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D-3151/2025

D-3151/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 Juni 2025 fristgerecht eingezahlt wurde, dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asyl- gesuchs und die Wegweisung in der Beschwerde vom 1. Mai 2025 nicht angefochten wurden und die Ziffern 1, 2, 3 und 6 des Dispositivs der Ver- fügung vom 31. März 2025 infolgedessen nicht Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens bilden, dass somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu prü- fen ist, ob entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegrün- dung der Sachverhalt bezüglich des Vollzugs der Wegweisung vollständig abgeklärt worden ist und das SEM seine Verfügung hinreichend begründet hat und ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit an Stelle des Voll- zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20]), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe den Asyl- entscheid erlassen, ohne die mit Eingabe vom 24. März 2025 angekündig- ten weiteren Nachweise zur gesundheitlichen Situation des Beschwerde- führers abzuwarten, obwohl das erstinstanzliche Verfahren bereits zwei Jahre gedauert habe, dass sodann im Asylentscheid festgehalten worden sei, der Beschwerde- führer sei abgesehen von der Diagnose posttraumatische Belastungsstö- rung (PTBS) gesund, obwohl Indizien für weitere Erkrankungen bereits vor-

D-3151/2025 Seite 5 gelegen hätten, was insgesamt eine Verletzung der hinreichenden Abklä- rung des Sachverhalts darstelle, dass ferner gerügt wird, das SEM habe bloss auf ein Krankenhaus in E._______ in G._______ und die Rückkehrhilfe verwiesen und weitere As- pekte nicht hinreichend berücksichtigt und damit die Begründungspflicht verletzt, dass das SEM in Anbetracht der persönlichen Angaben des Beschwerde- führers in den Befragungen (vgl. SEM-act. [...]-14/2 S. 2, [...]-30/19 F5 ff., [...]-40/19 F155) und aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren einge- reichten ärztlichen Berichte (vgl. SEM-act. [...]-28/2 und [...]-29/2, [...]-36/3, [...]-41/2, [...]-42/2 und [...]-43/2, [...]-44/2, [...]-14/1, SEM-act. [...]-46/2) die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt hat, dass der Rechtsvertreter in der Eingabe vom 24. März 2025 ausführte, der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass vor kurzem wegen anhalten- der Schmerzen in der Magenregion eine Untersuchung im Kantonsspital B._______ stattgefunden habe, weswegen dieser seit rund einem Monat Medikamente einnehme, und im (…) 2025 ein Termin beim Kantonsspital F._______, Abteilung Infektiologie, anstehe, und erklärte, entsprechende Berichte würden nachgereicht, sobald sie vorliegen würden, dass das SEM in seiner Verfügung hinsichtlich der ausstehenden Berichte festhält, die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe weitere Unter- lagen wegen bevorstehenden Untersuchungen betreffend Magenschmer- zen und in der Infektiologieabteilung des Kantonsspitals F._______ in Aus- sicht gestellt, führe aber in der Eingabe vom 24. März 2025 nicht aus, was dem Beschwerdeführer genau fehle, und somit nicht davon auszugehen sei, dass es sich bei diesen Beschwerden um lebensbedrohliche Erkran- kungen handle, welche ihn bei einer Rückkehr in eine Notlage bringen würde, die den Wegweisungsvollzug zu hemmen vermöchte, dass das SEM sodann in der Verfügung vom 31. März 2025 hinreichend begründet, weshalb die gesundheitlichen Probleme kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstellen, wobei es sich auf ein medizinisches Consulting vom 31. April 2024 abstützt und dabei Bezug auf die individu- elle Situation des Beschwerdeführers nimmt (vgl. a.a.O., Ziff. III 1. und 2. S. 7 ff.),

D-3151/2025 Seite 6 dass allein der Umstand, dass das SEM die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anders einschätzt, als der Be- schwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begrün- dungspflicht dar, dass es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter

– wie die Beschwerde zeigt – denn auch möglich war, sich anhand der Begründung der angefochtenen Verfügung ein Bild über die Tragweite des angefochtenen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufech- ten, dass demnach keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag ab- zuweisen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es sei am 1. April 2025 zu einem Suizidversuch des Beschwerdeführers gekommen, es handle sich nicht um eine einmalige Suizidalität, die suizidalen Gedanken bestünden bei ihm bereits lange, es handle sich um eine komplexe PTBS mit deutli- cher depressiver Symptomatik, für die Stabilisierung sei die Anschlussbe- handlung, der Verlauf sowie die äusseren Rahmenbedingungen entschei- dend, der Abbruch der Behandlung werde zu weiteren suizidalen Handlun- gen führen, dass weiter ausgeführt wird, einem derartigen Krankheitsbild könne weder derzeit noch in absehbarer Zukunft, wie die Vorinstanz dies behaupte, durch die sorgfältige Gestaltung der Ausreisemodalitäten sowie Rückkehr- hilfe begegnet werden,

D-3151/2025 Seite 7 dass gemäss Berichten in der Elfenbeinküste die Versorgung von Men- schen mit psychische Erkrankungen prekär und das öffentliche Gesund- heitssystem ungenügend finanziert sei, was für Personen, die nicht über finanzielle Mittel verfügen würden und kein soziales Umfeld hätten, ein Problem darstelle, da die mentale Gesundheit nicht von der Krankenkasse abgedeckt sei, dass der Beschwerdeführer auch mit einer Überbrückungsleistung durch die Rückkehrhilfe nie in der Lage sein werde, für die zu erwartenden Kos- ten aufzukommen, wenn er denn überhaupt einen zwingenden notwendi- gen Behandlungsplatz erhalten könne, und erschwerend hinzukomme, dass er keine Familie mehr habe, dass diese Einwände nicht geeignet sind, hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung bei einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Sui- ziddrohung getroffen werden können (vgl. die Entscheide des Europäi- schen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] vom 30. Juni 2015 i.S. A.S. gegen die Schweiz, 39350/13, § 34, vgl. auch das Urteil des BVGer D-2920/2020 vom 27. Januar 2025 E. 8.2.4 sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2), dass das SEM zutreffend ausführt, dass allfälligen suizidalen Absichten des Beschwerdeführers mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzug- sorganisation Rechnung getragen werden könne, wie beispielsweise einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal, und anfügt, der Beschwer- deführer befinde sich in ärztlicher Behandlung, womit einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entge- gengewirkt werden könne, dass das SEM sodann zu Recht festhält, die vorliegenden gesundheitli- chen Beschwerden würden – ohne die mit der PTBS verbundene Beein- trächtigung der Lebensqualität zu verkennen – insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG schliessen lassen,

D-3151/2025 Seite 8 dass es ebenso zutreffend feststellt, der Beschwerdeführer könne sich im psychiatrischen Krankenhaus von E._______ in G._______ ambulant oder stationär behandeln lassen, spezifische Therapien für PTBS seien verfüg- bar, die Kosten einer solchen Behandlung würde zwar nicht von der öffent- lichen Krankenkasse gedeckt, diesbezüglich werde aber auf die Möglich- keit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen, die durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werde, dass der Beschwerdeführer gemäss dem mit der Beschwerde eingereich- ten Empfehlungsschreiben des Vereins C._______ vom 25. April 2025, grosse Ausdauer, Ehrgeiz, hohe Arbeitsmoral und Durchhaltevermögen gezeigt habe und seine Arbeitskraft hervorgehoben wird, dass mithin davon auszugehen ist, er könne nach Stabilisierung seiner psy- chischen Erkrankung aufgrund seiner Arbeitserfahrung als Mechaniker in der Côte d'Ivoire (vgl. SEM-act. [...]-30/19 F56 ff.) sowie seiner Tätigkeit in Algerien (vgl. SEM-act [...]-40/19 F11) eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen me- dizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz weiter anfallende allfällige Kos- ten für seine weitere Behandlung selbst finanzieren, dass ergänzend festzuhalten ist, dass das SEM in der angefochtenen Ver- fügung überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in der Côte d'Ivoire von Jihadisten verfolgt worden sei, und daraus zutreffend den Schluss gezogen hat, dass ihn an- dere Gründe zur Ausreise aus der Heimat bewogen haben müssen, dass zudem weder belegt noch glaubhaft ist, dass sein Vater 2015 und seine Mutter 2021 verstorben (vgl. SEM-act. [...]-30/19 F75 ff., F104 f., F111, F128, F131 f.; SEM-act. [...]-40/19 F11 und F35 ff.) und H._______, die Freundin seiner Mutter (vgl. SEM-act. [...]-30/19 F111, F130 und F133 f.; SEM-act. [...]-40/19 F11 und F117 f.), sein Onkel (vgl. SEM-act. [...]-30/19 F110 f.; SEM-act. [...]-40/19 F11 und F38 f. und F70) sowie der Eigentümer des Hauses in G._______ (vgl. SEM-act. [...]-30/19 F111), in dem er mit der Mutter und der Schwester gelebt habe, von Jihadisten er- mordet worden sind, dass ebenso nicht glaubhaft ist, dass seine Schwester I._______ von Jiha- disten verschleppt worden ist (vgl. SEM-act. [...]-30/19 F83) und ausser der Schwester, von der er nicht wisse, wo sie sei, keine Familienangehörigen

D-3151/2025 Seite 9 mehr in der Heimat leben würden (vgl. SEM-act. [...]-30/19 F81 und SEM- act. [...]-40/19 F11), dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in der Heimat nach wie vor über eine familiäres und soziales Netz, welches ihm nach seiner Rückkehr zur Seite stehen kann, soweit er auf Unterstützung angewiesen sein sollte, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht als unzulässig oder unzu- mutbar zu beurteilen und der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug in die Côte d'Ivoire zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ge- stützt auf Art. 83 Abs. 1-4 AIG nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu be- anstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 5. Juni 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-3151/2025 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah- renskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3151/2025 law/fes Urteil vom 28. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, HEKS, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 20. April 2023 ein Dublin-Verfahren eröffnete und mit dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 das sogenannte Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, führte, dass es das Dublin-Verfahren am 27. Dezember 2023 wieder beendete und das Asylgesuch des Beschwerdeführers im nationalen Verfahren prüfte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 25. März 2024 sowie am 3. Juni 2024 ergänzend zu seinen Asylgründen anhörte, dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 31. März 2025 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht [Dispositiv-Ziffer 1], sein Asylgesuch vom 20. April 2023 ablehnte [2], die Wegweisung aus der Schweiz verfügte [3] und feststellte, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden [4], dass das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte [5] und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte [6], dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Mai 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass in dieser beantragt wurde, der Entscheid des SEM sei in den Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und korrekten Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, dass mit der Beschwerde unter anderem ein Arztbericht der (...) vom 23. April 2025, ein Empfehlungsschreiben eines Vereines C._______ vom 25. April 2025 und ein Schreiben von D._______ vom 16. April 2024 eingereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2025 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte bis zum 6. Juni 2025 zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- einzuzahlen mit dem Hinweis, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 5. Juni 2025 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss am 5. Juni 2025 fristgerecht eingezahlt wurde, dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung in der Beschwerde vom 1. Mai 2025 nicht angefochten wurden und die Ziffern 1, 2, 3 und 6 des Dispositivs der Verfügung vom 31. März 2025 infolgedessen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden, dass somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu prüfen ist, ob entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung der Sachverhalt bezüglich des Vollzugs der Wegweisung vollständig abgeklärt worden ist und das SEM seine Verfügung hinreichend begründet hat und ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20]), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe den Asylentscheid erlassen, ohne die mit Eingabe vom 24. März 2025 angekündigten weiteren Nachweise zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers abzuwarten, obwohl das erstinstanzliche Verfahren bereits zwei Jahre gedauert habe, dass sodann im Asylentscheid festgehalten worden sei, der Beschwerdeführer sei abgesehen von der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) gesund, obwohl Indizien für weitere Erkrankungen bereits vor-gelegen hätten, was insgesamt eine Verletzung der hinreichenden Abklärung des Sachverhalts darstelle, dass ferner gerügt wird, das SEM habe bloss auf ein Krankenhaus in E._______ in G._______ und die Rückkehrhilfe verwiesen und weitere Aspekte nicht hinreichend berücksichtigt und damit die Begründungspflicht verletzt, dass das SEM in Anbetracht der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers in den Befragungen (vgl. SEM-act. [...]-14/2 S. 2, [...]-30/19 F5 ff., [...]-40/19 F155) und aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte (vgl. SEM-act. [...]-28/2 und [...]-29/2, [...]-36/3, [...]-41/2, [...]-42/2 und [...]-43/2, [...]-44/2, [...]-14/1, SEM-act. [...]-46/2) die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt hat, dass der Rechtsvertreter in der Eingabe vom 24. März 2025 ausführte, der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass vor kurzem wegen anhaltender Schmerzen in der Magenregion eine Untersuchung im Kantonsspital B._______ stattgefunden habe, weswegen dieser seit rund einem Monat Medikamente einnehme, und im (...) 2025 ein Termin beim Kantonsspital F._______, Abteilung Infektiologie, anstehe, und erklärte, entsprechende Berichte würden nachgereicht, sobald sie vorliegen würden, dass das SEM in seiner Verfügung hinsichtlich der ausstehenden Berichte festhält, die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers habe weitere Unterlagen wegen bevorstehenden Untersuchungen betreffend Magenschmerzen und in der Infektiologieabteilung des Kantonsspitals F._______ in Aussicht gestellt, führe aber in der Eingabe vom 24. März 2025 nicht aus, was dem Beschwerdeführer genau fehle, und somit nicht davon auszugehen sei, dass es sich bei diesen Beschwerden um lebensbedrohliche Erkrankungen handle, welche ihn bei einer Rückkehr in eine Notlage bringen würde, die den Wegweisungsvollzug zu hemmen vermöchte, dass das SEM sodann in der Verfügung vom 31. März 2025 hinreichend begründet, weshalb die gesundheitlichen Probleme kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung darstellen, wobei es sich auf ein medizinisches Consulting vom 31. April 2024 abstützt und dabei Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers nimmt (vgl. a.a.O., Ziff. III 1. und 2. S. 7 ff.), dass allein der Umstand, dass das SEM die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anders einschätzt, als der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar, dass es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter - wie die Beschwerde zeigt - denn auch möglich war, sich anhand der Begründung der angefochtenen Verfügung ein Bild über die Tragweite des angefochtenen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten, dass demnach keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es sei am 1. April 2025 zu einem Suizidversuch des Beschwerdeführers gekommen, es handle sich nicht um eine einmalige Suizidalität, die suizidalen Gedanken bestünden bei ihm bereits lange, es handle sich um eine komplexe PTBS mit deutlicher depressiver Symptomatik, für die Stabilisierung sei die Anschlussbehandlung, der Verlauf sowie die äusseren Rahmenbedingungen entscheidend, der Abbruch der Behandlung werde zu weiteren suizidalen Handlungen führen, dass weiter ausgeführt wird, einem derartigen Krankheitsbild könne weder derzeit noch in absehbarer Zukunft, wie die Vorinstanz dies behaupte, durch die sorgfältige Gestaltung der Ausreisemodalitäten sowie Rückkehrhilfe begegnet werden, dass gemäss Berichten in der Elfenbeinküste die Versorgung von Menschen mit psychische Erkrankungen prekär und das öffentliche Gesundheitssystem ungenügend finanziert sei, was für Personen, die nicht über finanzielle Mittel verfügen würden und kein soziales Umfeld hätten, ein Problem darstelle, da die mentale Gesundheit nicht von der Krankenkasse abgedeckt sei, dass der Beschwerdeführer auch mit einer Überbrückungsleistung durch die Rückkehrhilfe nie in der Lage sein werde, für die zu erwartenden Kosten aufzukommen, wenn er denn überhaupt einen zwingenden notwendigen Behandlungsplatz erhalten könne, und erschwerend hinzukomme, dass er keine Familie mehr habe, dass diese Einwände nicht geeignet sind, hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung bei einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. die Entscheide des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] vom 30. Juni 2015 i.S. A.S. gegen die Schweiz, 39350/13, § 34, vgl. auch das Urteil des BVGer D-2920/2020 vom 27. Januar 2025 E. 8.2.4 sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2), dass das SEM zutreffend ausführt, dass allfälligen suizidalen Absichten des Beschwerdeführers mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung getragen werden könne, wie beispielsweise einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal, und anfügt, der Beschwerdeführer befinde sich in ärztlicher Behandlung, womit einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden könne, dass das SEM sodann zu Recht festhält, die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden würden - ohne die mit der PTBS verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen - insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG schliessen lassen, dass es ebenso zutreffend feststellt, der Beschwerdeführer könne sich im psychiatrischen Krankenhaus von E._______ in G._______ ambulant oder stationär behandeln lassen, spezifische Therapien für PTBS seien verfügbar, die Kosten einer solchen Behandlung würde zwar nicht von der öffentlichen Krankenkasse gedeckt, diesbezüglich werde aber auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen, die durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werde, dass der Beschwerdeführer gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Empfehlungsschreiben des Vereins C._______ vom 25. April 2025, grosse Ausdauer, Ehrgeiz, hohe Arbeitsmoral und Durchhaltevermögen gezeigt habe und seine Arbeitskraft hervorgehoben wird, dass mithin davon auszugehen ist, er könne nach Stabilisierung seiner psychischen Erkrankung aufgrund seiner Arbeitserfahrung als Mechaniker in der Côte d'Ivoire (vgl. SEM-act. [...]-30/19 F56 ff.) sowie seiner Tätigkeit in Algerien (vgl. SEM-act [...]-40/19 F11) eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer anfänglichen medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz weiter anfallende allfällige Kosten für seine weitere Behandlung selbst finanzieren, dass ergänzend festzuhalten ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in der Côte d'Ivoire von Jihadisten verfolgt worden sei, und daraus zutreffend den Schluss gezogen hat, dass ihn andere Gründe zur Ausreise aus der Heimat bewogen haben müssen, dass zudem weder belegt noch glaubhaft ist, dass sein Vater 2015 und seine Mutter 2021 verstorben (vgl. SEM-act. [...]-30/19 F75 ff., F104 f., F111, F128, F131 f.; SEM-act. [...]-40/19 F11 und F35 ff.) und H._______, die Freundin seiner Mutter (vgl. SEM-act. [...]-30/19 F111, F130 und F133 f.; SEM-act. [...]-40/19 F11 und F117 f.), sein Onkel (vgl. SEM-act. [...]-30/19 F110 f.; SEM-act. [...]-40/19 F11 und F38 f. und F70) sowie der Eigentümer des Hauses in G._______ (vgl. SEM-act. [...]-30/19 F111), in dem er mit der Mutter und der Schwester gelebt habe, von Jihadisten ermordet worden sind, dass ebenso nicht glaubhaft ist, dass seine Schwester I._______ von Jihadisten verschleppt worden ist (vgl. SEM-act. [...]-30/19 F83) und ausser der Schwester, von der er nicht wisse, wo sie sei, keine Familienangehörigen mehr in der Heimat leben würden (vgl. SEM-act. [...]-30/19 F81 und SEM-act. [...]-40/19 F11), dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in der Heimat nach wie vor über eine familiäres und soziales Netz, welches ihm nach seiner Rückkehr zur Seite stehen kann, soweit er auf Unterstützung angewiesen sein sollte, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht als unzulässig oder unzumutbar zu beurteilen und der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug in die Côte d'Ivoire zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1-4 AIG nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 5. Juni 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: