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D-473/2019

D-473/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer 1 verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...), gelangte am 14. April 2018 in die Schweiz und suchte am 17. April 2018 im vormaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach, wo er am 23. April 2018 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurde (Befragung zur Person; BzP). Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 reisten am (...) aus Venezuela aus, gelangten am 20. Juni 2018 in die Schweiz und stellten am 22. Juni 2018 im vormaligen EVZ E._______ Asylgesuche. Die BzP erfolgte am 28. Juni 2018 (Beschwerdeführerinnen 2 und 4) respektive am 3. Juli 2018 (Beschwerdeführer 3). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. (Beschwerdeführerin 4) respektive 26. (Beschwerdeführerin 2) und 28. September 2018 (Beschwerdeführer 1 und 3) statt. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie gehörten alle der Kirche (...) an. Der Beschwerdeführer 1 sei (...) des Distrikts (...) der (...) sowie (...) gewesen. Sie seien aus Venezuela geflohen, weil dort Gewalt und Korruption herrsche. Ausserdem würden (...) in Venezuela verfolgt, weil die kommunistische Regierung die (...)-Kirche als Organ der USA betrachte. Die (...) seien auch deshalb unbeliebt, weil sie unpolitisch seien. Der Beschwerdeführer 1 brachte in diesem Zusammenhang vor, er sei zwischen den Jahren 2015 und 2017 mehrmals aufgefordert worden, dafür zu sorgen, dass die Kirchgänger die Regierungspartei «Partido Socialista Unido de Venezuela» (PSUV) unterstützten. Als Gegenleistung sei ihm materielle Hilfe (...) in Aussicht gestellt worden. Er habe jedoch immer abgelehnt. Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie habe im (...) gearbeitet, und es sei von ihr erwartet worden, im Wahlkampf Nicolàs Maduro zu unterstützen und an den Wahlen teilzunehmen, was sie alles nicht gemacht habe. Sie sei deswegen von ihren Kollegen und ihrer Vorgesetzten angefeindet und indirekt bedroht worden. Da sie fest mit ihrer Entlassung gerechnet habe, habe sie (...) von sich aus gekündigt. Die Beschwerdeführenden machten ferner geltend, sie seien mehrmals konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen: Ungefähr im (...) hätten unbekannte Personen das Auto des Beschwerdeführers 1 aufgebrochen sowie die (damals unbewohnte) Wohnung in F._______ durchsucht und elektronische Gegenstände entwendet. Am (...), als sie noch in G._______ gelebt hätten, seien eines Abends mehrere bewaffnete Personen in die Wohnsiedlung eingedrungen, wo sie zusammen mit anderen (...)-Familien gelebt hätten. Die Täter hätten sie sowie einige weitere Familien mehrere Stunden lang festgehalten, sie bedroht und (...) beleidigt. Ausserdem hätten sie Wertsachen, Lebensmittel und Elektronikartikel gestohlen. Als die zwischenzeitlich alarmierte Polizei angerückt und einen Schuss abgegeben habe, seien die Täter geflohen. Die Polizei habe zwar eine Anzeige entgegengenommen, jedoch nichts unternommen, um die Täter zu verfolgen. Diese hätten einen paramilitärischen Eindruck gemacht. Möglicherweise seien sie zu ihnen gekommen, weil sie (die Beschwerdeführenden) sich geweigert hätten, die Politik der Regierung zu unterstützen; denn die Regierung habe sich zwecks Bekämpfung der Opposition mit paramilitärischen Milizen verbündet. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien nach diesem Vorfall sehr verängstigt gewesen. Deshalb seien sie in der Folge nach F._______ umgezogen. Dort habe die Beschwerdeführerin 2 (...) zusammen mit ihrem Bruder einen (...) in dessen Vorgarten unterrichtet. Plötzlich seien zwei bewaffnete Männer aufgetaucht, hätten ihnen (...) weggenommen, sie verhöhnt und mit Tod bedroht. Ausserdem hätten die Männer einige Sachen aus dem Haus des Schülers gestohlen. Sodann sei der Beschwerdeführer 4 (...) auf dem Heimweg von der Schule von drei Männern angehalten worden, welche ihn mit einer Waffe bedroht, nach Wertsachen gefragt und schliesslich seinen Rucksack samt seiner Identitätskarte entwendet hätten. Er habe sich danach vor lauter Angst kaum mehr aus dem Haus getraut. Den Diebstahl des Rucksacks hätten sie bei der Polizei angezeigt, diese habe den Vorfall aber nicht als Diebstahl, sondern bloss als verlorene Sache behandelt. Der Beschwerdeführer 1 fügte an, er habe auch Probleme mit der Opposition gehabt: Diese habe von ihm im (...), als viele Demonstrationen stattgefunden hätten, verlangt, (...) geschlossen zu halten. Als er dieser Forderung nicht nachgekommen sei, sei er von vermummten Personen bedroht worden. Die Beschwerdeführerin 3 gab ihrerseits an, sie sei (...) nach H._______, Kolumbien, gegangen, um dort ein Studium an einer (...)-Universität zu beginnen. Nach Ablauf des Semesters sei sie am (...) nach F._______ zurückgekehrt, da die Sicherheitslage auch in H._______ schlecht gewesen sei. Die Beschwerdeführenden erklärten, es sei unmöglich, in Venezuela zu leben. Die allgemeinen Lebensbedingungen seien prekär; sie hätten teilweise Mühe gehabt, Güter des täglichen Bedarfs zu bezahlbaren Preisen zu erhalten, da sie nicht Mitglied der Regierungspartei gewesen seien. Zudem hätten junge Leute keine Möglichkeit, einen Beruf zu erlernen oder Karriere zu machen. Im Weiteren müssten sie aufgrund ihres Aufenthalts in einem kapitalistischen Land im Falle einer Rückkehr nach Venezuela befürchten, einer eingehenden Befragung unterzogen zu werden. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihre Reisepässe, die Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 4, einen kolumbianischer Aufenthaltsausweis, Kopien der Identitätskarten der Beschwerdeführenden 2 und 3, eine Anzeige des Überfalls vom (...), eine Anzeige betreffend den Autoeinbruch (...), ein Formular für die Versicherung betreffend den Vorfall (...) (Kopie), ein Heiratszertifikat, Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden 1 und 2 (Kopien), ein Arbeitszertifikat (Kopie), ein Studiendiplom (Kopie) sowie einen Strafregisterauszug. B. Das SEM stellte mit separaten Verfügungen einerseits für die Beschwerdeführenden 1 bis 3 und andrerseits für die Beschwerdeführerin 4 vom 27. Dezember 2018 fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Es verneinte daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Die Beschwerdeführenden erhoben (mit entsprechend separaten) Eingaben vom 23. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventuell seien sie infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragten sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Schliesslich ersuchten sie sinngemäss darum, es sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Den Beschwerden lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtenen Verfügungen, zwei Verfügungen des kantonalen Sozialdienstes vom 2. Mai und 10. Juli 2018, mehrere Unterstützungs- respektive Empfehlungsschreiben vom Januar 2019 sowie Unterlagen betreffend die Erwerbstätigkeit sowie die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden aus den Jahren 2018 und 2019 (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügungen vom 1. Februar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wies das Gesuch, wonach das SEM anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, ab, verzichtete hingegen antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Zwischenverfügungen vom 25. März 2019 wurden sodann die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen, und die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist eine geeignete Rechtsvertretung zu bezeichnen. E. Die rubrizierte Rechtsvertreterin zeigte mit Eingabe vom 4. April 2019 (unter Beilage zweier Vollmachten) ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. Mit Zwischenverfügungen vom 9. April 2019 wurde diesem Antrag entsprochen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 3. Juni 2019 und bestätigten dabei sinngemäss ihre Anträge. Ausserdem ersuchten sie um eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren D-473/2019 (Beschwerdeführende 1 bis 3) und D-476/2019 (Beschwerdeführerin 4). Der Replik lagen Unterlagen betreffend den Verlust einer Postsendung bei. G. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2019 ihre Kostennote zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und ersuchten um einen baldigen Abschluss der Beschwerdeverfahren. Die Instruktionsrichterin beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 20. Juli 2020. I. Mit Verfügung vom 24. September 2020 wurden die beiden Beschwerdeverfahren D-473/2019 und D-476/2019 vereinigt. Angesichts der ausführlichen Replik wurde die Vorinstanz ausserdem zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. J. Das SEM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 - welche den Beschwerdeführenden am 13. Oktober zur Kenntnis gebracht wurde - ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an seiner Verfügung fest.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist demnach einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Entscheide im Wesentlichen aus, der geltend gemachte Überfall im Jahr (...) sowie die Ereignisse aus dem Jahr (...) seien mangels genügenden Zusammenhangs zur Ausreise nicht asylrelevant. Bei den weiteren, geltend gemachten Ereignissen handle es sich um einzelne Vorfälle ohne weiterreichende Folgen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die geltend gemachte Umzingelung und Beraubung des Beschwerdeführers 3 nicht aus asylrelevanten, sondern aus kriminellen Motiven erfolgt sei. Ferner wäre es wohl nicht bei diesen einzelnen Vorfällen geblieben, wenn die Behörden respektive paramilitärischen Milizen tatsächlich an einer Verfolgung der Beschwerdeführenden interessiert gewesen wären. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführenden unter einem gewissen Druck gestanden hätten, die Regierung zu unterstützen; es bestünden jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden infolge mangelnder Unterstützung der Regierung asylrelevante Verfolgungsmassnahmen hätten befürchten müssen. Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien sodann auch nicht intensiv genug, um eine asylbeachtliche Zwangslage zu begründen. Die vorgebrachten Nachteile müssten auch vor dem Hintergrund der allgemeinen politischen Situation in Venezuela betrachtet werden, von welcher sehr viele Personen betroffen seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden wegen ihrer Zugehörigkeit zur (...) respektive ihrer Tätigkeit für diese (...) asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien oder solche zu befürchten gehabt hätten. Der Hinweis auf die allgemein schwierigen Lebensbedingungen und mangelnden Zukunftsaussichten in Venezuela sei nicht asylrelevant. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden gehe nicht hervor, dass sie im Heimatland einer konkreten und gezielten Gefährdung ausgesetzt gewesen seien, welcher sie nur durch Flucht hätten entkommen können. Die geäusserten Befürchtungen, sie würden bei der Rückkehr als Spione betrachtet, und der Staat wolle die (...) loswerden, seien ferner blosse Vermutungen. Aufgrund des Gesagten sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als durchführbar. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs verwies es insbesondere auf das bestehende familiäre und (...) Beziehungsnetz im Heimatland.

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden wenden in der Rechtsmittelschrift ein, die Ausführungen des SEM seien realitätsfremd. Sie gehörten der sozialen Gruppe der Oppositionellen und Personen mit (...) an und seien deswegen Morddrohungen von Seiten der Behörden sowie von bewaffneten Institutionen und paramilitärischen Gruppierungen ausgesetzt. Sie würden angegriffen, da sie mit der Politik von Maduro nicht einverstanden seien. Der Beschwerdeführer 1 werde zudem aus (...) Gründen verfolgt, da er (...) sei. Ihnen sei ständig angedroht worden, man werde sie ermorden, entführen, inhaftieren und foltern. Alle Oppositionelle würden durch bewaffnete sog. «Kollektive» («colectivos») verfolgt. Die Opposition in Venezuela sowie die Religionsgemeinschaften würden von Anhängern der diktatorischen Regierung, von korrupten Politikern und vom Militär dezimiert. Die bürgerlichen und politischen Rechte würden nicht anerkannt. Zur Kontrolle der Gesellschaft würden Folter und anderweitige menschenrechtswidrige Behandlungen eingesetzt. Das SEM habe zu Unrecht gefolgert, sie bräuchten keinen Schutz, da sie Arbeit, eine (...) und Eigentum hätten; denn genau deswegen würden sie bedroht und verfolgt. Falls sie nach Venezuela zurückkehren würden, müssten sie das Land umgehend erneut verlassen, da sie sonst grausamer und unmenschlicher Behandlung sowie psychischem Druck ausgesetzt wären. Die Zukunft der Kinder sei dort sehr unsicher. Sie könnten die Verwandten nicht um Unterstützung bitten, da diese sonst ebenfalls verfolgt würden. Eine sichere und würdige Rückkehr sei nicht garantiert.

E. 3.3 Das SEM macht in seiner Vernehmlassung geltend, die allgemein gehaltenen Ausführungen in den Beschwerden seien nicht geeignet, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu entkräften. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden wegen ihrer Zugehörigkeit zur Kirche der (...) oder ihrer Tätigkeit für diese Kirche asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Die eingereichten Beweismittel betreffend die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden seien für die Beurteilung, ob sie im Heimatland verfolgt würden oder ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorlängen, nicht relevant.

E. 3.4 In der Replik wird entgegnet, es bestehe entgegen der Auffassung des SEM durchaus ein Zusammenhang zwischen der Wohnungsdurchsuchung im Jahr (...), dem Überfall im Juli (...) in G._______ und der Flucht der Beschwerdeführenden im Jahr 2018. Nach dem Umzug nach F._______ sei der Beschwerdeführer 1 im (...) im Zusammenhang mit den für (...) angekündigten Wahlen aufgefordert worden, das «System» zu unterstützen. Dasselbe sei schon in den Jahren (...) und (...) geschehen. Daher hätten die Beschwerdeführenden befürchtet, es könnte sich erneut ein Vorfall wie derjenige in G._______ im (...) ereignen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich zudem kein (...) beschafft, womit der Regierung bekannt gewesen sei, dass er das Regime nicht unterstützen würde. Die «colectivos» würden den Aufenthalt von ihnen bekannten Oppositionellen kontrollieren und diese durch das ganze Land verfolgen. Durch den Umzug nach F._______ hätten die Beschwerdeführenden daher das Risiko eines erneuten Überfalls nicht ausschliessen können. Der Überfall auf die (...) im (...)sei durch dieselbe Gruppierung erfolgt wie derjenige im Jahr (...). Es habe sich dabei eindeutig um eine Verfolgung mit religiösem und politischem Motiv gehandelt. Die Vorfälle im (...) und (...) zeigten, dass die Beschwerdeführenden im Fokus der Regierung gestanden hätten und als (...) und Oppositionelle bekannt gewesen seien. Es handle sich somit nicht, wie vom SEM angenommen, um einzelne Ereignisse ohne weiterreichende Folgen, sondern um zusammenhängende Vorfälle und eine gezielte Verfolgung. Der Beschwerdeführer 1 habe sodann in nachvollziehbarer Weise erklärt, dass er aufgrund seiner Stellung als (...) und seiner Verantwortung für seine Gemeinde nicht umgehend, d.h. bereits im Jahr (...) oder (...), habe ausreisen können. Entgegen der Auffassung des SEM seien die geltend gemachten Vorfälle genügend intensiv. Die Beschwerdeführerin 2 habe im Zuge der Wahlen vom (...) am Arbeitsplatz unter unerträglichem psychischen Druck gestanden. Schliesslich sei auch der Beschwerdeführer 3 im (...) von «colectivos» bedroht und beraubt worden. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers 1 hätten die Beschwerdeführenden 2-4 als Angehörige eines ausgereisten Regimegegners Angst vor einer Entführung gehabt. Die Beschwerdeführenden hätten die Beleidigungen und Todesdrohungen durch Regierungsmitarbeiter und «colectivos» sowie den Überfall auf den Sohn bei der Polizei angezeigt. Die venezolanischen Behörden hätten jedoch auf die Strafanzeigen nur ungenügend reagiert, was auf fehlenden Schutzwillen hinweise. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Venezuela mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung hätten befürchten müssen. Bei einer Rückkehr müssten sie bereits infolge der Ausreise mit Festnahme und Folter rechnen. Seit Anfang 2019 habe sich die Menschenrechtslage in Venezuela in Bezug auf Oppositionelle verschlechtert. Die Regierung habe eine Spezialeinheit gebildet, welche Oppositionelle schonungslos eliminiere, darunter seien auch Familienmitglieder von (...) des Beschwerdeführers 1 (Verweis auf einen Bericht von Amnesty International vom 20. Februar 2019). Die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur (...) sowie als bekennende Regierungsgegner besonders exponiert und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Das venezolanische Regime werfe den (...) vor, sie wollten sich gemeinsam mit den USA die Bodenschätze im Land aneignen. Diese Vorwürfe hätten zu Ausschreitungen mit Todesopfern geführt, ausserdem hätten viele (...) nach Brasilien fliehen müssen. In Bezug auf die allgemeine Lage in Venezuela sei festzustellen, dass sich diese seit der vom SEM zitierten Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 drastisch verschlechtert habe. Das Land befinde sich in einer grossen humanitären Krise (Verweis auf zwei einschlägige Berichte der UNO vom Frühjahr 2019). Viele Menschen würden an Hunger leiden, und täglich würden rund 5'000 Menschen aus Venezuela ausreisen. Die Gesundheitsversorgung sei nicht mehr gewährleistet, und infolge der politischen Instabilität herrsche andauernde Gewalt. Aufgrund der starken Inflation könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Der Sohn sei infolge der erlebten Bedrohung mit einer Waffe psychisch angeschlagen, weshalb eine Rückkehr nach Venezuela auch im Hinblick auf das Kindeswohl nicht zumutbar sei. Den Beschwerdeführenden sei daher zumindest infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 5.1 Der geltend gemachte Autoeinbruch sowie der Einbruch in die (damals unbewohnte) Wohnung der Beschwerdeführenden in F._______ samt Entwendung von Gegenständen im Jahr (...) sind offensichtlich nicht asylrelevant, da sie in keinem Zusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr (...) stehen, aufgrund mangelnder Verfolgungsintensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bezeichnet werden können und im Übrigen auch nichts darauf hinweist, dass diese Vorfälle aus asylbeachtlichen Motiven erfolgt sind. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer 1 am Rande erwähnten Drohungen durch der Opposition angehörenden Personen im Mai 2017 (vgl. N 705 780 A21 F37) fehlt es insbesondere am Erfordernis der genügenden Verfolgungsintensität.

E. 5.2 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden erwähnten Überfalls in G._______ im (...) ist festzustellen, dass zwischen diesem Vorfall und der Ausreise der Beschwerdeführenden im (...) ebenfalls kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Dieses Ereignis war offensichtlich nicht ausreisebegründend. Im Weiteren ist aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden auch nicht davon ausgehen, dass die damaligen Täter die Beschwerdeführenden gezielt und aus asylbeachtlichen Motiven verfolgt haben. Ihren Angaben zufolge wurden damals nicht nur sie, sondern gleichzeitig auch mehrere Nachbarn Opfer der Angreifer und wurden ebenfalls bedroht, beschimpft, bestohlen und festgehalten. Dies weist darauf hin, dass es sich nicht um eine gezielte Verfolgung gehandelt hat, sondern vielmehr um einen kriminell motivierten Überfall auf die gesamte Siedlung, ungeachtet der Identität der einzelnen Opfer. Die Vermutung der Beschwerdeführenden, die Täter hätten einer mit der Regierung verbündeten paramilitärischen Gruppierung angehört, welche sie aufgesucht habe, weil sie die Regierung nicht unterstützt hätten, muss demnach als unbegründet bezeichnet werden. Ferner kann der Vorfall auch nicht - wie dies auf Beschwerdeebene suggeriert wird - als religiös motivierte Verfolgung betrachtet werden, selbst wenn sich die Täter im Verlauf des Überfalls tatsächlich beleidigend gegenüber der Religion der Beschwerdeführenden geäussert haben sollten; denn die Täter haben gemäss dem aktenkundigen Sachverhalt offensichtlich primär in Bereicherungsabsicht und damit überwiegend aus kriminellen Gründen gehandelt. Insgesamt ist daher die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu verneinen.

E. 5.3 Die Ereignisse von (...) (betreffend die Beschwerdeführerin 2) und (...) (betreffend den Beschwerdeführer 3) sind ebenfalls als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Beide Vorfälle ereigneten sich nicht bei den Beschwerdeführenden zuhause, sondern auswärts (beim Haus einer Drittperson respektive auf dem Weg nach Hause auf der Strasse) und lassen aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht den Schluss zu, dass diese gezielt und überwiegend aus asylbeachtlichen - namentlich religiösen oder politischen - Gründen angegriffen wurden, auch wenn die Täter dabei möglicherweise abschätzige Bemerkungen über den Glauben der Beschwerdeführenden machten. Es ist insbesondere auch kein Zusammenhang zwischen der Weigerung der Beschwerdeführenden, die Regierung zu unterstützen, und den fraglichen Verfolgungsmassnahmen ersichtlich; die in der Replik angestellte, dahingehende Vermutung muss daher als reine Spekulation bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die ebenda geäusserte unsubstanziierte Bemerkung, es habe sich bei den Tätern des Vorfalls vom (...) um dieselbe Gruppierung gehandelt wie beim Überfall in G._______ im (...). Aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch in diesen Fällen zufällige Opfer von kriminellen Machenschaften waren. Im Weiteren fehlt es diesen Verfolgungsmassnahmen auch an der gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erforderlichen Intensität, zumal die Ereignisse von kurzer Dauer waren und nicht mit einer ernsthaften Verletzung oder Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit einhergingen.

E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 vorbringen, sie seien am Arbeitsplatz (in der [...] respektive im [...]) direkt respektive indirekt unter Druck gesetzt und bedroht worden, weil sie sich geweigert hätten, das Regime zu unterstützen, ist es zwar durchaus denkbar, dass sie entsprechenden Druckversuchen ausgesetzt waren und angefeindet wurden. Den Akten zufolge haben sie deswegen jedoch keine konkreten und ernsthaften Nachteile erlitten. Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie wäre wohl demnächst entlassen worden, weil sie sich nicht an den Wahlveranstaltungen für Maduro beteiligt habe und nicht wählen gegangen sei; letztlich hat sie aber offenbar kurz vor der Ausreise von sich aus gekündigt (vgl. N [...] A20 F42 sowie B13 Ziff. 1.17.05). Ferner bestehen - wie bereits vorstehend (E. 5.3) erwähnt - keinerlei Hinweise darauf, dass die Weigerung der Beschwerdeführenden, das herrschende Regime aktiv zu unterstützen, kausal war für die geltend gemachten Übergriffe durch unbekannte Täter. Die auf Beschwerdeebene dargelegte Furcht der Beschwerdeführenden, es könnte infolge des erneuten Druckversuchs im (...) und der vom Beschwerdeführer 1 verweigerten Kooperation zu einem weiteren Überfall durch «colectivos» kommen, muss daher als unbegründet bezeichnet werden. Im Übrigen zeigt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nicht umgehend nach dem letztmaligen Druckversuch im (...) flüchteten (beispielsweise in Richtung Kolumbien, was für sie problemlos möglich gewesen wäre), sondern mit der Ausreise bis im (...) zuwarteten (zwecks Beschaffung der notwendigen Unterlagen für eine Reise nach Europa), dass sie sich im Heimatland nicht in ernsthafter Gefahr wähnten. Die geltend gemachten Druckversuche und Drohungen respektive die Furcht vor einer damit verbundenen zukünftigen Verfolgung sind nach dem Gesagten ebenfalls nicht asylrelevant.

E. 5.5 Bei den von den Beschwerdeführenden monierten generell schlechten Lebensbedingungen in Venezuela (Gewalt und Korruption, Probleme bei der Beschaffung von Gütern des täglichen Bedarfs, fehlende Zukunftsperspektiven für die Jugend) handelt es sich um Nachteile, welche auf die in Venezuela herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. Diese Vorbringen sind daher nicht asylrelevant.

E. 5.6 Insofern, als die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene argumentieren, als Oppositionelle und (...) hätten sie bei einem weiteren Verbleib in Venezuela mit einer Verfolgung rechnen müssen respektive wären sie deswegen im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt, ist Folgendes festzustellen: Aufgrund der Aktenlage können die Beschwerdeführenden nicht als Oppositionelle bezeichnet werden, zumal sie in keiner Art und Weise politisch tätig waren und sich selber gar als apolitisch bezeichneten. Die Beschwerdeführenden gaben denn auch zu Protokoll, sie hätten keine Probleme mit den Behörden gehabt. Der Beschwerdeführer 1 verwies ausserdem auf sein gutes Leumundszeugnis (vgl. N [...], A10 Ziff. 7.02 sowie B13 Ziff. 7.02). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden kein (...) beantragt haben (vgl. N [...], A21 F35), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Nichtbesitz des (...) in der Vergangenheit offensichtlich nicht zu Verfolgungsmassnahmen geführt hat. Im Übrigen ist die Beantragung dieses Dokuments, welches primär dafür gedacht ist, bedürftigen Personen Zugang zu verschiedensten Sozialleistungen zu verschaffen, freiwillig (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019, E. 9.3.2). Das Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 habe aufgrund seiner Ausreise im (...) als Regimegegner gegolten, und die (noch bis im [...]) im Heimatland verbliebenen Beschwerdeführenden 2-4 hätten deswegen mit Verfolgungsmassnahmen (namentlich einer Entführung) rechnen müssen, ist sodann unplausibel; denn der Beschwerdeführer 1 war schon früher ins Ausland gereist (namentlich nach [...] und [...]), und dies hatte nie zu einer Verfolgung seiner Angehörigen geführt. Im Weiteren kann auch die Zugehörigkeit zur (...) der (...) nicht per se als verfolgungsauslösender Faktor qualifiziert werden. Zwar trifft es zu, dass das sozialistische Regime von Maduro (...) Einrichtungen gegenüber negativ eingestellt ist; insbesondere das Verhältnis zur (...) ist angespannt (vgl. dazu beispielsweise U.S. Department of State, 2019 Report on International Religious Freedom: Venezuela, Section II; https://www.state.gov/reports/2019-report-on-international-religious-freedom/venezuela). Hingegen ist eine systematische Verfolgung von Angehörigen der (...) durch die Behörden oder dem Regime nahestehenden Gruppierungen klar zu verneinen. Entsprechend waren die Beschwerdeführenden offenbar völlig überrascht vom Überfall auf ihre Siedlung im (...) (vgl. N [...], A14 F55). Der Beschwerdeführer 1 wurde zudem auch nie an der Ausübung seiner (...) Funktionen gehindert, und die Beschwerdeführenden konnten ihre (...) im Heimatland frei ausüben. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Zugehörigkeit zu den (...) oder ihrer politischen Einstellung wegen mit künftiger Verfolgung rechnen mussten respektive bei einer Rückkehr eine solche zu gewärtigen hätten.

E. 5.7 Im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. dazu vorstehend E. 4.3) bringen die Beschwerdeführenden schliesslich vor, sie würden bei der Rückkehr nach Venezuela als Spione betrachtet, weil sie in ein kapitalistisches Land ausgereist seien. Der Beschwerdeführer 1 unternahm jedoch bereits in der Vergangenheit mehrmals Reisen ins Ausland: Im Jahr 2014 verbrachte er drei Wochen in (...), im Jahr (...) nahm er an einer Veranstaltung in (...) teil, und in den Jahren (...) hielt er sich vorübergehend in (...) auf. Abgesehen von einer Befragung bei der Rückkehr von (...) hatte er bei der Einreise nach (...) keine Probleme. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist daher entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführenden nicht davon auszugehen, dass sie allein infolge ihres Aufenthalts in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Venezuela flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt wären.

E. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorin-stanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Venezuela lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere tobt seit den - weitherum als undemokratisch bezeichneten - Präsidentschaftswahlen vom Mai 2018 ein Machtkampf zwischen dem regierenden Präsidenten Nicolàs Maduro und dem Oppositionsführer und Präsidenten der Nationalversammlung Juan Guaidò. Es kommt im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. dazu ausführlich das Urteil D-4465/2019 vom 2. Oktober 20219, E. 9.2). Bei den Parlamentswahlen vom 6. Dezember 2020 ging die Partei von Maduro als Siegerin hervor. Die Opposition, welche zum Boykott der Wahlen aufgerufen hatte und nun von Wahlbetrug spricht, verliert aufgrund der Wahlergebnisse ihre Mehrheit in der letzten bisher noch von ihr kontrollierten staatlichen Institution (der Nationalversammlung) und hat zu weiteren Protesten aufgerufen. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu auch die Urteile E-4674/2020 vom 9. Oktober 2020, E. 8.3, D-3919/2019 vom 25. Februar 2020, E. 8.4.1 und D-659/2020 vom 24. Februar 2020 S. 9).

E. 7.3.2 Die wirtschaftliche und soziale Situation in Venezuela hat sich im Verlauf der letzten zwei Jahre weiter verschlechtert. Die Misswirtschaft des Regimes von Maduro mit der damit einhergehenden Hyperinflation hat dazu geführt, dass heute 96% der Bevölkerung in Armut leben. Ausserdem herrscht Nahrungsmittelknappheit, und das Gesundheitssystem ist faktisch kollabiert. Dies hat zu einem Massenexodus geführt. Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat die Situation zusätzlich verschärft (vgl. dazu beispielsweise den Bericht der U.S. Mission to the UN Agencies in Rome vom 5. August 2020: «Under Maduro, nearly all Venezuelans live in poverty», https://usunrome.usmission.gov/under-maduro-nearly-all-venezuelans-live-in-poverty; Bericht des U. S. Congressional Research Services vom 2. September 2020: "The Venezuela Regional Humanitarian Crisis and COVID-19», https://crsreports.congress.gov/product/pdf/IF/IF11029). Im Falle der Beschwerdeführenden ist aber dennoch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6, m.w.H.). Bei den Beschwerdeführenden liegen zudem begünstigende individuelle Faktoren vor: Sie sind gut ausgebildet, stammen aus wirtschaftlich soliden Verhältnissen und verfügen in F._______ über Wohneigentum. Der Beschwerdeführer 1 übte vor der Ausreise mehrere (...) Funktionen aus, und es kann davon ausgegangen werden, dass ihn seine (...) im Falle seiner Rückkehr sowohl bei der beruflichen Reintegration als auch in anderen Bereichen unterstützen wird. Die Beschwerdeführerin 2 war jahrelang beim (...) angestellt, was ihr bei der Suche nach einer neuen Erwerbstätigkeit zum Vorteil gereichen dürfte. Die Beschwerdeführerin 4 wurde bisher von ihren Eltern unterstützt und studierte zuletzt im Ausland ([...]); es ist ihr jedoch zuzumuten, sich im Falle einer Rückkehr ebenfalls um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Die Beschwerdeführenden verfügen zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in Venezuela, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen können. Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden allesamt an keinen aktenkundigen und relevanten Erkrankungen leiden. Mangels konkreter diesbezüglicher Vorbringen und Beweismittel ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 3 infolge der Erlebnisse im Heimatland von behandlungsbedürftigen psychischen Problemen betroffen ist. Der Beschwerdeführer 3 ist zwischenzeitlich volljährig geworden, weshalb auf die Vorbringen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht weiter einzugehen ist.

E. 7.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Da die Beschwerdeführenden über venezolanische Reisepässe verfügen, sollte aber ohnehin kein technisches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit den Beschwerden gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügungen vom 25. März 2019 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 9.2 Mit Verfügungen vom 25. März und 9. April 2019 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin beigeordnet. Der in der Kostennote vom 5. Juli 2018 geltend gemachte Aufwand von total 7 Stunden sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 35.- erscheinen angemessen. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 9. April 2019 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der geltend gemachte Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 1'085.- und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'085.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-473/2019 + D-476/2019 Urteil vom 29. Januar 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, (...),

3. C._______, (...), (D-473/2019)

4. D._______, (...), (D-476/2019) Venezuela, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2018 / N (...) und (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer 1 verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...), gelangte am 14. April 2018 in die Schweiz und suchte am 17. April 2018 im vormaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach, wo er am 23. April 2018 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurde (Befragung zur Person; BzP). Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 reisten am (...) aus Venezuela aus, gelangten am 20. Juni 2018 in die Schweiz und stellten am 22. Juni 2018 im vormaligen EVZ E._______ Asylgesuche. Die BzP erfolgte am 28. Juni 2018 (Beschwerdeführerinnen 2 und 4) respektive am 3. Juli 2018 (Beschwerdeführer 3). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. (Beschwerdeführerin 4) respektive 26. (Beschwerdeführerin 2) und 28. September 2018 (Beschwerdeführer 1 und 3) statt. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie gehörten alle der Kirche (...) an. Der Beschwerdeführer 1 sei (...) des Distrikts (...) der (...) sowie (...) gewesen. Sie seien aus Venezuela geflohen, weil dort Gewalt und Korruption herrsche. Ausserdem würden (...) in Venezuela verfolgt, weil die kommunistische Regierung die (...)-Kirche als Organ der USA betrachte. Die (...) seien auch deshalb unbeliebt, weil sie unpolitisch seien. Der Beschwerdeführer 1 brachte in diesem Zusammenhang vor, er sei zwischen den Jahren 2015 und 2017 mehrmals aufgefordert worden, dafür zu sorgen, dass die Kirchgänger die Regierungspartei «Partido Socialista Unido de Venezuela» (PSUV) unterstützten. Als Gegenleistung sei ihm materielle Hilfe (...) in Aussicht gestellt worden. Er habe jedoch immer abgelehnt. Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie habe im (...) gearbeitet, und es sei von ihr erwartet worden, im Wahlkampf Nicolàs Maduro zu unterstützen und an den Wahlen teilzunehmen, was sie alles nicht gemacht habe. Sie sei deswegen von ihren Kollegen und ihrer Vorgesetzten angefeindet und indirekt bedroht worden. Da sie fest mit ihrer Entlassung gerechnet habe, habe sie (...) von sich aus gekündigt. Die Beschwerdeführenden machten ferner geltend, sie seien mehrmals konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen: Ungefähr im (...) hätten unbekannte Personen das Auto des Beschwerdeführers 1 aufgebrochen sowie die (damals unbewohnte) Wohnung in F._______ durchsucht und elektronische Gegenstände entwendet. Am (...), als sie noch in G._______ gelebt hätten, seien eines Abends mehrere bewaffnete Personen in die Wohnsiedlung eingedrungen, wo sie zusammen mit anderen (...)-Familien gelebt hätten. Die Täter hätten sie sowie einige weitere Familien mehrere Stunden lang festgehalten, sie bedroht und (...) beleidigt. Ausserdem hätten sie Wertsachen, Lebensmittel und Elektronikartikel gestohlen. Als die zwischenzeitlich alarmierte Polizei angerückt und einen Schuss abgegeben habe, seien die Täter geflohen. Die Polizei habe zwar eine Anzeige entgegengenommen, jedoch nichts unternommen, um die Täter zu verfolgen. Diese hätten einen paramilitärischen Eindruck gemacht. Möglicherweise seien sie zu ihnen gekommen, weil sie (die Beschwerdeführenden) sich geweigert hätten, die Politik der Regierung zu unterstützen; denn die Regierung habe sich zwecks Bekämpfung der Opposition mit paramilitärischen Milizen verbündet. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien nach diesem Vorfall sehr verängstigt gewesen. Deshalb seien sie in der Folge nach F._______ umgezogen. Dort habe die Beschwerdeführerin 2 (...) zusammen mit ihrem Bruder einen (...) in dessen Vorgarten unterrichtet. Plötzlich seien zwei bewaffnete Männer aufgetaucht, hätten ihnen (...) weggenommen, sie verhöhnt und mit Tod bedroht. Ausserdem hätten die Männer einige Sachen aus dem Haus des Schülers gestohlen. Sodann sei der Beschwerdeführer 4 (...) auf dem Heimweg von der Schule von drei Männern angehalten worden, welche ihn mit einer Waffe bedroht, nach Wertsachen gefragt und schliesslich seinen Rucksack samt seiner Identitätskarte entwendet hätten. Er habe sich danach vor lauter Angst kaum mehr aus dem Haus getraut. Den Diebstahl des Rucksacks hätten sie bei der Polizei angezeigt, diese habe den Vorfall aber nicht als Diebstahl, sondern bloss als verlorene Sache behandelt. Der Beschwerdeführer 1 fügte an, er habe auch Probleme mit der Opposition gehabt: Diese habe von ihm im (...), als viele Demonstrationen stattgefunden hätten, verlangt, (...) geschlossen zu halten. Als er dieser Forderung nicht nachgekommen sei, sei er von vermummten Personen bedroht worden. Die Beschwerdeführerin 3 gab ihrerseits an, sie sei (...) nach H._______, Kolumbien, gegangen, um dort ein Studium an einer (...)-Universität zu beginnen. Nach Ablauf des Semesters sei sie am (...) nach F._______ zurückgekehrt, da die Sicherheitslage auch in H._______ schlecht gewesen sei. Die Beschwerdeführenden erklärten, es sei unmöglich, in Venezuela zu leben. Die allgemeinen Lebensbedingungen seien prekär; sie hätten teilweise Mühe gehabt, Güter des täglichen Bedarfs zu bezahlbaren Preisen zu erhalten, da sie nicht Mitglied der Regierungspartei gewesen seien. Zudem hätten junge Leute keine Möglichkeit, einen Beruf zu erlernen oder Karriere zu machen. Im Weiteren müssten sie aufgrund ihres Aufenthalts in einem kapitalistischen Land im Falle einer Rückkehr nach Venezuela befürchten, einer eingehenden Befragung unterzogen zu werden. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihre Reisepässe, die Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 4, einen kolumbianischer Aufenthaltsausweis, Kopien der Identitätskarten der Beschwerdeführenden 2 und 3, eine Anzeige des Überfalls vom (...), eine Anzeige betreffend den Autoeinbruch (...), ein Formular für die Versicherung betreffend den Vorfall (...) (Kopie), ein Heiratszertifikat, Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden 1 und 2 (Kopien), ein Arbeitszertifikat (Kopie), ein Studiendiplom (Kopie) sowie einen Strafregisterauszug. B. Das SEM stellte mit separaten Verfügungen einerseits für die Beschwerdeführenden 1 bis 3 und andrerseits für die Beschwerdeführerin 4 vom 27. Dezember 2018 fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Es verneinte daher die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Die Beschwerdeführenden erhoben (mit entsprechend separaten) Eingaben vom 23. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventuell seien sie infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragten sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Schliesslich ersuchten sie sinngemäss darum, es sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Den Beschwerden lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtenen Verfügungen, zwei Verfügungen des kantonalen Sozialdienstes vom 2. Mai und 10. Juli 2018, mehrere Unterstützungs- respektive Empfehlungsschreiben vom Januar 2019 sowie Unterlagen betreffend die Erwerbstätigkeit sowie die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden aus den Jahren 2018 und 2019 (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügungen vom 1. Februar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie wies das Gesuch, wonach das SEM anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, ab, verzichtete hingegen antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Zwischenverfügungen vom 25. März 2019 wurden sodann die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen, und die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist eine geeignete Rechtsvertretung zu bezeichnen. E. Die rubrizierte Rechtsvertreterin zeigte mit Eingabe vom 4. April 2019 (unter Beilage zweier Vollmachten) ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. Mit Zwischenverfügungen vom 9. April 2019 wurde diesem Antrag entsprochen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 3. Juni 2019 und bestätigten dabei sinngemäss ihre Anträge. Ausserdem ersuchten sie um eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren D-473/2019 (Beschwerdeführende 1 bis 3) und D-476/2019 (Beschwerdeführerin 4). Der Replik lagen Unterlagen betreffend den Verlust einer Postsendung bei. G. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2019 ihre Kostennote zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und ersuchten um einen baldigen Abschluss der Beschwerdeverfahren. Die Instruktionsrichterin beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 20. Juli 2020. I. Mit Verfügung vom 24. September 2020 wurden die beiden Beschwerdeverfahren D-473/2019 und D-476/2019 vereinigt. Angesichts der ausführlichen Replik wurde die Vorinstanz ausserdem zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. J. Das SEM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 - welche den Beschwerdeführenden am 13. Oktober zur Kenntnis gebracht wurde - ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist demnach einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Entscheide im Wesentlichen aus, der geltend gemachte Überfall im Jahr (...) sowie die Ereignisse aus dem Jahr (...) seien mangels genügenden Zusammenhangs zur Ausreise nicht asylrelevant. Bei den weiteren, geltend gemachten Ereignissen handle es sich um einzelne Vorfälle ohne weiterreichende Folgen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die geltend gemachte Umzingelung und Beraubung des Beschwerdeführers 3 nicht aus asylrelevanten, sondern aus kriminellen Motiven erfolgt sei. Ferner wäre es wohl nicht bei diesen einzelnen Vorfällen geblieben, wenn die Behörden respektive paramilitärischen Milizen tatsächlich an einer Verfolgung der Beschwerdeführenden interessiert gewesen wären. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführenden unter einem gewissen Druck gestanden hätten, die Regierung zu unterstützen; es bestünden jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden infolge mangelnder Unterstützung der Regierung asylrelevante Verfolgungsmassnahmen hätten befürchten müssen. Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien sodann auch nicht intensiv genug, um eine asylbeachtliche Zwangslage zu begründen. Die vorgebrachten Nachteile müssten auch vor dem Hintergrund der allgemeinen politischen Situation in Venezuela betrachtet werden, von welcher sehr viele Personen betroffen seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden wegen ihrer Zugehörigkeit zur (...) respektive ihrer Tätigkeit für diese (...) asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien oder solche zu befürchten gehabt hätten. Der Hinweis auf die allgemein schwierigen Lebensbedingungen und mangelnden Zukunftsaussichten in Venezuela sei nicht asylrelevant. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden gehe nicht hervor, dass sie im Heimatland einer konkreten und gezielten Gefährdung ausgesetzt gewesen seien, welcher sie nur durch Flucht hätten entkommen können. Die geäusserten Befürchtungen, sie würden bei der Rückkehr als Spione betrachtet, und der Staat wolle die (...) loswerden, seien ferner blosse Vermutungen. Aufgrund des Gesagten sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als durchführbar. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs verwies es insbesondere auf das bestehende familiäre und (...) Beziehungsnetz im Heimatland. 3.2 Die Beschwerdeführenden wenden in der Rechtsmittelschrift ein, die Ausführungen des SEM seien realitätsfremd. Sie gehörten der sozialen Gruppe der Oppositionellen und Personen mit (...) an und seien deswegen Morddrohungen von Seiten der Behörden sowie von bewaffneten Institutionen und paramilitärischen Gruppierungen ausgesetzt. Sie würden angegriffen, da sie mit der Politik von Maduro nicht einverstanden seien. Der Beschwerdeführer 1 werde zudem aus (...) Gründen verfolgt, da er (...) sei. Ihnen sei ständig angedroht worden, man werde sie ermorden, entführen, inhaftieren und foltern. Alle Oppositionelle würden durch bewaffnete sog. «Kollektive» («colectivos») verfolgt. Die Opposition in Venezuela sowie die Religionsgemeinschaften würden von Anhängern der diktatorischen Regierung, von korrupten Politikern und vom Militär dezimiert. Die bürgerlichen und politischen Rechte würden nicht anerkannt. Zur Kontrolle der Gesellschaft würden Folter und anderweitige menschenrechtswidrige Behandlungen eingesetzt. Das SEM habe zu Unrecht gefolgert, sie bräuchten keinen Schutz, da sie Arbeit, eine (...) und Eigentum hätten; denn genau deswegen würden sie bedroht und verfolgt. Falls sie nach Venezuela zurückkehren würden, müssten sie das Land umgehend erneut verlassen, da sie sonst grausamer und unmenschlicher Behandlung sowie psychischem Druck ausgesetzt wären. Die Zukunft der Kinder sei dort sehr unsicher. Sie könnten die Verwandten nicht um Unterstützung bitten, da diese sonst ebenfalls verfolgt würden. Eine sichere und würdige Rückkehr sei nicht garantiert. 3.3 Das SEM macht in seiner Vernehmlassung geltend, die allgemein gehaltenen Ausführungen in den Beschwerden seien nicht geeignet, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu entkräften. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden wegen ihrer Zugehörigkeit zur Kirche der (...) oder ihrer Tätigkeit für diese Kirche asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien. Die eingereichten Beweismittel betreffend die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden seien für die Beurteilung, ob sie im Heimatland verfolgt würden oder ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorlängen, nicht relevant. 3.4 In der Replik wird entgegnet, es bestehe entgegen der Auffassung des SEM durchaus ein Zusammenhang zwischen der Wohnungsdurchsuchung im Jahr (...), dem Überfall im Juli (...) in G._______ und der Flucht der Beschwerdeführenden im Jahr 2018. Nach dem Umzug nach F._______ sei der Beschwerdeführer 1 im (...) im Zusammenhang mit den für (...) angekündigten Wahlen aufgefordert worden, das «System» zu unterstützen. Dasselbe sei schon in den Jahren (...) und (...) geschehen. Daher hätten die Beschwerdeführenden befürchtet, es könnte sich erneut ein Vorfall wie derjenige in G._______ im (...) ereignen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich zudem kein (...) beschafft, womit der Regierung bekannt gewesen sei, dass er das Regime nicht unterstützen würde. Die «colectivos» würden den Aufenthalt von ihnen bekannten Oppositionellen kontrollieren und diese durch das ganze Land verfolgen. Durch den Umzug nach F._______ hätten die Beschwerdeführenden daher das Risiko eines erneuten Überfalls nicht ausschliessen können. Der Überfall auf die (...) im (...)sei durch dieselbe Gruppierung erfolgt wie derjenige im Jahr (...). Es habe sich dabei eindeutig um eine Verfolgung mit religiösem und politischem Motiv gehandelt. Die Vorfälle im (...) und (...) zeigten, dass die Beschwerdeführenden im Fokus der Regierung gestanden hätten und als (...) und Oppositionelle bekannt gewesen seien. Es handle sich somit nicht, wie vom SEM angenommen, um einzelne Ereignisse ohne weiterreichende Folgen, sondern um zusammenhängende Vorfälle und eine gezielte Verfolgung. Der Beschwerdeführer 1 habe sodann in nachvollziehbarer Weise erklärt, dass er aufgrund seiner Stellung als (...) und seiner Verantwortung für seine Gemeinde nicht umgehend, d.h. bereits im Jahr (...) oder (...), habe ausreisen können. Entgegen der Auffassung des SEM seien die geltend gemachten Vorfälle genügend intensiv. Die Beschwerdeführerin 2 habe im Zuge der Wahlen vom (...) am Arbeitsplatz unter unerträglichem psychischen Druck gestanden. Schliesslich sei auch der Beschwerdeführer 3 im (...) von «colectivos» bedroht und beraubt worden. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers 1 hätten die Beschwerdeführenden 2-4 als Angehörige eines ausgereisten Regimegegners Angst vor einer Entführung gehabt. Die Beschwerdeführenden hätten die Beleidigungen und Todesdrohungen durch Regierungsmitarbeiter und «colectivos» sowie den Überfall auf den Sohn bei der Polizei angezeigt. Die venezolanischen Behörden hätten jedoch auf die Strafanzeigen nur ungenügend reagiert, was auf fehlenden Schutzwillen hinweise. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Venezuela mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung hätten befürchten müssen. Bei einer Rückkehr müssten sie bereits infolge der Ausreise mit Festnahme und Folter rechnen. Seit Anfang 2019 habe sich die Menschenrechtslage in Venezuela in Bezug auf Oppositionelle verschlechtert. Die Regierung habe eine Spezialeinheit gebildet, welche Oppositionelle schonungslos eliminiere, darunter seien auch Familienmitglieder von (...) des Beschwerdeführers 1 (Verweis auf einen Bericht von Amnesty International vom 20. Februar 2019). Die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur (...) sowie als bekennende Regierungsgegner besonders exponiert und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Das venezolanische Regime werfe den (...) vor, sie wollten sich gemeinsam mit den USA die Bodenschätze im Land aneignen. Diese Vorwürfe hätten zu Ausschreitungen mit Todesopfern geführt, ausserdem hätten viele (...) nach Brasilien fliehen müssen. In Bezug auf die allgemeine Lage in Venezuela sei festzustellen, dass sich diese seit der vom SEM zitierten Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 drastisch verschlechtert habe. Das Land befinde sich in einer grossen humanitären Krise (Verweis auf zwei einschlägige Berichte der UNO vom Frühjahr 2019). Viele Menschen würden an Hunger leiden, und täglich würden rund 5'000 Menschen aus Venezuela ausreisen. Die Gesundheitsversorgung sei nicht mehr gewährleistet, und infolge der politischen Instabilität herrsche andauernde Gewalt. Aufgrund der starken Inflation könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Der Sohn sei infolge der erlebten Bedrohung mit einer Waffe psychisch angeschlagen, weshalb eine Rückkehr nach Venezuela auch im Hinblick auf das Kindeswohl nicht zumutbar sei. Den Beschwerdeführenden sei daher zumindest infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Der geltend gemachte Autoeinbruch sowie der Einbruch in die (damals unbewohnte) Wohnung der Beschwerdeführenden in F._______ samt Entwendung von Gegenständen im Jahr (...) sind offensichtlich nicht asylrelevant, da sie in keinem Zusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr (...) stehen, aufgrund mangelnder Verfolgungsintensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bezeichnet werden können und im Übrigen auch nichts darauf hinweist, dass diese Vorfälle aus asylbeachtlichen Motiven erfolgt sind. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer 1 am Rande erwähnten Drohungen durch der Opposition angehörenden Personen im Mai 2017 (vgl. N 705 780 A21 F37) fehlt es insbesondere am Erfordernis der genügenden Verfolgungsintensität. 5.2 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden erwähnten Überfalls in G._______ im (...) ist festzustellen, dass zwischen diesem Vorfall und der Ausreise der Beschwerdeführenden im (...) ebenfalls kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Dieses Ereignis war offensichtlich nicht ausreisebegründend. Im Weiteren ist aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden auch nicht davon ausgehen, dass die damaligen Täter die Beschwerdeführenden gezielt und aus asylbeachtlichen Motiven verfolgt haben. Ihren Angaben zufolge wurden damals nicht nur sie, sondern gleichzeitig auch mehrere Nachbarn Opfer der Angreifer und wurden ebenfalls bedroht, beschimpft, bestohlen und festgehalten. Dies weist darauf hin, dass es sich nicht um eine gezielte Verfolgung gehandelt hat, sondern vielmehr um einen kriminell motivierten Überfall auf die gesamte Siedlung, ungeachtet der Identität der einzelnen Opfer. Die Vermutung der Beschwerdeführenden, die Täter hätten einer mit der Regierung verbündeten paramilitärischen Gruppierung angehört, welche sie aufgesucht habe, weil sie die Regierung nicht unterstützt hätten, muss demnach als unbegründet bezeichnet werden. Ferner kann der Vorfall auch nicht - wie dies auf Beschwerdeebene suggeriert wird - als religiös motivierte Verfolgung betrachtet werden, selbst wenn sich die Täter im Verlauf des Überfalls tatsächlich beleidigend gegenüber der Religion der Beschwerdeführenden geäussert haben sollten; denn die Täter haben gemäss dem aktenkundigen Sachverhalt offensichtlich primär in Bereicherungsabsicht und damit überwiegend aus kriminellen Gründen gehandelt. Insgesamt ist daher die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu verneinen. 5.3 Die Ereignisse von (...) (betreffend die Beschwerdeführerin 2) und (...) (betreffend den Beschwerdeführer 3) sind ebenfalls als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Beide Vorfälle ereigneten sich nicht bei den Beschwerdeführenden zuhause, sondern auswärts (beim Haus einer Drittperson respektive auf dem Weg nach Hause auf der Strasse) und lassen aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht den Schluss zu, dass diese gezielt und überwiegend aus asylbeachtlichen - namentlich religiösen oder politischen - Gründen angegriffen wurden, auch wenn die Täter dabei möglicherweise abschätzige Bemerkungen über den Glauben der Beschwerdeführenden machten. Es ist insbesondere auch kein Zusammenhang zwischen der Weigerung der Beschwerdeführenden, die Regierung zu unterstützen, und den fraglichen Verfolgungsmassnahmen ersichtlich; die in der Replik angestellte, dahingehende Vermutung muss daher als reine Spekulation bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die ebenda geäusserte unsubstanziierte Bemerkung, es habe sich bei den Tätern des Vorfalls vom (...) um dieselbe Gruppierung gehandelt wie beim Überfall in G._______ im (...). Aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch in diesen Fällen zufällige Opfer von kriminellen Machenschaften waren. Im Weiteren fehlt es diesen Verfolgungsmassnahmen auch an der gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erforderlichen Intensität, zumal die Ereignisse von kurzer Dauer waren und nicht mit einer ernsthaften Verletzung oder Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit einhergingen. 5.4 Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 vorbringen, sie seien am Arbeitsplatz (in der [...] respektive im [...]) direkt respektive indirekt unter Druck gesetzt und bedroht worden, weil sie sich geweigert hätten, das Regime zu unterstützen, ist es zwar durchaus denkbar, dass sie entsprechenden Druckversuchen ausgesetzt waren und angefeindet wurden. Den Akten zufolge haben sie deswegen jedoch keine konkreten und ernsthaften Nachteile erlitten. Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie wäre wohl demnächst entlassen worden, weil sie sich nicht an den Wahlveranstaltungen für Maduro beteiligt habe und nicht wählen gegangen sei; letztlich hat sie aber offenbar kurz vor der Ausreise von sich aus gekündigt (vgl. N [...] A20 F42 sowie B13 Ziff. 1.17.05). Ferner bestehen - wie bereits vorstehend (E. 5.3) erwähnt - keinerlei Hinweise darauf, dass die Weigerung der Beschwerdeführenden, das herrschende Regime aktiv zu unterstützen, kausal war für die geltend gemachten Übergriffe durch unbekannte Täter. Die auf Beschwerdeebene dargelegte Furcht der Beschwerdeführenden, es könnte infolge des erneuten Druckversuchs im (...) und der vom Beschwerdeführer 1 verweigerten Kooperation zu einem weiteren Überfall durch «colectivos» kommen, muss daher als unbegründet bezeichnet werden. Im Übrigen zeigt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nicht umgehend nach dem letztmaligen Druckversuch im (...) flüchteten (beispielsweise in Richtung Kolumbien, was für sie problemlos möglich gewesen wäre), sondern mit der Ausreise bis im (...) zuwarteten (zwecks Beschaffung der notwendigen Unterlagen für eine Reise nach Europa), dass sie sich im Heimatland nicht in ernsthafter Gefahr wähnten. Die geltend gemachten Druckversuche und Drohungen respektive die Furcht vor einer damit verbundenen zukünftigen Verfolgung sind nach dem Gesagten ebenfalls nicht asylrelevant. 5.5 Bei den von den Beschwerdeführenden monierten generell schlechten Lebensbedingungen in Venezuela (Gewalt und Korruption, Probleme bei der Beschaffung von Gütern des täglichen Bedarfs, fehlende Zukunftsperspektiven für die Jugend) handelt es sich um Nachteile, welche auf die in Venezuela herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. Diese Vorbringen sind daher nicht asylrelevant. 5.6 Insofern, als die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene argumentieren, als Oppositionelle und (...) hätten sie bei einem weiteren Verbleib in Venezuela mit einer Verfolgung rechnen müssen respektive wären sie deswegen im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt, ist Folgendes festzustellen: Aufgrund der Aktenlage können die Beschwerdeführenden nicht als Oppositionelle bezeichnet werden, zumal sie in keiner Art und Weise politisch tätig waren und sich selber gar als apolitisch bezeichneten. Die Beschwerdeführenden gaben denn auch zu Protokoll, sie hätten keine Probleme mit den Behörden gehabt. Der Beschwerdeführer 1 verwies ausserdem auf sein gutes Leumundszeugnis (vgl. N [...], A10 Ziff. 7.02 sowie B13 Ziff. 7.02). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden kein (...) beantragt haben (vgl. N [...], A21 F35), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Nichtbesitz des (...) in der Vergangenheit offensichtlich nicht zu Verfolgungsmassnahmen geführt hat. Im Übrigen ist die Beantragung dieses Dokuments, welches primär dafür gedacht ist, bedürftigen Personen Zugang zu verschiedensten Sozialleistungen zu verschaffen, freiwillig (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019, E. 9.3.2). Das Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 habe aufgrund seiner Ausreise im (...) als Regimegegner gegolten, und die (noch bis im [...]) im Heimatland verbliebenen Beschwerdeführenden 2-4 hätten deswegen mit Verfolgungsmassnahmen (namentlich einer Entführung) rechnen müssen, ist sodann unplausibel; denn der Beschwerdeführer 1 war schon früher ins Ausland gereist (namentlich nach [...] und [...]), und dies hatte nie zu einer Verfolgung seiner Angehörigen geführt. Im Weiteren kann auch die Zugehörigkeit zur (...) der (...) nicht per se als verfolgungsauslösender Faktor qualifiziert werden. Zwar trifft es zu, dass das sozialistische Regime von Maduro (...) Einrichtungen gegenüber negativ eingestellt ist; insbesondere das Verhältnis zur (...) ist angespannt (vgl. dazu beispielsweise U.S. Department of State, 2019 Report on International Religious Freedom: Venezuela, Section II; https://www.state.gov/reports/2019-report-on-international-religious-freedom/venezuela). Hingegen ist eine systematische Verfolgung von Angehörigen der (...) durch die Behörden oder dem Regime nahestehenden Gruppierungen klar zu verneinen. Entsprechend waren die Beschwerdeführenden offenbar völlig überrascht vom Überfall auf ihre Siedlung im (...) (vgl. N [...], A14 F55). Der Beschwerdeführer 1 wurde zudem auch nie an der Ausübung seiner (...) Funktionen gehindert, und die Beschwerdeführenden konnten ihre (...) im Heimatland frei ausüben. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Zugehörigkeit zu den (...) oder ihrer politischen Einstellung wegen mit künftiger Verfolgung rechnen mussten respektive bei einer Rückkehr eine solche zu gewärtigen hätten. 5.7 Im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. dazu vorstehend E. 4.3) bringen die Beschwerdeführenden schliesslich vor, sie würden bei der Rückkehr nach Venezuela als Spione betrachtet, weil sie in ein kapitalistisches Land ausgereist seien. Der Beschwerdeführer 1 unternahm jedoch bereits in der Vergangenheit mehrmals Reisen ins Ausland: Im Jahr 2014 verbrachte er drei Wochen in (...), im Jahr (...) nahm er an einer Veranstaltung in (...) teil, und in den Jahren (...) hielt er sich vorübergehend in (...) auf. Abgesehen von einer Befragung bei der Rückkehr von (...) hatte er bei der Einreise nach (...) keine Probleme. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist daher entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführenden nicht davon auszugehen, dass sie allein infolge ihres Aufenthalts in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Venezuela flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt wären. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorin-stanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Venezuela lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere tobt seit den - weitherum als undemokratisch bezeichneten - Präsidentschaftswahlen vom Mai 2018 ein Machtkampf zwischen dem regierenden Präsidenten Nicolàs Maduro und dem Oppositionsführer und Präsidenten der Nationalversammlung Juan Guaidò. Es kommt im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. dazu ausführlich das Urteil D-4465/2019 vom 2. Oktober 20219, E. 9.2). Bei den Parlamentswahlen vom 6. Dezember 2020 ging die Partei von Maduro als Siegerin hervor. Die Opposition, welche zum Boykott der Wahlen aufgerufen hatte und nun von Wahlbetrug spricht, verliert aufgrund der Wahlergebnisse ihre Mehrheit in der letzten bisher noch von ihr kontrollierten staatlichen Institution (der Nationalversammlung) und hat zu weiteren Protesten aufgerufen. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu auch die Urteile E-4674/2020 vom 9. Oktober 2020, E. 8.3, D-3919/2019 vom 25. Februar 2020, E. 8.4.1 und D-659/2020 vom 24. Februar 2020 S. 9). 7.3.2 Die wirtschaftliche und soziale Situation in Venezuela hat sich im Verlauf der letzten zwei Jahre weiter verschlechtert. Die Misswirtschaft des Regimes von Maduro mit der damit einhergehenden Hyperinflation hat dazu geführt, dass heute 96% der Bevölkerung in Armut leben. Ausserdem herrscht Nahrungsmittelknappheit, und das Gesundheitssystem ist faktisch kollabiert. Dies hat zu einem Massenexodus geführt. Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat die Situation zusätzlich verschärft (vgl. dazu beispielsweise den Bericht der U.S. Mission to the UN Agencies in Rome vom 5. August 2020: «Under Maduro, nearly all Venezuelans live in poverty», https://usunrome.usmission.gov/under-maduro-nearly-all-venezuelans-live-in-poverty; Bericht des U. S. Congressional Research Services vom 2. September 2020: "The Venezuela Regional Humanitarian Crisis and COVID-19», https://crsreports.congress.gov/product/pdf/IF/IF11029). Im Falle der Beschwerdeführenden ist aber dennoch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6, m.w.H.). Bei den Beschwerdeführenden liegen zudem begünstigende individuelle Faktoren vor: Sie sind gut ausgebildet, stammen aus wirtschaftlich soliden Verhältnissen und verfügen in F._______ über Wohneigentum. Der Beschwerdeführer 1 übte vor der Ausreise mehrere (...) Funktionen aus, und es kann davon ausgegangen werden, dass ihn seine (...) im Falle seiner Rückkehr sowohl bei der beruflichen Reintegration als auch in anderen Bereichen unterstützen wird. Die Beschwerdeführerin 2 war jahrelang beim (...) angestellt, was ihr bei der Suche nach einer neuen Erwerbstätigkeit zum Vorteil gereichen dürfte. Die Beschwerdeführerin 4 wurde bisher von ihren Eltern unterstützt und studierte zuletzt im Ausland ([...]); es ist ihr jedoch zuzumuten, sich im Falle einer Rückkehr ebenfalls um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Die Beschwerdeführenden verfügen zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in Venezuela, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen können. Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden allesamt an keinen aktenkundigen und relevanten Erkrankungen leiden. Mangels konkreter diesbezüglicher Vorbringen und Beweismittel ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 3 infolge der Erlebnisse im Heimatland von behandlungsbedürftigen psychischen Problemen betroffen ist. Der Beschwerdeführer 3 ist zwischenzeitlich volljährig geworden, weshalb auf die Vorbringen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht weiter einzugehen ist. 7.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Da die Beschwerdeführenden über venezolanische Reisepässe verfügen, sollte aber ohnehin kein technisches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit den Beschwerden gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügungen vom 25. März 2019 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2 Mit Verfügungen vom 25. März und 9. April 2019 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin beigeordnet. Der in der Kostennote vom 5. Juli 2018 geltend gemachte Aufwand von total 7 Stunden sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 35.- erscheinen angemessen. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 9. April 2019 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der geltend gemachte Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 1'085.- und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'085.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: