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D-5548/2019

D-5548/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 17. Oktober 2016 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 21. Oktober 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 11. Januar 2019 - nach Beendigung des zuvor eingeleiteten Dublin-Verfahrens - erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise hauptsächlich in C._______ gelebt. D._______, ein Cousin seines (...), habe den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört und sei später rehabilitiert worden. Der Beschwerdeführer habe ihn, im August 2016, für eine Woche bei sich zu Hause aufgenommen und anschliessend nach E._______ zu einer Lodge gebracht, wo er beide Personen mit seiner Identitätskarte angemeldet habe, da D._______ kein solches Dokument besessen habe. Dieser sei in der Folge ausgereist, derweil der Beschwerdeführer am (...) September 2016 Probleme mit dem Criminal Investigation Department (CID) bekommen habe. So seien Angehörige des CID zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn über D._______ befragt. Dabei habe er vorerst abgestritten, diesen zu kennen. Erst als dessen Personalien im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Lodge genannt worden seien, habe er zugegeben, ihn zu kennen. Daraufhin sei er zu einem Haus mitgenommen, über D._______ befragt und dabei aufgefordert worden, diesen beizubringen. Nachdem er insgesamt während (...) Stunden festgehalten worden sei, habe man ihn entlassen. Sodann habe er D._______ Eltern angerufen. Diese hätten ihm beschieden, dass auch sie ihres Sohnes wegen Probleme bekommen hätten und ihm geraten, das Land zu verlassen. Daraufhin habe er sich nach E._______ begeben und sei am 15. Oktober 2016 auf dem Luftweg über F._______ nach G._______ gereist. Von dort sei er am 17. Oktober 2016 (...) illegal in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins sowie, D._______ betreffend, Dokumente der Rehabilitationsbehörden und des CID zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. September 2019 - eröffnet am 23. September 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an dieVorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 4. November 2019. E. Mit Verfügung vom 18. März 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 15. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten in der Vernehmlassung. Gleichzeitig reichte er eine Kopie (...), verschiedene Auszüge aus dem Internet zur Sicherheitslage in Sri Lanka sowie eine Kostennote ein.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die angebliche Mitnahme und Befragung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verbindung zu D._______ sei unglaubhaft. Aufgefordert, die Ereignisse während der angeblichen dreistündigen Festhaltung detailliert zu schildern, seien seine diesbezüglichen Beschreibungen stereotyp, erlebnisfern und einsilbig ausgefallen. Dabei sei auffallend, dass er mit keinem Wort über seine Befindlichkeit gesprochen habe, dass er etwa Angst gehabt hätte oder ihm etwas aufgefallen wäre. Dasselbe Bild entstehe bei seinen Schilderungen zur Befragung über D._______. Zudem seien seine Aussagen bezüglich der Fahrt zur Befragung, der Sprache der Befrager und seines Verhaltens von der Freilassung bis zur Ankunft in E._______ widersprüchlich ausgefallen. Auf Vorhalt beziehungsweise Nachfrage hin sei er nicht in der Lage gewesen, diese Widersprüche aufzulösen respektive plausibel zu erklären. Da die eingereichten Beweismittel die Person D._______ beträfen, seien sie nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Angesichts dieser - im Übrigen nicht abschliessend aufgelisteten - Unklarheiten und Ungereimtheiten in seinen Aussagen gelinge es ihm nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Nachdem er keines der Kernelemente seiner Vorbringen glaubhaft zu machen vermocht habe, könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen einzugehen.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde vorab gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem es sich nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Durch die Unterlassung, die vorgebrachten Tatsachen und die vorhandenen Beweismittel korrekt zu würdigen, habe es das rechtliche Gehör verletzt. Konkret habe es unterlassen, die Verbindung des Beschwerdeführers zu D._______ und die damit verbundene Reflexverfolgung zu prüfen. Diese ergäbe sich bereits daraus, dass er nicht nur ein enger Verwandter von D._______ sei, sondern auch massgeblich daran beteiligt gewesen sei, dass dieser das Land habe verlassen können. Somit habe das SEM bei der Prüfung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht alle im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) definierten Risikofaktoren berücksichtigt. In materieller Hinsicht wurde zunächst auf die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel verwiesen. Aus diesen gehe hervor, dass D._______ am (...) in H._______ ein Asylgesuch eingereicht habe und dort zwischenzeitlich als Flüchtling anerkannt worden sei. In seinem Schreiben vom (...) 2019 bestätige er, dass ihm der Beschwerdeführer im Jahr 2016 geholfen habe, ihn in Sicherheit zu bringen und das Land zu verlassen. Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Verfolgungssituation vollständig, in sich schlüssig, mit unzähligen Realkennzeichen und damit glaubhaft dargelegt. Auch in dieser Hinsicht habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch dargestellt. Was die angeblichen Widersprüche anbelange, könne die BzP im vorliegenden Fall keine Entscheidgrundlage bilden und dürfe nicht berücksichtigt werden, da in den Jahren 2015/2016 wegen Platzmangels in den EVZ die BzP verkürzt sowie nicht seriös durchgeführt worden seien. So sei dem Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung mitgeteilt worden, dass die Vertiefung später erfolgen werde. Er sei auch mit der Begründung, das Befragerteam habe an jenem Tag noch unzählige Personen zu befragen, mehrmals unterbrochen worden. Dies habe ihn eingeschüchtert und verunsichert. Mit der Erwägung der Vorinstanz, er habe anlässlich seiner Anhörung die geltend gemachte Festnahme und Befragung emotionslos geschildert, verkenne die Vorinstanz, dass nicht alle Personen auf traumatische Ereignisse gleich reagierten. Die im Rahmen der Beschwerde zu den Akten gegebenen Dokumente würden die Schilderungen des Beschwerdeführers untermauern, indem sie die Flüchtlingseigenschaft von D._______ bestätigten sowie dessen Verbindung zu ihm belegten. Damit seien die von ihm geschilderten Vorfälle in beweisrechtlicher Hinsicht als erstellt zu qualifizieren. Er sei aufgrund seiner Verbindung zu D._______ und somit zu den LTTE ins Visier des Staatsapparates gelangt. Daraus sei zu schliessen, dass er bei einer Rückreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Schliesslich habe das SEM den Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhaftung zu den exponierten Personen gehöre, im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt. Es habe diesbezüglich eine Prüfung der Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 unter Einbezug der aktuellen sicherheitspolitischen Entwicklung unterlassen und dadurch hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2020 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, die Beanstandung, dass die BzP in den Jahren 2015 und 2016 nur verkürzt, somit weder seriös noch rechtskonform durchgeführt worden seien, könne nicht gehört werden. Zwar seien damals verkürzte BzP durchgeführt, aber bei diesen die Asylgründe nicht befragt worden. Wenn indes, wie vorliegend, die Asylgründe summarisch befragt worden seien, hätten die Antworten nach entsprechender Rechtsbelehrung dennoch wahrheitsgetreu erfolgen müssen. Ergäben sich daraus offensichtliche Widersprüche, würden diese in den Erwägungen des Asylentscheids gemäss ihrer Natur gewichtet. Ferner bleibe zentral, dass die Mitnahme und Befragung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden und folglich auch die behaupteten Probleme im Zusammenhang mit D._______ mangels Realkennzeichen nicht glaubhaft seien. Im Übrigen handle es sich bei D._______, dem Cousin des (...), entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht um einen nahen Verwandten. Schliesslich könne aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit D._______ abgeleitet werden, auch wenn Letzterem in H._______ Asyl gewährt worden sei. Die entsprechenden Beweismittel seien somit untauglich, die Einschätzung des SEM umzustossen.

E. 4.4 In der Replik vom 15. Mai 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Aussagen in der BzP würden jenen bei der Anhörung nicht grundlegend widersprechen. Allfällige Unterschiede in den Tatsachenschilderungen seien auf die unterschiedliche Dauer der beiden Befragungen zurückzuführen. In tamilischen Kulturkreisen gehe der Verwandtschaftsbegriff viel weiter als in der Schweiz. Deshalb sei auf die geschilderten Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit D._______ tiefer einzugehen. Schliesslich äusserte er sich zur verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka, wozu er verschiedene Unterlagen einreichte.

E. 5.1 Wie obenstehend erwähnt, werden in der Beschwerde verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt (unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht). Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerde dazu, weshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei beziehungsweise die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht korrekt geprüft und gewürdigt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt habe, vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung. Seine Ausführungen tangieren die Frage der Glaubhaftigkeit, weshalb nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen sein wird (vgl. E. 5.4-5.6 nachstehend). Dort ist auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen.

E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche in seinen Aussagen mit einer verkürzten BzP zu erklären versucht, sind seine Einwände als unbehelflich zu bezeichnen. Diesbezüglich ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 4.3). Abgesehen davon, dass vorliegend keine verkürzte BzP durchgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer seine Gesuchsgründe anlässlich der Erstbefragung ausführlich schildern, umfasst doch seine freie Schilderung mehr als eine halbe Protokollseite. Im Anschluss daran konnte er auf einer weiteren ganzen Protokollseite die ihm dazu vom SEM gestellten zusätzlichen Fragen beantworten (vgl. act. A7/10 S. 7 f.). Zudem sind dem Protokoll der BzP keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er vom Befragerteam mehrmals mit Unterbrechungen unter Druck gesetzt beziehungsweise eingeschüchtert und verunsichert worden wäre. Vielmehr wurde er zu Beginn der Befragung im Rahmen der Begrüssung korrekt insbesondere darüber informiert, dass eine Vertiefung seiner Gründe später in einer weiteren Befragung erfolgen könne (vgl. a.a.O., S. 1). Sodann ergibt auch die weitere Überprüfung der Akten, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Mitnahme und Befragung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden mit zutreffender Begründung als unglaubhaft erachtet hat. Die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik sind nicht geeignet, diese Einschätzung entscheidend zu relativieren. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den von ihm betreffend seine Verbindung zu D._______ eingereichten Beweismitteln keine Reflexverfolgung abzuleiten. Diesbezüglich ist vorweg auf die entsprechenden Erwägungen und Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und Vernehmlassung des SEM zu verweisen. Diese Beweismittel wurden, mit Ausnahme der Kopie des Schreibens von D._______, bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Aus der Fotografie, die diesen kurz vor seiner Ausreise in E._______ zusammen mit dem Beschwerdeführer zeige, ergeben sich keine Hinweise auf eine allfällige behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verbindung zu D._______. Da sich die diesbezügliche Mitnahme und Befragung des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen, konnte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf Ausführungen zu einer angeblichen Reflexverfolgung verzichten. Dadurch hat das SEM weder den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt noch das rechtliche Gehör verletzt. Unter diesen Umständen ist schliesslich das Schreiben von D._______ vom (...) 2019, abgesehen davon, dass dieses und der Briefumschlag lediglich in Kopie eingereicht wurden, als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem hinsichtlich der geltend gemachten (Reflex-)Verfolgung kein Beweiswert zukommt.

E. 5.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM entgegen der Auffassung in der Beschwerde gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Risikoprüfung vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt hat. Da er nicht glaubhaft machen konnte, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war beziehungsweise solche zu befürchten hatte, konnte die Vorinstanz darauf verzichten, sich zum geltend gemachten verwandtschaftlichen Verhältnis zu D._______ zu äussern. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka, an der es auch nach den aktuellen politischen Verhältnissen festhält, einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer in seiner mit Hinweisen und Berichten untermauerten Eingabe vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, stellt weder eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht dar. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz somit den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs vollständig und richtig festgestellt. Dabei hat das SEM sowohl die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka als auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt.

E. 5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM entgegen der Auffassung in der Beschwerde mit hinreichender und nicht zu beanstandender Begründung dargelegt hat, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Verbindung zu D._______ behelligt worden zu sein beziehungsweise eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten habe, als nicht glaubhaft erachtet hat. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Kassation des angefochtenen Entscheides mit Rückweisung an dieVorinstanz fällt ausser Betracht.

E. 5.7 Schliesslich bestehen vorliegend bezüglich des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren (vgl. dazu Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.2), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer, dessen Verfolgungsvorbringen sich als unglaubhaft erwiesen haben, konnte nicht glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.

E. 5.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen H._______ vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 22. April 2019, E._______ spricht von islamistischem Terror, <https://www.msn.com/de-ch/nachrichten/international/E._______-spricht-von-islamistischem-terror/ar-BBWbdz3#page=1>) nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3). Insbesondere vermag der Beschwerdeführer allein aus seiner christlichen Religionszugehörigkeit keine konkrete Gefährdung abzuleiten. Soweit in der Replik eingewendet wird, die Wahl vom 16. November 2019 von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und weitere Ereignisse im Nachgang dazu stünden dem Vollzug der Wegweisung entgegen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. NZZ; In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 23. Juni 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 23. Juni 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. ReferenzurteilE-1866/2015; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher ist nach den vorstehenden Erwägungen zu verneinen.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer ist jung und leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er stammt aus C._______ ([...]), wo er vor seiner Ausreise während rund (...) Jahren gelebt hat. Er hat die Schule mit dem (...) abgeschlossen und einen (...) absolviert. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im (...) und in der (...). Zudem erzielte er Einnahmen mit der (...). Seine Eltern leben weiterhin in C._______ (vgl. [...]). Er verfügt somit über eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit des Aufbaus einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 18. März 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 9.2 Mit der gleichen Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 15. Mai 2020 aufgeführte zeitliche Aufwand für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde sowie der Replik von insgesamt 11.0 Stunden ist zu hoch und wird auf 8.5 Stunden reduziert. Von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausgehend, ist dem Rechtsvertreter somit ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 2'485.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'485.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5548/2019 Urteil vom 1. Juli 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 17. Oktober 2016 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 21. Oktober 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 11. Januar 2019 - nach Beendigung des zuvor eingeleiteten Dublin-Verfahrens - erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise hauptsächlich in C._______ gelebt. D._______, ein Cousin seines (...), habe den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört und sei später rehabilitiert worden. Der Beschwerdeführer habe ihn, im August 2016, für eine Woche bei sich zu Hause aufgenommen und anschliessend nach E._______ zu einer Lodge gebracht, wo er beide Personen mit seiner Identitätskarte angemeldet habe, da D._______ kein solches Dokument besessen habe. Dieser sei in der Folge ausgereist, derweil der Beschwerdeführer am (...) September 2016 Probleme mit dem Criminal Investigation Department (CID) bekommen habe. So seien Angehörige des CID zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn über D._______ befragt. Dabei habe er vorerst abgestritten, diesen zu kennen. Erst als dessen Personalien im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Lodge genannt worden seien, habe er zugegeben, ihn zu kennen. Daraufhin sei er zu einem Haus mitgenommen, über D._______ befragt und dabei aufgefordert worden, diesen beizubringen. Nachdem er insgesamt während (...) Stunden festgehalten worden sei, habe man ihn entlassen. Sodann habe er D._______ Eltern angerufen. Diese hätten ihm beschieden, dass auch sie ihres Sohnes wegen Probleme bekommen hätten und ihm geraten, das Land zu verlassen. Daraufhin habe er sich nach E._______ begeben und sei am 15. Oktober 2016 auf dem Luftweg über F._______ nach G._______ gereist. Von dort sei er am 17. Oktober 2016 (...) illegal in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins sowie, D._______ betreffend, Dokumente der Rehabilitationsbehörden und des CID zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. September 2019 - eröffnet am 23. September 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an dieVorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 4. November 2019. E. Mit Verfügung vom 18. März 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 15. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten in der Vernehmlassung. Gleichzeitig reichte er eine Kopie (...), verschiedene Auszüge aus dem Internet zur Sicherheitslage in Sri Lanka sowie eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die angebliche Mitnahme und Befragung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verbindung zu D._______ sei unglaubhaft. Aufgefordert, die Ereignisse während der angeblichen dreistündigen Festhaltung detailliert zu schildern, seien seine diesbezüglichen Beschreibungen stereotyp, erlebnisfern und einsilbig ausgefallen. Dabei sei auffallend, dass er mit keinem Wort über seine Befindlichkeit gesprochen habe, dass er etwa Angst gehabt hätte oder ihm etwas aufgefallen wäre. Dasselbe Bild entstehe bei seinen Schilderungen zur Befragung über D._______. Zudem seien seine Aussagen bezüglich der Fahrt zur Befragung, der Sprache der Befrager und seines Verhaltens von der Freilassung bis zur Ankunft in E._______ widersprüchlich ausgefallen. Auf Vorhalt beziehungsweise Nachfrage hin sei er nicht in der Lage gewesen, diese Widersprüche aufzulösen respektive plausibel zu erklären. Da die eingereichten Beweismittel die Person D._______ beträfen, seien sie nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Angesichts dieser - im Übrigen nicht abschliessend aufgelisteten - Unklarheiten und Ungereimtheiten in seinen Aussagen gelinge es ihm nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Nachdem er keines der Kernelemente seiner Vorbringen glaubhaft zu machen vermocht habe, könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen einzugehen. 4.2 In der Beschwerde wurde vorab gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem es sich nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Durch die Unterlassung, die vorgebrachten Tatsachen und die vorhandenen Beweismittel korrekt zu würdigen, habe es das rechtliche Gehör verletzt. Konkret habe es unterlassen, die Verbindung des Beschwerdeführers zu D._______ und die damit verbundene Reflexverfolgung zu prüfen. Diese ergäbe sich bereits daraus, dass er nicht nur ein enger Verwandter von D._______ sei, sondern auch massgeblich daran beteiligt gewesen sei, dass dieser das Land habe verlassen können. Somit habe das SEM bei der Prüfung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers nicht alle im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) definierten Risikofaktoren berücksichtigt. In materieller Hinsicht wurde zunächst auf die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel verwiesen. Aus diesen gehe hervor, dass D._______ am (...) in H._______ ein Asylgesuch eingereicht habe und dort zwischenzeitlich als Flüchtling anerkannt worden sei. In seinem Schreiben vom (...) 2019 bestätige er, dass ihm der Beschwerdeführer im Jahr 2016 geholfen habe, ihn in Sicherheit zu bringen und das Land zu verlassen. Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Verfolgungssituation vollständig, in sich schlüssig, mit unzähligen Realkennzeichen und damit glaubhaft dargelegt. Auch in dieser Hinsicht habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch dargestellt. Was die angeblichen Widersprüche anbelange, könne die BzP im vorliegenden Fall keine Entscheidgrundlage bilden und dürfe nicht berücksichtigt werden, da in den Jahren 2015/2016 wegen Platzmangels in den EVZ die BzP verkürzt sowie nicht seriös durchgeführt worden seien. So sei dem Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung mitgeteilt worden, dass die Vertiefung später erfolgen werde. Er sei auch mit der Begründung, das Befragerteam habe an jenem Tag noch unzählige Personen zu befragen, mehrmals unterbrochen worden. Dies habe ihn eingeschüchtert und verunsichert. Mit der Erwägung der Vorinstanz, er habe anlässlich seiner Anhörung die geltend gemachte Festnahme und Befragung emotionslos geschildert, verkenne die Vorinstanz, dass nicht alle Personen auf traumatische Ereignisse gleich reagierten. Die im Rahmen der Beschwerde zu den Akten gegebenen Dokumente würden die Schilderungen des Beschwerdeführers untermauern, indem sie die Flüchtlingseigenschaft von D._______ bestätigten sowie dessen Verbindung zu ihm belegten. Damit seien die von ihm geschilderten Vorfälle in beweisrechtlicher Hinsicht als erstellt zu qualifizieren. Er sei aufgrund seiner Verbindung zu D._______ und somit zu den LTTE ins Visier des Staatsapparates gelangt. Daraus sei zu schliessen, dass er bei einer Rückreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Schliesslich habe das SEM den Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhaftung zu den exponierten Personen gehöre, im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt. Es habe diesbezüglich eine Prüfung der Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 unter Einbezug der aktuellen sicherheitspolitischen Entwicklung unterlassen und dadurch hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2020 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, die Beanstandung, dass die BzP in den Jahren 2015 und 2016 nur verkürzt, somit weder seriös noch rechtskonform durchgeführt worden seien, könne nicht gehört werden. Zwar seien damals verkürzte BzP durchgeführt, aber bei diesen die Asylgründe nicht befragt worden. Wenn indes, wie vorliegend, die Asylgründe summarisch befragt worden seien, hätten die Antworten nach entsprechender Rechtsbelehrung dennoch wahrheitsgetreu erfolgen müssen. Ergäben sich daraus offensichtliche Widersprüche, würden diese in den Erwägungen des Asylentscheids gemäss ihrer Natur gewichtet. Ferner bleibe zentral, dass die Mitnahme und Befragung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden und folglich auch die behaupteten Probleme im Zusammenhang mit D._______ mangels Realkennzeichen nicht glaubhaft seien. Im Übrigen handle es sich bei D._______, dem Cousin des (...), entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht um einen nahen Verwandten. Schliesslich könne aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit D._______ abgeleitet werden, auch wenn Letzterem in H._______ Asyl gewährt worden sei. Die entsprechenden Beweismittel seien somit untauglich, die Einschätzung des SEM umzustossen. 4.4 In der Replik vom 15. Mai 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Aussagen in der BzP würden jenen bei der Anhörung nicht grundlegend widersprechen. Allfällige Unterschiede in den Tatsachenschilderungen seien auf die unterschiedliche Dauer der beiden Befragungen zurückzuführen. In tamilischen Kulturkreisen gehe der Verwandtschaftsbegriff viel weiter als in der Schweiz. Deshalb sei auf die geschilderten Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit D._______ tiefer einzugehen. Schliesslich äusserte er sich zur verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka, wozu er verschiedene Unterlagen einreichte. 5. 5.1 Wie obenstehend erwähnt, werden in der Beschwerde verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt (unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht). Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerde dazu, weshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei beziehungsweise die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht korrekt geprüft und gewürdigt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt habe, vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung. Seine Ausführungen tangieren die Frage der Glaubhaftigkeit, weshalb nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen sein wird (vgl. E. 5.4-5.6 nachstehend). Dort ist auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche in seinen Aussagen mit einer verkürzten BzP zu erklären versucht, sind seine Einwände als unbehelflich zu bezeichnen. Diesbezüglich ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 4.3). Abgesehen davon, dass vorliegend keine verkürzte BzP durchgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer seine Gesuchsgründe anlässlich der Erstbefragung ausführlich schildern, umfasst doch seine freie Schilderung mehr als eine halbe Protokollseite. Im Anschluss daran konnte er auf einer weiteren ganzen Protokollseite die ihm dazu vom SEM gestellten zusätzlichen Fragen beantworten (vgl. act. A7/10 S. 7 f.). Zudem sind dem Protokoll der BzP keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er vom Befragerteam mehrmals mit Unterbrechungen unter Druck gesetzt beziehungsweise eingeschüchtert und verunsichert worden wäre. Vielmehr wurde er zu Beginn der Befragung im Rahmen der Begrüssung korrekt insbesondere darüber informiert, dass eine Vertiefung seiner Gründe später in einer weiteren Befragung erfolgen könne (vgl. a.a.O., S. 1). Sodann ergibt auch die weitere Überprüfung der Akten, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Mitnahme und Befragung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden mit zutreffender Begründung als unglaubhaft erachtet hat. Die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik sind nicht geeignet, diese Einschätzung entscheidend zu relativieren. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den von ihm betreffend seine Verbindung zu D._______ eingereichten Beweismitteln keine Reflexverfolgung abzuleiten. Diesbezüglich ist vorweg auf die entsprechenden Erwägungen und Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und Vernehmlassung des SEM zu verweisen. Diese Beweismittel wurden, mit Ausnahme der Kopie des Schreibens von D._______, bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Aus der Fotografie, die diesen kurz vor seiner Ausreise in E._______ zusammen mit dem Beschwerdeführer zeige, ergeben sich keine Hinweise auf eine allfällige behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verbindung zu D._______. Da sich die diesbezügliche Mitnahme und Befragung des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen, konnte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf Ausführungen zu einer angeblichen Reflexverfolgung verzichten. Dadurch hat das SEM weder den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt noch das rechtliche Gehör verletzt. Unter diesen Umständen ist schliesslich das Schreiben von D._______ vom (...) 2019, abgesehen davon, dass dieses und der Briefumschlag lediglich in Kopie eingereicht wurden, als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem hinsichtlich der geltend gemachten (Reflex-)Verfolgung kein Beweiswert zukommt. 5.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM entgegen der Auffassung in der Beschwerde gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Risikoprüfung vorgenommen und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt hat. Da er nicht glaubhaft machen konnte, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war beziehungsweise solche zu befürchten hatte, konnte die Vorinstanz darauf verzichten, sich zum geltend gemachten verwandtschaftlichen Verhältnis zu D._______ zu äussern. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka, an der es auch nach den aktuellen politischen Verhältnissen festhält, einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer in seiner mit Hinweisen und Berichten untermauerten Eingabe vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, stellt weder eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht dar. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz somit den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs vollständig und richtig festgestellt. Dabei hat das SEM sowohl die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka als auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt. 5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM entgegen der Auffassung in der Beschwerde mit hinreichender und nicht zu beanstandender Begründung dargelegt hat, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Verbindung zu D._______ behelligt worden zu sein beziehungsweise eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten habe, als nicht glaubhaft erachtet hat. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Kassation des angefochtenen Entscheides mit Rückweisung an dieVorinstanz fällt ausser Betracht. 5.7 Schliesslich bestehen vorliegend bezüglich des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren (vgl. dazu Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.2), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer, dessen Verfolgungsvorbringen sich als unglaubhaft erwiesen haben, konnte nicht glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 5.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat - wie vom SEM zutreffend erwähnt - wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen H._______ vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 22. April 2019, E._______ spricht von islamistischem Terror, ) nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3). Insbesondere vermag der Beschwerdeführer allein aus seiner christlichen Religionszugehörigkeit keine konkrete Gefährdung abzuleiten. Soweit in der Replik eingewendet wird, die Wahl vom 16. November 2019 von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und weitere Ereignisse im Nachgang dazu stünden dem Vollzug der Wegweisung entgegen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. NZZ; In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 23. Juni 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 23. Juni 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. ReferenzurteilE-1866/2015; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher ist nach den vorstehenden Erwägungen zu verneinen. 7.3.2 Der Beschwerdeführer ist jung und leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er stammt aus C._______ ([...]), wo er vor seiner Ausreise während rund (...) Jahren gelebt hat. Er hat die Schule mit dem (...) abgeschlossen und einen (...) absolviert. Er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung im (...) und in der (...). Zudem erzielte er Einnahmen mit der (...). Seine Eltern leben weiterhin in C._______ (vgl. [...]). Er verfügt somit über eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit des Aufbaus einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da indessen mit Verfügung vom 18. März 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Mit der gleichen Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 15. Mai 2020 aufgeführte zeitliche Aufwand für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde sowie der Replik von insgesamt 11.0 Stunden ist zu hoch und wird auf 8.5 Stunden reduziert. Von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausgehend, ist dem Rechtsvertreter somit ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 2'485.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'485.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: