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D-6623/2019

D-6623/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 16. März 2016 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 30. März 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. Juni 2018 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ im Distrikt D._______ aufgewachsen. Im Alter von 13 Jahren sei er in die Stadt D._______ gezogen, wo er - abgesehen von einem Aufenthalt von 2008 bis 2012 in E._______ - bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 gelebt habe. Sein Vater, welcher den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört habe, sei nach seiner Heirat aus dieser Organisation ausgetreten, habe ihr aber weiterhin geholfen und sei im Jahr 1988 vom Militär getötet worden. Seine Mutter habe sich fortan selber um ihre (...) Kinder gekümmert. Als er noch zur Schule gegangen sei, habe er, wie viele andere junge Leute auch, den LTTE geholfen. Er habe sie heimlich mit Informationen unterstützt. Später habe er öffentlich am (...) teilgenommen und mitgewirkt. In der Zeit vor seiner (ersten) Ausreise sei er auch einmal für drei oder vier Monate in F._______ gewesen und habe während den Wahlen die «TNA» unterstützt. Nach dem Ende des Friedensabkommens hätten die Behörden LTTE-Sympathisanten entführt und getötet. Viele seien auch festgenommen worden. Aus Angst vor eventuellen Behelligungen seitens der Behörden habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei im Jahr 2008 als Gastarbeiter nach E._______ gegangen. Nach Beendigung des Krieges, circa im (...) 2012 - seine Mutter habe eine Heirat für ihn arrangiert - sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe geheiratet. Seine Einreise sei problemlos verlaufen. Im (...) 2013 seien die Behörden beziehungsweise Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) zu ihm gekommen und hätten ihn befragt. Das von ihm nach der Rückkehr nach Sri Lanka aufgebaute Geschäft sei gut gelaufen und er habe gut verdient. Ihm sei vorgeworfen worden, sein Geschäft und sein Fahrzeug mit LTTE-Geldern finanziert zu haben. Man habe ihn mitnehmen wollen, dies aber unterlassen, weil seine Frau schwanger gewesen sei und geweint habe. Am (...) 2014 sei es gegen Mitternacht - er und seine Familie hätten bereits geschlafen - zu einem Brand in seinem Geschäft gekommen. Dieses und sein Wohnhaus seien abgebrannt, obwohl er unmittelbar, nachdem er den Brand entdeckt habe, die Marine angerufen habe. Da diese erst viel später erschienen sei, habe sie den Brand nicht rechtzeitig löschen können. Dabei habe er sein gesamtes Hab und Gut verloren und nur sein Leben sowie seine Frau und sein Kind retten können. Die Polizei sei gekommen, habe ihn befragt und Ermittlungen aufgenommen. Er habe die Polizei zwei Mal nach allfälligen Ergebnissen gefragt. Dabei sei ihm nur gesagt worden, dass die Ermittlungen noch im Gang seien. Er könne sich des Verdachts nicht erwehren, dass die Behörden hinter dem Brand steckten, wobei das CID dafür verantwortlich sei. Er hege den Verdacht, dass man ihn habe töten wollen. Er hätte nämlich auch Drohanrufe erhalten. Er vermute, dass dieser Brandanschlag mit seiner früheren Tätigkeit für die LTTE zusammenhänge. Viele Kollegen, die die LTTE unterstützt oder für sie gearbeitet hätten, seien getötet worden. Daher habe er beschlossen, nach G._______ zu gehen. Er habe einen neuen Reisepass sowie eine neue Identitätskarte beantragt - beim Brand seien alle seine Dokumente zerstört worden - und Sri Lanka im (...) 2014 erneut legal mit seinem eigenen Reisepass in Richtung E._______ verlassen, um dort abermals als Gastarbeiter tätig zu sein. Sein Aufenthalt habe bis (...) 2016 gedauert. Daraufhin sei er mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg von H._______ über I._______, J._______ und K._______ nach L._______ gereist. Von dort habe er seine Reise auf dem Landweg fortgesetzt und sei über ihm unbekannte Länder am 14. März 2016 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere ein. Anlässlich seiner Anhörung reichte er Unterlagen betreffend den Tod seines Vaters, eine Kopie seines Führerausweises, diverse Bank- und Geschäftsunterlagen, Fotografien betreffend die Zerstörung von Geschäft und Haus, eine Liste der beim Brand zerstörten Objekte, einen Polizeirapport und einen Zeitungsausschnitt betreffend den Brand, ein Referenzschreiben ([...]) eines Parlamentariers aus F._______ sowie beglaubigte Kopien seines Geburts- und seines Ehescheins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. November 2019 - eröffnet am 14. November 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte er verschiedene Medienberichte zu den Akten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 16. Dezember 2019. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 3. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E.b Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 3. Januar 2020 bezahlt.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Abteillungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, dass zwischen den Befragungen in der Schweiz und den asylrelevanten Ereignissen in Sri Lanka mehrere Jahre vergangen seien. Es entspreche nicht der kognitiven Fähigkeit einer Person, sich nach rund vier Jahren oder länger an genaue Details erinnern zu können. Mit ähnlicher Begründung wird der Vorwurf erhoben, dieVorinstanz habe ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet und damit den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Des Weiteren stimme die befragende Person nicht mit der verfügenden überein. Bei einem solchen Vorgehen gingen bedeutsame subjektive Eindrücke vom Befragten verloren. Schliesslich habe die Vorinstanz die Vorbringen und Antworten des Beschwerdeführers nicht ernsthaft und korrekt geprüft. Der Beschwerdeführer begründete seine erneute Ausreise nach E._______ im (...) 2014 in erster Linie mit den Umständen betreffend den Verlust seines Geschäfts und seines Hauses durch den Brandanschlag am (...) 2014. Zudem stellte er diese in einen Zusammenhang mit früheren, in seine Schulzeit zurückreichenden Aktivitäten zugunsten der LTTE. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Erinnerungen in der Regel mit dem Ablauf der Zeit verblassen. Beziehen sich diese aber auf Vorfälle und Ereignisse, die eine Person dazu veranlasst haben, ihren Heimatstaat oder ihren Herkunftsort durch Flucht zu verlassen und an einem anderen Ort um Schutz zu ersuchen, kann davon ausgegangen werden, dass diese Person auch mehrere Jahre später in der Lage ist, solch prägende Ereignisse genügend konkret, detailliert und differenziert darzulegen, dass sie den Eindruck vermitteln, sie habe das Geschilderte selbst erlebt. Dies ist jedoch nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiell-rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Hinsichtlich des Einwands, die befragende Person und die Verfasser der negativen Verfügung seien nicht identisch, ist festzuhalten, dass das Asylgesuch insbesondere auf der Grundlage der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen des Gesuchstellers beurteilt wird (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Erhebung der Beweise (Befragungen sowie Erstellung des Protokolls) und die spätere Würdigung derselben (Entscheidfällung) von derselben Person vorgenommen werden müsste, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Behauptung, beim kritisierten Vorgehen gingen bedeutsame subjektive Eindrücke vom Befragten verloren, zum Beispiel, dass der Beschwerdeführer emotional geworden sei oder geweint habe, ist für das Gericht in dieser pauschalen Form im Übrigen nicht nachvollziehbar, umso weniger, als anlässlich der Anhörung verbalisiert wurde, wenn der Beschwerdeführer weinte, gestikulierte oder den gleichen Inhalt wiederholte (vgl. act. [...]). Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem eine unvollständige, unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts vor, wobei er vorab auf seine Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs verweist und daran festhält, er habe die Geschehnisse und Vorfälle in Sri Lanka detailliert, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wogegen die Vorinstanz, anstatt die unzähligen für die Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren zu berücksichtigen, gezielt nach angeblichen Ungereimtheiten gesucht habe. Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Beweiswürdigung eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Bundesstaatsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m. w. H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m. w. H.). Für eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts finden sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Zudem vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung, wenn er moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine Vorbringen korrekt zu würdigen. Die Ausführungen in der Beschwerde dazu, weshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei, und die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht korrekt geprüft habe, tangieren die Frage der Glaubhaftigkeit, weshalb nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen sein wird (vgl. nachstehend E. 6.2).

E. 4.4 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a).

E. 5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.).

E. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Angaben zur geltend gemachten LTTE-Tätigkeit seien äusserst rudimentär und unsubstanziiert und vermöchten nicht zu überzeugen. Sie seien auch auf mehrmalige Nachfrage hin dürftig und undifferenziert geblieben. Der Beschwerdeführer habe zudem des Öfteren von "Leuten", die umgebracht worden seien, von "Personen", die hätten fliehen müssen,oder getötet worden seien, gesprochen. Seine diesbezüglichen Aussagen liessen eine persönliche Betroffenheit vermissen und erweckten nicht den Anschein, als hätte sich das Ganze so zugetragen, wie von ihm geltend gemacht. So seien seine Aussagen von häufigen Wiederholungen geprägt und seinerseits seien oft nur allgemeine Aussagen erhältlich. Diese Annahme werde dadurch erhärtet, dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er im Jahr 2008 seine Heimat verlassen habe. So habe er mehrfach zu Protokoll gegeben, er hätte "einfach Angst" gehabt, da alle Leute, die mit der Bewegung zu tun gehabt hätten, weggegangen seien. Er habe nicht nachvollziehbar aufzuzeichnen vermocht, weshalb das CID hinter dem Brandanschlag auf sein Haus und sein Geschäft stehen sollte. Seine Vermutung basiere lediglich auf den Angaben, er hätte draussen Stimmen gehört, es sei Singhalesisch gesprochen worden, er habe das Feuer nicht riechen können und es habe sich für einen normalen Brand zu schnell ausgebreitet. Das Feuer müsse daher absichtlich gelegt worden sein. Zudem - so das SEM - sei die Polizei gekommen und habe Ermittlungen aufgenommen. An dieser Einschätzung vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass die Löschtruppen erst sehr spät gekommen seien. Hinzu komme, dass er nicht überzeugend zu erklären vermocht habe, weshalb genau das CID ihn hätte töten wollen. Zudem habe er erwähnt, er sei vom CID gesucht worden, hätte aber seit seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka immer am selben Ort gewohnt. Hätte ihn das CID tatsächlich gesucht, hätte es ihn an seinem Wohnort auch gefunden. Auch der von ihm beschriebene einzige Vorfall (...) 2013, bei dem er vom CID aufgesucht und befragt worden sei, bestätige diese Annahme. Des Weiteren habe er nach dem Brand bis zur Ausreise unbehelligt leben können. Ausserdem habe er anlässlich der BzP Drohanrufe des CID vorgebracht, solche aber bei der Anhörung verneint. An der mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Namentlich sei das Referenzschreiben des Parlamentariers als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu werten, zumal es von einem Parlamentarier aus F._______ stamme, wogegen der Beschwerdeführer aus D._______ komme. Zudem seien seine Aussagen zu seinem (...)- oder (...)monatigen Aufenthalt in F._______ - er habe dort während den Wahlen die TNA, welche Abkürzung für (...) stehe (damit habe er - so das SEM - nicht die korrekte Bedeutung wiedergegeben), unterstützt - äusserst dürftig ausgefallen und würden die Zeit vor 2008 beschlagen. Auch habe er im Jahr 2012 problemlos nach Sri Lanka einreisen können, wobei eine Überprüfung am Flughafen nichts Nachteiliges ergeben habe, im Jahr 2014 ohne Probleme einen neuen Reisepass und eine neue Identitätskarte beantragt und sei wiederum legal aus Sri Lanka ausgereist.

E. 6.2.1 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und die Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht korrekt vorgenommen, hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift daran fest, dass er seine Unterstützungsleistungen für die LTTE glaubhaft dargelegt habe. Zwar brachte er anlässlich seiner Anhörung in der Tat vor, dass er während seiner Schulzeit, circa ab dem Jahr (...), für die LTTE heimlich Informationen über bestimmte Personen gesammelt habe. Später, vor seiner Ausreise im Jahr 2008, habe er am (...) teilgenommen, wobei man Geld gesammelt habe. Bei dieser Feier sei auch ein Mann namens M._______ anwesend gewesen, dessen Geschäft später niedergebrannt und dieser getötet worden sei (vgl. act. [...]). Diese Vorbringen sind jedoch zu wenig substanziiert, als dass der Beschwerdeführer daraus eine Verfolgung abzuleiten vermöchte. Zwar ist sein weiterer Einwand, dass aufgrund der radikalen Rebellenverfolgung durch den Rajapaksa-Clan - das Staatsoberhaupt habe damals gesagt, jegliche LTTE-Personen würden inhaftiert und zur Rechenschaft gezogen - unzählige Gesinnungsgenossen getötet worden seien, weshalb er aus Angst, das gleiche Schicksal zu erleiden, im Jahr 2008 nach E._______ ausgereist sei, nachvollziehbar. Trotzdem vermag er daraus keinen Verfolgungszusammenhang mit dem geltend gemachten Besuch durch das CID im Jahr 2013 und dem angeblichen Brandanschlag im Jahr 2014 abzuleiten. So führte er zur Begründung, weshalb er erst etliche Jahre nach seiner Ausreise Probleme bekommen habe, aus, vielleicht sei damals irgendwo sein Name notiert und vielleicht gefunden worden, wobei man während seiner Abwesenheit ohnehin gegen ihn nichts habe unternehmen können (vgl. a.a.O. [...]). Bereits diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Zudem konnte der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2008 problemlos in Richtung E._______ verlassen. Auch die Wiedereinreise nach Sri Lanka im Jahr 2012 verlief ohne Probleme und für die erneute Ausreise nach E._______ im Jahr 2014 konnte er ohne Weiteres eine neue Identitätskarte und einen neuen Reisepass beantragen. Schliesslich vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Geschäft von M._______ später niedergebrannt und dieser getötet worden sei. Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem angeblichen Brandanschlag vor, sie habe übersehen, dass er am besagten Abend in der Zeit von circa (...) bis (...) Uhr durch ein Klopfen an der Tür geweckt worden sei, dieses ignoriert habe, da er ab (...) Uhr die Tür nicht mehr aufgemacht habe und draussen Stimmen gehört habe, wobei Singhalesisch gesprochen worden sei. Dabei müsse es sich um Behördenmitglieder gehandelt habe, da fast ausschliesslich Singhalesen Staatsangestellte seien. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in der besagten Nacht vor dem Entdecken des Brandes draussen Singhalesisch sprechende Personen gehört, nicht eingegangen ist. Vielmehr führte sie diesbezüglich zutreffend aus, dass der daraus von ihm gezogene Schluss, es habe sich um eine vom CID verübte Brandstiftung gehandelt, nicht zu überzeugen vermag. Dazu ist vorab auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Im Übrigen spricht gegen die vermutete Brandstiftung, dass die Täterschaft wohl diskreter vorgegangen wäre und es insbesondere vermieden hätte, sich am Tatort durch Äusserungen in singhalesischer Sprache zu verraten. Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe die geltend gemachte Verfolgung durch das CID zu Unrecht mit der Begründung in Frage gestellt, er habe sich nach dem Brand zwei Mal auf den Polizeiposten begeben und nach dem Stand der Ermittlungen gefragt, ohne dass er dabei verhaftet worden sei. Indes sei gerichtsnotorisch, dass das CID verdächtige Personen nicht "offiziell" festnehme oder gar umbringe. Vielmehr geschähen die Gräueltaten des CID im Geheimen, zum Beispiel mit der Methode der "white van abductions." Wäre er vom Polizeiposten nicht mehr zurückgekehrt, so wäre offensichtlich geworden, dass er von der Polizei verschleppt worden wäre. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb das CID, wenn es von ihm Geld hätte erpressen oder ihn hätte töten wollen, nach seiner Wiedereinreise im Jahr 2012 nicht eine solche Entführung veranlasst hätte.

E. 6.2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig festgestellt und die Prüfung der Glaubhaftigkeit korrekt vorgenommen hat. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten zugunsten der LTTE und der TNA vor seiner Ausreise im Jahr 2008 und nach seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka im Jahr 2012 durch das CID in asylrelevanter Weise behelligt worden, wobei das CID die Verantwortung für den Brand trage, bei dem sein Geschäft und sein Haus zerstört worden ist, den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten.

E. 6.3.1 Das SEM stellte weiter fest, nachdem die geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft seien, gelte es anhand sogenannter Risikofaktoren zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1). So wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat vor mehr als fünf Jahren verlassen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Auch weitere Faktoren, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten, lägen nicht vor. Abgesehen davon, dass es ihm nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, habe er von (...) 2012 bis (...) 2014 wiederum in D._______, also nach Kriegsende noch mehr als zwei Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Dies gelte umso mehr, als seine gesamte Kernfamilie seit Jahren in der Heimat lebe. Zudem habe er sich vor seiner Ausreise problemlos einen neuen Reisepass ausstellen lassen und sei damit, gemäss seinen Angaben, im Jahr 2014 legal aus Sri Lanka ausgereist. Schliesslich sei auch während des am 16. Dezember 2018 beendeten Machtkampfs in Sri Lanka keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen, weshalb in diesem Zusammenhang nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankischen Staatsangehörige auszugehen sei. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.

E. 6.3.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers stellten nach Ansicht des Staates eine Gefahr für den Einheitsstaat dar, da er sich am Wiederaufbau einer Unabhängigkeitsbewegung beteiligen beziehungsweise dies bereits vom Ausland aus getan haben könnte. Dabei wird auf die gleichzeitig eingereichten Medienberichte insbesondere betreffend die Wahl vom 16. November 2019 von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und die Festhaltung und Bedrohung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo Bezug genommen.

E. 6.3.3 Nachdem sich die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben, hat das SEM nach Prüfung der Risikofaktoren einen begründeten Anlass zur Annahme, er würde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden, mit zutreffender Begründung verneint. Auch in Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und der eingereichten Medienartikel ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden gelangen sollte (vgl. E. 8.3.1 nachstehend).

E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGerE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die (...)provinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.4). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 22. April 2019, Colombo spricht von islamistischem Terror, < https://www.msn.com/de-ch/nachrichten/international/colombo-spricht-von-islamistischem-terror/ar-BBWbdz3#page=1 >) nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Wahl vom 16. November 2019 von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und weitere Ereignisse im Nachgang dazu stünden dem Vollzug der Wegweisung entgegen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. NZZ; In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher ist vorliegend nach den vorstehenden Erwägungen zu verneinen.

E. 8.3.2 Auch individuelle Gründe sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (Ostprovinz). Der Vollzug dorthin ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt sodann an seinem Herkunftsort mit seiner (...), seinem (...), seiner (...), einem (...) und (...) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Nach Tätigkeiten als (...) in Sri Lanka und als Gastarbeiter in E._______ war er vor seiner Ausreise als Geschäftsmann aktiv. Er führte sein eigenes Geschäft und bestritt damit den Lebensunterhalt seiner Familie. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, erneut eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Dabei kann er anfangs auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 3. Januar 2020 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6623/2019 Urteil vom 31. März 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. November 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 16. März 2016 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 30. März 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. Juni 2018 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ im Distrikt D._______ aufgewachsen. Im Alter von 13 Jahren sei er in die Stadt D._______ gezogen, wo er - abgesehen von einem Aufenthalt von 2008 bis 2012 in E._______ - bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 gelebt habe. Sein Vater, welcher den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört habe, sei nach seiner Heirat aus dieser Organisation ausgetreten, habe ihr aber weiterhin geholfen und sei im Jahr 1988 vom Militär getötet worden. Seine Mutter habe sich fortan selber um ihre (...) Kinder gekümmert. Als er noch zur Schule gegangen sei, habe er, wie viele andere junge Leute auch, den LTTE geholfen. Er habe sie heimlich mit Informationen unterstützt. Später habe er öffentlich am (...) teilgenommen und mitgewirkt. In der Zeit vor seiner (ersten) Ausreise sei er auch einmal für drei oder vier Monate in F._______ gewesen und habe während den Wahlen die «TNA» unterstützt. Nach dem Ende des Friedensabkommens hätten die Behörden LTTE-Sympathisanten entführt und getötet. Viele seien auch festgenommen worden. Aus Angst vor eventuellen Behelligungen seitens der Behörden habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei im Jahr 2008 als Gastarbeiter nach E._______ gegangen. Nach Beendigung des Krieges, circa im (...) 2012 - seine Mutter habe eine Heirat für ihn arrangiert - sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe geheiratet. Seine Einreise sei problemlos verlaufen. Im (...) 2013 seien die Behörden beziehungsweise Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) zu ihm gekommen und hätten ihn befragt. Das von ihm nach der Rückkehr nach Sri Lanka aufgebaute Geschäft sei gut gelaufen und er habe gut verdient. Ihm sei vorgeworfen worden, sein Geschäft und sein Fahrzeug mit LTTE-Geldern finanziert zu haben. Man habe ihn mitnehmen wollen, dies aber unterlassen, weil seine Frau schwanger gewesen sei und geweint habe. Am (...) 2014 sei es gegen Mitternacht - er und seine Familie hätten bereits geschlafen - zu einem Brand in seinem Geschäft gekommen. Dieses und sein Wohnhaus seien abgebrannt, obwohl er unmittelbar, nachdem er den Brand entdeckt habe, die Marine angerufen habe. Da diese erst viel später erschienen sei, habe sie den Brand nicht rechtzeitig löschen können. Dabei habe er sein gesamtes Hab und Gut verloren und nur sein Leben sowie seine Frau und sein Kind retten können. Die Polizei sei gekommen, habe ihn befragt und Ermittlungen aufgenommen. Er habe die Polizei zwei Mal nach allfälligen Ergebnissen gefragt. Dabei sei ihm nur gesagt worden, dass die Ermittlungen noch im Gang seien. Er könne sich des Verdachts nicht erwehren, dass die Behörden hinter dem Brand steckten, wobei das CID dafür verantwortlich sei. Er hege den Verdacht, dass man ihn habe töten wollen. Er hätte nämlich auch Drohanrufe erhalten. Er vermute, dass dieser Brandanschlag mit seiner früheren Tätigkeit für die LTTE zusammenhänge. Viele Kollegen, die die LTTE unterstützt oder für sie gearbeitet hätten, seien getötet worden. Daher habe er beschlossen, nach G._______ zu gehen. Er habe einen neuen Reisepass sowie eine neue Identitätskarte beantragt - beim Brand seien alle seine Dokumente zerstört worden - und Sri Lanka im (...) 2014 erneut legal mit seinem eigenen Reisepass in Richtung E._______ verlassen, um dort abermals als Gastarbeiter tätig zu sein. Sein Aufenthalt habe bis (...) 2016 gedauert. Daraufhin sei er mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg von H._______ über I._______, J._______ und K._______ nach L._______ gereist. Von dort habe er seine Reise auf dem Landweg fortgesetzt und sei über ihm unbekannte Länder am 14. März 2016 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere ein. Anlässlich seiner Anhörung reichte er Unterlagen betreffend den Tod seines Vaters, eine Kopie seines Führerausweises, diverse Bank- und Geschäftsunterlagen, Fotografien betreffend die Zerstörung von Geschäft und Haus, eine Liste der beim Brand zerstörten Objekte, einen Polizeirapport und einen Zeitungsausschnitt betreffend den Brand, ein Referenzschreiben ([...]) eines Parlamentariers aus F._______ sowie beglaubigte Kopien seines Geburts- und seines Ehescheins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. November 2019 - eröffnet am 14. November 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beweismittel reichte er verschiedene Medienberichte zu den Akten. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 16. Dezember 2019. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 3. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E.b Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 3. Januar 2020 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Abteillungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, dass zwischen den Befragungen in der Schweiz und den asylrelevanten Ereignissen in Sri Lanka mehrere Jahre vergangen seien. Es entspreche nicht der kognitiven Fähigkeit einer Person, sich nach rund vier Jahren oder länger an genaue Details erinnern zu können. Mit ähnlicher Begründung wird der Vorwurf erhoben, dieVorinstanz habe ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet und damit den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Des Weiteren stimme die befragende Person nicht mit der verfügenden überein. Bei einem solchen Vorgehen gingen bedeutsame subjektive Eindrücke vom Befragten verloren. Schliesslich habe die Vorinstanz die Vorbringen und Antworten des Beschwerdeführers nicht ernsthaft und korrekt geprüft. Der Beschwerdeführer begründete seine erneute Ausreise nach E._______ im (...) 2014 in erster Linie mit den Umständen betreffend den Verlust seines Geschäfts und seines Hauses durch den Brandanschlag am (...) 2014. Zudem stellte er diese in einen Zusammenhang mit früheren, in seine Schulzeit zurückreichenden Aktivitäten zugunsten der LTTE. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Erinnerungen in der Regel mit dem Ablauf der Zeit verblassen. Beziehen sich diese aber auf Vorfälle und Ereignisse, die eine Person dazu veranlasst haben, ihren Heimatstaat oder ihren Herkunftsort durch Flucht zu verlassen und an einem anderen Ort um Schutz zu ersuchen, kann davon ausgegangen werden, dass diese Person auch mehrere Jahre später in der Lage ist, solch prägende Ereignisse genügend konkret, detailliert und differenziert darzulegen, dass sie den Eindruck vermitteln, sie habe das Geschilderte selbst erlebt. Dies ist jedoch nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiell-rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Hinsichtlich des Einwands, die befragende Person und die Verfasser der negativen Verfügung seien nicht identisch, ist festzuhalten, dass das Asylgesuch insbesondere auf der Grundlage der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen des Gesuchstellers beurteilt wird (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Erhebung der Beweise (Befragungen sowie Erstellung des Protokolls) und die spätere Würdigung derselben (Entscheidfällung) von derselben Person vorgenommen werden müsste, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Behauptung, beim kritisierten Vorgehen gingen bedeutsame subjektive Eindrücke vom Befragten verloren, zum Beispiel, dass der Beschwerdeführer emotional geworden sei oder geweint habe, ist für das Gericht in dieser pauschalen Form im Übrigen nicht nachvollziehbar, umso weniger, als anlässlich der Anhörung verbalisiert wurde, wenn der Beschwerdeführer weinte, gestikulierte oder den gleichen Inhalt wiederholte (vgl. act. [...]). Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem eine unvollständige, unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts vor, wobei er vorab auf seine Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs verweist und daran festhält, er habe die Geschehnisse und Vorfälle in Sri Lanka detailliert, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wogegen die Vorinstanz, anstatt die unzähligen für die Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren zu berücksichtigen, gezielt nach angeblichen Ungereimtheiten gesucht habe. Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Beweiswürdigung eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Bundesstaatsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m. w. H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m. w. H.). Für eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts finden sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Zudem vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung, wenn er moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine Vorbringen korrekt zu würdigen. Die Ausführungen in der Beschwerde dazu, weshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei, und die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht korrekt geprüft habe, tangieren die Frage der Glaubhaftigkeit, weshalb nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen sein wird (vgl. nachstehend E. 6.2). 4.4 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a). 5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.). 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Angaben zur geltend gemachten LTTE-Tätigkeit seien äusserst rudimentär und unsubstanziiert und vermöchten nicht zu überzeugen. Sie seien auch auf mehrmalige Nachfrage hin dürftig und undifferenziert geblieben. Der Beschwerdeführer habe zudem des Öfteren von "Leuten", die umgebracht worden seien, von "Personen", die hätten fliehen müssen,oder getötet worden seien, gesprochen. Seine diesbezüglichen Aussagen liessen eine persönliche Betroffenheit vermissen und erweckten nicht den Anschein, als hätte sich das Ganze so zugetragen, wie von ihm geltend gemacht. So seien seine Aussagen von häufigen Wiederholungen geprägt und seinerseits seien oft nur allgemeine Aussagen erhältlich. Diese Annahme werde dadurch erhärtet, dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er im Jahr 2008 seine Heimat verlassen habe. So habe er mehrfach zu Protokoll gegeben, er hätte "einfach Angst" gehabt, da alle Leute, die mit der Bewegung zu tun gehabt hätten, weggegangen seien. Er habe nicht nachvollziehbar aufzuzeichnen vermocht, weshalb das CID hinter dem Brandanschlag auf sein Haus und sein Geschäft stehen sollte. Seine Vermutung basiere lediglich auf den Angaben, er hätte draussen Stimmen gehört, es sei Singhalesisch gesprochen worden, er habe das Feuer nicht riechen können und es habe sich für einen normalen Brand zu schnell ausgebreitet. Das Feuer müsse daher absichtlich gelegt worden sein. Zudem - so das SEM - sei die Polizei gekommen und habe Ermittlungen aufgenommen. An dieser Einschätzung vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass die Löschtruppen erst sehr spät gekommen seien. Hinzu komme, dass er nicht überzeugend zu erklären vermocht habe, weshalb genau das CID ihn hätte töten wollen. Zudem habe er erwähnt, er sei vom CID gesucht worden, hätte aber seit seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka immer am selben Ort gewohnt. Hätte ihn das CID tatsächlich gesucht, hätte es ihn an seinem Wohnort auch gefunden. Auch der von ihm beschriebene einzige Vorfall (...) 2013, bei dem er vom CID aufgesucht und befragt worden sei, bestätige diese Annahme. Des Weiteren habe er nach dem Brand bis zur Ausreise unbehelligt leben können. Ausserdem habe er anlässlich der BzP Drohanrufe des CID vorgebracht, solche aber bei der Anhörung verneint. An der mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Namentlich sei das Referenzschreiben des Parlamentariers als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu werten, zumal es von einem Parlamentarier aus F._______ stamme, wogegen der Beschwerdeführer aus D._______ komme. Zudem seien seine Aussagen zu seinem (...)- oder (...)monatigen Aufenthalt in F._______ - er habe dort während den Wahlen die TNA, welche Abkürzung für (...) stehe (damit habe er - so das SEM - nicht die korrekte Bedeutung wiedergegeben), unterstützt - äusserst dürftig ausgefallen und würden die Zeit vor 2008 beschlagen. Auch habe er im Jahr 2012 problemlos nach Sri Lanka einreisen können, wobei eine Überprüfung am Flughafen nichts Nachteiliges ergeben habe, im Jahr 2014 ohne Probleme einen neuen Reisepass und eine neue Identitätskarte beantragt und sei wiederum legal aus Sri Lanka ausgereist. 6.2 6.2.1 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und die Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht korrekt vorgenommen, hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift daran fest, dass er seine Unterstützungsleistungen für die LTTE glaubhaft dargelegt habe. Zwar brachte er anlässlich seiner Anhörung in der Tat vor, dass er während seiner Schulzeit, circa ab dem Jahr (...), für die LTTE heimlich Informationen über bestimmte Personen gesammelt habe. Später, vor seiner Ausreise im Jahr 2008, habe er am (...) teilgenommen, wobei man Geld gesammelt habe. Bei dieser Feier sei auch ein Mann namens M._______ anwesend gewesen, dessen Geschäft später niedergebrannt und dieser getötet worden sei (vgl. act. [...]). Diese Vorbringen sind jedoch zu wenig substanziiert, als dass der Beschwerdeführer daraus eine Verfolgung abzuleiten vermöchte. Zwar ist sein weiterer Einwand, dass aufgrund der radikalen Rebellenverfolgung durch den Rajapaksa-Clan - das Staatsoberhaupt habe damals gesagt, jegliche LTTE-Personen würden inhaftiert und zur Rechenschaft gezogen - unzählige Gesinnungsgenossen getötet worden seien, weshalb er aus Angst, das gleiche Schicksal zu erleiden, im Jahr 2008 nach E._______ ausgereist sei, nachvollziehbar. Trotzdem vermag er daraus keinen Verfolgungszusammenhang mit dem geltend gemachten Besuch durch das CID im Jahr 2013 und dem angeblichen Brandanschlag im Jahr 2014 abzuleiten. So führte er zur Begründung, weshalb er erst etliche Jahre nach seiner Ausreise Probleme bekommen habe, aus, vielleicht sei damals irgendwo sein Name notiert und vielleicht gefunden worden, wobei man während seiner Abwesenheit ohnehin gegen ihn nichts habe unternehmen können (vgl. a.a.O. [...]). Bereits diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Zudem konnte der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahr 2008 problemlos in Richtung E._______ verlassen. Auch die Wiedereinreise nach Sri Lanka im Jahr 2012 verlief ohne Probleme und für die erneute Ausreise nach E._______ im Jahr 2014 konnte er ohne Weiteres eine neue Identitätskarte und einen neuen Reisepass beantragen. Schliesslich vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Geschäft von M._______ später niedergebrannt und dieser getötet worden sei. Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem angeblichen Brandanschlag vor, sie habe übersehen, dass er am besagten Abend in der Zeit von circa (...) bis (...) Uhr durch ein Klopfen an der Tür geweckt worden sei, dieses ignoriert habe, da er ab (...) Uhr die Tür nicht mehr aufgemacht habe und draussen Stimmen gehört habe, wobei Singhalesisch gesprochen worden sei. Dabei müsse es sich um Behördenmitglieder gehandelt habe, da fast ausschliesslich Singhalesen Staatsangestellte seien. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in der besagten Nacht vor dem Entdecken des Brandes draussen Singhalesisch sprechende Personen gehört, nicht eingegangen ist. Vielmehr führte sie diesbezüglich zutreffend aus, dass der daraus von ihm gezogene Schluss, es habe sich um eine vom CID verübte Brandstiftung gehandelt, nicht zu überzeugen vermag. Dazu ist vorab auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Im Übrigen spricht gegen die vermutete Brandstiftung, dass die Täterschaft wohl diskreter vorgegangen wäre und es insbesondere vermieden hätte, sich am Tatort durch Äusserungen in singhalesischer Sprache zu verraten. Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe die geltend gemachte Verfolgung durch das CID zu Unrecht mit der Begründung in Frage gestellt, er habe sich nach dem Brand zwei Mal auf den Polizeiposten begeben und nach dem Stand der Ermittlungen gefragt, ohne dass er dabei verhaftet worden sei. Indes sei gerichtsnotorisch, dass das CID verdächtige Personen nicht "offiziell" festnehme oder gar umbringe. Vielmehr geschähen die Gräueltaten des CID im Geheimen, zum Beispiel mit der Methode der "white van abductions." Wäre er vom Polizeiposten nicht mehr zurückgekehrt, so wäre offensichtlich geworden, dass er von der Polizei verschleppt worden wäre. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb das CID, wenn es von ihm Geld hätte erpressen oder ihn hätte töten wollen, nach seiner Wiedereinreise im Jahr 2012 nicht eine solche Entführung veranlasst hätte. 6.2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig festgestellt und die Prüfung der Glaubhaftigkeit korrekt vorgenommen hat. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten zugunsten der LTTE und der TNA vor seiner Ausreise im Jahr 2008 und nach seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka im Jahr 2012 durch das CID in asylrelevanter Weise behelligt worden, wobei das CID die Verantwortung für den Brand trage, bei dem sein Geschäft und sein Haus zerstört worden ist, den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten. 6.3 6.3.1 Das SEM stellte weiter fest, nachdem die geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft seien, gelte es anhand sogenannter Risikofaktoren zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1). So wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat vor mehr als fünf Jahren verlassen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Auch weitere Faktoren, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten, lägen nicht vor. Abgesehen davon, dass es ihm nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, habe er von (...) 2012 bis (...) 2014 wiederum in D._______, also nach Kriegsende noch mehr als zwei Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Dies gelte umso mehr, als seine gesamte Kernfamilie seit Jahren in der Heimat lebe. Zudem habe er sich vor seiner Ausreise problemlos einen neuen Reisepass ausstellen lassen und sei damit, gemäss seinen Angaben, im Jahr 2014 legal aus Sri Lanka ausgereist. Schliesslich sei auch während des am 16. Dezember 2018 beendeten Machtkampfs in Sri Lanka keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen, weshalb in diesem Zusammenhang nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankischen Staatsangehörige auszugehen sei. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. 6.3.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers stellten nach Ansicht des Staates eine Gefahr für den Einheitsstaat dar, da er sich am Wiederaufbau einer Unabhängigkeitsbewegung beteiligen beziehungsweise dies bereits vom Ausland aus getan haben könnte. Dabei wird auf die gleichzeitig eingereichten Medienberichte insbesondere betreffend die Wahl vom 16. November 2019 von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und die Festhaltung und Bedrohung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo Bezug genommen. 6.3.3 Nachdem sich die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben, hat das SEM nach Prüfung der Risikofaktoren einen begründeten Anlass zur Annahme, er würde bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden, mit zutreffender Begründung verneint. Auch in Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und der eingereichten Medienartikel ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden gelangen sollte (vgl. E. 8.3.1 nachstehend). 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGerE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die (...)provinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.4). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 22. April 2019, Colombo spricht von islamistischem Terror, ) nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Wahl vom 16. November 2019 von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und weitere Ereignisse im Nachgang dazu stünden dem Vollzug der Wegweisung entgegen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. NZZ; In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher ist vorliegend nach den vorstehenden Erwägungen zu verneinen. 8.3.2 Auch individuelle Gründe sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (Ostprovinz). Der Vollzug dorthin ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt sodann an seinem Herkunftsort mit seiner (...), seinem (...), seiner (...), einem (...) und (...) über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Nach Tätigkeiten als (...) in Sri Lanka und als Gastarbeiter in E._______ war er vor seiner Ausreise als Geschäftsmann aktiv. Er führte sein eigenes Geschäft und bestritt damit den Lebensunterhalt seiner Familie. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, erneut eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Dabei kann er anfangs auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 3. Januar 2020 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: