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E-1974/2023

E-1974/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-22 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. August 2022 wurden ihre Personendaten aufgenommen. An- lässlich der Erstbefragung vom 31. August 2022 sowie der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 13. Dezember 2022 machte die Beschwerdeführe- rin im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahre 2017 an der Universität in B._______ ihr Studium begonnen. Im Oktober oder November 2017 sei sie Mitglied der Partei C._______ geworden und habe das Amt einer lokalen Jugendkoordinatorin innegehabt. Sie habe an der staatlichen Universität Gruppen von Studenten organisiert, die an Demonstrationen teilgenom- men hätten. Im August/September 2018 habe sie diese Tätigkeit aufgege- ben. Es sei an der Universität nicht um Bildung, sondern um die Interessen der Regierung gegangen. Man habe die Studenten bei der Universität, die die Regierung nicht unterstützt hätten, auf eine Liste gesetzt, damit sie keine finanzielle Unterstützung von der Regierung bekommen würden. Da sie die Regierung nicht unterstützt habe, sei auch ihr Name auf diese Liste gesetzt worden. Im März 2017 respektive im Oktober/November 2017 habe sie an ersten Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, wo- rauf sie von der Universität verwiesen worden sei. Im Anschluss an De- monstrationsteilnahmen im Jahre 2018 sei sie von der Polizei wiederholt kurzzeitig festgenommen worden. Dabei seien ihre Ausweise und das Te- lefon abgenommen worden. Man habe sie auch an den Haaren und am Hals gepackt. Sie habe bei der Polizei vergeblich versucht, Anzeige zu er- statten. Sie habe letztmals im Jahre 2019 an einer Demonstration teilge- nommen. Am 19. November 2020 habe sie sich einer Unterleibsoperation unterzogen. Weil es ihr daraufhin gesundheitlich schlecht gegangen sei, habe sie mehrmals versucht, die persönlichen Daten der behandelnden Ärztin zu erhalten, um Anzeige gegen sie zu erstatten. Sie sei stattdessen zum Polizeiposten gebracht worden. Dort habe die Polizei festgestellt, dass ihr Name auf der erwähnten Liste von Regierungsgegnern aufgeführt ge- wesen sei. Eine Woche später sei sie zur Polizeibehörde vorgeladen wor- den. Im Jahre 2018 respektive im August 2021 sei die Polizei viermal bei ihr zu Hause erschienen und habe von ihr Wertsachen verlangt. Da sie keine solchen gehabt habe, habe sie Angst gehabt, mitgenommen und ver- gewaltigt oder umgebracht zu werden. Aufgrund der Probleme mit der Po- lizei habe sie keine Arbeit gefunden. Sie habe verschiedene Jobs ausge- führt, die ihr von Verwandten und Bekannten vermittelt worden seien. Am

12. Juli 2022 sei sie deshalb per Flugzeug nach D._______ ausgereist. Am Flughafen in Venezuela sei sie auf Drogen kontrolliert und zu ihrer Ausreise

E-1974/2023 Seite 3 befragt worden. Sie habe vermutet, dass man sie wegen ihrer Demonstra- tionsteilnahmen kontrolliert habe. Sie befürchte, dass sie bei einer Rück- kehr nach Venezuela zum Verschwinden gebracht oder umgebracht werde. Die venezolanische Regierung toleriere es nicht, wenn Asyl im Aus- land beantragt und dabei über die Situation in Venezuela berichtet werde. Nach ihrer Ausreise habe die Polizei zweimal bei ihrer Schwester nach ihr gefragt. Zudem seien ihre Bankkonten gesperrt worden, da sie nicht innert Frist zurückgekehrt sei. Im Übrigen habe sie verschiedene gesundheitliche Probleme. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte ihren venezolanischen Reisepass und ihre venezolanische Identitätskarte sowie als Beweismittel Kopien von zwei Fo- tos von Teilnehmern an Demonstrationen in Venezuela und einer undatier- ten, nicht unterzeichneten Immatrikulationsbescheinigung für die Universi- tät ein. Die Beschwerdeführerin machte zu ihrer Gesundheit geltend, sie sei we- gen Problemen mit den Nerven seit 2017 respektive während zirka sechs Monaten und wegen eines Risses im linken Teil ihres Beckens – dieser sei auf eine Operation (Entfernung der Spirale) zurückzuführen – seit zwei Jahren in ihrem Heimatland medikamentös behandelt worden. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin ver- schiedentlich ärztlich untersucht und medikamentös behandelt (Nerven, Magen, Gynäkologie, Augen, etc.). B. Mit Verfügung vom 9. März 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Ferner ersuchte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.

E-1974/2023 Seite 4 D. Das Gericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 14. April 2023 den Ein- gang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung sowie ärztliche Be- richte einzureichen. F. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestäti- gung des Roten Kreuzes vom 21. März 2023 betreffend ausbezahlte Un- terstützungsleistungen sowie einen ärztlichen Bericht des E._______ vom

4. Mai 2023 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei- ordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde am 24. Mai 2023 fristgerecht einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestä- tigung der Privatklinik F._______ vom 8. Mai 2023 zu einer vorgesehenen Augenoperation am 23. Juni 2023 ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-1974/2023 Seite 5 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. April 2023 erwähnt, richtet sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den Wegweisungsvollzug und beschränkt sich damit auf die Frage, ob der Wegweisungsvollzug nach Venezuela von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM beurteilte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei hat es sich eingehend mit den individuellen Zumutbar- keitskriterien auseinandergesetzt.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdefüh- rerin leide an einer Herzkrankheit, die noch nicht gründlich untersucht wor- den sei. Eine Untersuchung sei auf den 12. April 2023 geplant. Eine schwerwiegende Erkrankung könne nicht ausgeschlossen werden. Der

E-1974/2023 Seite 6 Vollzug der Wegweisung sei aufzuheben, bis der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin korrekt abgeklärt sei. Weiter wird auf das mangelhafte Gesundheitssystem in Venezuela hingewiesen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Unterlagen zu den Akten. Gemäss dem Bericht des E._______ vom 4. Mai 2023 wurde bei ihr keine kardiologische Pathologie festgestellt, jedoch die Fortsetzung der Einnahme von Metoprolol (Betablocker) emp- fohlen. Ein durchgeführter Spirometrietest (Untersuchung der Lungenfunk- tion) war nicht interpretierbar, da die Beschwerdeführerin nicht richtig habe atmen können. Es sei eine psychologische/psychiatrische Behandlung ge- plant. Bei einer gynäkologischen Untersuchung sei eine vergangene Fehl- geburt sowie eine unsorgfältig durchgeführte Entfernung der Spirale fest- gestellt worden. Zudem sei eine Augenoperation für Juni 2023 geplant. Ge- mäss einem ärztlichen Schreiben der Privatklinik F._______ vom 8. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin für eine Augenoperation am 23. Juni 2023 aufgeboten.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-1974/2023 Seite 7 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nachdem das SEM die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführerin verneinte und dies unangefochten blieb, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Be- handlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheits- bild kann bei der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein- lichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustan- des, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-

E-1974/2023 Seite 8 trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da- bei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis- tenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. Bei der Prü- fung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG sind daher humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwä- gen, die für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – un- ter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewäh- ren.

E. 6.2.3.1 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land re- gelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Voll- zug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. (vgl. Urteil des BVGer E-1495/2023 vom 31. Mai 2023, E. 8.4.1 m.w.H.).

E. 6.2.3.2 Im Falle der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie verfügt über eine gute Schulbildung (Matura) sowie Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen (vgl. SEM-Akte […]- 13/20, F33 ff.). Ferner kann sie mit ihren Verwandten (Eltern, drei Ge- schwister, mehrere Onkel und Tanten) auf ein Beziehungsnetz zurückgrei- fen (vgl. SEM-Akten […]-13/20 F43, F48 ff. und […]-25/19 F102). Die Kirch- gemeinde, der sie sich in Venezuela angeschlossen habe, sowie eine in der Schweiz wohnhafte Freundin seien für ihre Ausreise finanziell aufge- kommen (vgl. SEM-Akte […]-13/20, F47, F67, und […]-25/19 F113 ff.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ihr eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung – allenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten und der Kirchgemeinde – gelingen wird.

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E. 6.2.3.3 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, war die Beschwerdeführerin wegen Nerven-, Magen- und Unterleibs- problemen bereits in Venezuela in ärztlicher Behandlung. Es ist davon aus- zugehen, dass sie bezüglich ihrer seit Geburt vorhandenen Augenbe- schwerden ebenfalls in Behandlung war. Sie hat denn auch nicht geltend gemacht, dass ihr der Zugang zu medizinischen Einrichtungen systema- tisch erschwert oder verwehrt worden wäre. Dass die am Unterleib erfolgte Operation im November 2020 (Entfernung der Spirale) postoperative Prob- leme verursacht hat, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern (vgl. SEM-Akte […]-13/20 F7 ff.). Zudem hat eine kardiologische Untersuchung in der Schweiz keine Auffälligkeiten ergeben. Es ist davon auszugehen, dass dies auch für die im Juni 2023 erfolgte Augenoperation und die wei- teren ärztlichen und therapeutischen Untersuchungen gilt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, ihre gesundheitlichen Probleme würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Venezuela mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin ferner – auf Gesuch hin – durch me- dizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer me- dizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylver- ordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 6.2.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Da sie über einen gültigen venezolanischen Reisepass verfügt, sollte aber ohnehin kein technisches Wegweisungsvollzugs-hin- dernis vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1974/2023 Urteil vom 22. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. August 2022 wurden ihre Personendaten aufgenommen. Anlässlich der Erstbefragung vom 31. August 2022 sowie der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 13. Dezember 2022 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe im Jahre 2017 an der Universität in B._______ ihr Studium begonnen. Im Oktober oder November 2017 sei sie Mitglied der Partei C._______ geworden und habe das Amt einer lokalen Jugendkoordinatorin innegehabt. Sie habe an der staatlichen Universität Gruppen von Studenten organisiert, die an Demonstrationen teilgenommen hätten. Im August/September 2018 habe sie diese Tätigkeit aufgegeben. Es sei an der Universität nicht um Bildung, sondern um die Interessen der Regierung gegangen. Man habe die Studenten bei der Universität, die die Regierung nicht unterstützt hätten, auf eine Liste gesetzt, damit sie keine finanzielle Unterstützung von der Regierung bekommen würden. Da sie die Regierung nicht unterstützt habe, sei auch ihr Name auf diese Liste gesetzt worden. Im März 2017 respektive im Oktober/November 2017 habe sie an ersten Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, worauf sie von der Universität verwiesen worden sei. Im Anschluss an Demonstrationsteilnahmen im Jahre 2018 sei sie von der Polizei wiederholt kurzzeitig festgenommen worden. Dabei seien ihre Ausweise und das Telefon abgenommen worden. Man habe sie auch an den Haaren und am Hals gepackt. Sie habe bei der Polizei vergeblich versucht, Anzeige zu erstatten. Sie habe letztmals im Jahre 2019 an einer Demonstration teilgenommen. Am 19. November 2020 habe sie sich einer Unterleibsoperation unterzogen. Weil es ihr daraufhin gesundheitlich schlecht gegangen sei, habe sie mehrmals versucht, die persönlichen Daten der behandelnden Ärztin zu erhalten, um Anzeige gegen sie zu erstatten. Sie sei stattdessen zum Polizeiposten gebracht worden. Dort habe die Polizei festgestellt, dass ihr Name auf der erwähnten Liste von Regierungsgegnern aufgeführt gewesen sei. Eine Woche später sei sie zur Polizeibehörde vorgeladen worden. Im Jahre 2018 respektive im August 2021 sei die Polizei viermal bei ihr zu Hause erschienen und habe von ihr Wertsachen verlangt. Da sie keine solchen gehabt habe, habe sie Angst gehabt, mitgenommen und vergewaltigt oder umgebracht zu werden. Aufgrund der Probleme mit der Polizei habe sie keine Arbeit gefunden. Sie habe verschiedene Jobs ausgeführt, die ihr von Verwandten und Bekannten vermittelt worden seien. Am 12. Juli 2022 sei sie deshalb per Flugzeug nach D._______ ausgereist. Am Flughafen in Venezuela sei sie auf Drogen kontrolliert und zu ihrer Ausreise befragt worden. Sie habe vermutet, dass man sie wegen ihrer Demonstrationsteilnahmen kontrolliert habe. Sie befürchte, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela zum Verschwinden gebracht oder umgebracht werde. Die venezolanische Regierung toleriere es nicht, wenn Asyl im Ausland beantragt und dabei über die Situation in Venezuela berichtet werde. Nach ihrer Ausreise habe die Polizei zweimal bei ihrer Schwester nach ihr gefragt. Zudem seien ihre Bankkonten gesperrt worden, da sie nicht innert Frist zurückgekehrt sei. Im Übrigen habe sie verschiedene gesundheitliche Probleme. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte ihren venezolanischen Reisepass und ihre venezolanische Identitätskarte sowie als Beweismittel Kopien von zwei Fotos von Teilnehmern an Demonstrationen in Venezuela und einer undatierten, nicht unterzeichneten Immatrikulationsbescheinigung für die Universität ein. Die Beschwerdeführerin machte zu ihrer Gesundheit geltend, sie sei wegen Problemen mit den Nerven seit 2017 respektive während zirka sechs Monaten und wegen eines Risses im linken Teil ihres Beckens - dieser sei auf eine Operation (Entfernung der Spirale) zurückzuführen - seit zwei Jahren in ihrem Heimatland medikamentös behandelt worden. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin verschiedentlich ärztlich untersucht und medikamentös behandelt (Nerven, Magen, Gynäkologie, Augen, etc.). B. Mit Verfügung vom 9. März 2023 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Ferner ersuchte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Das Gericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 14. April 2023 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung sowie ärztliche Berichte einzureichen. F. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Roten Kreuzes vom 21. März 2023 betreffend ausbezahlte Unterstützungsleistungen sowie einen ärztlichen Bericht des E._______ vom 4. Mai 2023 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde am 24. Mai 2023 fristgerecht einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Privatklinik F._______ vom 8. Mai 2023 zu einer vorgesehenen Augenoperation am 23. Juni 2023 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 19. April 2023 erwähnt, richtet sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen den Wegweisungsvollzug und beschränkt sich damit auf die Frage, ob der Wegweisungsvollzug nach Venezuela von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM beurteilte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei hat es sich eingehend mit den individuellen Zumutbarkeitskriterien auseinandergesetzt. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide an einer Herzkrankheit, die noch nicht gründlich untersucht worden sei. Eine Untersuchung sei auf den 12. April 2023 geplant. Eine schwerwiegende Erkrankung könne nicht ausgeschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung sei aufzuheben, bis der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin korrekt abgeklärt sei. Weiter wird auf das mangelhafte Gesundheitssystem in Venezuela hingewiesen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Unterlagen zu den Akten. Gemäss dem Bericht des E._______ vom 4. Mai 2023 wurde bei ihr keine kardiologische Pathologie festgestellt, jedoch die Fortsetzung der Einnahme von Metoprolol (Betablocker) empfohlen. Ein durchgeführter Spirometrietest (Untersuchung der Lungenfunktion) war nicht interpretierbar, da die Beschwerdeführerin nicht richtig habe atmen können. Es sei eine psychologische/psychiatrische Behandlung geplant. Bei einer gynäkologischen Untersuchung sei eine vergangene Fehlgeburt sowie eine unsorgfältig durchgeführte Entfernung der Spirale festgestellt worden. Zudem sei eine Augenoperation für Juni 2023 geplant. Gemäss einem ärztlichen Schreiben der Privatklinik F._______ vom 8. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin für eine Augenoperation am 23. Juni 2023 aufgeboten. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nachdem das SEM die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte und dies unangefochten blieb, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann bei der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5, 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG sind daher humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.3 6.2.3.1 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. (vgl. Urteil des BVGer E-1495/2023 vom 31. Mai 2023, E. 8.4.1 m.w.H.). 6.2.3.2 Im Falle der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie verfügt über eine gute Schulbildung (Matura) sowie Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen (vgl. SEM-Akte [...]-13/20, F33 ff.). Ferner kann sie mit ihren Verwandten (Eltern, drei Geschwister, mehrere Onkel und Tanten) auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen (vgl. SEM-Akten [...]-13/20 F43, F48 ff. und [...]-25/19 F102). Die Kirchgemeinde, der sie sich in Venezuela angeschlossen habe, sowie eine in der Schweiz wohnhafte Freundin seien für ihre Ausreise finanziell aufgekommen (vgl. SEM-Akte [...]-13/20, F47, F67, und [...]-25/19 F113 ff.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ihr eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - allenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten und der Kirchgemeinde - gelingen wird. 6.2.3.3 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, war die Beschwerdeführerin wegen Nerven-, Magen- und Unterleibsproblemen bereits in Venezuela in ärztlicher Behandlung. Es ist davon auszugehen, dass sie bezüglich ihrer seit Geburt vorhandenen Augenbeschwerden ebenfalls in Behandlung war. Sie hat denn auch nicht geltend gemacht, dass ihr der Zugang zu medizinischen Einrichtungen systematisch erschwert oder verwehrt worden wäre. Dass die am Unterleib erfolgte Operation im November 2020 (Entfernung der Spirale) postoperative Probleme verursacht hat, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern (vgl. SEM-Akte [...]-13/20 F7 ff.). Zudem hat eine kardiologische Untersuchung in der Schweiz keine Auffälligkeiten ergeben. Es ist davon auszugehen, dass dies auch für die im Juni 2023 erfolgte Augenoperation und die weiteren ärztlichen und therapeutischen Untersuchungen gilt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, ihre gesundheitlichen Probleme würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Venezuela mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin ferner - auf Gesuch hin - durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.2.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Da sie über einen gültigen venezolanischen Reisepass verfügt, sollte aber ohnehin kein technisches Wegweisungsvollzugs-hindernis vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: