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E-1495/2023

E-1495/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten am 8. Oktober 2021 legal via D._______ in die Schweiz ein und suchten am 29. Oktober 2021 um Asyl nach. B. B.a Am 5. November 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) der Be- schwerdeführenden statt. Die Anhörungen durch das SEM zu den Asyl- gründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) erfolgten am 27. Januar 2022 und die ergänzenden Anhörungen wurden am 4. April 2022 durchge- führt. B.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in E._______, Bundesstaat F._______, geboren und aufgewachsen. Dort habe er die Schule und anschliessend ein Studium in Buchhaltung absol- viert. Den Studienabschluss habe er aufgrund der Schwangerschaft seiner Partnerin (Beschwerdeführerin) nicht erlangt, weil er deswegen begonnen habe, Vollzeit zu arbeiten. Zur selben Zeit sei er in das Haus der Familie seiner Partnerin nach G._______, Bundesstaat F._______, umgezogen. Anfangs sei er im (…)import, anschliessend bei der Mutter seiner Partnerin in einem (…) und danach in deren (…)unternehmen tätig gewesen. Eine seiner Aufgaben habe darin bestanden, bei den (…) das Geld für die (…) einzuholen. Dabei sei es zu Problemen mit einer Staatsanwältin gekom- men. Diese habe als Behördenvertreterin die staatlich festgelegten Preise für die (…) kontrolliert. Da die Preise des (…)unternehmens darüber gele- gen hätten, habe die Staatsanwältin damit gedroht, dem Unternehmen die Genehmigung zu entziehen oder das (…) zu beschlagnahmen. Aufgrund der höheren Preise habe er beim Einholen des Geldes für die (…) oftmals Beschimpfungen durch die Fahrgäste ertragen müssen. Aufgrund der (…) im Bergbaugebiet seien jeweils auch Mitglieder von dort tätigen kriminellen Gruppierungen – teils bewaffnet – mit dem (…) gefahren. Am (…) sei er von einem Mann bedroht worden, der eine Waffe mit sich geführt habe, weshalb er (der Beschwerdeführer) davon ausgehe, es handle sich bei die- sem Mann um ein Mitglied der in diesem Gebiet vorherrschenden kriminel- len Gruppierung «Tren de Guyana». Der Mann habe den (…)preis nicht bezahlen wollen und beim Aussteigen zu ihm (dem Beschwerdeführer) ge- sagt, dass er nach ihm suchen werde. Nach diesem Vorfall hab er mit sei- ner Arbeit im (…)unternehmen aufgehört und sei kurz darauf ausgereist. Nachdem er das Land verlassen habe, sei im (…) nach ihm gefragt

E-1495/2023 Seite 3 worden. Deshalb habe die Mutter seiner Partnerin die (…) des (…) im (…) 20(…) auf eine andere (…) umgemeldet. B.c Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei in G._______, Bundesstaat F._______, geboren und aufgewachsen. Nach der Matura habe sie in E._______ mehrere Semester Betriebswirtschaft studiert und ihren Partner (den Beschwerdeführer) kennengelernt. Infolge der Corona-Pandemie habe sie ihr Studium unterbrochen und sei gemein- sam mit ihrem Partner nach G._______ zurückgekehrt. Aufgrund der stark angestiegenen Studiengebühren habe sie ihr Studium nicht mehr fortge- setzt, sondern einen Hand- und Fusspflege- sowie Kosmetikkurs absol- viert. Anschliessend habe sie in diesem Bereich von zu Hause gearbeitet. Im Jahr 20(…) hätten sie, ihr Partner und der gemeinsame Sohn aufgrund der verschlechterten allgemeinen Lage in Venezuela (Hohe Preise für Le- bensmittel und weitere Produkte, hohe Kriminalität) nach H._______ aus- wandern wollen. Sie seien deshalb nach I._______ gereist. Dort hätten sie aufgrund von Corona aber nicht weiterreisen können und seien deshalb wieder nach Venezuela zurückgekehrt. Sie habe wieder als Kosmetikerin gearbeitet und ihr Partner habe im (…)unternehmen ihrer Mutter angefan- gen. Sie selbst habe in Venezuela keinerlei Probleme gehabt, sondern sei ausschliesslich wegen der Probleme ihres Partners ausgereist. B.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe im Original, diverse Unterlagen betreffend den Betrieb des (…)unterneh- mens in Kopie, einen Link zu einem Bericht zum Vorfall auf dem Weg zum Flughafen bei der Ausreise sowie diverse Auszüge zu Onlineartikeln zum Tod des Bruders der Beschwerdeführerin, der Tren de Guyana sowie dem Tod einer Frau, die Anzeige wegen Korruption gegen den Bürgermeister erstattete, ein. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 – eröffnet am 13. Februar 2023 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht- lingseigenschaften nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungs- vollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichten Akten. D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 15. März 2023 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung des SEM betreffend Ablehnung

E-1495/2023 Seite 4 Asylgesuch und Wegweisung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm und seiner Kernfamilie sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Kernfamilie unzulässig oder unzumut- bar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des Unterzeichnenden als unent- geltlicher Rechtsbeistand. Auf die neu eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rah- men der Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand – nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit – ab und forderte die Be- schwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-1495/2023 Seite 6 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, den Schilderungen der Beschwerdeführen- den sei zu entnehmen, dass der einzige Grund für die gegenüber dem Be- schwerdeführer geäusserten Beschimpfungen und Drohungen während der Arbeit die (…)preise gewesen seien, welche die staatlich festgelegten Preise überstiegen hätten. Ein möglicher anderer Grund für allfällige Be- schimpfungen/Drohungen lasse sich weder den Akten noch ihren Ausfüh- rungen entnehmen. Ernsthafte Nachteile, die über Beschimpfungen bezie- hungsweise allenfalls verbale Drohungen hinausgingen, seien von ihnen nicht geltend gemacht worden. Des Weiteren vermute der Beschwerdefüh- rer lediglich, dass es sich bei dem Mann, der ihn bei der Arbeit bedroht habe, um ein Mitglied der kriminellen Gruppierung Tren de Guyana handle. Dies, obwohl er ausgesagt habe, mit dieser Gruppierung zuvor nie Schwie- rigkeiten gehabt und auch besagten Mann weder vor der Drohung noch danach jemals wieder gesehen zu haben. Dementsprechend sei festzuhal- ten, dass die geltend gemachte Verfolgung nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive erfolgt und daher flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant sei. Hinzu komme, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlun- gen auch nicht derart intensiv erschienen, dass ein menschenwürdiges Le- ben in der Heimat dadurch verunmöglicht würde. Die eingereichten Be- weismittel vermöchten daran nichts zu ändern, zumal diese keinen Hinweis auf die geäusserten Drohungen enthielten. Folglich seien den Beweismit- teln auch keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation der geltend gemachten Drohungen zu entnehmen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Beschwerdeschrift im Zu- sammenhang mit dem anbegehrten Asyl einzig und neu vor, dem Be- schwerdeführer drohe in Venezuela aufgrund der Verhaftung beziehungs- weise Verurteilung seines Vaters (J._______) eine Reflexverfolgung. Zur Untermauerung dieses neuen Vorbringens reichten die Beschwerde- führenden mehrere den Vater des Beschwerdeführers betreffende Doku- mente (in Kopie und inkl. deutscher Übersetzung) aus den Jahren 20(…) und 20(…) zu den Akten.

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E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch- tenen Verfügung wird überzeugend dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und somit nicht zur Asylgewährung füh- ren können. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung des SEM vom 8. Februar 2023 Ziff. II). In der Be- schwerdeschrift werden den Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich die Beschwerdeführenden mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzen und einzig neu vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der Verurteilung seines Vaters eine Reflexverfolgung (dazu nachfolgend E. 6.2). Weitere Ausfüh- rungen seitens des Gerichts erübrigen sich dementsprechend.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die neu und erstmals auf Be- schwerdeebene geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdefüh- rers aufgrund der Verurteilung seines Vaters in Venezuela am (…). April 20(…) wegen Beschimpfung und Beleidigung eines venezolanischen Staatsbeamten zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe aus fol- genden Gründen als nachgeschoben: Der Beschwerdeführer brachte die Möglichkeit einer Reflexverfolgung aufgrund der Verurteilung seines Vaters im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise zum Ausdruck (vgl. insbe- sondere SEM-Akte 1113897-61/11 F57 f.). Er erachtete es noch nicht ein- mal für notwendig, seinen Vater von sich aus zu erwähnen. Erst auf Nach- frage hin hielt er fest, mit seinem Vater zwar noch Kontakt zu haben, dieser habe aber mittlerweile eine neue Familie (SEM-Akte 1113897-40/14 F14). Die zur Untermauerung des Vorbringens eingereichten Unterlagen liegen zudem lediglich in Kopie vor, womit ihnen von vorneherein ein geringer Be- weiswert zukommt. Darüber hinaus erklären die Beschwerdeführenden nicht, weshalb sie die aus den Jahren 20(…) und 20(…) stammenden Do- kumente erst jetzt einreichten, obwohl die Beschwerdeführenden an der Sachverhaltsfeststellung eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 AsylG). Da der Vater des Beschwerdeführers im Übrigen zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist – wobei ihm eine bedingte Aussetzung der Vollstreckung der Strafe gewährt wurde (Beschwerdebei- lage Nr. 5) –, besteht seitens der venezolanischen Behörden wohl kein Ver- folgungsinteresse mehr am Vater des Beschwerdeführers. Dementspre- chend ist auch keine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers erkennbar (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter

E-1495/2023 Seite 8 Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh- renden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und auch keine Reflexverfolgung zu erkennen ist. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.

E-1495/2023 Seite 9 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-1495/2023 Seite 10

E. 8.4.1 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land re- gelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. Ur- teile des BVGer D-473/2019 + D-476/2019 vom 29. Januar 2021 E. 7.3.1 und D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 9.2). Trotz der weiterhin ange- spannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Weg- weisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-1607/2023 vom 12. April 2023 E. 7.2, E-3197/2022 vom 29. März 2023 E. 8.3.2; E-4674/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 8.3, D-3919/2019 vom 25. Februar 2020 E. 8.4.1 und D-659/2020 vom 24. Fe- bruar 2020 S. 9).

E. 8.4.2 Im Falle der Beschwerdeführenden ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Allge- meinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6, m.w.H.). Die beiden Beschwer- deführenden verfügen zudem über einen höheren Schulabschluss und ha- ben beide mehrere Jahre lang studiert (SEM-Akte 1113897-36/7 F3; 1113897-40/14 F3, F24 - F28). Die Beschwerdeführerin hat sodann einen Fuss- /Handpflege- und Kosmetikkurs absolviert und anschliessend län- gere Zeit in diesem Bereich gearbeitet (SEM-Akte 1113897-36/7 F3). Der Beschwerdeführer verfügt ebenfalls über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (Angestellter eine Fast-Food-Lokals, (…)händ- ler, Mitarbeiter in einem (…) sowie Mitarbeiter in einem (…)unternehmen [SEM-Akte 1113897-36/7 F8 f.; 1113897-40/14 F30]). Die Beschwerdefüh- renden befanden sich vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatland auch in einer sehr stabilen finanziellen Situation (SEM-Akte 1113897-40/14 F5, F34 f.). Sie beide verfügen in Venezuela über ein tragfähiges familiäres Bezie- hungsnetz und stehen auch in der Schweiz mit ihren Angehörigen in Kon- takt (SEM-Akte 1113897-60/11 F7 f.; 1113897-61/11 F7). Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor gemeinsam mit dem Halbbruder der Beschwerdeführerin und dem Stiefvater im eigenen Haus in G._______ (SEM-Akte 1113897-40/14 F9; 1113897-60/11 F17 f.). Dort haben die Be- schwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise gemeinsam mit der Familie

E-1495/2023 Seite 11 der Beschwerdeführerin zusammengelebt (SEM-Akte 1113897-40/14 F4 f., F7; 1113897-61/11 1113897-61/11 F18). Die Mutter der Beschwerdeführe- rin ist zudem immer noch als Betreiberin des (…) und des (…)unterneh- mens tätig und arbeitet auch als Geografie- und Geschichtslehrerin. Ihre Halbschwester ist ebenfalls berufstätig (SEM-Akte 1113897-60/11 F14 - F17). Insgesamt geht es sämtlichen ihrer Familienangehörigen (finanziell) gut (SEM-Akte 1113897-40/14 F18). Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im eigenen Haus in E._______ mit ihrem zweiten Ehe- mann und der Halbschwester des Beschwerdeführers zusammen (SEM- Akte 1113897-40/14 F15; 1113897-61/11 F9). Auch sie befindet sich als Betreiberin eines Lebensmittelladens in einer stabilen finanziellen Situation (SEM-Akte 1113897-40/14 F17; 1113897-61/11 F15). Sein Vater und wei- tere Geschwister und Halbgeschwister leben ebenfalls im Bundesstaat F._______ beziehungsweise in Venezuela (SEM-Akte 1113897-40/14 F10 f.). Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden und ihr gemein- samer Sohn allesamt gesund sind.

E. 8.4.3 Es sind sodann aus den Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat für den (…)jährigen Sohn nicht mit dem Kin- deswohl zu vereinbaren wäre. Der Sohn der Beschwerdeführenden befin- det sich seit rund eineinhalb Jahr in der Schweiz und besucht zurzeit den Kindergarten. Er hat deshalb aber noch keine derartige Integration in der Schweiz erfahren, dass daraus zu schliessen wäre, eine Rückkehr nach Venezuela sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3922/2019 vom 25. Februar 2020 E. 8.4.3 m.w.H.). Die beschwerdeweisen Ausführungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass das Hauptinteresse des Sohnes darin liegt, in der elterlichen Obhut zu verblei- ben, unabhängig vom Wohnort.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Venezuela insgesamt als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Da die Beschwerdeführenden über gültige venezo- lanische Reisepässe verfügen, sollte aber ohnehin kein technisches Weg- weisungsvollzugshindernis vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist da- her auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-1495/2023 Seite 12

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventu- albegehrens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1495/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1495/2023 Urteil vom 31. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau, B._______, geboren am (...), und deren Kind, C._______, geboren am (...), Venezuela, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 8. Oktober 2021 legal via D._______ in die Schweiz ein und suchten am 29. Oktober 2021 um Asyl nach. B. B.a Am 5. November 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführenden statt. Die Anhörungen durch das SEM zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) erfolgten am 27. Januar 2022 und die ergänzenden Anhörungen wurden am 4. April 2022 durchgeführt. B.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in E._______, Bundesstaat F._______, geboren und aufgewachsen. Dort habe er die Schule und anschliessend ein Studium in Buchhaltung absolviert. Den Studienabschluss habe er aufgrund der Schwangerschaft seiner Partnerin (Beschwerdeführerin) nicht erlangt, weil er deswegen begonnen habe, Vollzeit zu arbeiten. Zur selben Zeit sei er in das Haus der Familie seiner Partnerin nach G._______, Bundesstaat F._______, umgezogen. Anfangs sei er im (...)import, anschliessend bei der Mutter seiner Partnerin in einem (...) und danach in deren (...)unternehmen tätig gewesen. Eine seiner Aufgaben habe darin bestanden, bei den (...) das Geld für die (...) einzuholen. Dabei sei es zu Problemen mit einer Staatsanwältin gekommen. Diese habe als Behördenvertreterin die staatlich festgelegten Preise für die (...) kontrolliert. Da die Preise des (...)unternehmens darüber gelegen hätten, habe die Staatsanwältin damit gedroht, dem Unternehmen die Genehmigung zu entziehen oder das (...) zu beschlagnahmen. Aufgrund der höheren Preise habe er beim Einholen des Geldes für die (...) oftmals Beschimpfungen durch die Fahrgäste ertragen müssen. Aufgrund der (...) im Bergbaugebiet seien jeweils auch Mitglieder von dort tätigen kriminellen Gruppierungen - teils bewaffnet - mit dem (...) gefahren. Am (...) sei er von einem Mann bedroht worden, der eine Waffe mit sich geführt habe, weshalb er (der Beschwerdeführer) davon ausgehe, es handle sich bei diesem Mann um ein Mitglied der in diesem Gebiet vorherrschenden kriminellen Gruppierung «Tren de Guyana». Der Mann habe den (...)preis nicht bezahlen wollen und beim Aussteigen zu ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt, dass er nach ihm suchen werde. Nach diesem Vorfall hab er mit seiner Arbeit im (...)unternehmen aufgehört und sei kurz darauf ausgereist. Nachdem er das Land verlassen habe, sei im (...) nach ihm gefragt worden. Deshalb habe die Mutter seiner Partnerin die (...) des (...) im (...) 20(...) auf eine andere (...) umgemeldet. B.c Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie sei in G._______, Bundesstaat F._______, geboren und aufgewachsen. Nach der Matura habe sie in E._______ mehrere Semester Betriebswirtschaft studiert und ihren Partner (den Beschwerdeführer) kennengelernt. Infolge der Corona-Pandemie habe sie ihr Studium unterbrochen und sei gemeinsam mit ihrem Partner nach G._______ zurückgekehrt. Aufgrund der stark angestiegenen Studiengebühren habe sie ihr Studium nicht mehr fortgesetzt, sondern einen Hand- und Fusspflege- sowie Kosmetikkurs absolviert. Anschliessend habe sie in diesem Bereich von zu Hause gearbeitet. Im Jahr 20(...) hätten sie, ihr Partner und der gemeinsame Sohn aufgrund der verschlechterten allgemeinen Lage in Venezuela (Hohe Preise für Lebensmittel und weitere Produkte, hohe Kriminalität) nach H._______ auswandern wollen. Sie seien deshalb nach I._______ gereist. Dort hätten sie aufgrund von Corona aber nicht weiterreisen können und seien deshalb wieder nach Venezuela zurückgekehrt. Sie habe wieder als Kosmetikerin gearbeitet und ihr Partner habe im (...)unternehmen ihrer Mutter angefangen. Sie selbst habe in Venezuela keinerlei Probleme gehabt, sondern sei ausschliesslich wegen der Probleme ihres Partners ausgereist. B.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe im Original, diverse Unterlagen betreffend den Betrieb des (...)unternehmens in Kopie, einen Link zu einem Bericht zum Vorfall auf dem Weg zum Flughafen bei der Ausreise sowie diverse Auszüge zu Onlineartikeln zum Tod des Bruders der Beschwerdeführerin, der Tren de Guyana sowie dem Tod einer Frau, die Anzeige wegen Korruption gegen den Bürgermeister erstattete, ein. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 - eröffnet am 13. Februar 2023 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaften nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichten Akten. D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 15. März 2023 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung des SEM betreffend Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm und seiner Kernfamilie sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Kernfamilie unzulässig oder unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die neu eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand - nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit - ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie aus, den Schilderungen der Beschwerdeführenden sei zu entnehmen, dass der einzige Grund für die gegenüber dem Beschwerdeführer geäusserten Beschimpfungen und Drohungen während der Arbeit die (...)preise gewesen seien, welche die staatlich festgelegten Preise überstiegen hätten. Ein möglicher anderer Grund für allfällige Beschimpfungen/Drohungen lasse sich weder den Akten noch ihren Ausführungen entnehmen. Ernsthafte Nachteile, die über Beschimpfungen beziehungsweise allenfalls verbale Drohungen hinausgingen, seien von ihnen nicht geltend gemacht worden. Des Weiteren vermute der Beschwerdeführer lediglich, dass es sich bei dem Mann, der ihn bei der Arbeit bedroht habe, um ein Mitglied der kriminellen Gruppierung Tren de Guyana handle. Dies, obwohl er ausgesagt habe, mit dieser Gruppierung zuvor nie Schwierigkeiten gehabt und auch besagten Mann weder vor der Drohung noch danach jemals wieder gesehen zu haben. Dementsprechend sei festzuhalten, dass die geltend gemachte Verfolgung nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive erfolgt und daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Hinzu komme, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen auch nicht derart intensiv erschienen, dass ein menschenwürdiges Leben in der Heimat dadurch verunmöglicht würde. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern, zumal diese keinen Hinweis auf die geäusserten Drohungen enthielten. Folglich seien den Beweismitteln auch keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation der geltend gemachten Drohungen zu entnehmen. 5.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem anbegehrten Asyl einzig und neu vor, dem Beschwerdeführer drohe in Venezuela aufgrund der Verhaftung beziehungsweise Verurteilung seines Vaters (J._______) eine Reflexverfolgung. Zur Untermauerung dieses neuen Vorbringens reichten die Beschwerdeführenden mehrere den Vater des Beschwerdeführers betreffende Dokumente (in Kopie und inkl. deutscher Übersetzung) aus den Jahren 20(...) und 20(...) zu den Akten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird überzeugend dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und somit nicht zur Asylgewährung führen können. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung des SEM vom 8. Februar 2023 Ziff. II). In der Beschwerdeschrift werden den Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich die Beschwerdeführenden mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzen und einzig neu vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der Verurteilung seines Vaters eine Reflexverfolgung (dazu nachfolgend E. 6.2). Weitere Ausführungen seitens des Gerichts erübrigen sich dementsprechend. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die neu und erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Verurteilung seines Vaters in Venezuela am (...). April 20(...) wegen Beschimpfung und Beleidigung eines venezolanischen Staatsbeamten zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe aus folgenden Gründen als nachgeschoben: Der Beschwerdeführer brachte die Möglichkeit einer Reflexverfolgung aufgrund der Verurteilung seines Vaters im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise zum Ausdruck (vgl. insbesondere SEM-Akte 1113897-61/11 F57 f.). Er erachtete es noch nicht einmal für notwendig, seinen Vater von sich aus zu erwähnen. Erst auf Nachfrage hin hielt er fest, mit seinem Vater zwar noch Kontakt zu haben, dieser habe aber mittlerweile eine neue Familie (SEM-Akte 1113897-40/14 F14). Die zur Untermauerung des Vorbringens eingereichten Unterlagen liegen zudem lediglich in Kopie vor, womit ihnen von vorneherein ein geringer Beweiswert zukommt. Darüber hinaus erklären die Beschwerdeführenden nicht, weshalb sie die aus den Jahren 20(...) und 20(...) stammenden Dokumente erst jetzt einreichten, obwohl die Beschwerdeführenden an der Sachverhaltsfeststellung eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 AsylG). Da der Vater des Beschwerdeführers im Übrigen zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist - wobei ihm eine bedingte Aussetzung der Vollstreckung der Strafe gewährt wurde (Beschwerdebeilage Nr. 5) -, besteht seitens der venezolanischen Behörden wohl kein Verfolgungsinteresse mehr am Vater des Beschwerdeführers. Dementsprechend ist auch keine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers erkennbar (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und auch keine Reflexverfolgung zu erkennen ist. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. Urteile des BVGer D-473/2019 + D-476/2019 vom 29. Januar 2021 E. 7.3.1 und D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 9.2). Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-1607/2023 vom 12. April 2023 E. 7.2, E-3197/2022 vom 29. März 2023 E. 8.3.2; E-4674/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 8.3, D-3919/2019 vom 25. Februar 2020 E. 8.4.1 und D-659/2020 vom 24. Fe-bruar 2020 S. 9). 8.4.2 Im Falle der Beschwerdeführenden ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6, m.w.H.). Die beiden Beschwerdeführenden verfügen zudem über einen höheren Schulabschluss und haben beide mehrere Jahre lang studiert (SEM-Akte 1113897-36/7 F3; 1113897-40/14 F3, F24 - F28). Die Beschwerdeführerin hat sodann einen Fuss- /Handpflege- und Kosmetikkurs absolviert und anschliessend längere Zeit in diesem Bereich gearbeitet (SEM-Akte 1113897-36/7 F3). Der Beschwerdeführer verfügt ebenfalls über mehrjährige Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (Angestellter eine Fast-Food-Lokals, (...)händler, Mitarbeiter in einem (...) sowie Mitarbeiter in einem (...)unternehmen [SEM-Akte 1113897-36/7 F8 f.; 1113897-40/14 F30]). Die Beschwerdeführenden befanden sich vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatland auch in einer sehr stabilen finanziellen Situation (SEM-Akte 1113897-40/14 F5, F34 f.). Sie beide verfügen in Venezuela über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und stehen auch in der Schweiz mit ihren Angehörigen in Kontakt (SEM-Akte 1113897-60/11 F7 f.; 1113897-61/11 F7). Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor gemeinsam mit dem Halbbruder der Beschwerdeführerin und dem Stiefvater im eigenen Haus in G._______ (SEM-Akte 1113897-40/14 F9; 1113897-60/11 F17 f.). Dort haben die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise gemeinsam mit der Familie der Beschwerdeführerin zusammengelebt (SEM-Akte 1113897-40/14 F4 f., F7; 1113897-61/11 1113897-61/11 F18). Die Mutter der Beschwerdeführerin ist zudem immer noch als Betreiberin des (...) und des (...)unternehmens tätig und arbeitet auch als Geografie- und Geschichtslehrerin. Ihre Halbschwester ist ebenfalls berufstätig (SEM-Akte 1113897-60/11 F14 - F17). Insgesamt geht es sämtlichen ihrer Familienangehörigen (finanziell) gut (SEM-Akte 1113897-40/14 F18). Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im eigenen Haus in E._______ mit ihrem zweiten Ehemann und der Halbschwester des Beschwerdeführers zusammen (SEM-Akte 1113897-40/14 F15; 1113897-61/11 F9). Auch sie befindet sich als Betreiberin eines Lebensmittelladens in einer stabilen finanziellen Situation (SEM-Akte 1113897-40/14 F17; 1113897-61/11 F15). Sein Vater und weitere Geschwister und Halbgeschwister leben ebenfalls im Bundesstaat F._______ beziehungsweise in Venezuela (SEM-Akte 1113897-40/14 F10 f.). Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden und ihr gemeinsamer Sohn allesamt gesund sind. 8.4.3 Es sind sodann aus den Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat für den (...)jährigen Sohn nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren wäre. Der Sohn der Beschwerdeführenden befindet sich seit rund eineinhalb Jahr in der Schweiz und besucht zurzeit den Kindergarten. Er hat deshalb aber noch keine derartige Integration in der Schweiz erfahren, dass daraus zu schliessen wäre, eine Rückkehr nach Venezuela sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3922/2019 vom 25. Februar 2020 E. 8.4.3 m.w.H.). Die beschwerdeweisen Ausführungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass das Hauptinteresse des Sohnes darin liegt, in der elterlichen Obhut zu verbleiben, unabhängig vom Wohnort. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Venezuela insgesamt als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Da die Beschwerdeführenden über gültige venezolanische Reisepässe verfügen, sollte aber ohnehin kein technisches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbegehrens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni