opencaselaw.ch

E-4997/2019

E-4997/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 17. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und in einer ersten Anhörung vom 10. Oktober 2017 und der ergänzenden Anhörung vom 11. Juni 2019 wurde er vertieft zu seinem Asylgesuch befragt. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er gehöre der tamilischen Volksgemeinschaft an und sei im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) geboren worden, wo er abgesehen von einem einjährigen Aufenthalt in B._______ bis zu seinem 19. beziehungsweise 20. Lebensjahr wohnhaft gewesen sei. Er habe zehn Jahre die Schule besucht und danach das Handwerk als (...) erlernt und ausgeübt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sein Vater sei am 21. Mai 1997 getötet worden, da er Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und dessen Schwester Mitglied der LTTE gewesen seien. Ende des Jahres 2006 sei er im Rahmen einer allgemeinen Razzia aufgrund einer Ausgangssperre während zweier Tage in Haft genommen und dort geschlagen worden. Anlässlich eines Round-Ups habe man ihm die Identitätskarte abgenommen und er sei für einen Tag in ein Camp gebracht und auch dort geschlagen worden. Anfang Januar 2007 beziehungsweise gegen Ende des Jahres 2006 hätten Angehörige der LTTE ihn und einige seiner Kollegen mit der Absicht angesprochen, die LTTE zu unterstützen. Er und drei Kollegen hätten eingewilligt, die LTTE-Leute zu beherbergen und etwas später seien sie auch der Forderung dieser Leute nachgekommen, zwei in der Umgebung gelegene Check-Points der sri-lankischen Armee etwa nach Belegungsstärke und Ablaufgewohnheiten auszukundschaften und hätten entsprechende Informationen an die LTTE-Kämpfer geliefert. In der Folge hätten die LTTE eine dieser Check-Points überfallen, wobei vier bis fünf Soldaten der sri-lankischen Armee getötet worden seien. Am gleichen Abend seien alle Männer der Umgebung, darunter auch der Beschwerdeführer, angehalten, zu einem Tempel gebracht, nach der Täterschaft befragt und geschlagen worden. Am nächsten Morgen seien alle wieder freigekommen. Während er anschliessend arbeitsbedingt zwei bis drei Tage ortsabwesend gewesen sei, hätten Leute aus seinem Wohnort der sri-lankischen Armee verraten, dass er der LTTE geholfen habe. In der Folge seien zwei seiner Kollegen erschossen worden. Er selbst sei zu Hause von Sicherheitsleuten gesucht worden, wobei diese seine Mutter nach seinem Aufenthalt befragt und geschlagen hätten. Einem seiner Onkel sei dasselbe widerfahren. Danach sei sein älterer Bruder auf dem Nachhauseweg mitgenommen und seine Mutter aufgefordert worden, ihn (den Beschwerdeführer) im Austausch zu seinem Bruder beizubringen. Seither sei sein Bruder verschollen. Seine Mutter habe ihn (den Beschwerdeführer) ermahnt, nicht mehr an seinen Wohnort zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund habe er am 18. November 2007 sein Heimatland verlassen. Er sei mit einem Arbeitsvisum und seinem eigenen Reisepass legal über den Flughafen von Colombo nach Dubai gelangt, wo er als (...) gearbeitet habe. Im Juni 2012 sei er auf dem Luftweg nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe darauf in Colombo bei einem Bekannten seines Onkels im Versteckten gelebt. Am 7. November 2012 sei er wiederum legal mit einem Visum aus seinem Heimatland ausgereist und habe im Irak eine Arbeitsstelle als (...) angetreten. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er weiterhin bei seiner Mutter zu Hause gesucht worden. Am 25. Januar 2016 sei er vom Irak auf dem Landweg nach Istanbul aufgebrochen und von dort nach fünf Tagen über Osteuropa weitergereist. Über Italien sei er am 14. Februar 2016 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde und eine Kopie des Todesscheines seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. August 2019 (eröffnet am 24. August 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit an das SEM eingereichter und vom SEM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Beschwerdeeingabe datiert vom 23. September 2019 ficht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 22. August 2019 an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Es sei die aufschiebende Wirkung festzustellen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Verbeiständung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Kopie an die zuständige kantonale Behörde den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Eingabe an das SEM (Poststempel vom 7. Oktober 2019) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialhilfe der zuständigen Gemeindebehörde und ein Unterstützungsschreiben des "Grama Officer" des ehemaligen Wohnortes des Beschwerdeführers datiert vom 25. September 2019 sowie (im Doppel) ein Unterstützungsschreiben eines "Justice of Peace", Jaffna-Distrikt, datiert vom 27. September 2019 ein. Das SEM übermittelte die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang 18. Oktober 2019).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG).

E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, einesteils würden die Vorbringen des Beschwerdeführers (bezüglich Vorfluchtgründen) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er habe einerseits zu wesentlichen Punkten unterschiedliche, mithin widersprüchliche Angaben gemacht. Seine Erklärungsversuche auf entsprechende Vorhalte (anlässlich der ergänzenden Anhörung) hätten nicht zu überzeugen vermocht. Weitere Vorbringen widersprächen andererseits in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und würden sich durch fehlende Plausibilität auszeichnen, womit sie aus diesem Grund unglaubhaft seien. Er habe somit nicht glaubhaft machen können, dass er für die LTTE Hilfeleistungen erbracht habe und daraufhin seitens der sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei. Die Vorbringen zum anderen Teil würden die Voraussetzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, da der Beschwerdeführer keine begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Im Sinne einer Zusammenfassung stellte das SEM fest, aufgrund des blossen Umstandes, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelten würde, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Seine vorgebrachte Verbindung zu den LTTE und die daraus resultierenden Probleme habe er nicht glaubhaft machen können. Zudem habe er Sri Lanka zwei Mal legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen können und sei bei der Wiedereinreise im Jahr 2012 mit keinerlei Problemen konfrontiert worden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweise sich als zulässig und der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar sowie möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift dagegen ein, die durch das SEM beanstandeten Widersprüche in seinen Aussagen seien lediglich vermeintlicher Art. Einesteils habe er diese bereits anlässlich der entsprechenden Vorhalte im Rahmen der ergänzenden Anhörung aufgelöst. Andernteils könne er diese mit der vorliegenden Beschwerde erklären und aufzeigen, dass es ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten gelungen sei, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Im Zusammenhang mit vom SEM als nicht plausibel erkannte Gefährdungsvorbringen hält der Beschwerdeführer entgegen, sein Schlepper habe einige Personen am Flughafen mit Geld bestochen, weshalb seine "legale" Ausreise kein taugliches Element sei, die Glaubwürdigkeit seiner Verfolgung zu bewerten. Bei der Einreise habe er aufgrund einer zwischenzeitlichen Gewichtszunahme eine rundere Gesichtskontur aufgewiesen und sei deshalb nur grob kontrolliert worden, was sicherlich auch mit einigem Glück verbunden gewesen sei. Der eigentliche Grund liege jedoch darin, dass die sri-lankischen Behörden sich primär an den Gesichtszügen einer Person orientieren würden, weshalb er vermutlich aufgrund seiner Gewichtszunahme unauffällig erschienen sei. Bezüglich künftiger Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka bringt der Beschwerdeführer vor, für die Annahme eines Gefährdungsprofils reiche es bereits aus, dass ein Verdacht bestehe, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben. Aktives Mitglied der LTTE gewesen zu sein, sei nicht Voraussetzung. Als Tamile aus dem Norden würde er bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und angesichts seines Vaters und dessen Schwester sowie seiner eigenen Hilfeleistung zugunsten der LTTE würde bereits ein Anfangsverdacht bestehen, dass er der LTTE nahestehe. Bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er regelmässig verfolgt worden und seine Identität sei in negativer Weise den Behörden bekannt. Aufgrund des fortschrittlichen Informationssystems in Sri Lanka sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dies in ihrer Datenbank vermerkt hätten und er auf der "stop-list" oder zumindest der "watch-list" vermerkt sei. Auch nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei nach ihm gesucht worden. Dies weise darauf hin, dass das Interesse der sri-lankischen Behörden noch immer aktuell sei. Das Verfolgungsmotiv liege in seiner tamilischen Ethnie und seiner politischen Anschauung. Somit seien die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Es gebe begründeten Anlass zur Annahme, dass ihm bei einer Wegweisung nach Sri Lanka der Tod oder zumindest Folter drohen würden, da er indirekt am Anschlag vom Januar 2007 beteiligt gewesen sei und dementsprechend als Mitwisser gelte. Weiter müsste der Vollzug der Wegweisung auch als unzumutbar bezeichnet werden. Aufgrund seiner Erlebnisse sei er psychisch sehr angeschlagen und bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka müsste er wie vor seiner Ausreise wieder im Versteckten leben, so dass er eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchte.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich unter entscheidwesentlichen Aspekten als unglaubhaft erweisen. Die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und deren Folgerungen bieten in massgeblicher Hinsicht nicht Anlass zu rechtlichen Beanstandungen und es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Namentlich ist die Einschätzung des SEM zu schützen, wonach sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu zeitlichen Einordnungen und Abläufen der geltend gemachten Sachverhalte vor und nach dem angeblichen Anschlag von LTTE-Angehörigen auf Check-Points der sri-lankischen Armee durch nicht erklärbare Inkongruenzen auszeichnet, die bei im vorgebrachten Kontext tatsächlich Erlebtem nicht zu erwarten wären. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, die wiederholte Aufforderung anlässlich der ersten Anhörung, sich kurz zu fassen, habe ihn verunsichert, er habe in beiden Anhörungen den Sinngehalt der Fragen teilweise falsch interpretiert oder bei der Schilderung eines Sachverhaltes habe er aus Nervosität eine Fehler gemacht (wie er dies schon anlässlich der ergänzenden Anhörung bereits eingeräumt habe), sind aus Sicht des Gerichts nicht tauglich, die unterschiedlichen und teilweise widersprüchlichen Angaben zu zentralen Elementen des Sachvortrages aufzulösen. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar und nicht mit der geltend gemachten Nervosität erklärbar, wenn er zunächst ausführte, zirka fünf oder sechs Tage nach dem Anschlag auf den Check-Point sei einer seiner Freunde und weitere fünf bis sechs Tage später ein zweiter Freund erschossen worden (A17/19 F30), um später darzulegen, die beiden Freunde hätten danach noch zwei, drei Monate für die LTTE weitergearbeitet (A17/19 F68). Auch die Angaben anlässlich der ergänzenden Anhörung zu den Zeitpunkten, wann der Beschwerdeführer zum ersten Mal von den sri-lankischen Behörden zu Hause gesucht worden und wann sein Bruder verschwunden sei, fallen - wie vom SEM festgestellt - im Vergleich zu den Aussagen anlässlich der BzP unerklärbar unterschiedlich aus. In der Beschwerde wird als der Wahrheit entsprechend bekräftigt, er sei am 15. März 2007 erstmal zu Hause gesucht worden und sein Bruder zwei Tage später verschwunden. Demgegenüber gab er an der BzP zu seiner ersten Suche zu Hause ausdrücklich zu Protokoll, er könne sich "immer noch an dieses Datum erinnern, am 15. Februar 2007. Zwei Tage später ist mein Bruder verschwunden" und bestätigte kurz darauf, dass sein Bruder am 17.02 nicht mehr von der Schule zurückgekommen sei (A4 /13 S. 9). Auch bereits zuvor führte er in freier Schilderung aus, sein Bruder sei am 17. Februar 2007 verschwunden (A4/13 S. 8). Aufgrund dieser klaren Aussagen ist nicht von einem blossen Versehen im Sinne des Verwechselns eines Monats, sondern von sich widersprechenden Angaben auszugehen, zu denen sich der Beschwerdeführer infolge seiner an der Anhörung geschilderten zeitlichen Abläufe wohl gezwungen sehen musste (drei, vier Monate lang mit den LTTE-Leuten zusammen [A17/19 F97]). In diesem Zusammenhang ist auf die widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt der ersten Kontaktnahme der LTTE-Leute zu ihm und seinen Freunden neben dem (...) hinzuweisen, wenn er anlässlich der BzP unmissverständlich den "Anfang Januar 2007" nennt (A4/13 Pt. 7.02) und anlässlich der ergänzenden Anhörung hierzu vage vorbringt, es sei gegen Ende des Jahres 2006 gewesen und er nicht in der Lage ist, den konkreten Monat zu bezeichnen (A17/19 F46). Das SEM hat auch zu Recht darauf erkannt, die Aussagen des Beschwerdeführers würden unplausible Aspekte enthalten. Es ist mit der Einschätzung des SEM einig zu gehen, dass es vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten Gefährdungslage nicht nachvollziehbar erscheint, dass er ohne anlässlich der Anhörungen geäusserte Bedenken zur Möglichkeit einer allfälligen Problematik einer legalen Ausreise am 18. November 2007 Sri Lanka legal mit einem Arbeitsvisum und seinem Reisepass verlassen hat. Die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, sein Schlepper habe einige Personen am Flughafen mit Geld bestochen, weshalb seine "legale" Ausreise kein taugliches Element sei, die Glaubwürdigkeit seiner Verfolgung zu bewerten, ist kaum überzeugend. Könnte der vom Beschwerdeführer erhobenen Befürchtung gefolgt werden, er wäre unter dem Verdacht auf Mithilfe zum Anschlag auf einen Check-Point und mithin auf Gehilfenschaft zur Ermordung sri-lankischer Armeeangehöriger seit spätestens Mitte März 2007 gesucht worden, hätte dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Einleitung eines Strafuntersuchungsverfahrens, zu Fahndungsmassnahmen und bis zu seiner Ausreise im November 2007 zu einer entsprechenden nationalen Registrierung auch am Flughafen von Colombo geführt. Zum einen hätte dies auch dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen. Zum anderen hätte sich das zuständige Sicherheitspersonal des Flughafens in Anbetracht der Schwere der Anschuldigung des Beschwerdeführers bei entsprechenden Dienstpflichtverletzungen selbst dem Risiko erheblicher administrativer, arbeitsrechtlicher und strafrechtlicher Konsequenzen ausgesetzt sehen müssen, weshalb ein Ansinnen auf Bestechung im vorliegenden Kontext zumindest als nicht erfolgversprechend und weit überwiegend als nicht realistisch bezeichnet werden müsste. Wie vom SEM zudem zu Recht festgestellt, würde es vor dem geltend gemachten Hintergrund umso mehr erstaunen, wenn der Beschwerdeführer im Juni 2012 ohne nennenswerte Probleme wiederum über den streng kontrollierten Flughafen nach Sri Lanka hätte einreisen können. Dies war offenbar jedoch gerade der Fall. Gemäss eigenen Aussagen ist der Beschwerdeführer bei der Einreise mit demselben Pass wie bei der Ausreise am Flughafen von Colombo mitgenommen, aber "nicht gross kontrolliert" worden (A14/12 F36). Man habe ihn gefragt, woher er komme und warum er dorthin gegangen sei (A14/12 F40). Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, bei der Einreise habe er aufgrund einer zwischenzeitlichen Gewichtszunahme eine rundere Gesichtskontur aufgewiesen und sei deshalb nur grob kontrolliert worden, was sicherlich auch mit einigem Glück verbunden gewesen sei und der eigentliche Grund liege jedoch darin, dass die sri-lankischen Behörden sich primär an den Gesichtszügen einer Person orientieren würden, weshalb er vermutlich aufgrund seiner Gewichtszunahme unauffällig erschienen sei, ist wenig stichhaltig. Die Entgegnungen in der Beschwerde erscheinen nicht tauglich, den in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht erfolgversprechenden Sachschilderungen massgebliches Gewicht zu verleihen. Bei dieser Sachlage ist in objektiver Sichtweise nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner problemlosen Einreise fortan über Monate in Colombo verdeckt hätte leben müssen. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2012 sein Heimatland erneut legal und unbehelligt über den Flughafen von Colombo verlassen konnte. Die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, aufgrund des fortschrittlichen Informationssystems in Sri Lanka sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden die Identität des Beschwerdeführers in negativer Weise in ihrer Datenbank vermerkt hätten und er auf der "stop-list" oder zumindest der "watch-list" vermerkt sei, was darauf hinweise, dass das Interesse der sri-lankischen Behörden noch immer aktuell sei, steht demnach geradezu im Gegensatz zur objektiven Betrachtung der Aktenlage. Vor diesem Hintergrund ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht davon ausgegangen, dass auch aus den geltend gemachten Ereignissen, wonach der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2006 im Rahmen einer allgemeinen Razzia aufgrund einer Ausgangssperre während zweier Tage in Haft genommen und dort geschlagen und ihm anlässlich eines Round-Ups die Identitätskarte abgenommen und er für einen Tag in ein Camp gebracht und auch dort geschlagen worden sei (wovon er gemäss Beschwerde eine Narbe [...] davongetragen habe), kein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der sri-lankischen Behörden abgeleitet werden kann. In einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch fehlte es offenkundig an der massgeblichen Absicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden, ihn vor seiner letzten Ausreise aus dem Heimatland mit ernsthaften Nachteilen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen zu überziehen. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er während seiner Aufenthaltszeit in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen wie der Gefährdung seines Leibes, seines Lebens oder seiner Freiheit ausgesetzt war oder solche in der Form von Massnahmen, die einen in objektiver Hinsicht zu rechtfertigenden unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten, vorlagen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Wie bereits festgestellt, ist offenkundig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund angeblicher Verbindungen zu den LTTE oder infolge seiner familiären Beziehung zu seinem Vater oder zu seiner Tante in massgeblicher Form in den Focus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten wäre, ansonsten er nicht problemlos über den streng kontrollierten Flughafen hätte aus- und einreisen können. Zudem ist er nicht exilpolitisch tätig. Allein aus der tamilischen Ethnie, der Narbe (...) und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterstützungsschreiben offenkundig nichts zu ändern.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer vermochte die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem neueren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, < https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769 >, abgerufen am 13.08.2019) nichts zu ändern (Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3). Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre Berufserfahrung als (...). Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Arbeitsstelle finden wird. Zudem stammt er gemäss eigenen Angaben aus einer wohlhabenden Familie. Er verfügt über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation in Sri Lanka kann als gesichert gelten. Erst auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner Erlebnisse sei er psychisch sehr angeschlagen und bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka müsste er wie vor seiner Ausreise wieder im Versteckten leben, so dass er eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchte. Wie festgestellt, bestehen in objektiver Hinsicht keine Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland im Versteckten leben müsste. Zudem ist praxisgemäss bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer gewährleistet (vgl. auch Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, <http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publictions /AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am 22.10.2019). Sri Lanka verfügt über spezialisierte ärztliche Fachkräfte und Kliniken im Bereich der psychiatrischen Behandlung und Medikation und in staatlichen Spitälern in Sri Lanka wird für alle Mitbürger eine kostenlose medizinische Betreuung angeboten. Es liegt in der zumutbaren Verantwortung des Beschwerdeführers, bei Bedarf eine adäquate fachärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Dies wird ihm auch ermöglichen, ein, wenn auch mit Einschränkungen, nicht unerträgliches Leben zu führen, wie es auch aktuell der Fall ist. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung zu werten wäre. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4997/2019 Urteil vom 29. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 17. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und in einer ersten Anhörung vom 10. Oktober 2017 und der ergänzenden Anhörung vom 11. Juni 2019 wurde er vertieft zu seinem Asylgesuch befragt. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er gehöre der tamilischen Volksgemeinschaft an und sei im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) geboren worden, wo er abgesehen von einem einjährigen Aufenthalt in B._______ bis zu seinem 19. beziehungsweise 20. Lebensjahr wohnhaft gewesen sei. Er habe zehn Jahre die Schule besucht und danach das Handwerk als (...) erlernt und ausgeübt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sein Vater sei am 21. Mai 1997 getötet worden, da er Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und dessen Schwester Mitglied der LTTE gewesen seien. Ende des Jahres 2006 sei er im Rahmen einer allgemeinen Razzia aufgrund einer Ausgangssperre während zweier Tage in Haft genommen und dort geschlagen worden. Anlässlich eines Round-Ups habe man ihm die Identitätskarte abgenommen und er sei für einen Tag in ein Camp gebracht und auch dort geschlagen worden. Anfang Januar 2007 beziehungsweise gegen Ende des Jahres 2006 hätten Angehörige der LTTE ihn und einige seiner Kollegen mit der Absicht angesprochen, die LTTE zu unterstützen. Er und drei Kollegen hätten eingewilligt, die LTTE-Leute zu beherbergen und etwas später seien sie auch der Forderung dieser Leute nachgekommen, zwei in der Umgebung gelegene Check-Points der sri-lankischen Armee etwa nach Belegungsstärke und Ablaufgewohnheiten auszukundschaften und hätten entsprechende Informationen an die LTTE-Kämpfer geliefert. In der Folge hätten die LTTE eine dieser Check-Points überfallen, wobei vier bis fünf Soldaten der sri-lankischen Armee getötet worden seien. Am gleichen Abend seien alle Männer der Umgebung, darunter auch der Beschwerdeführer, angehalten, zu einem Tempel gebracht, nach der Täterschaft befragt und geschlagen worden. Am nächsten Morgen seien alle wieder freigekommen. Während er anschliessend arbeitsbedingt zwei bis drei Tage ortsabwesend gewesen sei, hätten Leute aus seinem Wohnort der sri-lankischen Armee verraten, dass er der LTTE geholfen habe. In der Folge seien zwei seiner Kollegen erschossen worden. Er selbst sei zu Hause von Sicherheitsleuten gesucht worden, wobei diese seine Mutter nach seinem Aufenthalt befragt und geschlagen hätten. Einem seiner Onkel sei dasselbe widerfahren. Danach sei sein älterer Bruder auf dem Nachhauseweg mitgenommen und seine Mutter aufgefordert worden, ihn (den Beschwerdeführer) im Austausch zu seinem Bruder beizubringen. Seither sei sein Bruder verschollen. Seine Mutter habe ihn (den Beschwerdeführer) ermahnt, nicht mehr an seinen Wohnort zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund habe er am 18. November 2007 sein Heimatland verlassen. Er sei mit einem Arbeitsvisum und seinem eigenen Reisepass legal über den Flughafen von Colombo nach Dubai gelangt, wo er als (...) gearbeitet habe. Im Juni 2012 sei er auf dem Luftweg nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe darauf in Colombo bei einem Bekannten seines Onkels im Versteckten gelebt. Am 7. November 2012 sei er wiederum legal mit einem Visum aus seinem Heimatland ausgereist und habe im Irak eine Arbeitsstelle als (...) angetreten. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er weiterhin bei seiner Mutter zu Hause gesucht worden. Am 25. Januar 2016 sei er vom Irak auf dem Landweg nach Istanbul aufgebrochen und von dort nach fünf Tagen über Osteuropa weitergereist. Über Italien sei er am 14. Februar 2016 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde und eine Kopie des Todesscheines seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. August 2019 (eröffnet am 24. August 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit an das SEM eingereichter und vom SEM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Beschwerdeeingabe datiert vom 23. September 2019 ficht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 22. August 2019 an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Es sei die aufschiebende Wirkung festzustellen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Verbeiständung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Kopie an die zuständige kantonale Behörde den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Eingabe an das SEM (Poststempel vom 7. Oktober 2019) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialhilfe der zuständigen Gemeindebehörde und ein Unterstützungsschreiben des "Grama Officer" des ehemaligen Wohnortes des Beschwerdeführers datiert vom 25. September 2019 sowie (im Doppel) ein Unterstützungsschreiben eines "Justice of Peace", Jaffna-Distrikt, datiert vom 27. September 2019 ein. Das SEM übermittelte die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang 18. Oktober 2019). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, einesteils würden die Vorbringen des Beschwerdeführers (bezüglich Vorfluchtgründen) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er habe einerseits zu wesentlichen Punkten unterschiedliche, mithin widersprüchliche Angaben gemacht. Seine Erklärungsversuche auf entsprechende Vorhalte (anlässlich der ergänzenden Anhörung) hätten nicht zu überzeugen vermocht. Weitere Vorbringen widersprächen andererseits in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und würden sich durch fehlende Plausibilität auszeichnen, womit sie aus diesem Grund unglaubhaft seien. Er habe somit nicht glaubhaft machen können, dass er für die LTTE Hilfeleistungen erbracht habe und daraufhin seitens der sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei. Die Vorbringen zum anderen Teil würden die Voraussetzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, da der Beschwerdeführer keine begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Im Sinne einer Zusammenfassung stellte das SEM fest, aufgrund des blossen Umstandes, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelten würde, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Seine vorgebrachte Verbindung zu den LTTE und die daraus resultierenden Probleme habe er nicht glaubhaft machen können. Zudem habe er Sri Lanka zwei Mal legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen können und sei bei der Wiedereinreise im Jahr 2012 mit keinerlei Problemen konfrontiert worden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweise sich als zulässig und der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar sowie möglich und praktisch durchführbar. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift dagegen ein, die durch das SEM beanstandeten Widersprüche in seinen Aussagen seien lediglich vermeintlicher Art. Einesteils habe er diese bereits anlässlich der entsprechenden Vorhalte im Rahmen der ergänzenden Anhörung aufgelöst. Andernteils könne er diese mit der vorliegenden Beschwerde erklären und aufzeigen, dass es ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten gelungen sei, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Im Zusammenhang mit vom SEM als nicht plausibel erkannte Gefährdungsvorbringen hält der Beschwerdeführer entgegen, sein Schlepper habe einige Personen am Flughafen mit Geld bestochen, weshalb seine "legale" Ausreise kein taugliches Element sei, die Glaubwürdigkeit seiner Verfolgung zu bewerten. Bei der Einreise habe er aufgrund einer zwischenzeitlichen Gewichtszunahme eine rundere Gesichtskontur aufgewiesen und sei deshalb nur grob kontrolliert worden, was sicherlich auch mit einigem Glück verbunden gewesen sei. Der eigentliche Grund liege jedoch darin, dass die sri-lankischen Behörden sich primär an den Gesichtszügen einer Person orientieren würden, weshalb er vermutlich aufgrund seiner Gewichtszunahme unauffällig erschienen sei. Bezüglich künftiger Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka bringt der Beschwerdeführer vor, für die Annahme eines Gefährdungsprofils reiche es bereits aus, dass ein Verdacht bestehe, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben. Aktives Mitglied der LTTE gewesen zu sein, sei nicht Voraussetzung. Als Tamile aus dem Norden würde er bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und angesichts seines Vaters und dessen Schwester sowie seiner eigenen Hilfeleistung zugunsten der LTTE würde bereits ein Anfangsverdacht bestehen, dass er der LTTE nahestehe. Bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er regelmässig verfolgt worden und seine Identität sei in negativer Weise den Behörden bekannt. Aufgrund des fortschrittlichen Informationssystems in Sri Lanka sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dies in ihrer Datenbank vermerkt hätten und er auf der "stop-list" oder zumindest der "watch-list" vermerkt sei. Auch nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei nach ihm gesucht worden. Dies weise darauf hin, dass das Interesse der sri-lankischen Behörden noch immer aktuell sei. Das Verfolgungsmotiv liege in seiner tamilischen Ethnie und seiner politischen Anschauung. Somit seien die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Es gebe begründeten Anlass zur Annahme, dass ihm bei einer Wegweisung nach Sri Lanka der Tod oder zumindest Folter drohen würden, da er indirekt am Anschlag vom Januar 2007 beteiligt gewesen sei und dementsprechend als Mitwisser gelte. Weiter müsste der Vollzug der Wegweisung auch als unzumutbar bezeichnet werden. Aufgrund seiner Erlebnisse sei er psychisch sehr angeschlagen und bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka müsste er wie vor seiner Ausreise wieder im Versteckten leben, so dass er eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchte. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich unter entscheidwesentlichen Aspekten als unglaubhaft erweisen. Die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und deren Folgerungen bieten in massgeblicher Hinsicht nicht Anlass zu rechtlichen Beanstandungen und es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Namentlich ist die Einschätzung des SEM zu schützen, wonach sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu zeitlichen Einordnungen und Abläufen der geltend gemachten Sachverhalte vor und nach dem angeblichen Anschlag von LTTE-Angehörigen auf Check-Points der sri-lankischen Armee durch nicht erklärbare Inkongruenzen auszeichnet, die bei im vorgebrachten Kontext tatsächlich Erlebtem nicht zu erwarten wären. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, die wiederholte Aufforderung anlässlich der ersten Anhörung, sich kurz zu fassen, habe ihn verunsichert, er habe in beiden Anhörungen den Sinngehalt der Fragen teilweise falsch interpretiert oder bei der Schilderung eines Sachverhaltes habe er aus Nervosität eine Fehler gemacht (wie er dies schon anlässlich der ergänzenden Anhörung bereits eingeräumt habe), sind aus Sicht des Gerichts nicht tauglich, die unterschiedlichen und teilweise widersprüchlichen Angaben zu zentralen Elementen des Sachvortrages aufzulösen. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar und nicht mit der geltend gemachten Nervosität erklärbar, wenn er zunächst ausführte, zirka fünf oder sechs Tage nach dem Anschlag auf den Check-Point sei einer seiner Freunde und weitere fünf bis sechs Tage später ein zweiter Freund erschossen worden (A17/19 F30), um später darzulegen, die beiden Freunde hätten danach noch zwei, drei Monate für die LTTE weitergearbeitet (A17/19 F68). Auch die Angaben anlässlich der ergänzenden Anhörung zu den Zeitpunkten, wann der Beschwerdeführer zum ersten Mal von den sri-lankischen Behörden zu Hause gesucht worden und wann sein Bruder verschwunden sei, fallen - wie vom SEM festgestellt - im Vergleich zu den Aussagen anlässlich der BzP unerklärbar unterschiedlich aus. In der Beschwerde wird als der Wahrheit entsprechend bekräftigt, er sei am 15. März 2007 erstmal zu Hause gesucht worden und sein Bruder zwei Tage später verschwunden. Demgegenüber gab er an der BzP zu seiner ersten Suche zu Hause ausdrücklich zu Protokoll, er könne sich "immer noch an dieses Datum erinnern, am 15. Februar 2007. Zwei Tage später ist mein Bruder verschwunden" und bestätigte kurz darauf, dass sein Bruder am 17.02 nicht mehr von der Schule zurückgekommen sei (A4 /13 S. 9). Auch bereits zuvor führte er in freier Schilderung aus, sein Bruder sei am 17. Februar 2007 verschwunden (A4/13 S. 8). Aufgrund dieser klaren Aussagen ist nicht von einem blossen Versehen im Sinne des Verwechselns eines Monats, sondern von sich widersprechenden Angaben auszugehen, zu denen sich der Beschwerdeführer infolge seiner an der Anhörung geschilderten zeitlichen Abläufe wohl gezwungen sehen musste (drei, vier Monate lang mit den LTTE-Leuten zusammen [A17/19 F97]). In diesem Zusammenhang ist auf die widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt der ersten Kontaktnahme der LTTE-Leute zu ihm und seinen Freunden neben dem (...) hinzuweisen, wenn er anlässlich der BzP unmissverständlich den "Anfang Januar 2007" nennt (A4/13 Pt. 7.02) und anlässlich der ergänzenden Anhörung hierzu vage vorbringt, es sei gegen Ende des Jahres 2006 gewesen und er nicht in der Lage ist, den konkreten Monat zu bezeichnen (A17/19 F46). Das SEM hat auch zu Recht darauf erkannt, die Aussagen des Beschwerdeführers würden unplausible Aspekte enthalten. Es ist mit der Einschätzung des SEM einig zu gehen, dass es vor dem Hintergrund der von ihm geschilderten Gefährdungslage nicht nachvollziehbar erscheint, dass er ohne anlässlich der Anhörungen geäusserte Bedenken zur Möglichkeit einer allfälligen Problematik einer legalen Ausreise am 18. November 2007 Sri Lanka legal mit einem Arbeitsvisum und seinem Reisepass verlassen hat. Die Entgegnung in der Beschwerdeschrift, sein Schlepper habe einige Personen am Flughafen mit Geld bestochen, weshalb seine "legale" Ausreise kein taugliches Element sei, die Glaubwürdigkeit seiner Verfolgung zu bewerten, ist kaum überzeugend. Könnte der vom Beschwerdeführer erhobenen Befürchtung gefolgt werden, er wäre unter dem Verdacht auf Mithilfe zum Anschlag auf einen Check-Point und mithin auf Gehilfenschaft zur Ermordung sri-lankischer Armeeangehöriger seit spätestens Mitte März 2007 gesucht worden, hätte dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Einleitung eines Strafuntersuchungsverfahrens, zu Fahndungsmassnahmen und bis zu seiner Ausreise im November 2007 zu einer entsprechenden nationalen Registrierung auch am Flughafen von Colombo geführt. Zum einen hätte dies auch dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen. Zum anderen hätte sich das zuständige Sicherheitspersonal des Flughafens in Anbetracht der Schwere der Anschuldigung des Beschwerdeführers bei entsprechenden Dienstpflichtverletzungen selbst dem Risiko erheblicher administrativer, arbeitsrechtlicher und strafrechtlicher Konsequenzen ausgesetzt sehen müssen, weshalb ein Ansinnen auf Bestechung im vorliegenden Kontext zumindest als nicht erfolgversprechend und weit überwiegend als nicht realistisch bezeichnet werden müsste. Wie vom SEM zudem zu Recht festgestellt, würde es vor dem geltend gemachten Hintergrund umso mehr erstaunen, wenn der Beschwerdeführer im Juni 2012 ohne nennenswerte Probleme wiederum über den streng kontrollierten Flughafen nach Sri Lanka hätte einreisen können. Dies war offenbar jedoch gerade der Fall. Gemäss eigenen Aussagen ist der Beschwerdeführer bei der Einreise mit demselben Pass wie bei der Ausreise am Flughafen von Colombo mitgenommen, aber "nicht gross kontrolliert" worden (A14/12 F36). Man habe ihn gefragt, woher er komme und warum er dorthin gegangen sei (A14/12 F40). Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, bei der Einreise habe er aufgrund einer zwischenzeitlichen Gewichtszunahme eine rundere Gesichtskontur aufgewiesen und sei deshalb nur grob kontrolliert worden, was sicherlich auch mit einigem Glück verbunden gewesen sei und der eigentliche Grund liege jedoch darin, dass die sri-lankischen Behörden sich primär an den Gesichtszügen einer Person orientieren würden, weshalb er vermutlich aufgrund seiner Gewichtszunahme unauffällig erschienen sei, ist wenig stichhaltig. Die Entgegnungen in der Beschwerde erscheinen nicht tauglich, den in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht erfolgversprechenden Sachschilderungen massgebliches Gewicht zu verleihen. Bei dieser Sachlage ist in objektiver Sichtweise nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner problemlosen Einreise fortan über Monate in Colombo verdeckt hätte leben müssen. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2012 sein Heimatland erneut legal und unbehelligt über den Flughafen von Colombo verlassen konnte. Die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, aufgrund des fortschrittlichen Informationssystems in Sri Lanka sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden die Identität des Beschwerdeführers in negativer Weise in ihrer Datenbank vermerkt hätten und er auf der "stop-list" oder zumindest der "watch-list" vermerkt sei, was darauf hinweise, dass das Interesse der sri-lankischen Behörden noch immer aktuell sei, steht demnach geradezu im Gegensatz zur objektiven Betrachtung der Aktenlage. Vor diesem Hintergrund ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht davon ausgegangen, dass auch aus den geltend gemachten Ereignissen, wonach der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2006 im Rahmen einer allgemeinen Razzia aufgrund einer Ausgangssperre während zweier Tage in Haft genommen und dort geschlagen und ihm anlässlich eines Round-Ups die Identitätskarte abgenommen und er für einen Tag in ein Camp gebracht und auch dort geschlagen worden sei (wovon er gemäss Beschwerde eine Narbe [...] davongetragen habe), kein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der sri-lankischen Behörden abgeleitet werden kann. In einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch fehlte es offenkundig an der massgeblichen Absicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden, ihn vor seiner letzten Ausreise aus dem Heimatland mit ernsthaften Nachteilen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen zu überziehen. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er während seiner Aufenthaltszeit in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen wie der Gefährdung seines Leibes, seines Lebens oder seiner Freiheit ausgesetzt war oder solche in der Form von Massnahmen, die einen in objektiver Hinsicht zu rechtfertigenden unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten, vorlagen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Wie bereits festgestellt, ist offenkundig nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund angeblicher Verbindungen zu den LTTE oder infolge seiner familiären Beziehung zu seinem Vater oder zu seiner Tante in massgeblicher Form in den Focus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten wäre, ansonsten er nicht problemlos über den streng kontrollierten Flughafen hätte aus- und einreisen können. Zudem ist er nicht exilpolitisch tätig. Allein aus der tamilischen Ethnie, der Narbe (...) und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterstützungsschreiben offenkundig nichts zu ändern. 6.3 Der Beschwerdeführer vermochte die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem neueren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, , abgerufen am 13.08.2019) nichts zu ändern (Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3). Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre Berufserfahrung als (...). Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine Arbeitsstelle finden wird. Zudem stammt er gemäss eigenen Angaben aus einer wohlhabenden Familie. Er verfügt über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation in Sri Lanka kann als gesichert gelten. Erst auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner Erlebnisse sei er psychisch sehr angeschlagen und bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka müsste er wie vor seiner Ausreise wieder im Versteckten leben, so dass er eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchte. Wie festgestellt, bestehen in objektiver Hinsicht keine Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland im Versteckten leben müsste. Zudem ist praxisgemäss bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer gewährleistet (vgl. auch Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, , abgerufen am 22.10.2019). Sri Lanka verfügt über spezialisierte ärztliche Fachkräfte und Kliniken im Bereich der psychiatrischen Behandlung und Medikation und in staatlichen Spitälern in Sri Lanka wird für alle Mitbürger eine kostenlose medizinische Betreuung angeboten. Es liegt in der zumutbaren Verantwortung des Beschwerdeführers, bei Bedarf eine adäquate fachärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Dies wird ihm auch ermöglichen, ein, wenn auch mit Einschränkungen, nicht unerträgliches Leben zu führen, wie es auch aktuell der Fall ist. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung zu werten wäre. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Christoph Berger