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E-3197/2022

E-3197/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 10. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz 1123061-[nachfolgend: SEM- act.] 1/2). Anlässlich der Personalienaufnahmen (PA) vom 24. Januar 2022 und der Anhörungen nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) sowie Art. 29 AsylG vom 8. Februar 2022 respektive derjenigen gemäss Art. 29 AsylG vom 14. April 2022 machte die Beschwerdeführerin folgendes geltend (vgl. SEM-act. 12/10, 23/15 und 29/15): Sie sei venezolanische Staatsbürgerin und in D._______ im Departement Zulia wohnhaft gewesen, wo sie mit ihrer Mutter und ihren zwei Kindern zusammengewohnt habe. Der Vater ihrer Kinder sei in E._______ wohn- haft. Sie habe sich im Jahr 2019 (…) Monate lang in der Schweiz aufge- halten, um ihre in der Schweiz lebende Halbschwester mütterlicherseits zu besuchen. Seit dem Jahr 201(…) sei sie Mitglied der Oppositionspartei res- pektive der Studentenbewegung F._______ gewesen, seit dem (…) 2021 sei sie Mitglied der Oppositionspartei namens G._______. Sie sei anläss- lich der bevorstehenden Wahlen mit drei Nachbarinnen dafür zuständig ge- wesen, in ihrem Stadtteil Aktivitäten zu organisieren, und habe sich an der Logistik und der Organisation von Märschen beteiligt. Bei den Vorwahlen vom 19. September 2021 sei sie an einem Wahltisch eingeteilt gewesen und habe die Wähler informiert, wie sie abzustimmen hätten. Am (…) 2021 sei eine Frau namens H._______, welche der Regierungspartei angehört habe, mit einem Karren voller Lebensmittel, welche von der Regierung zu- geteilt worden sei, vorbeigegangen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe da- von ein Foto gemacht und auf WhatsApp publiziert, so dass auch Personen der Partei von H._______ es hätten sehen können. Sie habe sich gefragt, ob H._______ mit den Lebensmitteln Stimmen für die am nächsten Tag stattfindenden Wahlen für das Gouverneur- und Bürgermeisteramt habe kaufen wollen. Am folgenden Tag habe sie sich wegen der stattfindenden Wahlen zum Abstimmungslokal begeben und ihre Stimme abgeben wollen, als H._______, ihr Sohn und weitere Mitgliedern der Regierungspartei auf- getaucht seien und sie beschimpft hätten. Zudem hätten sie sie unter An- drohung einer Festnahme aufgefordert, das Foto zu löschen. Die Frau sei aggressiv gewesen und habe sie angreifen wollen, weshalb sie ohne ab- zustimmen nach Hause zurückgekehrt sei. Am (…) 2021 habe sie ihr Haus am Vormittag verlassen, um Einkäufe zu tätigen. Ihre Nachbarin habe sie dann angerufen und ihr mitgeteilt, dass H._______ mit unbekannten be- waffneten Männern in ihr Haus eingedrungen sei und ein Chaos

E-3197/2022 Seite 3 hinterlassen habe. Da es sich um unbekannte Personen gehandelt habe, habe sie vermutet, dass die Männer Mitglieder einer bewaffneten Gruppie- rung namens I._______ gewesen seien, welche der Regierung naheste- hen würden. Später habe sie erfahren, dass die Männer eine andere Per- son aufgesucht und mitgenommen hätten. Am (…) 2021 habe sie Drohun- gen auf ihr Mobiltelefon erhalten. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie ge- sucht werde und es sei ihr mit einer Haftstrafe gedroht worden. Zudem sei sie aufgefordert worden, das Foto zu löschen. Am Tag darauf habe sie eine Anzeige bei der Polizei eingereicht. Diese habe sich mit ihrer Mutter zum Haus begeben und Fotos von der Verwüstung gemacht. H._______ sei von den Behörden über die Anzeige informiert, jedoch nie von der Polizei vor- geladen worden. Am (…) 2021 habe ihre Patentante einen Anruf von ihrem Onkel erhalten, der ihr mitgeteilt habe, dass ihre Verfolger ihren Aufent- haltsort ausfindig gemacht hätten. Deshalb habe sie sich am nächsten Tag mit ihren Kindern nach J._______ begeben, wo sie sich beim Vater ihrer Halbschwester aufgehalten habe. Am (…) 2021 habe sie gemeinsam mit ihren Kindern ihr Heimatland verlassen. Ihre Mutter sei darüber informiert worden, dass Leute ihr Haus beobachten würden. Die Mutter gehe deshalb nur von Zeit zu Zeit nach Hause, um zu prüfen, ob alles in Ordnung sei. Sie, die Beschwerdeführerin, gehe davon aus, dass ihre Verfolger durch ihre Mutter versucht, ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, in Haft genommen zu werden. Auch die allgemeine Situation dort sei schlecht und ihre Kinder hätten zwei Jahre lang die Schule nicht besuchen können. Ausserdem sei es zu vielen Erpressungen gekommen. Auch sie sei erpresst worden. Es sei ihr gedroht worden, ihren Kindern werde etwas angetan, wenn sie kein Geld bezahle. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin folgende Dokumente in Kopie zu den Akten: Fotos aus dem Jahr 201(…)/201(…), welche sie als Mitglied der Partei F._______ zeigen würden; Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der Partei G._______ von Januar 202(…); An- zeige bei der Polizei vom (…) 2021 und Fotos eines Polizisten anlässlich der Kontrolle im Haus nach erfolgtem Einbruch. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 respektive vom 21. Juni 2022 (Grund: feh- lerhafte Eröffnung der ersten Verfügung) – am 22. Juni 2022 den Be- schwerdeführenden zugegangen – verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und

E-3197/2022 Seite 4 ordnete den Vollzug an. Zudem händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin sei vorläufig auf- zunehmen. Im Weiteren beantragen sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei- zuordnen. D. Das Gericht bestätigte den Beschwerdeführenden am 25. Juli 2022 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2022 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bei- ordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ab. Gleich- zeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvor- schusses auf, der fristgerecht bezahlt wurde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

E-3197/2022 Seite 5 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-3197/2022 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rah- men eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkenn- zeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differen- zierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälsch- ten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grös- ser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben be- ruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die un- geordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Ge- sprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eige- nen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schil- derung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unver- standenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E.3.3, m.H. auf: ANGELA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aus- sagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer behaupteten politischen Tätigkeit für die Oppositionspartei G._______ müssten als wenig substan- tiiert qualifiziert werden und erschöpften sich in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Ebenfalls liessen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Verfolgungssituation Realkennzeichen vermissen. Bei den dies- bezüglichen Schilderungen anlässlich der ersten Befragung vom 8. Feb- ruar 2022 handle es sich vielmehr um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note. Bei der zweiten Befragung vom

14. April 2022 habe sie ihre Vorbringen bezüglich des Vorfalles im Wahllo- kal, als sie von H._______ und deren Anhängern angegriffen worden sei, oder des Einbruchs von H._______ in ihr Haus in stereotyper Art und

E-3197/2022 Seite 7 Weise und ohne zusätzliche Details vorgetragen. Der erlittene Schwanger- schaftsabbruch, so bedauerlich dieser auch sein möge, könne sich auch in einem anderen Zusammenhang zugetragen haben. Es falle zudem auf, dass die Antworten der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Geschehnissen insgesamt detailarm ausgefallen seien und jegliche Kon- kretisierung oder Anschaulichkeit vermissen liessen. Aufgrund ihrer insge- samt undifferenzierten und oberflächlichen Angaben könne nicht geglaubt werden, dass sie Selbsterlebtes wiedergegeben habe, und es müsse letzt- lich davon ausgegangen werden, es handle sich bei dem geltend gemach- ten Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt. Auch müssten die Aus- führungen der Beschwerdeführerin als wenig logisch qualifiziert werden. Sie habe geltend gemacht, dass H._______ sie aufgefordert habe, das Foto, welches sie von ihr gemacht habe, zu löschen. Auf die Frage, warum H._______ dies gewollt habe, habe die Beschwerdeführerin erklärt, dieses Foto hätte als Beweismittel gegen H._______ verwendet werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen Sinn es ergeben hätte, das Foto zu löschen, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe dieses schon anderen Personen weitergesendet. Somit hätte dieses Foto von die- sen Leuten als Beweismittel gegen H._______ verwendet werden können, auch wenn die Beschwerdeführerin dieses auf ihrem Mobiltelefon gelöscht hätte. Bei der eingereichten Bestätigung der Partei G._______ von Januar 202(…) handle es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben. Die Anzeige vom (…) 2021, welche die Beschwerdeführerin bei der Polizei von K._______ eingereicht habe, liege lediglich als Kopie vor, weshalb über die Authentizität keine verbindlichen Angaben gemacht werden könne und die- ser daher nur ein verminderter Beweiswert zukomme. Abgesehen davon bedeute ein solches Dokument nicht, dass der darin festgehaltene Sach- verhalt den Tatsachen entspreche und die betreffenden Behörden diesen Sachverhalt als wahr erachten würden. Die Fotos eines Polizisten anläss- lich der Kontrolle im Haus nach dem geltend gemachten Einbruch von H._______ und ihren Anhängern vermöchten den dargelegten Sachverhalt ebenfalls nicht zu belegen, da die Fotos auch in einem anderen Zusam- menhang hätten entstehen können. Die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin als Mitglied der Partei F._______ zeigten, stammten gemäss ihren Angaben aus den Jahren 201(…)/201(…) und stünden somit nicht in direktem Zusammenhang mit den vorgebrachten Verfolgungsgrün- den. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylre- levanz nicht geprüft werden müsse.

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E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält der Vorinstanz in ihrer Beschwerde ent- gegen, sie sei anlässlich der zweiten Befragung in F13 durch die Befragerin unterbrochen und es sei ihr dadurch vermittelt worden, sie solle fokussier- ter und weniger ausschweifend antworten. Zudem seien ihre Aussagen we- der allgemein gehalten noch ausweichend. Ihre politische Tätigkeit und die damit verbundenen Ängste seien mental mit dem Kindesverlust verbun- den. Da sie weiterhin für ihre beiden überlebenden Kinder als alleinste- hende Mutter und Hauptbezugsperson da sein müsse und wolle, habe sie sich in der Anhörung Mühe gegeben, das Erlebte möglichst vollständig wie- derzugeben. Es sei ihr auch problemlos gelungen, zwischen den verschie- denen Ereignissen hin- und herzuspringen. Auch habe sie die Befragerin korrigiert, als diese die Ereignisse durcheinandergebracht habe. Ebenfalls erscheine die von ihr beschriebene Vorgehensweise von H._______ gegen sie, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, plausibel. Es spreche sich näm- lich schnell herum, wenn durch politische Verfolgung und Bedrohung die Urheberin des Fotos zum Löschen desselben und zum Schweigen ge- bracht werde. Damit erledige sich für H._______ die Gefahr, dass das Foto von anderen Empfängern als Beweismittel gegen sie verwendet werden könnte. Auch die eingereichten Beweismittel hätten durchaus Beweiswert. Die Vorinstanz dürfe diesen im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht im Voraus und in allgemeiner Weise die Beweiseignung absprechen. Ihre Mutter komme am (…) 2022 besuchshalber von Venezuela in die Schweiz und bringe die Originale der polizeilichen Anzeige, der Zeugen- aussagen und der Parteibestätigung mit. Die Mutter habe zwar Angst da- vor, dass ihr diese abgenommen werden könnten. Sie, die Beschwerde- führerin, habe sie aber angewiesen, diese unter gefalteten Kleidern ver- steckt zu halten. Sobald sie diese originalen Dokumente erhalten habe, werde sie sie dem angerufenen Gericht zukommen lassen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.

E. 6.2 Es fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin an den Anhörungen oft sehr vage und oberflächlich geäussert hat. So führt sie, gefragt nach ihrer Motivation, sich der Partei G._______ anzuschliessen, aus, sie habe sich schon immer interessiert. Bevor sie Kinder gehabt habe, sei sie in einer Studentenverbindung aktiv gewesen. Auf Nachfrage ergänzte sie, ihr

E-3197/2022 Seite 9 Stiefvater sei schon länger bei dieser Partei dabei und das habe sie ermu- tigt, dort mitzumachen. Da sie sich eine Veränderung gewünscht habe und die Wahlen angestanden hätten, habe sie beschlossen, sich zu beteiligen und diese Partei zu unterstützen. Auf Nachfrage, ob sie mehr über diese Partei erzählen könne, welche Ziele die Partei anstrebe und wie sie aufge- baut sei, machte sie Angaben betreffend den Anführer der Partei und die weiteren Oppositionsparteien. Ihre Arbeit habe darin bestanden, einen Kandidaten der Partei in seinen Aktivitäten zu unterstützen. Sie habe dafür gesorgt, dass alles gut organisiert worden sei. Auf Nachfrage, ob sie über ihre Tätigkeit in der Logistik der Partei Ausführungen machen könne, führte sie aus, sie sei nicht so oft am Parteisitz gewesen, da sie zwei Kinder habe. Aber am Parteisitz seien zum Beispiel über Personen Daten gesammelt worden, um herauszufinden, wie viele Stimmen die Partei bei den Wahlen bekommen würde. Es seien auch andere Aktivitäten organisiert worden. Auf Nachfrage der Befragerin, sie wisse noch immer nicht, was sie konkret für die Partei gemacht habe und ihre Antwort sei sehr allgemein, ergänzte sie, sie sei eine Aktivistin gewesen und habe nicht eine bestimmte Aufgabe wahrgenommen. Wenn sie am Parteisitz gewesen sei, habe man ihr ge- sagt, was sie gerade tun könne, wie Daten eingeben oder Aktivitäten am Computer festhalten. Und in ihrem Wohnsektor habe sie sich an der Orga- nisation von Märschen beteiligt (vgl. SEM-act. 29/15 F16 ff.). Diese allge- meinen und detailarmen Ausführungen lassen nicht den Schluss auf Selbsterlebtes zu. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin gelingt es der Beschwerdeführerin nicht darzulegen, welche Aufgaben sie konkret für die Partei ausgeführt hat. Auf die Frage, wie oft sie mitgeholfen habe, Märsche zu organisieren, führte sie lediglich aus, während der Wahlkampagne seien es mehrere gewesen, sie könne aber keine genaue Zahl nennen. Dass sie ihre politische Tätigkeit konkret und detailliert darlegen könnte, wäre aller- dings zu erwarten, da sich ihre Fluchtvorbringen in zentralen Punkten auf ihre politische Arbeit stützt respektive ihren Ursprung in dieser gehabt ha- ben soll. Der Einwand in der Beschwerde, sie sei während der Anhörung unterbrochen worden (vgl. SEM-act. A29 F13) und somit sei auch ihr Re- defluss unterbrochen worden, was den Eindruck vermittelt habe, sie solle fokussierter und weniger ausschweifend antworten, vermag nicht zu erklä- ren, weshalb sie ihre behaupteten Tätigkeiten für die Partei nicht konkret zu beschreiben vermochte. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – wenn überhaupt – lediglich in einer unter- geordneten Weise für die Partei tätig gewesen ist.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie sei von H._______ res- pektive deren Anhänger verfolgt worden, weil sie diese beim

E-3197/2022 Seite 10 Lebensmitteltransport fotografiert habe. Das Foto habe sie in eine WhatsApp-Gruppe eingestellt. H._______ habe Kenntnis vom Foto erhal- ten, die Beschwerdeführerin daraufhin behelligt und sie unter Androhung aufgefordert, das Foto auf ihrem Mobiltelefon zu löschen. Obwohl sie das Foto gelöscht habe, sei sie weiterhin von H._______ behelligt worden. Dass H._______ von der Beschwerdeführerin verlangt haben soll, das Foto auf ihrem Mobiltelefon zu löschen, erscheint wenig plausibel. Wenn das Foto in eine WhatsApp-Gruppe eingestellt wird, ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer dieser Gruppe Zugriff auf das Foto haben, dieses her- unterladen und auch weiterleiten können. Es widerspricht daher der Logik, dass H._______ von der Beschwerdeführerin verlangt hätte, das Foto zu löschen, da es sich – bei Wahrunterstellung dieser Ausführungen – in die- sem Zeitpunkt bereits in der WhatsApp-Gruppe und auf anderen Mobilte- lefonen befand und es daher womöglich bereits weiterverbreitet wurde. Die Vorbringen anlässlich der zweiten Anhörung stützen im Weiteren die Zwei- fel ihrer Ausführungen zur Verfolgung durch H._______ und ihrer Anhä- nger. So vermochte sie auf die konkrete Frage, an wen sie das Foto ver- sendet habe, lediglich auszuführen, «In meiner WhatsApp-Gruppe gibt es auch mehrere Personen, der anderen Partei, weil es auch wichtig ist, dass ich jeweils informiert bin, wann diese Lebensmittelsäcke oder wann die Gasflaschen im Quartier verteilt werden. […]» (vgl. SEM-act. 29/15 F28). Zu den Personen, welche sie bei H._______ denunziert hätten, machte sie allerdings keine Angaben. Ebenfalls erstaunt, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, nachdem sie Drohungen erhalten habe, habe sie nicht nur das Foto gelöscht, sondern auch ihr Telefon entsorgt, im Wissen darum, dass man sie wegen dieses Fotos suche. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie ein solch wichtiges Beweismittel sichert, um nicht zuletzt die Anzeige bei der Polizei, welche sie nach eigenen Aussagen auch einreichte, zu sub- stantiieren. Unverständlich ist weiter, dass sie ihr Mobiltelefon entsorgt habe. Auch wenn sie, wie behauptet, telefonisch bedroht worden ist, hätte ein Wechsel ihrer Telefonnummer ausgereicht, um sich der Anrufer zu ent- ledigen. Die behauptete Entsorgung des Mobiltelefons wird vorliegend als Schutzbehauptung qualifiziert, da sie mit diesen Ausführungen offensicht- lich versucht, einen Vorwand zu konstruieren, um das besagte Foto – des- sen Existenz zu bezweifeln ist – nicht einreichen zu müssen. Der von der Beschwerdeführerin dargelegte Sachverhalt hinsichtlich der Verfolgung durch H._______ aufgrund eines von der Beschwerdeführerin erstellten Fotos und dessen Veröffentlichung in einer WhatsApp-Gruppe wird auf- grund des Gesagten als unglaubhaft qualifiziert.

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E. 6.4 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel vermö- gen nicht, den als unglaubhaft qualifizierten Sachverhalt als glaubhaft er- scheinen zu lassen. Für die Würdigung ist auf die angefochtene Verfügung (Ziffer II Nummer 2) zu verweisen, welcher vollumfänglich gefolgt wird (vgl. auch E. 5.1 supra). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im Begleit- schreiben vom 16. Februar 2022 der Vorinstanz in Aussicht gestellt, das Original der Anzeige befinde sich noch bei ihrer Mutter in Venezuela. Sie sei allerdings bemüht, dass ihre Mutter die Dokumente in die Schweiz schi- cke (vgl. SEM-act. 25/2). In der Beschwerdeschrift vom 22. Juli 2022, somit fünf Monate später, wird ausgeführt, die Mutter der Beschwerdeführerin komme am (…) 2022 in die Schweiz und werde die Originale der polizeili- chen Anzeige, der Zeugenaussagen und der Parteibestätigung mitbringen und dem Gericht zustellen. Bis dato, wiederum sieben Monate später, wur- den dem Gericht keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin und der – ohne weitere Erklärung – ausgebliebenen Einreichung der angekündigten Dokumente, werden die ohnehin schon starken Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen weiter verstärkt.

E. 6.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor- instanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-3197/2022 Seite 12 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des

E-3197/2022 Seite 13 EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen – wie vorstehend ausgeführt und unter Berücksichtigung von Ziffer 6 der Beschwerdeschrift (in welcher zwar ein Vorliegen eines «real risks» lediglich angesprochen, aber nicht weiter da- rauf eingegangen wird) – nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechts- situation in Venezuela lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land re- gelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. Ur- teile des BVGer D-473/2019 + D-476/2019 vom 29. Januar 2021 E. 7.3.1; D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 9.2). Trotz der weiterhin angespann- ten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu auch die Ur- teile E-4674/2020 vom 9. Oktober 2020, E. 8.3, D-3919/2019 vom 25. Feb- ruar 2020, E. 8.4.1 und D-659/2020 vom 24. Februar 2020 S. 9).

E. 8.3.3 Im Falle der Beschwerdeführenden ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Allge- meinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6, m.w.H.). Bei den Beschwerde- führenden liegen zudem begünstigende individuelle Faktoren vor: Die Be- schwerdeführerin verfügt in Venezuela mit ihren (…) Geschwistern väterli- cherseits über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen kann. Zudem hat sie in einem Supermarkt und bei

E-3197/2022 Seite 14 einem Unternehmen, welches sich auf (…) spezialisiert hat, gearbeitet. Ferner verkaufte sie Waren von zu Hause aus. Diese vielfältigen Erfahrun- gen werden ihr helfen, in ihrer Heimat beruflich (wieder) Fuss zu fassen. Vor ihrer Ausreise hat sie von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester finanzielle Hilfe erhalten. Es ist davon auszugehen, dass ihre Schwester sie auch nach ihrer Rückkehr weiter unterstützen wird.

E. 8.3.4 Es sind sodann aus den Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat der knapp (…) beziehungsweise (…)jährigen Kinder, welche sich rund ein Jahr in der Schweiz aufhalten, nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren wäre. In ihrer Beschwerde führt die Beschwer- deführerin unter anderem aus, sie sei in Venezuela alleinerziehend. Ihre Mutter habe sie in ihrer Heimat bei der Kinderbetreuung unterstützt, komme aber besuchshalber in die Schweiz und könne sie daher in ihrer Heimat nicht mehr unterstützen. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Einer- seits ist nicht aktenkundig, dass ihre Mutter in die Schweiz gereist ist, ob- wohl sie gemäss der Ausführung in der Beschwerde (vgl. Seite 9) am (…) 2022 hätte in der Schweiz ankommen sollen. Diesbezüglich wäre zu er- warten, dass die Beschwerdeführerin dies im Rahmen ihrer Mitwirkungs- pflicht dem Gericht mitgeteilt und entsprechend nachgewiesen hätte. E contrario ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter bereits in der Schweiz ist. Ferner komme die Mutter lediglich besuchsweise in die Schweiz, weshalb ebenfalls nicht davon auszugehen ist, dass sie die Be- schwerdeführerin in Venezuela bei der Kinderbetreuung nicht mehr unter- stützen kann. Zudem ändert es hinsichtlich der Unterstützung der Mutter bei der Kinderbetreuung offensichtlich nichts, ob die alleinerziehende Be- schwerdeführerin ihre Kinder in Venezuela oder in der Schweiz betreut.

E. 8.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515). Da die Beschwerdeführenden über ve- nezolanische Reisepässe verfügen, sollte aber ohnehin kein technisches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. August 2023 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

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E-3197/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3197/2022 Urteil vom 29. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Venezuela, alle vertreten durch MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 10. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz 1123061-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Anlässlich der Personalienaufnahmen (PA) vom 24. Januar 2022 und der Anhörungen nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) sowie Art. 29 AsylG vom 8. Februar 2022 respektive derjenigen gemäss Art. 29 AsylG vom 14. April 2022 machte die Beschwerdeführerin folgendes geltend (vgl. SEM-act. 12/10, 23/15 und 29/15): Sie sei venezolanische Staatsbürgerin und in D._______ im Departement Zulia wohnhaft gewesen, wo sie mit ihrer Mutter und ihren zwei Kindern zusammengewohnt habe. Der Vater ihrer Kinder sei in E._______ wohnhaft. Sie habe sich im Jahr 2019 (...) Monate lang in der Schweiz aufgehalten, um ihre in der Schweiz lebende Halbschwester mütterlicherseits zu besuchen. Seit dem Jahr 201(...) sei sie Mitglied der Oppositionspartei respektive der Studentenbewegung F._______ gewesen, seit dem (...) 2021 sei sie Mitglied der Oppositionspartei namens G._______. Sie sei anlässlich der bevorstehenden Wahlen mit drei Nachbarinnen dafür zuständig gewesen, in ihrem Stadtteil Aktivitäten zu organisieren, und habe sich an der Logistik und der Organisation von Märschen beteiligt. Bei den Vorwahlen vom 19. September 2021 sei sie an einem Wahltisch eingeteilt gewesen und habe die Wähler informiert, wie sie abzustimmen hätten. Am (...) 2021 sei eine Frau namens H._______, welche der Regierungspartei angehört habe, mit einem Karren voller Lebensmittel, welche von der Regierung zugeteilt worden sei, vorbeigegangen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe davon ein Foto gemacht und auf WhatsApp publiziert, so dass auch Personen der Partei von H._______ es hätten sehen können. Sie habe sich gefragt, ob H._______ mit den Lebensmitteln Stimmen für die am nächsten Tag stattfindenden Wahlen für das Gouverneur- und Bürgermeisteramt habe kaufen wollen. Am folgenden Tag habe sie sich wegen der stattfindenden Wahlen zum Abstimmungslokal begeben und ihre Stimme abgeben wollen, als H._______, ihr Sohn und weitere Mitgliedern der Regierungspartei aufgetaucht seien und sie beschimpft hätten. Zudem hätten sie sie unter Androhung einer Festnahme aufgefordert, das Foto zu löschen. Die Frau sei aggressiv gewesen und habe sie angreifen wollen, weshalb sie ohne abzustimmen nach Hause zurückgekehrt sei. Am (...) 2021 habe sie ihr Haus am Vormittag verlassen, um Einkäufe zu tätigen. Ihre Nachbarin habe sie dann angerufen und ihr mitgeteilt, dass H._______ mit unbekannten bewaffneten Männern in ihr Haus eingedrungen sei und ein Chaos hinterlassen habe. Da es sich um unbekannte Personen gehandelt habe, habe sie vermutet, dass die Männer Mitglieder einer bewaffneten Gruppierung namens I._______ gewesen seien, welche der Regierung nahestehen würden. Später habe sie erfahren, dass die Männer eine andere Person aufgesucht und mitgenommen hätten. Am (...) 2021 habe sie Drohungen auf ihr Mobiltelefon erhalten. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie gesucht werde und es sei ihr mit einer Haftstrafe gedroht worden. Zudem sei sie aufgefordert worden, das Foto zu löschen. Am Tag darauf habe sie eine Anzeige bei der Polizei eingereicht. Diese habe sich mit ihrer Mutter zum Haus begeben und Fotos von der Verwüstung gemacht. H._______ sei von den Behörden über die Anzeige informiert, jedoch nie von der Polizei vorgeladen worden. Am (...) 2021 habe ihre Patentante einen Anruf von ihrem Onkel erhalten, der ihr mitgeteilt habe, dass ihre Verfolger ihren Aufenthaltsort ausfindig gemacht hätten. Deshalb habe sie sich am nächsten Tag mit ihren Kindern nach J._______ begeben, wo sie sich beim Vater ihrer Halbschwester aufgehalten habe. Am (...) 2021 habe sie gemeinsam mit ihren Kindern ihr Heimatland verlassen. Ihre Mutter sei darüber informiert worden, dass Leute ihr Haus beobachten würden. Die Mutter gehe deshalb nur von Zeit zu Zeit nach Hause, um zu prüfen, ob alles in Ordnung sei. Sie, die Beschwerdeführerin, gehe davon aus, dass ihre Verfolger durch ihre Mutter versucht, ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie, in Haft genommen zu werden. Auch die allgemeine Situation dort sei schlecht und ihre Kinder hätten zwei Jahre lang die Schule nicht besuchen können. Ausserdem sei es zu vielen Erpressungen gekommen. Auch sie sei erpresst worden. Es sei ihr gedroht worden, ihren Kindern werde etwas angetan, wenn sie kein Geld bezahle. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin folgende Dokumente in Kopie zu den Akten: Fotos aus dem Jahr 201(...)/201(...), welche sie als Mitglied der Partei F._______ zeigen würden; Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der Partei G._______ von Januar 202(...); Anzeige bei der Polizei vom (...) 2021 und Fotos eines Polizisten anlässlich der Kontrolle im Haus nach erfolgtem Einbruch. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 respektive vom 21. Juni 2022 (Grund: fehlerhafte Eröffnung der ersten Verfügung) - am 22. Juni 2022 den Beschwerdeführenden zugegangen - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin sei vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren beantragen sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Das Gericht bestätigte den Beschwerdeführenden am 25. Juli 2022 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2022 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, der fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E.3.3, m.H. auf: Angela Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer behaupteten politischen Tätigkeit für die Oppositionspartei G._______ müssten als wenig substantiiert qualifiziert werden und erschöpften sich in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Ebenfalls liessen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Verfolgungssituation Realkennzeichen vermissen. Bei den diesbezüglichen Schilderungen anlässlich der ersten Befragung vom 8. Februar 2022 handle es sich vielmehr um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note. Bei der zweiten Befragung vom 14. April 2022 habe sie ihre Vorbringen bezüglich des Vorfalles im Wahllokal, als sie von H._______ und deren Anhängern angegriffen worden sei, oder des Einbruchs von H._______ in ihr Haus in stereotyper Art und Weise und ohne zusätzliche Details vorgetragen. Der erlittene Schwangerschaftsabbruch, so bedauerlich dieser auch sein möge, könne sich auch in einem anderen Zusammenhang zugetragen haben. Es falle zudem auf, dass die Antworten der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Geschehnissen insgesamt detailarm ausgefallen seien und jegliche Konkretisierung oder Anschaulichkeit vermissen liessen. Aufgrund ihrer insgesamt undifferenzierten und oberflächlichen Angaben könne nicht geglaubt werden, dass sie Selbsterlebtes wiedergegeben habe, und es müsse letztlich davon ausgegangen werden, es handle sich bei dem geltend gemachten Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt. Auch müssten die Ausführungen der Beschwerdeführerin als wenig logisch qualifiziert werden. Sie habe geltend gemacht, dass H._______ sie aufgefordert habe, das Foto, welches sie von ihr gemacht habe, zu löschen. Auf die Frage, warum H._______ dies gewollt habe, habe die Beschwerdeführerin erklärt, dieses Foto hätte als Beweismittel gegen H._______ verwendet werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen Sinn es ergeben hätte, das Foto zu löschen, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe dieses schon anderen Personen weitergesendet. Somit hätte dieses Foto von diesen Leuten als Beweismittel gegen H._______ verwendet werden können, auch wenn die Beschwerdeführerin dieses auf ihrem Mobiltelefon gelöscht hätte. Bei der eingereichten Bestätigung der Partei G._______ von Januar 202(...) handle es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben. Die Anzeige vom (...) 2021, welche die Beschwerdeführerin bei der Polizei von K._______ eingereicht habe, liege lediglich als Kopie vor, weshalb über die Authentizität keine verbindlichen Angaben gemacht werden könne und dieser daher nur ein verminderter Beweiswert zukomme. Abgesehen davon bedeute ein solches Dokument nicht, dass der darin festgehaltene Sachverhalt den Tatsachen entspreche und die betreffenden Behörden diesen Sachverhalt als wahr erachten würden. Die Fotos eines Polizisten anlässlich der Kontrolle im Haus nach dem geltend gemachten Einbruch von H._______ und ihren Anhängern vermöchten den dargelegten Sachverhalt ebenfalls nicht zu belegen, da die Fotos auch in einem anderen Zusammenhang hätten entstehen können. Die eingereichten Fotos, welche die Beschwerdeführerin als Mitglied der Partei F._______ zeigten, stammten gemäss ihren Angaben aus den Jahren 201(...)/201(...) und stünden somit nicht in direktem Zusammenhang mit den vorgebrachten Verfolgungsgründen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält der Vorinstanz in ihrer Beschwerde entgegen, sie sei anlässlich der zweiten Befragung in F13 durch die Befragerin unterbrochen und es sei ihr dadurch vermittelt worden, sie solle fokussierter und weniger ausschweifend antworten. Zudem seien ihre Aussagen weder allgemein gehalten noch ausweichend. Ihre politische Tätigkeit und die damit verbundenen Ängste seien mental mit dem Kindesverlust verbunden. Da sie weiterhin für ihre beiden überlebenden Kinder als alleinstehende Mutter und Hauptbezugsperson da sein müsse und wolle, habe sie sich in der Anhörung Mühe gegeben, das Erlebte möglichst vollständig wiederzugeben. Es sei ihr auch problemlos gelungen, zwischen den verschiedenen Ereignissen hin- und herzuspringen. Auch habe sie die Befragerin korrigiert, als diese die Ereignisse durcheinandergebracht habe. Ebenfalls erscheine die von ihr beschriebene Vorgehensweise von H._______ gegen sie, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, plausibel. Es spreche sich nämlich schnell herum, wenn durch politische Verfolgung und Bedrohung die Urheberin des Fotos zum Löschen desselben und zum Schweigen gebracht werde. Damit erledige sich für H._______ die Gefahr, dass das Foto von anderen Empfängern als Beweismittel gegen sie verwendet werden könnte. Auch die eingereichten Beweismittel hätten durchaus Beweiswert. Die Vorinstanz dürfe diesen im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht im Voraus und in allgemeiner Weise die Beweiseignung absprechen. Ihre Mutter komme am (...) 2022 besuchshalber von Venezuela in die Schweiz und bringe die Originale der polizeilichen Anzeige, der Zeugenaussagen und der Parteibestätigung mit. Die Mutter habe zwar Angst davor, dass ihr diese abgenommen werden könnten. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sie aber angewiesen, diese unter gefalteten Kleidern versteckt zu halten. Sobald sie diese originalen Dokumente erhalten habe, werde sie sie dem angerufenen Gericht zukommen lassen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 6.2 Es fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin an den Anhörungen oft sehr vage und oberflächlich geäussert hat. So führt sie, gefragt nach ihrer Motivation, sich der Partei G._______ anzuschliessen, aus, sie habe sich schon immer interessiert. Bevor sie Kinder gehabt habe, sei sie in einer Studentenverbindung aktiv gewesen. Auf Nachfrage ergänzte sie, ihr Stiefvater sei schon länger bei dieser Partei dabei und das habe sie ermutigt, dort mitzumachen. Da sie sich eine Veränderung gewünscht habe und die Wahlen angestanden hätten, habe sie beschlossen, sich zu beteiligen und diese Partei zu unterstützen. Auf Nachfrage, ob sie mehr über diese Partei erzählen könne, welche Ziele die Partei anstrebe und wie sie aufgebaut sei, machte sie Angaben betreffend den Anführer der Partei und die weiteren Oppositionsparteien. Ihre Arbeit habe darin bestanden, einen Kandidaten der Partei in seinen Aktivitäten zu unterstützen. Sie habe dafür gesorgt, dass alles gut organisiert worden sei. Auf Nachfrage, ob sie über ihre Tätigkeit in der Logistik der Partei Ausführungen machen könne, führte sie aus, sie sei nicht so oft am Parteisitz gewesen, da sie zwei Kinder habe. Aber am Parteisitz seien zum Beispiel über Personen Daten gesammelt worden, um herauszufinden, wie viele Stimmen die Partei bei den Wahlen bekommen würde. Es seien auch andere Aktivitäten organisiert worden. Auf Nachfrage der Befragerin, sie wisse noch immer nicht, was sie konkret für die Partei gemacht habe und ihre Antwort sei sehr allgemein, ergänzte sie, sie sei eine Aktivistin gewesen und habe nicht eine bestimmte Aufgabe wahrgenommen. Wenn sie am Parteisitz gewesen sei, habe man ihr gesagt, was sie gerade tun könne, wie Daten eingeben oder Aktivitäten am Computer festhalten. Und in ihrem Wohnsektor habe sie sich an der Organisation von Märschen beteiligt (vgl. SEM-act. 29/15 F16 ff.). Diese allgemeinen und detailarmen Ausführungen lassen nicht den Schluss auf Selbsterlebtes zu. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin gelingt es der Beschwerdeführerin nicht darzulegen, welche Aufgaben sie konkret für die Partei ausgeführt hat. Auf die Frage, wie oft sie mitgeholfen habe, Märsche zu organisieren, führte sie lediglich aus, während der Wahlkampagne seien es mehrere gewesen, sie könne aber keine genaue Zahl nennen. Dass sie ihre politische Tätigkeit konkret und detailliert darlegen könnte, wäre allerdings zu erwarten, da sich ihre Fluchtvorbringen in zentralen Punkten auf ihre politische Arbeit stützt respektive ihren Ursprung in dieser gehabt haben soll. Der Einwand in der Beschwerde, sie sei während der Anhörung unterbrochen worden (vgl. SEM-act. A29 F13) und somit sei auch ihr Redefluss unterbrochen worden, was den Eindruck vermittelt habe, sie solle fokussierter und weniger ausschweifend antworten, vermag nicht zu erklären, weshalb sie ihre behaupteten Tätigkeiten für die Partei nicht konkret zu beschreiben vermochte. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - wenn überhaupt - lediglich in einer untergeordneten Weise für die Partei tätig gewesen ist. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie sei von H._______ respektive deren Anhänger verfolgt worden, weil sie diese beim Lebensmitteltransport fotografiert habe. Das Foto habe sie in eine WhatsApp-Gruppe eingestellt. H._______ habe Kenntnis vom Foto erhalten, die Beschwerdeführerin daraufhin behelligt und sie unter Androhung aufgefordert, das Foto auf ihrem Mobiltelefon zu löschen. Obwohl sie das Foto gelöscht habe, sei sie weiterhin von H._______ behelligt worden. Dass H._______ von der Beschwerdeführerin verlangt haben soll, das Foto auf ihrem Mobiltelefon zu löschen, erscheint wenig plausibel. Wenn das Foto in eine WhatsApp-Gruppe eingestellt wird, ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer dieser Gruppe Zugriff auf das Foto haben, dieses herunterladen und auch weiterleiten können. Es widerspricht daher der Logik, dass H._______ von der Beschwerdeführerin verlangt hätte, das Foto zu löschen, da es sich - bei Wahrunterstellung dieser Ausführungen - in diesem Zeitpunkt bereits in der WhatsApp-Gruppe und auf anderen Mobiltelefonen befand und es daher womöglich bereits weiterverbreitet wurde. Die Vorbringen anlässlich der zweiten Anhörung stützen im Weiteren die Zweifel ihrer Ausführungen zur Verfolgung durch H._______ und ihrer Anhänger. So vermochte sie auf die konkrete Frage, an wen sie das Foto versendet habe, lediglich auszuführen, «In meiner WhatsApp-Gruppe gibt es auch mehrere Personen, der anderen Partei, weil es auch wichtig ist, dass ich jeweils informiert bin, wann diese Lebensmittelsäcke oder wann die Gasflaschen im Quartier verteilt werden. [...]» (vgl. SEM-act. 29/15 F28). Zu den Personen, welche sie bei H._______ denunziert hätten, machte sie allerdings keine Angaben. Ebenfalls erstaunt, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, nachdem sie Drohungen erhalten habe, habe sie nicht nur das Foto gelöscht, sondern auch ihr Telefon entsorgt, im Wissen darum, dass man sie wegen dieses Fotos suche. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie ein solch wichtiges Beweismittel sichert, um nicht zuletzt die Anzeige bei der Polizei, welche sie nach eigenen Aussagen auch einreichte, zu substantiieren. Unverständlich ist weiter, dass sie ihr Mobiltelefon entsorgt habe. Auch wenn sie, wie behauptet, telefonisch bedroht worden ist, hätte ein Wechsel ihrer Telefonnummer ausgereicht, um sich der Anrufer zu entledigen. Die behauptete Entsorgung des Mobiltelefons wird vorliegend als Schutzbehauptung qualifiziert, da sie mit diesen Ausführungen offensichtlich versucht, einen Vorwand zu konstruieren, um das besagte Foto - dessen Existenz zu bezweifeln ist - nicht einreichen zu müssen. Der von der Beschwerdeführerin dargelegte Sachverhalt hinsichtlich der Verfolgung durch H._______ aufgrund eines von der Beschwerdeführerin erstellten Fotos und dessen Veröffentlichung in einer WhatsApp-Gruppe wird aufgrund des Gesagten als unglaubhaft qualifiziert. 6.4 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel vermögen nicht, den als unglaubhaft qualifizierten Sachverhalt als glaubhaft erscheinen zu lassen. Für die Würdigung ist auf die angefochtene Verfügung (Ziffer II Nummer 2) zu verweisen, welcher vollumfänglich gefolgt wird (vgl. auch E. 5.1 supra). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im Begleitschreiben vom 16. Februar 2022 der Vorinstanz in Aussicht gestellt, das Original der Anzeige befinde sich noch bei ihrer Mutter in Venezuela. Sie sei allerdings bemüht, dass ihre Mutter die Dokumente in die Schweiz schicke (vgl. SEM-act. 25/2). In der Beschwerdeschrift vom 22. Juli 2022, somit fünf Monate später, wird ausgeführt, die Mutter der Beschwerdeführerin komme am (...) 2022 in die Schweiz und werde die Originale der polizeilichen Anzeige, der Zeugenaussagen und der Parteibestätigung mitbringen und dem Gericht zustellen. Bis dato, wiederum sieben Monate später, wurden dem Gericht keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin und der - ohne weitere Erklärung - ausgebliebenen Einreichung der angekündigten Dokumente, werden die ohnehin schon starken Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter verstärkt. 6.5 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen - wie vorstehend ausgeführt und unter Berücksichtigung von Ziffer 6 der Beschwerdeschrift (in welcher zwar ein Vorliegen eines «real risks» lediglich angesprochen, aber nicht weiter darauf eingegangen wird) - nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Venezuela lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. Urteile des BVGer D-473/2019 + D-476/2019 vom 29. Januar 2021 E. 7.3.1; D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 9.2). Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu auch die Urteile E-4674/2020 vom 9. Oktober 2020, E. 8.3, D-3919/2019 vom 25. Februar 2020, E. 8.4.1 und D-659/2020 vom 24. Februar 2020 S. 9). 8.3.3 Im Falle der Beschwerdeführenden ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6, m.w.H.). Bei den Beschwerdeführenden liegen zudem begünstigende individuelle Faktoren vor: Die Beschwerdeführerin verfügt in Venezuela mit ihren (...) Geschwistern väterlicherseits über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen kann. Zudem hat sie in einem Supermarkt und bei einem Unternehmen, welches sich auf (...) spezialisiert hat, gearbeitet. Ferner verkaufte sie Waren von zu Hause aus. Diese vielfältigen Erfahrungen werden ihr helfen, in ihrer Heimat beruflich (wieder) Fuss zu fassen. Vor ihrer Ausreise hat sie von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester finanzielle Hilfe erhalten. Es ist davon auszugehen, dass ihre Schwester sie auch nach ihrer Rückkehr weiter unterstützen wird. 8.3.4 Es sind sodann aus den Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat der knapp (...) beziehungsweise (...)jährigen Kinder, welche sich rund ein Jahr in der Schweiz aufhalten, nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren wäre. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie sei in Venezuela alleinerziehend. Ihre Mutter habe sie in ihrer Heimat bei der Kinderbetreuung unterstützt, komme aber besuchshalber in die Schweiz und könne sie daher in ihrer Heimat nicht mehr unterstützen. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Einerseits ist nicht aktenkundig, dass ihre Mutter in die Schweiz gereist ist, obwohl sie gemäss der Ausführung in der Beschwerde (vgl. Seite 9) am (...) 2022 hätte in der Schweiz ankommen sollen. Diesbezüglich wäre zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin dies im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dem Gericht mitgeteilt und entsprechend nachgewiesen hätte. E contrario ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter bereits in der Schweiz ist. Ferner komme die Mutter lediglich besuchsweise in die Schweiz, weshalb ebenfalls nicht davon auszugehen ist, dass sie die Beschwerdeführerin in Venezuela bei der Kinderbetreuung nicht mehr unterstützen kann. Zudem ändert es hinsichtlich der Unterstützung der Mutter bei der Kinderbetreuung offensichtlich nichts, ob die alleinerziehende Beschwerdeführerin ihre Kinder in Venezuela oder in der Schweiz betreut. 8.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Da die Beschwerdeführenden über venezolanische Reisepässe verfügen, sollte aber ohnehin kein technisches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. August 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: