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E-4029/2020

E-4029/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region Ostschweiz zugewiesen. Am 6. November 2019 fand die Personalienaufnahme und am 12. Dezember 2019 die Anhörung statt. Am 17. Dezember 2019 wurde das Verfahren zwecks abschliessender Sachverhaltserstellung dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 13. Februar 2020 fand die ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus B._______. Sein Vater habe Sri Lanka im Jahr (...) verlassen, weil er aufgrund seiner Tätigkeiten als (...) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Schwierigkeiten gehabt habe. Er (der Beschwerdeführer) sei im Jahr (...) nach C._______ gereist, weil er in Sri Lanka in Gefahr gewesen sei; in C._______ habe er gearbeitet. Als seine Mutter mit seinen zwei jüngeren Brüdern zu seinem Vater in die Schweiz nachgezogen seien, sei seine Schwester in Sri Lanka alleine zurückgeblieben, weshalb er von C._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Hiernach hätten sie ungefähr ein Jahr in D._______ ohne Zwischenfälle leben können. Danach sei er wiederholt aufgesucht worden, vermutlich von CID- oder Armeeangehörigen. Das erste Mal seien diese Leute zu ihm in den Laden gekommen. Es seien ihm Fragen zu seinen Eltern gestellt, er sei beschimpft und das Fensterglas seines Ladens dabei beschädigt worden. Danach sei er einige Tage nicht in den Laden gegangen. Als er dann doch wieder in den Laden gegangen sei, hätten diese Leute dort bereits auf ihn gewartet. Am selben Tag seien diese Leute auch zu ihm nach Hause gekommen, hätten erneut nach seinen Eltern gefragt, ihn geschlagen und (...) LKR (Sri-Lanka-Rupie) verlangt. In der Hoffnung, diese Schwierigkeiten würden ein Ende nehmen, habe er Goldschmuck sowie ein Grundstück verkauft und das Geld bezahlt. Trotzdem sei er anschliessend verschleppt und ungefähr drei Monate mit weiteren Tamilen unterirdisch eingesperrt und wiederholt befragt worden. Im Dunkeln habe er eines Tages von dort durch die Türe fliehen können und sei nach B._______ gelangt. Er habe seine Schwester informiert, die daraufhin Goldschmuck, seinen Laden und ein Grundstück verkauft habe, um seine Ausreise zu finanzieren. Er habe Sri Lanka am (...) mit dem Flugzeug verlassen, seine Schwester sei in Sri Lanka zurückgeblieben. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. D. Mit Eingabe vom 11. August 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines ärztlichen Schreibens vom 16. Juli 2020 sowie eines Berichts (Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft, Menschenrechte unter Beschuss, aktualisiert am 16. Januar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 10. Juli 2020 vollumfänglich aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. E. Mit Schreiben vom 14. August 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe ist nicht einzutreten, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

E. 4 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung - unter Auflistung einer Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten - zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Namentlich habe er sich zu den Umständen seiner Ausreise am Flughafen, zur Dauer der Fahrt im Van, zur Anzahl Verhöre in Gefangenschaft sowie deren Lokalität oder zur Eröffnung und Schliessung seines Ladens widersprochen. Neben diesen widersprüchlichen Angaben sei der grösste Teil der Vorbringen zudem unlogisch. Namentlich sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht genau wisse, wer ihn verfolge. Hätte er zudem tatsächlich Probleme gehabt, sei davon auszugehen, dass er nicht wegen seiner Schwester von C._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt wäre, um dort dann - wie sein Vater - mit (...) zu handeln.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Der Sachverhalt (auch der medizinische Sachverhalt) ist ausreichend abgeklärt. Die hierzu getätigten und unsubstanziierten formellen Rügen erweisen sich als fehlerhaft oder unbegründet. Namentlich geht die Rüge betreffend die im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgeführte Anzahl Schläge fehl, machte der Beschwerdeführer doch tatsächlich geltend, bereits früher geschlagen worden zu sein (SEM-Akten A22 F61 f.). Zudem musste die Vorinstanz die Vergesslichkeit des Beschwerdeführers nicht weiter miteinbeziehen, zumal die Protokolle keine entsprechenden Schlüsse zulassen und den Akten keine medizinischen Berichte zu entnehmen sind, die auf eine zu berücksichtigende Vergesslichkeit schliessen lassen würden. Namentlich die vom Beschwerdeführer angebrachten Korrekturen zum Zeitpunkt seiner Rückkehr aus C._______ lassen jedenfalls vor dem Hintergrund seines übrigen Aussageverhaltens nicht auf gravierende Vergesslichkeit schliessen. In materieller Hinsicht erschöpft sich die Beschwerde sodann in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts und hält insbesondere an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen fest. Hiermit gelingt es jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass die Schwester des Beschwerdeführers weiterhin in Sri Lanka lebt. Dass ihr seit der Ausreise ihres Vaters im Jahr (...) bis heute ernsthafte Nachteile aufgrund von dessen Landesabwesenheit erwachsen wären, wurde nicht geltend gemacht (z. B. SEM-Akten A33 F117). Vielmehr konnte sie über Jahre hinweg vor Ort mit ihrem Ehemann leben (z. B. Beschwerde S. 4 Ziff. 3) und namentlich unbehelligt ein Grundstück verkaufen, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren. Bereits die Tatsache, dass offensichtlich nicht alle in Sri Lanka verbleibenden Familienangehörige entsprechende Nachteile zu gewärtigen haben, lässt erste Zweifel an der geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu. Die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers aus C._______ nach Sri Lanka im Jahr (...) untermauert - ungeachtet deren Zwecks - diese Annahme. Hinzu kommt, dass es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise des Vaters im Jahr (...) (Ursprung der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers) und der letzten Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka im (...) fehlt. Sodann kann zusammen mit der Vorinstanz erwartet werden, dass der Beschwerdeführer nach all den Jahren der angeblichen Verfolgung und der wiederholten persönlichen Konfrontation mit seinen Verfolgern mindestens wissen sollte, von wem er überhaupt verfolgt wird. Stattdessen gelingt es ihm hierüber lediglich oberflächliche Mutmassungen anzustellen, was nicht zu überzeugen vermag (z. B. SEM-Akten A22 F64). Die Ausführungen in der Beschwerde zur Flucht aus der angeblichen Gefangenschaft - namentlich der Beschwerdeführer habe nach drei Monaten beschlossen zu fliehen, habe daraufhin mit einem Mitgefangenen die Holztür des Gefangenenraums mit einem Stuhlbein aufgebrochen und sei im Schatten der Dämmerung geflohen (Beschwerde S. 6 Ziff. 11) - untermauern auch die Unglaubhaftigkeit der Flucht aus der angeblichen Gefangenschaft. Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer erheblich zu den verwendeten Dokumenten anlässlich seiner letzten Ausreise am Flughafen Colombo widerspricht und diese Wiedersprüche nicht nachvollziehbar aufzuklären vermag (SEM-Akten A22 F45 ff., A33 F9 ff., F120). Dies lässt darauf schliessen, dass er seine legale Ausreise zu verschleiern versucht. Unter den gegebenen Umständen stellt die kontrollierte Ausreise nämlich ein weiteres Indiz gegen die Annahme dar, der Name des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt gewesen und er sei damals von den sri-lankischen Behörden gesucht worden (vgl. zur Situation am Flughafen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Dokumenten: Urteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3.2 [beide als Referenzurteil publiziert]). Schliesslich hinterlassen die protokollierten Vorbringen einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, er habe bei seiner Ausreise eben zwei Pässe auf sich getragen überzeugt nicht und steht zudem im Widerspruch mit den Aussagen des Beschwerdeführers. Auch die weiteren Erklärungsversuche gehen ins Leere. Es trifft zwar zu, dass einer Erstbefragung nicht dieselbe Gewichtung wie den weiteren, vertieften Anhörungen zukommt, aber klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so auch der auf Beschwerdeebene zitierte Entscheid: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht auch auf die Ausführungen in der ersten Anhörung hätte stützen können. So berichtete der Beschwerdeführer bereits in dieser über seine Asylgründe und bestätigte in beiden Anhörungen die Wahrheit sowie Vollständigkeit seiner gemachten Angaben. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Aussagen in der ersten Anhörung zu Recht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen, dass er die Dolmetscherin gut verstanden habe und ihm die Protokolle in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden seien. Vor diesem Hintergrund sind auch die Rügen zu den angeblichen Verständigungsproblemen mit der Dolmetscherin unbegründet. Die wenigen, im Rahmen der Rückübersetzung gemachten Korrekturen untermauern diese Schlussfolgerung. Nach dem Gesagten erweist sich die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Landesabwesenheit seines Vaters (eine andere Verfolgung machte er keine geltend) als unglaubhaft und es erübrigt sich, auf weitere Widersprüche und diesbezügliche Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.

E. 5.3 Aufgrund der Beschwerdeausführungen und der Akten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters hat sich als unglaubhaft erwiesen; einen eigenen Bezug zu den LTTE machte er nicht geltend. Auch machte er kein exilpolitisches Engagement geltend. Andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie oder einer längeren Landesabwesenheit, kann er jedenfalls keine Gefährdung seiner Person ableiten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeausführungen mit Verweisen auf die aktuelle Lage vor Ort und dem entsprechenden Bericht.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zudem besteht im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Entscheid D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Die hierzu gemachten Ausführungen in der Beschwerde mit Bezug zur angeblich erlittenen Verfolgung beziehungsweise Reflexverfolgung des Beschwerdeführers gehen ins Leere, hat sich diese doch als unglaubhaft herausgestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz grundsätzlich zumutbar (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). Die allgemeinen Beschwerdeausführungen und der eingereichte Bericht zur Lage vor Ort vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und lebte schlussendlich lange Zeit in der Ostprovinz. Er verfügt über Schulbildung (O-Levels), Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und ein intaktes familiäres Beziehungsnetz vor Ort, auf dessen Hilfe er bereits zurückgreifen konnte. So lebt in Sri Lanka beispielsweise seine Schwester und ihr Mann, in deren grossen Apartment der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise bei Bedarf wohnte (z. B. Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Zudem half ihm seine Schwester bei der Organisation seiner Ausreise und es fällt auf, dass die Familie offensichtlich über Grundstücke verfügen muss, die bei Bedarf in angemessener Zeit verkauft und in Geld umgewandelt werden können. Dass er bereits mit (...) Jahren längere Zeit in C._______ arbeiten konnte, stellt im Übrigen seine überdurchschnittliche Selbstständigkeit unter Beweis und lässt den Schluss zu, dass er sich bei einer beruflichen Reintegration in Sri Lanka - ohne auf Hilfe angewiesen zu sein - schnell zurechtfinden wird. Schliesslich ist aufgrund der Beschwerdeausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - sofern notwendig - weiterhin auf die finanzielle Unterstützung seines Vaters zählen kann (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Es wird ein ärztliches Schreiben eingereicht und ein weiteres medizinisches Gutachten in Aussicht gestellt. Auf die Nachreichung eines solchen kann indessen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Schilderungen und der vorliegenden ärztlichen Berichte vom 23. April 2020, vom 26. Mai 2020 und vom 16. Juli 2020 ausreichend erstellt ist (Rhinosinusitis, eingeschränkter Geruchsinn, Knieschmerzen, Schlafstörungen). In dem auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten ärztlichen Schreiben vom 16. Juli 2020 wird zudem eine chronische Rhinosinusitis mit Polyposis nasi diagnostiziert. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend klar nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer zudem gewährleistet. Im Rahmen der Rückkehr steht es ihm im Übrigen offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4029/2020 Urteil vom 31. August 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region Ostschweiz zugewiesen. Am 6. November 2019 fand die Personalienaufnahme und am 12. Dezember 2019 die Anhörung statt. Am 17. Dezember 2019 wurde das Verfahren zwecks abschliessender Sachverhaltserstellung dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 13. Februar 2020 fand die ergänzende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus B._______. Sein Vater habe Sri Lanka im Jahr (...) verlassen, weil er aufgrund seiner Tätigkeiten als (...) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Schwierigkeiten gehabt habe. Er (der Beschwerdeführer) sei im Jahr (...) nach C._______ gereist, weil er in Sri Lanka in Gefahr gewesen sei; in C._______ habe er gearbeitet. Als seine Mutter mit seinen zwei jüngeren Brüdern zu seinem Vater in die Schweiz nachgezogen seien, sei seine Schwester in Sri Lanka alleine zurückgeblieben, weshalb er von C._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Hiernach hätten sie ungefähr ein Jahr in D._______ ohne Zwischenfälle leben können. Danach sei er wiederholt aufgesucht worden, vermutlich von CID- oder Armeeangehörigen. Das erste Mal seien diese Leute zu ihm in den Laden gekommen. Es seien ihm Fragen zu seinen Eltern gestellt, er sei beschimpft und das Fensterglas seines Ladens dabei beschädigt worden. Danach sei er einige Tage nicht in den Laden gegangen. Als er dann doch wieder in den Laden gegangen sei, hätten diese Leute dort bereits auf ihn gewartet. Am selben Tag seien diese Leute auch zu ihm nach Hause gekommen, hätten erneut nach seinen Eltern gefragt, ihn geschlagen und (...) LKR (Sri-Lanka-Rupie) verlangt. In der Hoffnung, diese Schwierigkeiten würden ein Ende nehmen, habe er Goldschmuck sowie ein Grundstück verkauft und das Geld bezahlt. Trotzdem sei er anschliessend verschleppt und ungefähr drei Monate mit weiteren Tamilen unterirdisch eingesperrt und wiederholt befragt worden. Im Dunkeln habe er eines Tages von dort durch die Türe fliehen können und sei nach B._______ gelangt. Er habe seine Schwester informiert, die daraufhin Goldschmuck, seinen Laden und ein Grundstück verkauft habe, um seine Ausreise zu finanzieren. Er habe Sri Lanka am (...) mit dem Flugzeug verlassen, seine Schwester sei in Sri Lanka zurückgeblieben. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. D. Mit Eingabe vom 11. August 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines ärztlichen Schreibens vom 16. Juli 2020 sowie eines Berichts (Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft, Menschenrechte unter Beschuss, aktualisiert am 16. Januar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 10. Juli 2020 vollumfänglich aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. E. Mit Schreiben vom 14. August 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe ist nicht einzutreten, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

4. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung - unter Auflistung einer Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten - zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Namentlich habe er sich zu den Umständen seiner Ausreise am Flughafen, zur Dauer der Fahrt im Van, zur Anzahl Verhöre in Gefangenschaft sowie deren Lokalität oder zur Eröffnung und Schliessung seines Ladens widersprochen. Neben diesen widersprüchlichen Angaben sei der grösste Teil der Vorbringen zudem unlogisch. Namentlich sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht genau wisse, wer ihn verfolge. Hätte er zudem tatsächlich Probleme gehabt, sei davon auszugehen, dass er nicht wegen seiner Schwester von C._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt wäre, um dort dann - wie sein Vater - mit (...) zu handeln. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Der Sachverhalt (auch der medizinische Sachverhalt) ist ausreichend abgeklärt. Die hierzu getätigten und unsubstanziierten formellen Rügen erweisen sich als fehlerhaft oder unbegründet. Namentlich geht die Rüge betreffend die im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgeführte Anzahl Schläge fehl, machte der Beschwerdeführer doch tatsächlich geltend, bereits früher geschlagen worden zu sein (SEM-Akten A22 F61 f.). Zudem musste die Vorinstanz die Vergesslichkeit des Beschwerdeführers nicht weiter miteinbeziehen, zumal die Protokolle keine entsprechenden Schlüsse zulassen und den Akten keine medizinischen Berichte zu entnehmen sind, die auf eine zu berücksichtigende Vergesslichkeit schliessen lassen würden. Namentlich die vom Beschwerdeführer angebrachten Korrekturen zum Zeitpunkt seiner Rückkehr aus C._______ lassen jedenfalls vor dem Hintergrund seines übrigen Aussageverhaltens nicht auf gravierende Vergesslichkeit schliessen. In materieller Hinsicht erschöpft sich die Beschwerde sodann in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts und hält insbesondere an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen fest. Hiermit gelingt es jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass die Schwester des Beschwerdeführers weiterhin in Sri Lanka lebt. Dass ihr seit der Ausreise ihres Vaters im Jahr (...) bis heute ernsthafte Nachteile aufgrund von dessen Landesabwesenheit erwachsen wären, wurde nicht geltend gemacht (z. B. SEM-Akten A33 F117). Vielmehr konnte sie über Jahre hinweg vor Ort mit ihrem Ehemann leben (z. B. Beschwerde S. 4 Ziff. 3) und namentlich unbehelligt ein Grundstück verkaufen, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren. Bereits die Tatsache, dass offensichtlich nicht alle in Sri Lanka verbleibenden Familienangehörige entsprechende Nachteile zu gewärtigen haben, lässt erste Zweifel an der geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu. Die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers aus C._______ nach Sri Lanka im Jahr (...) untermauert - ungeachtet deren Zwecks - diese Annahme. Hinzu kommt, dass es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise des Vaters im Jahr (...) (Ursprung der angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers) und der letzten Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka im (...) fehlt. Sodann kann zusammen mit der Vorinstanz erwartet werden, dass der Beschwerdeführer nach all den Jahren der angeblichen Verfolgung und der wiederholten persönlichen Konfrontation mit seinen Verfolgern mindestens wissen sollte, von wem er überhaupt verfolgt wird. Stattdessen gelingt es ihm hierüber lediglich oberflächliche Mutmassungen anzustellen, was nicht zu überzeugen vermag (z. B. SEM-Akten A22 F64). Die Ausführungen in der Beschwerde zur Flucht aus der angeblichen Gefangenschaft - namentlich der Beschwerdeführer habe nach drei Monaten beschlossen zu fliehen, habe daraufhin mit einem Mitgefangenen die Holztür des Gefangenenraums mit einem Stuhlbein aufgebrochen und sei im Schatten der Dämmerung geflohen (Beschwerde S. 6 Ziff. 11) - untermauern auch die Unglaubhaftigkeit der Flucht aus der angeblichen Gefangenschaft. Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer erheblich zu den verwendeten Dokumenten anlässlich seiner letzten Ausreise am Flughafen Colombo widerspricht und diese Wiedersprüche nicht nachvollziehbar aufzuklären vermag (SEM-Akten A22 F45 ff., A33 F9 ff., F120). Dies lässt darauf schliessen, dass er seine legale Ausreise zu verschleiern versucht. Unter den gegebenen Umständen stellt die kontrollierte Ausreise nämlich ein weiteres Indiz gegen die Annahme dar, der Name des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise auf der «Stop-List» der Behörden am Flughafen Colombo aufgeführt gewesen und er sei damals von den sri-lankischen Behörden gesucht worden (vgl. zur Situation am Flughafen Colombo und zur Ausreise mit eigenen Dokumenten: Urteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3.2 [beide als Referenzurteil publiziert]). Schliesslich hinterlassen die protokollierten Vorbringen einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, er habe bei seiner Ausreise eben zwei Pässe auf sich getragen überzeugt nicht und steht zudem im Widerspruch mit den Aussagen des Beschwerdeführers. Auch die weiteren Erklärungsversuche gehen ins Leere. Es trifft zwar zu, dass einer Erstbefragung nicht dieselbe Gewichtung wie den weiteren, vertieften Anhörungen zukommt, aber klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so auch der auf Beschwerdeebene zitierte Entscheid: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht auch auf die Ausführungen in der ersten Anhörung hätte stützen können. So berichtete der Beschwerdeführer bereits in dieser über seine Asylgründe und bestätigte in beiden Anhörungen die Wahrheit sowie Vollständigkeit seiner gemachten Angaben. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Aussagen in der ersten Anhörung zu Recht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen, dass er die Dolmetscherin gut verstanden habe und ihm die Protokolle in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden seien. Vor diesem Hintergrund sind auch die Rügen zu den angeblichen Verständigungsproblemen mit der Dolmetscherin unbegründet. Die wenigen, im Rahmen der Rückübersetzung gemachten Korrekturen untermauern diese Schlussfolgerung. Nach dem Gesagten erweist sich die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Landesabwesenheit seines Vaters (eine andere Verfolgung machte er keine geltend) als unglaubhaft und es erübrigt sich, auf weitere Widersprüche und diesbezügliche Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. 5.3 Aufgrund der Beschwerdeausführungen und der Akten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters hat sich als unglaubhaft erwiesen; einen eigenen Bezug zu den LTTE machte er nicht geltend. Auch machte er kein exilpolitisches Engagement geltend. Andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie oder einer längeren Landesabwesenheit, kann er jedenfalls keine Gefährdung seiner Person ableiten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeausführungen mit Verweisen auf die aktuelle Lage vor Ort und dem entsprechenden Bericht. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zudem besteht im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Entscheid D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Die hierzu gemachten Ausführungen in der Beschwerde mit Bezug zur angeblich erlittenen Verfolgung beziehungsweise Reflexverfolgung des Beschwerdeführers gehen ins Leere, hat sich diese doch als unglaubhaft herausgestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz grundsätzlich zumutbar (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). Die allgemeinen Beschwerdeausführungen und der eingereichte Bericht zur Lage vor Ort vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und lebte schlussendlich lange Zeit in der Ostprovinz. Er verfügt über Schulbildung (O-Levels), Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und ein intaktes familiäres Beziehungsnetz vor Ort, auf dessen Hilfe er bereits zurückgreifen konnte. So lebt in Sri Lanka beispielsweise seine Schwester und ihr Mann, in deren grossen Apartment der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise bei Bedarf wohnte (z. B. Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Zudem half ihm seine Schwester bei der Organisation seiner Ausreise und es fällt auf, dass die Familie offensichtlich über Grundstücke verfügen muss, die bei Bedarf in angemessener Zeit verkauft und in Geld umgewandelt werden können. Dass er bereits mit (...) Jahren längere Zeit in C._______ arbeiten konnte, stellt im Übrigen seine überdurchschnittliche Selbstständigkeit unter Beweis und lässt den Schluss zu, dass er sich bei einer beruflichen Reintegration in Sri Lanka - ohne auf Hilfe angewiesen zu sein - schnell zurechtfinden wird. Schliesslich ist aufgrund der Beschwerdeausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - sofern notwendig - weiterhin auf die finanzielle Unterstützung seines Vaters zählen kann (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Es wird ein ärztliches Schreiben eingereicht und ein weiteres medizinisches Gutachten in Aussicht gestellt. Auf die Nachreichung eines solchen kann indessen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Schilderungen und der vorliegenden ärztlichen Berichte vom 23. April 2020, vom 26. Mai 2020 und vom 16. Juli 2020 ausreichend erstellt ist (Rhinosinusitis, eingeschränkter Geruchsinn, Knieschmerzen, Schlafstörungen). In dem auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten ärztlichen Schreiben vom 16. Juli 2020 wird zudem eine chronische Rhinosinusitis mit Polyposis nasi diagnostiziert. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend klar nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer zudem gewährleistet. Im Rahmen der Rückkehr steht es ihm im Übrigen offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: