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D-4708/2021

D-4708/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden / Gesuchstellenden (nachfolgend: Be- schwerdeführende) suchten am 17. April 2018 beziehungsweise am

22. Juni 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, als Mitglieder der (…) (einer protestantischen Freikirche) Verfolgungshandlungen seitens unbe- kannter Drittpersonen respektive der «Colectivos» ausgesetzt gewesen zu sein. Ausserdem seien die allgemeinen Lebensbedingungen in Venezuela prekär; sie hätten teilweise Mühe gehabt, Güter des täglichen Bedarfs zu bezahlbaren Preisen zu erhalten, da sie nicht Mitglieder der Regierungs- partei gewesen seien. A.b Mit Verfügungen vom 27. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung seiner Entscheide hielt es im Wesentli- chen fest, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht. Auch erachtete es den Vollzug der Wegweisung für zu- lässig, zumutbar und möglich. A.c Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-473/2019 und D-476/2019 vom 29. Januar 2021 ab. Dabei stützte es im Wesentlichen die Einschätzung des SEM. B. B.a Am 2. Juli 2021 gelangten die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertretung – mit einer als «Mehrfachge- such» bezeichneten Eingabe wiederum an das SEM und ersuchten um die Gewährung von Asyl, eventualiter um die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme. B.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, inzwischen ihre anhaltende asylrelevante Verfolgung mit neuen Beweismitteln belegen zu können. Erstmals bestätigten auch zwei Zeugen (E._______ sowie F._______) ihre Vorbringen. F._______ selbst sei aus demselben Grund geflohen und habe in G._______ Schutz erhalten. Sodann belegten die jüngsten Vorkommnisse in Venezuela das anhaltende Verfolgungsinte- resse an ihrer Familie. Namentlich hätten sich die «Colectivos» weiterhin bei Angehörigen der Beschwerdeführerin 2 nach ihnen erkundigt.

D-4708/2021, D-4716/2021 Seite 4 Ferner sei das SEM zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wegwei- sungsvollzug nach Venezuela zulässig und zumutbar sei. So sei Venezuela vom Menschenrechtsrat der Vereinigten Nationen am 6. Oktober 2020 des Verbrechens gegen die Menschlichkeit beschuldigt worden. Abgesehen davon habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- renden 1 und 3 erheblich verschlechtert. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Beweismittel zu den Akten: - Unterlagen hinsichtlich ihres Engagements für die obgenannte Kirchgemeinde und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte erlittene Verfolgung sei- tens unbekannter Drittpersonen respektive der «Colectivos» (datiert vom

11. Juli 2016 bis 20. September 2018); - Auszug aus den Asylakten von F._______ (datiert vom 11. Dezember 2017); - Eidesstattliche Erklärungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Asyl- gründe vom 31. Mai 2021 (inklusive deutscher Übersetzungen); - Unterstützungsschreiben vom 7. Juni 2021 und 28. Juni 2021; - Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 1 und 3 (datiert vom 10./28. Mai 2021 und 15. Juni 2021). C. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom

9. Juli 2021 einstweilen aus. D. Das SEM nahm die Eingabe vom 2. Juli 2021, soweit es darauf eintrat, als Mehrfach- respektive qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 22. September 2021 (eröffnet am 27. Sep- tember 2021) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 27. Oktober 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben respektive das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-473/2019 und D-476/2019 vom 29. Januar 2021 sei in Revision zu ziehen und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive

D-4708/2021, D-4716/2021 Seite 5 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen – nebst Kopien der angefochtenen Verfügung (in- klusive Empfangsbestätigung), der Vertretungsvollmachten vom 7. April 2021, einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. März 2021 und be- reits aktenkundiger Dokumente – folgende Unterlagen bei: - Unterlage hinsichtlich ihres Engagements für die obgenannte Kirchgemeinde im Jahr 2016; - Eidesstattliche Erklärungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Asyl- gründe vom 21. Oktober 2021 (inklusive deutscher Übersetzungen); - Berichte zur Menschenrechtslage in Venezuela (datiert vom 7. Mai 2018 bis

29. September 2021); - Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 (datiert vom 12./21. und 25. Oktober 2021). F. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin zwei separate Verfahren (un- ter den Geschäftsnummern D-4708/2021 und D-4716/2021) eröffnet. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 stellte der Instrukti- onsrichter fest, dass die beiden Verfahren (D-4708/2021 und D-4716/2021) aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs verei- nigt werden und die Beschwerdeführenden den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Ferner forderte er die Be- schwerdeführenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen, unter Androhung des Nichtein- tretens auf das Revisionsbegehren im Unterlassungsfall. G.b Diese Zwischenverfügung wurde am 18. November 2021 zur Abho- lung bei der zuständigen Poststelle gemeldet und die Abholfrist der Sen- dung durch den Empfänger bis zum 16. Dezember 2021 verlängert. Am

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17. Dezember 2021 wurde die Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Gemäss der Zustellfiktion gilt die vorliegende Sendung als am 25. November 2021 zugestellt, womit die Frist zur Einreichung einer Revisionsverbesserung am 2. Dezember 2021 ablief. G.c Am 24. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine als «Revisionsbeschwerde/Ergänzung der Beschwerde» bezeichnete Ein- gabe nach und legten gleichzeitig folgende Unterlagen ins Recht: - Fotografie des Beschwerdeführers 1 (gemäss eigenen Angaben: betreffend sein Engagement für die obgenannte Kirchgemeinde im Jahr 2016); - Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 1 und 4 (datiert vom 12. November 2021 und 3. Dezember 2021). H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 lud der Instruktionsrichter das SEM ein, sich zur Beschwerde – unter Ausschluss des Revisionsge- suchs – bis zum 27. Januar 2022 vernehmen zu lassen. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 vollumfäng- lich an seiner Verfügung fest. Dazu nahmen die Beschwerdeführenden mit Replik vom 10. Februar 2022 – unter Anrufung bereits aktenkundiger Do- kumente – Stellung. J. Am 4. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine als «Ergänzung zur Beschwerde» bezeichnete Eingabe nach und bestätigten dabei sinn- gemäss ihre Anträge.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Ver- fügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revi- sion von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Hinsichtlich der Frage der Eintretensvo- raussetzungen auf das Revisionsgesuch ist auf die nachfolgenden Erwä- gungen zu verweisen (vgl. E. 4.2).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mit- hin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraus- setzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).

E. 3.2 Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Ver- fügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe (im Sinne von Art. 66 VwVG) einen Anspruch auf Wieder- erwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch», vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a). Dar- über hinaus sind auch Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel ab- stützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan- den sind und vorbestandene Tatsachen belegen sollen, gegebenenfalls

D-4708/2021, D-4716/2021 Seite 8 unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisions- verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22). Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechts- kräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind da- gegen einer Wiedererwägung nicht zugänglich, sondern mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG). Gleiches gilt für entscheidende Beweismittel, die bereits vor dem rechts- kräftigen Beschwerdeentscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden zudem auch dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt wa- ren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konn- ten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den zu Recht verneint hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungs- weise.

E. 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sowohl im Gesuch vom 2. Juli 2021 als auch auf Beschwerdeebene Sachverhaltselemente einbezogen und be- schrieben wurden, die sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-473/2019 und D-476/2019 vom 29. Januar 2021 ereignet haben sollen, weshalb diese ausschliesslich Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden könnten und das SEM sich diesbe- züglich zu Recht als nicht zuständig erachtet hat. Dasselbe gilt im Übrigen für die im Rahmen des Gesuchs vom 2. Juli 2021 und auf Beschwerde- ebene eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. B.c, E. und G.c.), welche bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts D-473/2019 und D-476/2019 vom 29. Januar 2021 Bestand gehabt haben.

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E. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der Revisionsgrund anzuge- ben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die Beschwerdeführenden machen im Revisionsgesuch ausdrücklich die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d (Verletzung von Verfahrensvorschriften) sowie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (andere Gründe) geltend. Jedoch zeigen sie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nach Massgabe von Art. 124 Abs. 1 Bst. b und d (Frist von 30 respektive 90 Tagen) nicht auf. Nachdem die Beschwerdeführenden innert angesetzter Frist keine Revisionsverbesserung einreichten (vgl. Pro- zessgeschichte, Bst. G.), sind die Eintretensvoraussetzungen vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf das Revisionsbegehren androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Was die verspätete Eingabe der Revisionsverbesserung anbelangt, ist darauf – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

E. 4.3 Sodann ist festzustellen, dass es sich bei den eidesstattlichen Erklä- rungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Asylgründe vom 31. Mai 2021, den Unterstützungsschreiben vom 7. und 28. Juni 2021 sowie dem Bericht der venezolanischen Psychologin H._______ vom 15. Juni 2021 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.c) um nach dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-473/2019 und D-476/2019 vom 29. Januar 2021 entstan- dene Beweismittel handelt, welche eine vorbestandene Tatsache (Verfol- gung durch unbekannte Drittpersonen respektive die «Colectivos») bele- gen sollen, weshalb das SEM diese zu Recht unter dem Titel der qualifi- zierten Wiedererwägung geprüft hat. Dasselbe gilt im Übrigen für das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._______ vom 28. Mai 2021 sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von Dr. med. I._______ und lic. phil. J._______ vom 25. Oktober 2021 und die eidesstattlichen Erklärungen der Beschwer- deführenden betreffend ihre Asylgründe vom 21. Oktober 2021 (vgl. Pro- zessgeschichte, Bstn. B.c und E.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermögen die Beschwerdeführenden da- raus indes nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der eidesstatt- lichen Erklärungen der Beschwerdeführenden ist dem SEM beizupflichten, dass sie damit einzig appellatorische Kritik am Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-473/2019 und D-476/2019 vom 29. Januar 2021 üben. Was die Unterstützungsschreiben vom 7. Juni 2021 und 28. Juni 2021 an- belangt, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass diese als

D-4708/2021, D-4716/2021 Seite 10 Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren sind. Fer- ner vermögen die ärztlichen Schreiben vom 28. Mai 2021, 15. Juni 2021 und 25. Oktober 2021 zwar die darin gestellten Diagnosen zu belegen, las- sen aber keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten Asylgründe zu. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es den Beschwerdeführen- den möglich gewesen wäre, entsprechende Beweismittel bereits im or- dentlichen Asylverfahren beizubringen.

E. 4.4 Was die geltend gemachte anhaltende Suche in Venezuela anbelangt, hat das SEM zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar darlegen konnten, weshalb sich die «Colectivos» fünf Jahre nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat regelmässig nach ihnen erkundigen sollten. Es handelt sich um eine durch nichts untermauerte Par- teibehauptung. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob das SEM das Vorbringen anhaltender aber vorbestandener Verfolgungsgefahr zu Recht als Mehrfachgesuch geprüft hat.

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Gesuch vom 2. Juli 2021 zu Recht abgelehnt hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Be- weisstandard des Glaubhaftmachens; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-4708/2021, D-4716/2021 Seite 11 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, ist – wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihnen – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Vene- zuela – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zuletzt ausführlich: Urteil des BVGer D-5424/2018 vom 13. Juni 2023 E. 10.3.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-6536/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 8.2.4, E-4806/2023 vom 22. September 2023 E. 8.2.4).

E. 6.2.2 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 betrifft, ergibt sich aus den eingereichten Arztberichten (vgl. Prozess- geschichte; Bstn. B.c, E. und G.c), dass der Beschwerdeführer 1 an (…) sowie (…) leidet und sich vom 27. Oktober 2021 bis 2. Dezember 2021 in stationärer Behandlung befunden hat. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 leiden beide an (…) und der Beschwerdeführer 3 zusätzlich an (…). Alle drei werden medikamentös mittels (…) behandelt. Im Falle der Beschwer- deführenden 1 und 3 ist (in einer stabilen Lebenssituation) eine Trauma- therapie indiziert, wobei man im Falle einer Rückführung nach Venezuela jeweils mit einer Retraumatisierung und psychischen Dekompensation

D-4708/2021, D-4716/2021 Seite 12 rechnet. Aktuellere Arztberichte wurden von den Beschwerdeführenden nicht zu den Akten gereicht, weshalb auf die vorgenannten abzustellen ist. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführen- den 1, 3 und 4 vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom

E. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 In Venezuela herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. zuletzt ausführlich D-5424/2018 vom 13. Juni 2023 E. 10.4 m.w.H.; vgl. auch Urteile des BVGer E-6536/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 8.3.1 sowie E-1974/2023 vom 22. November 2023 E. 6.2.3.1).

E. 6.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann zunächst auf das Urteil des BVGer D-473/2019 und D-476/2019 vom

29. Januar 2021 (E. 7.3.2) verwiesen werden. Dort wird im Wesentlichen dargelegt, angesichts der begünstigenden individuellen Faktoren (gute

D-4708/2021, D-4716/2021 Seite 13 Ausbildungen, solide wirtschaftliche Verhältnisse und grosses familiäres Beziehungsnetz) sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Venezuela nicht in eine existenzbedrohende Situ- ation geraten würden. Auf die von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang erneut vorgebrachten Wegweisungsvollzugshindernisse (vorgeblich fehlende Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit und fehlendes Be- ziehungsnetz) ist deshalb nicht näher einzugehen, zumal sie nicht geltend machen, dass sich diese Situation seit dem letzten Urteil wesentlich geän- dert hätte.

E. 6.3.3 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizini- sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück- kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erach- tet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass angesichts der belegten gesundheit- lichen Probleme der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 nicht von einer me- dizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, war der Beschwerdeführer 3 wegen psychischer Probleme bereits in Venezuela in psychologischer Behandlung. Selbst wenn sich die damals behandelnde Psychologin – wie auf Beschwerdeebene geltend ge- macht – von ihnen abwenden sollte, sind ihre gesundheitlichen Probleme gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Venezuela grundsätzlich behandelbar (World Health Organization (WHO), Mental health Atlas 2020, Member State Profile, 15.04.2023 <https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental- health-atlas-2020-country-profiles/ven.pdf?sfvrsn=b9ad7b70_6&down- load=true>, abgerufen am 7. Mai 2024). Auch die zur Behandlung ihrer psychischen Leiden erforderlichen Medikamente (einschliesslich Gene- rika) sind erhältlich ([…], abgerufen am 7. Mai 2024; […], abgerufen am

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E. 6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in allgemei- ner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrens- leitender Verfügung vom 16. November 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut- geheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4708/2021, D-4716/2021 Urteil vom 15. Mai 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), (D-4708/2021)

4. D._______, geboren am (...), (D-4716/2021) Venezuela, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Raquel Pulido Martinez, (...), Beschwerdeführende / Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, und Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. September 2021 Revision;Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-473/2019 und D-476/2019 vom 29. Januar 2021. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden / Gesuchstellenden (nachfolgend: Beschwerdeführende) suchten am 17. April 2018 beziehungsweise am 22. Juni 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, als Mitglieder der (...) (einer protestantischen Freikirche) Verfolgungshandlungen seitens unbekannter Drittpersonen respektive der «Colectivos» ausgesetzt gewesen zu sein. Ausserdem seien die allgemeinen Lebensbedingungen in Venezuela prekär; sie hätten teilweise Mühe gehabt, Güter des täglichen Bedarfs zu bezahlbaren Preisen zu erhalten, da sie nicht Mitglieder der Regierungspartei gewesen seien. A.b Mit Verfügungen vom 27. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung seiner Entscheide hielt es im Wesentlichen fest, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht. Auch erachtete es den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-473/2019 und D-476/2019 vom 29. Januar 2021 ab. Dabei stützte es im Wesentlichen die Einschätzung des SEM. B. B.a Am 2. Juli 2021 gelangten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertretung - mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe wiederum an das SEM und ersuchten um die Gewährung von Asyl, eventualiter um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. B.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, inzwischen ihre anhaltende asylrelevante Verfolgung mit neuen Beweismitteln belegen zu können. Erstmals bestätigten auch zwei Zeugen (E._______ sowie F._______) ihre Vorbringen. F._______ selbst sei aus demselben Grund geflohen und habe in G._______ Schutz erhalten. Sodann belegten die jüngsten Vorkommnisse in Venezuela das anhaltende Verfolgungsinteresse an ihrer Familie. Namentlich hätten sich die «Colectivos» weiterhin bei Angehörigen der Beschwerdeführerin 2 nach ihnen erkundigt. Ferner sei das SEM zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wegweisungsvollzug nach Venezuela zulässig und zumutbar sei. So sei Venezuela vom Menschenrechtsrat der Vereinigten Nationen am 6. Oktober 2020 des Verbrechens gegen die Menschlichkeit beschuldigt worden. Abgesehen davon habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 1 und 3 erheblich verschlechtert. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Beweismittel zu den Akten:

- Unterlagen hinsichtlich ihres Engagements für die obgenannte Kirchgemeinde und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte erlittene Verfolgung seitens unbekannter Drittpersonen respektive der «Colectivos» (datiert vom 11. Juli 2016 bis 20. September 2018);

- Auszug aus den Asylakten von F._______ (datiert vom 11. Dezember 2017);

- Eidesstattliche Erklärungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Asylgründe vom 31. Mai 2021 (inklusive deutscher Übersetzungen);

- Unterstützungsschreiben vom 7. Juni 2021 und 28. Juni 2021;

- Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 1 und 3 (datiert vom 10./28. Mai 2021 und 15. Juni 2021). C. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2021 einstweilen aus. D. Das SEM nahm die Eingabe vom 2. Juli 2021, soweit es darauf eintrat, als Mehrfach- respektive qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 22. September 2021 (eröffnet am 27. September 2021) ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 27. Oktober 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben respektive das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-473/2019 und D-476/2019 vom 29. Januar 2021 sei in Revision zu ziehen und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung), der Vertretungsvollmachten vom 7. April 2021, einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. März 2021 und bereits aktenkundiger Dokumente - folgende Unterlagen bei:

- Unterlage hinsichtlich ihres Engagements für die obgenannte Kirchgemeinde im Jahr 2016;

- Eidesstattliche Erklärungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Asylgründe vom 21. Oktober 2021 (inklusive deutscher Übersetzungen);

- Berichte zur Menschenrechtslage in Venezuela (datiert vom 7. Mai 2018 bis 29. September 2021);

- Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 (datiert vom 12./21. und 25. Oktober 2021). F. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin zwei separate Verfahren (unter den Geschäftsnummern D-4708/2021 und D-4716/2021) eröffnet. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die beiden Verfahren (D-4708/2021 und D-4716/2021) aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden und die Beschwerdeführenden den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Ferner forderte er die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsbegehren im Unterlassungsfall. G.b Diese Zwischenverfügung wurde am 18. November 2021 zur Abholung bei der zuständigen Poststelle gemeldet und die Abholfrist der Sendung durch den Empfänger bis zum 16. Dezember 2021 verlängert. Am 17. Dezember 2021 wurde die Sendung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Gemäss der Zustellfiktion gilt die vorliegende Sendung als am 25. November 2021 zugestellt, womit die Frist zur Einreichung einer Revisionsverbesserung am 2. Dezember 2021 ablief. G.c Am 24. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine als «Revisionsbeschwerde/Ergänzung der Beschwerde» bezeichnete Eingabe nach und legten gleichzeitig folgende Unterlagen ins Recht:

- Fotografie des Beschwerdeführers 1 (gemäss eigenen Angaben: betreffend sein Engagement für die obgenannte Kirchgemeinde im Jahr 2016);

- Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 1 und 4 (datiert vom 12. November 2021 und 3. Dezember 2021). H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 lud der Instruktionsrichter das SEM ein, sich zur Beschwerde - unter Ausschluss des Revisionsgesuchs - bis zum 27. Januar 2022 vernehmen zu lassen. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Dazu nahmen die Beschwerdeführenden mit Replik vom 10. Februar 2022 - unter Anrufung bereits aktenkundiger Dokumente - Stellung. J. Am 4. März 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine als «Ergänzung zur Beschwerde» bezeichnete Eingabe nach und bestätigten dabei sinngemäss ihre Anträge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Hinsichtlich der Frage der Eintretensvoraussetzungen auf das Revisionsgesuch ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.2).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 3.2 Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe (im Sinne von Art. 66 VwVG) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch», vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind auch Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind und vorbestandene Tatsachen belegen sollen, gegebenenfalls unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22). Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind dagegen einer Wiedererwägung nicht zugänglich, sondern mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG). Gleiches gilt für entscheidende Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden zudem auch dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4.2 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sowohl im Gesuch vom 2. Juli 2021 als auch auf Beschwerdeebene Sachverhaltselemente einbezogen und beschrieben wurden, die sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-473/2019 und D-476/2019 vom 29. Januar 2021 ereignet haben sollen, weshalb diese ausschliesslich Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden könnten und das SEM sich diesbezüglich zu Recht als nicht zuständig erachtet hat. Dasselbe gilt im Übrigen für die im Rahmen des Gesuchs vom 2. Juli 2021 und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. B.c, E. und G.c.), welche bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-473/2019 und D-476/2019 vom 29. Januar 2021 Bestand gehabt haben. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die Beschwerdeführenden machen im Revisionsgesuch ausdrücklich die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d (Verletzung von Verfahrensvorschriften) sowie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (andere Gründe) geltend. Jedoch zeigen sie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nach Massgabe von Art. 124 Abs. 1 Bst. b und d (Frist von 30 respektive 90 Tagen) nicht auf. Nachdem die Beschwerdeführenden innert angesetzter Frist keine Revisionsverbesserung einreichten (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G.), sind die Eintretensvoraussetzungen vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf das Revisionsbegehren androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Was die verspätete Eingabe der Revisionsverbesserung anbelangt, ist darauf - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 4.3 Sodann ist festzustellen, dass es sich bei den eidesstattlichen Erklärungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Asylgründe vom 31. Mai 2021, den Unterstützungsschreiben vom 7. und 28. Juni 2021 sowie dem Bericht der venezolanischen Psychologin H._______ vom 15. Juni 2021 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. B.c) um nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-473/2019 und D-476/2019 vom 29. Januar 2021 entstandene Beweismittel handelt, welche eine vorbestandene Tatsache (Verfolgung durch unbekannte Drittpersonen respektive die «Colectivos») belegen sollen, weshalb das SEM diese zu Recht unter dem Titel der qualifizierten Wiedererwägung geprüft hat. Dasselbe gilt im Übrigen für das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. med. I._______ vom 28. Mai 2021 sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von Dr. med. I._______ und lic. phil. J._______ vom 25. Oktober 2021 und die eidesstattlichen Erklärungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Asylgründe vom 21. Oktober 2021 (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. B.c und E.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermögen die Beschwerdeführenden daraus indes nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der eidesstattlichen Erklärungen der Beschwerdeführenden ist dem SEM beizupflichten, dass sie damit einzig appellatorische Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-473/2019 und D-476/2019 vom 29. Januar 2021 üben. Was die Unterstützungsschreiben vom 7. Juni 2021 und 28. Juni 2021 anbelangt, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass diese als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren sind. Ferner vermögen die ärztlichen Schreiben vom 28. Mai 2021, 15. Juni 2021 und 25. Oktober 2021 zwar die darin gestellten Diagnosen zu belegen, lassen aber keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten Asylgründe zu. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es den Beschwerdeführenden möglich gewesen wäre, entsprechende Beweismittel bereits im ordentlichen Asylverfahren beizubringen. 4.4 Was die geltend gemachte anhaltende Suche in Venezuela anbelangt, hat das SEM zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar darlegen konnten, weshalb sich die «Colectivos» fünf Jahre nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat regelmässig nach ihnen erkundigen sollten. Es handelt sich um eine durch nichts untermauerte Parteibehauptung. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob das SEM das Vorbringen anhaltender aber vorbestandener Verfolgungsgefahr zu Recht als Mehrfachgesuch geprüft hat. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Gesuch vom 2. Juli 2021 zu Recht abgelehnt hat.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Beweisstandard des Glaubhaftmachens; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Venezuela - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zuletzt ausführlich: Urteil des BVGer D-5424/2018 vom 13. Juni 2023 E. 10.3.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-6536/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 8.2.4, E-4806/2023 vom 22. September 2023 E. 8.2.4). 6.2.2 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 betrifft, ergibt sich aus den eingereichten Arztberichten (vgl. Prozessgeschichte; Bstn. B.c, E. und G.c), dass der Beschwerdeführer 1 an (...) sowie (...) leidet und sich vom 27. Oktober 2021 bis 2. Dezember 2021 in stationärer Behandlung befunden hat. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 leiden beide an (...) und der Beschwerdeführer 3 zusätzlich an (...). Alle drei werden medikamentös mittels (...) behandelt. Im Falle der Beschwerdeführenden 1 und 3 ist (in einer stabilen Lebenssituation) eine Traumatherapie indiziert, wobei man im Falle einer Rückführung nach Venezuela jeweils mit einer Retraumatisierung und psychischen Dekompensation rechnet. Aktuellere Arztberichte wurden von den Beschwerdeführenden nicht zu den Akten gereicht, weshalb auf die vorgenannten abzustellen ist. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Auch eine allfällige Suizidalität - deren Existenz in den aktuellsten Arztberichten allerdings ausdrücklich verneint wird - führt nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs; denn eine solche stellt gemäss Rechtsprechung per se kein Vollzugshindernis dar (vgl. statt vieler Urteile BVGer F-5642/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2 oder F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2, je m.w.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen müsste bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In Venezuela herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. zuletzt ausführlich D-5424/2018 vom 13. Juni 2023 E. 10.4 m.w.H.; vgl. auch Urteile des BVGer E-6536/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 8.3.1 sowie E-1974/2023 vom 22. November 2023 E. 6.2.3.1). 6.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann zunächst auf das Urteil des BVGer D-473/2019 und D-476/2019 vom 29. Januar 2021 (E. 7.3.2) verwiesen werden. Dort wird im Wesentlichen dargelegt, angesichts der begünstigenden individuellen Faktoren (gute Ausbildungen, solide wirtschaftliche Verhältnisse und grosses familiäres Beziehungsnetz) sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Venezuela nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Auf die von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang erneut vorgebrachten Wegweisungsvollzugshindernisse (vorgeblich fehlende Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit und fehlendes Beziehungsnetz) ist deshalb nicht näher einzugehen, zumal sie nicht geltend machen, dass sich diese Situation seit dem letzten Urteil wesentlich geändert hätte. 6.3.3 Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass angesichts der belegten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, war der Beschwerdeführer 3 wegen psychischer Probleme bereits in Venezuela in psychologischer Behandlung. Selbst wenn sich die damals behandelnde Psychologin - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - von ihnen abwenden sollte, sind ihre gesundheitlichen Probleme gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Venezuela grundsätzlich behandelbar (World Health Organization (WHO), Mental health Atlas 2020, Member State Profile, 15.04.2023 https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-country-profiles/ven.pdf?sfvrsn=b9ad7b70_6&download=true , abgerufen am 7. Mai 2024). Auch die zur Behandlung ihrer psychischen Leiden erforderlichen Medikamente (einschliesslich Generika) sind erhältlich ([...], abgerufen am 7. Mai 2024; [...], abgerufen am 7. Mai 2024). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sie im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Es liegt aber in der Verantwortung der Beschwerdeführenden, sich zusammen mit den sie behandelnden Ärzten und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in ihre Heimat vorzubereiten. Nötigenfalls kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführenden ferner - auf Gesuch hin - durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 6.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. November 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: