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F-1939/2020

F-1939/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-02 · Deutsch CH

Personen mit vorläufiger Aufnahme

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, geboren [...]) reiste nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am 5. Oktober 2013 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 10. Juli 2015 wurde die Ehe geschieden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am 18. Februar 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 teilweise gut und wies das Migrationsamt an, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. B. Am 2. Dezember 2016 beantragte das Migrationsamt beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Auf Nachfrage der Vorinstanz führte er mit Schreiben vom 15. März und 12. Juli 2017 im Wesentlichen aus, ab dem Jahr 2005 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen zu sein. Nach der Absolvierung der Basis-Ausbildung sei er vorwiegend in Jaffna und Kilinochchi in der (...)-Einheit und (...) der LTTE tätig gewesen. Nach deren Zerschlagung habe er die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, ohne jedoch formelles Mitglied gewesen zu sein. Anlässlich der Provinzwahlen von 2013 habe er sich aktiv für die TNA eingesetzt. Am (...) 2013 sei er zu Hause in B._______ verhaftet worden. Zuerst sei er zur Polizeistation in B._______ gebracht worden und danach ins Gefängnis von Jaffna. Bis zum (...) 2013 sei er inhaftiert gewesen und von Beamten des Criminal Investigation Departements (CID) insbesondere zu seinen Aktivitäten bei den LTTE befragt worden. Seine Mutter habe mit Hilfe eines Friedensrichters seine Freilassung bewirken können. Im Jahre 2009 habe er fliehenden LTTE-Kämpfern geholfen und diese unterstützt. In der Schweiz nehme er regelmässig am Heldentag in Freiburg und an Demonstrationen in Genf teil. Mit seinen Schreiben legte er folgende Beweismittel ins Recht: einen Haftbefehl vom 7. Juli 2014, eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit) seiner Mutter vom 27. März 2016, ein Schreiben der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 15. Juni 2017, eine Bestätigung des "Northern Provincial Council" vom 15. Juni 2017 sowie ein Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 19. Juni 2017. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 lehnte die Vorinstanz den kantonalen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6553/2017 vom 27. November 2019 zufolge einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gut. Die Vorinstanz habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Prüfung seiner Beweismittel zu äussern. Das Gericht hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Auf Beschwerdeebene hatte der Beschwerdeführer einen weiteren Haftbefehl aus dem Jahr 2014 (Case No. [...]), einen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizei vom 26. September 2014 und eine Polizeimeldung (Message Form) vom 27. Juni 2019 (alle angeblich im Original) zu den Akten gereicht. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 das rechtliche Gehör zu der durchgeführten Prüfung seiner eingereichten Beweismittel. Die Überprüfung habe ergeben, dass es sich beim Haftbefehl vom 7. Juli 2014 um eine Fälschung handle und bei den angeblichen Originalen des zweiten Haftbefehls und des Auszugs aus dem Informationsbuch der Polizei nur um Kopien, welche deshalb nicht auf ihre Echtheit geprüft werden könnten. Gestützt auf den Sachverhalt und die Aktenlage werde davon ausgegangen, dass ein Wegweisungsvollzug grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich sei. E. Am 14. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer zu den Vorbringen der Vorinstanz Stellung und führte aus, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Er pflege Kontakte zu Herrn D._______, der früher einer Kampftruppe angehört und diese geleitet habe. Dieser sei nach Indien geflüchtet und nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet und befragt worden. Dabei habe er Angaben zu ihm (Beschwerdeführer) gemacht, weshalb nun nach ihm gesucht werde. Seine Mutter habe ihn im November 2019 telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt. Die Lage in Sri Lanka habe sich bezüglich Personen, die Verbindungen zur LTTE aufweisen, erneut verschlechtert. Der Wechsel des Präsidenten ziehe für die tamilische Minderheit ein hohes Verfolgungsrisiko nach sich, weshalb sich eine neue Länderbeurteilung aufdränge. F. Mit Verfügung vom 5. März 2020 (eröffnet am 9. März 2020) lehnte die Vorinstanz den Antrag auf vorläufige Aufnahme vom 2. Dezember 2016 ab und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, unter Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Verfahren sei zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem kantonalen Antrag zu entsprechen und er sei vorläufig aufzunehmen. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichen einer Stellungnahme. Diese liess sich am 11. Juni 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 2.1 Die Vorinstanz führte aus, die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht generell als unzulässig erscheinen. Zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka nicht generell eine unmenschliche Behandlung, sondern im Einzelfall müsse eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit von rund sieben Jahren würden noch nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Der Beschwerdeführer sei nach Kriegsende noch einige Jahre in Sri Lanka geblieben und habe während dieser Zeit keine Probleme gehabt. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2013 sei er nicht im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden. Der behauptete Kontakt zu einer Person mit einer LTTE-Vergangenheit habe nicht belegt werden können. Die dazu eingereichten Dokumente hätten sich als Fälschungen erwiesen oder würden nur als Kopien ohne Beweiswert vorliegen. Es fehle daher an zusätzlichen Faktoren, um von einem Risikoprofil auszugehen. Es sei auch nach der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nicht von einer kollektiven Verfolgungsgefahr für ganze Volksgruppen auszugehen. Der Beschwerdeführer habe keinen persönlichen Bezug zu dieser Wahl geltend gemacht, weshalb diesbezüglich nicht von einer Verfolgungsgefahr auszugehen sei. Insgesamt würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter würden weder allgemeine noch individuelle Hindernisse vorliegen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweise. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die bestehenden Verbindungen und Kontakte zu den LTTE hinreichend glaubhaft gemacht. Indem die Vorinstanz geltend mache, er habe lediglich Kopien und keine Originale eingereicht, überspanne sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege eine Gefährdungslage vor, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. Die Vorinstanz habe weiter die besonderen Risikofaktoren nicht geprüft. Insbesondere aufgrund seiner Verbindung zu D._______ und der Suche nach ihm (Beschwerdeführer) sei der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar. Die Armeepräsenz sei in der Nordprovinz ausserordentlich stark und der geringste Verdacht reiche aus, um von den Sicherheitskräften festgenommen zu werden. Der Prevention of Terrorism Act (PTA) werde immer noch angewandt, weshalb er im Falle einer Verhaftung weitgehend schutzlos und behördlicher Willkür (Misshandlungen und Folter) ausgesetzt wäre. Die Menschenrechtslage habe sich kaum verändert und die Unterdrückung der tamilischen Minderheit halte an. Aufgrund des Machtwechsels im Jahre 2019 werde sich die Lage nochmals verschärfen. Die Ländereinschätzung der Vorinstanz, die sich auf ein Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht stütze, überzeuge nicht. Aufgrund seiner politischen Überzeugung sei ihm eine Rückkehr nicht zumutbar.

E. 2.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Der Vollzug nach Sri Lanka sei grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Die Situation in den ehemaligen Konfliktgebieten (Vanni, restliche Nordprovinz, Ostprovinz) habe sich erheblich geändert. Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung seien grösstenteils wieder her- respektive sichergestellt. Die Sicherheitslage habe sich spürbar und nachhaltig verbessert.

E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Die aktuelle Lage war nach den Terroranschlägen vom April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019). Dieser war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen und -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 01.07.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. An der Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist weiterhin festzuhalten. Auch im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Entscheid D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2).

E. 4.3.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8).

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ab dem Jahr 2005 Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe die Basis-Ausbildung absolviert und sei danach in der (...)-Einheit sowie in der (...) der LTTE in Jaffna und Kilinochchi tätig gewesen zu sein. Am (...) 2009 erhielt der Beschwerdeführer einen Reisepass und hatte dazu Behördenkontakt. Angeblich sei er vom (...) bis (...) 2013 inhaftiert gewesen und mit Hilfe eines Friedensrichters freigelassen worden. Zur behaupteten Inhaftierung selbst machte er nur sehr oberflächliche Angaben und führte lediglich aus, zu seiner LTTE-Vergangenheit befragt worden zu sein. Danach hatte er offenbar keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden und konnte im Oktober 2013 mit seinem eigenen Reisepass legal aus Sri Lanka ausreisen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Inhaftierung glaubhaft ist. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass seine angebliche Zugehörigkeit zu den LTTE ein Verfolgungsinteresse des Staates an ihm ausgelöst hat. Weiter macht er geltend, zufolge seines Kontakts zu D._______ im November 2019 immer noch gesucht worden zu sein. Die Suche nach ihm werde auch im Auszug des Informationsbuchs der Polizei vom 26. September 2014 bestätigt. Zum angeblichen Kontakt zu D._______ machte der Beschwerdeführer keine detaillierten Ausführungen. Der Haftbefehl vom 7. Juli 2014 stellte sich als Fälschung heraus, die nur in Kopie eingereichten Dokumente (zweiter Haftbefehl und Auszug aus dem Informationsbuch der Polizei) lassen sich nicht auf ihre Echtheit überprüfen. Sie verfügen über keinerlei Sicherheitsmerkmale und weisen infolge ihrer verhältnismässig einfachen Möglichkeit zur Fälschung nur einen geringen Beweiswert auf. Die Ergebnisse der Dokumentenprüfung bestritt der Beschwerdeführer nicht (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2020). Die verschiedenen Bestätigungsschreiben und der Affidavit seiner Mutter sind als reine Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Tatsachenwidrig wird darin sodann geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Sri Lanka im Jahr 2014 verlassen (vgl. Schreiben C._______ und Bestätigung "Human Rights commision of Sri Lanka). In einer Gesamtwürdigung ist eine Gefährdung zufolge des Kontakts zu D._______ nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer wurde sodann weder einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt auch nicht über einen Strafregistereintrag. Zu seiner angeblichen exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz reichte er keine Beweismittel ein und führte auch nicht aus, sich besonders exponiert zu haben. Die Teilnahmen am Heldentag und an Demonstrationen sind als lediglich niederschwellig einzustufen und sind damit vorliegend unbeachtlich. Weiter machte er nicht geltend, Narben zu haben. Allein aus der tamilischen Ethnie und der noch nicht ganz siebenjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Im Oktober 2013 reiste er mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka aus, ohne dass er deswegen Probleme mit den sri-lankischen Behörden hatte. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Eine persönliche Verbindung zu den Präsidentschaftswahlen macht er nicht geltend. Der Vollzug er Wegweisung ist somit zulässig.

E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 4.2).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise in B._______, Distrikt Jaffna, und arbeitete als selbständiger Schreiner (vgl. Visumsantrag vom (...) 2013). Seine Eltern leben ebenfalls dort und er steht in Kontakt zu seiner Mutter. Gesundheitliche Probleme macht er keine geltend. Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen wird und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Es liegen somit auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor.

E. 6.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E. 6.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.3 Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem allenfalls der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).

E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 4. Mai 2020 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] / N [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1939/2020 Urteil vom 2. Juli 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vorläufige Aufnahme. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, geboren [...]) reiste nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am 5. Oktober 2013 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 10. Juli 2015 wurde die Ehe geschieden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am 18. Februar 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Oktober 2016 teilweise gut und wies das Migrationsamt an, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. B. Am 2. Dezember 2016 beantragte das Migrationsamt beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Auf Nachfrage der Vorinstanz führte er mit Schreiben vom 15. März und 12. Juli 2017 im Wesentlichen aus, ab dem Jahr 2005 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen zu sein. Nach der Absolvierung der Basis-Ausbildung sei er vorwiegend in Jaffna und Kilinochchi in der (...)-Einheit und (...) der LTTE tätig gewesen. Nach deren Zerschlagung habe er die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, ohne jedoch formelles Mitglied gewesen zu sein. Anlässlich der Provinzwahlen von 2013 habe er sich aktiv für die TNA eingesetzt. Am (...) 2013 sei er zu Hause in B._______ verhaftet worden. Zuerst sei er zur Polizeistation in B._______ gebracht worden und danach ins Gefängnis von Jaffna. Bis zum (...) 2013 sei er inhaftiert gewesen und von Beamten des Criminal Investigation Departements (CID) insbesondere zu seinen Aktivitäten bei den LTTE befragt worden. Seine Mutter habe mit Hilfe eines Friedensrichters seine Freilassung bewirken können. Im Jahre 2009 habe er fliehenden LTTE-Kämpfern geholfen und diese unterstützt. In der Schweiz nehme er regelmässig am Heldentag in Freiburg und an Demonstrationen in Genf teil. Mit seinen Schreiben legte er folgende Beweismittel ins Recht: einen Haftbefehl vom 7. Juli 2014, eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit) seiner Mutter vom 27. März 2016, ein Schreiben der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 15. Juni 2017, eine Bestätigung des "Northern Provincial Council" vom 15. Juni 2017 sowie ein Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 19. Juni 2017. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 lehnte die Vorinstanz den kantonalen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6553/2017 vom 27. November 2019 zufolge einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gut. Die Vorinstanz habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Prüfung seiner Beweismittel zu äussern. Das Gericht hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Auf Beschwerdeebene hatte der Beschwerdeführer einen weiteren Haftbefehl aus dem Jahr 2014 (Case No. [...]), einen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizei vom 26. September 2014 und eine Polizeimeldung (Message Form) vom 27. Juni 2019 (alle angeblich im Original) zu den Akten gereicht. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 das rechtliche Gehör zu der durchgeführten Prüfung seiner eingereichten Beweismittel. Die Überprüfung habe ergeben, dass es sich beim Haftbefehl vom 7. Juli 2014 um eine Fälschung handle und bei den angeblichen Originalen des zweiten Haftbefehls und des Auszugs aus dem Informationsbuch der Polizei nur um Kopien, welche deshalb nicht auf ihre Echtheit geprüft werden könnten. Gestützt auf den Sachverhalt und die Aktenlage werde davon ausgegangen, dass ein Wegweisungsvollzug grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich sei. E. Am 14. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer zu den Vorbringen der Vorinstanz Stellung und führte aus, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Er pflege Kontakte zu Herrn D._______, der früher einer Kampftruppe angehört und diese geleitet habe. Dieser sei nach Indien geflüchtet und nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet und befragt worden. Dabei habe er Angaben zu ihm (Beschwerdeführer) gemacht, weshalb nun nach ihm gesucht werde. Seine Mutter habe ihn im November 2019 telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt. Die Lage in Sri Lanka habe sich bezüglich Personen, die Verbindungen zur LTTE aufweisen, erneut verschlechtert. Der Wechsel des Präsidenten ziehe für die tamilische Minderheit ein hohes Verfolgungsrisiko nach sich, weshalb sich eine neue Länderbeurteilung aufdränge. F. Mit Verfügung vom 5. März 2020 (eröffnet am 9. März 2020) lehnte die Vorinstanz den Antrag auf vorläufige Aufnahme vom 2. Dezember 2016 ab und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, unter Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Verfahren sei zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem kantonalen Antrag zu entsprechen und er sei vorläufig aufzunehmen. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Einreichen einer Stellungnahme. Diese liess sich am 11. Juni 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 2. 2.1 Die Vorinstanz führte aus, die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht generell als unzulässig erscheinen. Zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka nicht generell eine unmenschliche Behandlung, sondern im Einzelfall müsse eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit von rund sieben Jahren würden noch nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Der Beschwerdeführer sei nach Kriegsende noch einige Jahre in Sri Lanka geblieben und habe während dieser Zeit keine Probleme gehabt. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2013 sei er nicht im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden. Der behauptete Kontakt zu einer Person mit einer LTTE-Vergangenheit habe nicht belegt werden können. Die dazu eingereichten Dokumente hätten sich als Fälschungen erwiesen oder würden nur als Kopien ohne Beweiswert vorliegen. Es fehle daher an zusätzlichen Faktoren, um von einem Risikoprofil auszugehen. Es sei auch nach der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nicht von einer kollektiven Verfolgungsgefahr für ganze Volksgruppen auszugehen. Der Beschwerdeführer habe keinen persönlichen Bezug zu dieser Wahl geltend gemacht, weshalb diesbezüglich nicht von einer Verfolgungsgefahr auszugehen sei. Insgesamt würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter würden weder allgemeine noch individuelle Hindernisse vorliegen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweise. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann technisch möglich und praktisch durchführbar. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die bestehenden Verbindungen und Kontakte zu den LTTE hinreichend glaubhaft gemacht. Indem die Vorinstanz geltend mache, er habe lediglich Kopien und keine Originale eingereicht, überspanne sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege eine Gefährdungslage vor, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. Die Vorinstanz habe weiter die besonderen Risikofaktoren nicht geprüft. Insbesondere aufgrund seiner Verbindung zu D._______ und der Suche nach ihm (Beschwerdeführer) sei der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar. Die Armeepräsenz sei in der Nordprovinz ausserordentlich stark und der geringste Verdacht reiche aus, um von den Sicherheitskräften festgenommen zu werden. Der Prevention of Terrorism Act (PTA) werde immer noch angewandt, weshalb er im Falle einer Verhaftung weitgehend schutzlos und behördlicher Willkür (Misshandlungen und Folter) ausgesetzt wäre. Die Menschenrechtslage habe sich kaum verändert und die Unterdrückung der tamilischen Minderheit halte an. Aufgrund des Machtwechsels im Jahre 2019 werde sich die Lage nochmals verschärfen. Die Ländereinschätzung der Vorinstanz, die sich auf ein Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht stütze, überzeuge nicht. Aufgrund seiner politischen Überzeugung sei ihm eine Rückkehr nicht zumutbar. 2.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Der Vollzug nach Sri Lanka sei grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Die Situation in den ehemaligen Konfliktgebieten (Vanni, restliche Nordprovinz, Ostprovinz) habe sich erheblich geändert. Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittelsicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung seien grösstenteils wieder her- respektive sichergestellt. Die Sicherheitslage habe sich spürbar und nachhaltig verbessert. 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Die aktuelle Lage war nach den Terroranschlägen vom April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019). Dieser war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen und -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 01.07.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. An der Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist weiterhin festzuhalten. Auch im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Entscheid D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2). 4.3 4.3.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ab dem Jahr 2005 Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe die Basis-Ausbildung absolviert und sei danach in der (...)-Einheit sowie in der (...) der LTTE in Jaffna und Kilinochchi tätig gewesen zu sein. Am (...) 2009 erhielt der Beschwerdeführer einen Reisepass und hatte dazu Behördenkontakt. Angeblich sei er vom (...) bis (...) 2013 inhaftiert gewesen und mit Hilfe eines Friedensrichters freigelassen worden. Zur behaupteten Inhaftierung selbst machte er nur sehr oberflächliche Angaben und führte lediglich aus, zu seiner LTTE-Vergangenheit befragt worden zu sein. Danach hatte er offenbar keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden und konnte im Oktober 2013 mit seinem eigenen Reisepass legal aus Sri Lanka ausreisen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Inhaftierung glaubhaft ist. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass seine angebliche Zugehörigkeit zu den LTTE ein Verfolgungsinteresse des Staates an ihm ausgelöst hat. Weiter macht er geltend, zufolge seines Kontakts zu D._______ im November 2019 immer noch gesucht worden zu sein. Die Suche nach ihm werde auch im Auszug des Informationsbuchs der Polizei vom 26. September 2014 bestätigt. Zum angeblichen Kontakt zu D._______ machte der Beschwerdeführer keine detaillierten Ausführungen. Der Haftbefehl vom 7. Juli 2014 stellte sich als Fälschung heraus, die nur in Kopie eingereichten Dokumente (zweiter Haftbefehl und Auszug aus dem Informationsbuch der Polizei) lassen sich nicht auf ihre Echtheit überprüfen. Sie verfügen über keinerlei Sicherheitsmerkmale und weisen infolge ihrer verhältnismässig einfachen Möglichkeit zur Fälschung nur einen geringen Beweiswert auf. Die Ergebnisse der Dokumentenprüfung bestritt der Beschwerdeführer nicht (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2020). Die verschiedenen Bestätigungsschreiben und der Affidavit seiner Mutter sind als reine Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Tatsachenwidrig wird darin sodann geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Sri Lanka im Jahr 2014 verlassen (vgl. Schreiben C._______ und Bestätigung "Human Rights commision of Sri Lanka). In einer Gesamtwürdigung ist eine Gefährdung zufolge des Kontakts zu D._______ nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer wurde sodann weder einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt auch nicht über einen Strafregistereintrag. Zu seiner angeblichen exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz reichte er keine Beweismittel ein und führte auch nicht aus, sich besonders exponiert zu haben. Die Teilnahmen am Heldentag und an Demonstrationen sind als lediglich niederschwellig einzustufen und sind damit vorliegend unbeachtlich. Weiter machte er nicht geltend, Narben zu haben. Allein aus der tamilischen Ethnie und der noch nicht ganz siebenjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Im Oktober 2013 reiste er mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka aus, ohne dass er deswegen Probleme mit den sri-lankischen Behörden hatte. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Eine persönliche Verbindung zu den Präsidentschaftswahlen macht er nicht geltend. Der Vollzug er Wegweisung ist somit zulässig. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 4.2). 5.3 Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise in B._______, Distrikt Jaffna, und arbeitete als selbständiger Schreiner (vgl. Visumsantrag vom (...) 2013). Seine Eltern leben ebenfalls dort und er steht in Kontakt zu seiner Mutter. Gesundheitliche Probleme macht er keine geltend. Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen wird und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Es liegen somit auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. 6. 6.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 6.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.3 Schliesslich steht auch die Coronavirus-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem allenfalls der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e, Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).

7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 4. Mai 2020 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] / N [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: