerde, S. 89) näher substantiiert (keine medizinischen Unterlagen). Im Gegenteil weisen die Akten auf ein explizites Nichtbestehen solcher Dokumente und damit einer psychischen Beeinträchtigung hin (vgl. A34/9). Andererseits vermag auch der mutmassliche Analphabetismus - zumindest im geltend gemachten Ausmass - nicht zu überzeugen, ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben doch auf den Sozialen Medien aktiv. Dabei schlägt die Erklärung in der Beschwerde, weshalb er trotz des erwähnten Bildungsstandes Fotos auf dem Handy versenden könne (Erkennen von Kontakten anhand ihrer Fotos; Beschwerde, S. 14) fehl, geht es nämlich nicht darum, sondern um «social media beziehungsweise Facebook posts», für welche es verschiedener Schritte des Lesens und Verstehens bedarf, weshalb die Vorinstanz zur Recht an seinem Analphabetismus zweifelt. Der Zeitablauf von rund eineinhalb Jahren zwischen Befragung und Anhörung vermag alsdann entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. S. 68) als Begründung für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu genügen, um - wie von der Vorinstanz festgestellte - Erinnerungslücken und Ungereimtheiten zu rechtfertigen, zumal in der Praxis ein zeitlicher Abstand von rund zwei Jahren auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzustellen vermag (vgl. auch D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 8.3). Weiter sind die den Schwager betreffenden vorinstanzlich eingereichten Beweismittel sowie die auf Beschwerdeebene blossen Behauptungen und Verweise auf öffentliche, allgemeine Quellen unbehelflich, um eine individuelle Gefährdungslage des Schwagers in Sri Lanka, seine Verhaftung oder sein angebliches Verschwinden zu belegen (beispielsweise blosse Beschwerdeeingangsbestätigung beim HRCSL; vgl. Beschwerde, S. 69 f.), zumal er zu Beginn des Verfahrens einzig davon berichtete, dessen Kontakt zur Schwester und damit zu seiner Ehefrau sei abgebrochen (vgl. Sachverhalt, Buchstabe B.). Dieser Umstand kann auch viele andere Gründe haben. Die Vorinstanz hat alsdann zu Recht die Widersprüchlichkeit der Gründe für eine behördliche Verfolgung festgehalten (vgl. seine Asylgründe: «Beihilfe zur Ausreise» gemäss BzP vom 21. Dezember 2015, A3, S. 9; «LTTE-Mitgliedschaft der Geschwister» beziehungsweise explizit nicht die Beihilfe zur Ausreise gemäss der Zweitanhörung vom 20. Juli 2018, A33, S. 9, F 52). Nicht nachvollziehbar ist alsdann das behauptete heutige Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden aufgrund der angeblichen Kenntnisse des Beschwerdeführers über Waffenverstecke und LTTE-Gelder, wenn er eigens einen Informationsaustausch mit seinem Schwager verneint (vgl. Beschwerde, S. 69). Dasselbe gilt auch für die behauptete Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der (teilweise nur angeblichen) LTTE-Mitgliedschaft seiner Familienmitglieder, welche vorinstanzlich zu Recht verneint wurde (vgl. a.a.O. Ziffer II/1.2). Die weiteren Gründe, bei welchen es sich hauptsächlich um blosse Behauptungen oder nicht plausible Erklärungsversuche handelt (beispielsweise behördliche Suche nach ihm bei seiner Schwester im Jahr 2019, keine Verpflichtung «alles zu 100 %» zu erklären; Möglichkeit mehrerer, anderer Asylgründe; Beschwerde. S. 59 und 69 ff.), sind alsdann unbehelf-lich. Die zu den Akten gereichten Beweismittel hat die Vorinstanz - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - in den Sachverhalt aufgenommen beziehungsweise sie entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit berücksichtigt (vgl. A14; vgl. a.a.O., Ziffer I/3). Analog der vorinstanzlichen Behandlung sind die Dokumente weder wesentlich, überzeugend noch vermitteln sie einen individuell konkreten Bezug zu seiner Person; daher sind sie nicht geeignet, die (unglaubhaften) Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, zumal es sich bei diesen hauptsächlich um (teilweise auch unübersetzte) Kopien handelt, welche daher auch eine Fälschbarkeit nicht ausschliessen (vgl. A14). Ausgenommen davon sind die vorinstanzlich als echt erachteten Sachverhaltselemente (beispielsweise LTTE-Mitgliedschaft und Haft der Schwester und des Schwagers; vgl. auch Beschwerde, S. 60). 12.2 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise drohende flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage wegen eines behördlichen LTTE-Verdachts glaubhaft darzutun. 12.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist, wie nachfolgend dargetan, festzustellen, dass sich für den Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf seine Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ergibt beziehungsweise dass eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeutet, dass sie in der Regel, für sich alleine genommen, keine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Demnach sind jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu würdigen, wobei zu erwägen ist, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu bejahen ist (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden gewisse Verbindungen zu den LTTE aufweist, auch wenn er sich bei den Gründen seiner Ausreise in Ungereimtheiten verstrickte (Ausreisebeihilfen versus LTTE-Verbindungen der Familie). Aufgrund der familiären Verhältnisse sowie seines - wenn überhaupt - äusserst niederschwelligen politischen Profils kann aber nicht angenommen werden, dass ihm die sri-lankischen Behörden - im Gegensatz offenbar zu seiner Schwester respektive zum Schwager - ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE unterstellen könnten und am Wiederaufbau der LTTE interessiert zu sein. Seine Behauptung, zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil E-1866/2015 definierte Risikofaktoren zu erfüllen, schlägt fehl. So erfüllt er - nachdem er keine Vorfluchtgründe hat nachweisen oder glaubhaft machen können - aufgrund des Gesagten und entgegen seiner Behauptung - nämlich keine der im Referenzurteil dargelegten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie, seiner zwar sichtbaren Narben - aber trotz Gelegenheit zur Einreichung weiterer Belege nicht näher substantiierten Ursprungs (vgl. a.a.O. Ziff. II/2.2) -, und seiner mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne des genannten Referenzurteils ableiten. Ebensowenig handelt es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein Risiko für den Beschwerdeführer, sondern um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/VI/6 E. 4.3.3). 12.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die allfällige Kontaktpflege in der Schweiz zu tamilischen Gruppierungen und seine exilpolitischen Tätigkeiten nichts zu ändern. Was letztere anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass er lediglich die pauschale Behauptung von exilpolitischen Tätigkeiten in Form von Teilnahmen an Veranstaltungen geltend macht. Sein konkreter Beitrag an diesen angeblichen Aktivitäten wird nicht näher spezifiziert oder mit geeigneten Beweismitteln substantiiert. Sein diesbezügliches Engagement ist deshalb - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten - nicht glaubhaft dargetan. Aber selbst wenn er seine Teilnahme - trotz Analphabetismus - auf den sozialen Medien verbreitet haben sollte, ist dies nicht in genügend exponierter Weise geschehen. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Es wird zudem auch auf Beschwerdeebene nicht näher dargetan, inwiefern er sich durch dieses exilpolitische Wirken nun derart exponiert haben soll, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben müsste. Es liegen somit auch keine diesbezüglichen subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. 12.5 Nach dem Gesagten muss nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 12.6 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, bei welchen es sich nicht um Dokumente handelt, in denen er als Person erwähnt worden ist, sondern im Wesentlichen die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung oder etwas zu seinen Gunsten ableiten. 12.7 An dieser Einschätzung vermag weder die aktuelle - wenn auch als volatil zu bezeichnende - politische Lage in Sri Lanka noch die Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019, wie nachfolgend aufgezeigt, nichts zu ändern. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte dieser seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist es beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus als möglich zu erachten, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil akzentuieren könnte. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu diesen politischen Veränderungen Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Lage und politischen Situation in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen, auch nicht mit der auf Beschwerdeebene vorgebrachten blossen Behauptung im Jahr 2019 erneut bei seiner Schwester von Unbekannten gesucht worden zu sein. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht erfüllt. Ebenso ändert vorerst die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. 12.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 13. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 14. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 14.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 14.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 14.2.2 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6157/2017 vom 1. November 2021 E. 13.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 14.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 14.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6157/2017 vom 1. November 2021 E. 13.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 14.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus und lebte bis zu seiner Ausreise in B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz; vgl. A3, S. 5). Der Vollzug in dieses Gebiet ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Nach wie vor leben seine Eltern sowie sechs seiner neun Geschwister in Sri Lanka beziehungsweise in der Nordprovinz (A3, S. 6), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Als junger Mann mit Berufs- und Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. A3, S. 4: Berufsbildung und zuletzt ausgeübte Tätigkeit: Chauffeur; zuvor während zehn Jahren Süssigkeitenverkäufer). Ausserdem leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen, welche eine Rückkehr unzumutbar machen würden (vgl. A34/9: guter Allgemeinzustand [Bericht des (...) vom 7. März 2018]; vgl. auch E. 9.2.2.4 im vorliegenden Urteil). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 14.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 14.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel - die sich allesamt auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufzuweisen - noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten infolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: