Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am (…) über den Flughafen B._______ ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Nach der Bewilligung der Einreise am (…) wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Am 11. Juli 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (vgl. vorinstanzliche Akten […]-20/15 [nachfolgend act. 20]) und am 18. Juli 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 24). Am
26. Januar 2024 sowie am 16. Mai 2025 wurde er ergänzend angehört (vgl. act. 40; act. 57). B. B.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er stamme aus der Stadt D._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe einen Universitätsabschluss als (…) und sei als (…) tätig gewesen. Im Jahr 2004 habe er die Petition für das Referendum zur Amtsenthebung von Hugo Chavez unterschrieben. Vor über (…) Jahren (im Jahre […] oder […]) sei er auf die Tascón-Liste gesetzt worden. Des- halb sei ihm die Ausübung eines öffentlichen Amtes, die Aufnahme eines Kredites, die Eröffnung eines staatlichen Bankkontos und der Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen verwehrt worden. Am (…) habe er in D._______ an einer friedlichen Kundgebung gegen die sozialen und wirtschaftlichen Missstände teilgenommen. Im Verlaufe der Kundgebung seien Mitglieder des Colectivo E._______ (Anmerkung des Gerichts: bewaffnete paramilitärische Gruppen, welche der Regierung na- hestehen) erschienen. Der Anführer sei aggressiv gewesen und er (der Be- schwerdeführer) habe sich mit ihm ein Wortgefecht geliefert. Dieser habe seine Waffe gezückt und ihn wie auch andere Kundgebende bedroht. Zwei Tage später hätten ihn Mitglieder des Colectivos zu Hause aufgesucht, aber er habe kurz zuvor fliehen können. Es habe mehrere Drohanrufe ge- geben. Bei der (…) ([…]) habe er Anzeige erstattet. Dort habe ihm der zu- ständige Polizeibeamte mitgeteilt, die angezeigten Personen seien «von der Regierung», eine Anzeige würde nichts bringen und die Lage ver- schlimmern. Die Mitglieder des Colectivos hätten danach noch (…) an sei- ner Wohnadresse nach ihm gefragt. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei seiner damaligen Rechtsanwältin und einem Freund versteckt gehal- ten. Am (…) habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei damit am (…) legal über den internationalen Flughafen von F._______ ausgereist.
E-4545/2025 Seite 3 Bei der Ausreise hätten ihn die Sicherheitsbeamten (…) kontrolliert. Nach einer Befragung hätten sie ihn ausreisen lassen. In der Schweiz engagiere er sich für die Partei G._______ und vernetze ihre Mitglieder. Weiter nehme er an Veranstaltungen zu den Themen «Men- schenrechte» und «Demokratie» teil. In den sozialen Medien und an Kund- gebungen kritisiere er die venezolanische Regierung. In Venezuela sei er nicht angeklagt worden und habe auch keine Kenntnis darüber, ob seine politischen Aktivitäten den venezolanischen Behörden bekannt geworden sein könnten. B.b Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweis- mittel wird auf Ziffer I Erwägung 7 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegwei- sungsvollzug an. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, der Asyl- entscheid und die Wegweisungsverfügung des SEM vom 23. Mai 2025 seien aufzuheben (Rechtsbegehren 1), seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen (Rechtsbegehren 2), es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei- sung nach Venezuela «unzumutbar und infolgedessen unzulässig» sei (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 4), die Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (Rechtsbegehren 5) und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsanwältin als unentgeltliche Vertreterin (Rechtsbegehren 6-7). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er auf Beschwerdeebene folgende Be- weismittel ein (jeweils in Kopie): - einen Bericht von H._______ über die Verabschiedung neuer Gesetze vom (…) 2024, - einen Bericht von I._______ über (…) vom (…) 2025,
E-4545/2025 Seite 4 - einen Bericht von Amnesty International über politische Inhaftierungen vom 24. April 2025, - einen Bericht von (…) über die (…) vom (…) 2022, - diverse Bilder (insbesondere mit seiner Partnerin und der Teilnahme an einer Veranstaltung in K._______), - ein an das kantonale Migrationsamt gerichtetes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat vom (…), - eine eidesstattliche Erklärung von L._______ vom (…), - ein undatiertes, an die Vorinstanz gerichtetes Kantonswechselgesuch, - eine Wohnsitzbestätigung von L._______ vom (…). E. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M._______ vom (…) wurde der Be- schwerdeführer der Urkundenfälschung sowie des Erschleichens einer Leistung schuldig gesprochen und zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
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E. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht unbe- stritten fest (vgl. act. 61). Entsprechend ergibt sich kein Rechtsschutzinte- resse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, weshalb auf das Rechtsbegehren 5 nicht einzutre- ten ist.
E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG) und die angefochtene Verfügung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf das Rechtsbegehren 4 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung man- gels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
E-4545/2025 Seite 6 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 5.2 Die Aufführung in der Tascón-Liste und der Ausschluss von gewissen staatlichen Leistungen erreiche nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Inten- sität. Die genannten Widrigkeiten stellten keinen schwerwiegenden Eingriff in die grundlegenden Menschenrechte dar, die einen Verbleib im Heimat- land unzumutbar erscheinen liessen. Gemäss eigenem Bekunden habe er stets ein wirtschaftliches Auskommen gefunden und zudem seine pflege- bedürftige Mutter mitversorgt. Ferner habe er sich im (…) problemlos einen Reisepass ausstellen lassen können und sei im (…) legal ausgereist. Bei seiner Ausreise über den Flughafen sei er lediglich (…) überprüft worden. Insbesondere habe er nicht geltend gemacht, dass er wegen der Auffüh- rung in der Tascón-Liste oder seinen politischen Aktivitäten aufgehalten worden wäre. Weiter bringt die Vorinstanz einen ausdrücklichen Glaubhaftigkeitsvorbe- halt an. Die Vermerkung seines Namens auf der Tascón-Liste (erst) im Jahre (…) oder (…) sei nicht nachvollziehbar. Dies zumal es sich um eine Auflistung derjenigen venezolanischen Bürger handle, die sich im Jahr 2003/2004 in Form einer Petition für den Rücktritt des damaligen Staats- präsidenten Hugo Chávez ausgesprochen hätten.
E. 5.3 Gemäss Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatli- chen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewie- sen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit der vorgebrachten Auseinandersetzung mit E._______ und den Aufsuchungen aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannten Merk- male verfolgt worden sei. Zunächst habe er nur angegeben, er sei von E._______ und seinen Anhängern behelligt worden, weil er seine Autorität in Frage gestellt und sich respektlos verhalten habe. Erst anlässlich der zweiten Anhörung habe er die Behelligung auf die Kundgebungsteilnahme zurückgeführt. Nach erneuter Nachfrage habe er wiederum auf eine
E-4545/2025 Seite 7 Beleidung E._______ geschlossen. Diese Umstände sprächen für eine pri- vate Auseinandersetzung ohne asylrechtliches Verfolgungsmotiv.
E. 5.4 Seine subjektive Furcht vor einer landesweiten Verfolgung durch Mit- glieder der Colectivos halte einer objektiven Betrachtungsweise nicht stand: So stelle der Begriff Colectivos grundsätzlich eine Sammelbezeichnung für diverse kleinere bis mittelgrosse irreguläre Einheiten dar. Diese könnten zutreffend als regierungsnahe, paramilitärische Banden charakterisiert werden. Sie seien inoffiziell eng mit dem venezolanischen Sicherheitsap- parat verzahnt. In Venezuela bewohnten manche Colectivos bestimmte Strassenzüge zusammen mit ihren Familien, in denen die Versorgungslage üblicherweise erheblich besser sei. Sie kontrollierten je nach Grösse Stras- senzüge oder gar eigene Siedlungen, hätten Zugang zu Devisen und seien praktisch straffrei für Taten, die sie im Rahmen von Aktionen gegen Oppo- sitionelle begingen. Sie seien bewaffnet und als eine Art Schlägertruppe der Regierung anzusehen. Bei den Handlungen der Colectivos vermisch- ten sich kriminelle Energie, wirtschaftliche Interessen von Schutzgelder- pressung bis hin zum Drogenhandel mit politischer Ideologie und realer Abhängigkeit vom Regime. Die Colectivos seien üblicherweise jedoch lokal organisiert und informell an das System angeschlossen. Es gebe keine klar benennbaren Kontaktleute und nachvollziehbaren Befehlsketten. Es lägen keine Erkenntnisse vor, wonach die Colectivos überregional or- ganisiert wären. Aufgrund ihrer regionalen Strukturen könne man sich Übergriffen durch die Colectivos regelmässig durch die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative entziehen. Die Colectivos hätten nicht die Ressourcen und seien nicht derart gut vernetzt, dass es ihnen möglich wäre, Einzelpersonen in ganz Venezuela ausfindig zu machen. Es gebe aktuell keinerlei Hinweise darauf, dass diese Banden in einer überregiona- len Struktur organisiert wären oder gar landesweit die Möglichkeit hätten, Menschen beliebig zu verfolgen. Aufgrund der Aktenlage könne nicht vom Bestehen einer landesweiten Ver- folgung ausgegangen werden, zumal er stets nur an seiner Wohnadresse in D._______ aufgesucht worden sei. Er mache Nachteile geltend, die sich aus lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen ande- ren Teil seines Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
E-4545/2025 Seite 8
E. 5.5 Seine Tätigkeit für die Oppositionspartei G._______ begründe keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Grundsätzlich sei eine asylrelevante Verfolgung nur dann gegeben, wenn eine Person aufgrund ihrer oppositio- nellen Haltung konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Entsprechendes habe er nicht geltend gemacht. Es gebe keine An- haltspunkte, dass die venezolanischen Behörden an ihm ein Verfolgungs- interesse haben könnten oder gar Anklage erhoben worden sei. In Anbe- tracht dessen sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Venezuela einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch den venezolanischen Staat ausgesetzt sein könnte.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, er sei wegen seiner oppositionellen politischen Aktivität gefährdet. Unter Hinweis auf die allgemeine Situation, die schwierige Menschenrechtslage und die Repres- sion durch das Regime hält er an seinen Vorbringen fest. An der Anhörung habe er fälschlicherweise angegeben, er sei im Jahr (…) oder (…) auf die Tascón-Liste gesetzt worden, tatsächlich sei dieser Eintrag bereits im Jahr 2004 erfolgt. Auch wenn er einen Reisepass habe ausstellen können und legal ausgereist sei, liesse sich eine gegenwärtige oder künftige Gefähr- dung nicht ausschliessen, zumal sich die allgemeine Situation seit Dezem- ber 2024 verschärft habe. Weiter führt er in Bezug auf die rechtsmittelweise eingereichten Beweismit- tel aus, er führe eine Beziehung mit einer (…) Staatsangehörigen mit einer Niederlassungsbewilligung, und beabsichtige sie zu heiraten.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher Begründung zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Der Be- schwerdeführer vermag mit seiner Beschwerde und den eingereichten Be- weismitteln nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfol- genden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. II) verwiesen werden.
E. 6.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die geltend gemachten Benach- teiligungen (Ausschluss von gewissen öffentlichen Dienstleistungen und öffentlichen Ämtern) aufgrund der vorgebrachten Aufführung in der Tascón-
E-4545/2025 Seite 9 Liste die asylrechtlich geforderte Intensität nicht zu erreichen vermögen (vgl. act. 57, F35). Seine diesbezüglichen Beschwerdeausführungen er- schöpfen sich in der Wiederholung der allgemeinen Folgen der entspre- chenden Auflistung (vgl. Beschwerde Ziff. 5), ohne aufzuzeigen, inwiefern ihm persönlich ernsthafte Nachteile drohen könnten. In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass es ihm möglich war, am (…) einen Reisepass ausstellen zu lassen und am (…) legal auszurei- sen (vgl. act. 40, F51; vgl. act. 57, F26). Die Vorinstanz hat ferner einen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aufführung in der Tascón-Liste angebracht. Sie hat aber unmissverständlich festgehalten, die Vorbringen würden den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand- halten (vgl. E. 5.2). Ausführungen zur Glaubhaftigkeit erübrigen sich somit.
E. 6.3 Weiter teilt das Gericht die Ansicht der Vorinstanz, dass die geltend ge- machten Vorkommnisse – die Auseinandersetzung mit E._______ anläss- lich der Kundgebung und die nachfolgenden Aufsuchungen – nicht aus ei- nem von Art. 3 AsylG verpöntem Motiv erfolgt sind. Es ist nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer den venezolanischen Behörden res- pektive den Colectivos als oppositionell verdächtigte Person aufgefallen wäre, zumal sich die Rolle des Beschwerdeführers an der Kundgebung auf eine einfache Teilnahme beschränkte und er das erste Mal überhaupt an einer solchen teilnahm (vgl. act. 20, F33-F34, F38). Anhaltspunkte, dass er aus der Masse von (…) Versammelten herausstach, sind nicht ersichtlich (vgl. act. 20, F38; act. 40, F31, F35). Auch in der Beschwerde wendet er gegen die vorinstanzliche Argumentation – über das Vorliegen eines priva- ten Streites – nichts ein. Dementsprechend ist nicht anzunehmen, er würde bei einer Rückkehr nach Venezuela persönlich aufgrund dieses Vorfalls in asylrelevantem Ausmass verfolgt werden. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er legal und nebst einer rechtstaatlich legitimen (…) ungehindert über den internationalen Flughafen von F._______ aus- reisen konnte. Schliesslich vermögen die diversen zitierten Berichterstat- tungen über die allgemeine Menschenrechtssituation in Venezuela nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen.
E. 6.4 Entgegen seinen Beschwerdevorbringen sind aufgrund seines Persön- lichkeitsprofils auch keine Nachfluchtgründe ersichtlich. Es ist nicht anzu- nehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mitgliedschaft in der Par- tei G._______ und den Tätigkeiten für diese Partei (Teilnahme an
E-4545/2025 Seite 10 Veranstaltungen, Vernetzung zwischen den Mitgliedern) bei der venezola- nischen Regierung ein erhöhtes Interesse an seiner Person geweckt hat. Er hatte auch nicht geltend gemacht, dass er deswegen Probleme mit der venezolanischen Regierung gehabt hätte. Das rechtsmittelweise einge- reichte Bild des Beschwerdeführers mit dem venezolanischen Politiker N._______ an einer Veranstaltung in Genf hat er ebenso im vorinstanzli- chen Verfahren eingereicht – in der angefochtenen Verfügung wurde dies berücksichtigt (vgl. a.a.O. S. 4, S. 8).
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab- gelehnt hat.
E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
E. 7.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver- fügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlas- sungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kanto- nale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befin- den (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Auf- enthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungs- verfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Auslän- derbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Be- tracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung mass- geblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 3 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten
E-4545/2025 Seite 11 (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheits- recht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.2). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller An- spruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die be- troffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Ge- such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) die- ses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
E. 7.3 Die Verlobte des Beschwerdeführers verfügt über eine Niederlassungs- bewilligung und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Hinsichtlich des Erfordernisses der nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung ist Folgendes anzuführen: Der Beschwerdeführer informierte erst auf Beschwerdeebene über seine bestehende Liebesbeziehung und die Heiratspläne. Gemäss Aktenlage be- steht die Beziehung erst seit gut einem (…) Jahr. Weiter haben der Be- schwerdeführer und seine Verlobte bisher nie in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt und auch eine wirtschaftliche Verflechtung der beiden ist nicht erkennbar. Somit kann nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne der zitierten Recht- sprechung ausgegangen werden. Daran vermag auch die rechtsmittel- weise eingereichte «Eidstattliche Erklärung» der Verlobten des Beschwer- deführers sowie die gemeinsamen Fotos nichts zu ändern. Gemäss Akten aus dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) haben der Beschwerdeführer und seine Verlobte beim Zivilstandsamt O._______ das Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung eingeleitet. Aus diesem Umstand ergibt sich im heutigen Zeitpunkt weder ein Anspruch auf Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung noch kann der Beschwerdeführer daraus für sich einen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. Der Beschwerdeführer vermag daher aus der Anwesenheit seiner Verlobten in der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie nichts zu seinen Gunsten res- pektive keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK für sich abzuleiten.
E. 7.4 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
E-4545/2025 Seite 12 hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auf das Rechtsbegehren 2 (zweiter Teilsatz), wonach eine Aufenthaltsbe- willigung zu erteilen sei, ist mangels Zuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts nicht einzutreten.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-4545/2025 Seite 13 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Trotz einer politisch angespannten Situation in Venezuela herrscht dort weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, wes- halb der Vollzug der Wegweisung dorthin als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des BVGer E-3554/2020 vom 17. Mai 2024 E. 8.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 8.3.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlos- sen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im
E-4545/2025 Seite 14 Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Wei- terbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Stan- dard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).
E. 8.3.4 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nach Venezuela kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollum- fänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Gemäss medizinischen Berichten weist der Beschwerdeführer einen (…), (…), eine (…), eine (…), eine (…) und eine (…) auf. Von einer existenziel- len medizinischen Notlage kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgegan- gen werden. Die medizinische Behandlung ist in Venezuela gewährleistet. Die beschwerdeweise geltend gemachte, eingeschränkte (…) Versorgung durch einen Mangel an Medikamenten – mit Verweis auf den Bericht von J._______ vom (…) 2022 – vermag das Ergebnis der aktuellen Abklärun- gen der Vorinstanz nicht umzustossen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass seine medizinischen Probleme in Venezuela adäquat behandelt wer- den können. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die Mög- lichkeit der Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht und es ihm offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. zur medizini- schen Rückkehrhilfe: Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Gemäss konstanter Rechtsprechung wird vom Vollzug der Wegweisung bei einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung nicht Abstand genom- men, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Sui- ziddrohung getroffen werden können (vgl. die Entscheide des Europäi- schen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] vom 30. Juni 2015 i.S. A.S. gegen die Schweiz, 39350/13, § 34, vgl. auch das Urteil des BVGer D- 2920/2020 vom 27. Januar 2025 E. 8.2.4 sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Das SEM hat diesbezüglich zutref- fend ausführt, dass allfälligen suizidalen Tendenzen mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung getragen werden könne, wie beispielsweise einer Begleitung durch medizinisches Fachper- sonal, und angefügt, der Beschwerdeführer befinde sich in ärztlicher
E-4545/2025 Seite 15 Behandlung, womit einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidali- tät medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden könne (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-3151/2025 vom 28. Juli 2025 S. 7).
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtlos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Mit dem vor- liegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).)
E-4545/2025 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4545/2025 Urteil vom 5. September 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, vertreten durch Ana Moncada, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) über den Flughafen B._______ ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Nach der Bewilligung der Einreise am (...) wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. Am 11. Juli 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-20/15 [nachfolgend act. 20]) und am 18. Juli 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 24). Am 26. Januar 2024 sowie am 16. Mai 2025 wurde er ergänzend angehört (vgl. act. 40; act. 57). B. B.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er stamme aus der Stadt D._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe einen Universitätsabschluss als (...) und sei als (...) tätig gewesen. Im Jahr 2004 habe er die Petition für das Referendum zur Amtsenthebung von Hugo Chavez unterschrieben. Vor über (...) Jahren (im Jahre [...] oder [...]) sei er auf die Tascón-Liste gesetzt worden. Deshalb sei ihm die Ausübung eines öffentlichen Amtes, die Aufnahme eines Kredites, die Eröffnung eines staatlichen Bankkontos und der Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen verwehrt worden. Am (...) habe er in D._______ an einer friedlichen Kundgebung gegen die sozialen und wirtschaftlichen Missstände teilgenommen. Im Verlaufe der Kundgebung seien Mitglieder des Colectivo E._______ (Anmerkung des Gerichts: bewaffnete paramilitärische Gruppen, welche der Regierung nahestehen) erschienen. Der Anführer sei aggressiv gewesen und er (der Beschwerdeführer) habe sich mit ihm ein Wortgefecht geliefert. Dieser habe seine Waffe gezückt und ihn wie auch andere Kundgebende bedroht. Zwei Tage später hätten ihn Mitglieder des Colectivos zu Hause aufgesucht, aber er habe kurz zuvor fliehen können. Es habe mehrere Drohanrufe gegeben. Bei der (...) ([...]) habe er Anzeige erstattet. Dort habe ihm der zuständige Polizeibeamte mitgeteilt, die angezeigten Personen seien «von der Regierung», eine Anzeige würde nichts bringen und die Lage verschlimmern. Die Mitglieder des Colectivos hätten danach noch (...) an seiner Wohnadresse nach ihm gefragt. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei seiner damaligen Rechtsanwältin und einem Freund versteckt gehalten. Am (...) habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei damit am (...) legal über den internationalen Flughafen von F._______ ausgereist. Bei der Ausreise hätten ihn die Sicherheitsbeamten (...) kontrolliert. Nach einer Befragung hätten sie ihn ausreisen lassen. In der Schweiz engagiere er sich für die Partei G._______ und vernetze ihre Mitglieder. Weiter nehme er an Veranstaltungen zu den Themen «Menschenrechte» und «Demokratie» teil. In den sozialen Medien und an Kundgebungen kritisiere er die venezolanische Regierung. In Venezuela sei er nicht angeklagt worden und habe auch keine Kenntnis darüber, ob seine politischen Aktivitäten den venezolanischen Behörden bekannt geworden sein könnten. B.b Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf Ziffer I Erwägung 7 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, der Asylentscheid und die Wegweisungsverfügung des SEM vom 23. Mai 2025 seien aufzuheben (Rechtsbegehren 1), seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen (Rechtsbegehren 2), es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Venezuela «unzumutbar und infolgedessen unzulässig» sei (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 4), die Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (Rechtsbegehren 5) und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsanwältin als unentgeltliche Vertreterin (Rechtsbegehren 6-7). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er auf Beschwerdeebene folgende Beweismittel ein (jeweils in Kopie):
- einen Bericht von H._______ über die Verabschiedung neuer Gesetze vom (...) 2024,
- einen Bericht von I._______ über (...) vom (...) 2025,
- einen Bericht von Amnesty International über politische Inhaftierungen vom 24. April 2025,
- einen Bericht von (...) über die (...) vom (...) 2022,
- diverse Bilder (insbesondere mit seiner Partnerin und der Teilnahme an einer Veranstaltung in K._______),
- ein an das kantonale Migrationsamt gerichtetes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat vom (...),
- eine eidesstattliche Erklärung von L._______ vom (...),
- ein undatiertes, an die Vorinstanz gerichtetes Kantonswechselgesuch,
- eine Wohnsitzbestätigung von L._______ vom (...). E. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M._______ vom (...) wurde der Beschwerdeführer der Urkundenfälschung sowie des Erschleichens einer Leistung schuldig gesprochen und zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht unbestritten fest (vgl. act. 61). Entsprechend ergibt sich kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, weshalb auf das Rechtsbegehren 5 nicht einzutreten ist. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG) und die angefochtene Verfügung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf das Rechtsbegehren 4 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2 Die Aufführung in der Tascón-Liste und der Ausschluss von gewissen staatlichen Leistungen erreiche nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität. Die genannten Widrigkeiten stellten keinen schwerwiegenden Eingriff in die grundlegenden Menschenrechte dar, die einen Verbleib im Heimatland unzumutbar erscheinen liessen. Gemäss eigenem Bekunden habe er stets ein wirtschaftliches Auskommen gefunden und zudem seine pflegebedürftige Mutter mitversorgt. Ferner habe er sich im (...) problemlos einen Reisepass ausstellen lassen können und sei im (...) legal ausgereist. Bei seiner Ausreise über den Flughafen sei er lediglich (...) überprüft worden. Insbesondere habe er nicht geltend gemacht, dass er wegen der Aufführung in der Tascón-Liste oder seinen politischen Aktivitäten aufgehalten worden wäre. Weiter bringt die Vorinstanz einen ausdrücklichen Glaubhaftigkeitsvorbehalt an. Die Vermerkung seines Namens auf der Tascón-Liste (erst) im Jahre (...) oder (...) sei nicht nachvollziehbar. Dies zumal es sich um eine Auflistung derjenigen venezolanischen Bürger handle, die sich im Jahr 2003/2004 in Form einer Petition für den Rücktritt des damaligen Staatspräsidenten Hugo Chávez ausgesprochen hätten. 5.3 Gemäss Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Schutzalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorgebrachten Auseinandersetzung mit E._______ und den Aufsuchungen aufgrund eines der in Art. 3 AsylG genannten Merkmale verfolgt worden sei. Zunächst habe er nur angegeben, er sei von E._______ und seinen Anhängern behelligt worden, weil er seine Autorität in Frage gestellt und sich respektlos verhalten habe. Erst anlässlich der zweiten Anhörung habe er die Behelligung auf die Kundgebungsteilnahme zurückgeführt. Nach erneuter Nachfrage habe er wiederum auf eine Beleidung E._______ geschlossen. Diese Umstände sprächen für eine private Auseinandersetzung ohne asylrechtliches Verfolgungsmotiv. 5.4 Seine subjektive Furcht vor einer landesweiten Verfolgung durch Mitglieder der Colectivos halte einer objektiven Betrachtungsweise nicht stand: So stelle der Begriff Colectivos grundsätzlich eine Sammelbezeichnung für diverse kleinere bis mittelgrosse irreguläre Einheiten dar. Diese könnten zutreffend als regierungsnahe, paramilitärische Banden charakterisiert werden. Sie seien inoffiziell eng mit dem venezolanischen Sicherheitsapparat verzahnt. In Venezuela bewohnten manche Colectivos bestimmte Strassenzüge zusammen mit ihren Familien, in denen die Versorgungslage üblicherweise erheblich besser sei. Sie kontrollierten je nach Grösse Strassenzüge oder gar eigene Siedlungen, hätten Zugang zu Devisen und seien praktisch straffrei für Taten, die sie im Rahmen von Aktionen gegen Oppositionelle begingen. Sie seien bewaffnet und als eine Art Schlägertruppe der Regierung anzusehen. Bei den Handlungen der Colectivos vermischten sich kriminelle Energie, wirtschaftliche Interessen von Schutzgelderpressung bis hin zum Drogenhandel mit politischer Ideologie und realer Abhängigkeit vom Regime. Die Colectivos seien üblicherweise jedoch lokal organisiert und informell an das System angeschlossen. Es gebe keine klar benennbaren Kontaktleute und nachvollziehbaren Befehlsketten. Es lägen keine Erkenntnisse vor, wonach die Colectivos überregional organisiert wären. Aufgrund ihrer regionalen Strukturen könne man sich Übergriffen durch die Colectivos regelmässig durch die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative entziehen. Die Colectivos hätten nicht die Ressourcen und seien nicht derart gut vernetzt, dass es ihnen möglich wäre, Einzelpersonen in ganz Venezuela ausfindig zu machen. Es gebe aktuell keinerlei Hinweise darauf, dass diese Banden in einer überregionalen Struktur organisiert wären oder gar landesweit die Möglichkeit hätten, Menschen beliebig zu verfolgen. Aufgrund der Aktenlage könne nicht vom Bestehen einer landesweiten Verfolgung ausgegangen werden, zumal er stets nur an seiner Wohnadresse in D._______ aufgesucht worden sei. Er mache Nachteile geltend, die sich aus lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.5 Seine Tätigkeit für die Oppositionspartei G._______ begründe keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Grundsätzlich sei eine asylrelevante Verfolgung nur dann gegeben, wenn eine Person aufgrund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Entsprechendes habe er nicht geltend gemacht. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die venezolanischen Behörden an ihm ein Verfolgungsinteresse haben könnten oder gar Anklage erhoben worden sei. In Anbetracht dessen sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Venezuela einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch den venezolanischen Staat ausgesetzt sein könnte. 5.6 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, er sei wegen seiner oppositionellen politischen Aktivität gefährdet. Unter Hinweis auf die allgemeine Situation, die schwierige Menschenrechtslage und die Repression durch das Regime hält er an seinen Vorbringen fest. An der Anhörung habe er fälschlicherweise angegeben, er sei im Jahr (...) oder (...) auf die Tascón-Liste gesetzt worden, tatsächlich sei dieser Eintrag bereits im Jahr 2004 erfolgt. Auch wenn er einen Reisepass habe ausstellen können und legal ausgereist sei, liesse sich eine gegenwärtige oder künftige Gefährdung nicht ausschliessen, zumal sich die allgemeine Situation seit Dezember 2024 verschärft habe. Weiter führt er in Bezug auf die rechtsmittelweise eingereichten Beweismittel aus, er führe eine Beziehung mit einer (...) Staatsangehörigen mit einer Niederlassungsbewilligung, und beabsichtige sie zu heiraten. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit ausführlicher Begründung zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. II) verwiesen werden. 6.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die geltend gemachten Benachteiligungen (Ausschluss von gewissen öffentlichen Dienstleistungen und öffentlichen Ämtern) aufgrund der vorgebrachten Aufführung in der Tascón-Liste die asylrechtlich geforderte Intensität nicht zu erreichen vermögen (vgl. act. 57, F35). Seine diesbezüglichen Beschwerdeausführungen erschöpfen sich in der Wiederholung der allgemeinen Folgen der entsprechenden Auflistung (vgl. Beschwerde Ziff. 5), ohne aufzuzeigen, inwiefern ihm persönlich ernsthafte Nachteile drohen könnten. In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass es ihm möglich war, am (...) einen Reisepass ausstellen zu lassen und am (...) legal auszureisen (vgl. act. 40, F51; vgl. act. 57, F26). Die Vorinstanz hat ferner einen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aufführung in der Tascón-Liste angebracht. Sie hat aber unmissverständlich festgehalten, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten (vgl. E. 5.2). Ausführungen zur Glaubhaftigkeit erübrigen sich somit. 6.3 Weiter teilt das Gericht die Ansicht der Vorinstanz, dass die geltend gemachten Vorkommnisse - die Auseinandersetzung mit E._______ anlässlich der Kundgebung und die nachfolgenden Aufsuchungen - nicht aus einem von Art. 3 AsylG verpöntem Motiv erfolgt sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den venezolanischen Behörden respektive den Colectivos als oppositionell verdächtigte Person aufgefallen wäre, zumal sich die Rolle des Beschwerdeführers an der Kundgebung auf eine einfache Teilnahme beschränkte und er das erste Mal überhaupt an einer solchen teilnahm (vgl. act. 20, F33-F34, F38). Anhaltspunkte, dass er aus der Masse von (...) Versammelten herausstach, sind nicht ersichtlich (vgl. act. 20, F38; act. 40, F31, F35). Auch in der Beschwerde wendet er gegen die vorinstanzliche Argumentation - über das Vorliegen eines privaten Streites - nichts ein. Dementsprechend ist nicht anzunehmen, er würde bei einer Rückkehr nach Venezuela persönlich aufgrund dieses Vorfalls in asylrelevantem Ausmass verfolgt werden. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er legal und nebst einer rechtstaatlich legitimen (...) ungehindert über den internationalen Flughafen von F._______ ausreisen konnte. Schliesslich vermögen die diversen zitierten Berichterstattungen über die allgemeine Menschenrechtssituation in Venezuela nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen. 6.4 Entgegen seinen Beschwerdevorbringen sind aufgrund seines Persönlichkeitsprofils auch keine Nachfluchtgründe ersichtlich. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mitgliedschaft in der Partei G._______ und den Tätigkeiten für diese Partei (Teilnahme an Veranstaltungen, Vernetzung zwischen den Mitgliedern) bei der venezolanischen Regierung ein erhöhtes Interesse an seiner Person geweckt hat. Er hatte auch nicht geltend gemacht, dass er deswegen Probleme mit der venezolanischen Regierung gehabt hätte. Das rechtsmittelweise eingereichte Bild des Beschwerdeführers mit dem venezolanischen Politiker N._______ an einer Veranstaltung in Genf hat er ebenso im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht - in der angefochtenen Verfügung wurde dies berücksichtigt (vgl. a.a.O. S. 4, S. 8). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. 7.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 3 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.2). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 7.3 Die Verlobte des Beschwerdeführers verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Hinsichtlich des Erfordernisses der nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung ist Folgendes anzuführen: Der Beschwerdeführer informierte erst auf Beschwerdeebene über seine bestehende Liebesbeziehung und die Heiratspläne. Gemäss Aktenlage besteht die Beziehung erst seit gut einem (...) Jahr. Weiter haben der Beschwerdeführer und seine Verlobte bisher nie in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt und auch eine wirtschaftliche Verflechtung der beiden ist nicht erkennbar. Somit kann nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung ausgegangen werden. Daran vermag auch die rechtsmittelweise eingereichte «Eidstattliche Erklärung» der Verlobten des Beschwerdeführers sowie die gemeinsamen Fotos nichts zu ändern. Gemäss Akten aus dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) haben der Beschwerdeführer und seine Verlobte beim Zivilstandsamt O._______ das Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung eingeleitet. Aus diesem Umstand ergibt sich im heutigen Zeitpunkt weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch kann der Beschwerdeführer daraus für sich einen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. Der Beschwerdeführer vermag daher aus der Anwesenheit seiner Verlobten in der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie nichts zu seinen Gunsten respektive keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK für sich abzuleiten. 7.4 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auf das Rechtsbegehren 2 (zweiter Teilsatz), wonach eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, ist mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Trotz einer politisch angespannten Situation in Venezuela herrscht dort weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des BVGer E-3554/2020 vom 17. Mai 2024 E. 8.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 8.3.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 8.3.4 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Venezuela kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Gemäss medizinischen Berichten weist der Beschwerdeführer einen (...), (...), eine (...), eine (...), eine (...) und eine (...) auf. Von einer existenziellen medizinischen Notlage kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Die medizinische Behandlung ist in Venezuela gewährleistet. Die beschwerdeweise geltend gemachte, eingeschränkte (...) Versorgung durch einen Mangel an Medikamenten - mit Verweis auf den Bericht von J._______ vom (...) 2022 - vermag das Ergebnis der aktuellen Abklärungen der Vorinstanz nicht umzustossen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass seine medizinischen Probleme in Venezuela adäquat behandelt werden können. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht und es ihm offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. zur medizinischen Rückkehrhilfe: Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Gemäss konstanter Rechtsprechung wird vom Vollzug der Wegweisung bei einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung nicht Abstand genommen, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. die Entscheide des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] vom 30. Juni 2015 i.S. A.S. gegen die Schweiz, 39350/13, § 34, vgl. auch das Urteil des BVGer D-2920/2020 vom 27. Januar 2025 E. 8.2.4 sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Das SEM hat diesbezüglich zutreffend ausführt, dass allfälligen suizidalen Tendenzen mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung getragen werden könne, wie beispielsweise einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal, und angefügt, der Beschwerdeführer befinde sich in ärztlicher Behandlung, womit einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden könne (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-3151/2025 vom 28. Juli 2025 S. 7). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtlos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: