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D-7367/2017

D-7367/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2016 und gelangte über Bulgarien und Ungarn und weitere ihm unbekannte Länder am 28. Mai 2016 in die Schweiz, wo er am 30. Mai 2016 ein Asylgesuch stellte. Am 31. Mai 2016 teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 2. Juni 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt. Am 1. Juli 2016 hörte ihn die Vorinstanz zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zwecks weiterer Abklärungen in das erweiterte Verfahren gewiesen. Am 3. November 2017 wurde er ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im (...) 2009 sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden, habe aber nach zwei Tagen flüchten können. Danach habe er seine Familie zum letzten Mal gesehen. Kurz danach sei er erneut von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe für diese drei Wochen lang Bunker ausgraben müssen. (...) 2009 sei er von dort weggegangen und habe sich (...) 2009 ins Gebiet der sri-lankischen Armee begeben. Dort sei er von den Sicherheitskräften verhaftet und ins Camp B._______ gebracht worden, weil jemand sein LTTE-Engagement verraten habe. Auf Bitte seines Onkels sei er dann aber in ein Flüchtlingscamp verlegt worden. Dort sei er verhört worden, habe aber seine Tätigkeit für die LTTE nicht zugegeben. Nach zirka zwei Wochen sei er nach der Bezahlung von 15 Laks durch den in Kanada lebenden Onkel "illegal" freigelassen worden. Im (...) 2010 habe er wegen seiner Familie eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet. Mitte 2010 habe er sich im Camp B._______ melden müssen. Er sei zur Vermisstenanzeige befragt und geschlagen worden. Sie hätten ihn verdächtigt, seine Familie zu verstecken, weil sie etwas mit den LTTE zu tun gehabt hätten. Danach sei er entlassen worden. Am (...) 2016 habe er eine Vorladung für das C._______ Camp erhalten, der er keine Folge geleistet habe. Aus Angst habe er sich einige Tage versteckt, sei dann aber in seine Hütte zurückgekehrt. Am (...) 2016 sei er von vier Personen der Sicherheitskräfte zuerst ins Camp B._______ und anschliessend mutmasslich ins C._______ Camp gebracht worden. Er sei zu seinen LTTE-Kontakten verhört und gefoltert worden. Am (...) 2016 sei er freigelassen worden. Er habe sich in die Behandlung eines Naturheilers begeben. (...) 2016 sei er noch einmal gesucht worden. Nachdem er sich von seinen Verletzungen erholt habe, sei er im Mai 2016 ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er noch drei, vier Mal gesucht worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Anzeige aus dem Jahr 2010, die Vorladung vom (...) 2016 und verschiedene ärztliche Berichte zu den während der Folter angeblich erlittenen Verletzungen an Schulter, Rücken und Knie sowie einen psychiatrischen Bericht, in dem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. November 2017 - eröffnet am 4. Dezember 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Dokumentes einzureichen. E. Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 wurde die eingeforderte Übersetzung zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 26. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Eingaben vom 2. März, 13. April, 8. Mai und 27. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Form von ärztlichen und psychiatrischen Berichten zu den Akten.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Rechtmitteleingabe zunächst, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt worden sei. Diese Rüge gilt es vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation führen könnte.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag einerseits damit, dass an der Anhörung trotz Anhaltspunkten für das Vorliegen einer geschlechterspezifischen Folter eine weibliche Person anwesend gewesen sei und er somit nicht frei habe reden können. Andererseits hätte aufgrund der ärztlichen Berichte eine Begutachtung in Auftrag gegeben werden sollen, welche im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ein sogenanntes Istanbul-Protokoll für die Prüfung der Foltervorbringen hätte umfassen müssen. In seiner Vernehmlassung bezeichnete das SEM den Vorwurf der Anwesenheit weiblicher Personen an der Anhörung als tatsachenwidrig, sodass eine freie Schilderung möglich gewesen sei. Es erübrige sich auch, von Amtes wegen weitere Abklärungen zur angeblichen Folter des Beschwerdeführers einzuholen, da solche ärztlichen Berichte nichts über deren Glaubwürdigkeit und Entstehung aussagen könnten. In seiner Replik räumte der Beschwerdeführer ein, dass an der zweiten Befragung keine weiblichen Personen anwesend gewesen seien und erklärte die Behauptung mit einem Missverständnis zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter. Eine erneute detaillierte Befragung dränge sich zwar auf, da die Vorbringen nun auf dem Tisch lägen und der schriftliche Bericht die Befragung wohl kaum zu ersetzen vermöge. Er bitte aber das Gericht, ohne erneute Befragung zu entscheiden. Trotz einer begonnenen Therapie habe er weiterhin grosse Mühe, über das Erlebte zu sprechen. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn sei zudem wohl nicht zu erwarten.

E. 3.2 Nach dem Gesagten muss auf die Rüge bezüglich der Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Anwesenheit weiblicher Personen an der Anhörung nicht weiter eingegangen werden. In Bezug auf die Einholung eines Gutachtens zu den Foltervorbringen des Beschwerdeführers kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Sachverhalt wurde somit durch das SEM rechtsgenüglich festgestellt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Jahr 2016 seien nicht glaubhaft. So könne er nicht plausibel erklären, weshalb er nach so vielen Jahren ohne Probleme plötzlich von den Behörden hätte gesucht und derart massiv verfolgt werden sollen, obwohl sie nichts Neues über ihn erfahren hätten. Zudem müsse bezweifelt werden, dass eine derart wichtige Vorladung unquittiert an die Türe gehängt worden sei. Er könne auch nicht überzeugend erklären, weshalb er danach trotz der Gefahr wieder zu Hause gelebt habe. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, dass er die Türe nicht geöffnet habe, obwohl ihn die Sicherheitskräfte gesehen hätten. Weiter sei nicht logisch erklärbar, dass er mit verbundenen Augen ins C._______ Camp gebracht worden sei, wenn er dort sowieso hätte erscheinen müssen. Schliesslich würde man eine Person unter derart schwerem Verdacht nicht freilassen, um sie bald wieder vorzuladen. Weiter seien seine Aussagen auch unsubstanziiert. So habe er den Inhalt der Vorladung trotz ihrer zentralen Bedeutung nicht konkret zu beschreiben gewusst. Das Gleiche gelte für die Fahrt zum Camp. Auch wenn ihm dabei die Augen verbunden worden seien, müsste er mehr dazu sagen können. Auch zu Anzahl, Aussehen und Verhalten der Personen, die ihn verhört hätten, könne er keine konkreten Angaben machen, obwohl diese jeweils mit einer Taschenlampe gekommen seien. Er beschreibe diese lediglich klischeehaft als betrunken und primitiv. Den Verlauf der Tage habe er auch nicht in logischer Abfolge schildern können, sondern sich darauf beschränkt, die Misshandlungen und Verhöre zu schildern. Auch zur Spritze, die er am Schluss erhalten habe, habe er keine überzeugenden Ausführungen machen können. Im Weiteren enthielten seine Aussagen Widersprüche in Bezug auf sein Versteck nach Erhalt der Vorladung, auf die Person, welche die Zustellung der Vorladung in die Schweiz organisiert habe, auf den Tag, an dem er sich gemäss Vorladung hätte melden müssen und auf die Anzahl Personen, die ihn in dem Verhörraum gebracht haben sollen. Die als Beweismittel eingereichte Vorladung vom (...) 2016 sei als problemlos fälschbar einzustufen, zumal der ganze Text inklusive Briefkopf lediglich getippt worden sei und ausser einem leicht erhältlichen Stempel keine Sicherheitsmerkmale aufweise. Deshalb müsse bezweifelt werden, dass es sich dabei um eine behördliche Vorladung handle, zumal in einer solchen auch juristische Grundlagen nicht aber bereits heikle Themen als Grund der Vorladung zitiert würden. Zu den eingereichten ärztlichen Berichten, welche die bei den Misshandlungen erlittenen Schäden belegen sollten, gelte es festzuhalten, dass darin zwar Schmerzen an den vom Beschwerdeführer genannten Stellen aufgeführt würden, solche Schmerzen aber zahlreiche Ursachen haben könnten. Aus dem psychiatrischen Bericht werde nicht ersichtlich, aufgrund welcher Abklärungen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche im Übrigen ebenfalls zahlreiche Ursachen haben könne, gestellt worden sei. Es bleibe damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von sogenannten Risikofaktoren vorzunehmen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 8). Er mache geltend, er habe für die LTTE einige Wochen lang zwangsweise Bunker gebaut. Die Armee habe ihn 2009 zu den Kontakten zu den LTTE befragt, er habe jedoch nichts zugegeben. Im Jahre 2010 sei er noch einmal befragt worden, nachdem er wegen seiner Familie eine Vermisstenanzeige erstattet habe. Diese Behauptungen vermöchten zum heutigen Zeitpunkt für sich alleine keine begründete Furcht vor Verfolgung zu indizieren. Auch das Verschwinden seiner Familie stelle zum heutigen Zeitpunkt keine Gefahr mehr dar. So erkläre er auch selber, dass er seit 2010 bis im (...) 2016 keine Probleme gehabt habe. Daraus sei zu schliessen, dass er zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr habe, zumal ihm die Ereignisse ab (...) 2016 nicht hätten geglaubt werden können. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen ldentitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle aber keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Auch allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch sieben Jahre dort gelebt. Allfällige zum Ausreisezeitpunkt bestehende Risikofaktoren hätten folglich vor der Ausreise keine Verfolgungsinteressen der Behörden auszulösen vermocht, sodass auch nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe die Misshandlungen nicht so pauschal und klischeehaft beschrieben, wie die Vorinstanz dies darstelle. Weshalb die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, wisse er nicht. Er könne dazu nur Mutmassungen anstellen. Allenfalls liege dem ein zentraler Beschluss zu Grunde, allen Vermisstenanzeigen nachzugehen, ob die Hinterbliebenen den Ort des Aufenthalts nicht doch kennen würden. Es dürfe ihm aber auch ein unverständliches und willkürliches Vorgehen, wie es gerade im ehemaligen LTTE-Kampfgebiet an der Tagesordnung sei, nicht vorgehalten werden. Dass er das Aussehen und Verhalten der Folterer nicht genauer habe beschreiben können, liege daran, dass er mit einer Taschenlampe geblendet worden sei. Ebenso wenig erstaune, dass er das Zeitgefühl verloren habe, keinen Tagesablauf mehr habe schildern können und nur von den Misshandlungen gesprochen habe. Die Beschreibung der Peiniger als betrunken und primitiv sei auch als schamhafte Hinweise auf das sexuelle Element der von den Männern ausgeübten Misshandlungen zu deuten. Zu seiner Rückkehr trotz Erhalt der Vorladung lege das SEM nicht dar, was er stattdessen hätte tun sollen. Wäre er nicht zurückgekehrt, würde dieses ihm vorhalten, dass er nicht sicher habe wissen können, ob die Vorladung asylrelevante Nachteile oder bloss eine Routinebefragung bedeutet hätte. Schliesslich sei vorliegend die detailliert vorgetragene Folter wesentlich, selbst wenn der Inhalt der Vorladung nicht im Detail habe erinnert werden können. Dass er die Türe aus Angst nicht geöffnet habe, sei nachvollziehbar. Viele Verfolgte würden aus Angst unlogisch reagieren. Die zu den Akten gereichte Vorladung enthalte einen Stempel und kein konkretes Fälschungsmerkmal. Die Vorinstanz argumentiere hier pauschal, ohne weitere Abklärungen getätigt zu haben. Der Umgang des SEM mit ärztlichen Berichten müsse als willkürlich bezeichnet werden. Wenn ein Arzt Schmerzen schildere, sei davon auszugehen, dass er diese auch überprüft habe. Blieben Zweifel, sei ein Gutachten zu erstellen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen eigenhändigen Bericht über die erlebten Misshandlungen zu den Akten. Darin führte er neben seinen Ausführungen zur Folter während der Haft im (...) 2016 unter anderem aus, es sei ihm dabei vorgeworfen worden, dass er immer wieder an Protesten für die Verschwundenen teilgenommen habe und Kontakt zu einer Gruppe gehabt habe, die die LTTE wiederaufbauen wolle und von welcher Mitglieder in D._______ erschossen worden seien. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer einen Bericht des Zentrums für traumatisierte Folteropfer in Aussicht.

E. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die tatsachenwidrige Behauptung in der Beschwerde, wonach an der Anhörung auch weibliche Personen anwesend gewesen seien, lasse weitere Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers aufkommen. Bezeichnenderweise gelinge es ihm denn auch nicht, die zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen überzeugend aufzulösen und er beschränke sich in seinen zusätzlichen Aussagen grossenteils darauf, übertrieben und ohne Differenzierung von den angeblich erlittenen Misshandlungen zu berichten. Erfahrungsgemäss würden Personen in der Situation des Beschwerdeführers aber auch die ganzen Umstände ihrer Inhaftierung und die Probleme mit den Behörden sehr differenziert beschreiben. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten gehe nichts hervor, was konkret auf die Misshandlungen hindeute.

E. 5.4 In seiner Replik räumte der Beschwerdeführer ein, dass an der zweiten Befragung keine weiblichen Personen anwesend gewesen seien. Er habe die Vorbringen nicht von Anfang an geschildert, weil an der ersten Befragung eine Frau dabei gewesen sei und er sich an der zweiten Befragung nicht getraut habe, in Abweichung von der ersten Befragung die Ereignisse von sich aus zu schildern, was ihm immer noch sehr schwer falle. Die im schriftlichen Bericht vorgebrachten Misshandlungen seien jedoch von einer Natur, die eine sehr starke Schambehaftung erkläre. Weiter bezeichnete es der Beschwerdeführer als aktenwidrig, wenn das SEM ausführe, er habe in seinem schriftlichen Bericht die Ereignisse ohne jede Einbettung in die Geschehnisse übertrieben geschildert. Die Einbettung werde schon am Anfang wiedergegeben und der Bericht enthalte eindrücklich die gesamte subjektive Gefühlswelt und seine Gedanken anlässlich der Vorladung. Hätte er darin seine politische Situation erneut geschildert, wäre dies vom SEM als redundant zurückgewiesen worden. Weiter sei stossend, dass das SEM nach wie vor die bereits insgesamt bei den Akten liegenden Hinweise auf Folter also Folterspuren negiere. Seine behandelnde Ärztin bestätige, dass die Schambehaftung weiterhin ein grosses Hindernis darstelle und eine Behandlung durch einen männlichen Therapeuten organisiert werden müsse. Ein entsprechender ausführlicher Therapiebericht sei abzuwarten. Im Anschluss wurden weitere ärztliche Berichte und dabei insbesondere ein psychiatrischer Bericht vom 12. April 2018 mit weitergehenden Ausführungen zur posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers und Fotografien von Narben zu den Akten gereicht.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Nach eingehender Würdigung der Akten gelangt das Gericht wie das SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Zunächst gilt es zwar darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung in freier Rede sehr ausführlich erzählte und sich das Protokoll hier über drei Seiten erstreckt. Der grösste Teil betrifft hier aber seine Vorbringen zwischen 2006 und 2010. Zu der angeblichen Haft im Jahr 2016 umfasst das Protokoll in freier Rede nur eine halbe Seite. Die Argumentation des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Verbringen vermag denn im Grossen und Ganzen auch inhaltlich zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer den Inhalt der Vorladung nicht konkret zu beschreiben wusste, scheint dem Gericht zwar eher nebensächlich, war für ihn doch vor allem die Tatsache zentral, dass er vorgeladen wurde. In Bezug auf die vom SEM zitierte Unsubstanziiertheit zur Fahrt zum Camp und zu den Aussagen zu den Personen, mit denen er zu tun hatte, kann diesem aber beigepflichtet werden. Das Gegenlicht der Taschenlampe vermag hier keine überzeugende Erklärung darzustellen. Auch die dürftigen Angaben zum Tagesverlauf können nur bedingt durch das Gefühl des Zeitverlusts erklärt werden, wird doch vom Beschwerdeführer keine strukturierte Aufzählung sondern vielmehr eine erlebnisgeprägte Schilderung der Haftumstände erwartet. Die Widersprüche, die das SEM aufzählt, scheinen dem Gericht zwar nicht diametral, fallen aber in Anbetracht des im Folgenden Ausgeführten eben auch ins Gewicht. Das Gleiche gilt für das unlogische Verhalten der Verfolger (unquittierte Vorladung; Fahrt mit verbundenen Augen ins C._______ Camp, obwohl er dorthin vorgeladen wurde; Freilassung unter Androhung einer erneuten Vorladung).

E. 6.3 Ausschlaggebend scheint dem Gericht vorliegend aber insbesondere, dass der Beschwerdeführer in seinem mit der Beschwerde eingereichten eigenhändigen Bericht verschiedene zentrale Elemente nachschob, sodass seine Aussagen insgesamt unglaubhaft wirken. So wurde er an zwei Anhörungen immer wieder gefragt, was der Grund gewesen sein könnte, dass er im Jahr 2016 auf einmal wieder vorgeladen wurde, nachdem seit 2010 gar nichts passiert war. Dabei beteuerte der Beschwerdeführer mehrmals, dass er dafür auch keine Erklärung habe (vgl. A21 F89 ff.). Er stellte lediglich die allgemeine Vermutung an, dass es etwas mit der Erschiessung von drei Personen in D._______ zu tun haben könnte (vgl. A21 F89 und F93), und gab an, dass er während der Verhöre zu seiner Familie und seinen LTTE-Kontakten befragt worden sei (vgl. A21 F97 und F124; A40 F114). Das SEM hielt ihm denn in seiner Verfügung auch vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er nach so langer Zeit wieder verfolgt wurde. In seinem der Beschwerde beigelegten Bericht zu seiner Zeit in der Haft führt der Beschwerdeführer nun aber ganz neu aus, er habe an Protesten für die Verschwundenen teilgenommen. Während der Verhöre in der Haft sei ihm gesagt worden, er habe trotz der Warnung bei der Befragung im 2010, wonach er seine Familie nicht mehr suchen solle, an vielen Protesten teilgenommen. Im Weiteren sei ihm vorgeworfen worden, er habe Kontakt zu dieser Gruppe in D._______ gehabt, die sich für die Wiederbelebung der LTTE einsetze. Damit stellt der Beschwerdeführer seine Geschichte neu dar, indem er die Proteste und seine angeblichen Kontakte zu dieser Gruppe als Grund für die neuerliche Verfolgung angibt. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe die Vorbringen aus dem eigenhändigen Bericht nicht von Anfang an geschildert, weil an der ersten Befragung eine Frau dabei gewesen sei und er sich an der zweiten Befragung nicht getraut habe, in Abweichung von der ersten Befragung die Ereignisse von sich aus zu schildern, kann dies nur die Foltervorbringen betreffen nicht aber den Grund der Verhaftung. Die Schambehaftung vermag hier offensichtlich nicht zu verfangen.

E. 6.4 Ebenfalls dezidiert ins Gewicht fällt die Argumentation des SEM, wonach es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Vorladung nach nur drei bis vier Tagen bei seinem Onkel wieder in seine Hütte zurückgekehrt ist, zumal er dort ja offenbar nur sporadisch wohnte und sich schon zuvor mehrheitlich bei seinem Onkel im Hotel aufgehalten hatte. Die Erklärung im vorinstanzlichen Verfahren, ein Nachbar habe ihm gesagt, dass ihn niemand gesucht habe, überzeugt auch das Gericht nur bedingt. Unverständlich erscheint dieser Entscheid aber nun insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im eigenhändigen Bericht, wonach ihm sein Onkel bei Erhalt der Vorladung gesagt habe, wenn er dieser folge, würden sie ihn nie wiedersehen, er würde getötet und wie seine Familie auf die Vermisstenliste gesetzt.

E. 6.5 Gestützt werden diese Zweifel durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angibt, er sei unter seinen eigenen Personalien aus Sri Lanka ausgereist.

E. 6.6 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. In Bezug auf die eingereichte Vorladung schliesst sich das Gericht den Ausführungen in der Verfügung des SEM an. Auch ohne offensichtliche Fälschungsmerkmale durfte das SEM aus den von ihm aufgezählten Gründen vorliegend ohne weitere Abklärungen daran zweifeln, dass es sich bei dem Dokument tatsächlich um eine behördliche Vorladung handelt. Auch in Bezug auf die eingereichten Arztberichte gilt den Erwägungen des SEM zu folgen, wenn es ausführt, dass diese zwar die vom Beschwerdeführer erwähnten körperlichen Stellen betreffen, an denen er während der Folter verletzt worden sei, die Folter selber aber nicht belegen können, da die Ursachen für die Verletzungen zahlreich sein können. Dasselbe muss für die eingereichten Fotografien der Narben des Beschwerdeführers und die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung gelten. Es ist somit den Ausführungen in der Replik zu widersprechen, dass klare Indizien für Folter im vorliegenden Verfahren ignoriert worden seien. Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht vom 12. April 2018 fällt nun zwar in seiner Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung fundierter aus, als der in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnte Bericht. Die Schilderungen der Foltervorbringen erscheinen denn zunächst auch eindrücklich, bestätigen aber im Weiteren die oben genannten Zweifel insofern, als der Beschwerdeführer bei der Anamnese abweichende Aussagen zum vorliegenden Verfahren machte. Dies gilt einerseits in Bezug auf die Foltererlebnisse, andererseits aber insbesondere in Bezug auf seine Behauptung, wonach er einige Wochen nach der Folter einen Einzugsbefehl des Militärs erhalten habe, aus dem hervorgegangen sei, dass er bei Nicht-Erscheinen getötet würde, woraufhin er geflüchtet sei. Im vorliegenden Verfahren gab der Beschwerdeführer hingegen an, er sei zwar noch einmal gesucht worden, von einem Brief habe er aber nichts gehört (vgl. A40 F151 f.).

E. 6.7 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachten Ereignisse im Jahre 2016 nicht glaubhaft sind.

E. 7 Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 7.2 In oben genanntem Sinne reichen denn die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, sein Alter und seine Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt, wie vom SEM richtig festgehalten, keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Das SEM kam weiter richtigerweise zum Schluss, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE im Jahr 2009, sowie sein zweiwöchiger Aufenthalt in einem Lager nach dem Ende des Bürgerkriegs, wobei er befragt worden sei, aber seine LTTE-Tätigkeiten nicht zugegeben habe, die Befragung im Jahre 2010 wegen seiner Vermisstenanzeige in Bezug auf seine Familie sowie das Verschwinden seiner Familie selber zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung zu indizieren vermöchten. So erklärte der Beschwerdeführer auch selber, dass er seit 2010 bis im (...) 2016 keine Probleme gehabt habe. Die Verfolgungsvorbringen ab (...) 2016 bis zum Zeitpunkt der Ausreise konnten dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt nicht geglaubt werden. Ein Jahrzehnte zurück liegendes, gänzlich tiefschwelliges Engagement für die LTTE, vermag sein Risikoprofil jedenfalls nicht genügend zu schärfen.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Betreffend die Nordprovinz hielt es zusammenfassend fest, es stütze die bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3). An dieser fundierten Einschätzung in Bezug auf Jaffna vermögen die jüngsten Unruhen im Oktober 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri Lanka nichts zu ändern.

E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer gibt an, er stamme aus dem Distrikt E._______ / Nordprovinz und habe seit 2006 im Distrikt F._______ / Nordprovinz gelebt, wo er eine eigene Hütte gebaut habe. Der Cousin und der Freund seines Vaters unterstützten den Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise jahrelang. Er durfte bei ihnen wohnen und arbeiten. Der Cousin seines Vaters wohnt den Angaben des Beschwerdeführers gemäss nach wie vor in Sri Lanka (vgl. A21 F19). Und auch zum Freund seines Vaters geht aus den Akten nichts Gegenteiliges hervor. Zudem hat er einen Onkel in Kanada, der ihn in der Vergangenheit bereits mehrmals finanziell unterstützt hat, und eine Tante in der Schweiz. Es handelt sich beim Beschwerdeführer des Weiteren um einen jungen und alleinstehenden Mann. Es ist vor diesem Hintergrund daher davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Sri Lanka eine Existenz aufzubauen.

E. 9.4.4 Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und er wird deswegen zurzeit behandelt. Eine Behandlung solcher gesundheitlicher Beschwerden ist in Sri Lanka jedoch grundsätzlich gewährleistet (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2). Der Suizidalität ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Aus den weiteren ärztlichen Befundsberichten geht nicht hervor, dass die körperlichen Beschwerden einer weiteren Behandlung bedürften.

E. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Am 27. Juni 2018 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher Parteikosten von insgesamt Fr. 3'205.55 bei einem Zeiteinsatz von 13 Stunden 10 Minuten und einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausgewiesen werden. Die Kostennote scheint insgesamt angemessen. Nach dem Gesagten ist das Honorar auf Fr. 3'206.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'206.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7367/2017wiv Urteil vom 25. Januar 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2016 und gelangte über Bulgarien und Ungarn und weitere ihm unbekannte Länder am 28. Mai 2016 in die Schweiz, wo er am 30. Mai 2016 ein Asylgesuch stellte. Am 31. Mai 2016 teilte ihm die Vorinstanz mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 2. Juni 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt. Am 1. Juli 2016 hörte ihn die Vorinstanz zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zwecks weiterer Abklärungen in das erweiterte Verfahren gewiesen. Am 3. November 2017 wurde er ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im (...) 2009 sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden, habe aber nach zwei Tagen flüchten können. Danach habe er seine Familie zum letzten Mal gesehen. Kurz danach sei er erneut von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe für diese drei Wochen lang Bunker ausgraben müssen. (...) 2009 sei er von dort weggegangen und habe sich (...) 2009 ins Gebiet der sri-lankischen Armee begeben. Dort sei er von den Sicherheitskräften verhaftet und ins Camp B._______ gebracht worden, weil jemand sein LTTE-Engagement verraten habe. Auf Bitte seines Onkels sei er dann aber in ein Flüchtlingscamp verlegt worden. Dort sei er verhört worden, habe aber seine Tätigkeit für die LTTE nicht zugegeben. Nach zirka zwei Wochen sei er nach der Bezahlung von 15 Laks durch den in Kanada lebenden Onkel "illegal" freigelassen worden. Im (...) 2010 habe er wegen seiner Familie eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet. Mitte 2010 habe er sich im Camp B._______ melden müssen. Er sei zur Vermisstenanzeige befragt und geschlagen worden. Sie hätten ihn verdächtigt, seine Familie zu verstecken, weil sie etwas mit den LTTE zu tun gehabt hätten. Danach sei er entlassen worden. Am (...) 2016 habe er eine Vorladung für das C._______ Camp erhalten, der er keine Folge geleistet habe. Aus Angst habe er sich einige Tage versteckt, sei dann aber in seine Hütte zurückgekehrt. Am (...) 2016 sei er von vier Personen der Sicherheitskräfte zuerst ins Camp B._______ und anschliessend mutmasslich ins C._______ Camp gebracht worden. Er sei zu seinen LTTE-Kontakten verhört und gefoltert worden. Am (...) 2016 sei er freigelassen worden. Er habe sich in die Behandlung eines Naturheilers begeben. (...) 2016 sei er noch einmal gesucht worden. Nachdem er sich von seinen Verletzungen erholt habe, sei er im Mai 2016 ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er noch drei, vier Mal gesucht worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Anzeige aus dem Jahr 2010, die Vorladung vom (...) 2016 und verschiedene ärztliche Berichte zu den während der Folter angeblich erlittenen Verletzungen an Schulter, Rücken und Knie sowie einen psychiatrischen Bericht, in dem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. November 2017 - eröffnet am 4. Dezember 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Dokumentes einzureichen. E. Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 wurde die eingeforderte Übersetzung zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 26. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Eingaben vom 2. März, 13. April, 8. Mai und 27. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Form von ärztlichen und psychiatrischen Berichten zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer monierte in seiner Rechtmitteleingabe zunächst, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt worden sei. Diese Rüge gilt es vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation führen könnte. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag einerseits damit, dass an der Anhörung trotz Anhaltspunkten für das Vorliegen einer geschlechterspezifischen Folter eine weibliche Person anwesend gewesen sei und er somit nicht frei habe reden können. Andererseits hätte aufgrund der ärztlichen Berichte eine Begutachtung in Auftrag gegeben werden sollen, welche im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ein sogenanntes Istanbul-Protokoll für die Prüfung der Foltervorbringen hätte umfassen müssen. In seiner Vernehmlassung bezeichnete das SEM den Vorwurf der Anwesenheit weiblicher Personen an der Anhörung als tatsachenwidrig, sodass eine freie Schilderung möglich gewesen sei. Es erübrige sich auch, von Amtes wegen weitere Abklärungen zur angeblichen Folter des Beschwerdeführers einzuholen, da solche ärztlichen Berichte nichts über deren Glaubwürdigkeit und Entstehung aussagen könnten. In seiner Replik räumte der Beschwerdeführer ein, dass an der zweiten Befragung keine weiblichen Personen anwesend gewesen seien und erklärte die Behauptung mit einem Missverständnis zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter. Eine erneute detaillierte Befragung dränge sich zwar auf, da die Vorbringen nun auf dem Tisch lägen und der schriftliche Bericht die Befragung wohl kaum zu ersetzen vermöge. Er bitte aber das Gericht, ohne erneute Befragung zu entscheiden. Trotz einer begonnenen Therapie habe er weiterhin grosse Mühe, über das Erlebte zu sprechen. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn sei zudem wohl nicht zu erwarten. 3.2 Nach dem Gesagten muss auf die Rüge bezüglich der Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Anwesenheit weiblicher Personen an der Anhörung nicht weiter eingegangen werden. In Bezug auf die Einholung eines Gutachtens zu den Foltervorbringen des Beschwerdeführers kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Sachverhalt wurde somit durch das SEM rechtsgenüglich festgestellt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Jahr 2016 seien nicht glaubhaft. So könne er nicht plausibel erklären, weshalb er nach so vielen Jahren ohne Probleme plötzlich von den Behörden hätte gesucht und derart massiv verfolgt werden sollen, obwohl sie nichts Neues über ihn erfahren hätten. Zudem müsse bezweifelt werden, dass eine derart wichtige Vorladung unquittiert an die Türe gehängt worden sei. Er könne auch nicht überzeugend erklären, weshalb er danach trotz der Gefahr wieder zu Hause gelebt habe. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, dass er die Türe nicht geöffnet habe, obwohl ihn die Sicherheitskräfte gesehen hätten. Weiter sei nicht logisch erklärbar, dass er mit verbundenen Augen ins C._______ Camp gebracht worden sei, wenn er dort sowieso hätte erscheinen müssen. Schliesslich würde man eine Person unter derart schwerem Verdacht nicht freilassen, um sie bald wieder vorzuladen. Weiter seien seine Aussagen auch unsubstanziiert. So habe er den Inhalt der Vorladung trotz ihrer zentralen Bedeutung nicht konkret zu beschreiben gewusst. Das Gleiche gelte für die Fahrt zum Camp. Auch wenn ihm dabei die Augen verbunden worden seien, müsste er mehr dazu sagen können. Auch zu Anzahl, Aussehen und Verhalten der Personen, die ihn verhört hätten, könne er keine konkreten Angaben machen, obwohl diese jeweils mit einer Taschenlampe gekommen seien. Er beschreibe diese lediglich klischeehaft als betrunken und primitiv. Den Verlauf der Tage habe er auch nicht in logischer Abfolge schildern können, sondern sich darauf beschränkt, die Misshandlungen und Verhöre zu schildern. Auch zur Spritze, die er am Schluss erhalten habe, habe er keine überzeugenden Ausführungen machen können. Im Weiteren enthielten seine Aussagen Widersprüche in Bezug auf sein Versteck nach Erhalt der Vorladung, auf die Person, welche die Zustellung der Vorladung in die Schweiz organisiert habe, auf den Tag, an dem er sich gemäss Vorladung hätte melden müssen und auf die Anzahl Personen, die ihn in dem Verhörraum gebracht haben sollen. Die als Beweismittel eingereichte Vorladung vom (...) 2016 sei als problemlos fälschbar einzustufen, zumal der ganze Text inklusive Briefkopf lediglich getippt worden sei und ausser einem leicht erhältlichen Stempel keine Sicherheitsmerkmale aufweise. Deshalb müsse bezweifelt werden, dass es sich dabei um eine behördliche Vorladung handle, zumal in einer solchen auch juristische Grundlagen nicht aber bereits heikle Themen als Grund der Vorladung zitiert würden. Zu den eingereichten ärztlichen Berichten, welche die bei den Misshandlungen erlittenen Schäden belegen sollten, gelte es festzuhalten, dass darin zwar Schmerzen an den vom Beschwerdeführer genannten Stellen aufgeführt würden, solche Schmerzen aber zahlreiche Ursachen haben könnten. Aus dem psychiatrischen Bericht werde nicht ersichtlich, aufgrund welcher Abklärungen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche im Übrigen ebenfalls zahlreiche Ursachen haben könne, gestellt worden sei. Es bleibe damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von sogenannten Risikofaktoren vorzunehmen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 8). Er mache geltend, er habe für die LTTE einige Wochen lang zwangsweise Bunker gebaut. Die Armee habe ihn 2009 zu den Kontakten zu den LTTE befragt, er habe jedoch nichts zugegeben. Im Jahre 2010 sei er noch einmal befragt worden, nachdem er wegen seiner Familie eine Vermisstenanzeige erstattet habe. Diese Behauptungen vermöchten zum heutigen Zeitpunkt für sich alleine keine begründete Furcht vor Verfolgung zu indizieren. Auch das Verschwinden seiner Familie stelle zum heutigen Zeitpunkt keine Gefahr mehr dar. So erkläre er auch selber, dass er seit 2010 bis im (...) 2016 keine Probleme gehabt habe. Daraus sei zu schliessen, dass er zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr habe, zumal ihm die Ereignisse ab (...) 2016 nicht hätten geglaubt werden können. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen ldentitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle aber keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Auch allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch sieben Jahre dort gelebt. Allfällige zum Ausreisezeitpunkt bestehende Risikofaktoren hätten folglich vor der Ausreise keine Verfolgungsinteressen der Behörden auszulösen vermocht, sodass auch nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe die Misshandlungen nicht so pauschal und klischeehaft beschrieben, wie die Vorinstanz dies darstelle. Weshalb die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, wisse er nicht. Er könne dazu nur Mutmassungen anstellen. Allenfalls liege dem ein zentraler Beschluss zu Grunde, allen Vermisstenanzeigen nachzugehen, ob die Hinterbliebenen den Ort des Aufenthalts nicht doch kennen würden. Es dürfe ihm aber auch ein unverständliches und willkürliches Vorgehen, wie es gerade im ehemaligen LTTE-Kampfgebiet an der Tagesordnung sei, nicht vorgehalten werden. Dass er das Aussehen und Verhalten der Folterer nicht genauer habe beschreiben können, liege daran, dass er mit einer Taschenlampe geblendet worden sei. Ebenso wenig erstaune, dass er das Zeitgefühl verloren habe, keinen Tagesablauf mehr habe schildern können und nur von den Misshandlungen gesprochen habe. Die Beschreibung der Peiniger als betrunken und primitiv sei auch als schamhafte Hinweise auf das sexuelle Element der von den Männern ausgeübten Misshandlungen zu deuten. Zu seiner Rückkehr trotz Erhalt der Vorladung lege das SEM nicht dar, was er stattdessen hätte tun sollen. Wäre er nicht zurückgekehrt, würde dieses ihm vorhalten, dass er nicht sicher habe wissen können, ob die Vorladung asylrelevante Nachteile oder bloss eine Routinebefragung bedeutet hätte. Schliesslich sei vorliegend die detailliert vorgetragene Folter wesentlich, selbst wenn der Inhalt der Vorladung nicht im Detail habe erinnert werden können. Dass er die Türe aus Angst nicht geöffnet habe, sei nachvollziehbar. Viele Verfolgte würden aus Angst unlogisch reagieren. Die zu den Akten gereichte Vorladung enthalte einen Stempel und kein konkretes Fälschungsmerkmal. Die Vorinstanz argumentiere hier pauschal, ohne weitere Abklärungen getätigt zu haben. Der Umgang des SEM mit ärztlichen Berichten müsse als willkürlich bezeichnet werden. Wenn ein Arzt Schmerzen schildere, sei davon auszugehen, dass er diese auch überprüft habe. Blieben Zweifel, sei ein Gutachten zu erstellen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen eigenhändigen Bericht über die erlebten Misshandlungen zu den Akten. Darin führte er neben seinen Ausführungen zur Folter während der Haft im (...) 2016 unter anderem aus, es sei ihm dabei vorgeworfen worden, dass er immer wieder an Protesten für die Verschwundenen teilgenommen habe und Kontakt zu einer Gruppe gehabt habe, die die LTTE wiederaufbauen wolle und von welcher Mitglieder in D._______ erschossen worden seien. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer einen Bericht des Zentrums für traumatisierte Folteropfer in Aussicht. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die tatsachenwidrige Behauptung in der Beschwerde, wonach an der Anhörung auch weibliche Personen anwesend gewesen seien, lasse weitere Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers aufkommen. Bezeichnenderweise gelinge es ihm denn auch nicht, die zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen überzeugend aufzulösen und er beschränke sich in seinen zusätzlichen Aussagen grossenteils darauf, übertrieben und ohne Differenzierung von den angeblich erlittenen Misshandlungen zu berichten. Erfahrungsgemäss würden Personen in der Situation des Beschwerdeführers aber auch die ganzen Umstände ihrer Inhaftierung und die Probleme mit den Behörden sehr differenziert beschreiben. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten gehe nichts hervor, was konkret auf die Misshandlungen hindeute. 5.4 In seiner Replik räumte der Beschwerdeführer ein, dass an der zweiten Befragung keine weiblichen Personen anwesend gewesen seien. Er habe die Vorbringen nicht von Anfang an geschildert, weil an der ersten Befragung eine Frau dabei gewesen sei und er sich an der zweiten Befragung nicht getraut habe, in Abweichung von der ersten Befragung die Ereignisse von sich aus zu schildern, was ihm immer noch sehr schwer falle. Die im schriftlichen Bericht vorgebrachten Misshandlungen seien jedoch von einer Natur, die eine sehr starke Schambehaftung erkläre. Weiter bezeichnete es der Beschwerdeführer als aktenwidrig, wenn das SEM ausführe, er habe in seinem schriftlichen Bericht die Ereignisse ohne jede Einbettung in die Geschehnisse übertrieben geschildert. Die Einbettung werde schon am Anfang wiedergegeben und der Bericht enthalte eindrücklich die gesamte subjektive Gefühlswelt und seine Gedanken anlässlich der Vorladung. Hätte er darin seine politische Situation erneut geschildert, wäre dies vom SEM als redundant zurückgewiesen worden. Weiter sei stossend, dass das SEM nach wie vor die bereits insgesamt bei den Akten liegenden Hinweise auf Folter also Folterspuren negiere. Seine behandelnde Ärztin bestätige, dass die Schambehaftung weiterhin ein grosses Hindernis darstelle und eine Behandlung durch einen männlichen Therapeuten organisiert werden müsse. Ein entsprechender ausführlicher Therapiebericht sei abzuwarten. Im Anschluss wurden weitere ärztliche Berichte und dabei insbesondere ein psychiatrischer Bericht vom 12. April 2018 mit weitergehenden Ausführungen zur posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers und Fotografien von Narben zu den Akten gereicht. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Nach eingehender Würdigung der Akten gelangt das Gericht wie das SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Zunächst gilt es zwar darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung in freier Rede sehr ausführlich erzählte und sich das Protokoll hier über drei Seiten erstreckt. Der grösste Teil betrifft hier aber seine Vorbringen zwischen 2006 und 2010. Zu der angeblichen Haft im Jahr 2016 umfasst das Protokoll in freier Rede nur eine halbe Seite. Die Argumentation des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Verbringen vermag denn im Grossen und Ganzen auch inhaltlich zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer den Inhalt der Vorladung nicht konkret zu beschreiben wusste, scheint dem Gericht zwar eher nebensächlich, war für ihn doch vor allem die Tatsache zentral, dass er vorgeladen wurde. In Bezug auf die vom SEM zitierte Unsubstanziiertheit zur Fahrt zum Camp und zu den Aussagen zu den Personen, mit denen er zu tun hatte, kann diesem aber beigepflichtet werden. Das Gegenlicht der Taschenlampe vermag hier keine überzeugende Erklärung darzustellen. Auch die dürftigen Angaben zum Tagesverlauf können nur bedingt durch das Gefühl des Zeitverlusts erklärt werden, wird doch vom Beschwerdeführer keine strukturierte Aufzählung sondern vielmehr eine erlebnisgeprägte Schilderung der Haftumstände erwartet. Die Widersprüche, die das SEM aufzählt, scheinen dem Gericht zwar nicht diametral, fallen aber in Anbetracht des im Folgenden Ausgeführten eben auch ins Gewicht. Das Gleiche gilt für das unlogische Verhalten der Verfolger (unquittierte Vorladung; Fahrt mit verbundenen Augen ins C._______ Camp, obwohl er dorthin vorgeladen wurde; Freilassung unter Androhung einer erneuten Vorladung). 6.3 Ausschlaggebend scheint dem Gericht vorliegend aber insbesondere, dass der Beschwerdeführer in seinem mit der Beschwerde eingereichten eigenhändigen Bericht verschiedene zentrale Elemente nachschob, sodass seine Aussagen insgesamt unglaubhaft wirken. So wurde er an zwei Anhörungen immer wieder gefragt, was der Grund gewesen sein könnte, dass er im Jahr 2016 auf einmal wieder vorgeladen wurde, nachdem seit 2010 gar nichts passiert war. Dabei beteuerte der Beschwerdeführer mehrmals, dass er dafür auch keine Erklärung habe (vgl. A21 F89 ff.). Er stellte lediglich die allgemeine Vermutung an, dass es etwas mit der Erschiessung von drei Personen in D._______ zu tun haben könnte (vgl. A21 F89 und F93), und gab an, dass er während der Verhöre zu seiner Familie und seinen LTTE-Kontakten befragt worden sei (vgl. A21 F97 und F124; A40 F114). Das SEM hielt ihm denn in seiner Verfügung auch vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er nach so langer Zeit wieder verfolgt wurde. In seinem der Beschwerde beigelegten Bericht zu seiner Zeit in der Haft führt der Beschwerdeführer nun aber ganz neu aus, er habe an Protesten für die Verschwundenen teilgenommen. Während der Verhöre in der Haft sei ihm gesagt worden, er habe trotz der Warnung bei der Befragung im 2010, wonach er seine Familie nicht mehr suchen solle, an vielen Protesten teilgenommen. Im Weiteren sei ihm vorgeworfen worden, er habe Kontakt zu dieser Gruppe in D._______ gehabt, die sich für die Wiederbelebung der LTTE einsetze. Damit stellt der Beschwerdeführer seine Geschichte neu dar, indem er die Proteste und seine angeblichen Kontakte zu dieser Gruppe als Grund für die neuerliche Verfolgung angibt. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe die Vorbringen aus dem eigenhändigen Bericht nicht von Anfang an geschildert, weil an der ersten Befragung eine Frau dabei gewesen sei und er sich an der zweiten Befragung nicht getraut habe, in Abweichung von der ersten Befragung die Ereignisse von sich aus zu schildern, kann dies nur die Foltervorbringen betreffen nicht aber den Grund der Verhaftung. Die Schambehaftung vermag hier offensichtlich nicht zu verfangen. 6.4 Ebenfalls dezidiert ins Gewicht fällt die Argumentation des SEM, wonach es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Vorladung nach nur drei bis vier Tagen bei seinem Onkel wieder in seine Hütte zurückgekehrt ist, zumal er dort ja offenbar nur sporadisch wohnte und sich schon zuvor mehrheitlich bei seinem Onkel im Hotel aufgehalten hatte. Die Erklärung im vorinstanzlichen Verfahren, ein Nachbar habe ihm gesagt, dass ihn niemand gesucht habe, überzeugt auch das Gericht nur bedingt. Unverständlich erscheint dieser Entscheid aber nun insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im eigenhändigen Bericht, wonach ihm sein Onkel bei Erhalt der Vorladung gesagt habe, wenn er dieser folge, würden sie ihn nie wiedersehen, er würde getötet und wie seine Familie auf die Vermisstenliste gesetzt. 6.5 Gestützt werden diese Zweifel durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angibt, er sei unter seinen eigenen Personalien aus Sri Lanka ausgereist. 6.6 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. In Bezug auf die eingereichte Vorladung schliesst sich das Gericht den Ausführungen in der Verfügung des SEM an. Auch ohne offensichtliche Fälschungsmerkmale durfte das SEM aus den von ihm aufgezählten Gründen vorliegend ohne weitere Abklärungen daran zweifeln, dass es sich bei dem Dokument tatsächlich um eine behördliche Vorladung handelt. Auch in Bezug auf die eingereichten Arztberichte gilt den Erwägungen des SEM zu folgen, wenn es ausführt, dass diese zwar die vom Beschwerdeführer erwähnten körperlichen Stellen betreffen, an denen er während der Folter verletzt worden sei, die Folter selber aber nicht belegen können, da die Ursachen für die Verletzungen zahlreich sein können. Dasselbe muss für die eingereichten Fotografien der Narben des Beschwerdeführers und die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung gelten. Es ist somit den Ausführungen in der Replik zu widersprechen, dass klare Indizien für Folter im vorliegenden Verfahren ignoriert worden seien. Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht vom 12. April 2018 fällt nun zwar in seiner Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung fundierter aus, als der in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnte Bericht. Die Schilderungen der Foltervorbringen erscheinen denn zunächst auch eindrücklich, bestätigen aber im Weiteren die oben genannten Zweifel insofern, als der Beschwerdeführer bei der Anamnese abweichende Aussagen zum vorliegenden Verfahren machte. Dies gilt einerseits in Bezug auf die Foltererlebnisse, andererseits aber insbesondere in Bezug auf seine Behauptung, wonach er einige Wochen nach der Folter einen Einzugsbefehl des Militärs erhalten habe, aus dem hervorgegangen sei, dass er bei Nicht-Erscheinen getötet würde, woraufhin er geflüchtet sei. Im vorliegenden Verfahren gab der Beschwerdeführer hingegen an, er sei zwar noch einmal gesucht worden, von einem Brief habe er aber nichts gehört (vgl. A40 F151 f.). 6.7 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachten Ereignisse im Jahre 2016 nicht glaubhaft sind. 7. Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.2 In oben genanntem Sinne reichen denn die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, sein Alter und seine Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt, wie vom SEM richtig festgehalten, keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Das SEM kam weiter richtigerweise zum Schluss, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE im Jahr 2009, sowie sein zweiwöchiger Aufenthalt in einem Lager nach dem Ende des Bürgerkriegs, wobei er befragt worden sei, aber seine LTTE-Tätigkeiten nicht zugegeben habe, die Befragung im Jahre 2010 wegen seiner Vermisstenanzeige in Bezug auf seine Familie sowie das Verschwinden seiner Familie selber zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung zu indizieren vermöchten. So erklärte der Beschwerdeführer auch selber, dass er seit 2010 bis im (...) 2016 keine Probleme gehabt habe. Die Verfolgungsvorbringen ab (...) 2016 bis zum Zeitpunkt der Ausreise konnten dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt nicht geglaubt werden. Ein Jahrzehnte zurück liegendes, gänzlich tiefschwelliges Engagement für die LTTE, vermag sein Risikoprofil jedenfalls nicht genügend zu schärfen. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Betreffend die Nordprovinz hielt es zusammenfassend fest, es stütze die bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ebenfalls zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3). An dieser fundierten Einschätzung in Bezug auf Jaffna vermögen die jüngsten Unruhen im Oktober 2018 rund um den Posten des Ministerpräsidenten in Sri Lanka nichts zu ändern. 9.4.3 Der Beschwerdeführer gibt an, er stamme aus dem Distrikt E._______ / Nordprovinz und habe seit 2006 im Distrikt F._______ / Nordprovinz gelebt, wo er eine eigene Hütte gebaut habe. Der Cousin und der Freund seines Vaters unterstützten den Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise jahrelang. Er durfte bei ihnen wohnen und arbeiten. Der Cousin seines Vaters wohnt den Angaben des Beschwerdeführers gemäss nach wie vor in Sri Lanka (vgl. A21 F19). Und auch zum Freund seines Vaters geht aus den Akten nichts Gegenteiliges hervor. Zudem hat er einen Onkel in Kanada, der ihn in der Vergangenheit bereits mehrmals finanziell unterstützt hat, und eine Tante in der Schweiz. Es handelt sich beim Beschwerdeführer des Weiteren um einen jungen und alleinstehenden Mann. Es ist vor diesem Hintergrund daher davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Sri Lanka eine Existenz aufzubauen. 9.4.4 Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten wurde beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und er wird deswegen zurzeit behandelt. Eine Behandlung solcher gesundheitlicher Beschwerden ist in Sri Lanka jedoch grundsätzlich gewährleistet (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 14.2.2). Der Suizidalität ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Aus den weiteren ärztlichen Befundsberichten geht nicht hervor, dass die körperlichen Beschwerden einer weiteren Behandlung bedürften. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Am 27. Juni 2018 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher Parteikosten von insgesamt Fr. 3'205.55 bei einem Zeiteinsatz von 13 Stunden 10 Minuten und einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausgewiesen werden. Die Kostennote scheint insgesamt angemessen. Nach dem Gesagten ist das Honorar auf Fr. 3'206.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'206.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: