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E-6536/2023

E-6536/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin mit letztem Wohnort in B._______, Provinz Me- rida, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Novem- ber 2022 auf dem Luftweg und gelangte in die Türkei und anschliessend am 9. November 2022 in die Schweiz. Am 10. November 2022 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. B. B.a Am 17. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 4. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung angehört. B.b Dabei machte sie zu ihrer Person im Wesentlichen geltend, sie habe zunächst als Kind mit ihren Eltern in B._______ gelebt, habe noch im Kin- desalter beide Elternteile verloren und danach in der gleichen Ortschaft beim Grossvater gelebt. Im Alter von 17 Jahren sei sie in die Stadt Merida gezogen. Sie habe das Gymnasium besucht, die Matura abgeschlossen und im Jahr (…), (…), an C._______ das (…)studium abgeschlossen. Ihren Lebensunterhalt während des Studiums habe sie als Verkäuferin finanziert. Nach ihrem Studium sei sie ins Heimatdorf zurückgekehrt und habe als selbständige (…) und (…)händlerin gearbeitet. Sie habe eine in Merida le- bende Schwester sowie einen Bruder, mit welchem sie wegen einer Erb- schaft am Familienhaus zerstritten sei. B.c Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie sodann aus, sie sei im April oder Mai 2020 eine Beziehung mit einem Mann eingegangen. Etwa ein Jahr später habe dieser erhebliche Alkoholprobleme entwickelt und sie in der Folge mehrmals misshandelt. Sie habe versucht, sich von diesem Mann zu trennen, dieser habe aber die gemeinsame Wohnung nicht ver- lassen wollen. Sie habe sich zum Verlassen Venezuelas entschlossen, weil die Mutter, der Stiefvater und der Bruder ihres gewalttätigen Partners bei der Armee («Fuerza Armada Nacional») tätig und regierungstreu gewesen seien respektive Verbindungen zur venezolanischen Regierung hätten. Im August 2022 habe sie einen venezolanischen Reisepass erhalten. Eine in den USA lebende Freundin habe ihr ein Flugticket besorgt. Am 9. Sep- tember 2022 sei ihr ehemaliger Partner nochmals in die Wohnung einge- drungen und habe sie misshandelt. In der Folge habe sie ihn am 13. Sep- tember 2022 bei der Polizei angezeigt, worauf er verhaftet worden sei. An- lässlich der diesbezüglichen Gerichtsverhandlung vor dem «Tribunal

E-6536/2023 Seite 3 D._______» vom 13. September 2022, in welcher sie und die Familie ihres ehemaligen Partners anwesend gewesen seien, seien ihrem ehemaligen Partner eine Fernhalteverfügung, eine Meldepflicht und weitere Massnah- men auferlegt worden. Nach 48 Stunden Haft sei er wieder freigelassen worden. Weil sie, die Beschwerdeführerin, befürchtet habe, von ihrem Pei- niger und dessen Familienangehörigen weiterhin behelligt zu werden, sei sie nach Caracas zu einer Freundin ihrer verstorbenen Mutter gegangen, wo sie sich bis zur Ausreise am 7./8. November 2022 versteckt gehalten habe. Sie habe ihren ehemaligen Partner und dessen Familie letztmals im Gerichtssaal an der Gerichtsverhandlung vom 13. September 2022 gese- hen. Ungefähr acht Monate nach ihrer Ausreise sei sie von ihrem ehemaligen Partner im Juli und August 2023 – per whatsapp-Nachricht – kontaktiert worden. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass er sie vermisse; gleichzeitig habe er sie wieder beschimpft und ihr gedroht, sie umzubringen. Sie könne nicht nach Venezuela zurückkehren, da sie dort getötet würde. B.d Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel zu den Akten (Angaben der Beschwerdeführerin zum Inhalt): - Abschlusszeugnis und Ausweiskarte als Anwältin datiert (…) 2013 respektive (…) 2014; - Geburtsurkunde; - Strafregisterauszug und Apostille des Strafregisterauszugs vom (…) 2022; - Todesurkunden der Mutter, des Vaters und Bruders vom (…) 1993, (…) 1998 und (…) 2012; - Anhörungsprotokoll des «Tribunal D._______» vom (…) 2022 (mit Überset- zung); - medizinischer Bericht (spanischsprachig; Datum nicht lesbar); - Bericht psychiatrische Konsultation (spanischsprachig; Inhalt und Datum nicht vollständig lesbar); - 18 Farbkopien (Fotos von der Beschwerdeführerin zugefügten Körperverlet- zungen, Auszüge aus Facebook-Accounts der Mutter, des Bruders und Stief- vaters ihres ehemaligen Partners sowie eine spanischsprachige Drohnach- richt seitens des ehemaligen Partners); - mehrere Sprachnachrichten ihres ehemaligen Partners.

E-6536/2023 Seite 4 C. Am 13. September 2023 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Mit Schreiben vom 21. September 2023 teilte die zugewiesene Rechtsver- tretung (Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum E._______) dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis zur Beschwerdeführerin been- det sei. E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung wurde an die Adresse der Beschwerdeführerin an der (…) (…)strasse in F._______ adressiert. F. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 ersuchte die ZBA unter Vorlage einer von der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2023 unterzeichneten Voll- macht um korrekte Neueröffnung des Asylentscheides und trug dazu vor, die Beschwerdeführerin sei bereits am 4. September 2023 an eine andere Adresse innerhalb F._______ umgezogen. G. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 – mit dem Vermerk «ersetzt unseren Asylentscheid vom 4. Oktober 2023» versehen – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug an. Dieser Asylentscheid wurde der Rechtsvertretung am 26. Ok- tober 2023 eröffnet. H. Mit vom 24. November 2023 datierter Eingabe (Postaufgabe am 27. No- vember 2023) an das Bundesverwaltungsgericht focht die Beschwerdefüh- rerin den vorinstanzlichen Entscheid an. Sie beantragte die Aufhebung die- ser Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Vor- instanz zurückzuweisen.

E-6536/2023 Seite 5 In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltli- che Rechtsbeiständin. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

28. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). J. Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2023 hielt die zuständige In- struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerde- führerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. K. Mit Eingabe vom 28. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung der AOZ in F._______ vom 28. November 2023 nach.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We- sentlichen mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin und ergänzte ihre Erwägungen mit einem ex- pliziten Vorbehalt betreffend die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten

E-6536/2023 Seite 7 Drohnachrichten, welche die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise von ihrem ehemaligen Partner erhalten haben solle.

E. 5.1.1 Dem eingereichten Gerichtsdokument sei zu entnehmen, dass der ehemalige Partner der Beschwerdeführerin nach deren Anzeige in Haft ge- nommen und zur Verhandlung des (…) der Provinz Merida am 13. Sep- tember 2023 geführt worden sei. Das Gericht habe Sicherheits- und Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin erlassen. Ihr ehe- maliger Partner habe die gemeinsame Wohnung verlassen müssen und sich ihrem Arbeits-, Wohn- und Studienort nicht annähern dürfen. Er sei weiter verpflichtet worden, therapeutische Massnahmen in Anspruch zu nehmen, um seine Alkoholsucht zu behandeln. Zudem sei er einer 30-tägi- gen Meldepflicht am Sitz des Gerichtsbezirks unterstellt worden. Schliess- lich habe das Gericht beschlossen, den Fall an die zuständige Staatsan- waltschaft weiterzuleiten, um das Strafverfahren fortzusetzen. Aus dem eingereichten Urteil gehe somit deutlich hervor, dass der venezolanische Staat im Fall der Beschwerdeführerin aktiv geworden sei, Massnahmen zu ihrem Schutz beschlossen und den ehemaligen Partner strafrechtlich verfolgt habe. Der Beschuldigte sei zwar aus der Haft entlas- sen worden, dies sei aber unter entsprechenden Auflagen erfolgt. Die Be- schwerdeführerin habe selbst angegeben, nach der Gerichtsverhandlung nach Caracas geflohen zu sein und seither weder ihren ehemaligen Part- ner noch dessen Familie gesehen zu haben. Hinweise oder Belege für die geäusserte Vermutung, dass ihr Peiniger mit Sicherheit wieder bei ihr zu Hause aufgetaucht wäre, wenn sie an ihrem Wohnort geblieben wäre, wür- den nicht vorliegen. Bei einer Rückkehr nach Venezuela könne sie sich an Institutionen wenden, die sich den Anliegen von Frauen annehmen wür- den. Es sei der Beschwerdeführerin als Anwältin und rechtskundige Person zuzumuten, die Kontaktaufnahmen ihres ehemaligen Partners bei diesen Institutionen zur Anzeige zu bringen und gegebenenfalls weitere juristische Schritte gegen ihren Peiniger einzuleiten. Es sei ihr zudem zumutbar, in ihrem Heimatland an einem anderen Ort als dem Wohnort ihres ehemali- gen Partners zu leben; sie verfüge über entsprechende innerstaatliche Auf- enthaltsalternativen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den nach ihrer Ausreise aus Ve- nezuela erhaltenen Drohanrufen ihres ehemaligen Partners wiesen Unge- reimtheiten auf. So erstaune es, dass ihr ehemaliger Partner ihr erst rund acht Monate nach ihrer Ausreise per whatsapp-Nachricht gedroht haben solle; die Sprachnachrichten seien nicht datierbar und die geschriebene Nachricht sei auf den 17. August 2023 datiert, d.h. genau fünf Tage

E-6536/2023 Seite 8 nachdem die Beschwerdeführerin vom SEM zur Anhörung vom 4. Septem- ber 2023 eingeladen worden sei. Weiter erstaune es, dass sich die Be- schwerdeführerin nach der geltend gemachten Gewalt zunächst zur Aus- reise entschieden haben wolle, da die Behörden nach ihrer Einschätzung bei einer Anzeige ohnehin nichts unternehmen würden, um dann in Abän- derung ihrer Meinung doch noch Anzeige zu erstatten.

E. 5.1.2 Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf die Ausbildung, die Berufserfahrung und das soziale Beziehungsnetz der Beschwerdefüh- rerin als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die aktuelle politische Lage in Venezuela entspreche nicht einem Rechtsstaat und sei durch Korruption und Misswirtschaft gekennzeichnet. Die Gerichtsverhandlung über die ihr zugefügten Misshandlungen habe schon zu Beginn nicht den Minimalstandards eines rechtsstaatlichen Ver- fahrens entsprochen. Sie sei als Opfer im Beisein des Täters und unter den drohenden Blicken von dessen ganzer Familie angehört worden. Der ehe- malige Partner sei zwar rechtskräftig verurteilt, aber 48 Stunden nach sei- ner Inhaftierung bereits wieder freigelassen worden. Das Gericht habe ein reines Scheinurteil gesprochen und die richterliche Milde sei erkauft wor- den. Bei der Verfolgung durch staatliche Einzelakteure sei bei zunehmen- der Hierarchiestufe eher von staatlichem Schutzunwillen auszugehen. Die regierungsnahe Bevölkerung Venezuelas habe in der jüngeren Vergangen- heit die Unabhängigkeit des Justizsystems ausgehöhlt. Selbst wenn die einzelnen Familienmitglieder des ehemaligen Beziehungspartners über keine sehr hohe Position innerhalb der venezolanischen Streitkräfte verfügt hätten, müssten deren Vernetzung und Kontakte in die höchsten Führungs- ebenen des Militärs mitberücksichtigt werden. Auch wenn von einem in der Gesetzgebung vorhandenen Schutzwillen des venezolanischen Staates ausgegangen werde, sei keine effektive Durchsetzung bestehender Re- geln und Gesetze gegeben, was zu einer faktischen Schutzunfähigkeit der nicht-korrupten Teile der Behörden in Venezuela führe.

E. 5.2.2 Entgegen der Annahme des SEM habe sie, die Beschwerdeführerin, nur wenige Wochen vor ihrer Ausreise in Caracas verbracht. Sie verfüge ausserhalb ihrer Heimatprovinz Merida über kein nennenswertes soziales Netzwerk. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass sich der Einfluss ihres ehemaligen Partners und dessen Familie über das ganze Land erstrecke, was sich darin äussere, dass der Mann über seine

E-6536/2023 Seite 9 Kontakte zu ihrer Telefonnummer gelangt sei. Die im Sommer 2023 erfolg- ten erneuten Todesdrohungen zeigten auf, dass ihre Verfolgung im Heimat- land andaure.

E. 5.2.3 Sie sei gesundheitlich angeschlagen; insbesondere ihr schlechter psychischer Zustand sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz den Behörden bekannt. Seit anfangs 2023 leide sie an einem akuten (…)problem und be- finde sich deswegen in ärztlicher Behandlung. Zudem arbeite sie im Rah- men psychotherapeutischer Sitzungen an der Verbesserung ihrer psychi- schen Gesundheit. Ausserhalb der Hauptstadt Caracas sei die medizini- sche Versorgung nicht flächendeckend gewährleistet. Es würden zwar Nicht-Regierungs-Organisationen bestehen, die sich der Prävention von häuslicher Gewalt und der Verringerung der Gewalt gegen Frauen widmen würden; in Venezuela existierten aber keine spezifisch auf die Aufarbeitung von psychischen Traumata für Opfer von häuslicher Gewalt konzentrierten Einrichtungen. Die Kosten von Therapiestunden würden je nach Erfahrung und Qualifikation des Therapeuten stark variieren. Sie verfüge zwar über eine hohe Schulbildung und eine theoretisch hohe Einkommenserwartung. Aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Situation im Heimatland habe sie aber wenig verdient und habe keine anderen Einkommensquellen und Schulden. Es wäre ihr deshalb nicht möglich, bestehende Therapiemög- lichkeiten im Heimatland zu bezahlen.

E. 5.2.4 Schliesslich habe das SEM den rechtlichen Gehörsanspruch und die Begründungspflicht verletzt, indem es nur pauschal auf bestehende Un- glaubhaftigkeitselemente in den Aussagen verwiesen habe; sie, die Be- schwerdeführerin, könne im Rahmen der Anhörung nur zu Sachverhalts- elementen Stellung beziehen, zu welchen sie auch befragt werde. Es wäre an der Vorinstanz gelegen, weitere Fragen zu stellen und ihr dadurch Ge- legenheit zu geben, allfällige Widersprüche zu erklären oder klarzustellen.

E. 5.2.5 Der Beschwerdeeingabe wurden ein medizinischer Bericht der Klinik für (…)medizin ([…]-Sprechstunde) des Universitätsspitals E._______ (G._______) vom 5. Juni 2023 sowie die Anordnung einer psychologischen Psychotherapie vom 25. Oktober 2023 beigelegt. Aus dem Bericht des G._______ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer (…) («[…]») leidet und einen gynäkologischen Befund («[…]», ent- standen vor 15 Jahren in Venezuela) aufweist. Als «Procedere» werden «regelmässige Verlaufskontrollen», eine «[…] Ernährung und 3-monatliche hausärztliche laborchemische Kontrollen», «sonographische und

E-6536/2023 Seite 10 laborchemische Verlaufskontrollen in 6 Monaten» in der (…)-sprechstunde sowie «(…)» und «weitere Abklärungen des anamnestisch bestehenden (…) auf der Gynäkologie» vorgesehen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin verneint und zusätzliche Vorbe- halte an deren Glaubhaftigkeit angebracht hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen dieser Einschätzung in der angefochtenen Verfü- gung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur erlittenen Gewalt seitens ihres ehemaligen Lebenspartners weisen keine Asylrelevanz auf. Wie das SEM bereits zutreffend erwog, haben die venezolanischen Behörden durch die Festnahme des Täters und dessen Zuführung zu einem Gerichtsver- fahren ihren Schutzwillen zum Ausdruck gebracht. Die Anzeige der Be- schwerdeführerin gegen ihren ehemaligen Lebenspartner wurde von den Strafbehörden entgegengenommen. Das zuständige Gericht hat Sicher- heits- und Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin ange- ordnet. Ferner wurden dem ehemaligen Lebenspartner therapeutische Massnahmen im Zusammenhang mit seiner Alkoholproblematik auferlegt und er wurde einer 30-tägigen Meldepflicht am Sitz des Gerichtsbezirks unterstellt. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Gerichts- urteil geht somit deutlich hervor, dass der venezolanische Staat im Verfah- ren der Beschwerdeführerin aktiv Massnahmen zu deren Schutz angeord- net und ihren ehemaligen Partner strafrechtlich verfolgt hat. Es trifft zwar zu, dass der ehemalige Partner nach 48 Haft wieder entlassen wurde. Diese Entlassung erfolgte aber unter Auflagen. Die Befürchtung der Be- schwerdeführerin, dass ihr ehemaliger Partner sie zu Hause weiter behel- ligt hätte, wenn sie am bisherigen Wohnort verblieben wäre, beruht auf blossen Mutmassungen und wird mit keinerlei Belegen gestützt, nachdem die Beschwerdeführerin direkt nach der Gerichtsverhandlung nach Cara- cas gegangen und seither weder ihrem ehemaligen Partner noch dessen Familie persönlich begegnet sein soll (vgl. SEM-Akte […]-[nachfolgend: Akte]-9, Antworten 77-81). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführe- rin im Gerichtsverfahren als Opfer im Beisein ihres beschuldigten ehema- ligen Partners und dessen Familie hat Aussagen machen müssen, spricht nicht für sich alleine gegen ein rechtsstaatliches Strafverfahren. Soweit die Beschwerdeführerin nahe Kontakte ihres ehemaligen Partners und dessen Familie zu Regierungskreisen geltend macht, bleibt festzuhalten, dass

E-6536/2023 Seite 11 diese nicht weiter belegt werden. Die eingereichten Fotographien sind al- leine nicht geeignet aufzuzeigen, dass der venezolanische Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig ist. Die oben dargelegte Vorgehensweise der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden lässt vielmehr auf den Schutzwil- len des Heimatstaates schliessen. Schliesslich ist die Erwägung des SEM zu bestätigen, wonach es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit all seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu gewährleisten.

E. 6.3 Der Beschwerdeführerin sollte es als freiberufliche (…) und somit recht- kundige Person möglich sein, allfällige weitere Kontaktaufnahmen und Drohgebärden seitens ihres ehemaligen Partners bei den in Venezuela be- stehenden Institutionen für Frauenanliegen oder bei den venezolanischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Aufgrund ihrer bisherigen Berufserfah- rung als (…) und (…)händlerin steht es ihr zudem frei, sich an einem an- deren Ort innerhalb Venezuelas niederzulassen, sollte sie eine Wohnsitz- nahme in ihrer Herkunftsgegend in B._______ und somit in der Umgebung ihres ehemaligen Partners und dessen Familie nicht in Betracht ziehen wol- len. Diesbezüglich hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin über konkrete Aufenthaltsalternativen in der Haupt- stadt Caracas (bei einer Freundin ihrer verstorbenen Mutter) oder in der Stadt Merida, wo sie während ihres Studiums sechs Jahre verbracht hat, verfügt.

E. 6.4 Nachdem sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylre- levant erwiesen haben, kann darauf verzichtet werden, auf die vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Selbst wenn sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft eingestuft wür- den, könnte ihr die Flüchtlingseigenschaft mangels Asylrelevanz nicht zu- gesprochen werden. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das SEM in der gebotenen Tiefe auf die als unglaubhaft eingeschätzten Anga- ben der Beschwerdeführerin eingegangen ist und unter Verweis auf kon- krete Protokollstellen in der Anhörung ausdrücklich angegeben hat, welche Vorbringen als unglaubhaft eingestuft wurden. Das SEM hat weiter ausge- führt, aus welchen Gründen diese Vorbringen als unstimmig qualifiziert wurden. Es hat somit im angefochtenen Asylentscheid die Überlegungen dargelegt, von denen es sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides wurde so abgefasst, dass die Be- schwerdeführerin ihn sachgerecht anfechten konnte. Das SEM war nicht gehalten, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,

E-6536/2023 Seite 12 sondern durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs respektive der Begründungspflicht als unbegründet.

E. 6.5 Andere Asylgründe wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-6536/2023 Seite 13 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.), was ihr nicht gelingt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-6536/2023 Seite 14

E. 8.3.1 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land re- gelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1974/2023 vom 22. November 2023 E. 6.2.3 mit Verweis auf E-1495/2023 vom 31. Mai 2023 E. 8.4.1). Trotz der angespannten Situation herrscht in Venezuela jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als ge- nerell zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteile des BVGer E-1974/2023, a.a.O., E-1607/2023 vom 12. April 2023 E. 7.2, E-3197/2022 vom 29. März 2023 E. 8.3.2).

E. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Hochschulabschluss als (…) und hat zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts während des Studi- ums im Verkauf gearbeitet. Nach ihrem Studium an der Universität war sie als selbständige (…) und (…)händlerin tätig (vgl. Akte 9, Antworten 15, 19 und 21). Sie verfügt somit über mehrjährige Arbeitserfahrungen in diesen Bereichen. Sie ist ferner an einer Erbschaft an einem Wohnhaus beteiligt (vgl. Akte 9, Antworten 36 und 44 ff.). Zudem hat sie eine in Merida lebende Schwester (Akte 9, Antwort 37) und verfügt darüber hinaus in Caracas über ein soziales Beziehungsnetz, hat sie doch gemäss eigenen Angaben vor ihrer Ausreise bei einer Freundin ihrer Mutter dort gelebt (vgl. Akte 9, Ant- worten 72, S. 11, 75 und 76). Sodann hat sie entferntere Verwandte in Ve- nezuela und Spanien (vgl. Akte, Antworten 48 und 49) und eine Freundin in den USA, welche ihr das Geld für das Flugticket finanzierte (vgl. Akte 9, Antwort 54). Nach dem Gesagten dürfte sie bei der Rückkehr nach Vene- zuela mindestens anfänglich eine gesicherte Wohnsituation vorfinden und bei Bedarf auf die Unterstützung ihres familiären und sozialen Beziehungs- netzes zählen können.

E. 8.3.3 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin. Im erstinstanzlichen Asylverfahren hat sich die Beschwerdeführerin als ge- sund bezeichnet (vgl. Akte 1, Ziffer 5.04). Wie aus den Akten des Be- schwerdeverfahrens hervorgeht, wurde bei ihr inzwischen ein (…)- und ein gynäkologisches Leiden diagnostiziert (vgl. E. 5.2.5 oben). Das Unterleibs- problem war bereits in Venezuela vorbestehend. Die Beschwerdeführerin hat nicht schlüssig aufgezeigt respektive geltend gemacht, dass ihr in Ve- nezuela der Zugang zu medizinischen Einrichtungen systematisch

E-6536/2023 Seite 15 erschwert oder verwehrt worden wäre. Es ist nicht davon auszugehen, ihre gesundheitlichen Probleme würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung ins Heimatland mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmög- lichkeiten eine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwerdefüh- rerin ferner – auf Gesuch hin – durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pau- schale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.3.4 Insgesamt ist daher nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz- bedrohende Situation geraten.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr gegebenenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, bezüglich der Frage der Wegweisung die Sache zu neuer Entscheidfällung zurückzuweisen; dieses Begehren ist daher abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der

E-6536/2023 Seite 16 unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Beiord- nung einer amtlichen Rechtsbeiständin sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren ge- mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen wa- ren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewäh- rung fehlt.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-6536/2023 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6536/2023 Urteil vom 14. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin mit letztem Wohnort in B._______, Provinz Merida, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) November 2022 auf dem Luftweg und gelangte in die Türkei und anschliessend am 9. November 2022 in die Schweiz. Am 10. November 2022 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. B. B.a Am 17. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 4. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung angehört. B.b Dabei machte sie zu ihrer Person im Wesentlichen geltend, sie habe zunächst als Kind mit ihren Eltern in B._______ gelebt, habe noch im Kindesalter beide Elternteile verloren und danach in der gleichen Ortschaft beim Grossvater gelebt. Im Alter von 17 Jahren sei sie in die Stadt Merida gezogen. Sie habe das Gymnasium besucht, die Matura abgeschlossen und im Jahr (...), (...), an C._______ das (...)studium abgeschlossen. Ihren Lebensunterhalt während des Studiums habe sie als Verkäuferin finanziert. Nach ihrem Studium sei sie ins Heimatdorf zurückgekehrt und habe als selbständige (...) und (...)händlerin gearbeitet. Sie habe eine in Merida lebende Schwester sowie einen Bruder, mit welchem sie wegen einer Erbschaft am Familienhaus zerstritten sei. B.c Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie sodann aus, sie sei im April oder Mai 2020 eine Beziehung mit einem Mann eingegangen. Etwa ein Jahr später habe dieser erhebliche Alkoholprobleme entwickelt und sie in der Folge mehrmals misshandelt. Sie habe versucht, sich von diesem Mann zu trennen, dieser habe aber die gemeinsame Wohnung nicht verlassen wollen. Sie habe sich zum Verlassen Venezuelas entschlossen, weil die Mutter, der Stiefvater und der Bruder ihres gewalttätigen Partners bei der Armee («Fuerza Armada Nacional») tätig und regierungstreu gewesen seien respektive Verbindungen zur venezolanischen Regierung hätten. Im August 2022 habe sie einen venezolanischen Reisepass erhalten. Eine in den USA lebende Freundin habe ihr ein Flugticket besorgt. Am 9. September 2022 sei ihr ehemaliger Partner nochmals in die Wohnung eingedrungen und habe sie misshandelt. In der Folge habe sie ihn am 13. September 2022 bei der Polizei angezeigt, worauf er verhaftet worden sei. Anlässlich der diesbezüglichen Gerichtsverhandlung vor dem «Tribunal D._______» vom 13. September 2022, in welcher sie und die Familie ihres ehemaligen Partners anwesend gewesen seien, seien ihrem ehemaligen Partner eine Fernhalteverfügung, eine Meldepflicht und weitere Massnahmen auferlegt worden. Nach 48 Stunden Haft sei er wieder freigelassen worden. Weil sie, die Beschwerdeführerin, befürchtet habe, von ihrem Peiniger und dessen Familienangehörigen weiterhin behelligt zu werden, sei sie nach Caracas zu einer Freundin ihrer verstorbenen Mutter gegangen, wo sie sich bis zur Ausreise am 7./8. November 2022 versteckt gehalten habe. Sie habe ihren ehemaligen Partner und dessen Familie letztmals im Gerichtssaal an der Gerichtsverhandlung vom 13. September 2022 gesehen. Ungefähr acht Monate nach ihrer Ausreise sei sie von ihrem ehemaligen Partner im Juli und August 2023 - per whatsapp-Nachricht - kontaktiert worden. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass er sie vermisse; gleichzeitig habe er sie wieder beschimpft und ihr gedroht, sie umzubringen. Sie könne nicht nach Venezuela zurückkehren, da sie dort getötet würde. B.d Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel zu den Akten (Angaben der Beschwerdeführerin zum Inhalt):

- Abschlusszeugnis und Ausweiskarte als Anwältin datiert (...) 2013 respektive (...) 2014;

- Geburtsurkunde;

- Strafregisterauszug und Apostille des Strafregisterauszugs vom (...) 2022;

- Todesurkunden der Mutter, des Vaters und Bruders vom (...) 1993, (...) 1998 und (...) 2012;

- Anhörungsprotokoll des «Tribunal D._______» vom (...) 2022 (mit Übersetzung);

- medizinischer Bericht (spanischsprachig; Datum nicht lesbar);

- Bericht psychiatrische Konsultation (spanischsprachig; Inhalt und Datum nicht vollständig lesbar);

- 18 Farbkopien (Fotos von der Beschwerdeführerin zugefügten Körperverletzungen, Auszüge aus Facebook-Accounts der Mutter, des Bruders und Stiefvaters ihres ehemaligen Partners sowie eine spanischsprachige Drohnachricht seitens des ehemaligen Partners);

- mehrere Sprachnachrichten ihres ehemaligen Partners. C. Am 13. September 2023 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Mit Schreiben vom 21. September 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung (Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum E._______) dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis zur Beschwerdeführerin beendet sei. E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung wurde an die Adresse der Beschwerdeführerin an der (...) (...)strasse in F._______ adressiert. F. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 ersuchte die ZBA unter Vorlage einer von der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2023 unterzeichneten Vollmacht um korrekte Neueröffnung des Asylentscheides und trug dazu vor, die Beschwerdeführerin sei bereits am 4. September 2023 an eine andere Adresse innerhalb F._______ umgezogen. G. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 - mit dem Vermerk «ersetzt unseren Asylentscheid vom 4. Oktober 2023» versehen - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dieser Asylentscheid wurde der Rechtsvertretung am 26. Oktober 2023 eröffnet. H. Mit vom 24. November 2023 datierter Eingabe (Postaufgabe am 27. November 2023) an das Bundesverwaltungsgericht focht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid an. Sie beantragte die Aufhebung dieser Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). J. Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2023 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. K. Mit Eingabe vom 28. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung der AOZ in F._______ vom 28. November 2023 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin und ergänzte ihre Erwägungen mit einem expliziten Vorbehalt betreffend die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Drohnachrichten, welche die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise von ihrem ehemaligen Partner erhalten haben solle. 5.1.1 Dem eingereichten Gerichtsdokument sei zu entnehmen, dass der ehemalige Partner der Beschwerdeführerin nach deren Anzeige in Haft genommen und zur Verhandlung des (...) der Provinz Merida am 13. September 2023 geführt worden sei. Das Gericht habe Sicherheits- und Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin erlassen. Ihr ehemaliger Partner habe die gemeinsame Wohnung verlassen müssen und sich ihrem Arbeits-, Wohn- und Studienort nicht annähern dürfen. Er sei weiter verpflichtet worden, therapeutische Massnahmen in Anspruch zu nehmen, um seine Alkoholsucht zu behandeln. Zudem sei er einer 30-tägigen Meldepflicht am Sitz des Gerichtsbezirks unterstellt worden. Schliesslich habe das Gericht beschlossen, den Fall an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, um das Strafverfahren fortzusetzen. Aus dem eingereichten Urteil gehe somit deutlich hervor, dass der venezolanische Staat im Fall der Beschwerdeführerin aktiv geworden sei, Massnahmen zu ihrem Schutz beschlossen und den ehemaligen Partner strafrechtlich verfolgt habe. Der Beschuldigte sei zwar aus der Haft entlassen worden, dies sei aber unter entsprechenden Auflagen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, nach der Gerichtsverhandlung nach Caracas geflohen zu sein und seither weder ihren ehemaligen Partner noch dessen Familie gesehen zu haben. Hinweise oder Belege für die geäusserte Vermutung, dass ihr Peiniger mit Sicherheit wieder bei ihr zu Hause aufgetaucht wäre, wenn sie an ihrem Wohnort geblieben wäre, würden nicht vorliegen. Bei einer Rückkehr nach Venezuela könne sie sich an Institutionen wenden, die sich den Anliegen von Frauen annehmen würden. Es sei der Beschwerdeführerin als Anwältin und rechtskundige Person zuzumuten, die Kontaktaufnahmen ihres ehemaligen Partners bei diesen Institutionen zur Anzeige zu bringen und gegebenenfalls weitere juristische Schritte gegen ihren Peiniger einzuleiten. Es sei ihr zudem zumutbar, in ihrem Heimatland an einem anderen Ort als dem Wohnort ihres ehemaligen Partners zu leben; sie verfüge über entsprechende innerstaatliche Aufenthaltsalternativen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den nach ihrer Ausreise aus Venezuela erhaltenen Drohanrufen ihres ehemaligen Partners wiesen Ungereimtheiten auf. So erstaune es, dass ihr ehemaliger Partner ihr erst rund acht Monate nach ihrer Ausreise per whatsapp-Nachricht gedroht haben solle; die Sprachnachrichten seien nicht datierbar und die geschriebene Nachricht sei auf den 17. August 2023 datiert, d.h. genau fünf Tage nachdem die Beschwerdeführerin vom SEM zur Anhörung vom 4. September 2023 eingeladen worden sei. Weiter erstaune es, dass sich die Beschwerdeführerin nach der geltend gemachten Gewalt zunächst zur Ausreise entschieden haben wolle, da die Behörden nach ihrer Einschätzung bei einer Anzeige ohnehin nichts unternehmen würden, um dann in Abänderung ihrer Meinung doch noch Anzeige zu erstatten. 5.1.2 Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf die Ausbildung, die Berufserfahrung und das soziale Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die aktuelle politische Lage in Venezuela entspreche nicht einem Rechtsstaat und sei durch Korruption und Misswirtschaft gekennzeichnet. Die Gerichtsverhandlung über die ihr zugefügten Misshandlungen habe schon zu Beginn nicht den Minimalstandards eines rechtsstaatlichen Verfahrens entsprochen. Sie sei als Opfer im Beisein des Täters und unter den drohenden Blicken von dessen ganzer Familie angehört worden. Der ehemalige Partner sei zwar rechtskräftig verurteilt, aber 48 Stunden nach seiner Inhaftierung bereits wieder freigelassen worden. Das Gericht habe ein reines Scheinurteil gesprochen und die richterliche Milde sei erkauft worden. Bei der Verfolgung durch staatliche Einzelakteure sei bei zunehmender Hierarchiestufe eher von staatlichem Schutzunwillen auszugehen. Die regierungsnahe Bevölkerung Venezuelas habe in der jüngeren Vergangenheit die Unabhängigkeit des Justizsystems ausgehöhlt. Selbst wenn die einzelnen Familienmitglieder des ehemaligen Beziehungspartners über keine sehr hohe Position innerhalb der venezolanischen Streitkräfte verfügt hätten, müssten deren Vernetzung und Kontakte in die höchsten Führungsebenen des Militärs mitberücksichtigt werden. Auch wenn von einem in der Gesetzgebung vorhandenen Schutzwillen des venezolanischen Staates ausgegangen werde, sei keine effektive Durchsetzung bestehender Regeln und Gesetze gegeben, was zu einer faktischen Schutzunfähigkeit der nicht-korrupten Teile der Behörden in Venezuela führe. 5.2.2 Entgegen der Annahme des SEM habe sie, die Beschwerdeführerin, nur wenige Wochen vor ihrer Ausreise in Caracas verbracht. Sie verfüge ausserhalb ihrer Heimatprovinz Merida über kein nennenswertes soziales Netzwerk. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass sich der Einfluss ihres ehemaligen Partners und dessen Familie über das ganze Land erstrecke, was sich darin äussere, dass der Mann über seine Kontakte zu ihrer Telefonnummer gelangt sei. Die im Sommer 2023 erfolgten erneuten Todesdrohungen zeigten auf, dass ihre Verfolgung im Heimatland andaure. 5.2.3 Sie sei gesundheitlich angeschlagen; insbesondere ihr schlechter psychischer Zustand sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz den Behörden bekannt. Seit anfangs 2023 leide sie an einem akuten (...)problem und befinde sich deswegen in ärztlicher Behandlung. Zudem arbeite sie im Rahmen psychotherapeutischer Sitzungen an der Verbesserung ihrer psychischen Gesundheit. Ausserhalb der Hauptstadt Caracas sei die medizinische Versorgung nicht flächendeckend gewährleistet. Es würden zwar Nicht-Regierungs-Organisationen bestehen, die sich der Prävention von häuslicher Gewalt und der Verringerung der Gewalt gegen Frauen widmen würden; in Venezuela existierten aber keine spezifisch auf die Aufarbeitung von psychischen Traumata für Opfer von häuslicher Gewalt konzentrierten Einrichtungen. Die Kosten von Therapiestunden würden je nach Erfahrung und Qualifikation des Therapeuten stark variieren. Sie verfüge zwar über eine hohe Schulbildung und eine theoretisch hohe Einkommenserwartung. Aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Situation im Heimatland habe sie aber wenig verdient und habe keine anderen Einkommensquellen und Schulden. Es wäre ihr deshalb nicht möglich, bestehende Therapiemöglichkeiten im Heimatland zu bezahlen. 5.2.4 Schliesslich habe das SEM den rechtlichen Gehörsanspruch und die Begründungspflicht verletzt, indem es nur pauschal auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen verwiesen habe; sie, die Beschwerdeführerin, könne im Rahmen der Anhörung nur zu Sachverhaltselementen Stellung beziehen, zu welchen sie auch befragt werde. Es wäre an der Vorinstanz gelegen, weitere Fragen zu stellen und ihr dadurch Gelegenheit zu geben, allfällige Widersprüche zu erklären oder klarzustellen. 5.2.5 Der Beschwerdeeingabe wurden ein medizinischer Bericht der Klinik für (...)medizin ([...]-Sprechstunde) des Universitätsspitals E._______ (G._______) vom 5. Juni 2023 sowie die Anordnung einer psychologischen Psychotherapie vom 25. Oktober 2023 beigelegt. Aus dem Bericht des G._______ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) («[...]») leidet und einen gynäkologischen Befund («[...]», entstanden vor 15 Jahren in Venezuela) aufweist. Als «Procedere» werden «regelmässige Verlaufskontrollen», eine «[...] Ernährung und 3-monatliche hausärztliche laborchemische Kontrollen», «sonographische und laborchemische Verlaufskontrollen in 6 Monaten» in der (...)-sprechstunde sowie «(...)» und «weitere Abklärungen des anamnestisch bestehenden (...) auf der Gynäkologie» vorgesehen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin verneint und zusätzliche Vorbehalte an deren Glaubhaftigkeit angebracht hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen dieser Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur erlittenen Gewalt seitens ihres ehemaligen Lebenspartners weisen keine Asylrelevanz auf. Wie das SEM bereits zutreffend erwog, haben die venezolanischen Behörden durch die Festnahme des Täters und dessen Zuführung zu einem Gerichtsverfahren ihren Schutzwillen zum Ausdruck gebracht. Die Anzeige der Beschwerdeführerin gegen ihren ehemaligen Lebenspartner wurde von den Strafbehörden entgegengenommen. Das zuständige Gericht hat Sicherheits- und Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin angeordnet. Ferner wurden dem ehemaligen Lebenspartner therapeutische Massnahmen im Zusammenhang mit seiner Alkoholproblematik auferlegt und er wurde einer 30-tägigen Meldepflicht am Sitz des Gerichtsbezirks unterstellt. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Gerichtsurteil geht somit deutlich hervor, dass der venezolanische Staat im Verfahren der Beschwerdeführerin aktiv Massnahmen zu deren Schutz angeordnet und ihren ehemaligen Partner strafrechtlich verfolgt hat. Es trifft zwar zu, dass der ehemalige Partner nach 48 Haft wieder entlassen wurde. Diese Entlassung erfolgte aber unter Auflagen. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass ihr ehemaliger Partner sie zu Hause weiter behelligt hätte, wenn sie am bisherigen Wohnort verblieben wäre, beruht auf blossen Mutmassungen und wird mit keinerlei Belegen gestützt, nachdem die Beschwerdeführerin direkt nach der Gerichtsverhandlung nach Caracas gegangen und seither weder ihrem ehemaligen Partner noch dessen Familie persönlich begegnet sein soll (vgl. SEM-Akte [...]-[nachfolgend: Akte]-9, Antworten 77-81). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Gerichtsverfahren als Opfer im Beisein ihres beschuldigten ehemaligen Partners und dessen Familie hat Aussagen machen müssen, spricht nicht für sich alleine gegen ein rechtsstaatliches Strafverfahren. Soweit die Beschwerdeführerin nahe Kontakte ihres ehemaligen Partners und dessen Familie zu Regierungskreisen geltend macht, bleibt festzuhalten, dass diese nicht weiter belegt werden. Die eingereichten Fotographien sind alleine nicht geeignet aufzuzeigen, dass der venezolanische Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig ist. Die oben dargelegte Vorgehensweise der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden lässt vielmehr auf den Schutzwillen des Heimatstaates schliessen. Schliesslich ist die Erwägung des SEM zu bestätigen, wonach es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit all seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu gewährleisten. 6.3 Der Beschwerdeführerin sollte es als freiberufliche (...) und somit rechtkundige Person möglich sein, allfällige weitere Kontaktaufnahmen und Drohgebärden seitens ihres ehemaligen Partners bei den in Venezuela bestehenden Institutionen für Frauenanliegen oder bei den venezolanischen Behörden zur Anzeige zu bringen. Aufgrund ihrer bisherigen Berufserfahrung als (...) und (...)händlerin steht es ihr zudem frei, sich an einem anderen Ort innerhalb Venezuelas niederzulassen, sollte sie eine Wohnsitznahme in ihrer Herkunftsgegend in B._______ und somit in der Umgebung ihres ehemaligen Partners und dessen Familie nicht in Betracht ziehen wollen. Diesbezüglich hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin über konkrete Aufenthaltsalternativen in der Hauptstadt Caracas (bei einer Freundin ihrer verstorbenen Mutter) oder in der Stadt Merida, wo sie während ihres Studiums sechs Jahre verbracht hat, verfügt. 6.4 Nachdem sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant erwiesen haben, kann darauf verzichtet werden, auf die vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Selbst wenn sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft eingestuft würden, könnte ihr die Flüchtlingseigenschaft mangels Asylrelevanz nicht zugesprochen werden. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das SEM in der gebotenen Tiefe auf die als unglaubhaft eingeschätzten Angaben der Beschwerdeführerin eingegangen ist und unter Verweis auf konkrete Protokollstellen in der Anhörung ausdrücklich angegeben hat, welche Vorbringen als unglaubhaft eingestuft wurden. Das SEM hat weiter ausgeführt, aus welchen Gründen diese Vorbringen als unstimmig qualifiziert wurden. Es hat somit im angefochtenen Asylentscheid die Überlegungen dargelegt, von denen es sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides wurde so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin ihn sachgerecht anfechten konnte. Das SEM war nicht gehalten, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs respektive der Begründungspflicht als unbegründet. 6.5 Andere Asylgründe wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was ihr nicht gelingt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1974/2023 vom 22. November 2023 E. 6.2.3 mit Verweis auf E-1495/2023 vom 31. Mai 2023 E. 8.4.1). Trotz der angespannten Situation herrscht in Venezuela jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteile des BVGer E-1974/2023, a.a.O., E-1607/2023 vom 12. April 2023 E. 7.2, E-3197/2022 vom 29. März 2023 E. 8.3.2). 8.3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Hochschulabschluss als (...) und hat zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts während des Studiums im Verkauf gearbeitet. Nach ihrem Studium an der Universität war sie als selbständige (...) und (...)händlerin tätig (vgl. Akte 9, Antworten 15, 19 und 21). Sie verfügt somit über mehrjährige Arbeitserfahrungen in diesen Bereichen. Sie ist ferner an einer Erbschaft an einem Wohnhaus beteiligt (vgl. Akte 9, Antworten 36 und 44 ff.). Zudem hat sie eine in Merida lebende Schwester (Akte 9, Antwort 37) und verfügt darüber hinaus in Caracas über ein soziales Beziehungsnetz, hat sie doch gemäss eigenen Angaben vor ihrer Ausreise bei einer Freundin ihrer Mutter dort gelebt (vgl. Akte 9, Antworten 72, S. 11, 75 und 76). Sodann hat sie entferntere Verwandte in Venezuela und Spanien (vgl. Akte, Antworten 48 und 49) und eine Freundin in den USA, welche ihr das Geld für das Flugticket finanzierte (vgl. Akte 9, Antwort 54). Nach dem Gesagten dürfte sie bei der Rückkehr nach Venezuela mindestens anfänglich eine gesicherte Wohnsituation vorfinden und bei Bedarf auf die Unterstützung ihres familiären und sozialen Beziehungsnetzes zählen können. 8.3.3 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin. Im erstinstanzlichen Asylverfahren hat sich die Beschwerdeführerin als gesund bezeichnet (vgl. Akte 1, Ziffer 5.04). Wie aus den Akten des Beschwerdeverfahrens hervorgeht, wurde bei ihr inzwischen ein (...)- und ein gynäkologisches Leiden diagnostiziert (vgl. E. 5.2.5 oben). Das Unterleibsproblem war bereits in Venezuela vorbestehend. Die Beschwerdeführerin hat nicht schlüssig aufgezeigt respektive geltend gemacht, dass ihr in Venezuela der Zugang zu medizinischen Einrichtungen systematisch erschwert oder verwehrt worden wäre. Es ist nicht davon auszugehen, ihre gesundheitlichen Probleme würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung ins Heimatland mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin ferner - auf Gesuch hin - durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.4 Insgesamt ist daher nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-bedrohende Situation geraten. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr gegebenenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, bezüglich der Frage der Wegweisung die Sache zu neuer Entscheidfällung zurückzuweisen; dieses Begehren ist daher abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: