Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Bezirk C._______), gelangte am 11. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b In der Befragung zur Person (BzP) vom 15. April 2016 und in der Anhörung vom 14. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ab 2013 respektive 2014 Spendengelder von ehemaligen Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) entgegengenommen und damit (...) und (...) in Sri Lanka unterstützt. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei er am (...) von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) zu Hause aufgesucht und am (...) eine Nacht inhaftiert worden. Sein Vater und mehrere Verwandte seien ebenfalls für die LTTE tätig gewesen. A.c In der Anhörung vom 14. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, dass er von den Behörden im (...) zu Hause aufgesucht und auf der Strasse mehrfach schikaniert und im (...) mit dem Tod bedroht worden sei. Zudem hätten ihn die Behörden verdächtigt, für das Verschwinden einer (...) aus einem Tempel mitverantwortlich gewesen zu sein. Er sei am (...) von Colombo aus auf dem Luftweg legal mit eigenem Pass aus seinem Heimatland ausgereist, nachdem er von der Grenzpolizei gründlich kontrolliert worden sei. B. Mit Verfügung vom 6. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019 ab. C. Am 9. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 sei die Überprüfung der Asylgesuche aller tamilischer Gesuchsteller, insbesondere des seinigen, zwingend erforderlich. Der Rajapaksa-Clan gehe schonungslos gegen Gruppierung vor, welche den tamilischen Separatismus unterstützen würden. Dass die Rajapaksa-Brüder keine Opfer scheuen würden, zeige die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019. Vor diesem Hintergrund seien sämtliche durch das SEM bisher herangezogenen Berichte nicht mehr aktuell und könnten keine Entscheidungsgrundlage bilden. Daneben hielt er an den im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründen fest und reichte diverse Beweismittel ein, um seine individuelle Gefährdung zu belegen. Sein Bankbüchlein der (...) zeige, dass er am (...) 2015 LKR (...) vom Ausland erhalten und am gleichen Tag wieder abgehoben habe. Dem Bankbüchlein der (...) sei zu entnehmen, dass er am (...) 2015 LKR (...) einbezahlt und eine Woche später abgehoben habe. Diese Beträge seien für die (...) benutzt worden. Die für sri-lankische Verhältnisse sehr hohen Beträge auf einmal abzuheben, sei äusserst ungewöhnlich. Es sei demnach nachgewiesen, dass diese Beträge aus dem Ausland als Spendengelder überwiesen worden seien, um (...) et cetera zu bezahlen. Weiter sei einer Vorladung vom (...) 2019 zu entnehmen, dass er sich am (...) 2019 im (...) für eine Befragung hätte melden müssen und ein Haftbefehl erlassen werde, sollte er nicht zum Termin erscheinen. Ferner würden unterschiedliche Bestätigungsschreiben seine Verfolgung belegen. So halte der Vorstand eines Tempels in B._______ mit Schreiben vom (...) 2019 (recte: [...] 2019) fest, dass er (der Beschwerdeführer) nach dem Krieg den (...) geholfen habe, indem er ihnen finanzielle Hilfe geboten habe, welche Mittel er von ausländischen LTTE-Mitgliedern bekommen habe. Das Behördenmitglied D._______ bestätige, dass er (der Beschwerdeführer) vorerst von den "Freiheitskämpfern" (...) worden sei und später mit Geldern aus der tamilischen Diaspora (...) unterstützt habe. Er werde deshalb von der Armee und dem CID gesucht. Überdies zeige das Schreiben des Parlamentsmitglieds E._______ vom (...) 2019, dass seine Verwandten LTTE-Mitglieder gewesen seien. Das Schreiben von F._______ vom (...) 2019 belege, dass die (...) im Krieg als LTTE-Kämpfer getötet worden seien. Schliesslich belege das Schreiben des sri-lankischen (...), dass er Mitglied sei, sich sehr engagiere und eine vertrauenswürdige Person sei. Insgesamt wäre er bei einer Rückkehr massiv gefährdet, da er der Sicherheitsbehörde als LTTE-Unterstützer bekannt sei, unter anderem weil er jahrelang von LTTE-Mitgliedern (...) worden sei, (...) unterstützt und Geld aus der tamilischen Diaspora erhalten habe sowie weil viele seiner Familienangehörigen der LTTE angehört hätten und deshalb vom Staatsapparat getötet worden seien. Er wäre folglich einer Reflexverfolgung ausgesetzt und würde bereits bei der Einreise am Flughafen verhaftet und verhört. Auf diese Weise könne der sri-lankische Staatsapparat durch ihn auch an andere (in der Schweiz wohnhafte) LTTE-Unterstützer oder -anhänger gelangen. Mit seiner Vorgeschichte beziehungsweise der Registrierung als verdächtige Person, der neuen Ereignisse und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er nun in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, die bei einer Einreise unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. Selbst wenn die Vorfluchtgründe nach wie vor als nicht glaubhaft erachtet würden, sei anhand der neu eingereichten Beweismittel über die Sicherheitslage belegt, dass er zum jetzigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr verfolgt würde. Er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung (und LTTE-Verbindungen). D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 - eröffnet am 23. Dezember 2019 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Im Weiteren erklärte sie die Verfügung vom 6. August 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Der Beschwerdeführer liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, den Wegweisungsvollzug auszusetzen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Schliesslich stellte er den Beweisantrag, die Schweizer Vertretung in Colombo sei zu beauftragen, im Rahmen einer botschaftlichen Abklärung die Vorladung der Polizei vom (...) 2019 auf die Echtheit zu prüfen. Der Beschwerde lagen diverse Medienberichte zur Lage in Sri Lanka als Beweismittel bei. Auf die entsprechende Begründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. F. Am 28. Januar 2020 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete sowie über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich die vorliegende Beschwerde, soweit die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als neues Asylgesuch entgegengenommen hat, als offensichtlich begründet. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das SEM seine Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und nicht als Mehrfachgesuch behandelt habe.
E. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Werden hingegen Tatsachen geltend gemacht, die sich nachträglich zugetragen haben und die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (Art. 111c AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.).
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, ausnahmsweise und im Sinn eines Spezialfalls behandle das SEM ein Revisionsgesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, wenn Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollen und erheblich seien, erst nachträglich entstanden seien. Folglich beurteile das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und behandle diese nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG.
E. 4.4 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, im Gesuch sei in der Hauptsache die Machtübernahme des Rajapaksa-Clans und die damit verbundene individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers vorgebracht worden. Die Beweismittel seien dem SEM zwecks Nachweises der individuellen Verfolgung nach der Machtübernahme unterbreitet worden. Das SEM hätte die asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Machtwechsels prüfen müssen und die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegennehmen müssen.
E. 4.5 Bei der Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht (einzig) als Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen hat, ist nachfolgend zwischen den einzelnen Vorbringen und Beweismitteln zu differenzieren. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer mit den neuen Vorbringen in erster Linie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl beantragt, weshalb kein einfaches Wiedererwägungsgesuch (nur Wegweisungsvollzugshindernisse) vorliegen kann.
E. 4.6 Die massgeblichen Einträge in den neu eingereichten Bankbüchlein stammen aus dem Jahr 2015 und datieren somit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019. Das Gleiche gilt für die Vorladung vom (...) 2019. Die Entgegennahme und Weitergabe von Spendengeldern war bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens Prozessgegenstand, wobei diese Vorbringen als äusserst rudimentär und damit unglaubhaft qualifiziert wurden. Ebenfalls wurde die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat als nicht glaubhaft erachtet (vgl. Urteil des BVGer D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.1). Es handelt sich hier somit um Beweismittel, welche aufgrund ihrer Datierung korrekterweise an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch hätten überwiesen werden müssen. Aus dem Umstand, dass das SEM diese neuen Vorbringen und Beweismittel als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft hat, ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen, zumal er die Überprüfung durch eine zusätzliche Instanz dazugewinnt. Eine Rückweisung wegen der falschen Qualifikation als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch erscheint daher nicht angezeigt.
E. 4.7 Mit den eingereichten fünf Bestätigungsschreiben versucht der Beschwerdeführer, seine im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Fluchtgründe zu belegen. Vier dieser Schreiben datieren nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019, eines ist undatiert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch dieses erst nach dem Urteil erstellt wurde. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch in diesem Punkt - ausgehend von vorbestandenen Tatsachen - als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat.
E. 4.8 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2019 aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka nach der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 ausdrücklich um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls und reichte dazu verschiedene Medienberichte ein. Seine diesbezüglichen Vorbringen zur veränderten Lage im Heimatland (vgl. dazu Bst. C) sind gemäss Rechtsprechung als Geltendmachung eines objektiven Nachfluchtgrunds zu qualifizieren. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Ein solcher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Regimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach Ausreise einer Person dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.3; BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergebe, können weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG.
E. 4.9 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in Bezug auf die Bestätigungsschreiben die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. In Bezug auf die polizeiliche Vorladung und die Bankbüchlein ist die Behandlung als solches zwar formell nicht korrekt, aber vorliegend nicht mit Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden, weshalb diesbezüglich keine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat. Hingegen hat die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte veränderte Lage in Sri Lanka zu Unrecht nicht als neues Asylgesuch entgegengenommen (vgl. dazu nachfolgend E. 6).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht mit dem SEM zum Schluss, dass die Bankbüchlein, die polizeiliche Vorladung und die Bestätigungsschreiben und die entsprechenden Vorbringen nicht geeignet sind, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft darzutun.
E. 5.2 Das SEM führte dazu aus, die polizeiliche Vorladung verfüge nicht über Sicherheitsmerkmale, womit es leicht fälschbar sei. Ferner könne einem solchen Dokument aufgrund seiner leichten Erhältlichkeit kein hoher Beweiswert beigemessen werden. Abgesehen davon, dass die eingereichte Übersetzung mangelhaft, inhaltlich aber korrekt sei, sei dem Dokument auch kein Grund zu entnehmen, weswegen der Beschwerdeführer von der Polizei hätte vorgeladen werden sollen. Die sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft beurteilten Asylvorbringen seien nicht geeignet, eine polizeiliche Vorladung zu begründen. Entsprechend könne dieses Dokument auch nicht als Beweismittel für allfällige Vorfluchtgründe angesehen werden. Zudem sei anzumerken, dass offensichtlich während Jahren keinerlei behördlichen Dokumente an den Beschwerdeführer zugestellt und somit auch keine weiteren offiziellen Abklärungen von Seiten der Behörden getätigt worden seien. Erstaunlicherweise sei dann eine solche Polizeivorladung gerade an dem Datum ausgestellt worden, als (...). Abgesehen davon, dass die Zufälligkeit der Datengleichheit Zweifel aufkommen lasse an der Authentizität des Dokumentes, sei weiter fragwürdig, warum die Behörden ausgerechnet jetzt, mehrere Jahre nach seiner Ausreise und nachdem in der Vergangenheit keine solchen Verfahrensschritte eingeleitet worden seien, nun plötzlich eine Polizeivorladung hätten erlassen sollen, welche dann idealerweise die angeblichen Vorfluchtgründe hätte belegen können. Weiter erscheine fragwürdig, warum die Schweizer Behörden nicht mittels eines Beschwerdezusatzes ans Bundesverwaltungsgericht oder einer Meldung ans SEM von der Existenz dieser Vorladung bereits frühzeitig, allenfalls vor dem ablehnenden Beschwerdeentscheid, informiert worden seien. Auch wenn dem Beschwerdeführer dieses Dokument erst am 10. November 2019 in die Schweiz zugestellt worden wäre, hätte er die zuständigen Behörden in der Schweiz trotzdem bereits vorzeitig darüber orientieren können. Die eingereichten zwei Bankbüchlein würden sodann keineswegs irgendeine Tätigkeit für die LTTE und schon gar nicht die angeblich damit zusammenhängenden Schwierigkeiten mit den Behörden belegen. Es sei absolut nicht ersichtlich oder erwiesen, wofür das Geld überwiesen oder abgehoben worden sei. Die Bestätigungsschreiben hätten ebenfalls keinen Beweischarakter, da sie als reine Gefälligkeitsschreiben angesehen werden müssten, zumal nicht bekannt sei, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer und seine Familie zu den ausstellenden Personen und Institutionen stehen würden und welche Verbindung er zu diesen habe. Auch würden sie keinerlei Angaben beinhalten über allfällig vorhandene Probleme in Sri Lanka und könnten somit ebenfalls nicht als Beweismittel für die Vorfluchtgründe angesehen werden.
E. 5.3 Dagegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, vorgebrachte Tatsachen und vorhandene Beweismittel korrekt zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt, vollständig und willkürfrei festzustellen. Aus den eingereichten Beweismitteln sei ersichtlich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung zutreffen würden. Das SEM handle das Wiedererwägungsgesuch lediglich in ein paar Sätzen ab und stelle sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass den Beweismitteln ein sehr geringer Beweiswert zukomme und sie (sinngemäss) gefälscht seien. Diese Pauschalisierung werde bestritten. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe ausführlich geschildert und mit Beweismitteln untermauert. Gestützt auf diese Urkunden sei nachgewiesen, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte durch die neue Regierung asylrechtlich verfolgt werde. Die Beweiswürdigung sei willkürlich, indem die Beweismittel pauschal als unglaubhaft beziehungsweise untauglich klassifiziert würden. Eine solche Vorgehensweise sei nicht zulässig, zumal das SEM keine vertieften Abklärungen veranlasst habe. Es werde deshalb auch der Antrag auf botschaftliche Abklärung gestellt.
E. 5.4 Vorab kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM, weshalb es die neu eingereichten Dokumente (Bankbüchlein, polizeiliche Vorladung, Bestätigungsschreiben) nicht als Beweismittel für die geltend gemachten Vorfluchtgründe erachtet, verwiesen werden. Die Beschwerde enthält abgesehen von der pauschalen Bestreitung der Begründung in der angefochtenen Verfügung und dem Festhalten an der Beweiskraft der eingereichten Dokumente keine substantiierten Einwände gegen die Darlegungen der Vorinstanz. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2019 geltend macht, dem Bankbüchlein der (...) sei zu entnehmen, dass er am (...) 2015 LKR (...) aus dem Ausland erhalten habe, ist ergänzend festzuhalten, dass er in der BzP zu Protokoll gab, er habe die Gelder von einer Person namens G._______ in bar erhalten (vgl. Akten SEM A4/14 Ziff. 7.01). In der Anhörung führte er zudem aus: "[...] Jemand gibt das Geld hier im Ausland ab und ich bekomme von einer Person in Sri Lanka das Geld ausbezahlt. Diese Überweisung ist nicht durch eine Bank" (vgl. Akten SEM A15/21 F124, vgl. dazu auch A15/21 F151 und 157 ff.). Überdies erstaunt, dass der Beschwerdeführer diese Bankbüchlein nicht bereits im ersten Asylverfahren einreichte, zumal die entsprechenden Einträge aus dem Jahr 2015 stammen. Dem Beschwerdeführer gelingt es insgesamt nicht, mit den neu eingereichten Beweismitteln und geltend gemachten Tatsachen seine Vorverfolgung glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Nach dem Gesagten kann von einer willkürlichen Beweiswürdigung die Bankbüchlein, die polizeiliche Vorladung und die Bestätigungsschreiben betreffend nicht die Rede sein. Der Antrag, die polizeiliche Vorladung sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung auf ihre Echtheit zu prüfen, ist abzuweisen. Die Verfügung des SEM ist demnach in materieller Hinsicht insoweit zu stützen, als es das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Bankbüchlein, der polizeiliche Vorladung und der Bestätigungsschreiben sowie der entsprechenden Vorbringen abwies.
E. 6.2 Die unzutreffende Behandlung der Vorbringen zur veränderten Lage in Sri Lanka unter dem Titel des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs stellt dagegen einen nicht heilbaren Rechtsfehler dar, zumal das Wiedererwägungsverfahren in wesentlichen Punkten anderen Regeln folgt als das Asylverfahren (vgl. dazu u.a. Art. 111b Abs. 3 AsylG). Ein reformatorischer Entscheid erscheint insoweit auch ausgeschlossen, weil sich dadurch allenfalls die Begründung der angefochtenen Verfügung, jedoch nicht deren Dispositiv berichtigen liesse.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als neues Asylgesuch entgegengenommen hat. Die Sache ist diesbezüglich an das SEM zurückzuweisen und dieses ist anzuweisen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2019 im Sinne der Erwägungen als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) gegenstandslos und fällt der am 28. Januar 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat bezüglich seines Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz insofern obsiegt, als letztere seine Vorbringen hinsichtlich der veränderten Lage in Sri Lanka zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Im Übrigen ist er hingegen unterlegen.
E. 9.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ist hingegen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Zwar hat er entgegen der Ankündigung in der Beschwerde keine Fürsorgebestätigung nachgereicht. Dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ist jedoch zu entnehmen, dass er vom (...) 2018 bis zum (...) 2019 und vom (...) 2019 bis zum (...) 2019 in (...) als (...) respektive als (...) tätig war, seither jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit weder über ein Einkommen noch über Ersparnisse verfügen dürfte, und demnach ist von dessen Bedürftigkeit auszugehen. Zudem war die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Mithin hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 9.3 In der Beschwerde wurde des Weiteren die amtliche Rechtsverbeiständung beantragt. Indessen folgt bei Beschwerden gegen die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen im Asylverfahren die amtliche Verbeiständung den Vorgaben des Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Demnach wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe einer Anwältin oder eines Anwaltes bedarf (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 122 I 49 E. 2c). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe anzusetzen (vgl. für die diesbezügliche Praxis: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 und BGE 122 I 8 E. 2c). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es überdies im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat entgegen seiner Ankündigung keine Kostennote nachgereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und das SEM angewiesen, die Eingabe vom 9. Dezember 2019 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-435/2020 law/gnb Urteil vom 20. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Bezirk C._______), gelangte am 11. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b In der Befragung zur Person (BzP) vom 15. April 2016 und in der Anhörung vom 14. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ab 2013 respektive 2014 Spendengelder von ehemaligen Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) entgegengenommen und damit (...) und (...) in Sri Lanka unterstützt. Aufgrund dieser Tätigkeiten sei er am (...) von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) zu Hause aufgesucht und am (...) eine Nacht inhaftiert worden. Sein Vater und mehrere Verwandte seien ebenfalls für die LTTE tätig gewesen. A.c In der Anhörung vom 14. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, dass er von den Behörden im (...) zu Hause aufgesucht und auf der Strasse mehrfach schikaniert und im (...) mit dem Tod bedroht worden sei. Zudem hätten ihn die Behörden verdächtigt, für das Verschwinden einer (...) aus einem Tempel mitverantwortlich gewesen zu sein. Er sei am (...) von Colombo aus auf dem Luftweg legal mit eigenem Pass aus seinem Heimatland ausgereist, nachdem er von der Grenzpolizei gründlich kontrolliert worden sei. B. Mit Verfügung vom 6. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019 ab. C. Am 9. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 sei die Überprüfung der Asylgesuche aller tamilischer Gesuchsteller, insbesondere des seinigen, zwingend erforderlich. Der Rajapaksa-Clan gehe schonungslos gegen Gruppierung vor, welche den tamilischen Separatismus unterstützen würden. Dass die Rajapaksa-Brüder keine Opfer scheuen würden, zeige die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo am 25. November 2019. Vor diesem Hintergrund seien sämtliche durch das SEM bisher herangezogenen Berichte nicht mehr aktuell und könnten keine Entscheidungsgrundlage bilden. Daneben hielt er an den im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründen fest und reichte diverse Beweismittel ein, um seine individuelle Gefährdung zu belegen. Sein Bankbüchlein der (...) zeige, dass er am (...) 2015 LKR (...) vom Ausland erhalten und am gleichen Tag wieder abgehoben habe. Dem Bankbüchlein der (...) sei zu entnehmen, dass er am (...) 2015 LKR (...) einbezahlt und eine Woche später abgehoben habe. Diese Beträge seien für die (...) benutzt worden. Die für sri-lankische Verhältnisse sehr hohen Beträge auf einmal abzuheben, sei äusserst ungewöhnlich. Es sei demnach nachgewiesen, dass diese Beträge aus dem Ausland als Spendengelder überwiesen worden seien, um (...) et cetera zu bezahlen. Weiter sei einer Vorladung vom (...) 2019 zu entnehmen, dass er sich am (...) 2019 im (...) für eine Befragung hätte melden müssen und ein Haftbefehl erlassen werde, sollte er nicht zum Termin erscheinen. Ferner würden unterschiedliche Bestätigungsschreiben seine Verfolgung belegen. So halte der Vorstand eines Tempels in B._______ mit Schreiben vom (...) 2019 (recte: [...] 2019) fest, dass er (der Beschwerdeführer) nach dem Krieg den (...) geholfen habe, indem er ihnen finanzielle Hilfe geboten habe, welche Mittel er von ausländischen LTTE-Mitgliedern bekommen habe. Das Behördenmitglied D._______ bestätige, dass er (der Beschwerdeführer) vorerst von den "Freiheitskämpfern" (...) worden sei und später mit Geldern aus der tamilischen Diaspora (...) unterstützt habe. Er werde deshalb von der Armee und dem CID gesucht. Überdies zeige das Schreiben des Parlamentsmitglieds E._______ vom (...) 2019, dass seine Verwandten LTTE-Mitglieder gewesen seien. Das Schreiben von F._______ vom (...) 2019 belege, dass die (...) im Krieg als LTTE-Kämpfer getötet worden seien. Schliesslich belege das Schreiben des sri-lankischen (...), dass er Mitglied sei, sich sehr engagiere und eine vertrauenswürdige Person sei. Insgesamt wäre er bei einer Rückkehr massiv gefährdet, da er der Sicherheitsbehörde als LTTE-Unterstützer bekannt sei, unter anderem weil er jahrelang von LTTE-Mitgliedern (...) worden sei, (...) unterstützt und Geld aus der tamilischen Diaspora erhalten habe sowie weil viele seiner Familienangehörigen der LTTE angehört hätten und deshalb vom Staatsapparat getötet worden seien. Er wäre folglich einer Reflexverfolgung ausgesetzt und würde bereits bei der Einreise am Flughafen verhaftet und verhört. Auf diese Weise könne der sri-lankische Staatsapparat durch ihn auch an andere (in der Schweiz wohnhafte) LTTE-Unterstützer oder -anhänger gelangen. Mit seiner Vorgeschichte beziehungsweise der Registrierung als verdächtige Person, der neuen Ereignisse und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er nun in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, die bei einer Einreise unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. Selbst wenn die Vorfluchtgründe nach wie vor als nicht glaubhaft erachtet würden, sei anhand der neu eingereichten Beweismittel über die Sicherheitslage belegt, dass er zum jetzigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr verfolgt würde. Er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller mit tamilischer Abstammung (und LTTE-Verbindungen). D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 - eröffnet am 23. Dezember 2019 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Im Weiteren erklärte sie die Verfügung vom 6. August 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Der Beschwerdeführer liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, den Wegweisungsvollzug auszusetzen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Schliesslich stellte er den Beweisantrag, die Schweizer Vertretung in Colombo sei zu beauftragen, im Rahmen einer botschaftlichen Abklärung die Vorladung der Polizei vom (...) 2019 auf die Echtheit zu prüfen. Der Beschwerde lagen diverse Medienberichte zur Lage in Sri Lanka als Beweismittel bei. Auf die entsprechende Begründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. F. Am 28. Januar 2020 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete sowie über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich die vorliegende Beschwerde, soweit die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als neues Asylgesuch entgegengenommen hat, als offensichtlich begründet. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das SEM seine Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und nicht als Mehrfachgesuch behandelt habe. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Werden hingegen Tatsachen geltend gemacht, die sich nachträglich zugetragen haben und die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (Art. 111c AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.). 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, ausnahmsweise und im Sinn eines Spezialfalls behandle das SEM ein Revisionsgesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, wenn Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollen und erheblich seien, erst nachträglich entstanden seien. Folglich beurteile das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und behandle diese nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG. 4.4 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, im Gesuch sei in der Hauptsache die Machtübernahme des Rajapaksa-Clans und die damit verbundene individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers vorgebracht worden. Die Beweismittel seien dem SEM zwecks Nachweises der individuellen Verfolgung nach der Machtübernahme unterbreitet worden. Das SEM hätte die asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Machtwechsels prüfen müssen und die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegennehmen müssen. 4.5 Bei der Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht (einzig) als Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen hat, ist nachfolgend zwischen den einzelnen Vorbringen und Beweismitteln zu differenzieren. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer mit den neuen Vorbringen in erster Linie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl beantragt, weshalb kein einfaches Wiedererwägungsgesuch (nur Wegweisungsvollzugshindernisse) vorliegen kann. 4.6 Die massgeblichen Einträge in den neu eingereichten Bankbüchlein stammen aus dem Jahr 2015 und datieren somit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019. Das Gleiche gilt für die Vorladung vom (...) 2019. Die Entgegennahme und Weitergabe von Spendengeldern war bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens Prozessgegenstand, wobei diese Vorbringen als äusserst rudimentär und damit unglaubhaft qualifiziert wurden. Ebenfalls wurde die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat als nicht glaubhaft erachtet (vgl. Urteil des BVGer D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.1). Es handelt sich hier somit um Beweismittel, welche aufgrund ihrer Datierung korrekterweise an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch hätten überwiesen werden müssen. Aus dem Umstand, dass das SEM diese neuen Vorbringen und Beweismittel als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft hat, ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen, zumal er die Überprüfung durch eine zusätzliche Instanz dazugewinnt. Eine Rückweisung wegen der falschen Qualifikation als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch erscheint daher nicht angezeigt. 4.7 Mit den eingereichten fünf Bestätigungsschreiben versucht der Beschwerdeführer, seine im ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Fluchtgründe zu belegen. Vier dieser Schreiben datieren nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4565/2019 vom 8. Oktober 2019, eines ist undatiert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch dieses erst nach dem Urteil erstellt wurde. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch in diesem Punkt - ausgehend von vorbestandenen Tatsachen - als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. 4.8 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2019 aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka nach der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 ausdrücklich um erneute Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls und reichte dazu verschiedene Medienberichte ein. Seine diesbezüglichen Vorbringen zur veränderten Lage im Heimatland (vgl. dazu Bst. C) sind gemäss Rechtsprechung als Geltendmachung eines objektiven Nachfluchtgrunds zu qualifizieren. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Ein solcher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Regimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach Ausreise einer Person dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.3; BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergebe, können weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. 4.9 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in Bezug auf die Bestätigungsschreiben die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. In Bezug auf die polizeiliche Vorladung und die Bankbüchlein ist die Behandlung als solches zwar formell nicht korrekt, aber vorliegend nicht mit Nachteilen für den Beschwerdeführer verbunden, weshalb diesbezüglich keine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat. Hingegen hat die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte veränderte Lage in Sri Lanka zu Unrecht nicht als neues Asylgesuch entgegengenommen (vgl. dazu nachfolgend E. 6). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht mit dem SEM zum Schluss, dass die Bankbüchlein, die polizeiliche Vorladung und die Bestätigungsschreiben und die entsprechenden Vorbringen nicht geeignet sind, die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft darzutun. 5.2 Das SEM führte dazu aus, die polizeiliche Vorladung verfüge nicht über Sicherheitsmerkmale, womit es leicht fälschbar sei. Ferner könne einem solchen Dokument aufgrund seiner leichten Erhältlichkeit kein hoher Beweiswert beigemessen werden. Abgesehen davon, dass die eingereichte Übersetzung mangelhaft, inhaltlich aber korrekt sei, sei dem Dokument auch kein Grund zu entnehmen, weswegen der Beschwerdeführer von der Polizei hätte vorgeladen werden sollen. Die sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft beurteilten Asylvorbringen seien nicht geeignet, eine polizeiliche Vorladung zu begründen. Entsprechend könne dieses Dokument auch nicht als Beweismittel für allfällige Vorfluchtgründe angesehen werden. Zudem sei anzumerken, dass offensichtlich während Jahren keinerlei behördlichen Dokumente an den Beschwerdeführer zugestellt und somit auch keine weiteren offiziellen Abklärungen von Seiten der Behörden getätigt worden seien. Erstaunlicherweise sei dann eine solche Polizeivorladung gerade an dem Datum ausgestellt worden, als (...). Abgesehen davon, dass die Zufälligkeit der Datengleichheit Zweifel aufkommen lasse an der Authentizität des Dokumentes, sei weiter fragwürdig, warum die Behörden ausgerechnet jetzt, mehrere Jahre nach seiner Ausreise und nachdem in der Vergangenheit keine solchen Verfahrensschritte eingeleitet worden seien, nun plötzlich eine Polizeivorladung hätten erlassen sollen, welche dann idealerweise die angeblichen Vorfluchtgründe hätte belegen können. Weiter erscheine fragwürdig, warum die Schweizer Behörden nicht mittels eines Beschwerdezusatzes ans Bundesverwaltungsgericht oder einer Meldung ans SEM von der Existenz dieser Vorladung bereits frühzeitig, allenfalls vor dem ablehnenden Beschwerdeentscheid, informiert worden seien. Auch wenn dem Beschwerdeführer dieses Dokument erst am 10. November 2019 in die Schweiz zugestellt worden wäre, hätte er die zuständigen Behörden in der Schweiz trotzdem bereits vorzeitig darüber orientieren können. Die eingereichten zwei Bankbüchlein würden sodann keineswegs irgendeine Tätigkeit für die LTTE und schon gar nicht die angeblich damit zusammenhängenden Schwierigkeiten mit den Behörden belegen. Es sei absolut nicht ersichtlich oder erwiesen, wofür das Geld überwiesen oder abgehoben worden sei. Die Bestätigungsschreiben hätten ebenfalls keinen Beweischarakter, da sie als reine Gefälligkeitsschreiben angesehen werden müssten, zumal nicht bekannt sei, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer und seine Familie zu den ausstellenden Personen und Institutionen stehen würden und welche Verbindung er zu diesen habe. Auch würden sie keinerlei Angaben beinhalten über allfällig vorhandene Probleme in Sri Lanka und könnten somit ebenfalls nicht als Beweismittel für die Vorfluchtgründe angesehen werden. 5.3 Dagegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, vorgebrachte Tatsachen und vorhandene Beweismittel korrekt zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt, vollständig und willkürfrei festzustellen. Aus den eingereichten Beweismitteln sei ersichtlich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung zutreffen würden. Das SEM handle das Wiedererwägungsgesuch lediglich in ein paar Sätzen ab und stelle sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass den Beweismitteln ein sehr geringer Beweiswert zukomme und sie (sinngemäss) gefälscht seien. Diese Pauschalisierung werde bestritten. Der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe ausführlich geschildert und mit Beweismitteln untermauert. Gestützt auf diese Urkunden sei nachgewiesen, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte durch die neue Regierung asylrechtlich verfolgt werde. Die Beweiswürdigung sei willkürlich, indem die Beweismittel pauschal als unglaubhaft beziehungsweise untauglich klassifiziert würden. Eine solche Vorgehensweise sei nicht zulässig, zumal das SEM keine vertieften Abklärungen veranlasst habe. Es werde deshalb auch der Antrag auf botschaftliche Abklärung gestellt. 5.4 Vorab kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM, weshalb es die neu eingereichten Dokumente (Bankbüchlein, polizeiliche Vorladung, Bestätigungsschreiben) nicht als Beweismittel für die geltend gemachten Vorfluchtgründe erachtet, verwiesen werden. Die Beschwerde enthält abgesehen von der pauschalen Bestreitung der Begründung in der angefochtenen Verfügung und dem Festhalten an der Beweiskraft der eingereichten Dokumente keine substantiierten Einwände gegen die Darlegungen der Vorinstanz. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2019 geltend macht, dem Bankbüchlein der (...) sei zu entnehmen, dass er am (...) 2015 LKR (...) aus dem Ausland erhalten habe, ist ergänzend festzuhalten, dass er in der BzP zu Protokoll gab, er habe die Gelder von einer Person namens G._______ in bar erhalten (vgl. Akten SEM A4/14 Ziff. 7.01). In der Anhörung führte er zudem aus: "[...] Jemand gibt das Geld hier im Ausland ab und ich bekomme von einer Person in Sri Lanka das Geld ausbezahlt. Diese Überweisung ist nicht durch eine Bank" (vgl. Akten SEM A15/21 F124, vgl. dazu auch A15/21 F151 und 157 ff.). Überdies erstaunt, dass der Beschwerdeführer diese Bankbüchlein nicht bereits im ersten Asylverfahren einreichte, zumal die entsprechenden Einträge aus dem Jahr 2015 stammen. Dem Beschwerdeführer gelingt es insgesamt nicht, mit den neu eingereichten Beweismitteln und geltend gemachten Tatsachen seine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Nach dem Gesagten kann von einer willkürlichen Beweiswürdigung die Bankbüchlein, die polizeiliche Vorladung und die Bestätigungsschreiben betreffend nicht die Rede sein. Der Antrag, die polizeiliche Vorladung sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung auf ihre Echtheit zu prüfen, ist abzuweisen. Die Verfügung des SEM ist demnach in materieller Hinsicht insoweit zu stützen, als es das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Bankbüchlein, der polizeiliche Vorladung und der Bestätigungsschreiben sowie der entsprechenden Vorbringen abwies. 6.2 Die unzutreffende Behandlung der Vorbringen zur veränderten Lage in Sri Lanka unter dem Titel des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs stellt dagegen einen nicht heilbaren Rechtsfehler dar, zumal das Wiedererwägungsverfahren in wesentlichen Punkten anderen Regeln folgt als das Asylverfahren (vgl. dazu u.a. Art. 111b Abs. 3 AsylG). Ein reformatorischer Entscheid erscheint insoweit auch ausgeschlossen, weil sich dadurch allenfalls die Begründung der angefochtenen Verfügung, jedoch nicht deren Dispositiv berichtigen liesse.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht als neues Asylgesuch entgegengenommen hat. Die Sache ist diesbezüglich an das SEM zurückzuweisen und dieses ist anzuweisen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2019 im Sinne der Erwägungen als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) gegenstandslos und fällt der am 28. Januar 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat bezüglich seines Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz insofern obsiegt, als letztere seine Vorbringen hinsichtlich der veränderten Lage in Sri Lanka zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Im Übrigen ist er hingegen unterlegen. 9.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ist hingegen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Zwar hat er entgegen der Ankündigung in der Beschwerde keine Fürsorgebestätigung nachgereicht. Dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ist jedoch zu entnehmen, dass er vom (...) 2018 bis zum (...) 2019 und vom (...) 2019 bis zum (...) 2019 in (...) als (...) respektive als (...) tätig war, seither jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit weder über ein Einkommen noch über Ersparnisse verfügen dürfte, und demnach ist von dessen Bedürftigkeit auszugehen. Zudem war die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Mithin hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.3 In der Beschwerde wurde des Weiteren die amtliche Rechtsverbeiständung beantragt. Indessen folgt bei Beschwerden gegen die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen im Asylverfahren die amtliche Verbeiständung den Vorgaben des Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Demnach wird einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe einer Anwältin oder eines Anwaltes bedarf (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 122 I 49 E. 2c). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe anzusetzen (vgl. für die diesbezügliche Praxis: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 und BGE 122 I 8 E. 2c). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es überdies im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. 9.4 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat entgegen seiner Ankündigung keine Kostennote nachgereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und das SEM angewiesen, die Eingabe vom 9. Dezember 2019 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: