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E-2782/2020

E-2782/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der aus E.______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge den Heimatstaat am (…) März 2017 mit seinem Pass vom B._______ Flughafen aus nach C._______. Nach ungefähr drei Monaten sei er via ihm unbekannte Orte schliesslich am 26. Juni 2017 in die Schweiz gelangt. Am 3. Juli 2017 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). B. Das SEM trat mit Verfügung vom 7. September 2017 – eröffnet am 18. Sep- tember 2017 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach D._______ zur Durchführung des Asylver- fahrens an. C. Der Beschwerdeführer galt ab dem 19. September 2017 als verschwun- den. II.

D. Nach Ablauf der Frist zur Überstellung nach D._______ hob das SEM mit Verfügung vom 1. Mai 2019 den Nichteintretensentscheid vom 7. Septem- ber 2017 auf und verfügte die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers. E. Am 7. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe neben seinem Studium an der Universität E._______ seinem Va- ter, welcher ein (…)geschäft führe, in der Administration geholfen. Zudem habe die Familie die Aufzucht von (…) betrieben, dabei habe er ebenfalls geholfen. Im Jahr 2013 habe er für einen (…) gearbeitet, der bei den Wah- len für die Tamil National Alliance (TNA) kandidiert habe. Deswegen sei er von den Sicherheitsbehörden aufgesucht und bedroht worden. Seine die Ausreise begründenden Probleme hätten am (…) 2016 begonnen. Damals

E-2782/2020 Seite 3 sei an der Universität ein Konflikt mit singhalesischen Schülern entstanden, da diese dort "Kandische Tanzkunst" aufgeführt hätten, was den tamili- schen Gebräuchen nicht entspreche. Es sei deshalb zu einer Schlägerei zwischen tamilischen und singhalesischen Studierenden auf dem Univer- sitätsgelände gekommen, an welcher er sich aktiv beteiligt habe. Daraufhin habe das Militär sowie das C.I.D. bestimmte Personen – auch ihn – unter anderem zu Hause aufgesucht und eingeschüchtert. Später am Gedenktag von "Thileepan Bruder", habe er an den Gedenkfeierlichkeiten teilgenom- men. Die Teilnehmenden seien in der Folge vermehrt vom Militär zu Hause aufgesucht worden. Wegen zwei erschossenen Schülern sei es sodann zu Protesten gekommen und in den Nachrichten sei davon berichtet worden. Aus diesen Gründen habe er sich entschlossen, in ein Hostel der Universi- tät zu ziehen, um dort zu lernen und sich zu verstecken. Im November 2016 seien anlässlich einer Geburtstagsfeier seines Freundes Polizisten aufge- taucht; diese hätten verlangt, dass sie die Feier abbrechen. Sie hätten da- bei auch Informationen über ihn – den Beschwerdeführer – gesammelt. Nachdem er am 26. November 2016 zum Geburtstag des Anführers der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Fotos von diesem auf Facebook gepostet habe, habe man ihn wieder zu Hause gesucht. In der Folge habe er mit Freunden an den Heldentag-Feierlichkeiten unerlaubterweise Glo- cken geläutet und Lichter angezündet, weshalb sie von Armeeleuten ver- folgt worden seien. Glücklicherweise sei er davongekommen und habe sich in der Folge auf die Schule konzentriert. Dennoch habe ihn das Militär stän- dig bei seinen Eltern gesucht. Zuletzt habe er im Januar 2017 an Protesten in F._______ und im Februar an Protesten zur «Befreiung» der Grundstü- cke teilgenommen; dabei seien er und andere Demonstrierende von Per- sonen eines sich in der Nähe gelegenen Militärcamps bedroht worden. Er habe davon Fotos gemacht, diese auf Facebook gepostet und dabei kom- mentiert, dass sie vom Militär bedroht worden seien. Nachdem sein Face- book-Account deshalb blockiert worden sei, sei er in sein Dorf zurückge- kehrt, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt aufgehalten habe. In die- ser Zeit sei er ständig gesucht worden. Nach seiner Ausreise habe man die Suche nach ihm eingestellt. Als Beweismittel legte er verschiedene Fotos sowie einen USB-Stick mit Videos von einem Protest sowie von einem Vorfall im Oktober 2016 ins Recht. F. Mit Schreiben vom 17. April 2020 informierte das SEM den vormaligen Rechtsvertreter darüber, dass bereits eine Anhörung durchgeführt, er aber

E-2782/2020 Seite 4 versehentlich zu dieser nicht eingeladen worden sei. Aus diesem Grund werde er um Stellungnahme gebeten, ob er damit einverstanden sei, wenn auf eine Wiederholung der Anhörung verzichtet, ihm stattdessen aber das Anhörungsprotokoll zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt werde; dieses war dem Schreiben beigelegt. Mit Eingabe vom 20. April 2020 erklärte sich der Rechtsvertreter einverstanden mit diesem Vorgehen. G. Mit Verfügung vom 24. April 2020 – eröffnet am 28. April 2020 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. H. Am 12. Mai 2020 informierte der rubrizierte Rechtsvertreter über seine Mandatierung und ersuchte um Akteneinsicht, welche ihm am 14. Mai 2020 teilweise gewährt wurde. Am 13. Mai 2020 informierte die vormalige Rechtsvertretung über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses. I. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, es sei darzule- gen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sa- che betraut würden, und es sei bekannt zu geben, ob diese Gerichtsperso- nen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls seien die objektiven Kri- terien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien; dazu sei Einsicht in die Datei der Software des BVGer zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kre- iert worden sei und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Weiter beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vor- instanz zurückzuweisen, dies wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht; eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli- chen Sachverhalts. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren zumindest aber sei die vorläufige Aufnahme we- gen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzu- ordnen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er unter anderem ein Schrei- ben des (…) der Universität E._______, ein Schreiben des für die TNA in den Gemeinderat gewählten ehemaligen (…) und verschiedene Länderbe- richte ins Recht.

E-2782/2020 Seite 5 J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht einge- treten werde. Der Vorschuss wurde in der Folge fristgerecht überwiesen. K. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Be- schwerde und reichte als Beweismittel den Rapport seines Rechtsanwalts zur Ländersituation in Sri Lanka vom 11. April bis 26. Juni 2020 zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 2. September 2020 wurde das SEM zur Vernehmlas- sung eingeladen. M. In der Vernehmlassung vom 9. September 2020 stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tat- sachen oder Beweismittel, welche zu einer anderen Einschätzung führen würden. N. Mit Verfügung vom 15. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur allfälli- gen Replik gewährt. Diese datiert vom 30. September 2020.

Erwägungen (66 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 wurde dem Beschwerdefüh- rer antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben, dies ausdrücklich unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten. Weil die designierte Drittrichterin das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich verlassen hat, wurde dieses Mitglied des Spruchkörpers ersetzt.

E. 3.2 Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Spruchkörperbildung (vgl. Beschwerde S. 2 und 5 ff.) kann ergänzend Fol- gendes festgehalten werden:

E. 3.2.1 Die Richterinnen und Richter des am 30. Juni 2020 kommunizierten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Der Ersatz des zwi- schenzeitlich pensionierten Mitglieds des Spruchkörpers wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien – ebenfalls automatisiert – vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitar- beit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Er-

E-2782/2020 Seite 7 weiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Ab- wesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen).

E. 3.2.2 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungs- gericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. Grundsatzurteil BVGer D-3471/2021 a.a.O. E. 4.5), weshalb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist.

E. 3.2.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom

17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch Grundsatzurteil D-3471/2021 a.a.O. E. 4.4).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterstützung eines ehemaligen (…) im Wahlkampf im Jahre 2013 sowie die deswegen erfolgte Bedrohung würden als nicht asylrelevant erachtet, da dies keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt habe und er dies auch nicht als Grund für seine Ausreise angegeben habe. Die Auseinandersetzung auf dem Univer- sitätsgelände mit singhalesischen Studierenden habe neben einer Bedro- hungssituation keine weiteren Folgen für den Beschwerdeführer gehabt und sei damit ebenfalls nicht asylrelevant. Die geltend gemachten zahlrei- chen Behördenbesuche wegen der Teilnahme des Beschwerdeführers an Veranstaltungen zu tamilischen Themen, wobei verschiedene seiner Hand- lungen nicht erlaubt gewesen seien, habe er sodann nur vage und undiffe- renziert zu schildern vermocht. Ohnehin sei darin aber keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu erkennen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG zu rech- nen. Selbst wenn er wegen der fehlenden gültigen Identitätsdokumenten sowie dem im Ausland durchlaufenen Asylverfahren am Flughafen befragt werden sollte, stelle dies keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Dasselbe gelte für allfällige Kontrollmassnamen im Falle einer Rückkehr an seinen Herkunftsort. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt

E-2782/2020 Seite 8 gewesen sei, würden allfällig bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungs- interesse seitens der heimatlichen Behörden auslösen. Daran ändere auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts, weil einerseits aktuell kein Grund zur Annahme bestehe, dass ganze Volks- oder Berufs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, und anderer- seits der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesem Ereignis aufweise. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründete die Vorinstanz damit, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in der Nordpro- vinz verbracht habe. Zudem sei er ein junger, gesunder Mann mit guter Schulbildung sowie begonnenem Universitätsstudium und er verfüge über rund zehn Jahre Arbeitserfahrung. Sowohl seine Eltern als auch weitere nahe Verwandte würden weiterhin im Heimatstaat leben, womit er auch über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei der Reintegra- tion werde unterstützen können.

E. 4.2.1 Zunächst rügte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Ver- letzung des rechtlichen Gehörs, weil die Anhörung zu den Asylgründen ohne die damalige Rechtsvertretung stattgefunden habe. Trotz des Ver- zichts der damaligen Rechtsvertretung auf eine neue Anhörung müsse eine solche durchgeführt werden. Es sei nämlich zweifelhaft, ob die befra- gende Person nach einer solch massiven Sorgfaltspflichtverletzung im Stande gewesen sei, eine Anhörung sorgfältig durchzuführen. Indem auf bilateralem Weg versucht worden sei, diesen massiven Mangel zu legiti- mieren, werde ersichtlich, wie eigenwillig die Vorinstanz mit den Verfah- rensrechten von Asylgesuchstellern umgehe. Der Beschwerdeführer sei denn auch nicht hierüber informiert worden. Folglich sei eine nachträgliche Heilung dieses Mangels nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe gegen- über seinem aktuellen Rechtsvertreter angegeben, er habe sich an der An- hörung nicht wohl sowie regelmässig missverstanden und nicht ernst ge- nommen gefühlt. An der Anhörung sei sodann eine regelrechte Ermü- dungstaktik angewendet worden, indem er erst nach über vier Stunden zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Weiter sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben, weil diese nicht durch dieselbe Person verfasst wor- den sei, welche die Anhörung durchgeführt habe, obschon dies im Rechts- gutachten von Prof. Walter Kälin eine zentrale Empfehlung darstelle. Sollte keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen, müssten für den persönli- chen Eindruck zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die intern zur Anhörung angelegten Akten beigezogen werden.

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E. 4.2.2 Vor dem Hintergrund der neuen Situation und der erhöhten Verfol- gungsintensität in Sri Lanka habe sich sein Profil nun grundlegend geän- dert. Es sei kein besonders hervortretendes Profil mehr nötig, um eine ge- gen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung auszulösen. In diesem Zusam- menhang sei der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend und unvoll- ständig abgeklärt und teilweise gar nicht gewürdigt worden. Auch betref- fend seine individuellen Asylgründe, namentlich die Wahlkampfunterstüt- zung der TNA und sein exilpolitisches Engagement sowie seinen Aufent- halt im Ausland, habe das SEM keine weiteren Abklärungen vorgenom- men. Es sei ihm inzwischen gelungen Beweismittel (ein Schreiben des […] der Universität E._______ und ein Schreiben des für die TNA in den Ge- meinderat gewählten […] samt Übersetzungen) erhältlich zu machen, als Beleg für sein übermässiges politisches Engagement, welches direkt zu seiner Flucht im Jahr 2017 geführt habe. Seine Aktivitäten in der Schweiz seien im Entscheid mit keinem Wort berücksichtigt worden. Er sei mit Si- cherheit wegen seiner umfassenden politischen Tätigkeiten in der Stop- oder Watch-List der heimatlichen Behörden registriert worden. Entspre- chende Beweismittel werde er nachreichen, weshalb ihm hierzu eine an- gemessene Frist zu setzen sei. Die Stellungnahme des SEM zur allgemei- nen Sicherheits- und Menschenrechtslage (Lagefortschreibung vom

E. 4.2.3 Gerügt werde ausserdem die fehlerhafte respektive inexistente La- geeinschätzung des SEM, welcher der angefochtenen Verfügung zu Grunde liege. Auch die zahlreichen eingereichten Beweismittel seien in der angefochtenen Verfügung nicht konkret gewürdigt worden. Die Einschät- zung des SEM hinsichtlich der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen sei höchst spekulativ und tendenziös ausgefallen. Er habe nämlich sämtli- che vorgebrachten Sachverhaltselemente entweder mittels objektiver Be- weismittel belegt oder zumindest glaubhaft gemacht. Mit seiner Tätigkeit zugunsten der TNA sowie angesichts seines langen Aufenthalts in der Schweiz, seines exilpolitischen Engagements und dem Fehlen gültiger Ein- reisepapiere weise er gleich mehrere Risikofaktoren, darunter einen star- ken, auf. Nachdem aufgrund der fundamental neuen Ausgangslage die ein- zelnen Risikofaktoren verstärkt Geltung hätten, weil sich mit dem Wieder- einzug von Mahinda Rajapaksa in das zweihöchste Exekutivamt das Ver- folgungsrisiko massiv verstärkt habe, erfülle er klar die Flüchtlingseigen- schaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ausserdem gehöre er bestimmten sozialen Gruppen an und sei daher Ziel asylrelevanter Verfolgung. Zumin- dest aus diesem Grund sei von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs auszugehen. Aufgrund seiner Vergangenheit erweise sich der Vollzug seiner Wegweisung aber in jedem Fall als unzumutbar. Als aus einem west- lichen Land rückkehrender Tamile sei er nämlich konkret gefährdet, durch die heimatlichen Behörden festgenommen, verschleppt oder getötet zu werden.

E. 4.2.4 Die Eingabe vom 15. Juli 2020 enthält im Wesentlichen eine Zusam- menfassung des beigelegten Länderrapports des rubrizierten Rechtsver- treters. Es wird insbesondere auf die Verschlechterung der Gesamtsitua- tion in Sri Lanka hingewiesen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dem Anhörungsproto- koll seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich der Beschwerdefüh- rer an der Anhörung nicht wohl gefühlt habe oder völlig übermüdet gewe- sen sei, und auch die Hilfswerksvertretung (HWV) habe keine entsprechen- den Anmerkungen angebracht. Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde sei sodann keineswegs damit argumentiert worden, der Be- schwerdeführer habe seine Vorbringen realitätsfremd geschildert oder es

E-2782/2020 Seite 11 sei betreffend die Präsidentschaftswahl eine hinreichende Subsumtion im Einzelfall nötig. Auch habe der Beschwerdeführer bisher kein exilpoliti- sches Engagement geltend gemacht, weshalb die diesbezüglichen Ausfüh- rungen keinen Sinn ergeben würden. Die angekündigten Beweismittel hierzu seien bisher nicht eingereicht worden, womit sich die Rüge der un- vollständigen Sachverhaltsabklärung als haltlos erweise. Die inzwischen im Beschwerdeverfahren erneut eingereichten Schreiben betreffend seine politischen Aktivitäten im Heimatstaat seien bereits im angefochtenen Ent- scheid gewürdigt worden. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zu den Terroranschlägen vom 21. April 2021 auf Kirchen und Hotel aufweisen würde, weshalb sich daraus keine begründete Verfolgungsfurcht ergebe.

E. 4.4 In der Replik wies der Beschwerdeführer bezüglich der gerügten Ge- hörsverletzung erneut auf die Wichtigkeit hin, dass die Rechtsvertretung an der Anhörung anwesend sei, zumal er aus einem anderen Kulturkreis stamme und weder die Amtssprache noch die hiesigen rechtlichen Gepflo- genheiten verstehe. Das subjektive Befinden sei nicht mehr nachträglich im Aussageprotokoll festzumachen. Die anwesende HWV sei nicht über sein spezifisches Befinden informiert gewesen, womit weiterhin durch die Abwesenheit der Rechtsvertretung sein Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen sei. Bei den in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu Recht be- mängelten Formulierungen in der Beschwerdeschrift handle es sich um Fehler im Betriebsablauf des Rechtsanwalts, die zwar nicht hätten erfolgen dürfen; sie seien aber nur oberflächlicher Natur und als solche nicht geeig- net, die ansonsten gut begründeten Rügen umzustossen. An der Rüge der ungenügenden Anhörung werde festgehalten. Es sei dem Anhörungspro- tokoll eindeutig zu entnehmen, dass er Ermüdungserscheinungen gezeigt habe, die sich auf seine Aussagequalität ausgewirkt hätten. Entgegen der Ansicht des SEM würden die im Beschwerdeverfahren eingereichten Be- weismittel die Relevanz der vorgebrachten Asylgründe belegen. Die pau- schale Behauptung des SEM in der Vernehmlassung werde damit umges- tossen. Schliesslich sei nochmals auf die verschlechterte Ländersituation und darauf hinzuweisen, dass er als sri-lankischer Staatsangehöriger selbstverständlich einen persönlichen Konnex zu den politischen und men- schenrechtlichen Entwicklungen in seinem Heimatstaat aufweise.

E-2782/2020 Seite 12 5. 5.1 In seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren rügte der Beschwerde- führer in prozessualer Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör, namentlich die Verletzung der Begründungspflicht sowie die unvollständige und falsche Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründungs- dichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungs- gegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgericht- liche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge- schützten Interessen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.1.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen er- hellen könnten (vgl. BVGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglich- keit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend wür- digen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 140 I 285

E-2782/2020 Seite 13 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Be- weistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Be- weisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (WALDMANN/ BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,

2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15). 5.2 5.2.1 Die Rüge, es liege eine Gehörsverletzung vor, weil die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht an der Anhörung teilge- nommen habe, geht fehl. 5.2.2 Vorliegend handelt es sich um ein altrechtliches Asylverfahren. In sol- chen Verfahren wurde – anders als in den mit der Asylgesetzänderung vom

25. September 2015 eingeführten Verfahren (in Kraft seit 19. März 2019), in welchen die feste Einbindung der zugewiesenen Rechtsvertretung als flankierende Massnahme zum getakteten Verfahren vorgesehen ist – die Anhörung jeweils von einer HWV beobachtet (aArt. 30 AsylG i.V.m. Art. 24- 26 AsylV 1). Gemäss aArt. 29 Abs. 2 AsylG konnte sich die asylgesuchstel- lende Person sodann von einer Vertreterin oder einem Vertreter ihrer Wahl begleiten lassen. 5.2.3 Betreffend die Anwesenheit der HWV hielt bereits die Vorgängeror- ganisation des Gerichts, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK) 1996 Nr. 13 fest, dass die Anwesenheit einer HWV bei der Anhörung keine aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstelle, deren Verletzung zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führe; es müssten stattdessen die gesamten Umstände des konkreten Falls beurteilt werden. 5.2.4 Im vorliegenden Verfahren hat eine HWV an der Anhörung teilgenom- men und auf dem Unterschriftenblatt zum Anhörungsprotokoll keine An- merkungen angebracht (Art. 30 Abs. 4 AsylG), die allenfalls auf eine nicht sachgerechte Anhörung schliessen lassen könnten. Nachdem festgestellt wurde, dass die Rechtsvertretung nicht zur Anhörung vorgeladen worden war, setzte die Vorinstanz die damalige Rechtsvertretung über diesen Um- stand in Kenntnis und gab ihr mit der Zustellung des Anhörungsprotokolls Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit der Stellungnahme vom 20. April 2020 erklärte sich die Rechtsvertretung mit dem vom SEM vorgeschlagenen Vor-

E-2782/2020 Seite 14 gehen einverstanden und verzichtete auf Bemerkungen zum Anhörungs- protokoll. Nachdem der Beschwerdeführer die damalige Rechtsvertretung beauftragt hatte (vgl. Anwaltsvollmacht vom 9. April 2019, A25), war das SEM keineswegs gehalten, abzuklären, ob der Inhalt dieser Stellung- nahme dem tatsächlichen Willen des Beschwerdeführers entspricht. Viel- mehr betrifft diese Frage das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Rechtsvertretung. 5.2.5 Auch sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entneh- men, dass sich der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht wohl, miss- verstanden und nicht ernst genommen gefühlt habe. Bei Verständnisprob- lemen wurde die Frage jeweils wiederholt und im Falle von unklaren Ant- worten wurde seitens des SEM nachgefragt (vgl. A34 ad F86 ff., F112 ff., F117, F140 ff., F156). Der Beschwerdeführer fragte zudem von sich aus nach, wenn er eine Frage nicht verstanden hatte. Trotz der relativ langen Dauer der Anhörung, die auch entsprechende Pausen beinhaltete, scheint der Beschwerdeführer seinen Antworten zufolge durchaus in der Lage ge- wesen zu sein, seine Asylgründe detailliert zu schildern (vgl. a.a.O. ad F174 ff.). Auch diesbezüglich hat weder der Beschwerdeführer noch die anwesende HWV Bemerkungen angebracht, die einen anderen Schluss zulassen könnten. 5.2.6 Folglich ist der Beweisantrag, es sei eine erneute Anhörung durchzu- führen, abzuweisen und kann auf das Anhörungsprotokoll vorbehaltlos ab- gestellt werden. 5.3 Die Beanstandung des Beschwerdeführers, entgegen den Empfehlun- gen von Prof. Dr. Kälin sei die angefochtene Verfügung nicht durch die- selbe Person verfasst worden, ist nicht gerechtfertigt. Bei dem zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kälin handelt es sich lediglich um eine Emp- fehlung, dass die angefochtene Verfügung durch dieselbe Person erlassen werden soll, welche auch die Anhörung durchgeführt habe, nicht aber um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom

29. März 2018 E. 5.2). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Be- schwerdeführer hieraus ein Nachteil entstanden sein soll. 5.4 Als unbegründet erweist sich sodann die Rüge des Beschwerdefüh- rers, das SEM habe seine Beweismittel nicht konkret gewürdigt. Das SEM hat sämtliche im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung aufgeführt und entsprechend auf ihre Rechtserheblichkeit hin gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung II 2.2,

E-2782/2020 Seite 15 S. 4). Nachdem die Vorinstanz gerade nicht die geltend gemachten Aktivi- täten des Beschwerdeführers anzweifelte, sondern die vorgebrachten Be- helligungen seitens der heimatlichen Behörden als nicht asylrelevant er- achtete, erscheint folgerichtig, dass die als Beweismittel eingereichten Vi- deos und Fotos, welche unter anderem den Beschwerdeführer bei der Teil- nahme an Veranstaltungen zeigen sollen, keinen Einfluss auf die Einschät- zung der Asylrelevanz hatten. Die Vorinstanz hat somit entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers nicht seinen Gehörsanspruch verletzt, son- dern eine genügende Beweiswürdigung vorgenommen. 5.5 Entgegen der Rüge in der Beschwerde, das SEM habe sein exilpoliti- sches Engagement in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort er- wähnt, wurde in der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, er habe kein solches geltend gemacht. In der Replik hat der Beschwerdefüh- rer denn auch eingeräumt, dass es sich um ein Versehen beim Verfassen der Beschwerdeschrift gehandelt hat. 5.6 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz die gut dokumentierte politische und menschenrechtliche Situation im Hei- matstaat des Beschwerdeführers nicht in korrekter Weise berücksichtigt habe, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Das SEM hat in nachvoll- ziehbarer Weise aufzuzeigen vermocht, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen und hat sich mit dem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Nachdem die Beschwerdeschrift immerhin 43 Seiten umfasst, war eine sachgerechte Anfechtung der ange- fochtenen Verfügung offensichtlich möglich. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verlet- zung der Begründungspflicht dar, sondern eine Kritik an der durch das SEM vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts. 5.7 5.7.1 Bemängelt wird in der Beschwerde sodann ganz allgemein die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts einerseits hinsichtlich seiner individuellen Asylgründe und anderer- seits in Bezug auf die Länderinformationen zu Sri Lanka. 5.7.2 An der Anhörung wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Im Nachgang zur Anhörung wurde seiner Rechts- vertretung nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Damit hat das SEM seiner Abklärungspflicht zur Erstellung des Sachverhalts Ge- nüge getan. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass das SEM

E-2782/2020 Seite 16 in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka eine andere Linie verfolgt, als vom Be- schwerdeführer vertreten, womit es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangt. Darin ist jedoch weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu erblicken noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungs- pflicht dar. Vielmehr handelt es sich bei der Überprüfung dieser Würdigung um eine materielle Rechtsfrage. 5.8 Die formellen Rügen erweisen sich alle als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezügli- chen Rechtsbegehren und Beweisanträge (insb. im Zusammenhang mit der mit der Durchführung einer erneuten Anhörung und mit dem Beibringen weiterer Beweismittel [vgl. Beschwerde S. 19]) sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren rügte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich die Verletzung der Begründungspflicht sowie die unvollständige und falsche Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.1.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen erhellen könnten (vgl. BVGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglichkeit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144, Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15).

E. 5.2.1 Die Rüge, es liege eine Gehörsverletzung vor, weil die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht an der Anhörung teilgenommen habe, geht fehl.

E. 5.2.2 Vorliegend handelt es sich um ein altrechtliches Asylverfahren. In solchen Verfahren wurde - anders als in den mit der Asylgesetzänderung vom 25. September 2015 eingeführten Verfahren (in Kraft seit 19. März 2019), in welchen die feste Einbindung der zugewiesenen Rechtsvertretung als flankierende Massnahme zum getakteten Verfahren vorgesehen ist - die Anhörung jeweils von einer HWV beobachtet (aArt. 30 AsylG i.V.m. Art. 24-26 AsylV 1). Gemäss aArt. 29 Abs. 2 AsylG konnte sich die asylgesuchstellende Person sodann von einer Vertreterin oder einem Vertreter ihrer Wahl begleiten lassen.

E. 5.2.3 Betreffend die Anwesenheit der HWV hielt bereits die Vorgängerorganisation des Gerichts, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK) 1996 Nr. 13 fest, dass die Anwesenheit einer HWV bei der Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstelle, deren Verletzung zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führe; es müssten stattdessen die gesamten Umstände des konkreten Falls beurteilt werden.

E. 5.2.4 Im vorliegenden Verfahren hat eine HWV an der Anhörung teilgenommen und auf dem Unterschriftenblatt zum Anhörungsprotokoll keine Anmerkungen angebracht (Art. 30 Abs. 4 AsylG), die allenfalls auf eine nicht sachgerechte Anhörung schliessen lassen könnten. Nachdem festgestellt wurde, dass die Rechtsvertretung nicht zur Anhörung vorgeladen worden war, setzte die Vorinstanz die damalige Rechtsvertretung über diesen Umstand in Kenntnis und gab ihr mit der Zustellung des Anhörungsprotokolls Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit der Stellungnahme vom 20. April 2020 erklärte sich die Rechtsvertretung mit dem vom SEM vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden und verzichtete auf Bemerkungen zum Anhörungsprotokoll. Nachdem der Beschwerdeführer die damalige Rechtsvertretung beauftragt hatte (vgl. Anwaltsvollmacht vom 9. April 2019, A25), war das SEM keineswegs gehalten, abzuklären, ob der Inhalt dieser Stellungnahme dem tatsächlichen Willen des Beschwerdeführers entspricht. Vielmehr betrifft diese Frage das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Rechtsvertretung.

E. 5.2.5 Auch sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht wohl, missverstanden und nicht ernst genommen gefühlt habe. Bei Verständnisproblemen wurde die Frage jeweils wiederholt und im Falle von unklaren Antworten wurde seitens des SEM nachgefragt (vgl. A34 ad F86 ff., F112 ff., F117, F140 ff., F156). Der Beschwerdeführer fragte zudem von sich aus nach, wenn er eine Frage nicht verstanden hatte. Trotz der relativ langen Dauer der Anhörung, die auch entsprechende Pausen beinhaltete, scheint der Beschwerdeführer seinen Antworten zufolge durchaus in der Lage gewesen zu sein, seine Asylgründe detailliert zu schildern (vgl. a.a.O. ad F174 ff.). Auch diesbezüglich hat weder der Beschwerdeführer noch die anwesende HWV Bemerkungen angebracht, die einen anderen Schluss zulassen könnten.

E. 5.2.6 Folglich ist der Beweisantrag, es sei eine erneute Anhörung durchzuführen, abzuweisen und kann auf das Anhörungsprotokoll vorbehaltlos abgestellt werden.

E. 5.3 Die Beanstandung des Beschwerdeführers, entgegen den Empfehlungen von Prof. Dr. Kälin sei die angefochtene Verfügung nicht durch dieselbe Person verfasst worden, ist nicht gerechtfertigt. Bei dem zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kälin handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, dass die angefochtene Verfügung durch dieselbe Person erlassen werden soll, welche auch die Anhörung durchgeführt habe, nicht aber um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer hieraus ein Nachteil entstanden sein soll.

E. 5.4 Als unbegründet erweist sich sodann die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe seine Beweismittel nicht konkret gewürdigt. Das SEM hat sämtliche im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung aufgeführt und entsprechend auf ihre Rechtserheblichkeit hin gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung II 2.2, S. 4). Nachdem die Vorinstanz gerade nicht die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers anzweifelte, sondern die vorgebrachten Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden als nicht asylrelevant erachtete, erscheint folgerichtig, dass die als Beweismittel eingereichten Videos und Fotos, welche unter anderem den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Veranstaltungen zeigen sollen, keinen Einfluss auf die Einschätzung der Asylrelevanz hatten. Die Vorinstanz hat somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht seinen Gehörsanspruch verletzt, sondern eine genügende Beweiswürdigung vorgenommen.

E. 5.5 Entgegen der Rüge in der Beschwerde, das SEM habe sein exilpolitisches Engagement in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, wurde in der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, er habe kein solches geltend gemacht. In der Replik hat der Beschwerdeführer denn auch eingeräumt, dass es sich um ein Versehen beim Verfassen der Beschwerdeschrift gehandelt hat.

E. 5.6 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz die gut dokumentierte politische und menschenrechtliche Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht in korrekter Weise berücksichtigt habe, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Das SEM hat in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen vermocht, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen und hat sich mit dem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Nachdem die Beschwerdeschrift immerhin 43 Seiten umfasst, war eine sachgerechte Anfechtung der angefochtenen Verfügung offensichtlich möglich. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern eine Kritik an der durch das SEM vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts.

E. 5.7.1 Bemängelt wird in der Beschwerde sodann ganz allgemein die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts einerseits hinsichtlich seiner individuellen Asylgründe und andererseits in Bezug auf die Länderinformationen zu Sri Lanka.

E. 5.7.2 An der Anhörung wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Im Nachgang zur Anhörung wurde seiner Rechtsvertretung nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Damit hat das SEM seiner Abklärungspflicht zur Erstellung des Sachverhalts Genüge getan. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka eine andere Linie verfolgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, womit es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangt. Darin ist jedoch weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu erblicken noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich bei der Überprüfung dieser Würdigung um eine materielle Rechtsfrage.

E. 5.8 Die formellen Rügen erweisen sich alle als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren und Beweisanträge (insb. im Zusammenhang mit der mit der Durchführung einer erneuten Anhörung und mit dem Beibringen weiterer Beweismittel [vgl. Beschwerde S. 19]) sind abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7 Februar 2020) sei insoweit zu bemängeln, als sich das SEM darin nicht zur potentiellen Gefährdung von zwangsweise zurückgeführten, abgewie- senen tamilischen und muslimischen Asylgesuchstellern äussere. Bereits seit der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 habe sich die all- gemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka massiv ver- schlechtert und die Verfolgungsintensität habe innert kurzer Zeit stark zu- genommen. Bereits im Länderbericht vom 23. Januar 2020 habe der rubri- zierte Rechtsanwalt den Hochrisikofaktor "Rückkehr aus der Schweiz" identifiziert, weil Rückkehrer aus verschiedenen Gründen im aktuellen Anti- Terrordiskurs eine herausragende Rolle einnehmen würden. Seit Januar 2020 habe sich sowohl die menschenrechtliche als auch die politische Lage in Sri Lanka weiter verschlechtert und mit den Bekämpfungsmass- nahmen gegen das Corona-Virus habe sich dies weiter zugespitzt. Das noch vor der Corona-Krise aufgelöste Parlament sei noch nicht wiederge- wählt worden, womit es zu einem Machtvakuum gekommen sei. Dadurch sei auch die staatliche Überwachung des Internets und der sozialen Me- dien intensiviert worden. Wegen eines angeblichen Wiederbelebungsver- suchs der LTTE sei es schliesslich zu Verhaftungen durch die sri-lanki- schen Sicherheitsbehörden gekommen. Er persönlich sei aufgrund seines pro-tamilischen und öffentlich-regimekritischen politischen Engagements sowie seiner Propaganda-Arbeit zugunsten der TNA konkret gefährdet und

E-2782/2020 Seite 10 hätte im Falle einer Rückkehr mit asylrelevanten Konsequenzen zu rech- nen. Hinzukommend halte er sich bereits seit dem Jahr 2017 in der Schweiz auf. Beantragt wurde die erneute Durchführung der Anhörung im Beisein seines Rechtsanwalts.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erscheint die Verfügung der Vor- instanz überzeugend. Auch das Gericht erachtet die Gründe des Be- schwerdeführers, weswegen er seinen Heimatstaat verlassen habe, als nicht asylrelevant.

E-2782/2020 Seite 17

E. 7.2 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keinerlei Konnex zur LTTE aufweist, erscheinen seine geltend gemachten Aktivitäten (Wahlun- terstützung des ehemaligen (…) im Jahr 2013, Konflikt mit singhalesischen Studenten an seiner Universität, Teilnahme an Gedenktag und an einigen Protesten) sowie das Veröffentlichen von Fotos auf Facebook nicht geeig- net, ihn aus Sicht der heimatlichen Behörden als Person mit einem ernst- haften Interesse am Wiederaufleben des tamilischen Separatismus einzu- stufen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht kann kein umfassendes politisches Engagement des Beschwerdeführers festgestellt werden.

E. 7.3 Die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit seiner Unter- stützung des (…) für die TNA-Wahlen im Jahr 2013 sind von vornherein mangels zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zur Ausreise des Be- schwerdeführers nicht asylrelevant. Es ist der Vorinstanz sodann beizu- pflichten, dass die vorgebrachten Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden weder ein rechtstaatlich legitimiertes Ausmass überschritten noch eine asylrelevante Intensität erreicht hätten. Nachdem es gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Auseinandersetzung zwi- schen Studenten zu mehreren Verletzten gekommen sein soll, kann in der Durchsuchung der Schule seitens des Militärs und des C.I.D. allein noch keine Verfolgungsmassnahme erkannt werden. Das diesbezüglich einge- reichte Beweismittel 5 weist keinen konkreten Bezug zum Beschwerdefüh- rer auf und kann schon deshalb nicht als Beweis für eine allfällige konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme dienen (vgl. A25 ad F101 ff.). Die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit seinen Teilnah- men an Protesten zu tamilischen Themen im Jahr 2016, an den Heldentag- Feierlichkeiten sowie dem Posten von Bildern auf Facebook andererseits weisen ebenfalls kein asylrelevantes Mass auf. Es kann daher unterblei- ben, sich mit der Frage der Glaubhaftmachung dieser Behelligungen aus- einanderzusetzen. Festzustellen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen sehr vage blieb und Behelligungen seitens Angehö- riger von (Sicherheits-)Behörden nicht substanziierte. Die im Beschwerde- verfahren eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. I) lassen hinsichtlich der Bewertung der Asylrelevanz der vorgebrachten Sanktionen für seine Hand- lungen keinen anderen Schluss zu. Im Übrigen wird der Beweiswert sol- cher Referenzschreiben für sri-lankische Asylverfahren praxisgemäss als grundsätzlich tief eingeschätzt.

E. 7.4 Für die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt sei- ner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt

E-2782/2020 Seite 18 war, spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Aussa- gen zufolge kurz vor seiner Ausreise einen Reisepass hat ausstellen las- sen und seinen Heimatstaat problemlos auf legalem Weg mit diesem ver- lassen hat (vgl. A7 S. 7 f.).

E. 7.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft dar- zutun, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat aus ei- nem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe asylrelevanter Verfolgung aus- gesetzt gewesen.

E. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol- gung bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpoliti- schen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitäts- dokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufent- haltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren er- füllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu be- fürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri- lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofak- toren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf- registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische

E-2782/2020 Seite 19 Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).

E. 8.3 Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden als asylrechtlich nicht relevant eingestuft. Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Verbin- dungen zur LTTE geltend machte und aus den Akten keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die ein Profil begründen könnten, wonach dem Beschwer- deführer aus Sicht der heimatlichen Behörden ein Bestreben unterstellt wird, den tamilischen Separatismus wiederbeleben zu wollen, ist nicht da- von auszugehen, seine Rückkehr würde ihn ins Visier der heimatlichen Be- hörden rücken.

E. 8.4 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist insbesondere die Fol- gerung in der Beschwerde, er sei mit Sicherheit wegen seiner umfassen- den politischen Tätigkeiten in der Stop- oder Watch-List registriert worden, nicht nachvollziehbar. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer neben sei- ner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, dem fehlen gültiger Identitätsdo- kumente und seiner Herkunft aus dem Norden des Landes sowie seines mehrjährigen Aufenthalts in einem westlichen Land keine im zitierten Re- ferenzurteil definierten, stark risikobegründenden Faktoren. Damit besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rück- kehr in seinen Heimatstaat mit Massnahmen zu rechnen, die über eine ein- fache Kontrolle hinausgehen, und er werde wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen.

E. 8.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-2782/2020 Seite 20

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.3 Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

E-2782/2020 Seite 21 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer- de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver- schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Um- stand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 10.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerk- samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan- ten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E-2782/2020 Seite 22

E. 10.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine individuel- len Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs be- gründen könnten.

E. 10.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit in Sri Lanka – namentlich die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben wiederholt thematisierte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen – führen nicht dazu, dass der Weg- weisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil

E-2782/2020 Seite 23 der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom

21. Juli 2022 E. 13).

E. 10.3.3 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass sich der aus der Nordprovinz stammende Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann mit guter Schul- bildung sowie mehrjähriger Arbeitserfahrung in seinem Heimatstaat wird reintegrieren können. Zudem ist davon auszugehen, dass seine Kernfami- lie, die über verschiedene Einkommensquellen und insbesondere ein eige- nes Geschäft verfügt, sowie weitere nahe Verwandte ihn dabei unterstüt- zen können. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird.

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. An dieser Feststellung vermag auch die schwere gegenwärtige Wirtschaftskrise in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. hierzu SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern, 13. Juli 2022).

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen und ebenfalls umfangrei- chen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des

E-2782/2020 Seite 24 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu ver- wenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2782/2020 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2782/2020 Urteil vom 25. November 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der aus E.______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge den Heimatstaat am (...) März 2017 mit seinem Pass vom B._______ Flughafen aus nach C._______. Nach ungefähr drei Monaten sei er via ihm unbekannte Orte schliesslich am 26. Juni 2017 in die Schweiz gelangt. Am 3. Juli 2017 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). B. Das SEM trat mit Verfügung vom 7. September 2017 - eröffnet am 18. September 2017 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach D._______ zur Durchführung des Asylverfahrens an. C. Der Beschwerdeführer galt ab dem 19. September 2017 als verschwunden. II. D. Nach Ablauf der Frist zur Überstellung nach D._______ hob das SEM mit Verfügung vom 1. Mai 2019 den Nichteintretensentscheid vom 7. September 2017 auf und verfügte die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers. E. Am 7. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe neben seinem Studium an der Universität E._______ seinem Vater, welcher ein (...)geschäft führe, in der Administration geholfen. Zudem habe die Familie die Aufzucht von (...) betrieben, dabei habe er ebenfalls geholfen. Im Jahr 2013 habe er für einen (...) gearbeitet, der bei den Wahlen für die Tamil National Alliance (TNA) kandidiert habe. Deswegen sei er von den Sicherheitsbehörden aufgesucht und bedroht worden. Seine die Ausreise begründenden Probleme hätten am (...) 2016 begonnen. Damals sei an der Universität ein Konflikt mit singhalesischen Schülern entstanden, da diese dort "Kandische Tanzkunst" aufgeführt hätten, was den tamilischen Gebräuchen nicht entspreche. Es sei deshalb zu einer Schlägerei zwischen tamilischen und singhalesischen Studierenden auf dem Universitätsgelände gekommen, an welcher er sich aktiv beteiligt habe. Daraufhin habe das Militär sowie das C.I.D. bestimmte Personen - auch ihn - unter anderem zu Hause aufgesucht und eingeschüchtert. Später am Gedenktag von "Thileepan Bruder", habe er an den Gedenkfeierlichkeiten teilgenommen. Die Teilnehmenden seien in der Folge vermehrt vom Militär zu Hause aufgesucht worden. Wegen zwei erschossenen Schülern sei es sodann zu Protesten gekommen und in den Nachrichten sei davon berichtet worden. Aus diesen Gründen habe er sich entschlossen, in ein Hostel der Universität zu ziehen, um dort zu lernen und sich zu verstecken. Im November 2016 seien anlässlich einer Geburtstagsfeier seines Freundes Polizisten aufgetaucht; diese hätten verlangt, dass sie die Feier abbrechen. Sie hätten dabei auch Informationen über ihn - den Beschwerdeführer - gesammelt. Nachdem er am 26. November 2016 zum Geburtstag des Anführers der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Fotos von diesem auf Facebook gepostet habe, habe man ihn wieder zu Hause gesucht. In der Folge habe er mit Freunden an den Heldentag-Feierlichkeiten unerlaubterweise Glocken geläutet und Lichter angezündet, weshalb sie von Armeeleuten verfolgt worden seien. Glücklicherweise sei er davongekommen und habe sich in der Folge auf die Schule konzentriert. Dennoch habe ihn das Militär ständig bei seinen Eltern gesucht. Zuletzt habe er im Januar 2017 an Protesten in F._______ und im Februar an Protesten zur «Befreiung» der Grundstücke teilgenommen; dabei seien er und andere Demonstrierende von Personen eines sich in der Nähe gelegenen Militärcamps bedroht worden. Er habe davon Fotos gemacht, diese auf Facebook gepostet und dabei kommentiert, dass sie vom Militär bedroht worden seien. Nachdem sein Facebook-Account deshalb blockiert worden sei, sei er in sein Dorf zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt aufgehalten habe. In dieser Zeit sei er ständig gesucht worden. Nach seiner Ausreise habe man die Suche nach ihm eingestellt. Als Beweismittel legte er verschiedene Fotos sowie einen USB-Stick mit Videos von einem Protest sowie von einem Vorfall im Oktober 2016 ins Recht. F. Mit Schreiben vom 17. April 2020 informierte das SEM den vormaligen Rechtsvertreter darüber, dass bereits eine Anhörung durchgeführt, er aber versehentlich zu dieser nicht eingeladen worden sei. Aus diesem Grund werde er um Stellungnahme gebeten, ob er damit einverstanden sei, wenn auf eine Wiederholung der Anhörung verzichtet, ihm stattdessen aber das Anhörungsprotokoll zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt werde; dieses war dem Schreiben beigelegt. Mit Eingabe vom 20. April 2020 erklärte sich der Rechtsvertreter einverstanden mit diesem Vorgehen. G. Mit Verfügung vom 24. April 2020 - eröffnet am 28. April 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. H. Am 12. Mai 2020 informierte der rubrizierte Rechtsvertreter über seine Mandatierung und ersuchte um Akteneinsicht, welche ihm am 14. Mai 2020 teilweise gewährt wurde. Am 13. Mai 2020 informierte die vormalige Rechtsvertretung über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses. I. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, es sei darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und es sei bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien; dazu sei Einsicht in die Datei der Software des BVGer zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Weiter beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vor-instanz zurückzuweisen, dies wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht; eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren zumindest aber sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er unter anderem ein Schreiben des (...) der Universität E._______, ein Schreiben des für die TNA in den Gemeinderat gewählten ehemaligen (...) und verschiedene Länderberichte ins Recht. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Vorschuss wurde in der Folge fristgerecht überwiesen. K. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte als Beweismittel den Rapport seines Rechtsanwalts zur Ländersituation in Sri Lanka vom 11. April bis 26. Juni 2020 zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 2. September 2020 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. M. In der Vernehmlassung vom 9. September 2020 stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer anderen Einschätzung führen würden. N. Mit Verfügung vom 15. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur allfälligen Replik gewährt. Diese datiert vom 30. September 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss der Spruchkörper bekannt gegeben, dies ausdrücklich unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten. Weil die designierte Drittrichterin das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich verlassen hat, wurde dieses Mitglied des Spruchkörpers ersetzt. 3.2 Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Spruchkörperbildung (vgl. Beschwerde S. 2 und 5 ff.) kann ergänzend Folgendes festgehalten werden: 3.2.1 Die Richterinnen und Richter des am 30. Juni 2020 kommunizierten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Der Ersatz des zwischenzeitlich pensionierten Mitglieds des Spruchkörpers wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien - ebenfalls automatisiert - vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen). 3.2.2 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. Grundsatzurteil BVGer D-3471/2021 a.a.O. E. 4.5), weshalb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist. 3.2.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch Grundsatzurteil D-3471/2021 a.a.O. E. 4.4). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterstützung eines ehemaligen (...) im Wahlkampf im Jahre 2013 sowie die deswegen erfolgte Bedrohung würden als nicht asylrelevant erachtet, da dies keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt habe und er dies auch nicht als Grund für seine Ausreise angegeben habe. Die Auseinandersetzung auf dem Universitätsgelände mit singhalesischen Studierenden habe neben einer Bedrohungssituation keine weiteren Folgen für den Beschwerdeführer gehabt und sei damit ebenfalls nicht asylrelevant. Die geltend gemachten zahlreichen Behördenbesuche wegen der Teilnahme des Beschwerdeführers an Veranstaltungen zu tamilischen Themen, wobei verschiedene seiner Handlungen nicht erlaubt gewesen seien, habe er sodann nur vage und undifferenziert zu schildern vermocht. Ohnehin sei darin aber keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu erkennen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG zu rechnen. Selbst wenn er wegen der fehlenden gültigen Identitätsdokumenten sowie dem im Ausland durchlaufenen Asylverfahren am Flughafen befragt werden sollte, stelle dies keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Dasselbe gelte für allfällige Kontrollmassnamen im Falle einer Rückkehr an seinen Herkunftsort. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, würden allfällig bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden auslösen. Daran ändere auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts, weil einerseits aktuell kein Grund zur Annahme bestehe, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, und andererseits der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu diesem Ereignis aufweise. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründete die Vorinstanz damit, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in der Nordprovinz verbracht habe. Zudem sei er ein junger, gesunder Mann mit guter Schulbildung sowie begonnenem Universitätsstudium und er verfüge über rund zehn Jahre Arbeitserfahrung. Sowohl seine Eltern als auch weitere nahe Verwandte würden weiterhin im Heimatstaat leben, womit er auch über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei der Reintegration werde unterstützen können. 4.2 4.2.1 Zunächst rügte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Anhörung zu den Asylgründen ohne die damalige Rechtsvertretung stattgefunden habe. Trotz des Verzichts der damaligen Rechtsvertretung auf eine neue Anhörung müsse eine solche durchgeführt werden. Es sei nämlich zweifelhaft, ob die befragende Person nach einer solch massiven Sorgfaltspflichtverletzung im Stande gewesen sei, eine Anhörung sorgfältig durchzuführen. Indem auf bilateralem Weg versucht worden sei, diesen massiven Mangel zu legitimieren, werde ersichtlich, wie eigenwillig die Vorinstanz mit den Verfahrensrechten von Asylgesuchstellern umgehe. Der Beschwerdeführer sei denn auch nicht hierüber informiert worden. Folglich sei eine nachträgliche Heilung dieses Mangels nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe gegenüber seinem aktuellen Rechtsvertreter angegeben, er habe sich an der Anhörung nicht wohl sowie regelmässig missverstanden und nicht ernst genommen gefühlt. An der Anhörung sei sodann eine regelrechte Ermüdungstaktik angewendet worden, indem er erst nach über vier Stunden zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, weil diese nicht durch dieselbe Person verfasst worden sei, welche die Anhörung durchgeführt habe, obschon dies im Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin eine zentrale Empfehlung darstelle. Sollte keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen, müssten für den persönlichen Eindruck zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die intern zur Anhörung angelegten Akten beigezogen werden. 4.2.2 Vor dem Hintergrund der neuen Situation und der erhöhten Verfolgungsintensität in Sri Lanka habe sich sein Profil nun grundlegend geändert. Es sei kein besonders hervortretendes Profil mehr nötig, um eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung auszulösen. In diesem Zusammenhang sei der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend und unvollständig abgeklärt und teilweise gar nicht gewürdigt worden. Auch betreffend seine individuellen Asylgründe, namentlich die Wahlkampfunterstützung der TNA und sein exilpolitisches Engagement sowie seinen Aufenthalt im Ausland, habe das SEM keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Es sei ihm inzwischen gelungen Beweismittel (ein Schreiben des [...] der Universität E._______ und ein Schreiben des für die TNA in den Gemeinderat gewählten [...] samt Übersetzungen) erhältlich zu machen, als Beleg für sein übermässiges politisches Engagement, welches direkt zu seiner Flucht im Jahr 2017 geführt habe. Seine Aktivitäten in der Schweiz seien im Entscheid mit keinem Wort berücksichtigt worden. Er sei mit Sicherheit wegen seiner umfassenden politischen Tätigkeiten in der Stop- oder Watch-List der heimatlichen Behörden registriert worden. Entsprechende Beweismittel werde er nachreichen, weshalb ihm hierzu eine angemessene Frist zu setzen sei. Die Stellungnahme des SEM zur allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage (Lagefortschreibung vom 7. Februar 2020) sei insoweit zu bemängeln, als sich das SEM darin nicht zur potentiellen Gefährdung von zwangsweise zurückgeführten, abgewiesenen tamilischen und muslimischen Asylgesuchstellern äussere. Bereits seit der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 habe sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka massiv verschlechtert und die Verfolgungsintensität habe innert kurzer Zeit stark zugenommen. Bereits im Länderbericht vom 23. Januar 2020 habe der rubrizierte Rechtsanwalt den Hochrisikofaktor "Rückkehr aus der Schweiz" identifiziert, weil Rückkehrer aus verschiedenen Gründen im aktuellen Anti-Terrordiskurs eine herausragende Rolle einnehmen würden. Seit Januar 2020 habe sich sowohl die menschenrechtliche als auch die politische Lage in Sri Lanka weiter verschlechtert und mit den Bekämpfungsmassnahmen gegen das Corona-Virus habe sich dies weiter zugespitzt. Das noch vor der Corona-Krise aufgelöste Parlament sei noch nicht wiedergewählt worden, womit es zu einem Machtvakuum gekommen sei. Dadurch sei auch die staatliche Überwachung des Internets und der sozialen Medien intensiviert worden. Wegen eines angeblichen Wiederbelebungsversuchs der LTTE sei es schliesslich zu Verhaftungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden gekommen. Er persönlich sei aufgrund seines pro-tamilischen und öffentlich-regimekritischen politischen Engagements sowie seiner Propaganda-Arbeit zugunsten der TNA konkret gefährdet und hätte im Falle einer Rückkehr mit asylrelevanten Konsequenzen zu rechnen. Hinzukommend halte er sich bereits seit dem Jahr 2017 in der Schweiz auf. Beantragt wurde die erneute Durchführung der Anhörung im Beisein seines Rechtsanwalts. 4.2.3 Gerügt werde ausserdem die fehlerhafte respektive inexistente Lageeinschätzung des SEM, welcher der angefochtenen Verfügung zu Grunde liege. Auch die zahlreichen eingereichten Beweismittel seien in der angefochtenen Verfügung nicht konkret gewürdigt worden. Die Einschätzung des SEM hinsichtlich der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen sei höchst spekulativ und tendenziös ausgefallen. Er habe nämlich sämtliche vorgebrachten Sachverhaltselemente entweder mittels objektiver Beweismittel belegt oder zumindest glaubhaft gemacht. Mit seiner Tätigkeit zugunsten der TNA sowie angesichts seines langen Aufenthalts in der Schweiz, seines exilpolitischen Engagements und dem Fehlen gültiger Einreisepapiere weise er gleich mehrere Risikofaktoren, darunter einen starken, auf. Nachdem aufgrund der fundamental neuen Ausgangslage die einzelnen Risikofaktoren verstärkt Geltung hätten, weil sich mit dem Wiedereinzug von Mahinda Rajapaksa in das zweihöchste Exekutivamt das Verfolgungsrisiko massiv verstärkt habe, erfülle er klar die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Ausserdem gehöre er bestimmten sozialen Gruppen an und sei daher Ziel asylrelevanter Verfolgung. Zumindest aus diesem Grund sei von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Aufgrund seiner Vergangenheit erweise sich der Vollzug seiner Wegweisung aber in jedem Fall als unzumutbar. Als aus einem westlichen Land rückkehrender Tamile sei er nämlich konkret gefährdet, durch die heimatlichen Behörden festgenommen, verschleppt oder getötet zu werden. 4.2.4 Die Eingabe vom 15. Juli 2020 enthält im Wesentlichen eine Zusammenfassung des beigelegten Länderrapports des rubrizierten Rechtsvertreters. Es wird insbesondere auf die Verschlechterung der Gesamtsituation in Sri Lanka hingewiesen. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dem Anhörungsprotokoll seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht wohl gefühlt habe oder völlig übermüdet gewesen sei, und auch die Hilfswerksvertretung (HWV) habe keine entsprechenden Anmerkungen angebracht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei sodann keineswegs damit argumentiert worden, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen realitätsfremd geschildert oder es sei betreffend die Präsidentschaftswahl eine hinreichende Subsumtion im Einzelfall nötig. Auch habe der Beschwerdeführer bisher kein exilpolitisches Engagement geltend gemacht, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen keinen Sinn ergeben würden. Die angekündigten Beweismittel hierzu seien bisher nicht eingereicht worden, womit sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung als haltlos erweise. Die inzwischen im Beschwerdeverfahren erneut eingereichten Schreiben betreffend seine politischen Aktivitäten im Heimatstaat seien bereits im angefochtenen Entscheid gewürdigt worden. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zu den Terroranschlägen vom 21. April 2021 auf Kirchen und Hotel aufweisen würde, weshalb sich daraus keine begründete Verfolgungsfurcht ergebe. 4.4 In der Replik wies der Beschwerdeführer bezüglich der gerügten Gehörsverletzung erneut auf die Wichtigkeit hin, dass die Rechtsvertretung an der Anhörung anwesend sei, zumal er aus einem anderen Kulturkreis stamme und weder die Amtssprache noch die hiesigen rechtlichen Gepflogenheiten verstehe. Das subjektive Befinden sei nicht mehr nachträglich im Aussageprotokoll festzumachen. Die anwesende HWV sei nicht über sein spezifisches Befinden informiert gewesen, womit weiterhin durch die Abwesenheit der Rechtsvertretung sein Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen sei. Bei den in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu Recht bemängelten Formulierungen in der Beschwerdeschrift handle es sich um Fehler im Betriebsablauf des Rechtsanwalts, die zwar nicht hätten erfolgen dürfen; sie seien aber nur oberflächlicher Natur und als solche nicht geeignet, die ansonsten gut begründeten Rügen umzustossen. An der Rüge der ungenügenden Anhörung werde festgehalten. Es sei dem Anhörungsprotokoll eindeutig zu entnehmen, dass er Ermüdungserscheinungen gezeigt habe, die sich auf seine Aussagequalität ausgewirkt hätten. Entgegen der Ansicht des SEM würden die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel die Relevanz der vorgebrachten Asylgründe belegen. Die pauschale Behauptung des SEM in der Vernehmlassung werde damit umgestossen. Schliesslich sei nochmals auf die verschlechterte Ländersituation und darauf hinzuweisen, dass er als sri-lankischer Staatsangehöriger selbstverständlich einen persönlichen Konnex zu den politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in seinem Heimatstaat aufweise. 5. 5.1 In seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren rügte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich die Verletzung der Begründungspflicht sowie die unvollständige und falsche Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.1.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen erhellen könnten (vgl. BVGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglichkeit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144, Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15). 5.2 5.2.1 Die Rüge, es liege eine Gehörsverletzung vor, weil die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht an der Anhörung teilgenommen habe, geht fehl. 5.2.2 Vorliegend handelt es sich um ein altrechtliches Asylverfahren. In solchen Verfahren wurde - anders als in den mit der Asylgesetzänderung vom 25. September 2015 eingeführten Verfahren (in Kraft seit 19. März 2019), in welchen die feste Einbindung der zugewiesenen Rechtsvertretung als flankierende Massnahme zum getakteten Verfahren vorgesehen ist - die Anhörung jeweils von einer HWV beobachtet (aArt. 30 AsylG i.V.m. Art. 24-26 AsylV 1). Gemäss aArt. 29 Abs. 2 AsylG konnte sich die asylgesuchstellende Person sodann von einer Vertreterin oder einem Vertreter ihrer Wahl begleiten lassen. 5.2.3 Betreffend die Anwesenheit der HWV hielt bereits die Vorgängerorganisation des Gerichts, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK) 1996 Nr. 13 fest, dass die Anwesenheit einer HWV bei der Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Regel darstelle, deren Verletzung zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führe; es müssten stattdessen die gesamten Umstände des konkreten Falls beurteilt werden. 5.2.4 Im vorliegenden Verfahren hat eine HWV an der Anhörung teilgenommen und auf dem Unterschriftenblatt zum Anhörungsprotokoll keine Anmerkungen angebracht (Art. 30 Abs. 4 AsylG), die allenfalls auf eine nicht sachgerechte Anhörung schliessen lassen könnten. Nachdem festgestellt wurde, dass die Rechtsvertretung nicht zur Anhörung vorgeladen worden war, setzte die Vorinstanz die damalige Rechtsvertretung über diesen Umstand in Kenntnis und gab ihr mit der Zustellung des Anhörungsprotokolls Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit der Stellungnahme vom 20. April 2020 erklärte sich die Rechtsvertretung mit dem vom SEM vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden und verzichtete auf Bemerkungen zum Anhörungsprotokoll. Nachdem der Beschwerdeführer die damalige Rechtsvertretung beauftragt hatte (vgl. Anwaltsvollmacht vom 9. April 2019, A25), war das SEM keineswegs gehalten, abzuklären, ob der Inhalt dieser Stellungnahme dem tatsächlichen Willen des Beschwerdeführers entspricht. Vielmehr betrifft diese Frage das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Rechtsvertretung. 5.2.5 Auch sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht wohl, missverstanden und nicht ernst genommen gefühlt habe. Bei Verständnisproblemen wurde die Frage jeweils wiederholt und im Falle von unklaren Antworten wurde seitens des SEM nachgefragt (vgl. A34 ad F86 ff., F112 ff., F117, F140 ff., F156). Der Beschwerdeführer fragte zudem von sich aus nach, wenn er eine Frage nicht verstanden hatte. Trotz der relativ langen Dauer der Anhörung, die auch entsprechende Pausen beinhaltete, scheint der Beschwerdeführer seinen Antworten zufolge durchaus in der Lage gewesen zu sein, seine Asylgründe detailliert zu schildern (vgl. a.a.O. ad F174 ff.). Auch diesbezüglich hat weder der Beschwerdeführer noch die anwesende HWV Bemerkungen angebracht, die einen anderen Schluss zulassen könnten. 5.2.6 Folglich ist der Beweisantrag, es sei eine erneute Anhörung durchzuführen, abzuweisen und kann auf das Anhörungsprotokoll vorbehaltlos abgestellt werden. 5.3 Die Beanstandung des Beschwerdeführers, entgegen den Empfehlungen von Prof. Dr. Kälin sei die angefochtene Verfügung nicht durch dieselbe Person verfasst worden, ist nicht gerechtfertigt. Bei dem zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kälin handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, dass die angefochtene Verfügung durch dieselbe Person erlassen werden soll, welche auch die Anhörung durchgeführt habe, nicht aber um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer hieraus ein Nachteil entstanden sein soll. 5.4 Als unbegründet erweist sich sodann die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe seine Beweismittel nicht konkret gewürdigt. Das SEM hat sämtliche im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung aufgeführt und entsprechend auf ihre Rechtserheblichkeit hin gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung II 2.2, S. 4). Nachdem die Vorinstanz gerade nicht die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers anzweifelte, sondern die vorgebrachten Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden als nicht asylrelevant erachtete, erscheint folgerichtig, dass die als Beweismittel eingereichten Videos und Fotos, welche unter anderem den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Veranstaltungen zeigen sollen, keinen Einfluss auf die Einschätzung der Asylrelevanz hatten. Die Vorinstanz hat somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht seinen Gehörsanspruch verletzt, sondern eine genügende Beweiswürdigung vorgenommen. 5.5 Entgegen der Rüge in der Beschwerde, das SEM habe sein exilpolitisches Engagement in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, wurde in der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, er habe kein solches geltend gemacht. In der Replik hat der Beschwerdeführer denn auch eingeräumt, dass es sich um ein Versehen beim Verfassen der Beschwerdeschrift gehandelt hat. 5.6 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz die gut dokumentierte politische und menschenrechtliche Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht in korrekter Weise berücksichtigt habe, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Das SEM hat in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen vermocht, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen und hat sich mit dem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Nachdem die Beschwerdeschrift immerhin 43 Seiten umfasst, war eine sachgerechte Anfechtung der angefochtenen Verfügung offensichtlich möglich. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern eine Kritik an der durch das SEM vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts. 5.7 5.7.1 Bemängelt wird in der Beschwerde sodann ganz allgemein die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts einerseits hinsichtlich seiner individuellen Asylgründe und andererseits in Bezug auf die Länderinformationen zu Sri Lanka. 5.7.2 An der Anhörung wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Im Nachgang zur Anhörung wurde seiner Rechtsvertretung nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Damit hat das SEM seiner Abklärungspflicht zur Erstellung des Sachverhalts Genüge getan. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka eine andere Linie verfolgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, womit es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangt. Darin ist jedoch weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu erblicken noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich bei der Überprüfung dieser Würdigung um eine materielle Rechtsfrage. 5.8 Die formellen Rügen erweisen sich alle als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren und Beweisanträge (insb. im Zusammenhang mit der mit der Durchführung einer erneuten Anhörung und mit dem Beibringen weiterer Beweismittel [vgl. Beschwerde S. 19]) sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten erscheint die Verfügung der Vor-instanz überzeugend. Auch das Gericht erachtet die Gründe des Beschwerdeführers, weswegen er seinen Heimatstaat verlassen habe, als nicht asylrelevant. 7.2 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keinerlei Konnex zur LTTE aufweist, erscheinen seine geltend gemachten Aktivitäten (Wahlunterstützung des ehemaligen (...) im Jahr 2013, Konflikt mit singhalesischen Studenten an seiner Universität, Teilnahme an Gedenktag und an einigen Protesten) sowie das Veröffentlichen von Fotos auf Facebook nicht geeignet, ihn aus Sicht der heimatlichen Behörden als Person mit einem ernsthaften Interesse am Wiederaufleben des tamilischen Separatismus einzustufen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht kann kein umfassendes politisches Engagement des Beschwerdeführers festgestellt werden. 7.3 Die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit seiner Unterstützung des (...) für die TNA-Wahlen im Jahr 2013 sind von vornherein mangels zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. Es ist der Vorinstanz sodann beizupflichten, dass die vorgebrachten Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden weder ein rechtstaatlich legitimiertes Ausmass überschritten noch eine asylrelevante Intensität erreicht hätten. Nachdem es gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Auseinandersetzung zwischen Studenten zu mehreren Verletzten gekommen sein soll, kann in der Durchsuchung der Schule seitens des Militärs und des C.I.D. allein noch keine Verfolgungsmassnahme erkannt werden. Das diesbezüglich eingereichte Beweismittel 5 weist keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer auf und kann schon deshalb nicht als Beweis für eine allfällige konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme dienen (vgl. A25 ad F101 ff.). Die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit seinen Teilnahmen an Protesten zu tamilischen Themen im Jahr 2016, an den Heldentag-Feierlichkeiten sowie dem Posten von Bildern auf Facebook andererseits weisen ebenfalls kein asylrelevantes Mass auf. Es kann daher unterbleiben, sich mit der Frage der Glaubhaftmachung dieser Behelligungen auseinanderzusetzen. Festzustellen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen sehr vage blieb und Behelligungen seitens Angehöriger von (Sicherheits-)Behörden nicht substanziierte. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. I) lassen hinsichtlich der Bewertung der Asylrelevanz der vorgebrachten Sanktionen für seine Handlungen keinen anderen Schluss zu. Im Übrigen wird der Beweiswert solcher Referenzschreiben für sri-lankische Asylverfahren praxisgemäss als grundsätzlich tief eingeschätzt. 7.4 Für die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge kurz vor seiner Ausreise einen Reisepass hat ausstellen lassen und seinen Heimatstaat problemlos auf legalem Weg mit diesem verlassen hat (vgl. A7 S. 7 f.). 7.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzutun, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 8.3 Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden als asylrechtlich nicht relevant eingestuft. Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Verbindungen zur LTTE geltend machte und aus den Akten keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die ein Profil begründen könnten, wonach dem Beschwerdeführer aus Sicht der heimatlichen Behörden ein Bestreben unterstellt wird, den tamilischen Separatismus wiederbeleben zu wollen, ist nicht davon auszugehen, seine Rückkehr würde ihn ins Visier der heimatlichen Behörden rücken. 8.4 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist insbesondere die Folgerung in der Beschwerde, er sei mit Sicherheit wegen seiner umfassenden politischen Tätigkeiten in der Stop- oder Watch-List registriert worden, nicht nachvollziehbar. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer neben seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, dem fehlen gültiger Identitätsdokumente und seiner Herkunft aus dem Norden des Landes sowie seines mehrjährigen Aufenthalts in einem westlichen Land keine im zitierten Referenzurteil definierten, stark risikobegründenden Faktoren. Damit besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit Massnahmen zu rechnen, die über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und er werde wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen. 8.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 10.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine individuellen Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. 10.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit in Sri Lanka - namentlich die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben wiederholt thematisierte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - führen nicht dazu, dass der Weg-weisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teilder bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). 10.3.3 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass sich der aus der Nordprovinz stammende Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann mit guter Schulbildung sowie mehrjähriger Arbeitserfahrung in seinem Heimatstaat wird reintegrieren können. Zudem ist davon auszugehen, dass seine Kernfamilie, die über verschiedene Einkommensquellen und insbesondere ein eigenes Geschäft verfügt, sowie weitere nahe Verwandte ihn dabei unterstützen können. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. An dieser Feststellung vermag auch die schwere gegenwärtige Wirtschaftskrise in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern, 13. Juli 2022). 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen und ebenfalls umfangreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Martina Stark