opencaselaw.ch

E-4525/2016

E-4525/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. September 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zur Person und hörte ihn am 19. November 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus (...), Sri Lanka. Er sei Mitglied des Youth-Club der TNA (Tamil National Alliance) gewesen und habe Wahlkampf gemacht. Im Herbst (...) habe er auf Anfrage eines Gefährten während acht Tagen bei sich zu Hause drei ehemalige Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beherbergt und ihnen Busfahrkarten nach Colombo reserviert. 2011 sei er vom CID (Criminal Investigation Department) festgenommen und nach den drei von ihm seinerzeit beherbergten Personen befragt worden. Dabei habe er angegeben, diese nicht zu kennen. Einen Tag später sei er frei gelassen worden. Danach sei er regelmässig beobachtet, wiederholt zu Hause aufgesucht und im August 2012 erneut verhaftet, indes nach zwei Tagen wieder frei gelassen worden. Zwei Monate später sei er erneut verhaftet und mit Fotos von diversen Personen konfrontiert worden. Schliesslich sei er am 20. Dezember 2014 von zwei Personen, die aus einem Van ausgestiegen seien angehalten, festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden, wo er misshandelt, an der Decke aufgehängt und geschlagen worden sei. Die CID-Beamten hätten ihm seine Identitätskarte abgenommen. Nach vier Tagen sei ihm die Flucht gelungen. Anschliessend habe er sich vier Monate bei einer Tante aufgehalten, bis sein Vater die Ausreise für ihn organisiert habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, ein Schreiben seines Vaters und ein Schreiben eines Parlamentsabgeordneten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG stand.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, realitätsfremd, nicht nachvollziehbar sowie widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Insbesondere habe er kaum konkrete Angaben zu den drei LTTE-Mitgliedern machen können, die er beherbergt habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Gründe, weshalb er diese bei sich versteckt habe. Sodann könne er weder angeben, wann er im Jahr 2011 inhaftiert worden sei, noch den Verlauf der drei Inhaftierungen in den Jahren 2011 und 2012 konkret und differenziert beschreiben. Auch könne er keine Angaben zum Haftort und dem dortigen Personal machen; er beschreibe alle Personen gleich. Weiter sei unrealistisch, dass der Beschwerdeführer LTTE-Mitglieder aufgenommen habe, ohne über die eigene Gefährdung nachzudenken und sich genauer über die Personen zu informieren. Unter Berücksichtigung, dass er unter dem Verdacht der Unterstützung einer Terrororganisation gestanden habe, sei nicht nachvollziehbar, dass der CID ihn nach Kurzem immer wieder frei gelassen habe. Dies umso mehr, als die Behörden offenbar nie Neues über ihn herausgefunden hätten. Auch würde sich der CID kaum darauf beschränken, dem Beschwerdeführer wiederholt Fotos zu zeigen, sondern würde ihn auch zu seinen sonstigen LTTE-Kontakten befragen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb der CID den Beschwerdeführer ständig mit dem Motorrad hätte verfolgen und zu Hause erfolglos suchen sollen, hätte er doch leicht am Arbeitsplatz oder in der Nacht verhaftet werden können. Ferner sei unrealistisch, dass der Beschwerdeführer, als angeblicher Staatsfeind, am letzten Haftort nicht bewacht worden sei und habe fliehen können. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben seines Vaters und eines Abgeordneten, wonach er vom CID mehrfach inhaftiert worden sei, seien als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Daraus vermöge er nichts für sich abzuleiten. Schliesslich gehe aus den eingereichten ärztlichen Berichten zwar hervor, dass der Beschwerdeführer an den Händen und Ellbogen verheilte Verletzungen aufweise. Solche Verletzungen könnten indes auch andere als die geltend gemachten Ursachen haben.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei für die TNA politisch aktiv gewesen (Wahlkampf und Lebensmittelverteilung), habe deswegen aber keine Probleme mit den Behörden gehabt. Zudem unterstütze die TNA den heutigen Präsidenten, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass er wegen seiner Tätigkeit für die TNA Probleme mit den Behörden bekommen würde. Mit der Behauptung, er sei wegen seiner Tätigkeit im Wahlkampf entführt worden, widerspreche er seinen eigenen Aussagen. Es sei deshalb nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen.

E. 5.3 Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, welches geeignet wäre, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Sein Alter und das angeblich illegale Verlassen des Landes könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei einer Wiedereinreise zwar erhöhen, dennoch gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerde­führer Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen background check hinausgehen würden.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer einerseits an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest, andererseits macht er geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit rügt er die Verletzung von Bundesrecht.

E. 6.1 Zur Klärung des Vorwurfs, er könne keine genauen Angaben zu den drei LTTE-Mitgliedern machen, verweist der Beschwerdeführer darauf, dass das Ereignis fast fünf Jahre zurückliege. Auch wenn dem so ist, darf vom Beschwerdeführer dennoch erwartet werden, dass er über die drei Personen etwas mehr als nur gerade das geschätzte Alter und deren Namen angeben kann. Immerhin haben die drei Personen ein paar Tage bei ihm gewohnt und hat er ihnen Fahrkarten nach Colombo reserviert. Diesbezüglich unerheblich ist der Einwand, dass die drei Personen stets den Aufenthaltsort gewechselt hätten. Sodann hat der Fachspezialist der Vorinstanz, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die Frage nach dem Zeitpunkt der Verhaftung genau formuliert. Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), welcher im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt. Es ist deshalb nicht Sache des Fachspezialisten, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) den Sachverhalt substantiiert, frei von Unstimmigkeiten und verbunden mit Realkennzeichen darzutun. Vom Beschwerdeführer darf daher ohne weiteres erwartet werden, dass er den Verlauf der drei ersten Inhaftierungen sowie auch die Umstände seiner vierten Inhaftierung hinreichend konkret und detailliert beschreiben kann. Bezüglich der letzten Haft vermag er aus dem blossen Hinweis, er könne nichts weiter beschreiben, da er jeweils eine Augenbinde getragen und es im Raum nichts gegeben habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Eltern hätten kein Telefon, weshalb er nicht wisse, wie oft er nach seiner Flucht gesucht worden sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, konnte der Vater gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Kontakt zu ihm aufnehmen und ihn warnen. Bei dieser Gelegenheit wäre es naheliegend gewesen, sich beim Vater nach der Anzahl der Suchen und dem Grund für die Warnung zu erkundigen. Im Übrigen erscheint absolut realitätsfremd, dass die Beamten dem Vater des Beschwerdeführers mitteilten, sie wüssten nun, wo sich der Sohn aufhalte. Damit hätten sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich entsprechend zu verhalten. Weiter realitätsfremd erscheint, dass der CID den Beschwerdeführer hätte einschüchtern wollen, nachdem dieser doch bereits mehrfach ausgesagt und dabei nie Hinweise hatte geben können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es auch wenig wahrscheinlich, dass er inhaftiert, dann aber, in Anbetracht seiner Einstufung als Staatsfeind, nicht ausreichend bewacht wurde und fliehen konnte. Schliesslich kann, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, aus den beiden Arztzeugnissen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Folter sowie Misshandlungen geschlossen und insofern nichts in Bezug auf das Glaubhaftmachen der Vorbringen abgeleitet werden. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, erweist sich als unzutreffend.

E. 6.2 Betreffend die Asylrelevanz macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden in seinem Fall nebst seiner tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit weitere Faktoren vorliegen, welche eine Gefährdung zu begründen vermöchten. Diese würden sich aus seinen Asylvorbringen ergeben. Wie vorstehend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht glaubhaft dartun. Sodann substantiiert er die geltend gemachte Gefährdung nicht weiter, mithin hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer erfülle diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die diesbezüglich erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmitteleingabe nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stammt aus (...). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal sich eine grosse Zahl seiner Familienangehörigen nach wie vor dort aufhält. (...) arbeitet bei (...) und der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben zahlreiche Onkel und Tanten, die in der Region leben. Er verfügt damit über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, das ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer jung und gut ausgebildet (11 Schuljahre und (...); vgl. SEM-Akten A22/18, F 7). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4525/2016 Urteil vom 17. November 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. September 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zur Person und hörte ihn am 19. November 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus (...), Sri Lanka. Er sei Mitglied des Youth-Club der TNA (Tamil National Alliance) gewesen und habe Wahlkampf gemacht. Im Herbst (...) habe er auf Anfrage eines Gefährten während acht Tagen bei sich zu Hause drei ehemalige Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beherbergt und ihnen Busfahrkarten nach Colombo reserviert. 2011 sei er vom CID (Criminal Investigation Department) festgenommen und nach den drei von ihm seinerzeit beherbergten Personen befragt worden. Dabei habe er angegeben, diese nicht zu kennen. Einen Tag später sei er frei gelassen worden. Danach sei er regelmässig beobachtet, wiederholt zu Hause aufgesucht und im August 2012 erneut verhaftet, indes nach zwei Tagen wieder frei gelassen worden. Zwei Monate später sei er erneut verhaftet und mit Fotos von diversen Personen konfrontiert worden. Schliesslich sei er am 20. Dezember 2014 von zwei Personen, die aus einem Van ausgestiegen seien angehalten, festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden, wo er misshandelt, an der Decke aufgehängt und geschlagen worden sei. Die CID-Beamten hätten ihm seine Identitätskarte abgenommen. Nach vier Tagen sei ihm die Flucht gelungen. Anschliessend habe er sich vier Monate bei einer Tante aufgehalten, bis sein Vater die Ausreise für ihn organisiert habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, ein Schreiben seines Vaters und ein Schreiben eines Parlamentsabgeordneten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG stand. 5.1 Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, realitätsfremd, nicht nachvollziehbar sowie widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Insbesondere habe er kaum konkrete Angaben zu den drei LTTE-Mitgliedern machen können, die er beherbergt habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Gründe, weshalb er diese bei sich versteckt habe. Sodann könne er weder angeben, wann er im Jahr 2011 inhaftiert worden sei, noch den Verlauf der drei Inhaftierungen in den Jahren 2011 und 2012 konkret und differenziert beschreiben. Auch könne er keine Angaben zum Haftort und dem dortigen Personal machen; er beschreibe alle Personen gleich. Weiter sei unrealistisch, dass der Beschwerdeführer LTTE-Mitglieder aufgenommen habe, ohne über die eigene Gefährdung nachzudenken und sich genauer über die Personen zu informieren. Unter Berücksichtigung, dass er unter dem Verdacht der Unterstützung einer Terrororganisation gestanden habe, sei nicht nachvollziehbar, dass der CID ihn nach Kurzem immer wieder frei gelassen habe. Dies umso mehr, als die Behörden offenbar nie Neues über ihn herausgefunden hätten. Auch würde sich der CID kaum darauf beschränken, dem Beschwerdeführer wiederholt Fotos zu zeigen, sondern würde ihn auch zu seinen sonstigen LTTE-Kontakten befragen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb der CID den Beschwerdeführer ständig mit dem Motorrad hätte verfolgen und zu Hause erfolglos suchen sollen, hätte er doch leicht am Arbeitsplatz oder in der Nacht verhaftet werden können. Ferner sei unrealistisch, dass der Beschwerdeführer, als angeblicher Staatsfeind, am letzten Haftort nicht bewacht worden sei und habe fliehen können. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben seines Vaters und eines Abgeordneten, wonach er vom CID mehrfach inhaftiert worden sei, seien als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Daraus vermöge er nichts für sich abzuleiten. Schliesslich gehe aus den eingereichten ärztlichen Berichten zwar hervor, dass der Beschwerdeführer an den Händen und Ellbogen verheilte Verletzungen aufweise. Solche Verletzungen könnten indes auch andere als die geltend gemachten Ursachen haben. 5.2 Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei für die TNA politisch aktiv gewesen (Wahlkampf und Lebensmittelverteilung), habe deswegen aber keine Probleme mit den Behörden gehabt. Zudem unterstütze die TNA den heutigen Präsidenten, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass er wegen seiner Tätigkeit für die TNA Probleme mit den Behörden bekommen würde. Mit der Behauptung, er sei wegen seiner Tätigkeit im Wahlkampf entführt worden, widerspreche er seinen eigenen Aussagen. Es sei deshalb nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen. 5.3 Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, welches geeignet wäre, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Sein Alter und das angeblich illegale Verlassen des Landes könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei einer Wiedereinreise zwar erhöhen, dennoch gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerde­führer Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen background check hinausgehen würden. 6. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer einerseits an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest, andererseits macht er geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit rügt er die Verletzung von Bundesrecht. 6.1 Zur Klärung des Vorwurfs, er könne keine genauen Angaben zu den drei LTTE-Mitgliedern machen, verweist der Beschwerdeführer darauf, dass das Ereignis fast fünf Jahre zurückliege. Auch wenn dem so ist, darf vom Beschwerdeführer dennoch erwartet werden, dass er über die drei Personen etwas mehr als nur gerade das geschätzte Alter und deren Namen angeben kann. Immerhin haben die drei Personen ein paar Tage bei ihm gewohnt und hat er ihnen Fahrkarten nach Colombo reserviert. Diesbezüglich unerheblich ist der Einwand, dass die drei Personen stets den Aufenthaltsort gewechselt hätten. Sodann hat der Fachspezialist der Vorinstanz, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die Frage nach dem Zeitpunkt der Verhaftung genau formuliert. Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), welcher im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt. Es ist deshalb nicht Sache des Fachspezialisten, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) den Sachverhalt substantiiert, frei von Unstimmigkeiten und verbunden mit Realkennzeichen darzutun. Vom Beschwerdeführer darf daher ohne weiteres erwartet werden, dass er den Verlauf der drei ersten Inhaftierungen sowie auch die Umstände seiner vierten Inhaftierung hinreichend konkret und detailliert beschreiben kann. Bezüglich der letzten Haft vermag er aus dem blossen Hinweis, er könne nichts weiter beschreiben, da er jeweils eine Augenbinde getragen und es im Raum nichts gegeben habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Eltern hätten kein Telefon, weshalb er nicht wisse, wie oft er nach seiner Flucht gesucht worden sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, konnte der Vater gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Kontakt zu ihm aufnehmen und ihn warnen. Bei dieser Gelegenheit wäre es naheliegend gewesen, sich beim Vater nach der Anzahl der Suchen und dem Grund für die Warnung zu erkundigen. Im Übrigen erscheint absolut realitätsfremd, dass die Beamten dem Vater des Beschwerdeführers mitteilten, sie wüssten nun, wo sich der Sohn aufhalte. Damit hätten sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich entsprechend zu verhalten. Weiter realitätsfremd erscheint, dass der CID den Beschwerdeführer hätte einschüchtern wollen, nachdem dieser doch bereits mehrfach ausgesagt und dabei nie Hinweise hatte geben können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es auch wenig wahrscheinlich, dass er inhaftiert, dann aber, in Anbetracht seiner Einstufung als Staatsfeind, nicht ausreichend bewacht wurde und fliehen konnte. Schliesslich kann, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, aus den beiden Arztzeugnissen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Folter sowie Misshandlungen geschlossen und insofern nichts in Bezug auf das Glaubhaftmachen der Vorbringen abgeleitet werden. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, erweist sich als unzutreffend. 6.2 Betreffend die Asylrelevanz macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden in seinem Fall nebst seiner tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit weitere Faktoren vorliegen, welche eine Gefährdung zu begründen vermöchten. Diese würden sich aus seinen Asylvorbringen ergeben. Wie vorstehend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht glaubhaft dartun. Sodann substantiiert er die geltend gemachte Gefährdung nicht weiter, mithin hat die Vorinstanz zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer erfülle diesbezüglich die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die diesbezüglich erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmitteleingabe nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stammt aus (...). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal sich eine grosse Zahl seiner Familienangehörigen nach wie vor dort aufhält. (...) arbeitet bei (...) und der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben zahlreiche Onkel und Tanten, die in der Region leben. Er verfügt damit über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, das ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer jung und gut ausgebildet (11 Schuljahre und (...); vgl. SEM-Akten A22/18, F 7). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: