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E-983/2021

E-983/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-16 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-983/2021 Urteil vom 16. März 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Juriste,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2016 mit Verfügung vom 22. August 2019 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 23. September 2019 mit Urteil E-4997/2019 vom 29. Oktober 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in diesem Urteil der Einschätzung der Vorinstanz anschloss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe müssten als unglaubhaft qualifiziert werden, dass es sich zudem unter anderem mit den auf Beschwerdeebene vor-gebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers aus-einandersetzte und feststellte, er könne für die psychischen Probleme in seinem Heimatstaat adäquate fachärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, weshalb nicht davon auszugehen sei, sein Gesundheitszustand würde sich bei einer Rückkehr drastisch und lebensbedrohlich verändern, II. dass der Beschwerdeführer mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung / neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 31. Juli 2020 beim SEM um Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2019 sowie um wieder-erwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter um wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, subeventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchte, dass er zur Begründung seiner Gesuche einen angeblichen polizeilichen Haftbefehl vom (...) 2020 samt Übersetzung einreichte, dass das SEM mit Entscheid vom 12. August 2020 auf die als Mehrfachgesuch behandelte Eingabe nicht eintrat, und in der Begründung ausführte, beim eingereichten Beweismittel handle es sich nicht um ein Originaldokument (und es weise zudem verschiedene Ungereimtheiten auf) und sein Gesuch sei nicht gehörig begründet worden, dass dieser Entscheid des SEM am 21. August 2020 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, III. dass der Beschwerdeführer mit einem Wiedererwägungsgesuch vom 22. Januar 2021 beim SEM die teilweise Aufhebung der Verfügung des SEM vom 22. August 2029 [recte: 2019] und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung beantragte, dass er eventualiter sinngemäss darum ersuchte, es seien in seinem Heimatstaat weitere Abklärungen vorzunehmen und danach die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass er subeventualiter beantragte, er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er im Sinn einer vorsorglichen Massnahme den Antrag stellte, es sei der Vollzug seiner Wegweisung gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auszusetzen, dass er zur Begründung seiner Anträge ausführte, er leide unter psychischen Problemen sowie unter Nierenbeschwerden, weshalb er zur Behandlung dieser ernsthaften Erkrankung (eventuell zur Operation oder Dialyse) in ein Spital überwiesen worden sei, dass er sich in einer medizinischen Notlage befinde und sein Leben auf dem Spiel stehe, weshalb superprovisorische Massnahmen anzuordnen seien, damit er medizinisch versorgt werden könne, dass angesichts dieser Umstände auch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 111b Abs. 1 AsylG erfüllt seien und sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise, weil er wegen seiner medizinischen Notlage im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sei, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen einen ärztlichen Bericht des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) B._______ - handschriftlich datiert auf "18.9.20 / 21.1.21" - einreichte, wonach bei ihm ein depressiv-angstvolles Zustandsbild mit Suizidalität sowie ein Schmerzsyndrom an der unteren Lendenwirbelsäule diagnostiziert wurde, dass er weiter einen ergänzenden Bericht nach seiner Hospitalisierung in Aussicht stellte, dass das SEM das kantonale Migrationsamt mit Mitteilung vom 28. Januar 2021 über das eingereichte Wiedererwägungsgesuch informierte und den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Februar 2021 - eröffnet am 16. Februar 2021 - das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Januar 2021 abwies, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Wiedererwägungsentscheid mit Eingabe vom 5. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 8. März 2021 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte (provisorischer Vollzugsstopp), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM das Wiedererwägungsverfahren - unter Hinweis auf die Begründung der Eingabe vom 22. Januar 2021 (allerdings entgegen eines Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls in diesem Gesuch) - auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung beschränkte, dass festzustellen ist, dass mit der Beschwerde vom 5. März 2021 materiell nur noch die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, weshalb das Beschwerdeverfahren inhaltlich auf diese strittige Frage beschränkt ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht in Art. 111b ff. AsylG spezialgesetzlich geregelt ist und demnach ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich sowie begründet einzureichen ist, dass in seiner praktisch relevantesten Form das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist, sie insbesondere nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu stellen oder Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), weshalb Gründe dann nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden können, wenn sie bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, dass vorliegend zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 22. August 2019 zu beseitigen vermögen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2021 zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2019 sowie in der Asylverfügung vom 22. August 2019 betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers hinwies, welche nach wie vor Geltung hätten, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwar bedauerlich seien, darin aber keine medizinische Notlage zu erkennen sei, welche auf die Unzumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs schliessen lasse, dass in seinem Heimatstaat sowohl psychische Erkrankungen als insbesondere auch Erkrankungen der Lendenwirbelsäule in den dafür zuständigen Spezialabteilungen der öffentlichen Spitäler behandelbar seien und die Rückkehr des Beschwerdeführers nicht zu einer raschen und lebens-gefährlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen werde, dass er zudem bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe beantragen könne, dass insgesamt keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer gerate aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur beim Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel eine falsche Ausübung des Ermessens sowie eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM rügte, dass er im Wesentlichen weiter ausführte, er habe zur Untermauerung seines Wiedererwägungsgesuchs einen Arztbericht eingereicht, der bestätige, dass er unter Nierenbeschwerden sowie unter psychischen Pro-blemen leide und sich einer Dialyse unterziehen müsse, dass ein detaillierter Arztbericht in Ausarbeitung sei und mit einer Beschwerdeergänzung nachgereicht werde, dass er als Beleg für die Dringlichkeit der medizinischen Behandlung seiner Erkrankungen die Fotografie seiner Medikamente zu den Akten reiche, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus reinen Opportunitätsüberlegungen lediglich mit den vorgebrachten psychischen Problemen und nicht mit seiner schweren Nierenerkrankung auseinandergesetzt habe, dass die verfügende Behörde in jedem Fall die humanitären Aspekte evaluieren und bei der Interessenabwägung gehörig berücksichtigen müsse, dass er hinsichtlich der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Norden Sri Lankas auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2020 und die darin zitierten Quellen verweise, dass demgemäss gerade eine längerfristige Behandlung psychischer Erkrankungen in öffentlichen Einrichtungen im Norden des Landes aus verschiedenen Gründen nicht stets vollumfassend gewährleistet werden könne und sich namentlich die Finanzierung als problematisch erweise, obschon davon gesprochen werde, die Behandlungen seien kostenlos, dass ausserdem die Verfügbarkeit von Medikamenten nicht gesichert sei und insbesondere diejenigen zur Behandlung von chronischen Krankheiten in gewissen Spitälern nicht erhältlich seien, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folglich bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat drastisch verschlechtern würde, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2021 anschliesst, dass auch das Gericht in den neu vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers keine medizinische Notlage im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) erkennen kann, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im ärztlichen Bericht vom 18. September 2020 weder eine Nierenerkrankung noch die Notwendigkeit einer Dialyse erwähnt wird, sondern ihm ein "Schmerz-syndrom untere Lendenwirbelsäule" diagnostiziert wird (vgl. S. 1), dass die Vorinstanz angesichts dessen zu Recht nicht davon ausging, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat führe zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung seines Gesundheits-zustands, dass sie sich sodann sowohl mit den psychischen Problemen des Beschwerdeführers als auch mit seiner Erkrankung an der Lendenwirbelsäule auseinandersetzte, die im eingereichten ärztlichen Bericht vom 18. September 2020 genannt wurden, dass die Rügen des Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und sein Ermessen falsch ausgeübt, sich damit als nicht berechtigt erweisen, dass der Beschwerdeführer nämlich bereits am 18. September 2020 untersucht wurde, bis anhin aber keine weitere ärztliche Bestätigung einreichte, welche die behauptete Nierenerkrankung belegen (oder auch nur darauf hinweisen) würde, dass der Arztbericht vom 18. September 2020 demnach nicht geeignet ist, eine Anpassung der Verfügung des SEM vom 5. Februar 2021 zu bewirken, dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, in Bezug auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, dass daran auch die mit der Beschwerde eingereichte Fotografie einiger Medikamentenverpackungen nichts zu ändern vermag, zumal nicht einmal feststeht, ob sie dem Beschwerdeführer gehören, dass im Rahmen des vorliegenden ausserordentlichen Verfahrens auch keine Veranlassung besteht, den durch einen Rechtsbeistand vertretenen Beschwerdeführer zur Ergänzung seines Rechtsmittels oder zum Nachreichen weiterer Beweismittel aufzufordern, dass insgesamt folglich keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 22. August 2019 beseitigen könnten, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch folglich zu Recht abgewiesen hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist, dass es sich erübrigt, auf weitere Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, und die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit heutigem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: