Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 1. März 2016 zusammen mit ihren drei Brüdern in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am
4. März 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 27. November 2017 und am
15. Januar 2018 zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______, wo sie mit ihrer Mutter, ihrer Schwester sowie ihren Brüdern zusammengelebt habe. Sie habe die (…) abgeschlossen und habe (…) Jahre (…) studiert. Sie habe den Iran wegen der Gefahr vor Gefängnis und wegen Rassismus verlassen. Ferner seien ihre Brüder in den Fokus der Behörden geraten. Bruder C._______ werde wegen seiner Weigerung, am (…) teilzunehmen und die Brüder D._______ und E._______ wegen ihres Engagements für (…) sowie ihrer (…) verfolgt. Sie selber habe wegen ihres Äusseren und ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (…) während ihres Studiums und auch bei der Arbeitssuche Diskriminierung erfahren und sei unter anderem bei einem Bewerbungsgesprächen Opfer sexueller Hand- lungen geworden. Nach ihrer Ausreise hätten die Behörden bei ihren An- gehörigen zu Hause sämtliche Identitätspapiere konfisziert beziehungs- weise sei der ganzen Familie die iranische Staatsangehörigkeit aberkannt worden. Sie und ihre Familie – mit Ausnahme der Mutter – hätten während Jahren mit falschen Papieren im Iran gelebt. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin unter anderem die Melli- Karte im Original, die Kopie ihrer Schenasnahmeh sowie diejenigen ihrer Angehörigen, Ausbildungsunterlagen sowie Fotographien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 19. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualtier sei
E-382/2020 Seite 3 die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Wegweisungsvollzug bis zum Ent- scheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Sodann sei ihr die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren. Schliesslich sei das Verfahren mit denje- nigen ihrer Geschwister zu vereinigen. D. Die Instruktionsrichterin trat mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde nicht ein und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab, hiess das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege gut und hielt weiter fest, über die übrigen An- träge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 20. Februar 2020 mit, sie ziehe das Gesuch um Einsetzung des von ihr bezeichneten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zurück. F. In der Zwischenverfügung vom 7. April 2020 forderte die Instruktionsrich- terin die Beschwerdeführerin dazu auf, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung zurückziehen wolle beziehungsweis innert Frist eine Person zu be- zeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihr als amtliche Rechtsvertre- tung beigeordnet werden soll. G. Die Beschwerdeführerin gab dem Gericht am 24. April 2020 die ihr als amt- liche Rechtsvertretung beizuordnende Person bekannt. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 setzte die Instruktionsrichterin die aktuelle Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und er- suchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2018 sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde.
E-382/2020 Seite 4 J. Nachdem der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2020 die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, gab sie mit Eingabe vom 2. August 2020 ein als Replik bezeichnetes Schreiben zu den Akten.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än- derung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwer- deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-382/2020 Seite 5 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angabe gemacht. Erst anlässlich der Anhörung habe sie erklärt, sie besitze die ira- nische Staatsbürgerschaft nicht und habe im Iran mit gefälschten Papieren gelebt. Mit dem Hinweis, sie habe anlässlich der BzP der iranischen Dol- metscherin nicht vertraut, gelinge es ihr nicht plausibel zu erklären, wes- halb sie diesen zentralen Punkt nicht bereits zu Beginn des Verfahrens of- fengelegt habe. Soweit sie geltend mache, sie habe stets in Angst gelebt, die Behörden könnten ihre falsche Identität entdecken, sei festzustellen, dass weder sie noch ihre Angehörigen im Iran im Versteckten gelebt hät- ten. Namentlich hätten zwei ihre Brüder (…) und sie selber habe an der Universität in F._______ studiert. Sodann habe sie keine substantiierten Angaben darüber machen können, welche Folgen die Entdeckung der fal- schen Staatsangehörigkeit für ihre Angehörigen im Iran gehabt hätten. Zu- dem habe sie keine Dokumente eingereicht, welche ihre afghanische Ab- stammung darlegen könnten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie die iranische Staatsangehörigkeit besitze. Zu den geltend gemachten se- xuellen Übergriffen anlässlich eines Bewerbungsgesprächs sei festzuhal- ten, dass diese keinen genügenden Zusammenhang zur Ausreise aufwei- sen würden, zumal sie erklärt habe, den Iran wegen der Probleme ihrer Angehörigen verlassen zu haben beziehungsweise ihr dies von ihrer Fami- lie nahegelegt worden sei. Des Weiteren würden die von ihr beschriebenen Diskriminierungen, welche sie als Angehörige der (…) erlitten haben soll, keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen.
E-382/2020 Seite 6
E. 5 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen geltend, sie sei nicht iranische Staatsangehörige und habe im Iran während Jahren mit gefälschten Papieren gelebt. Sie sei aufgrund ihrer Angehörigkeit zu den (…) diskriminiert worden und habe anlässlich eines Bewerbungsgesprächs sexuelle Übergriffe erdulden müssen. Vor der BzP sei sie von ihren Brüdern vor der Dolmetscherin gewarnt worden. Diese habe unter anderem die Aussagen von Bruder E._______ auf ihrem Handy aufgenommen. Aus diesem Grund habe sie nicht über ihre gefälschten Pa- piere gesprochen. Sie habe befürchtet, die Dolmetscherin würde dem ira- nischen Staat Details aus dem Inhalt ihrer Befragung zur Person mitteilen. Die Vorinstanz sei den Vorwürfen nicht weiter nachgegangen und habe dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Weiter gehen aus den ein- schlägigen Länderberichten hervor, dass der Erwerb der iranischen Staats- bürgerschaft für (…) sehr schwierig sei. Insofern sei plausibel, dass sie im Iran mit gefälschten Papieren gelebt habe, was unter anderem ermöglicht habe, die Schule zu besuchen. Weil die Vorinstanz diesen Hintergrund nicht berücksichtigt habe, sei ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Weiter sei zu beachten, dass geschlechtsspezifi- sche Gewalt im Iran nicht strafbar sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, ihre Rechte geltend zu machen. Vielmehr hätte sie sich der Gefahr ausgesetzt, selber verhaftet zu werden oder dass die Behörden ihre fal- sche Identität hätten entdecken könnten.
E. 6 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP unterschriftlich bestätigt, dass sie wahrheitsge- mäss ausgesagt habe und dem Protokoll seien keine Anzeichen zu ent- nehmen, sie hätte sich durch die Dolmetscherin verunsichert gefühlt. Ins- besondere sei nicht ersichtlich, dass es einen Grund gegeben hätte, dass sie ihre Fluchtvorbringen nicht vollständig habe vortragen können, zumal sie über ihre Situation als (…) und die erblebten Diskriminierungen habe berichten können. Weiter sei festzuhalten, dass den Aussagen der Be- schwerdeführerin keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, die erlitte- nen sexuellen Übergriffe stünden im Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als (…) und es sei durchaus möglich, dass sie sich in solchen Fällen an die Behörden wende. Allfällig psychische Probleme könne sie auch in ihrem Heimatland behandeln lassen.
E-382/2020 Seite 7
E. 7 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 2. August 2020 im Wesentlichen geltend, es seien Bemühungen zur Beschaffung von Nach- weisen zu ihrer afghanischen Staatsangehörigkeit im Gange. Weiter führt sie aus, der iranische Staat würde Opfer sexueller Gewalt nicht schützen, wobei ihre Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der (…) die Situation zusätzlich erschwere. Es sei ihr – entgegen den Ausführungen der Vor- instanz – nicht möglich, ihre Rechte geltend zu machen.
E. 8 Asyl) bis heute – das Asylverfahren wurde im Jahre 2016 eingeleitet – keine Dokumente vorlegte, welche eine andere Staatsbürgerschaft aus- weisen oder ihre geltend gemachte Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (…) substantiiert darlegen könnten. Bei dieser Ausgangslage ist die Feststel- lung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin besitze die iranische Staats- angehörigkeit, nicht zu beanstanden. Dass sie dadurch Bundesrecht ver- letzt hätte, kann nicht festgestellt werden. Namentlich erweist sich nach
E-382/2020 Seite 9 dem Ausgeführten auch die Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Einschätzung der Staatsangehörigkeit den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, als un- begründet.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe anlässlich der BzP der Dol- metscherin nicht vertraut, weil ihre Brüder sie vor dieser gewarnt hätten. Namentlich habe ihr Bruder E._______ gesagt, die Dolmetscherin hätte seine Aussagen an seiner Befragung aufgezeichnet (vgl. SEM-Akten A12/14 F7 ff.). Die damit zusammenhängenden Rügen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung sowie der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sind vorab zu behandeln da sie geeignet sein könnten, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 8.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass dem Protokoll keine kon- kreten Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der BzP nicht frei äussern können. Die Beschwerdeführerin hat sodann unterschriftlich bestätigt, das Protokoll entspreche ihren Aus- sagen sowie der Wahrheit (vgl. SEM-Akten A4/11 S. 8). Weiter begründet die Vorinstanz in plausibler Weise, die Dolmetschenden hätten ihr Handy deshalb dabei, um ausländische Daten umzurechnen (a.a.O. A12/14 F8 f.). Insgesamt kann die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darlegen, sie habe aufgrund der Warnungen ihre Brüder tatsächlich befürchtet, die Dol- metscherin könnte – wie sie behauptet – dem iranischen Staat Details aus dem Inhalte ihrer Befragung zur Person mitteilen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sie sich anlässlich der BzP durchaus zu ihren Gesuchsgrün- den äusserte. Nur ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass in den Verfahren ihrer Brüder keine Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der BzP festgestellt werden konnten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-375/2020 vom 19. September 2022, E- 382/2020 vom 19. September 2022 und E-385/2020 vom 19. September 2022). Aufgrund der vagen und auf Vermutungen basierenden Verdächti- gungen war die Vorinstanz auch nicht gehalten, den Vorwürfen vertieft nachzugehen. Die damit zusammenhängende Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht erweist sich als unbegründet. Gleiches gilt – nach
E-382/2020 Seite 8 dem Gesagten – für die mit der Durchführung der BzP geltend gemachten Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin.
E. 8.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe aufgrund ihres Misstrauens gegenüber der Dolmetscherin nicht erwähnt, dass sie die ira- nische Staatsbürgerschaft in Wahrheit nicht besitze und dort unter einer falschen Identität gelebt habe, vermag dies nach dem bereits vorstehend Ausgeführten nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz weist ihrerseits sodann zutreffend daraufhin, der Lebensstil der Beschwerdeführerin und ihrer Fa- milie deute nicht auf ein verstecktes Leben in Angst hin, zumal die Be- schwerdeführerin studierte und zwei ihrer Brüder (…). Die Beschwerdefüh- rerin selber erwähnt, dass immer wieder Zweifel an ihrer iranischen Staats- angehörigkeit bestanden haben sollen (vgl. SEM-Akten A4/11 Ziff. 7.02). Insofern erstaunt, dass ihre gefälschte Identität erst nach ihrer Ausreise und nachdem sie beinahe ihr ganzes Leben mit falschen Papieren im Iran verbracht haben soll, entdeckt wurde. Es ist der Beschwerdeführerin zwar darin zuzustimmen, dass sich aus den von ihr eingereichten Länderinfor- mationen ergibt, dass es für Angehörige der (…) grundsätzlich schwierig ist, die iranische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Den Berichten kann aber ebenfalls entnommen werden, dass in der Vergangenheit (…) im Iran eingebürgert wurden. Aufgrund ihrer widersprüchlichen und inkonsistenten Angaben zur ihrer Staatsangehörigkeit und ihren Papieren besteht die starke Vermutung, die Beschwerdeführerin versuche die Behörden über diese Umstände zu täuschen. Dieser Eindruck wird unter anderem dadurch bestärkt, dass ihre in der Schweiz um Asyl ersuchenden Brüder die angeb- lich nicht vorhandene iranische Staatsangehörigkeit und die gefälschte Identität ebenfalls erst anlässlich der Anhörung offenlegten. Auch ist auf- grund deren Ausführungen zu schliessen, dass die im Iran verbliebene Schwester dort nach wie vor unbehelligt lebt, obwohl ihr die iranische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sein soll. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie wegen angeblichen Besitzes von gefälschten Papieren nennens- werte Sanktionen hätte gewärtigen müssen (vgl. SEM-Akten A14/18 F13 ff.). Ferner ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art.
E. 8.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, von ihrem Professor wäh- rend ihrer Studienzeit verbal diskriminiert und später auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt worden zu sein, sind diese – in ihrem Umfang relativ knappen
– Vorbringen nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu entfalten. Insbesondere geht aus ihren Vorbringen auch nicht substantiiert hervor, ihre Probleme bei der Arbeitssuche seien alleine auf diskriminie- rende Motive zurückzuführen (zur hohen Schwelle der asylrelevanten Ver- folgungsintensität vgl. Urteil des BVGer D-473/2019 vom 29. Januar 2021 E. 5.1 sowie BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1).
E. 8.5 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten sexuellen Übergriffen anlässlich eines Bewerbungsgesprächs ist vorab festzuhalten, dass ihre Begründung, sie habe sich unter anderem deswegen nicht an die Behör- den gewandt, weil sie habe befürchten müssen, diese würden ihre falsche Identität entdecken, aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht zu über- zeugen vermag. Es ist jedoch festzuhalten, dass aus den in der Beschwer- deschrift zitierten Länderberichten hervorgeht, dass der staatliche Schutz von Frauen, welche Opfer sexueller Übergriffe werden, oftmals ungenü- gend ist (vgl. dazu auch die eingehende Analyse im Urteil des BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013). In diesem Zusammenhang ist darauf hin- zuweisen, dass der Sozialausschuss des iranischen Parlaments im Juli 2021 den Gesetzesentwurf "Verteidigung der Würde und Schutz von Frauen vor Gewalt" billigte. Das noch nicht definitiv verabschiedete Gesetz sieht unter anderem die Einrichtung spezieller Polizeieinheiten sowie Zufluchtsstätten vor (Amnesty International Report 2021, The State of Human Rights in Iran, https://www.amnesty.ch/de/ueber-amnesty/publika- tionen/amnesty-report/jahre/2021/laenderbericht-iran; abgerufen am 03.06.2022). Auch wenn dies nur ein erster Schritt zur Verbesserung der Situation von Frauen darstellt, welche im Iran Opfer von sexuellen Über- griffen und sexueller Gewalt geworden sind, bestehen doch zumindest An- zeichen, dass in der iranischen Politik diesbezüglich ein Umdenken im Gange ist. Ferner stützt sich die auf Beschwerdeebene geäusserte Be- fürchtung, sie habe im Iran – unabhängig vom erlebten Einzelfall – weiter- hin mit sexuellen Übergriffen zu rechnen, auf keine valable Grundlage. Ins- besondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie könnte mit ho-
E-382/2020 Seite 10 her Wahrscheinlichkeit wieder Opfer desselben Täters werden bezie- hungsweise sie stünde auch nach ihrer Rückkehr in irgendeiner Weise in dessen Fokus, soll sich der Täter bei ihr doch entschuldigt haben; vgl. SEM-Akten A14/18 F44 ff.). Insgesamt stellt das hier behandelte Vorbringen keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt dar.
E. 8.6 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylge- such abgelehnt hat.
E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ- rationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzes- artikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung ver- wenden.
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
E-382/2020 Seite 11 SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu- lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 11.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 9.3.2, sowie D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 E. 10.5 und D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisun- gen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten.
E. 11.3.3 In der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführerin der Wegweisungsvollzug aus sozialen, wirtschaft- lichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
E-382/2020 Seite 12 werden. Diese hielt in der Vernehmlassung ferner richtig fest, die Be- schwerdeführerin könne allfällige psychische Leiden auch in ihrem Heimat- staat behandeln lassen. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Rechts- mitteleingabe darauf beruft, sie spreche schon gut Deutsch und habe ne- ben sechs Tätigkeiten einen (…) absolviert, was von einer ausgezeichne- ten Integration in der Schweiz zeuge, ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfü- gung vom 5. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen ihrer finanziellen Verhält- nisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 13.2 Die mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf eine Nach- forderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amt- lichen Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto- ren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 200.– (inkl. Auslagen) auszurich- ten. (Dispositiv nächste Seite)
E-382/2020 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 200.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-382/2020 Urteil vom 19. September 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 1. März 2016 zusammen mit ihren drei Brüdern in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 4. März 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 27. November 2017 und am 15. Januar 2018 zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______, wo sie mit ihrer Mutter, ihrer Schwester sowie ihren Brüdern zusammengelebt habe. Sie habe die (...) abgeschlossen und habe (...) Jahre (...) studiert. Sie habe den Iran wegen der Gefahr vor Gefängnis und wegen Rassismus verlassen. Ferner seien ihre Brüder in den Fokus der Behörden geraten. Bruder C._______ werde wegen seiner Weigerung, am (...) teilzunehmen und die Brüder D._______ und E._______ wegen ihres Engagements für (...) sowie ihrer (...) verfolgt. Sie selber habe wegen ihres Äusseren und ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (...) während ihres Studiums und auch bei der Arbeitssuche Diskriminierung erfahren und sei unter anderem bei einem Bewerbungsgesprächen Opfer sexueller Handlungen geworden. Nach ihrer Ausreise hätten die Behörden bei ihren Angehörigen zu Hause sämtliche Identitätspapiere konfisziert beziehungsweise sei der ganzen Familie die iranische Staatsangehörigkeit aberkannt worden. Sie und ihre Familie - mit Ausnahme der Mutter - hätten während Jahren mit falschen Papieren im Iran gelebt. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin unter anderem die Melli-Karte im Original, die Kopie ihrer Schenasnahmeh sowie diejenigen ihrer Angehörigen, Ausbildungsunterlagen sowie Fotographien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 19. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualtier sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Schliesslich sei das Verfahren mit denjenigen ihrer Geschwister zu vereinigen. D. Die Instruktionsrichterin trat mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und hielt weiter fest, über die übrigen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 20. Februar 2020 mit, sie ziehe das Gesuch um Einsetzung des von ihr bezeichneten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zurück. F. In der Zwischenverfügung vom 7. April 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin dazu auf, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurückziehen wolle beziehungsweis innert Frist eine Person zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihr als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. G. Die Beschwerdeführerin gab dem Gericht am 24. April 2020 die ihr als amtliche Rechtsvertretung beizuordnende Person bekannt. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 setzte die Instruktionsrichterin die aktuelle Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Nachdem der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2020 die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, gab sie mit Eingabe vom 2. August 2020 ein als Replik bezeichnetes Schreiben zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angabe gemacht. Erst anlässlich der Anhörung habe sie erklärt, sie besitze die iranische Staatsbürgerschaft nicht und habe im Iran mit gefälschten Papieren gelebt. Mit dem Hinweis, sie habe anlässlich der BzP der iranischen Dolmetscherin nicht vertraut, gelinge es ihr nicht plausibel zu erklären, weshalb sie diesen zentralen Punkt nicht bereits zu Beginn des Verfahrens offengelegt habe. Soweit sie geltend mache, sie habe stets in Angst gelebt, die Behörden könnten ihre falsche Identität entdecken, sei festzustellen, dass weder sie noch ihre Angehörigen im Iran im Versteckten gelebt hätten. Namentlich hätten zwei ihre Brüder (...) und sie selber habe an der Universität in F._______ studiert. Sodann habe sie keine substantiierten Angaben darüber machen können, welche Folgen die Entdeckung der falschen Staatsangehörigkeit für ihre Angehörigen im Iran gehabt hätten. Zudem habe sie keine Dokumente eingereicht, welche ihre afghanische Abstammung darlegen könnten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie die iranische Staatsangehörigkeit besitze. Zu den geltend gemachten sexuellen Übergriffen anlässlich eines Bewerbungsgesprächs sei festzuhalten, dass diese keinen genügenden Zusammenhang zur Ausreise aufweisen würden, zumal sie erklärt habe, den Iran wegen der Probleme ihrer Angehörigen verlassen zu haben beziehungsweise ihr dies von ihrer Familie nahegelegt worden sei. Des Weiteren würden die von ihr beschriebenen Diskriminierungen, welche sie als Angehörige der (...) erlitten haben soll, keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen.
5. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei nicht iranische Staatsangehörige und habe im Iran während Jahren mit gefälschten Papieren gelebt. Sie sei aufgrund ihrer Angehörigkeit zu den (...) diskriminiert worden und habe anlässlich eines Bewerbungsgesprächs sexuelle Übergriffe erdulden müssen. Vor der BzP sei sie von ihren Brüdern vor der Dolmetscherin gewarnt worden. Diese habe unter anderem die Aussagen von Bruder E._______ auf ihrem Handy aufgenommen. Aus diesem Grund habe sie nicht über ihre gefälschten Papiere gesprochen. Sie habe befürchtet, die Dolmetscherin würde dem iranischen Staat Details aus dem Inhalt ihrer Befragung zur Person mitteilen. Die Vorinstanz sei den Vorwürfen nicht weiter nachgegangen und habe dadurch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Weiter gehen aus den einschlägigen Länderberichten hervor, dass der Erwerb der iranischen Staatsbürgerschaft für (...) sehr schwierig sei. Insofern sei plausibel, dass sie im Iran mit gefälschten Papieren gelebt habe, was unter anderem ermöglicht habe, die Schule zu besuchen. Weil die Vorinstanz diesen Hintergrund nicht berücksichtigt habe, sei ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Weiter sei zu beachten, dass geschlechtsspezifische Gewalt im Iran nicht strafbar sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, ihre Rechte geltend zu machen. Vielmehr hätte sie sich der Gefahr ausgesetzt, selber verhaftet zu werden oder dass die Behörden ihre falsche Identität hätten entdecken könnten.
6. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP unterschriftlich bestätigt, dass sie wahrheitsgemäss ausgesagt habe und dem Protokoll seien keine Anzeichen zu entnehmen, sie hätte sich durch die Dolmetscherin verunsichert gefühlt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass es einen Grund gegeben hätte, dass sie ihre Fluchtvorbringen nicht vollständig habe vortragen können, zumal sie über ihre Situation als (...) und die erblebten Diskriminierungen habe berichten können. Weiter sei festzuhalten, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, die erlittenen sexuellen Übergriffe stünden im Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als (...) und es sei durchaus möglich, dass sie sich in solchen Fällen an die Behörden wende. Allfällig psychische Probleme könne sie auch in ihrem Heimatland behandeln lassen.
7. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 2. August 2020 im Wesentlichen geltend, es seien Bemühungen zur Beschaffung von Nachweisen zu ihrer afghanischen Staatsangehörigkeit im Gange. Weiter führt sie aus, der iranische Staat würde Opfer sexueller Gewalt nicht schützen, wobei ihre Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der (...) die Situation zusätzlich erschwere. Es sei ihr - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht möglich, ihre Rechte geltend zu machen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe anlässlich der BzP der Dolmetscherin nicht vertraut, weil ihre Brüder sie vor dieser gewarnt hätten. Namentlich habe ihr Bruder E._______ gesagt, die Dolmetscherin hätte seine Aussagen an seiner Befragung aufgezeichnet (vgl. SEM-Akten A12/14 F7 ff.). Die damit zusammenhängenden Rügen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung sowie der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sind vorab zu behandeln da sie geeignet sein könnten, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 8.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass dem Protokoll keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der BzP nicht frei äussern können. Die Beschwerdeführerin hat sodann unterschriftlich bestätigt, das Protokoll entspreche ihren Aussagen sowie der Wahrheit (vgl. SEM-Akten A4/11 S. 8). Weiter begründet die Vorinstanz in plausibler Weise, die Dolmetschenden hätten ihr Handy deshalb dabei, um ausländische Daten umzurechnen (a.a.O. A12/14 F8 f.). Insgesamt kann die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darlegen, sie habe aufgrund der Warnungen ihre Brüder tatsächlich befürchtet, die Dolmetscherin könnte - wie sie behauptet - dem iranischen Staat Details aus dem Inhalte ihrer Befragung zur Person mitteilen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sie sich anlässlich der BzP durchaus zu ihren Gesuchsgründen äusserte. Nur ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass in den Verfahren ihrer Brüder keine Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der BzP festgestellt werden konnten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-375/2020 vom 19. September 2022, E- 382/2020 vom 19. September 2022 und E-385/2020 vom 19. September 2022). Aufgrund der vagen und auf Vermutungen basierenden Verdächtigungen war die Vorinstanz auch nicht gehalten, den Vorwürfen vertieft nachzugehen. Die damit zusammenhängende Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht erweist sich als unbegründet. Gleiches gilt - nach dem Gesagten - für die mit der Durchführung der BzP geltend gemachten Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin. 8.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe aufgrund ihres Misstrauens gegenüber der Dolmetscherin nicht erwähnt, dass sie die iranische Staatsbürgerschaft in Wahrheit nicht besitze und dort unter einer falschen Identität gelebt habe, vermag dies nach dem bereits vorstehend Ausgeführten nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz weist ihrerseits sodann zutreffend daraufhin, der Lebensstil der Beschwerdeführerin und ihrer Familie deute nicht auf ein verstecktes Leben in Angst hin, zumal die Beschwerdeführerin studierte und zwei ihrer Brüder (...). Die Beschwerdeführerin selber erwähnt, dass immer wieder Zweifel an ihrer iranischen Staatsangehörigkeit bestanden haben sollen (vgl. SEM-Akten A4/11 Ziff. 7.02). Insofern erstaunt, dass ihre gefälschte Identität erst nach ihrer Ausreise und nachdem sie beinahe ihr ganzes Leben mit falschen Papieren im Iran verbracht haben soll, entdeckt wurde. Es ist der Beschwerdeführerin zwar darin zuzustimmen, dass sich aus den von ihr eingereichten Länderinformationen ergibt, dass es für Angehörige der (...) grundsätzlich schwierig ist, die iranische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Den Berichten kann aber ebenfalls entnommen werden, dass in der Vergangenheit (...) im Iran eingebürgert wurden. Aufgrund ihrer widersprüchlichen und inkonsistenten Angaben zur ihrer Staatsangehörigkeit und ihren Papieren besteht die starke Vermutung, die Beschwerdeführerin versuche die Behörden über diese Umstände zu täuschen. Dieser Eindruck wird unter anderem dadurch bestärkt, dass ihre in der Schweiz um Asyl ersuchenden Brüder die angeblich nicht vorhandene iranische Staatsangehörigkeit und die gefälschte Identität ebenfalls erst anlässlich der Anhörung offenlegten. Auch ist aufgrund deren Ausführungen zu schliessen, dass die im Iran verbliebene Schwester dort nach wie vor unbehelligt lebt, obwohl ihr die iranische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sein soll. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie wegen angeblichen Besitzes von gefälschten Papieren nennenswerte Sanktionen hätte gewärtigen müssen (vgl. SEM-Akten A14/18 F13 ff.). Ferner ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asyl) bis heute - das Asylverfahren wurde im Jahre 2016 eingeleitet - keine Dokumente vorlegte, welche eine andere Staatsbürgerschaft ausweisen oder ihre geltend gemachte Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (...) substantiiert darlegen könnten. Bei dieser Ausgangslage ist die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin besitze die iranische Staatsangehörigkeit, nicht zu beanstanden. Dass sie dadurch Bundesrecht verletzt hätte, kann nicht festgestellt werden. Namentlich erweist sich nach dem Ausgeführten auch die Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Einschätzung der Staatsangehörigkeit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, als unbegründet. 8.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, von ihrem Professor während ihrer Studienzeit verbal diskriminiert und später auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt worden zu sein, sind diese - in ihrem Umfang relativ knappen - Vorbringen nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu entfalten. Insbesondere geht aus ihren Vorbringen auch nicht substantiiert hervor, ihre Probleme bei der Arbeitssuche seien alleine auf diskriminierende Motive zurückzuführen (zur hohen Schwelle der asylrelevanten Verfolgungsintensität vgl. Urteil des BVGer D-473/2019 vom 29. Januar 2021 E. 5.1 sowie BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). 8.5 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten sexuellen Übergriffen anlässlich eines Bewerbungsgesprächs ist vorab festzuhalten, dass ihre Begründung, sie habe sich unter anderem deswegen nicht an die Behörden gewandt, weil sie habe befürchten müssen, diese würden ihre falsche Identität entdecken, aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht zu überzeugen vermag. Es ist jedoch festzuhalten, dass aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Länderberichten hervorgeht, dass der staatliche Schutz von Frauen, welche Opfer sexueller Übergriffe werden, oftmals ungenügend ist (vgl. dazu auch die eingehende Analyse im Urteil des BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Sozialausschuss des iranischen Parlaments im Juli 2021 den Gesetzesentwurf "Verteidigung der Würde und Schutz von Frauen vor Gewalt" billigte. Das noch nicht definitiv verabschiedete Gesetz sieht unter anderem die Einrichtung spezieller Polizeieinheiten sowie Zufluchtsstätten vor (Amnesty International Report 2021, The State of Human Rights in Iran, https://www.amnesty.ch/de/ueber-amnesty/publikationen/amnesty-report/jahre/2021/laenderbericht-iran; abgerufen am 03.06.2022). Auch wenn dies nur ein erster Schritt zur Verbesserung der Situation von Frauen darstellt, welche im Iran Opfer von sexuellen Übergriffen und sexueller Gewalt geworden sind, bestehen doch zumindest Anzeichen, dass in der iranischen Politik diesbezüglich ein Umdenken im Gange ist. Ferner stützt sich die auf Beschwerdeebene geäusserte Befürchtung, sie habe im Iran - unabhängig vom erlebten Einzelfall - weiterhin mit sexuellen Übergriffen zu rechnen, auf keine valable Grundlage. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie könnte mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Opfer desselben Täters werden beziehungsweise sie stünde auch nach ihrer Rückkehr in irgendeiner Weise in dessen Fokus, soll sich der Täter bei ihr doch entschuldigt haben; vgl. SEM-Akten A14/18 F44 ff.). Insgesamt stellt das hier behandelte Vorbringen keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt dar. 8.6 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 9.3.2, sowie D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 E. 10.5 und D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten. 11.3.3 In der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführerin der Wegweisungsvollzug aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hielt in der Vernehmlassung ferner richtig fest, die Beschwerdeführerin könne allfällige psychische Leiden auch in ihrem Heimatstaat behandeln lassen. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe darauf beruft, sie spreche schon gut Deutsch und habe neben sechs Tätigkeiten einen (...) absolviert, was von einer ausgezeichneten Integration in der Schweiz zeuge, ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Die mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 200.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 200.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: