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E-5843/2018

E-5843/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5843/2018 Urteil vom 8. November 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 23. September 2015 erstmals um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, mehrmals von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) verhaftet, verhört und misshandelt worden zu sein, weil er während einiger Tage drei ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bei sich beherbergt habe, dass er ferner als Mitglied des Youth-Club der Tamil National Alliance (TNA) Wahlkampf gemacht habe, dass das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Juni 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt stellte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, beziehungsweise seien als nicht asylrelevant einzustufen, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4525/2016 vom 17. November 2016 vollumfänglich abgewiesen wurde, II. dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 26. Juni 2018 (Poststempel) in der Schweiz ein neues Asylgesuch stellte, dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen ausführte, seine im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen (Vater, Mutter und Schwester) seien nach seiner Ausreise wiederholt von mutmasslichen CID-Leuten aufgesucht und bedroht worden, dass insbesondere sein Vater im November 2017 mehrmals mit dem Tod bedroht worden sei, wenn er den Aufenthaltsort seines Sohnes nicht preisgebe, dass der Vater deswegen eine Strafanzeige bei der Polizeistation in B._______ eingereicht habe und seine Angehörigen seither versteckt leben würden, dass er (Beschwerdeführer) im Übrigen regelmässig an Demonstrationen (...) teilnehme und sich auf den sozialen Netzwerken in regierungskritischer Weise äussere, dass in der Beschwerdebeilage ein Auszug aus dem Information Book der Police Station in B._______ vom (...) 2017, ein Unterstützungsschreiben des "C._______" der Diocese of B._______ vom 22. Mai 2018 sowie Ausdrucke von Einträgen auf den Facebook-Seiten der Nachrichtenportale www.tamilwin.com und www.jaffnatoday.com eingereicht wurden, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 zur Einreichung von Übersetzungen der zu den Akten gereichten Beweismittel aufforderte und der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen mit Eingabe vom 2. August 2018 nachreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 10. September 2018 (eröffnet am 12. September 2018) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Mehrfachgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begrenzung im Wesentlichen erwog, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung sei bereits im vorangegangenen Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft worden, weshalb auch die vorgebrachte Gefährdung seiner Familie mit starken Glaubhaftigkeitszweifeln behaftet sei, dass die Angaben in der zu den Akten gereichten Strafanzeige seines Vaters den Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprechen würden und zudem dieses Dokument keine fälschungssicheren Merkmale aufweise, was seinen Beweiswert erheblich reduziere, dass auch das Referenzschreiben des "C._______" an der Einschätzung, dass die behauptete Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sei, nichts zu ändern vermöge, dass im Übrigen der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten exilpolitischen Aktivitäten (...) nicht belegt habe und weder aus den Demonstrationsteilnahmen noch aufgrund der von ihm kurz vor Einreichung des zweiten Asylgesuchs verfassten Facebook-Einträgen auf eine derartige Exponiertheit geschlossen werden könne, dass diese ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Regierung geweckt haben könnte, dass somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 oder Art. 54 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllt seien, dass sich schliesslich der Wegweisungsvollzug namentlich unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht (in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) definierten Risikofaktoren als zulässig und zumutbar erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die von der Vorinstanz gerügten Widersprüche zwischen den Angaben in der Strafanzeige seines Vaters sowie seinen Asylvorbringen seien auf eine fehlerhafte Übersetzung dieses Dokuments zurückzuführen, dass eine korrekte Übersetzung zeige, dass der Inhalt der Strafanzeige sich mit seinen Aussagen decke, dass diese ebenso wie das Schreiben des "C._______" seine Aussagen stütze und die Vorinstanz diesen Dokumenten zu Unrecht die Beweiskraft abgesprochen habe, dass die sri-lankischen Behörden den aktiven Teil der Diaspora als ernsthafte Gefährdung empfinden und als Unterstützer der LTTE betrachten würden, dass er im Übrigen an seinen Vorbringen im ersten Asylverfahren festhielt und auf die ihm drohende asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden wegen seiner politischen Gesinnung sowie seiner ethischen Herkunft verwies, dass mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdiensts vom 15. Oktober 2018 nachgereicht wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht die Auffassung des SEM teilt, wonach die vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Repressalien der sri-lankischen Sicherheitskräfte gegenüber seinen Familienangehörigen als unglaubhaft zu erachten sind, und den im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismitteln keine wesentliche Beweiskraft beigemessen werden kann, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, die Einschätzung sowohl der Vorinstanz als auch des Gerichts im ersten Asylverfahren in Bezug auf die fehlende Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorverfolgung in Frage zu stellen, dass demnach auch der der behaupteten Reflexverfolgung seiner Angehörigen die Grundlage entzogen ist, dass, ungeachtet der Frage, ob der Inhalt der Strafanzeige seines Vaters mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang gebracht werden kann, jedenfalls festzustellen ist, dass dieses Dokument inhaltlich offensichtlich auf den Aussagen seines Vaters gegenüber den Polizeibehörden beruht und nicht als behördliche Bestätigung derselben erachtet werden kann, dass diesem Dokument daher kein wesentlicher Beweiswert in Bezug auf dessen Inhalt beigemessen werden kann, dass auch das Unterstützungsschreiben des "C._______" der Diocese of B._______, welches lediglich pauschal zu den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers äussert, bei der heutigen Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert zu taxieren ist, dass im Weiteren der Vorinstanz auch insoweit zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Vorbringen im zweiten Asylverfahren keiner der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikogruppen zuzurechnen ist, zumal keine stichhaltigen Hinweise dafür ersichtlich sind, er könnte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein, und namentlich nicht davon auszugehen ist, diese würden ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen als unglaubhaft beurteilt werden müssen, dass regimekritische Aktivitäten im Ausland nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird, und angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4), dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei durch die von ihm vorgebrachte aber durch keine Beweismittel belegte blosse Teilnahme an mehreren Kundgebungen in D._______ sowie durch seine dokumentierten Facebook-Einträge ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und werde von diesen als ernsthafter Regimegegner betrachtet, dass dies umso mehr der Fall ist, als in Anbetracht der fehlenden Glaubhaftigkeit der von ihm vorgebrachten Vorverfolgung nicht davon auszugehen ist, dass er bei den heimatlichen Behörden in irgendwelcher Weise negativ registriert ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht auch sein zweites Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass namentlich die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. bereits erwähntes Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff.; BVGE 2011/24 E. 10.4) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt festgestellt hat, es sei nicht generell davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, wobei eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden müsse (vgl. etwa Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Argument, er könne nicht mehr auf Unterstützung durch seine Familienangehörigen zählen, sich in Anbetracht obiger Ausführungen als unglaubhaft erweist, dass im Übrigen auf die auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Gerichts in seinem Urteil E-4535/2016 vom 17. November 2016 verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist und sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht somit als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain