Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Juni 2016 und der Anhörung vom 17. Juli 2018 machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger aus dem Distrikt Jaffna. Dort und im Vanni-Gebiet habe er abwechslungsweise gelebt und gearbeitet. Seine Familie besitze in beiden Gebieten Ländereien und er sei jeweils in der Landwirtschaft tätig gewesen. Zudem habe er ein Transportunternehmen geführt und die eigenen Produkte nach B._______ gefahren. Zwischen (...) und (...) habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Informationen über Personen sammeln und weiterleiten müssen, ohne jedoch LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Deshalb sei er vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht und schliesslich verhaftet, mitgenommen, geschlagen und verletzt worden. Nach seiner Freilassung - die durch Familienangehörige bewirkt worden sei - sei er abermals gesucht worden. Aus Angst, erneut mitgenommen oder gar getötet zu werden, habe er schliesslich Sri Lanka im Februar 2016 auf dem Luftweg verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. April 2020 (zugestellt am 27. April 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts (Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft, Menschenrechte unter Beschuss, aktualisiert am 16. Januar 2020) und einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer, Bern, 10. April 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 22. April 2020 vollumfänglich aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. D. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe ist mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG).
E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die insbesondere zum Schluss kam, die geltend gemachte Tätigkeit für die LTTE und die darauf basierende Festnahme seien unglaubhaft, weil sie widersprüchlich, unplausibel und unsubstanziiert zu Protokoll gebracht worden seien. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene gehen ins Leere. Es trifft zwar zu, dass einer Befragung zur Person nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so auch der auf Beschwerdeebene zitierte Entscheid: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht auch auf die Ausführungen in der Befragung zur Person hätte stützen können. So berichtete der Beschwerdeführer bereits in dieser über seine Asylgründe und es wurden hierzu wichtige Zusatzfragen gestellt (SEM-Akten A6 Ziff. 7). Zudem bestätigte er in beiden Befragungen die Wahrheit sowie Vollständigkeit seiner gemachten Angaben. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Aussagen in der Befragung zur Person zu Recht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Die Vorinstanz hat auch die Widersprüche innerhalb der Anhörung zutreffend erkannt, die nicht - wie in der Beschwerde behauptet - als komplementär, mithin als glaubhaft bezeichnet werden können. So hat die Vorinstanz namentlich zutreffend festgestellt, dass die Angaben zur Sammlung von Informationen für die LTTE zu oberflächlich ausgefallen sind, steht doch diese jahrelange Informationsbeschaffung im Zentrum der Fluchtvorbringen und wäre deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hierzu überzeugend berichten kann (z. B. SEM-Akten A16 F48 ff.). Zudem widersprach er sich erheblich zum Haftzeitpunkt (SEM-Akten A6 Ziff. 7.01 und A16 F17) und zur Haftdauer (SEM-Akten A6 Ziff. 7.01 und A16 F77), was selbst in der Beschwerde bestätigt wird (Beschwerde S. 13 Ziff. 7). Es ist ferner davon auszugehen, dass wenn die Verfolger des Beschwerdeführers tatsächliches Interesse an seiner Person gehabt hätten, sie ihn nicht erst 2015 beziehungsweise 2016 gefasst oder ihn dann auf Drängen der Familie entlassen hätten, um ihn dann wieder zu suchen. Somit erklärt sich auch, weshalb der Beschwerdeführer zu seiner Haftentlassung nichts Überzeugendes darlegen konnte (z. B. SEM-Akten A83 ff.). Im Übrigen hinterlassen die protokollierten Vorbringen einen stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Asylgesuch seines Vaters, das bereits mit Verfügung vom 28. November 2016 abgelehnt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund des Dargelegten sind sowohl der Kontakt zu den LTTE als auch die darauf aufgebauten Probleme unglaubhaft. Die Narbe des Beschwerdeführers muss demnach einen anderen als den dargelegten Ursprung haben. Entsprechende Verletzungen im Gesicht können im Alltagsleben vorkommen; es ist jedoch nicht Sache des Gerichts nach deren hypothetischen Ursachen zu forschen.
E. 5.2 Aufgrund der Beschwerdeausführungen und der Akten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft geltend machen. Der geltend gemachte Kontakt zu den LTTE hat sich als unglaubhaft erwiesen. Auch andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie, einer Narbe im Gesicht oder einer längeren Landesabwesenheit, kann er jedenfalls keine Gefährdung seiner Person ableiten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeausführungen mit Verweisen auf die aktuelle Lage vor Ort und die entsprechenden Berichte.
E. 5.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich auf weitere Ausführungen und Verweise insbesondere auf die Rechtsprechung oder auf Berichte in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zudem besteht im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Entscheid D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; <https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues , abgerufen am 17.06.2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. <https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/>, abgerufen am 17.06.2020). Beobachter und ethnisch-religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Aufgrund der Akten ist dies zu verneinen. Die allgemeinen Beschwerdeausführungen und die eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka und in der Diaspora vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins «Vanni-Gebiet» als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer verfügt über A-Levels (Maturität) und langjährige Berufserfahrung vor Ort. Er arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft und führte ein Transportunternehmen, mit dem er unter anderem die landwirtschaftlichen Produkte seiner Familie nach B._______ transportierte (SEM-Akten A16 F35). Zudem besitzt seine Familie zwei Häuser und sowohl im Distrikt Jaffna als auch im Vanni-Gebiet einige Ländereien (SEM-Akten A16 F35 und Beschwerde S. 3 f.). Ferner lebt seine Ehefrau mit seinem Sohn in C._______, wo sie (...) angestellt ist (SEM-Akten A16 F77 und Beschwerde S. 4). Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka sowohl über ein tragfähiges berufliches als auch familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Hilfe er bereits zurückgreifen konnte und - sofern notwendig - bei einer Reintegration erneut zurückgreifen kann. Insbesondere aufgrund der gesicherten Wohnsituation (Ehefrau mit Beruf und Sohn) in C._______, stellt auch der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet kein Hindernis dar. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich indessen, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG).
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2747/2020 Urteil vom 2. Juli 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 28. Juni 2016 und der Anhörung vom 17. Juli 2018 machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger aus dem Distrikt Jaffna. Dort und im Vanni-Gebiet habe er abwechslungsweise gelebt und gearbeitet. Seine Familie besitze in beiden Gebieten Ländereien und er sei jeweils in der Landwirtschaft tätig gewesen. Zudem habe er ein Transportunternehmen geführt und die eigenen Produkte nach B._______ gefahren. Zwischen (...) und (...) habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Informationen über Personen sammeln und weiterleiten müssen, ohne jedoch LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Deshalb sei er vom Criminal Investigation Department (CID) gesucht und schliesslich verhaftet, mitgenommen, geschlagen und verletzt worden. Nach seiner Freilassung - die durch Familienangehörige bewirkt worden sei - sei er abermals gesucht worden. Aus Angst, erneut mitgenommen oder gar getötet zu werden, habe er schliesslich Sri Lanka im Februar 2016 auf dem Luftweg verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. April 2020 (zugestellt am 27. April 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts (Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft, Menschenrechte unter Beschuss, aktualisiert am 16. Januar 2020) und einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Sri Lanka: Aktuelle politische Situation, Überwachung der Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer, Bern, 10. April 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 22. April 2020 vollumfänglich aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. D. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe ist mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG). 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die insbesondere zum Schluss kam, die geltend gemachte Tätigkeit für die LTTE und die darauf basierende Festnahme seien unglaubhaft, weil sie widersprüchlich, unplausibel und unsubstanziiert zu Protokoll gebracht worden seien. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene gehen ins Leere. Es trifft zwar zu, dass einer Befragung zur Person nicht dieselbe Gewichtung wie einer Anhörung zukommt. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen, sind jedoch Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so auch der auf Beschwerdeebene zitierte Entscheid: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht auch auf die Ausführungen in der Befragung zur Person hätte stützen können. So berichtete der Beschwerdeführer bereits in dieser über seine Asylgründe und es wurden hierzu wichtige Zusatzfragen gestellt (SEM-Akten A6 Ziff. 7). Zudem bestätigte er in beiden Befragungen die Wahrheit sowie Vollständigkeit seiner gemachten Angaben. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Aussagen in der Befragung zur Person zu Recht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Die Vorinstanz hat auch die Widersprüche innerhalb der Anhörung zutreffend erkannt, die nicht - wie in der Beschwerde behauptet - als komplementär, mithin als glaubhaft bezeichnet werden können. So hat die Vorinstanz namentlich zutreffend festgestellt, dass die Angaben zur Sammlung von Informationen für die LTTE zu oberflächlich ausgefallen sind, steht doch diese jahrelange Informationsbeschaffung im Zentrum der Fluchtvorbringen und wäre deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hierzu überzeugend berichten kann (z. B. SEM-Akten A16 F48 ff.). Zudem widersprach er sich erheblich zum Haftzeitpunkt (SEM-Akten A6 Ziff. 7.01 und A16 F17) und zur Haftdauer (SEM-Akten A6 Ziff. 7.01 und A16 F77), was selbst in der Beschwerde bestätigt wird (Beschwerde S. 13 Ziff. 7). Es ist ferner davon auszugehen, dass wenn die Verfolger des Beschwerdeführers tatsächliches Interesse an seiner Person gehabt hätten, sie ihn nicht erst 2015 beziehungsweise 2016 gefasst oder ihn dann auf Drängen der Familie entlassen hätten, um ihn dann wieder zu suchen. Somit erklärt sich auch, weshalb der Beschwerdeführer zu seiner Haftentlassung nichts Überzeugendes darlegen konnte (z. B. SEM-Akten A83 ff.). Im Übrigen hinterlassen die protokollierten Vorbringen einen stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Asylgesuch seines Vaters, das bereits mit Verfügung vom 28. November 2016 abgelehnt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aufgrund des Dargelegten sind sowohl der Kontakt zu den LTTE als auch die darauf aufgebauten Probleme unglaubhaft. Die Narbe des Beschwerdeführers muss demnach einen anderen als den dargelegten Ursprung haben. Entsprechende Verletzungen im Gesicht können im Alltagsleben vorkommen; es ist jedoch nicht Sache des Gerichts nach deren hypothetischen Ursachen zu forschen. 5.2 Aufgrund der Beschwerdeausführungen und der Akten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft geltend machen. Der geltend gemachte Kontakt zu den LTTE hat sich als unglaubhaft erwiesen. Auch andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie, einer Narbe im Gesicht oder einer längeren Landesabwesenheit, kann er jedenfalls keine Gefährdung seiner Person ableiten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeausführungen mit Verweisen auf die aktuelle Lage vor Ort und die entsprechenden Berichte. 5.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich auf weitere Ausführungen und Verweise insbesondere auf die Rechtsprechung oder auf Berichte in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zudem besteht im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Entscheid D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; , abgerufen am 17.06.2020). Beobachter und ethnisch-religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Aufgrund der Akten ist dies zu verneinen. Die allgemeinen Beschwerdeausführungen und die eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka und in der Diaspora vermögen an der Einschätzung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins «Vanni-Gebiet» als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer verfügt über A-Levels (Maturität) und langjährige Berufserfahrung vor Ort. Er arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft und führte ein Transportunternehmen, mit dem er unter anderem die landwirtschaftlichen Produkte seiner Familie nach B._______ transportierte (SEM-Akten A16 F35). Zudem besitzt seine Familie zwei Häuser und sowohl im Distrikt Jaffna als auch im Vanni-Gebiet einige Ländereien (SEM-Akten A16 F35 und Beschwerde S. 3 f.). Ferner lebt seine Ehefrau mit seinem Sohn in C._______, wo sie (...) angestellt ist (SEM-Akten A16 F77 und Beschwerde S. 4). Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka sowohl über ein tragfähiges berufliches als auch familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Hilfe er bereits zurückgreifen konnte und - sofern notwendig - bei einer Reintegration erneut zurückgreifen kann. Insbesondere aufgrund der gesicherten Wohnsituation (Ehefrau mit Beruf und Sohn) in C._______, stellt auch der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet kein Hindernis dar. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich indessen, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: