Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten am 19. April 2022 legal via C._______ in die Schweiz ein und suchten am 28. April 2022 um Asyl nach. B. B.a Am 3. Mai 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) der Beschwer- deführenden aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorhanden Akten. Die Anhörungen durch das SEM zu den Asyl- gründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) erfolgten am 19. Sep- tember 2022 und die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers wurde am 4. Mai 2023 durchgeführt. B.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in D._______, einem Stadtteil der Stadt E._______, Bundesstaat F._______, geboren und im Alter von eineinhalb Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Halbschwester mütterlicherseits nach G._______, Bundesstaat G._______, umgezogen. Dort habe er bis ins Jahr 20(…) ge- lebt, wobei er die Ferien jeweils bei seinem Vater verbracht habe. 20(…) sei er wegen der Schule wieder zurück zu seinem Vater nach D._______ gezogen, der zu dieser Zeit eine höhere politische Funktion in der Opposi- tion des Bundesstaates F._______ innegehabt habe. Er (der Beschwerde- führer) habe seinen Vater jeweils zu Versammlungen begleitet und seine Freizeit in dessen Büro verbracht. Aus Sicherheitsgründen habe ihn sein Vater bereits im Jahr 20(…) wieder zurück zu seiner Mutter geschickt. Er habe die Schule in G._______ abgeschlossen, ein Studium in (…) absol- viert und danach in einem Betrieb, für die Herstellung von (…) gearbeitet. Da die dortigen Arbeiten immer mehr verstaatlicht worden sei-en, habe er sich kurzzeitig gemeinsam mit seinem Cousin selbstständig gemacht. 20(…) sei er wieder nach D._______ zurückgekehrt und habe sich um die Renovation der Finca seines Vaters gekümmert, da er künftig dort habe leben wollen. Dieser Plan sei aber durch die Besetzung der Finca zerstört worden. Aufgrund dessen habe er an der H._______ in G._______ ein (…)studium begonnen. Im Jahr 20(…) habe er aus finanziellen Gründen bei der Firma I._______ im Transportbereich zu arbeiten begonnen. Dabei sei es immer wieder zu Problemen mit einem der Besitzer der Firma, J._______, gekommen. Er sei von J._______ wider besseres Wissen we- gen des Diebstahls von (…) angezeigt worden. Deswegen sei er vom Cuerpo de Inverstigaciones Científicas, Penales y Criminalísticas (CICPC) vorgeladen worden. Bei der Einvernahme hätten sich die Beamten über ihn
E-4460/2023 Seite 3 lustig gemacht und ihm viele Fragen zu seiner Familie gestellt. Er sei bis spätnachts festgehalten worden und anschliessend nur deshalb nicht in Untersuchungshaft gekommen, weil seine Eltern dem Chef des CICPC eine Kaution bezahlt hätten. Die Untersuchung sei dann in ein Strafverfah- ren umgewandelt worden, welches 20(…) geschlossen worden sei. Nach diesem Vorfall habe er erfahren, dass J._______ früher (…) der bolivari- schen Republik gewesen sei. Im Jahr 20(…) sei er infolge eines von ihm durchgeführten Umzugs für den Bruder von J._______ erneut von J._______ wegen Diebstahls beim CICPC angezeigt worden. Danach habe J._______ ihm noch einmal damit gedroht, ihn ins Gefängnis zu brin- gen, und J._______ Frau habe ihn einmal bei einer (…) fotografiert, ver- mutlich damit sie ihn des (…)diebstahls bezichtigen könne. 20(…) hätten sein Vater, dessen Frau und seine Halbschwestern (alle N […]) das Land verlassen. Kurz darauf sei auch sein Halbbruder (N […]) ausgereist. Er selbst und seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) hätten zwar ihre Papiere beantragt, die venezolanischen Behörden hätten jedoch die Ausstellung der Pässe «blockiert». Im Jahr 20(…) hätten sie schliess- lich ihre Pässe erhalten und mit der Unterstützung seines Vaters seien sie 20(…) in die Schweiz gereist. Würde er nach Venezuela zurückkehren, befürchte er, Opfer eines Atten- tats durch J._______ oder eine Drittperson zu werden, da es bis anhin nicht funktioniert habe, ihn ins Gefängnis zu bringen. Es hänge alles mit seinem Vater zusammen. Beispielsweise sei auch sein Onkel in D._______ mit ei- ner Schusswaffe verletzt worden, weil er mit seinem Vater verwechselt wor- den sei. Betreffend seine gesundheitliche Situation führte er aus, er befinde sich zurzeit aufgrund des Todes seines zweiten Kindes fünf Tage nach der Ge- burt in psychiatrischer Behandlung. Medikamente nehme er aktuell keine. In seiner Heimat sei er nach dem Tod seines ersten Kindes unmittelbar nach der Geburt ebenfalls bereits bei einem Psychiater in Behandlung ge- wesen. B.c Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei in K._______, Bundesstaat L._______, geboren. Mit (…) Jahren sei sie nach G._______, Bundesstaat G._______, umgezogen, habe dort bis zur Ma- tura die Schule besucht und anschliessend ein Studium an der H._______ begonnen. Während ihrer Zeit an der Universität habe sie – wenn es ihre Arbeit im Hotel zugelassen habe – vereinzelt an Protestmärschen
E-4460/2023 Seite 4 teilgenommen, ohne deswegen jemals Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Sie selbst sei aufgrund der Probleme ihres Mannes sehr ge- stresst gewesen, was dazu geführt habe, dass sie einen spontanen Abort erlitten habe und ein weiteres gemeinsames Kind unmittelbar nach der Ge- burt in Venezuela verstorben sei. Ausgereist sei sie einzig wegen der Prob- leme ihres Ehemannes, sie selbst habe in ihrer Heimat keinerlei Probleme gehabt. Betreffend ihre gesundheitliche Situation führte sie aus, aufgrund der Pro- bleme ihres Ehemannes habe sie begonnen, mit den Zähnen zu knirschen. Weiter hätten die Probleme ihres Ehemannes, der Verlust der Kinder und der Tod ihrer Mutter sie sehr mitgenommen, weshalb sie bereits in Vene- zuela in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Auch in der Schweiz be- finde sie sich in psychiatrischer Behandlung, Medikamente nehme sie aber keine ein. Sie sei aktuell wieder schwanger. B.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe und Identitätskarten (im Original), einen Zivilregisterauszug des Beschwer- deführers (in Kopie), einen Auszug aus dem Eheregister inklusive Überset- zung (in Kopie), Arztberichte aus Venezuela betreffend die Beschwerde- führerin sowie das verstorbene Kind (in Kopie), die Aktenzeichen sowie eine kurze vom Beschwerdeführer eigenständig verfasste Zusammenfas- sung der beiden Strafverfahren (in Kopie), ein. C. Am 16. Januar 2023 und am 16. März 2023 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zuhanden der Vorinstanz mehrere medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführenden sowie das gemeinsame Kind, M._______, welches am 10. Dezember 2022 geboren wurde und am
15. Dezember 2022 verstorben ist, ein. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 – eröffnet am 18. Juli 2023 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichten Akten inklusive bereits be- kannter oder unwesentlicher Akten und allfälligen Übersetzungen gemäss Aktenverzeichnis.
E-4460/2023 Seite 5 E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 17. August 2023 lies- sen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben und beantragten, die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Beizug der Akten des Vaters des Beschwerdeführers (N._______, geboren […], N […]), die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichnen- den als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf die neu eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rah- men der Erwägungen eingegangen. F. Am 18. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 21. August 2023 liessen die Beschwerdeführenden eine «Unterstützungsbedürftigkeitserklärung» vom 18. August 2023 zu den Akten reichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin – nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit – ab und forderte die Be- schwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt. I. Mit Schreiben vom 25. September 2023 liessen die Beschwerdeführenden eine Verlaufsbericht O._______ vom 28. August 2023 betreffend die Be- schwerdeführerin zu den Akten reichen.
E-4460/2023 Seite 6 J. Der vorliegende Entscheid ergeht in Kenntnis der Asylakten des Vaters (N […]) und des Halbbruders (N […]) des Beschwerdeführers.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
E-4460/2023 Seite 7 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführenden würden über kein eigenes Risikoprofil verfügen. Bei den vom Beschwerdeführer geschil- derten Problemen mit seinem ehemaligen Vorgesetzten sowie den beiden damit zusammenhängenden unrechtmässigen Strafanzeigen wegen Dieb- stahls gegen ihn handle es sich nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Auch für den von ihm vermuteten Zu- sammenhang seiner Strafanzeigen mit der politischen Tätigkeit seines Va- ters lägen keine konkreten, objektiven Anhaltspunkte vor. Der aus den An- zeigen resultierende Stress werde zwar nicht verkannt, der Beschwerde- führer sei deshalb aber nie ernsthaft an Leib und Leben bedroht worden oder habe deswegen Gewalt erlitten. Die Anzeigen seien in den Jahren 20(…) und 20(…) erfolgt, trotz aller damit einhergehender Schikanen sei er bis 2022 in seiner Heimat geblieben, habe dort geheiratet und stets ge- arbeitet, weshalb auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei. Das SEM hielt sodann fest, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht bei seinem Vater, sondern über 1'000 Kilometer von diesem entfernt bei seiner Mutter in G._______ aufgewachsen sei, schwäche bereits das Ri- siko einer Reflexverfolgung. Er habe während seiner ganzen Kindheit und
E-4460/2023 Seite 8 Jugend keinerlei Probleme gehabt und sowohl die Schule als auch das Studium abschliessen können, obwohl sein Vater während dieser Zeit po- litisch – vor allem auf regionaler Ebene – aktiv gewesen sei und deswegen selbst Schwierigkeiten gehabt habe. Hinzu komme, dass es dem Be- schwerdeführer bis zu seiner Ausreise möglich gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen, ohne dabei flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erlei- den. Zudem sei er nie direkt im Zusammenhang mit seinem Vater bedroht oder angegriffen worden. Es sei lediglich eine Mutmassung seinerseits, dass die Probleme mit J._______ mit der politischen Tätigkeit beziehungs- weise den Problemen seines Vaters zusammenhängen würden. Die Tatsa- che, dass er von der Betriebsleiterin, seinen Arbeitskollegen und dem zwei- ten Firmeninhaber stets unterstützt und das Strafverfahren betreffend (…) geschlossen worden sei, unterstreiche den Umstand, dass seine Pro- bleme tatsächlich ausschliesslich auf J._______ zurückzuführen seien und ansonsten kein Interesse an ihm bestehe. Vor diesem Hintergrund spiele es trotz der diesbezüglich unterschiedlichen Ausführungen des Beschwer- deführers denn auch keine Rolle, ob das Verfahren betreffend den (…) be- ziehungsweise die Anzeige von 20(…) noch hängig oder abgeschlossen sei, da dieses bis zu seiner Ausreise zu keinen flüchtlingsrechtlich relevan- ten Nachteilen geführt habe und deshalb davon auszugehen sei, dies sei auch künftig so. Zudem könne er mit seinem Anwalt gegen eine allfällige Verurteilung vorgehen; wobei davon auszugehen sei, dass eine Verurtei- lung wegen Diebstahls keine flüchtlingsrechtlich relevanten Konsequenzen nach sich ziehe. Gegen eine staatliche Verfolgung spreche sodann der Umstand, dass ihm und der Beschwerdeführerin im Jahr 20(…) Reise- pässe ausgestellt worden seien. Unabhängig von seinen diesbezüglich di- vergierenden Ausführungen – die Blockierung sei aufgehoben worden (An- hörung) beziehungsweise habe seine Schwägerin diese aufgehoben (er- gänzende Anhörung) – bestehe derzeit keine «Blockierung» ihrer Reise- passausstellung mehr. Da er von J._______ nie an Leib und Leben bedroht oder angegriffen worden sei, sei auch nicht ersichtlich, weshalb dies bei einer Rückkehr der Fall sein sollte. Die Tatsache, dass J._______ kein (…) mehr innehalte und krank geworden sei, mindere eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zusätzliche. Auch aus dem Umstand, dass sein Onkel angeschossen worden sei, lasse sich keine Verfolgung des Be- schwerdeführers ableiten, zumal die Umstände dieses Vorfalls unklar ge- blieben seien und seither nichts mehr vorgefallen sei. Insgesamt liessen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, die erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes von Reflexverfolgungsmassnahmen be- troffen werden könnte, zumal er nach der Ausreise seines Vaters noch mehr als zwei Jahre unbehelligt in seiner Heimat habe leben können.
E-4460/2023 Seite 9 Überdies lägen auch keinerlei Hinweise dafür vor, dass den Beschwerde- führenden bei der Geburt ihres ersten Kindes aus einem asylbeachtlichen Grund ungenügende medizinische Hilfe geleistet worden wäre. An dieser Einschätzung würden auch die Asylakten des Vaters des Be- schwerdeführers und dessen Familie (N […] und N […]) nichts ändern, zu- mal eine allfällige Reflexverfolgung geprüft und verneint worden sei.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen geltend gemacht, zwar seien die Beschwerdeführenden politisch nicht so aktiv gewesen wie der Vater des Beschwerdeführers, sie seien aber Mitglieder der «P._______», welche sich gegen das Regime stelle, gewesen und hätten sich als (…) engagiert. Der Beschwerdeführer befürchte eine Reflexverfol- gung wegen seines Vaters. Er habe in Venezuela aufgrund seines Fami- liennamens viele Repressalien erlitten, da die politischen Gegner seines Vaters ihn deswegen direkt mit diesem hätten in Verbindung setzen kön- nen. Das Hauptproblem des Beschwerdeführers seien aber die Falsch-an- schuldigungen und die gegen ihn eingeleiteten Verfahren gewesen, welche aufgrund der «Feindschaft zwischen seinem Vater und der Justiz» einge- leitet worden seien. Für das absichtlich gegen ihn eingeleitete Verfahren betreffend den Diebstahl von (…) hätten die Behörden für den Freispruch drei Jahre gebraucht, obwohl keinerlei Beweise für eine Straftat vorgelegen hätten und es Zeugen gegeben habe, die ihn hätten entlasten können. Sein ehemaliger Arbeitgeber J._______ sei für diese Falschanschuldigungen weder rechtlich belangt noch bestraft worden. In das zweite noch gegen den Beschwerdeführer laufende Verfahren habe er keine Einsicht erhalten. Nebst dem Umstand, dass er nicht mehr bei J._______ habe arbeiten kön- nen und er Angst vor einer ungerechtfertigten Verurteilung für eine nicht begangene Straftat infolge des eingeleiteten Verfahrens sowie der Dro- hung J._______, ihn ins Gefängnis zu bringen, gehabt habe, sei auch sein Ruf geschädigt worden. Da J._______ in G._______ sehr bekannt gewe- sen sei, habe der Beschwerdeführer keine Arbeit mehr gefunden. Dies habe dazu geführt, dass er sich habe selbstständig machen müssen. Die Beschwerde-führenden hätten wegen J._______ in ständiger Angst vor neuen Repressalien gelebt. Diese psychisch belastende Situation habe bei der Beschwerdeführerin zum Verlust der beiden Kinder geführt. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptungen sei denn auch der zeitliche Kausalzu- sammenhang gegeben, da das Verfahren betreffend (…) 20(…) abge- schlossen, dasjenige betreffend (…) hingegen noch hängig gewesen sei und sie zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit der restlichen Familie des Be- schwerde-führers hätten ausreisen wollen. Diese Furcht bestehe auch zum
E-4460/2023 Seite 10 jetzigen Zeitpunkt noch, da ein Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer nach wie vor hängig sei, J._______ als Verursacher der Falschanschul- digungen immer noch frei sei und dessen Verhalten zu keinen strafrechtli- chen Konsequenzen führen werde; dieser folglich so weitermachen könne, wie bis anhin. Aufgrund dessen bestehe bei den Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung und auch der unerträgli- che psychische Druck würde bei einer Rückkehr erneut vorliegen. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, seit sein Vater nicht mehr im Land sei, habe sich der Fokus auf ihn verlagert. Seine Probleme mit J._______ würden mit denen seines Vaters zusammenhän- gen, weil gegen seinen Vater ein Strafverfahren durch einen (…) – bei wel- chem es sich um den Vorgesetzten von J._______ gehandelt habe – eröff- net worden sei. Gemäss Amnesty International würden in Venezuela Straf- verfolgungsbehörden und Gerichte dazu missbraucht werden, politische Regierungsgegner/innen zum Schweigen zu bringen (unter Verweis auf ei- nen Bericht von Amnesty International betreffend Venezuela 2021 vom
22. März 2022). Dies sei bei ihm und seinem Vater exakt der Fall gewesen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden keinen Schutz vor J._______ erhalte, da die venezolanische Justiz für die Regierung arbeite und es sich bei J._______ um einen ehemaligen (…) auf der Seite der Behörden handle. Des Weiteren machten die Beschwerdeführenden geltend, der Umstand, dass ihnen Reisepässe ausgestellt worden seien, spreche nicht per se ge- gen eine staatliche Verfolgung, da auch der Vater des Beschwerdeführers und dessen Familie mit ihren Reisepässen ausgereist seien und diese in der Schweiz dennoch Asyl erhalten hätten.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch- tenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Be- schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände ent- gegengehalten, zumal sich die Beschwerdeführenden mit den vor- instanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzen und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte-
E-4460/2023 Seite 11 nen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 Ziff. II), mit folgenden Ergänzungen:
E. 6.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verfügen die Beschwerde- führenden über kein eigenes Risikoprofil. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene erstmals neu zu den Akten gereichten und lediglich in Kopie vorliegenden Dokumente nichts zu ändern. Den Anhörungsprotokol- len lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nie politisch be- tätigte (SEM-Akte […]-68/13 F72) und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sporadischen Teilnahme an Protestmärschen während ihrer Studien- zeit nie Probleme mit den Behörden hatte (SEM-Akte […]-34/8 F26, F32 – F36). Zu erwähnen ist sodann, dass einige der eingereichten Dokumente keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen, sich leicht im Internet herunter- laden und eigenständig ausfüllen lassen (vgl. < Q._______) >, abgerufen am 21.03.2024), weshalb sie als Beweismittel ungeeignet sind. Vor diesem Hintergrund kann denn auch offenbleiben, weshalb die Beschwerdeführen- den sämtliche bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestandenen Beweis- mittel erst auf Beschwerdeebene eingereicht haben.
E. 6.3 Betreffend die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Pro- bleme mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, welche auch mit der politischen Tätigkeit seines Vaters (Reflexverfolgung) zusam- menhingen, sowie dem damit einhergehenden unerträglichen psychischen Druck ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts ein unerträglicher psychischer Druck erst anzunehmen ist, wenn ein- zelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein men- schenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Nicht ausschlagge- bend ist die psychische Befindlichkeit und wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat (BVGE 2013/11 E. 5.4.2 und BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Eine solche Situation besteht vorliegend nicht (vgl. vor- hergehende E. 5.1). Die geschilderten bereits von den Beschwerdeführen- den im Heimatstaat erlittenen und zukünftig befürchteten Verfolgungs- massnahmen, erscheinen nicht als derart intensiv, dass ihnen ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bis anhin von sämtlichen Anschuldigungen gegen ihn freigesprochen wurde und er selbst
– trotz eigener anwaltlicher Vertretung im Heimatland – die Verfehlungen seines ehemaligen Vorgesetzten nie zur Anzeige gebracht hat. Dement- sprechend verfangen auch die beschwerdeweisen Ausführungen, wonach
E-4460/2023 Seite 12 die Beschwerdeführenden keinen staatlichen Schutz vor J._______ erhal- ten hätten, nicht.
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden vermögen betreffend ihre eigene Asylge- währung aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers sowie dessen Familie ebenfalls mit ihren Reisepässen ausgereist seien, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Den Asylakten seines Vaters sowie dessen Familie (N […]) und seines Halbbruders (N […]) lässt sich entnehmen, dass diese aufgrund des politischen Profils des Vaters und den daraus resultie- renden Problemen, von welchen sie – im Gegensatz zum Beschwerdefüh- rer – aufgrund des Zusammenlebens mit dem Vater auch selbst direkt be- troffen waren, Asyl erhalten haben. Vorliegend hat die Vor-instanz eine Re- flexverfolgung der Beschwerdeführenden richtigerweise verneint und zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ausstellung ihrer Reisepässe eben- falls gegen eine staatliche Verfolgung spreche (vgl. Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 Ziff. II S. 6 f.).
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh- renden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abge- lehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-4460/2023 Seite 13 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
E-4460/2023 Seite 14 EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land re- gelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. Ur- teile des BVGer E-1495/2023 vom 31. Mai 2023, E. 8.4.1 m.w.H).Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Voll- zug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-6536/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 8.3.1 m.w.H. und E-1974/2023 vom 22. November 2023 E. 6.2.3.1).
E. 8.4.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Art in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine konkrete Ge- fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Allgemeinen nicht schon des- halb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6, m.w.H.). Beide Beschwerdeführende verfügen über eine Matura und haben die Universität besucht beziehungsweise im Falle des Beschwerdeführers ein Studium erfolgreich absolviert (SEM-Akte […]- 33/15 F11; […]-34/8 F7, F19 – F21). Beide haben bereits in verschiedenen Bereichen (insbesondere im Hotelwesen, der Lebensmittelindustrie und im Transportwesen) Berufserfahrungen sammeln können (SEM-Akte […]- 33/15 F34 – 41; […]-34/8 F21). Der Beschwerdeführer hat sich darüber hinaus mehrmals mit eigenen Unternehmen selbstständig gemacht und
E-4460/2023 Seite 15 dadurch den Lebensunterhalt sowie die Ausreise für sie beide finanziert (SEM-Akte […]-33/15 F40 f., […]-68/13 F11 – F13). Zudem verfügt der Be- schwerdeführer in Venezuela über ein eigenes Landstück (SEM-Akte […]- 68/13 F18 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr in wirtschaftlicher Hinsicht erneut werden integrieren können. Sie beide verfügen in Venezuela über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und stehen auch in der Schweiz mit ihren Angehörigen in Kontakt (SEM-Akte […]-33/15 F29 - F32; […]-34/8 F14, F16). Die Mutter des Beschwerdeführers lebt immer noch in dem der Familie gehörenden Haus, in welchem auch die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gelebt haben (SEM-Akte […]-33/15 F18 f.). Es ist davon auszugehen, dass eine zumindest vorübergehende Rückkehr in dieses Haus möglich sein sollte und sie bei einer Rückkehr von ihrem familiären Netzwerk unterstützt wer- den.
E. 8.4.3.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter- behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
E. 8.4.3.2 In Venezuela befanden sich die Beschwerdeführenden nach dem Tod ihres Kindes in psychiatrischer Behandlung (SEM-Akte […]-33/15 F6, F52; […]-34/8 F37 f.), wobei die Behandlung der Beschwerdeführerin auch bereits medikamentös erfolgte (SEM-Akte […]-32/1). Nach dem Tod eines weiteren Kindes in der Schweiz ein paar Tage nach der Geburt befinden sich beide auch hier in psychiatrischer Behandlung (SEM-Akte […]-60/2; […]-61/3; […]-68/13 F4 – F8). Gemäss aktuellstem Arztbericht leidet die Beschwerdeführerin zurzeit an einer […] zudem bestehe ein Verdacht auf eine […] beziehungsweise eine […]; vgl. Arztbericht O._______ vom
28. August 2023). Ihre Behandlung wird zudem – wie bereits in Venezuela
– medikamentös unterstützt (vgl. Arztbericht O._______ vom 28. August 2023 S. 2). Beim Beschwerdeführer liegt eine (…), eine (…) sowie (…) vor (vgl. SEM-Akte […]-61/3). Der Beschwerdeführer nimmt keine Medika- mente ein.
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E. 8.4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht – wie auch die Vorinstanz – aner- kennt die psychische Belastung der Beschwerdeführenden nach dem er- neuten tragischen Verlust eines Kindes; dennoch ändert dies nichts daran, dass die daraus resultierenden beziehungsweise ausgewiesenen psychi- schen Beschwerden allesamt in Venezuela behandelbar sind und die Be- schwerdeführenden sich diesbezüglich in Venezuela bereits einmal in Be- handlung befunden haben (vgl. Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 Ziff. III S. 10). Es ist dementsprechend nicht davon auszugehen, ihre ge- sundheitlichen Probleme würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung ins Heimatland mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmög- lichkeiten eine drastische Verschlechterung ihrer Gesundheitszustände nach sich ziehen. Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwerdefüh- renden ferner – auf Gesuch hin – durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs gefor- derte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7).
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Da die Beschwerdeführenden über gültige venezo- lanische Reisepässe verfügen, sollte aber ohnehin kein technisches Weg- weisungsvollzugshindernis vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist da- her auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventu- albegehrens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4460/2023 Urteil vom 22. März 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann,Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Venezuela, beide vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 19. April 2022 legal via C._______ in die Schweiz ein und suchten am 28. April 2022 um Asyl nach. B. B.a Am 3. Mai 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführenden aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorhanden Akten. Die Anhörungen durch das SEM zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) erfolgten am 19. September 2022 und die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers wurde am 4. Mai 2023 durchgeführt. B.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in D._______, einem Stadtteil der Stadt E._______, Bundesstaat F._______, geboren und im Alter von eineinhalb Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Halbschwester mütterlicherseits nach G._______, Bundesstaat G._______, umgezogen. Dort habe er bis ins Jahr 20(...) gelebt, wobei er die Ferien jeweils bei seinem Vater verbracht habe. 20(...) sei er wegen der Schule wieder zurück zu seinem Vater nach D._______ gezogen, der zu dieser Zeit eine höhere politische Funktion in der Opposition des Bundesstaates F._______ innegehabt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe seinen Vater jeweils zu Versammlungen begleitet und seine Freizeit in dessen Büro verbracht. Aus Sicherheitsgründen habe ihn sein Vater bereits im Jahr 20(...) wieder zurück zu seiner Mutter geschickt. Er habe die Schule in G._______ abgeschlossen, ein Studium in (...) absolviert und danach in einem Betrieb, für die Herstellung von (...) gearbeitet. Da die dortigen Arbeiten immer mehr verstaatlicht worden sei-en, habe er sich kurzzeitig gemeinsam mit seinem Cousin selbstständig gemacht. 20(...) sei er wieder nach D._______ zurückgekehrt und habe sich um die Renovation der Finca seines Vaters gekümmert, da er künftig dort habe leben wollen. Dieser Plan sei aber durch die Besetzung der Finca zerstört worden. Aufgrund dessen habe er an der H._______ in G._______ ein (...)studium begonnen. Im Jahr 20(...) habe er aus finanziellen Gründen bei der Firma I._______ im Transportbereich zu arbeiten begonnen. Dabei sei es immer wieder zu Problemen mit einem der Besitzer der Firma, J._______, gekommen. Er sei von J._______ wider besseres Wissen wegen des Diebstahls von (...) angezeigt worden. Deswegen sei er vom Cuerpo de Inverstigaciones Científicas, Penales y Criminalísticas (CICPC) vorgeladen worden. Bei der Einvernahme hätten sich die Beamten über ihn lustig gemacht und ihm viele Fragen zu seiner Familie gestellt. Er sei bis spätnachts festgehalten worden und anschliessend nur deshalb nicht in Untersuchungshaft gekommen, weil seine Eltern dem Chef des CICPC eine Kaution bezahlt hätten. Die Untersuchung sei dann in ein Strafverfahren umgewandelt worden, welches 20(...) geschlossen worden sei. Nach diesem Vorfall habe er erfahren, dass J._______ früher (...) der bolivarischen Republik gewesen sei. Im Jahr 20(...) sei er infolge eines von ihm durchgeführten Umzugs für den Bruder von J._______ erneut von J._______ wegen Diebstahls beim CICPC angezeigt worden. Danach habe J._______ ihm noch einmal damit gedroht, ihn ins Gefängnis zu bringen, und J._______ Frau habe ihn einmal bei einer (...) fotografiert, vermutlich damit sie ihn des (...)diebstahls bezichtigen könne. 20(...) hätten sein Vater, dessen Frau und seine Halbschwestern (alle N [...]) das Land verlassen. Kurz darauf sei auch sein Halbbruder (N [...]) ausgereist. Er selbst und seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) hätten zwar ihre Papiere beantragt, die venezolanischen Behörden hätten jedoch die Ausstellung der Pässe «blockiert». Im Jahr 20(...) hätten sie schliesslich ihre Pässe erhalten und mit der Unterstützung seines Vaters seien sie 20(...) in die Schweiz gereist. Würde er nach Venezuela zurückkehren, befürchte er, Opfer eines Attentats durch J._______ oder eine Drittperson zu werden, da es bis anhin nicht funktioniert habe, ihn ins Gefängnis zu bringen. Es hänge alles mit seinem Vater zusammen. Beispielsweise sei auch sein Onkel in D._______ mit einer Schusswaffe verletzt worden, weil er mit seinem Vater verwechselt worden sei. Betreffend seine gesundheitliche Situation führte er aus, er befinde sich zurzeit aufgrund des Todes seines zweiten Kindes fünf Tage nach der Geburt in psychiatrischer Behandlung. Medikamente nehme er aktuell keine. In seiner Heimat sei er nach dem Tod seines ersten Kindes unmittelbar nach der Geburt ebenfalls bereits bei einem Psychiater in Behandlung gewesen. B.c Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei in K._______, Bundesstaat L._______, geboren. Mit (...) Jahren sei sie nach G._______, Bundesstaat G._______, umgezogen, habe dort bis zur Matura die Schule besucht und anschliessend ein Studium an der H._______ begonnen. Während ihrer Zeit an der Universität habe sie - wenn es ihre Arbeit im Hotel zugelassen habe - vereinzelt an Protestmärschen teilgenommen, ohne deswegen jemals Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Sie selbst sei aufgrund der Probleme ihres Mannes sehr gestresst gewesen, was dazu geführt habe, dass sie einen spontanen Abort erlitten habe und ein weiteres gemeinsames Kind unmittelbar nach der Geburt in Venezuela verstorben sei. Ausgereist sei sie einzig wegen der Probleme ihres Ehemannes, sie selbst habe in ihrer Heimat keinerlei Probleme gehabt. Betreffend ihre gesundheitliche Situation führte sie aus, aufgrund der Pro-bleme ihres Ehemannes habe sie begonnen, mit den Zähnen zu knirschen. Weiter hätten die Probleme ihres Ehemannes, der Verlust der Kinder und der Tod ihrer Mutter sie sehr mitgenommen, weshalb sie bereits in Venezuela in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Auch in der Schweiz befinde sie sich in psychiatrischer Behandlung, Medikamente nehme sie aber keine ein. Sie sei aktuell wieder schwanger. B.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe und Identitätskarten (im Original), einen Zivilregisterauszug des Beschwerdeführers (in Kopie), einen Auszug aus dem Eheregister inklusive Übersetzung (in Kopie), Arztberichte aus Venezuela betreffend die Beschwerdeführerin sowie das verstorbene Kind (in Kopie), die Aktenzeichen sowie eine kurze vom Beschwerdeführer eigenständig verfasste Zusammenfassung der beiden Strafverfahren (in Kopie), ein. C. Am 16. Januar 2023 und am 16. März 2023 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zuhanden der Vorinstanz mehrere medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführenden sowie das gemeinsame Kind, M._______, welches am 10. Dezember 2022 geboren wurde und am 15. Dezember 2022 verstorben ist, ein. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 - eröffnet am 18. Juli 2023 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichten Akten inklusive bereits bekannter oder unwesentlicher Akten und allfälligen Übersetzungen gemäss Aktenverzeichnis. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 17. August 2023 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Beizug der Akten des Vaters des Beschwerdeführers (N._______, geboren [...], N [...]), die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf die neu eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. F. Am 18. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 21. August 2023 liessen die Beschwerdeführenden eine «Unterstützungsbedürftigkeitserklärung» vom 18. August 2023 zu den Akten reichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin - nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit - ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt. I. Mit Schreiben vom 25. September 2023 liessen die Beschwerdeführenden eine Verlaufsbericht O._______ vom 28. August 2023 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten reichen. J. Der vorliegende Entscheid ergeht in Kenntnis der Asylakten des Vaters (N [...]) und des Halbbruders (N [...]) des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführenden würden über kein eigenes Risikoprofil verfügen. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen mit seinem ehemaligen Vorgesetzten sowie den beiden damit zusammenhängenden unrechtmässigen Strafanzeigen wegen Diebstahls gegen ihn handle es sich nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Auch für den von ihm vermuteten Zusammenhang seiner Strafanzeigen mit der politischen Tätigkeit seines Vaters lägen keine konkreten, objektiven Anhaltspunkte vor. Der aus den Anzeigen resultierende Stress werde zwar nicht verkannt, der Beschwerdeführer sei deshalb aber nie ernsthaft an Leib und Leben bedroht worden oder habe deswegen Gewalt erlitten. Die Anzeigen seien in den Jahren 20(...) und 20(...) erfolgt, trotz aller damit einhergehender Schikanen sei er bis 2022 in seiner Heimat geblieben, habe dort geheiratet und stets gearbeitet, weshalb auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei. Das SEM hielt sodann fest, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht bei seinem Vater, sondern über 1'000 Kilometer von diesem entfernt bei seiner Mutter in G._______ aufgewachsen sei, schwäche bereits das Risiko einer Reflexverfolgung. Er habe während seiner ganzen Kindheit und Jugend keinerlei Probleme gehabt und sowohl die Schule als auch das Studium abschliessen können, obwohl sein Vater während dieser Zeit politisch - vor allem auf regionaler Ebene - aktiv gewesen sei und deswegen selbst Schwierigkeiten gehabt habe. Hinzu komme, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise möglich gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen, ohne dabei flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. Zudem sei er nie direkt im Zusammenhang mit seinem Vater bedroht oder angegriffen worden. Es sei lediglich eine Mutmassung seinerseits, dass die Probleme mit J._______ mit der politischen Tätigkeit beziehungsweise den Problemen seines Vaters zusammenhängen würden. Die Tatsache, dass er von der Betriebsleiterin, seinen Arbeitskollegen und dem zweiten Firmeninhaber stets unterstützt und das Strafverfahren betreffend (...) geschlossen worden sei, unterstreiche den Umstand, dass seine Pro-bleme tatsächlich ausschliesslich auf J._______ zurückzuführen seien und ansonsten kein Interesse an ihm bestehe. Vor diesem Hintergrund spiele es trotz der diesbezüglich unterschiedlichen Ausführungen des Beschwerdeführers denn auch keine Rolle, ob das Verfahren betreffend den (...) beziehungsweise die Anzeige von 20(...) noch hängig oder abgeschlossen sei, da dieses bis zu seiner Ausreise zu keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen geführt habe und deshalb davon auszugehen sei, dies sei auch künftig so. Zudem könne er mit seinem Anwalt gegen eine allfällige Verurteilung vorgehen; wobei davon auszugehen sei, dass eine Verurteilung wegen Diebstahls keine flüchtlingsrechtlich relevanten Konsequenzen nach sich ziehe. Gegen eine staatliche Verfolgung spreche sodann der Umstand, dass ihm und der Beschwerdeführerin im Jahr 20(...) Reisepässe ausgestellt worden seien. Unabhängig von seinen diesbezüglich divergierenden Ausführungen - die Blockierung sei aufgehoben worden (Anhörung) beziehungsweise habe seine Schwägerin diese aufgehoben (ergänzende Anhörung) - bestehe derzeit keine «Blockierung» ihrer Reisepassausstellung mehr. Da er von J._______ nie an Leib und Leben bedroht oder angegriffen worden sei, sei auch nicht ersichtlich, weshalb dies bei einer Rückkehr der Fall sein sollte. Die Tatsache, dass J._______ kein (...) mehr innehalte und krank geworden sei, mindere eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zusätzliche. Auch aus dem Umstand, dass sein Onkel angeschossen worden sei, lasse sich keine Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten, zumal die Umstände dieses Vorfalls unklar geblieben seien und seither nichts mehr vorgefallen sei. Insgesamt liessen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, die erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen werden könnte, zumal er nach der Ausreise seines Vaters noch mehr als zwei Jahre unbehelligt in seiner Heimat habe leben können. Überdies lägen auch keinerlei Hinweise dafür vor, dass den Beschwerdeführenden bei der Geburt ihres ersten Kindes aus einem asylbeachtlichen Grund ungenügende medizinische Hilfe geleistet worden wäre. An dieser Einschätzung würden auch die Asylakten des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Familie (N [...] und N [...]) nichts ändern, zumal eine allfällige Reflexverfolgung geprüft und verneint worden sei. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen geltend gemacht, zwar seien die Beschwerdeführenden politisch nicht so aktiv gewesen wie der Vater des Beschwerdeführers, sie seien aber Mitglieder der «P._______», welche sich gegen das Regime stelle, gewesen und hätten sich als (...) engagiert. Der Beschwerdeführer befürchte eine Reflexverfolgung wegen seines Vaters. Er habe in Venezuela aufgrund seines Familiennamens viele Repressalien erlitten, da die politischen Gegner seines Vaters ihn deswegen direkt mit diesem hätten in Verbindung setzen können. Das Hauptproblem des Beschwerdeführers seien aber die Falsch-anschuldigungen und die gegen ihn eingeleiteten Verfahren gewesen, welche aufgrund der «Feindschaft zwischen seinem Vater und der Justiz» eingeleitet worden seien. Für das absichtlich gegen ihn eingeleitete Verfahren betreffend den Diebstahl von (...) hätten die Behörden für den Freispruch drei Jahre gebraucht, obwohl keinerlei Beweise für eine Straftat vorgelegen hätten und es Zeugen gegeben habe, die ihn hätten entlasten können. Sein ehemaliger Arbeitgeber J._______ sei für diese Falschanschuldigungen weder rechtlich belangt noch bestraft worden. In das zweite noch gegen den Beschwerdeführer laufende Verfahren habe er keine Einsicht erhalten. Nebst dem Umstand, dass er nicht mehr bei J._______ habe arbeiten können und er Angst vor einer ungerechtfertigten Verurteilung für eine nicht begangene Straftat infolge des eingeleiteten Verfahrens sowie der Drohung J._______, ihn ins Gefängnis zu bringen, gehabt habe, sei auch sein Ruf geschädigt worden. Da J._______ in G._______ sehr bekannt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer keine Arbeit mehr gefunden. Dies habe dazu geführt, dass er sich habe selbstständig machen müssen. Die Beschwerde-führenden hätten wegen J._______ in ständiger Angst vor neuen Repressalien gelebt. Diese psychisch belastende Situation habe bei der Beschwerdeführerin zum Verlust der beiden Kinder geführt. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptungen sei denn auch der zeitliche Kausalzusammenhang gegeben, da das Verfahren betreffend (...) 20(...) abgeschlossen, dasjenige betreffend (...) hingegen noch hängig gewesen sei und sie zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit der restlichen Familie des Beschwerde-führers hätten ausreisen wollen. Diese Furcht bestehe auch zum jetzigen Zeitpunkt noch, da ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach wie vor hängig sei, J._______ als Verursacher der Falschanschuldigungen immer noch frei sei und dessen Verhalten zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen führen werde; dieser folglich so weitermachen könne, wie bis anhin. Aufgrund dessen bestehe bei den Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung und auch der unerträgliche psychische Druck würde bei einer Rückkehr erneut vorliegen. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, seit sein Vater nicht mehr im Land sei, habe sich der Fokus auf ihn verlagert. Seine Probleme mit J._______ würden mit denen seines Vaters zusammenhängen, weil gegen seinen Vater ein Strafverfahren durch einen (...) - bei welchem es sich um den Vorgesetzten von J._______ gehandelt habe - eröffnet worden sei. Gemäss Amnesty International würden in Venezuela Strafverfolgungsbehörden und Gerichte dazu missbraucht werden, politische Regierungsgegner/innen zum Schweigen zu bringen (unter Verweis auf einen Bericht von Amnesty International betreffend Venezuela 2021 vom 22. März 2022). Dies sei bei ihm und seinem Vater exakt der Fall gewesen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden keinen Schutz vor J._______ erhalte, da die venezolanische Justiz für die Regierung arbeite und es sich bei J._______ um einen ehemaligen (...) auf der Seite der Behörden handle. Des Weiteren machten die Beschwerdeführenden geltend, der Umstand, dass ihnen Reisepässe ausgestellt worden seien, spreche nicht per se gegen eine staatliche Verfolgung, da auch der Vater des Beschwerdeführers und dessen Familie mit ihren Reisepässen ausgereist seien und diese in der Schweiz dennoch Asyl erhalten hätten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich die Beschwerdeführenden mit den vor-instanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzen und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte-nen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 Ziff. II), mit folgenden Ergänzungen: 6.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, verfügen die Beschwerdeführenden über kein eigenes Risikoprofil. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene erstmals neu zu den Akten gereichten und lediglich in Kopie vorliegenden Dokumente nichts zu ändern. Den Anhörungsprotokollen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nie politisch betätigte (SEM-Akte [...]-68/13 F72) und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sporadischen Teilnahme an Protestmärschen während ihrer Studienzeit nie Probleme mit den Behörden hatte (SEM-Akte [...]-34/8 F26, F32 - F36). Zu erwähnen ist sodann, dass einige der eingereichten Dokumente keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen, sich leicht im Internet herunterladen und eigenständig ausfüllen lassen (vgl. Q._______) , abgerufen am 21.03.2024), weshalb sie als Beweismittel ungeeignet sind. Vor diesem Hintergrund kann denn auch offenbleiben, weshalb die Beschwerdeführenden sämtliche bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestandenen Beweismittel erst auf Beschwerdeebene eingereicht haben. 6.3 Betreffend die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Pro-bleme mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, welche auch mit der politischen Tätigkeit seines Vaters (Reflexverfolgung) zusammenhingen, sowie dem damit einhergehenden unerträglichen psychischen Druck ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein unerträglicher psychischer Druck erst anzunehmen ist, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Nicht ausschlaggebend ist die psychische Befindlichkeit und wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat (BVGE 2013/11 E. 5.4.2 und BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Eine solche Situation besteht vorliegend nicht (vgl. vorhergehende E. 5.1). Die geschilderten bereits von den Beschwerdeführenden im Heimatstaat erlittenen und zukünftig befürchteten Verfolgungsmassnahmen, erscheinen nicht als derart intensiv, dass ihnen ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bis anhin von sämtlichen Anschuldigungen gegen ihn freigesprochen wurde und er selbst - trotz eigener anwaltlicher Vertretung im Heimatland - die Verfehlungen seines ehemaligen Vorgesetzten nie zur Anzeige gebracht hat. Dementsprechend verfangen auch die beschwerdeweisen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführenden keinen staatlichen Schutz vor J._______ erhalten hätten, nicht. 6.4 Die Beschwerdeführenden vermögen betreffend ihre eigene Asylgewährung aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers sowie dessen Familie ebenfalls mit ihren Reisepässen ausgereist seien, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Den Asylakten seines Vaters sowie dessen Familie (N [...]) und seines Halbbruders (N [...]) lässt sich entnehmen, dass diese aufgrund des politischen Profils des Vaters und den daraus resultierenden Problemen, von welchen sie - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - aufgrund des Zusammenlebens mit dem Vater auch selbst direkt betroffen waren, Asyl erhalten haben. Vorliegend hat die Vor-instanz eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden richtigerweise verneint und zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ausstellung ihrer Reisepässe ebenfalls gegen eine staatliche Verfolgung spreche (vgl. Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 Ziff. II S. 6 f.). 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. Urteile des BVGer E-1495/2023 vom 31. Mai 2023, E. 8.4.1 m.w.H).Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-6536/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 8.3.1 m.w.H. und E-1974/2023 vom 22. November 2023 E. 6.2.3.1). 8.4.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Art in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6, m.w.H.). Beide Beschwerdeführende verfügen über eine Matura und haben die Universität besucht beziehungsweise im Falle des Beschwerdeführers ein Studium erfolgreich absolviert (SEM-Akte [...]-33/15 F11; [...]-34/8 F7, F19 - F21). Beide haben bereits in verschiedenen Bereichen (insbesondere im Hotelwesen, der Lebensmittelindustrie und im Transportwesen) Berufserfahrungen sammeln können (SEM-Akte [...]-33/15 F34 - 41; [...]-34/8 F21). Der Beschwerdeführer hat sich darüber hinaus mehrmals mit eigenen Unternehmen selbstständig gemacht und dadurch den Lebensunterhalt sowie die Ausreise für sie beide finanziert (SEM-Akte [...]-33/15 F40 f., [...]-68/13 F11 - F13). Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Venezuela über ein eigenes Landstück (SEM-Akte [...]-68/13 F18 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr in wirtschaftlicher Hinsicht erneut werden integrieren können. Sie beide verfügen in Venezuela über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und stehen auch in der Schweiz mit ihren Angehörigen in Kontakt (SEM-Akte [...]-33/15 F29 - F32; [...]-34/8 F14, F16). Die Mutter des Beschwerdeführers lebt immer noch in dem der Familie gehörenden Haus, in welchem auch die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise gelebt haben (SEM-Akte [...]-33/15 F18 f.). Es ist davon auszugehen, dass eine zumindest vorübergehende Rückkehr in dieses Haus möglich sein sollte und sie bei einer Rückkehr von ihrem familiären Netzwerk unterstützt werden. 8.4.3 8.4.3.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 8.4.3.2 In Venezuela befanden sich die Beschwerdeführenden nach dem Tod ihres Kindes in psychiatrischer Behandlung (SEM-Akte [...]-33/15 F6, F52; [...]-34/8 F37 f.), wobei die Behandlung der Beschwerdeführerin auch bereits medikamentös erfolgte (SEM-Akte [...]-32/1). Nach dem Tod eines weiteren Kindes in der Schweiz ein paar Tage nach der Geburt befinden sich beide auch hier in psychiatrischer Behandlung (SEM-Akte [...]-60/2; [...]-61/3; [...]-68/13 F4 - F8). Gemäss aktuellstem Arztbericht leidet die Beschwerdeführerin zurzeit an einer [...] zudem bestehe ein Verdacht auf eine [...] beziehungsweise eine [...]; vgl. Arztbericht O._______ vom 28. August 2023). Ihre Behandlung wird zudem - wie bereits in Venezuela - medikamentös unterstützt (vgl. Arztbericht O._______ vom 28. August 2023 S. 2). Beim Beschwerdeführer liegt eine (...), eine (...) sowie (...) vor (vgl. SEM-Akte [...]-61/3). Der Beschwerdeführer nimmt keine Medikamente ein. 8.4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht - wie auch die Vorinstanz - anerkennt die psychische Belastung der Beschwerdeführenden nach dem erneuten tragischen Verlust eines Kindes; dennoch ändert dies nichts daran, dass die daraus resultierenden beziehungsweise ausgewiesenen psychischen Beschwerden allesamt in Venezuela behandelbar sind und die Beschwerdeführenden sich diesbezüglich in Venezuela bereits einmal in Behandlung befunden haben (vgl. Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 Ziff. III S. 10). Es ist dementsprechend nicht davon auszugehen, ihre gesundheitlichen Probleme würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung ins Heimatland mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische Verschlechterung ihrer Gesundheitszustände nach sich ziehen. Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführenden ferner - auf Gesuch hin - durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7). 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Da die Beschwerdeführenden über gültige venezolanische Reisepässe verfügen, sollte aber ohnehin kein technisches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: