Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Mai 2025 fand die Personalienaufnahme und am 30. Juli 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei Staatsangehöriger der Elfen- beinküste mit ethnischer Zugehörigkeit zu den B._______ und C._______. Geboren und aufgewachsen sei er in D._______, habe jedoch von (…) bis zu seiner Ausreise in E._______ gelebt. Beruflich sei er als Händler und Chauffeur tätig gewesen. Sein Grossvater mütterlicherseits und dessen Bruder (sein Grossonkel) hätten zusammen eine Plantage bewirtschaftet. Nach dem Tod der beiden sei die Verwaltung an die Schwester seines Grossvaters (seine Grosstante) übergegangen. In der Folge sei es zu ei- nem Streit mit den Nachkommen seines Grossonkels gekommen, welche einen grösseren Anteil am Gewinn der Plantage gefordert hätten, was ihnen gerichtlich untersagt worden sei. Da er und sein Onkel mütterlicher- seits die männlichen Vertreter seiner Familienseite gewesen seien, habe der Konflikt auch sie betroffen. Während er selbst versucht habe, sich dem Konflikt durch einen Umzug nach E._______ zu entziehen, sei sein Onkel involviert geblieben. Im Februar (…) habe sein Onkel ihm mitgeteilt, sie beide seien aufgrund des Familienstreits in Gefahr und müssten das Land verlassen. Daraufhin habe er die Elfenbeinküste zwei Tage später verlas- sen. Ungefähr acht oder neun Monate nach seiner Ausreise habe er erfah- ren, dass sein Onkel von den Nachkommen des Grossonkels getötet wor- den sei. B. Mit Verfügung vom 11. August 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit undatierter Eingabe (Datum Postaufgabe 18. August 2025) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter be- antragte er die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
D-6256/2025 Seite 3 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in- klusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeistän- dung. D. Mit Schreiben vom 19. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Was deren Form anbelangt, ist anzumerken, dass darauf zwar die Unter- schrift des Beschwerdeführers fehlt, der Inhalt der Beschwerde jedoch an- gesichts der gesamten Aktenlage ohne Zweifel dem Beschwerdeführer zu- gerechnet werden kann respektive kein Anlass zur Annahme besteht, eine unberechtigte Person habe die Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist demnach – mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal dem Beschwerde- führer hieraus keine Nachteile erwachsen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-6256/2025 Seite 4
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder- herzustellen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels aus- drücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) darf der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfah- rens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG).
E. 5 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 5.2.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-5). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 1).
E. 5.2.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen wer- den (vgl. angefochtene Verfügung S. 4–5). Die vorinstanzliche Schlussfol- gerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ge- eignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 1).
E. 5.2.2 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er werde auf- grund eines Familienkonflikts verfolgt und sei bei einer Rückkehr in Gefahr, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem geltend gemachten Sachver- halt bereits deshalb die flüchtlingsrechtliche Relevanz fehlt, da die geschil- derte Bedrohungslage nicht auf einem asylrelevanten Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG beruht. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anhö- rung wiederholt und konsistent dargelegt, dass die Ursache des Konflikts eine Erbstreitigkeit um eine Plantage und die damit verbundene Aufteilung
D-6256/2025 Seite 5 der Erträge ist (vgl. SEM-act. 30/14 F78, 81). Auf explizite Nachfrage be- stätigte er, dass es sich um ein finanzielles Problem handle (vgl. SEM-act. 30/14 F86) und ihm keine anderen, tieferliegenden Motive für den Streit bekannt seien (vgl. SEM-act. 30/14 F87). Eine Verfolgung, die auf rein fi- nanziellen (vorliegend erbrechtlichen) Auseinandersetzungen beruht, knüpft nicht an ein für die Flüchtlingseigenschaft relevantes persönliches Merkmal an. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Asylrelevanz der Vor- bringen verneint.
E. 5.2.3 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde der Erbstreit so- dann bereits Gegenstand eines richterlichen Beschlusses, welcher zu- gunsten seiner Familienseite ausfiel (vgl. SEM-act. 30/14 F81). Dies deutet darauf hin, dass die staatlichen Institutionen grundsätzlich funktionieren und in der Lage sind, rechtliche Regelungen durchzusetzen. Der Be- schwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt dargelegt, nach der Eskalation des Konflikts oder dem Tod seines Onkels versucht zu haben, Schutz bei der Polizei oder anderen Behörden zu suchen. Seine pauschale Behaup- tung, eine Strafverfolgung finde nicht statt (vgl. SEM-act. 30/14 F101), ge- nügt nicht, um eine Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit des Staates glaub- haft zu machen.
E. 5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage in E._______ geltend macht und behauptet, der gegnerische Familienteil würde von seiner Rückkehr erfahren und ihn ausfindig machen, kann die- sem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die pauschale Behauptung, die Men- schen in E._______ würden sich gegenseitig kennen, ist angesichts einer Einwohnerzahl von über fünf Millionen nicht plausibel und vermag eine konkrete Verfolgungsgefahr nicht zu begründen. Zudem hat der Beschwer- deführer selbst zu Protokoll gegeben, dass er vor seiner Ausreise in E._______ nie gesucht wurde und er nicht wisse, wie seine Verwandten ihn dort hätten ausfindig machen sollen (vgl. SEM-act. 30/14 F99). Die gel- tend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung im ganzen Land beruht demnach auf reinen Spekulationen und ist nicht in dem Masse begründet, dass sie die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte.
E. 5.2.5 Schliesslich ist gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, wo- nach er seine Arbeit als Chauffeur erst Ende März oder April (…) nach Er- halt seines Lohns beendet habe (vgl. SEM-act. 30/14 F70), davon auszu- gehen, dass er erst einige Monate, nachdem ihm sein Onkel geraten habe, wegen der Familienfehde nunmehr das Heimatland zu verlassen (vgl. SEM-act. 30/14 F84, 95), ausgereist ist. Dieser Umstand legt eine
D-6256/2025 Seite 6 geordnete und geplante Abreise nahe. Eine solche geplante Abreise steht wiederum im Einklang mit dem bereits seit (…) verfolgten Ziel des Be- schwerdeführers, zu seinem Vater nach Frankreich zu gelangen (vgl. SEM- act. 30/14 F29). Es ist mithin fraglich, ob die Ausreise des Beschwerdefüh- rers tatsächlich durch die vorgebrachten Asylgründe motiviert war, zumal er – wie zuvor ausgeführt – an seinem Aufenthaltsort in E._______ deswe- gen nie mit irgendwelchen Problemen konfrontiert war.
E. 5.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in die Elfenbeinküste ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
D-6256/2025 Seite 7 Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage behaup- tet, ist festzuhalten, dass in der Elfenbeinküste aktuell weder ein Bürger- krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die eine Rückkehr per se als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Urteile des BVGer E-2276/2017 vom 27. März 2019, E. 5.1; D-3947/2015 vom 2. November 2017, E. 6.4.1). Insbesondere in den Distrikt E._______, in dem sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise während mehrerer Jahre aufgehal- ten hat, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. Refe- renzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6 sowie BVGE 2009/41 E. 7.11 e contrario). Angesichts dessen ist im Einzelfall zu prüfen, ob besondere individuelle Umstände vorliegen, die auf eine konkrete Exis- tenzbedrohung schliessen lassen. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung, unter anderem als Chauf- feur und Händler in E._______ (vgl. SEM-act. 30/14 F68 f.). Er hat vor sei- ner Ausreise seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können (vgl. SEM-act. 30/14 F72) und es ist davon auszugehen, dass ihm dies bei einer Rückkehr erneut gelingen wird. Er verfügt zudem mit seiner Mutter und seiner Geschwister über ein soziales Netz, welches ihn nach der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützen könnte (vgl. SEM-act. 30/14 F52, 71), sowie über Freunde in E._______ (vgl. SEM-act. 30/14 F35 f.). Auf Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
D-6256/2025 Seite 8 Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erach- tet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Diese Schwelle ist vorlie- gend nicht erreicht. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte (…) ist ge- mäss Laborbericht vom 13. Mai 2025 (vgl. SEM-act. 32/9) asymptomatisch und der Beschwerdeführer selbst gab an, dass seine Muskelschmerzen in der Schweiz weniger intensiv seien und er seinen Alltag in der Heimat trotz der Beschwerden bestreiten konnte (vgl. SEM-act. 30/14 F21). Der Be- schwerdeführer legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit in eine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung geraten würde. Unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Berufserfahrung und des vorhandenen Umfelds ist davon auszugehen, dass er nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Folglich erweist sich der Voll- zug der Wegweisung in den Heimatstaat auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 4 AIG als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen.
D-6256/2025 Seite 9
E. 9 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht zu entsprechen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren ge- mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Ge- such ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht zu entsprechen.
E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6256/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6256/2025 Urteil vom 28. August 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 11. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Mai 2025 fand die Personalienaufnahme und am 30. Juli 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei Staatsangehöriger der Elfenbeinküste mit ethnischer Zugehörigkeit zu den B._______ und C._______. Geboren und aufgewachsen sei er in D._______, habe jedoch von (...) bis zu seiner Ausreise in E._______ gelebt. Beruflich sei er als Händler und Chauffeur tätig gewesen. Sein Grossvater mütterlicherseits und dessen Bruder (sein Grossonkel) hätten zusammen eine Plantage bewirtschaftet. Nach dem Tod der beiden sei die Verwaltung an die Schwester seines Grossvaters (seine Grosstante) übergegangen. In der Folge sei es zu einem Streit mit den Nachkommen seines Grossonkels gekommen, welche einen grösseren Anteil am Gewinn der Plantage gefordert hätten, was ihnen gerichtlich untersagt worden sei. Da er und sein Onkel mütterlicherseits die männlichen Vertreter seiner Familienseite gewesen seien, habe der Konflikt auch sie betroffen. Während er selbst versucht habe, sich dem Konflikt durch einen Umzug nach E._______ zu entziehen, sei sein Onkel involviert geblieben. Im Februar (...) habe sein Onkel ihm mitgeteilt, sie beide seien aufgrund des Familienstreits in Gefahr und müssten das Land verlassen. Daraufhin habe er die Elfenbeinküste zwei Tage später verlassen. Ungefähr acht oder neun Monate nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Onkel von den Nachkommen des Grossonkels getötet worden sei. B. Mit Verfügung vom 11. August 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit undatierter Eingabe (Datum Postaufgabe 18. August 2025) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte er die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. D. Mit Schreiben vom 19. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Was deren Form anbelangt, ist anzumerken, dass darauf zwar die Unterschrift des Beschwerdeführers fehlt, der Inhalt der Beschwerde jedoch angesichts der gesamten Aktenlage ohne Zweifel dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann respektive kein Anlass zur Annahme besteht, eine unberechtigte Person habe die Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist demnach - mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal dem Beschwerdeführer hieraus keine Nachteile erwachsen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels ausdrücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) darf der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG).
5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-5). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 1). 5.2.2 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er werde aufgrund eines Familienkonflikts verfolgt und sei bei einer Rückkehr in Gefahr, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem geltend gemachten Sachverhalt bereits deshalb die flüchtlingsrechtliche Relevanz fehlt, da die geschilderte Bedrohungslage nicht auf einem asylrelevanten Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG beruht. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Anhörung wiederholt und konsistent dargelegt, dass die Ursache des Konflikts eine Erbstreitigkeit um eine Plantage und die damit verbundene Aufteilung der Erträge ist (vgl. SEM-act. 30/14 F78, 81). Auf explizite Nachfrage bestätigte er, dass es sich um ein finanzielles Problem handle (vgl. SEM-act. 30/14 F86) und ihm keine anderen, tieferliegenden Motive für den Streit bekannt seien (vgl. SEM-act. 30/14 F87). Eine Verfolgung, die auf rein finanziellen (vorliegend erbrechtlichen) Auseinandersetzungen beruht, knüpft nicht an ein für die Flüchtlingseigenschaft relevantes persönliches Merkmal an. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Asylrelevanz der Vorbringen verneint. 5.2.3 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde der Erbstreit sodann bereits Gegenstand eines richterlichen Beschlusses, welcher zugunsten seiner Familienseite ausfiel (vgl. SEM-act. 30/14 F81). Dies deutet darauf hin, dass die staatlichen Institutionen grundsätzlich funktionieren und in der Lage sind, rechtliche Regelungen durchzusetzen. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt dargelegt, nach der Eskalation des Konflikts oder dem Tod seines Onkels versucht zu haben, Schutz bei der Polizei oder anderen Behörden zu suchen. Seine pauschale Behauptung, eine Strafverfolgung finde nicht statt (vgl. SEM-act. 30/14 F101), genügt nicht, um eine Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit des Staates glaubhaft zu machen. 5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage in E._______ geltend macht und behauptet, der gegnerische Familienteil würde von seiner Rückkehr erfahren und ihn ausfindig machen, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Die pauschale Behauptung, die Menschen in E._______ würden sich gegenseitig kennen, ist angesichts einer Einwohnerzahl von über fünf Millionen nicht plausibel und vermag eine konkrete Verfolgungsgefahr nicht zu begründen. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, dass er vor seiner Ausreise in E._______ nie gesucht wurde und er nicht wisse, wie seine Verwandten ihn dort hätten ausfindig machen sollen (vgl. SEM-act. 30/14 F99). Die geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung im ganzen Land beruht demnach auf reinen Spekulationen und ist nicht in dem Masse begründet, dass sie die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. 5.2.5 Schliesslich ist gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seine Arbeit als Chauffeur erst Ende März oder April (...) nach Erhalt seines Lohns beendet habe (vgl. SEM-act. 30/14 F70), davon auszugehen, dass er erst einige Monate, nachdem ihm sein Onkel geraten habe, wegen der Familienfehde nunmehr das Heimatland zu verlassen (vgl. SEM-act. 30/14 F84, 95), ausgereist ist. Dieser Umstand legt eine geordnete und geplante Abreise nahe. Eine solche geplante Abreise steht wiederum im Einklang mit dem bereits seit (...) verfolgten Ziel des Beschwerdeführers, zu seinem Vater nach Frankreich zu gelangen (vgl. SEM-act. 30/14 F29). Es ist mithin fraglich, ob die Ausreise des Beschwerdeführers tatsächlich durch die vorgebrachten Asylgründe motiviert war, zumal er - wie zuvor ausgeführt - an seinem Aufenthaltsort in E._______ deswegen nie mit irgendwelchen Problemen konfrontiert war. 5.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage behauptet, ist festzuhalten, dass in der Elfenbeinküste aktuell weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die eine Rückkehr per se als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. Urteile des BVGer E-2276/2017 vom 27. März 2019, E. 5.1; D-3947/2015 vom 2. November 2017, E. 6.4.1). Insbesondere in den Distrikt E._______, in dem sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise während mehrerer Jahre aufgehalten hat, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6 sowie BVGE 2009/41 E. 7.11 e contrario). Angesichts dessen ist im Einzelfall zu prüfen, ob besondere individuelle Umstände vorliegen, die auf eine konkrete Existenzbedrohung schliessen lassen. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist jung, arbeitsfähig und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung, unter anderem als Chauffeur und Händler in E._______ (vgl. SEM-act. 30/14 F68 f.). Er hat vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können (vgl. SEM-act. 30/14 F72) und es ist davon auszugehen, dass ihm dies bei einer Rückkehr erneut gelingen wird. Er verfügt zudem mit seiner Mutter und seiner Geschwister über ein soziales Netz, welches ihn nach der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützen könnte (vgl. SEM-act. 30/14 F52, 71), sowie über Freunde in E._______ (vgl. SEM-act. 30/14 F35 f.). Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...) ist gemäss Laborbericht vom 13. Mai 2025 (vgl. SEM-act. 32/9) asymptomatisch und der Beschwerdeführer selbst gab an, dass seine Muskelschmerzen in der Schweiz weniger intensiv seien und er seinen Alltag in der Heimat trotz der Beschwerden bestreiten konnte (vgl. SEM-act. 30/14 F21). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung geraten würde. Unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Berufserfahrung und des vorhandenen Umfelds ist davon auszugehen, dass er nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 4 AIG als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht zu entsprechen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: