Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am (…) März 2018 legal in den Schen- genraum ein. Am 9. Oktober 2018 wurde er vom Grenzwachtkorps fest- genommen und gleichentags wieder entlassen. Sodann wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ mit Strafbefehl vom 13. Feb- ruar 2019 des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG (SR 142.20) schuldig erklärt. A.b Am 7. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das Grenzwachtkorps kontrolliert. In der Folge ordnete das Migrationsamt des Kantons B._______ seine Festnahme an und setzte ihn mit Verfügung vom
8. Oktober 2019 für zwei Monate bis zum 6. Dezember 2019 in Ausschaf- fungshaft. Das Appellationsgericht des Kantons B._______ qualifizierte diese Haft in seinem Urteil vom 9. Oktober 2019 als rechtmässig und an- gemessen. A.c Mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 16. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. A.d Am 24. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaf- fungshaft entlassen. B. B.a Am 21. November 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asyl- gründen angehört. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei venezolanischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______. Er sei aufgrund der schwierigen Situation vor Ort ausgereist. Namentlich sei die Versorgungslage in Venezuela hinsichtlich Lebensmittel und benötigter Medikamente prekär. Zudem habe er in einem der gefährlichsten Quartiere von C._______ gelebt, in dem es zu Auseinandersetzungen zwischen Ver- brechern und der Polizei sowie zu Diebstählen gekommen sei. Im Übrigen habe er mehrmals an politischen Kundgebungen teilgenommen, habe aber persönlich nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden in Venezuela gehabt. Im März 2018 sei er gemeinsam mit seiner Schwester nach Kolumbien und von dort aus weiter nach Spanien gereist. Im April 2018 sei er von dort in die Schweiz weitergereist, wo er sich bis zu seiner Festnahme im Oktober 2019 illegal aufgehalten habe. Nach seiner Ausreise aus Vene- zuela habe sich die Situation in seiner Heimat sowohl in allgemeiner Hinsicht als auch in Bezug auf seine Familie weiter verschlechtert.
E-3554/2020 Seite 3 B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Unterla- gen betreffend die finanzielle Situation seines Vaters zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 (eröffnet am 12. Juni 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 13. Juli 2020 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 derselben seien aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die Möglichkeit zur Replik auf eine allfällige Stellungnahme der Vorinstanz zu gewähren. E. Die damalige Instruktionsrichterin trat mit Instruktionsverfügung vom
9. September 2020 auf den Antrag zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden – unter dem Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs – gutgeheissen. Der Beschwer- deführer wurde aufgefordert, innert Frist entweder einen Beleg für seine Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Fer- ner setzte die Instruktionsrichterin – ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachreichung des Bedürftigkeitsbelegs – Advokatin Suzanne Davet, sub- stituiert durch Advokatin Eva Schürmann als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einrei- chung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 17. September 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könn- ten.
E-3554/2020 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 24. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe B._______ nach. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer innert dreimalig erstreckter Frist von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom
23. September 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festhielt. I. vor Aus organisatorischen Gründen übertrug das Präsidium der Abteilung V das Beschwerdeverfahren im Januar 2024 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung.
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist – abgesehen vom Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung – einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 3.1.1 Asylgesuche von Personen, welche sich im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung in Haft befänden, seien gemäss Art. 8 Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die kantonalen Behörden entgegenzunehmen. Das Gesetz sehe für diese Personen nicht ausdrücklich ein Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsschutz vor. Ge- mäss einer teleologischen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen hätten nur Personen, deren Asylgesuch im Dublin- oder im beschleunigten Verfahren in einem Bundesasylzentrum (BAZ) behandelt würden, An- spruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Nach einer systemati- schen Auslegung habe der Gesetzgeber bewusst Fälle vorgesehen, die nicht im Rahmen des beschleunigten Verfahrens, des Dublin-Verfahrens oder des erweiterten Verfahrens behandelt würden. Unter diese Kategorie würden auch aus der Haft gestellte Asylgesuche fallen, die daher als Ver- fahren sui generis behandelt würden. Asylgesuche von Personen, die nicht in einem Zentrum des Bundes untergebracht seien, würden ausserhalb der in Art. 26 ff. AsylG vorgesehenen Verfahrensphasen bearbeitet. Angesichts dessen ergebe sich keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit eines durchgängigen unentgeltlichen Rechtsschutzes. Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befänden und dort gestützt auf Art. 8 Abs. 3 AsylV 1 ein Asylgesuch einreichen würden, würden keinem Kanton zugewiesen, weshalb in diesen Fällen Art. 102l Abs. 1 AsylG keine genügende gesetzli- che Grundlage für einen kostenlosen Zugang zur Rechtsberatungsstelle darstelle. Art. 102f Abs. 1 AsylG finde nur Anwendung auf Personen, bei denen ein Dublin-Verfahren, ein beschleunigtes Verfahren oder ein erwei- tertes Verfahren durchgeführt werde. Die Möglichkeit, sich im Kanton an eine Rechtsberatungsstelle oder die zugewiesen Rechtsvertretung zu wen- den, setze eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren voraus.
E. 3.1.2 Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG dar- stellen. Den Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine gegen ihn ge- richtete staatliche Verfolgung zu entnehmen. Er habe angegeben, keine
E-3554/2020 Seite 6 Schwierigkeiten mit den Behörden oder der Polizei gehabt und seinen Hei- matstaat ausschliesslich wegen der ökonomischen und sozialen Lebens- umstände verlassen zu haben. Diese Umstände vermöchten indessen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Trotz erheblicher Spannungen in Vene- zuela herrsche gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher von vornherein von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen wäre. Beim Beschwerdefüh- rer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann, mit einer abge- schlossenen Schulausbildung und beruflicher Erfahrung, der in Venezuela sowie im Ausland über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Lage geraten werde.
E. 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurden verschiedene formelle Rügen er- hoben: Der Argumentation der Vorinstanz, dass Personen, die aus der Haft ein Asylgesuch stellen würden, keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung hätten, könne nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil D-5705/2019 vom 25. No- vember 2019 das Bestehen eines solchen Anspruchs bestätigt. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das SEM eine weitere Verfahrensart "sui generis" kreiert habe – dieses Vorgehen sei unzulässig. Die vom SEM zitierte gesetzliche Grundlage für Asylgesuche aus der Haft sei sehr dünn. Es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, im Asylverfahren einen um- fassenden Rechtsschutz zu schaffen. Asylsuchende in Haft hätten auf- grund ihres Freiheitsentzugs keine Möglichkeit, selbständig um Rechtshilfe zu ersuchen. Die Verwehrung des unentgeltlichen Rechtsschutzes gemäss Art. 102f AsylG habe zur Folge, dass die Betroffenen während des Verfah- rens nicht in den Genuss einer Unterstützung durch eine neutrale, un- parteiische Person kommen würden. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 102f AsylG verletzt. Dies stelle gleichzeitig einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 11 VwVG und Art. 6 EMRK dar. Die Ungleichbehandlung von Personen, die ihr Asylgesuch aus der Haft stellen würden, gegenüber Personen, die ein solches Gesuch in einem Bundeszentrum oder am Flug- hafen einreichen würden, sei nicht gerechtfertigt. Dies sei als eine Ver-
E-3554/2020 Seite 7 letzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sowie des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV zu qualifizie- ren. Im Weiteren habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Die aktuelle Men- schenrechtslage in Venezuela sowie die individuelle Situation des Be- schwerdeführers seien ungenügend abgeklärt worden. Überdies erweise sich die angefochtene Verfügung angesichts der drastischen Verschlech- terung der Situation in Venezuela seit Ausbruch der Covid-19-Pandemie auch als unangemessen.
E. 3.2.2 In materieller Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer zur Opposition des in Venezuela herrschenden Regimes gehöre, was er durch seine mehrfache Teilnahme an Demonstrationen zum Aus- druck gebracht habe. Aus Angst vor Repressionen habe er sich bei seiner Meinungskundgabe zurückgehalten. Angesichts der drastischen Ver- schlechterung der Situation in seinem Heimatstaat könnte er im Falle einer Rückkehr aber seine Meinung nicht mehr für sich behalten, sondern würde sich entsprechend in erhöhtem Masse politisch engagieren. Dies würde ihn in den Fokus der staatlichen Behörden und halbstaatlicher Schlägertrupps ("Colectivos") rücken, und es würde ihm politische Verfolgung drohen. Aus diesem Grund würde die Verweigerung des Asyls und der Vollzug ei- ner Wegweisung in den Heimatstaat gegen das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO- Pakt II; SR 0.103.2) sowie gegen Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verstos- sen. Eine Verweigerung des Asyls erweise sich angesichts der zu erwar- tenden Diskriminierung als geradezu willkürlich, weshalb Art. 9 BV auch unter diesem Aspekt verletzt sei.
E. 3.2.3 Im Übrigen habe sich die Situation namentlich hinsichtlich der Ernäh- rungs- und Gesundheitsversorgung in Venezuela in jüngster Zeit massiv verschlechtert. Es sei von einem bürgerkriegsähnlichen Zustand auszu- gehen. Diese Einschätzung werde durch diverse Berichte von Medien und internationalen Organisationen gestützt, die auch in der Begründung meh- rerer Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aufgenommen worden seien. Überdies sei der Beschwerdeführer an einer latenten Tuberkulose erkrankt und in entsprechender Behandlung. Gemäss Angaben seiner behandeln- den Ärztin wäre eine Rückkehr nach Venezuela für ihn aufgrund seiner Erkrankung und der dortigen katastrophalen medizinischen Behandlung lebensbedrohlich.
E-3554/2020 Seite 8
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zunächst an seinem Stand- punkt fest, es handle sich bei aus der Haft gestellten Asylgesuchen um Sonderverfahren, für die Art. 102f Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Der uneinheitlichen Rechtsprechung könne bis anhin kein eindeutiger Paradigmenwechsel entnommen werden. Trotz der unbestrittenermassen schwierigen Umstände sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus heutiger Perspektive nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG in Venezuela auszugehen. Der Tuberkuloseerkrankung des (ansonsten gesunden) Be- schwerdeführers werde dadurch Rechnung getragen, dass die begonnene Behandlung bis zu deren Abschluss in der Schweiz weitergeführt und die Ausreisefrist entsprechend angepasst werde. Der eingereichte Arztbericht lasse nicht auf eine nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigung schlies- sen. Im Weiteren seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, denen zufolge der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an Demonstratio- nen in Venezuela in Schwierigkeiten mit den Behörden oder sonstigen Gruppierungen geraten wäre. Seinen Aussagen seien keine Anzeichen für eine derart ausgeprägte politisch-oppositionelle Haltung zu entnehmen, dass er sich vor seiner Ausreise nur mit Mühe habe unterdrücken können. Die in der Beschwerde gemachte Prognose hinsichtlich seines zu erwar- tenden politischen Engagements sei demnach rein hypothetischer Natur und entbehre einer nachvollziehbaren Grundlage.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik vom 7. Dezember 2020 insbesondere darauf hin, dass sich keine Beruhigung der Lage in Vene- zuela abzeichne, sondern vielmehr mit einem erneuten Aufflammen des Konflikts zu rechnen sei. Der amtierende venezolanische Präsident scheue nicht davor zurück, mit militärischer Gewalt gegen die Opposition vorzuge- hen, um sie mundtot zu machen. Bei einer Rückkehr wäre er dieser aktu- ellen und akuten Gefahr ausgesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz seine zukünftige Beteiligung an den Protesten bei einer Rückkehr ins Heimatland als abwegig erachte.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu be- urteilen sind:
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 bis Art. 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35
E-3554/2020 Seite 9 E. 6.4.1). Die verfügende Behörde hat die Vorbringen des Betroffenen tat- sächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entschei- dungsfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheid- begründung niederschlagen muss (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot ist verletzt, wenn ein Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zu- widerläuft (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.).
E. 4.3 Asylsuchende Personen, deren Gesuche in einem Zentrum des Bun- des behandelt werden, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f AsylG). Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Der so zugewiesenen Rechtsvertretung kommt unter anderem die Aufgabe zu, die Asylsuchen- den zu informieren und sie zu beraten (Art. 102g i.V.m. Art. 102k Abs. 1 und Art. 102h Abs. 2 AsylG).
E. 4.4 Für den Standpunkt der Vorinstanz, aus der Haft gestellte Asylgesuche seien als Asylverfahren sui generis zu behandeln, in welchen kein An- spruch auf Beiordnung einer zugewiesenen Rechtsvertretung bestehe, fin- det sich im Asylgesetz keine klare gesetzliche Grundlage. Eine Behand- lung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ausserhalb der im Asylge- setz explizit vorgesehenen Kategorien erscheint auch deshalb fragwürdig, weil er zwar sein Asylgesuch am 16. Oktober 2019 schriftlich stellte, wäh- rend er in Ausschaffungshaft war, allerdings bereits am 24. Oktober 2019 aus der Haft entlassen wurde. Die Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 21. November 2019 im BAZ D._______ statt. Die Inhaftierung des Be- schwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs hätte einer Zuweisung in das beschleunigte oder das erweiterte Verfahren nach der Haftentlassung demnach nicht im Wege gestanden.
E. 4.5 Die Frage, ob die Vorinstanz unter diesen Umständen zwingend ver- pflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand oder eine einen unentgelt- liche Rechtsbeiständin beizuordnen, kann indessen nach Ansicht des Bun- desverwaltungsgerichts aus folgenden Überlegungen offenbleiben:
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E. 4.5.1 Im Rechtsmittel des – nun durch eine Rechtsanwältin vertretenen – Beschwerdeführers wurden keine konkreten Nachteile geltend gemacht, die er durch das Vorgehen des SEM erlitten habe. Insbesondere wurde nicht gerügt (und den Akten sind auch keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen), dass seine Anhörung in irgendeiner Weise nicht korrekt ab- gelaufen wäre oder relevante Punkte nicht angesprochen worden wären. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer nicht in der Lage gewesen wäre, wesentliche Sachverhaltselemente aktenkundig zu machen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass ihm durch die fehlende Anwesenheit einer Rechtsvertretung bei sei- ner Anhörung zu den Asylgründen kein Nachteil entstanden ist. Zu Beginn der Anhörung erläuterte ihm die befragende Person des SEM, wieso aus Sicht des SEM keine Verfahrenskonstellation vorliege, welche die Zuwei- sung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erforderlich gemacht hätte, und händigte ihm nach der Anhörung eine Liste mit Rechtsberatungsstellen aus, die ihn als (gewillkürte) Rechtsvertreter unterstützen könnten (vgl. Protokoll Anhörung Akten SEM A16/9 F3 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des erst- instanzlichen Verfahrens eine Rechtsanwältin für sein Strafverfahren man- datiert hatte. Auch wenn diese ihn im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht vertrat (vgl. Akten SEM A16/9 F3, F51; A19/1), wäre er unter diesen Um- ständen durchaus in der Lage gewesen, falls notwendig oder erwünscht, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Es besteht kein Grund zur Annahme, es sei ihm durch fehlende Beratung oder Information ein we- sentlicher Nachteil entstanden.
E. 4.5.2 Vorliegend erfolgte zwar keine formelle Zuweisung des Beschwerde- führers ins erweiterte Verfahren. Allerdings dauerte das erstinstanzliche Verfahren rund acht Monate. Es wurde mit einem Asylentscheid abge- schlossen, dessen Rechtsmittelbelehrung (unter Verweis auf Art. 108 Abs. 6 AsylG) eine 30-tägige Beschwerdefrist erwähnte. Demnach handel- te es sich, auch wenn formell keine entsprechende Zuweisung durch das SEM erfolgte, faktisch um ein erweitertes Verfahren. Dass das SEM dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht Ge- legenheit zur Stellungnahme zu einem Entscheidentwurf einräumte, ist un- ter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Zudem war es ihm angesichts der gewährten 30-tägigen Beschwerdefrist möglich, die vorinstanzliche Verfügung auch ohne zugewiesene Rechtsvertretung sachgerecht anzu- fechten.
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E. 4.5.3 Der Beschwerdeführer hat schliesslich durch die Nichtzuteilung einer Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren auch keinen finanziellen Nachteil erlitten.
E. 4.5.4 Eine wesentliche Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerde- führers, insbesondere des rechtlichen Gehörs, ist demnach zu verneinen.
E. 4.6 Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob das SEM bei der vor- liegenden Verfahrenskonstellation einen amtlichen Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin hätte beiordnen müssen: Selbst, wenn dies zu bejahen wäre, würde ein solcher Verfahrensmangel nicht zur Nichtigkeit aller vorinstanzlicher Verfahrensschritte (insbesondere der Anhörung) füh- ren. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkungen grundsätzlich auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung entfalten können (Art. 102j Abs. 2 AsylG). Eine Kassation der angefochtenen Verfügung würde unter den ge- gebenen Umständen einen prozessualen Leerlauf darstellen.
E. 4.7 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Abklärung der Menschenrechtssituation in Vene- zuela rügt, vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob die Lageeinschätzung des SEM zutreffend ist, betrifft nicht das rechtliche Ge- hör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der recht- lichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entschei- dung über die vorgebrachten Asylgründe beziehungsweise um die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse geht.
E. 4.8 Eine Verletzung von Art. 6 EMRK kann im Übrigen schon deshalb grundsätzlich nicht gerügt werden, weil das vorliegende Asylverfahren nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Konventionsbestim- mung fällt (vgl. MEYER-LADEWIG / NETTESHEIM / VON RAUMER [Hrsg.], EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar EMRK,
E. 4.9 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.
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E. 5 Aufl. 2023, Rz 13 zu Art. 6; vgl. auch BVGE 2014/28 E. 11.5.1).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und somit nicht zur Asylgewährung füh- ren können. Der Beschwerdeführer hat kein über die blosse Teilnahme an einigen Kundgebungen hinausgehendes oppositionelles Engagement vor- gebracht. Zudem erklärte er explizit, er habe bis zur Ausreise keine Prob- leme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Demnach weist er kein be- sonders exponiertes politisches Profil auf, das die Annahme einer begrün- deten Verfolgungsfurcht rechtfertigen könnte. In der Beschwerdeschrift werden den Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entge- gengehalten. Das Argument, der Beschwerdeführer würde sich angesichts der drastischen Verschlechterung der Situation in seinem Heimatstaat im Falle einer Rückkehr in erhöhtem Masse politisch engagieren, was eine politische Verfolgung durch die staatlichen Behörden oder die "Colectivos" zur Folge hätte, ist rein spekulativer Natur. Es kann hieraus jedenfalls nicht geschlossen werden, dass ihm im Heimatstaat mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile drohen.
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E. 6.2 Bei den vom Beschwerdeführer monierten generell schlechten Lebens- bedingungen in Venezuela (Gewalt und Korruption, Probleme bei der Beschaffung von Gütern des täglichen Bedarfs, fehlende Zukunftsperspek- tiven für die Jugend) handelt es sich um Nachteile, welche auf die in Vene- zuela herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine indivi- duelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest ei- nen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. Diese Vorbringen sind daher asylrechtlich nicht relevant.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-3554/2020 Seite 14
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land re- gelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1495/2023 vom 31. Mai 2023, E. 8.4.1 m.w.H).Trotz der wei- terhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Voll- zug der Wegweisung dorthin als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-4460/2023 vom 22. März 2024 E. 8.4.1, E-6536/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 8.3.1, E-1974/2023 vom
22. November 2023 E. 6.2.3.1 und E-1495/2023 vom 31. Mai 2023 E. 8.4.1).
E. 8.3.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftli- cher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situa- tion geraten würden. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Allge- meinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6, m.w.H.).
E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer verfügt über berufliche Qualifikationen sowie im Heimatstaat über ein intaktes Beziehungsnetz, auf dessen Unter- stützung er mutmasslich zählen kann. Trotz der inzwischen sechsjährigen Landesabwesenheit und der derzeit prekären Wirtschaftslage in Venezuela kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung – nötigenfalls mit Hilfe seiner Familienange- hörigen – gelingen wird.
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E. 8.3.5 Mit der Beschwerdeeingabe wurde ein ärztliches Zeugnis vom
19. Juni 2020 eingereicht, gemäss welchem der Beschwerdeführer seit dem 17. Juni 2020 wegen einer latenten Tuberkulose in therapeutischer Behandlung sei, welche bis mindestens Ende Oktober 2020 fortgesetzt werde. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Erkrankung zwi- schenzeitlich geheilt ist; dies umso mehr, als er bis heute keine weiteren aktuellen ärztlichen Belege eingereicht hat. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Vene- zuela eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes nach sich ziehen könnte.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktions- verfügung vom 9. September 2020 sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung sei- ner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
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E. 11 In der Instruktionsverfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom
9. September 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin, Advo- katin Suzanne Davet, substituiert durch Advokatin Eva Schürmann, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der in der Kostennote vom 7. De- zember 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (8.85 Stunden) erscheint der Komplexität des Verfahrens grundsätzlich angemessen. Allerdings beträgt – wie in der Instruktionsverfügung vom 9. September 2020 angekündigt – der maximale Stundenansatz bei anwaltlicher Rechts- verbeiständung 220 Franken. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbei- ständung wird demnach auf insgesamt Fr. 2178.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 2178.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3554/2020 Urteil vom 17. Mai 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, vertreten durch Suzanne Davet, Advokatin, substituiert durch MLaw Eva Schürmann, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am (...) März 2018 legal in den Schengenraum ein. Am 9. Oktober 2018 wurde er vom Grenzwachtkorps fest-genommen und gleichentags wieder entlassen. Sodann wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ mit Strafbefehl vom 13. Februar 2019 des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG (SR 142.20) schuldig erklärt. A.b Am 7. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das Grenzwachtkorps kontrolliert. In der Folge ordnete das Migrationsamt des Kantons B._______ seine Festnahme an und setzte ihn mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 für zwei Monate bis zum 6. Dezember 2019 in Ausschaffungshaft. Das Appellationsgericht des Kantons B._______ qualifizierte diese Haft in seinem Urteil vom 9. Oktober 2019 als rechtmässig und angemessen. A.c Mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 16. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. A.d Am 24. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen. B. B.a Am 21. November 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei venezolanischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______. Er sei aufgrund der schwierigen Situation vor Ort ausgereist. Namentlich sei die Versorgungslage in Venezuela hinsichtlich Lebensmittel und benötigter Medikamente prekär. Zudem habe er in einem der gefährlichsten Quartiere von C._______ gelebt, in dem es zu Auseinandersetzungen zwischen Verbrechern und der Polizei sowie zu Diebstählen gekommen sei. Im Übrigen habe er mehrmals an politischen Kundgebungen teilgenommen, habe aber persönlich nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden in Venezuela gehabt. Im März 2018 sei er gemeinsam mit seiner Schwester nach Kolumbien und von dort aus weiter nach Spanien gereist. Im April 2018 sei er von dort in die Schweiz weitergereist, wo er sich bis zu seiner Festnahme im Oktober 2019 illegal aufgehalten habe. Nach seiner Ausreise aus Vene-zuela habe sich die Situation in seiner Heimat sowohl in allgemeiner Hinsicht als auch in Bezug auf seine Familie weiter verschlechtert. B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend die finanzielle Situation seines Vaters zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 (eröffnet am 12. Juni 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 13. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 derselben seien aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die Möglichkeit zur Replik auf eine allfällige Stellungnahme der Vorinstanz zu gewähren. E. Die damalige Instruktionsrichterin trat mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2020 auf den Antrag zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden - unter dem Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs - gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist entweder einen Beleg für seine Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Ferner setzte die Instruktionsrichterin - ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachreichung des Bedürftigkeitsbelegs - Advokatin Suzanne Davet, substituiert durch Advokatin Eva Schürmann als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 17. September 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. G. Mit Eingabe vom 24. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe B._______ nach. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer innert dreimalig erstreckter Frist von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festhielt. I. vor Aus organisatorischen Gründen übertrug das Präsidium der Abteilung V das Beschwerdeverfahren im Januar 2024 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist - abgesehen vom Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Asylgesuche von Personen, welche sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Haft befänden, seien gemäss Art. 8 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die kantonalen Behörden entgegenzunehmen. Das Gesetz sehe für diese Personen nicht ausdrücklich ein Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsschutz vor. Gemäss einer teleologischen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen hätten nur Personen, deren Asylgesuch im Dublin- oder im beschleunigten Verfahren in einem Bundesasylzentrum (BAZ) behandelt würden, Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Nach einer systematischen Auslegung habe der Gesetzgeber bewusst Fälle vorgesehen, die nicht im Rahmen des beschleunigten Verfahrens, des Dublin-Verfahrens oder des erweiterten Verfahrens behandelt würden. Unter diese Kategorie würden auch aus der Haft gestellte Asylgesuche fallen, die daher als Verfahren sui generis behandelt würden. Asylgesuche von Personen, die nicht in einem Zentrum des Bundes untergebracht seien, würden ausserhalb der in Art. 26 ff. AsylG vorgesehenen Verfahrensphasen bearbeitet. Angesichts dessen ergebe sich keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit eines durchgängigen unentgeltlichen Rechtsschutzes. Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befänden und dort gestützt auf Art. 8 Abs. 3 AsylV 1 ein Asylgesuch einreichen würden, würden keinem Kanton zugewiesen, weshalb in diesen Fällen Art. 102l Abs. 1 AsylG keine genügende gesetzliche Grundlage für einen kostenlosen Zugang zur Rechtsberatungsstelle darstelle. Art. 102f Abs. 1 AsylG finde nur Anwendung auf Personen, bei denen ein Dublin-Verfahren, ein beschleunigtes Verfahren oder ein erweitertes Verfahren durchgeführt werde. Die Möglichkeit, sich im Kanton an eine Rechtsberatungsstelle oder die zugewiesen Rechtsvertretung zu wenden, setze eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren voraus. 3.1.2 Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG darstellen. Den Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung zu entnehmen. Er habe angegeben, keine Schwierigkeiten mit den Behörden oder der Polizei gehabt und seinen Heimatstaat ausschliesslich wegen der ökonomischen und sozialen Lebensumstände verlassen zu haben. Diese Umstände vermöchten indessen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Trotz erheblicher Spannungen in Venezuela herrsche gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher von vornherein von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen wäre. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann, mit einer abgeschlossenen Schulausbildung und beruflicher Erfahrung, der in Venezuela sowie im Ausland über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Lage geraten werde. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurden verschiedene formelle Rügen erhoben: Der Argumentation der Vorinstanz, dass Personen, die aus der Haft ein Asylgesuch stellen würden, keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung hätten, könne nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil D-5705/2019 vom 25. November 2019 das Bestehen eines solchen Anspruchs bestätigt. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das SEM eine weitere Verfahrensart "sui generis" kreiert habe - dieses Vorgehen sei unzulässig. Die vom SEM zitierte gesetzliche Grundlage für Asylgesuche aus der Haft sei sehr dünn. Es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, im Asylverfahren einen umfassenden Rechtsschutz zu schaffen. Asylsuchende in Haft hätten auf-grund ihres Freiheitsentzugs keine Möglichkeit, selbständig um Rechtshilfe zu ersuchen. Die Verwehrung des unentgeltlichen Rechtsschutzes gemäss Art. 102f AsylG habe zur Folge, dass die Betroffenen während des Verfahrens nicht in den Genuss einer Unterstützung durch eine neutrale, un-parteiische Person kommen würden. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 102f AsylG verletzt. Dies stelle gleichzeitig einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 11 VwVG und Art. 6 EMRK dar. Die Ungleichbehandlung von Personen, die ihr Asylgesuch aus der Haft stellen würden, gegenüber Personen, die ein solches Gesuch in einem Bundeszentrum oder am Flughafen einreichen würden, sei nicht gerechtfertigt. Dies sei als eine Ver-letzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV sowie des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV zu qualifizieren. Im Weiteren habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Die aktuelle Menschenrechtslage in Venezuela sowie die individuelle Situation des Beschwerdeführers seien ungenügend abgeklärt worden. Überdies erweise sich die angefochtene Verfügung angesichts der drastischen Verschlechterung der Situation in Venezuela seit Ausbruch der Covid-19-Pandemie auch als unangemessen. 3.2.2 In materieller Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur Opposition des in Venezuela herrschenden Regimes gehöre, was er durch seine mehrfache Teilnahme an Demonstrationen zum Ausdruck gebracht habe. Aus Angst vor Repressionen habe er sich bei seiner Meinungskundgabe zurückgehalten. Angesichts der drastischen Verschlechterung der Situation in seinem Heimatstaat könnte er im Falle einer Rückkehr aber seine Meinung nicht mehr für sich behalten, sondern würde sich entsprechend in erhöhtem Masse politisch engagieren. Dies würde ihn in den Fokus der staatlichen Behörden und halbstaatlicher Schlägertrupps ("Colectivos") rücken, und es würde ihm politische Verfolgung drohen. Aus diesem Grund würde die Verweigerung des Asyls und der Vollzug einer Wegweisung in den Heimatstaat gegen das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie gegen Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verstossen. Eine Verweigerung des Asyls erweise sich angesichts der zu erwartenden Diskriminierung als geradezu willkürlich, weshalb Art. 9 BV auch unter diesem Aspekt verletzt sei. 3.2.3 Im Übrigen habe sich die Situation namentlich hinsichtlich der Ernährungs- und Gesundheitsversorgung in Venezuela in jüngster Zeit massiv verschlechtert. Es sei von einem bürgerkriegsähnlichen Zustand auszu-gehen. Diese Einschätzung werde durch diverse Berichte von Medien und internationalen Organisationen gestützt, die auch in der Begründung mehrerer Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aufgenommen worden seien. Überdies sei der Beschwerdeführer an einer latenten Tuberkulose erkrankt und in entsprechender Behandlung. Gemäss Angaben seiner behandelnden Ärztin wäre eine Rückkehr nach Venezuela für ihn aufgrund seiner Erkrankung und der dortigen katastrophalen medizinischen Behandlung lebensbedrohlich. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zunächst an seinem Standpunkt fest, es handle sich bei aus der Haft gestellten Asylgesuchen um Sonderverfahren, für die Art. 102f Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Der uneinheitlichen Rechtsprechung könne bis anhin kein eindeutiger Paradigmenwechsel entnommen werden. Trotz der unbestrittenermassen schwierigen Umstände sei gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus heutiger Perspektive nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG in Venezuela auszugehen. Der Tuberkuloseerkrankung des (ansonsten gesunden) Beschwerdeführers werde dadurch Rechnung getragen, dass die begonnene Behandlung bis zu deren Abschluss in der Schweiz weitergeführt und die Ausreisefrist entsprechend angepasst werde. Der eingereichte Arztbericht lasse nicht auf eine nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigung schliessen. Im Weiteren seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, denen zufolge der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Venezuela in Schwierigkeiten mit den Behörden oder sonstigen Gruppierungen geraten wäre. Seinen Aussagen seien keine Anzeichen für eine derart ausgeprägte politisch-oppositionelle Haltung zu entnehmen, dass er sich vor seiner Ausreise nur mit Mühe habe unterdrücken können. Die in der Beschwerde gemachte Prognose hinsichtlich seines zu erwartenden politischen Engagements sei demnach rein hypothetischer Natur und entbehre einer nachvollziehbaren Grundlage. 3.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik vom 7. Dezember 2020 insbesondere darauf hin, dass sich keine Beruhigung der Lage in Vene-zuela abzeichne, sondern vielmehr mit einem erneuten Aufflammen des Konflikts zu rechnen sei. Der amtierende venezolanische Präsident scheue nicht davor zurück, mit militärischer Gewalt gegen die Opposition vorzugehen, um sie mundtot zu machen. Bei einer Rückkehr wäre er dieser aktuellen und akuten Gefahr ausgesetzt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz seine zukünftige Beteiligung an den Protesten bei einer Rückkehr ins Heimatland als abwegig erachte. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind: 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 bis Art. 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die verfügende Behörde hat die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot ist verletzt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). 4.3 Asylsuchende Personen, deren Gesuche in einem Zentrum des Bundes behandelt werden, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f AsylG). Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Der so zugewiesenen Rechtsvertretung kommt unter anderem die Aufgabe zu, die Asylsuchenden zu informieren und sie zu beraten (Art. 102g i.V.m. Art. 102k Abs. 1 und Art. 102h Abs. 2 AsylG). 4.4 Für den Standpunkt der Vorinstanz, aus der Haft gestellte Asylgesuche seien als Asylverfahren sui generis zu behandeln, in welchen kein Anspruch auf Beiordnung einer zugewiesenen Rechtsvertretung bestehe, findet sich im Asylgesetz keine klare gesetzliche Grundlage. Eine Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ausserhalb der im Asylgesetz explizit vorgesehenen Kategorien erscheint auch deshalb fragwürdig, weil er zwar sein Asylgesuch am 16. Oktober 2019 schriftlich stellte, während er in Ausschaffungshaft war, allerdings bereits am 24. Oktober 2019 aus der Haft entlassen wurde. Die Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 21. November 2019 im BAZ D._______ statt. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs hätte einer Zuweisung in das beschleunigte oder das erweiterte Verfahren nach der Haftentlassung demnach nicht im Wege gestanden. 4.5 Die Frage, ob die Vorinstanz unter diesen Umständen zwingend verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand oder eine einen unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen, kann indessen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus folgenden Überlegungen offenbleiben: 4.5.1 Im Rechtsmittel des - nun durch eine Rechtsanwältin vertretenen - Beschwerdeführers wurden keine konkreten Nachteile geltend gemacht, die er durch das Vorgehen des SEM erlitten habe. Insbesondere wurde nicht gerügt (und den Akten sind auch keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen), dass seine Anhörung in irgendeiner Weise nicht korrekt abgelaufen wäre oder relevante Punkte nicht angesprochen worden wären. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerde-führer nicht in der Lage gewesen wäre, wesentliche Sachverhaltselemente aktenkundig zu machen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass ihm durch die fehlende Anwesenheit einer Rechtsvertretung bei seiner Anhörung zu den Asylgründen kein Nachteil entstanden ist. Zu Beginn der Anhörung erläuterte ihm die befragende Person des SEM, wieso aus Sicht des SEM keine Verfahrenskonstellation vorliege, welche die Zuweisung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erforderlich gemacht hätte, und händigte ihm nach der Anhörung eine Liste mit Rechtsberatungsstellen aus, die ihn als (gewillkürte) Rechtsvertreter unterstützen könnten (vgl. Protokoll Anhörung Akten SEM A16/9 F3 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens eine Rechtsanwältin für sein Strafverfahren mandatiert hatte. Auch wenn diese ihn im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht vertrat (vgl. Akten SEM A16/9 F3, F51; A19/1), wäre er unter diesen Umständen durchaus in der Lage gewesen, falls notwendig oder erwünscht, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Es besteht kein Grund zur Annahme, es sei ihm durch fehlende Beratung oder Information ein wesentlicher Nachteil entstanden. 4.5.2 Vorliegend erfolgte zwar keine formelle Zuweisung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren. Allerdings dauerte das erstinstanzliche Verfahren rund acht Monate. Es wurde mit einem Asylentscheid abgeschlossen, dessen Rechtsmittelbelehrung (unter Verweis auf Art. 108 Abs. 6 AsylG) eine 30-tägige Beschwerdefrist erwähnte. Demnach handel-te es sich, auch wenn formell keine entsprechende Zuweisung durch das SEM erfolgte, faktisch um ein erweitertes Verfahren. Dass das SEM dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Entscheidentwurf einräumte, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Zudem war es ihm angesichts der gewährten 30-tägigen Beschwerdefrist möglich, die vorinstanzliche Verfügung auch ohne zugewiesene Rechtsvertretung sachgerecht anzufechten. 4.5.3 Der Beschwerdeführer hat schliesslich durch die Nichtzuteilung einer Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren auch keinen finanziellen Nachteil erlitten. 4.5.4 Eine wesentliche Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers, insbesondere des rechtlichen Gehörs, ist demnach zu verneinen. 4.6 Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob das SEM bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation einen amtlichen Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin hätte beiordnen müssen: Selbst, wenn dies zu bejahen wäre, würde ein solcher Verfahrensmangel nicht zur Nichtigkeit aller vorinstanzlicher Verfahrensschritte (insbesondere der Anhörung) führen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkungen grundsätzlich auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung entfalten können (Art. 102j Abs. 2 AsylG). Eine Kassation der angefochtenen Verfügung würde unter den gegebenen Umständen einen prozessualen Leerlauf darstellen. 4.7 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Abklärung der Menschenrechtssituation in Venezuela rügt, vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob die Lageeinschätzung des SEM zutreffend ist, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe beziehungsweise um die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse geht. 4.8 Eine Verletzung von Art. 6 EMRK kann im Übrigen schon deshalb grundsätzlich nicht gerügt werden, weil das vorliegende Asylverfahren nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Konventionsbestimmung fällt (vgl. Meyer-Ladewig / Nettesheim / von Raumer [Hrsg.], EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, Rz 13 zu Art. 6; vgl. auch BVGE 2014/28 E. 11.5.1). 4.9 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und somit nicht zur Asylgewährung führen können. Der Beschwerdeführer hat kein über die blosse Teilnahme an einigen Kundgebungen hinausgehendes oppositionelles Engagement vorgebracht. Zudem erklärte er explizit, er habe bis zur Ausreise keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Demnach weist er kein besonders exponiertes politisches Profil auf, das die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht rechtfertigen könnte. In der Beschwerdeschrift werden den Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Das Argument, der Beschwerdeführer würde sich angesichts der drastischen Verschlechterung der Situation in seinem Heimatstaat im Falle einer Rückkehr in erhöhtem Masse politisch engagieren, was eine politische Verfolgung durch die staatlichen Behörden oder die "Colectivos" zur Folge hätte, ist rein spekulativer Natur. Es kann hieraus jedenfalls nicht geschlossen werden, dass ihm im Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile drohen. 6.2 Bei den vom Beschwerdeführer monierten generell schlechten Lebensbedingungen in Venezuela (Gewalt und Korruption, Probleme bei der Beschaffung von Gütern des täglichen Bedarfs, fehlende Zukunftsperspek-tiven für die Jugend) handelt es sich um Nachteile, welche auf die in Venezuela herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. Diese Vorbringen sind daher asylrechtlich nicht relevant. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1495/2023 vom 31. Mai 2023, E. 8.4.1 m.w.H).Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-4460/2023 vom 22. März 2024 E. 8.4.1, E-6536/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 8.3.1, E-1974/2023 vom 22. November 2023 E. 6.2.3.1 und E-1495/2023 vom 31. Mai 2023 E. 8.4.1). 8.3.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6, m.w.H.). 8.3.4 Der Beschwerdeführer verfügt über berufliche Qualifikationen sowie im Heimatstaat über ein intaktes Beziehungsnetz, auf dessen Unter-stützung er mutmasslich zählen kann. Trotz der inzwischen sechsjährigen Landesabwesenheit und der derzeit prekären Wirtschaftslage in Venezuela kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familienangehörigen - gelingen wird. 8.3.5 Mit der Beschwerdeeingabe wurde ein ärztliches Zeugnis vom 19. Juni 2020 eingereicht, gemäss welchem der Beschwerdeführer seit dem 17. Juni 2020 wegen einer latenten Tuberkulose in therapeutischer Behandlung sei, welche bis mindestens Ende Oktober 2020 fortgesetzt werde. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Erkrankung zwischenzeitlich geheilt ist; dies umso mehr, als er bis heute keine weiteren aktuellen ärztlichen Belege eingereicht hat. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Venezuela eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen könnte. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
11. In der Instruktionsverfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 9. September 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin, Advokatin Suzanne Davet, substituiert durch Advokatin Eva Schürmann, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der in der Kostennote vom 7. Dezember 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (8.85 Stunden) erscheint der Komplexität des Verfahrens grundsätzlich angemessen. Allerdings beträgt - wie in der Instruktionsverfügung vom 9. September 2020 angekündigt - der maximale Stundenansatz bei anwaltlicher Rechtsverbeiständung 220 Franken. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird demnach auf insgesamt Fr. 2178.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 2178.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: