Einreiseverbot
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) in der Schweiz geborener Staatsangehöriger B._______, war im Besitz einer, zuletzt bis zum (Nennung Zeitpunkt) durch den Kanton C._______ ausgestellten Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Er ist Vater einer (...) Tochter (geb. [...]), zu welcher er seit deren (...) Altersjahr keinen Kontakt mehr unterhielt. A.b Aufgrund seiner wiederholten, teils schweren Straffälligkeit, der Verschuldung sowie der Sozialhilfeabhängigkeit verfügte das (Nennung Migrationsamt) am (...) den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg (vgl. SEM act. 8). Der gegen diese Verfügung eingeschlagene Rechtsmittelweg blieb erfolglos (vgl. [...], in SEM act. 1). A.c Am 8. November 2024 forderte das (Nennung Migrationsamt) den Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz auf und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Absicht, dem SEM den Erlass eines Einreiseverbots zu beantragen. Am 23. April 2025 reichte er seine Stellungnahme ein. B. Am 28. April 2025 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot, gültig ab Ausreisedatum, welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 30. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Darin beantragte er, es sei in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung von einem Einreiseverbot abzusehen und ihm gegenüber stattdessen eine Verwarnung auszusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Damian Cavallaro als amtlichen Anwalt ein. E. In Ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 24. September 2025. G. Nach Ersuchen der Instruktionsrichterin vom 8. Dezember 2025 ging dem Gericht am 11. Dezember 2025 das Urteil des (Nennung kantonales Gericht) vom (...) betreffend den Beschwerdeführer zu.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger B._______ und damit einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits sowie der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das ordentliche Ausländerrecht günstigere Bestimmungen vorsieht.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die seiner Gesundheit geschuldeten persönlichen Umstände nur ungenügend - wenn überhaupt - in ihre Interessenabwägung miteinfliessen lassen. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
E. 4.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt sowie jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3).
E. 4.2.2 Das SEM begründete das Einreiseverbot damit, dass vom Beschwerdeführer eine hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA ausgehe. Unter dem Aspekt der hohen Rückfallgefahr sei eine konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ersichtlich, womit die reale Gefahr für die Grundinteressen der Gemeinschaft als hinreichend begründet erscheine. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeitsprüfung hielt es sodann fest, dass der Erlass einer Fernhaltemassnahme von fünf Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig erscheine.
E. 4.2.3 Zwar ist die Begründung der angefochtenen Verfügung knapp ausgefallen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers wurden wohl berücksichtigt, wenn auch nicht explizit aufgeführt. Dennoch lässt die Begründung - trotz ihrer relativen Kürze - erkennen, dass insbesondere die wiederholte schwere Delinquenz des Beschwerdeführers zum Anlass genommen wurde, um eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AIG (SR 142.20) anzuordnen. Überdies gewährte ihm das (Nennung Migrationsamt) am (...) in schriftlicher Form das rechtliche Gehör; darin wurde er explizit darauf hingewiesen, dass aufgrund des Sachverhalts (rechtskräftiger Widerruf der Niederlassungsbewilligung) und seiner mehrfachen Straffälligkeit erwogen werde, beim SEM ein Einreiseverbot zu beantragen. Er liess sich dazu durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. April 2025 ausführlich vernehmen. Ferner muss eine Verfügung bezüglich ihrer Begründung nicht notwendigerweise aus sich selbst und für jedermann verständlich sein. Massgebend ist, dass für die Partei erkennbar ist, von welchen Gründen sich die Behörde bei ihrem Entscheid leiten liess. Dabei ist das Spezialwissen einer Partei miteinzubeziehen. Über solches verfügte der Beschwerdeführer ohne Weiteres, so über die von ihm initiierten Vorgänge (Nennung Vorgänge) und die in der Folge gegen ihn ergriffenen behördlichen Massnahmen (Nennung Massnahmen). Dies versetzte ihn in die Lage zu erkennen, weshalb die Vorinstanz nebst der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch von einer tatsächlichen, hinreichend schweren, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefährdung ausging, mithin eine hohe Rückfallgefahr im Sinne des FZA bejahte. Es war ihm denn auch möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten. Mit Blick auf die gerügte ungenügende, wenn nicht gar fehlende Berücksichtigung seines psychischen Gesundheitszustandes im Rahmen der Interessenabwägung, ist Folgendes anzuführen: Die Vor-instanz hat in ihrer Begründung mit dem Satz "Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von 5 Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte ist auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen der oben erwähnten Person gerechtfertigt und verhältnismässig" sowohl seine privaten Interessen, welche sich aus der einlässlichen Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs ergeben, zur Kenntnis genommen als auch erwogen, dass diese das Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen vermögen.
E. 4.2.4 Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3.4 m.H.).
E. 4.3 Die sinngemässe Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet.
E. 5 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckt wird (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c) oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d). Das Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vor-übergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die auslän-derrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein.
E. 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die allein aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) wegen (Nennung Grund) zu (Nennung Strafe) verurteilt worden sei. Der Strafvollzug habe ihn nicht beeindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten können. Es sei zu weiteren Verurteilungen wegen (Nennung Straftaten) gekommen, die zu einer (Nennung Strafe) geführt hätten. Auch diese Sanktionen hätten keinen Eindruck bei ihm hinterlassen: So sei er mit Urteil vom (...) des (Nennung Gericht) zu (Nennung Strafe) verurteilt worden wegen (Nennung Straftaten). Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, der wiederholten und schweren Delinquenz sowie des bisherigen Verlaufs seiner Lebensgeschichte gehe von ihm eine hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne der Rechtsprechung aus. Insbesondere unter dem Aspekt der hohen Rückfallgefahr sei eine konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ersichtlich, womit die konkrete Gefahr für die Grundinteressen der Gemeinschaft im Sinne von Art. 5 Anhang 1 FZA als hinreichend begründet erscheine. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von 5 Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte sei auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gerechtfertigt und verhältnismässig.
E. 7.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass ihm aufgrund der gegen ihn in der Vergangenheit ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen und der damit einhergehenden Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein Verschulden anzulasten sei mit migrationsrechtlichen Auswirkungen. Die Auferlegung eines Einreiseverbots erweise sich indes als unverhältnismässig und damit rechtswidrig. Er sei in der Schweiz geboren sowie aufgewachsen, weshalb er diese als seine Heimat empfinde. Deshalb habe er sich auch in der Vergangenheit gegen die Anordnung der ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme (Wegweisung) zur Wehr gesetzt. Nur hierzulande verfüge er über tragfähige familiäre und soziale Beziehungen. Sein Lebensmittelpunkt sei ausschliesslich in der Schweiz. Da seine ganze Kernfamilie hier ansässig sei, er hierzulande einen Schulabschluss erlangt und in mehreren Vereinen aktiv und überdies für mehrere Arbeitgeber tätig gewesen sei, sei in seinem Fall von einer ausgeprägten sozialen Integration auszugehen. In B._______ hingegen werde er auf keinerlei Unterstützung von Verwandten oder Freunden zählen können. Bereits seine Eltern seien in der Schweiz sozialisiert worden und deren Geschwister mit Kindern seien allesamt seit mehreren Jahrzenten in der Schweiz ansässig. Er habe sich bislang lediglich ferienhalber in B._______ aufgehalten. Es sei vorgesehen, dass er nach Entlassung aus dem Strafvollzug mit seiner aus D._______ stammenden Ehefrau nach B._______ übersiedle; auch sie möchte aber mit ihm hin und wieder in die Schweiz reisen, um die Schwiegerfamilie und die übrigen Bekannten - ihre einzigen sozialen Anknüpfungspunkte ausserhalb ihres Heimatlandes D._______ - zu besuchen. Hinsichtlich seiner Gesundheitssituation sei anzuführen, dass bei ihm im Alter von (...) Jahren mehrere (Nennung Leiden) diagnostiziert worden seien und er bereits im Kindes- und Jugendalter ein (Nennung gesundheitliches Problem) gehabt habe. Seine (...) Auffälligkeiten hätten sich weiter akzentuiert und würden daher das öffentliche Fernhalteinteresse relativieren. Diese Beeinträchtigungen stellten eine kaum überwindbare Hürde für eine erfolgreiche berufliche und soziale Eingliederung in B._______ dar. Der Verlust des sozialen Halts gehe mit dem erheblichen Risiko einer psychischen Destabilisierung einher. Selbst wenn die diagnostizierten (Nennung gesundheitliche Einschränkungen) in B._______ behandelt werden könnten, drohe aufgrund der (mindestens vorerst) nicht vorhandenen sozialen Strukturen eine akute Verschärfung des Krankheitsbildes (...). Die Fernhaltemassnahme erweise sich als unverhältnismässig und damit rechtswidrig. Aufgrund seines migrationsrechtlichen Verschuldens sei indes gegen ihn eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG auszusprechen.
E. 7.3 In ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es bestehe aufgrund der gegen den Beschwerdeführer ausgefällten (Nennung Strafe) und der Art der von ihm begangenen Straftaten (...) ein sehr grosses öffentliches Interesse an einer Fernhaltemassnahme. Dieses werde angesichts seiner wiederholten und teilweise einschlägigen Delinquenz trotz laufender Probezeiten und Strafuntersuchungen sowie hoher Rückfallrisiken weiter erhöht. Von einer Sozialisierung in der Schweiz könne nur bedingt die Rede sein; sein soziales Umfeld habe ihn bisher nicht von seiner Delinquenz abhalten können und sei teilweise gerade Ziel seiner Straftaten gewesen. Tragende ausserfamiliäre soziale Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung würden nicht substanziiert geltend gemacht. Es sei von einer unterdurchschnittlichen Integration in kultureller und sozialer Hinsicht auszugehen. Angesichts seiner lebenslangen Aufenthaltsdauer bestehe zwar ein grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Es seien jedoch keine wesentlichen familiären Beziehungen oder Abhängigkeitsverhältnisse ersichtlich und er könne diese Beziehungen auch von B._______ aus pflegen. Die beim Beschwerdeführer festgestellten (...) Störungen würden wohl in einem direkten Zusammenhang zu den begangenen Straftaten stehen, er sei jedoch voll schuldfähig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er seine Probleme nicht auch adäquat in seinem Heimatland behandeln lassen könnte, wo eine ausreichende medizinische Infrastruktur vorhanden sei. Im Hinblick auf die Art und das Ausmass der im Wiederholungsfall drohenden Rechtsgüterverletzungen sei das bei ihm in Kauf zu nehmende Rückfallrisiko beziehungsweise die Schwelle zur Bejahung einer hinreichend gegenwärtigen Gefahr für die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA niedrig anzusetzen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten könne er sodann aus seinem weitgehenden Wohlverhalten im Straf- und Massnahmenvollzug oder während der Untersuchungshaft. Eine gute Führung werde dabei allgemein erwartet und lasse angesichts der dort herrschenden engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass er nach einem längeren und nachgewiesenen deliktsfreien Aufenthalt in B._______ eine Suspension der Einreisesperre beantragen könnte. Die Beziehungen zu Personen in der Schweiz könnten ferner mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden und Familientreffen sind in B._______ möglich.
E. 7.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Ergänzend führt er an, er habe nicht vorgebracht, seine (...) Beeinträchtigungen könnten in B._______ nicht adäquat behandelt werden. Vielmehr habe er auf das Risiko einer erheblichen Verschärfung seines Krankheitsbildes im Fall einer Wegweisung aus der Schweiz kombiniert mit der angefochtenen Fernhaltemassnahme hingewiesen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer trat den Akten zufolge wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. So wurde er (Nennung Verurteilungen und Behandlungen). Seit dem (...) befindet sich der Beschwerdeführer im (geschlossenen) Strafvollzug (vgl. SEM act. 6/pag. 122).
E. 8.2.1 Vorweg hält das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf das Dualismusverbot folgendes fest: Am 1. Oktober 2016 sind die Bestimmungen über die obligatorische und fakultative Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) in Kraft getreten. Mit der Einführung der Bestimmungen von Art. 62 Abs. 2 AIG und Art. 63 Abs. 3 AIG soll verhindert werden, dass der unter dem früheren Recht bestandene Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf wieder eingeführt wird. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2023 VII/7 E. 6.4 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass der implizite Verzicht auf eine fakultative Landesverweisung in dem Sinne, dass die Staatsanwaltschaft den Fall mit einem Strafbefehl erledigt oder das Strafgericht diese Frage in seinem Urteil nicht behandelt, obwohl es dazu befugt wäre, das SEM nicht bindet, es mithin ein Einreiseverbot erlassen kann. Vorliegend relevant sind die beiden vom SEM im angefochtenen Einreiseverbot angeführten Strafurteile vom (...) und (...) sowie die Strafbefehle vom (...) und (...), nachdem es in seiner Begründung darauf Bezug genommen hat. Der Erlass von Strafbefehlen bindet - wie oben erwähnt - das SEM nicht. Zu den beiden Strafurteilen ist anzuführen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Art. 66a ff. StGB zur (strafrechtlichen) Landesverweisung nur auf Delikte anwendbar sind, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (vgl. Urteil des BGer 2C_352/2023 vom 20. Dezember 2023, m.H. auf BGE 146 II 49 E. 5.1 f.; 146 II 1 E. 2.1.2). Laut dem in den Akten befindlichen Strafregisterauszug vom (...) wurden die mit Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) geahndeten Delikte selbstredend allesamt vor dem 1. Oktober 2016 begangen (vgl. SEM act. 2 und 11). Die Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung finden daher - soweit dieses Urteil betreffend - keine Anwendung. Ein differenzierteres Bild ergibt sich hinsichtlich des Urteils des (Nennung Gericht) vom (...). Vier der sechs vom Beschwerdeführer begangenen Delikte, welche darin beurteilt wurden, wurden ebenfalls vor dem 1. Oktober 2016 begangen. Lediglich die sanktionierte (Nennung Straftatbestand) wie auch die mehrfach begangenen (Nennung Straftatbestand) fanden im (Nennung Zeitpunkt), mithin nach Erlass der Art. 66a ff. StGB statt (vgl. SEM act. 2 und 11). Soweit den Tatbestand der (Nennung Straftatbestand) betreffend, handelt es sich dabei jedoch weder um ein Verbrechen noch um ein Vergehen, weshalb er nicht unter den Art. 66abis StGB fällt. Einzig zu prüfen bleibt daher noch der Straftatbestand der (Nennung Straftatbestand), der angesichts der in Art. (...) StGB angeführten Strafdrohung ein Vergehen darstellt und somit von Art. 66abis StGB erfasst wird. Eine Durchsicht des Kantonsgerichtsurteils zeigt, dass die Frage einer (fakultativen) Landesverweisung darin weder aufgeworfen noch erörtert wurde. Das SEM durfte somit vorliegend ein Einreiseverbot erlassen.
E. 8.2.2 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz vorliegend nicht an die strafrechtliche Beurteilung gebunden war und somit das Dualismusverbot nicht verletzt hat.
E. 8.3 Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist somit gesetzt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine nach dem FZA vorausgesetzte Rückfallgefahr ausgeht.
E. 8.4 Gemäss Bundesgericht sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind, umso niedriger, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (BGE 139 II 121 E. 5.3). Der Beschwerdeführer wurde am (...) wegen (Nennung Straftaten) zu einer (Nennung Strafe) verurteilt. Aufgrund der Höhe der Strafe handelt es sich dabei klarerweise nicht um Bagatelldelikte. Durch die wiederholten Angriffe und Verletzungen der (...) hat er auf gravierende Art und Weise die öffentliche Ordnung in einem ganz besonders schützenswerten Bereich gefährdet respektive verletzt (vgl. auch BGE 139 II 121 E. 6.3). Zu berücksichtigen ist weiter, dass bereits (Nennung Zeitpunkt) vor der erwähnten Verurteilung der Beschwerdeführer mit Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) zu (Nennung Strafe) verurteilt wurde, wobei das Gericht mit dieser Verurteilung - an Stelle des Strafvollzugs - eine (Nennung Massnahme) anordnete. Am (...) hob das Gericht diese (Nennung Massnahme) auf und ordnete die (Nennung Massnahme) an. Am (...) wurde auch diese Massnahme aufgehoben (vgl. SEM act. 2/pag. 47) und der Beschwerdeführer unter Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen mit (Nennung Weisung) (vgl. SEM act. 2/pag. 47). Somit wurde er nicht einfach aus dem Strafvollzug entlassen, sondern es wurden weitere Massnahmen angeordnet, um einen Rückfall zu verhindern. Am (...) lief die Probezeit ab. Doch bereits (Nennung Dauer) nach Abschluss der (...) Behandlung, mithin (...) - also noch während laufender Probezeit - wurde er wiederholt erheblich straffällig und beging schwere Gewalttaten, die sich gegen (...) Dritter richteten. Auch im Jahr (...) delinquierte er erneut und musste wegen (Nennung Straftatbestände) zur Rechenschaft gezogen werden. Bisherige Verurteilungen hielten ihn schliesslich nicht davon ab, im Jahr (...) weitere, teilweise gegen Leib und Leben gerichtete Delikte zu verüben. Der Beschwerdeführer liess sich demnach weder von der (Nennung Dauer) dauernden (Nennung Massnahme) noch von bisherigen Verurteilungen und allfällig drohenden weiteren Strafverfahren von seinen deliktischen Handlungen abbringen. Wohl verübte er einen Teil seiner Taten zunächst noch in einem jugendlichen Alter. Jedoch war er im Zeitpunkt der Begehung der schwerwiegendsten Delikte bereits (...) Jahre alt. Sein Verhalten zeugt von einer Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit der geltenden Rechtsordnung gegenüber; weiter zeigt sich darin eine Geringschätzung der Unversehrtheit anderer Menschen. Insgesamt ist nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. Aufgrund der Art und Häufigkeit der Straftaten, der lange Jahre andauernden deliktischen Tätigkeit und der damit verbundenen Gefährdung und Verletzung von besonders schützenswerten Rechtsgütern ist vorliegend eine moderate Rückfallgefahr als ausreichend zu erachten, um von einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA auszugehen.
E. 9.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 9.2 Vom Beschwerdeführer geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Er wurde mehrfach straffällig und gefährdete hochwertige Rechtsgüter, weshalb ein beträchtliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung für längere Zeit besteht.
E. 9.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des verheirateten Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich ist vorweg anzuführen, dass die beanstandeten Beeinträchtigungen des Familienlebens und der Gesundheitsversorgung nur soweit rechtserheblich sind, als sie unmittelbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen sind. So geht es in der vorliegenden Streitsache nicht um ein Aufenthaltsrecht, zumal darüber bereits rechtskräftig befunden wurde. Es stellt sich nur mehr die Frage, ob die durch die Fernhaltemassnahme zusätzlich bewirkte Erschwernis des Privat- und Familienlebens vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. (zum Ganzen vgl. BVGE 2014/20, E. 8.3.4). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren sowie aufgewachsen und verfügt hier mit seinen Eltern und Geschwistern über ein soziales Umfeld. Sodann ist er Vater einer (...) Tochter (geb. [...]), zu welcher er aber seit Jahren keinen Kontakt mehr unterhielt und sie auch - in Missachtung seiner Unterhaltspflichten - wirtschaftlich kaum unterstützte (vgl. SEM act. 1/pag. 41). Seine aus D._______ stammende Ehefrau, mit welcher er am (...) die Ehe einging, hielt sich im Kanton E._______ als Asylbewerberin auf (N_______), wobei deren Asylgesuch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1974/2023 vom 22. November 2023 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am (...) verliess sie die Schweiz. Aufgrund seiner diversen Straftaten wurde ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen, nachdem er zuvor bereits ausländerrechtlich verwarnt worden war. Weder früher ergangene Verurteilungen noch die angedrohten ausländerrechtlichen Konsequenzen hinderten ihn an der Begehung weiterer Taten. An seinem Verhalten änderte auch sein familiäres Umfeld nichts. Wohl ist er in der Schweiz geboren und verbrachte die prägenden Jahre seiner Adoleszenz beziehungsweise als junger Erwachsener hierzulande. Enge Bindungen können ihm deshalb grundsätzlich nicht abgesprochen werden. Angesichts seines langjährigen deliktischen Verhaltens ist jedoch eine erfolgreiche Integration zu verneinen. Zudem ist aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit auch die wirtschaftliche Integration nicht als gelungen zu betrachten (vgl. SEM act. 1/pag. 40). Zu seiner Tochter besteht seit vielen Jahren kein Kontakt mehr. Die Beziehung zu dieser fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Die Ehefrau, welche über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, hält sich den Akten zufolge in ihrer Heimat D._______ auf. Der Beschwerdeführer hatte bislang vor allem in den Kantonen F._______ und C._______ Wohnsitz (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 Ziff. 3); ob er mit seiner Ehefrau jemals einen gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz begründet und mit ihr eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung geführt hatte, ist nicht aktenkundig. Der Kontakt zum Beschwerdeführer kann grundsätzlich mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Sowohl seinen Familienangehörigen als auch seiner Ehefrau steht es sodann offen, ihn ausserhalb der Schweiz respektive in B._______ zu besuchen. Seinen Angaben zufolge beabsichtigt er denn auch, nach seiner Haftentlassung zusammen mit seiner Ehefrau nach B._______ zu übersiedeln (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 Ziff. 4). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist daher nicht ersichtlich. Die vorübergehende Einschränkung in der Pflege von Kontakten zu in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen und Bekannten hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Nichts ableiten lässt sich schliesslich aus den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen. So sind sämtliche Erkrankungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch in B._______ behandelbar. Alleine das mögliche Risiko einer Verschärfung seines Krankheitsbildes im Falle der Wegweisung respektive nach Beginn der Fernhaltemassnahme vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen angesichts seiner Delinquenz gegen hochwertige Rechtsgüter das gewichtige öffentliche Interesse an einer Fernhaltemassnahme nicht entscheidend aufzuwiegen.
E. 9.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass das vorliegende Einreiseverbot Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden und nicht von einer relevanten Verbesserung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
E. 11.2 In der genannten Zwischenverfügung ist der rubrizierte Rechtsanwalt, Damian Cavallaro, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Es ist dem Rechtsbeistand folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Falle des Unterliegens bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von gesamthaft Fr. 1'943.- (1'760 [8x 220] plus 40 [Auslagen] inkl. 143 [Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]) auszurichten. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu erstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf insgesamt Fr. 1'943.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3938/2025 Urteil vom 21. Januar 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Damian Cavallaro, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 28. April 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein am (...) in der Schweiz geborener Staatsangehöriger B._______, war im Besitz einer, zuletzt bis zum (Nennung Zeitpunkt) durch den Kanton C._______ ausgestellten Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Er ist Vater einer (...) Tochter (geb. [...]), zu welcher er seit deren (...) Altersjahr keinen Kontakt mehr unterhielt. A.b Aufgrund seiner wiederholten, teils schweren Straffälligkeit, der Verschuldung sowie der Sozialhilfeabhängigkeit verfügte das (Nennung Migrationsamt) am (...) den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg (vgl. SEM act. 8). Der gegen diese Verfügung eingeschlagene Rechtsmittelweg blieb erfolglos (vgl. [...], in SEM act. 1). A.c Am 8. November 2024 forderte das (Nennung Migrationsamt) den Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz auf und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Absicht, dem SEM den Erlass eines Einreiseverbots zu beantragen. Am 23. April 2025 reichte er seine Stellungnahme ein. B. Am 28. April 2025 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot, gültig ab Ausreisedatum, welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 30. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Darin beantragte er, es sei in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung von einem Einreiseverbot abzusehen und ihm gegenüber stattdessen eine Verwarnung auszusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Damian Cavallaro als amtlichen Anwalt ein. E. In Ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 24. September 2025. G. Nach Ersuchen der Instruktionsrichterin vom 8. Dezember 2025 ging dem Gericht am 11. Dezember 2025 das Urteil des (Nennung kantonales Gericht) vom (...) betreffend den Beschwerdeführer zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger B._______ und damit einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits sowie der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das ordentliche Ausländerrecht günstigere Bestimmungen vorsieht. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die seiner Gesundheit geschuldeten persönlichen Umstände nur ungenügend - wenn überhaupt - in ihre Interessenabwägung miteinfliessen lassen. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4.2 4.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt sowie jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). 4.2.2 Das SEM begründete das Einreiseverbot damit, dass vom Beschwerdeführer eine hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA ausgehe. Unter dem Aspekt der hohen Rückfallgefahr sei eine konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ersichtlich, womit die reale Gefahr für die Grundinteressen der Gemeinschaft als hinreichend begründet erscheine. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeitsprüfung hielt es sodann fest, dass der Erlass einer Fernhaltemassnahme von fünf Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig erscheine. 4.2.3 Zwar ist die Begründung der angefochtenen Verfügung knapp ausgefallen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers wurden wohl berücksichtigt, wenn auch nicht explizit aufgeführt. Dennoch lässt die Begründung - trotz ihrer relativen Kürze - erkennen, dass insbesondere die wiederholte schwere Delinquenz des Beschwerdeführers zum Anlass genommen wurde, um eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 AIG (SR 142.20) anzuordnen. Überdies gewährte ihm das (Nennung Migrationsamt) am (...) in schriftlicher Form das rechtliche Gehör; darin wurde er explizit darauf hingewiesen, dass aufgrund des Sachverhalts (rechtskräftiger Widerruf der Niederlassungsbewilligung) und seiner mehrfachen Straffälligkeit erwogen werde, beim SEM ein Einreiseverbot zu beantragen. Er liess sich dazu durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. April 2025 ausführlich vernehmen. Ferner muss eine Verfügung bezüglich ihrer Begründung nicht notwendigerweise aus sich selbst und für jedermann verständlich sein. Massgebend ist, dass für die Partei erkennbar ist, von welchen Gründen sich die Behörde bei ihrem Entscheid leiten liess. Dabei ist das Spezialwissen einer Partei miteinzubeziehen. Über solches verfügte der Beschwerdeführer ohne Weiteres, so über die von ihm initiierten Vorgänge (Nennung Vorgänge) und die in der Folge gegen ihn ergriffenen behördlichen Massnahmen (Nennung Massnahmen). Dies versetzte ihn in die Lage zu erkennen, weshalb die Vorinstanz nebst der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch von einer tatsächlichen, hinreichend schweren, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefährdung ausging, mithin eine hohe Rückfallgefahr im Sinne des FZA bejahte. Es war ihm denn auch möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten. Mit Blick auf die gerügte ungenügende, wenn nicht gar fehlende Berücksichtigung seines psychischen Gesundheitszustandes im Rahmen der Interessenabwägung, ist Folgendes anzuführen: Die Vor-instanz hat in ihrer Begründung mit dem Satz "Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von 5 Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte ist auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen der oben erwähnten Person gerechtfertigt und verhältnismässig" sowohl seine privaten Interessen, welche sich aus der einlässlichen Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs ergeben, zur Kenntnis genommen als auch erwogen, dass diese das Fernhalteinteresse nicht zu überwiegen vermögen. 4.2.4 Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 3.3.4 m.H.). 4.3 Die sinngemässe Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet.
5. Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckt wird (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c) oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d). Das Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vor-übergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 6. 6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die auslän-derrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die allein aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) wegen (Nennung Grund) zu (Nennung Strafe) verurteilt worden sei. Der Strafvollzug habe ihn nicht beeindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten können. Es sei zu weiteren Verurteilungen wegen (Nennung Straftaten) gekommen, die zu einer (Nennung Strafe) geführt hätten. Auch diese Sanktionen hätten keinen Eindruck bei ihm hinterlassen: So sei er mit Urteil vom (...) des (Nennung Gericht) zu (Nennung Strafe) verurteilt worden wegen (Nennung Straftaten). Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, der wiederholten und schweren Delinquenz sowie des bisherigen Verlaufs seiner Lebensgeschichte gehe von ihm eine hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne der Rechtsprechung aus. Insbesondere unter dem Aspekt der hohen Rückfallgefahr sei eine konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ersichtlich, womit die konkrete Gefahr für die Grundinteressen der Gemeinschaft im Sinne von Art. 5 Anhang 1 FZA als hinreichend begründet erscheine. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von 5 Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte sei auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gerechtfertigt und verhältnismässig. 7.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass ihm aufgrund der gegen ihn in der Vergangenheit ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen und der damit einhergehenden Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein Verschulden anzulasten sei mit migrationsrechtlichen Auswirkungen. Die Auferlegung eines Einreiseverbots erweise sich indes als unverhältnismässig und damit rechtswidrig. Er sei in der Schweiz geboren sowie aufgewachsen, weshalb er diese als seine Heimat empfinde. Deshalb habe er sich auch in der Vergangenheit gegen die Anordnung der ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme (Wegweisung) zur Wehr gesetzt. Nur hierzulande verfüge er über tragfähige familiäre und soziale Beziehungen. Sein Lebensmittelpunkt sei ausschliesslich in der Schweiz. Da seine ganze Kernfamilie hier ansässig sei, er hierzulande einen Schulabschluss erlangt und in mehreren Vereinen aktiv und überdies für mehrere Arbeitgeber tätig gewesen sei, sei in seinem Fall von einer ausgeprägten sozialen Integration auszugehen. In B._______ hingegen werde er auf keinerlei Unterstützung von Verwandten oder Freunden zählen können. Bereits seine Eltern seien in der Schweiz sozialisiert worden und deren Geschwister mit Kindern seien allesamt seit mehreren Jahrzenten in der Schweiz ansässig. Er habe sich bislang lediglich ferienhalber in B._______ aufgehalten. Es sei vorgesehen, dass er nach Entlassung aus dem Strafvollzug mit seiner aus D._______ stammenden Ehefrau nach B._______ übersiedle; auch sie möchte aber mit ihm hin und wieder in die Schweiz reisen, um die Schwiegerfamilie und die übrigen Bekannten - ihre einzigen sozialen Anknüpfungspunkte ausserhalb ihres Heimatlandes D._______ - zu besuchen. Hinsichtlich seiner Gesundheitssituation sei anzuführen, dass bei ihm im Alter von (...) Jahren mehrere (Nennung Leiden) diagnostiziert worden seien und er bereits im Kindes- und Jugendalter ein (Nennung gesundheitliches Problem) gehabt habe. Seine (...) Auffälligkeiten hätten sich weiter akzentuiert und würden daher das öffentliche Fernhalteinteresse relativieren. Diese Beeinträchtigungen stellten eine kaum überwindbare Hürde für eine erfolgreiche berufliche und soziale Eingliederung in B._______ dar. Der Verlust des sozialen Halts gehe mit dem erheblichen Risiko einer psychischen Destabilisierung einher. Selbst wenn die diagnostizierten (Nennung gesundheitliche Einschränkungen) in B._______ behandelt werden könnten, drohe aufgrund der (mindestens vorerst) nicht vorhandenen sozialen Strukturen eine akute Verschärfung des Krankheitsbildes (...). Die Fernhaltemassnahme erweise sich als unverhältnismässig und damit rechtswidrig. Aufgrund seines migrationsrechtlichen Verschuldens sei indes gegen ihn eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG auszusprechen. 7.3 In ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es bestehe aufgrund der gegen den Beschwerdeführer ausgefällten (Nennung Strafe) und der Art der von ihm begangenen Straftaten (...) ein sehr grosses öffentliches Interesse an einer Fernhaltemassnahme. Dieses werde angesichts seiner wiederholten und teilweise einschlägigen Delinquenz trotz laufender Probezeiten und Strafuntersuchungen sowie hoher Rückfallrisiken weiter erhöht. Von einer Sozialisierung in der Schweiz könne nur bedingt die Rede sein; sein soziales Umfeld habe ihn bisher nicht von seiner Delinquenz abhalten können und sei teilweise gerade Ziel seiner Straftaten gewesen. Tragende ausserfamiliäre soziale Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung würden nicht substanziiert geltend gemacht. Es sei von einer unterdurchschnittlichen Integration in kultureller und sozialer Hinsicht auszugehen. Angesichts seiner lebenslangen Aufenthaltsdauer bestehe zwar ein grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Es seien jedoch keine wesentlichen familiären Beziehungen oder Abhängigkeitsverhältnisse ersichtlich und er könne diese Beziehungen auch von B._______ aus pflegen. Die beim Beschwerdeführer festgestellten (...) Störungen würden wohl in einem direkten Zusammenhang zu den begangenen Straftaten stehen, er sei jedoch voll schuldfähig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er seine Probleme nicht auch adäquat in seinem Heimatland behandeln lassen könnte, wo eine ausreichende medizinische Infrastruktur vorhanden sei. Im Hinblick auf die Art und das Ausmass der im Wiederholungsfall drohenden Rechtsgüterverletzungen sei das bei ihm in Kauf zu nehmende Rückfallrisiko beziehungsweise die Schwelle zur Bejahung einer hinreichend gegenwärtigen Gefahr für die Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Anhang 1 FZA niedrig anzusetzen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten könne er sodann aus seinem weitgehenden Wohlverhalten im Straf- und Massnahmenvollzug oder während der Untersuchungshaft. Eine gute Führung werde dabei allgemein erwartet und lasse angesichts der dort herrschenden engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass er nach einem längeren und nachgewiesenen deliktsfreien Aufenthalt in B._______ eine Suspension der Einreisesperre beantragen könnte. Die Beziehungen zu Personen in der Schweiz könnten ferner mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden und Familientreffen sind in B._______ möglich. 7.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Ergänzend führt er an, er habe nicht vorgebracht, seine (...) Beeinträchtigungen könnten in B._______ nicht adäquat behandelt werden. Vielmehr habe er auf das Risiko einer erheblichen Verschärfung seines Krankheitsbildes im Fall einer Wegweisung aus der Schweiz kombiniert mit der angefochtenen Fernhaltemassnahme hingewiesen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer trat den Akten zufolge wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. So wurde er (Nennung Verurteilungen und Behandlungen). Seit dem (...) befindet sich der Beschwerdeführer im (geschlossenen) Strafvollzug (vgl. SEM act. 6/pag. 122). 8.2 8.2.1 Vorweg hält das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf das Dualismusverbot folgendes fest: Am 1. Oktober 2016 sind die Bestimmungen über die obligatorische und fakultative Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) in Kraft getreten. Mit der Einführung der Bestimmungen von Art. 62 Abs. 2 AIG und Art. 63 Abs. 3 AIG soll verhindert werden, dass der unter dem früheren Recht bestandene Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf wieder eingeführt wird. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2023 VII/7 E. 6.4 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass der implizite Verzicht auf eine fakultative Landesverweisung in dem Sinne, dass die Staatsanwaltschaft den Fall mit einem Strafbefehl erledigt oder das Strafgericht diese Frage in seinem Urteil nicht behandelt, obwohl es dazu befugt wäre, das SEM nicht bindet, es mithin ein Einreiseverbot erlassen kann. Vorliegend relevant sind die beiden vom SEM im angefochtenen Einreiseverbot angeführten Strafurteile vom (...) und (...) sowie die Strafbefehle vom (...) und (...), nachdem es in seiner Begründung darauf Bezug genommen hat. Der Erlass von Strafbefehlen bindet - wie oben erwähnt - das SEM nicht. Zu den beiden Strafurteilen ist anzuführen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Art. 66a ff. StGB zur (strafrechtlichen) Landesverweisung nur auf Delikte anwendbar sind, welche nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurden (vgl. Urteil des BGer 2C_352/2023 vom 20. Dezember 2023, m.H. auf BGE 146 II 49 E. 5.1 f.; 146 II 1 E. 2.1.2). Laut dem in den Akten befindlichen Strafregisterauszug vom (...) wurden die mit Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) geahndeten Delikte selbstredend allesamt vor dem 1. Oktober 2016 begangen (vgl. SEM act. 2 und 11). Die Bestimmungen zur strafrechtlichen Landesverweisung finden daher - soweit dieses Urteil betreffend - keine Anwendung. Ein differenzierteres Bild ergibt sich hinsichtlich des Urteils des (Nennung Gericht) vom (...). Vier der sechs vom Beschwerdeführer begangenen Delikte, welche darin beurteilt wurden, wurden ebenfalls vor dem 1. Oktober 2016 begangen. Lediglich die sanktionierte (Nennung Straftatbestand) wie auch die mehrfach begangenen (Nennung Straftatbestand) fanden im (Nennung Zeitpunkt), mithin nach Erlass der Art. 66a ff. StGB statt (vgl. SEM act. 2 und 11). Soweit den Tatbestand der (Nennung Straftatbestand) betreffend, handelt es sich dabei jedoch weder um ein Verbrechen noch um ein Vergehen, weshalb er nicht unter den Art. 66abis StGB fällt. Einzig zu prüfen bleibt daher noch der Straftatbestand der (Nennung Straftatbestand), der angesichts der in Art. (...) StGB angeführten Strafdrohung ein Vergehen darstellt und somit von Art. 66abis StGB erfasst wird. Eine Durchsicht des Kantonsgerichtsurteils zeigt, dass die Frage einer (fakultativen) Landesverweisung darin weder aufgeworfen noch erörtert wurde. Das SEM durfte somit vorliegend ein Einreiseverbot erlassen. 8.2.2 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz vorliegend nicht an die strafrechtliche Beurteilung gebunden war und somit das Dualismusverbot nicht verletzt hat. 8.3 Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist somit gesetzt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine nach dem FZA vorausgesetzte Rückfallgefahr ausgeht. 8.4 Gemäss Bundesgericht sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind, umso niedriger, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (BGE 139 II 121 E. 5.3). Der Beschwerdeführer wurde am (...) wegen (Nennung Straftaten) zu einer (Nennung Strafe) verurteilt. Aufgrund der Höhe der Strafe handelt es sich dabei klarerweise nicht um Bagatelldelikte. Durch die wiederholten Angriffe und Verletzungen der (...) hat er auf gravierende Art und Weise die öffentliche Ordnung in einem ganz besonders schützenswerten Bereich gefährdet respektive verletzt (vgl. auch BGE 139 II 121 E. 6.3). Zu berücksichtigen ist weiter, dass bereits (Nennung Zeitpunkt) vor der erwähnten Verurteilung der Beschwerdeführer mit Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) zu (Nennung Strafe) verurteilt wurde, wobei das Gericht mit dieser Verurteilung - an Stelle des Strafvollzugs - eine (Nennung Massnahme) anordnete. Am (...) hob das Gericht diese (Nennung Massnahme) auf und ordnete die (Nennung Massnahme) an. Am (...) wurde auch diese Massnahme aufgehoben (vgl. SEM act. 2/pag. 47) und der Beschwerdeführer unter Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen mit (Nennung Weisung) (vgl. SEM act. 2/pag. 47). Somit wurde er nicht einfach aus dem Strafvollzug entlassen, sondern es wurden weitere Massnahmen angeordnet, um einen Rückfall zu verhindern. Am (...) lief die Probezeit ab. Doch bereits (Nennung Dauer) nach Abschluss der (...) Behandlung, mithin (...) - also noch während laufender Probezeit - wurde er wiederholt erheblich straffällig und beging schwere Gewalttaten, die sich gegen (...) Dritter richteten. Auch im Jahr (...) delinquierte er erneut und musste wegen (Nennung Straftatbestände) zur Rechenschaft gezogen werden. Bisherige Verurteilungen hielten ihn schliesslich nicht davon ab, im Jahr (...) weitere, teilweise gegen Leib und Leben gerichtete Delikte zu verüben. Der Beschwerdeführer liess sich demnach weder von der (Nennung Dauer) dauernden (Nennung Massnahme) noch von bisherigen Verurteilungen und allfällig drohenden weiteren Strafverfahren von seinen deliktischen Handlungen abbringen. Wohl verübte er einen Teil seiner Taten zunächst noch in einem jugendlichen Alter. Jedoch war er im Zeitpunkt der Begehung der schwerwiegendsten Delikte bereits (...) Jahre alt. Sein Verhalten zeugt von einer Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit der geltenden Rechtsordnung gegenüber; weiter zeigt sich darin eine Geringschätzung der Unversehrtheit anderer Menschen. Insgesamt ist nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. Aufgrund der Art und Häufigkeit der Straftaten, der lange Jahre andauernden deliktischen Tätigkeit und der damit verbundenen Gefährdung und Verletzung von besonders schützenswerten Rechtsgütern ist vorliegend eine moderate Rückfallgefahr als ausreichend zu erachten, um von einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA auszugehen. 9. 9.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 9.2 Vom Beschwerdeführer geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Er wurde mehrfach straffällig und gefährdete hochwertige Rechtsgüter, weshalb ein beträchtliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung für längere Zeit besteht. 9.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des verheirateten Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich ist vorweg anzuführen, dass die beanstandeten Beeinträchtigungen des Familienlebens und der Gesundheitsversorgung nur soweit rechtserheblich sind, als sie unmittelbar auf das Einreiseverbot zurückzuführen sind. So geht es in der vorliegenden Streitsache nicht um ein Aufenthaltsrecht, zumal darüber bereits rechtskräftig befunden wurde. Es stellt sich nur mehr die Frage, ob die durch die Fernhaltemassnahme zusätzlich bewirkte Erschwernis des Privat- und Familienlebens vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. (zum Ganzen vgl. BVGE 2014/20, E. 8.3.4). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren sowie aufgewachsen und verfügt hier mit seinen Eltern und Geschwistern über ein soziales Umfeld. Sodann ist er Vater einer (...) Tochter (geb. [...]), zu welcher er aber seit Jahren keinen Kontakt mehr unterhielt und sie auch - in Missachtung seiner Unterhaltspflichten - wirtschaftlich kaum unterstützte (vgl. SEM act. 1/pag. 41). Seine aus D._______ stammende Ehefrau, mit welcher er am (...) die Ehe einging, hielt sich im Kanton E._______ als Asylbewerberin auf (N_______), wobei deren Asylgesuch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1974/2023 vom 22. November 2023 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am (...) verliess sie die Schweiz. Aufgrund seiner diversen Straftaten wurde ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen, nachdem er zuvor bereits ausländerrechtlich verwarnt worden war. Weder früher ergangene Verurteilungen noch die angedrohten ausländerrechtlichen Konsequenzen hinderten ihn an der Begehung weiterer Taten. An seinem Verhalten änderte auch sein familiäres Umfeld nichts. Wohl ist er in der Schweiz geboren und verbrachte die prägenden Jahre seiner Adoleszenz beziehungsweise als junger Erwachsener hierzulande. Enge Bindungen können ihm deshalb grundsätzlich nicht abgesprochen werden. Angesichts seines langjährigen deliktischen Verhaltens ist jedoch eine erfolgreiche Integration zu verneinen. Zudem ist aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit auch die wirtschaftliche Integration nicht als gelungen zu betrachten (vgl. SEM act. 1/pag. 40). Zu seiner Tochter besteht seit vielen Jahren kein Kontakt mehr. Die Beziehung zu dieser fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Die Ehefrau, welche über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, hält sich den Akten zufolge in ihrer Heimat D._______ auf. Der Beschwerdeführer hatte bislang vor allem in den Kantonen F._______ und C._______ Wohnsitz (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 Ziff. 3); ob er mit seiner Ehefrau jemals einen gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz begründet und mit ihr eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung geführt hatte, ist nicht aktenkundig. Der Kontakt zum Beschwerdeführer kann grundsätzlich mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Sowohl seinen Familienangehörigen als auch seiner Ehefrau steht es sodann offen, ihn ausserhalb der Schweiz respektive in B._______ zu besuchen. Seinen Angaben zufolge beabsichtigt er denn auch, nach seiner Haftentlassung zusammen mit seiner Ehefrau nach B._______ zu übersiedeln (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 Ziff. 4). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist daher nicht ersichtlich. Die vorübergehende Einschränkung in der Pflege von Kontakten zu in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen und Bekannten hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Nichts ableiten lässt sich schliesslich aus den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen. So sind sämtliche Erkrankungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch in B._______ behandelbar. Alleine das mögliche Risiko einer Verschärfung seines Krankheitsbildes im Falle der Wegweisung respektive nach Beginn der Fernhaltemassnahme vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers vermögen angesichts seiner Delinquenz gegen hochwertige Rechtsgüter das gewichtige öffentliche Interesse an einer Fernhaltemassnahme nicht entscheidend aufzuwiegen. 9.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das vorliegende Einreiseverbot Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden und nicht von einer relevanten Verbesserung seiner finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. 11.2 In der genannten Zwischenverfügung ist der rubrizierte Rechtsanwalt, Damian Cavallaro, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden. Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Es ist dem Rechtsbeistand folglich ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Falle des Unterliegens bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von gesamthaft Fr. 1'943.- (1'760 [8x 220] plus 40 [Auslagen] inkl. 143 [Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]) auszurichten. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu erstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf insgesamt Fr. 1'943.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: