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E-375/2020

E-375/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. März 2016 zusammen mit seinen zwei Brüdern und einer Schwester in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 4. März 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrens- zentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerde- führer am 27. November 2017 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, wo er zusammen mit seiner Mutter, seinen zwei Schwestern und seinen zwei Brüdern zusammengelebt habe. Er gehöre der Volks- gruppe der (...) an. Die Mutter sei Iranerin, der Vater Afghane. Er habe die (…) abgeschlossen, das anschliessende Studium jedoch abgebrochen. Als Erwerbstätigkeit habe er (…). Aufgrund seiner afghanischen Abstammung habe er im C._______ immer wieder Diskriminierung erfahren. Ferner habe er zusammen mit seinem Bruder D._______ aus dem (…), welche für den Iran im Einsatz gewesen seien, unterstützt und versucht, junge, im Iran lebende Afghanen, (…). Deshalb sei er in den Fokus der Behörden gera- ten. Nach seiner Ausreise in die E._______, wo er seinen Bruder, F._______, besuchte habe, sei der andere Bruder, D._______, wegen ih- res Engagements von den Behörden im Iran behelligt worden. Zudem sei ein Bekannter, welcher sich mit ihnen zusammen für (…) eingesetzt habe, verhaftet worden, wobei die Behörden auch belastendes Material be- schlagnahmt hätten. Seine iranische Staatsangehörigkeit und diejenige seiner Angehörigen sei inzwischen aberkannt beziehungsweise die Pa- piere konfisziert worden. Die Familie habe – mit Ausnahme der Mutter – während Jahren unter gefälschten Identitäten gelebt um als iranische Staatsangehörige zu gelten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem seine Melli- Karte im Original, seine Shenasnameh in Kopie, diverse Zeugnisse, Arzt- berichte, Fotografien, Videos sowie Referenzschreiben zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Voll- zug der Wegweisung an.

E-375/2020 Seite 3 C. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der Vorinstanz mit Ein- gabe vom 19. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventu- aliter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die An- gelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Ent- scheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Schliesslich beantragt er, das Verfahren sei mit denjenigen seiner Geschwister zu vereinigen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde nicht ein und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Sodann forderte sie ihn auf, innert Frist zur Eignung sei- nes Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand Stellung zu nehmen so- wie einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. E. Am 20. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er das Gesuch um Einsetzung der von ihm bezeichneten Person als amtlicher Rechtsvertreter zurückziehe. Ferner ersuchte er darum, die Frist zur Ein- reichung eines aktuellen Arztberichtes zu erstrecken. F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer am 7. April 2020 dazu auf, innert Frist mitzuteilen, ob er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurückziehen wolle beziehungs- weise forderte sie ihn dazu auf, innert angesetzter Frist eine Person zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihm als amtliche Rechtsver- tretung beigeordnet werden soll. G. Nach fristgerechter Rückmeldung setzte die Instruktionsrichterin mit Verfü- gung vom 22. Juni 2020 die aktuelle Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin ein und forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm- lassung auf.

E-375/2020 Seite 4 H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 3. August 2020 zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens in zentralen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Erst anlässlich der Anhörung habe er vorgebracht, dass es sei- nem afghanischstämmigen Vater nicht gelungen sei, für sich und seine Kin- der die iranische Staatsangehörigkeit zu erlangen, weshalb er diese käuf- lich erworben habe, mithin er, der Beschwerdeführer, im Iran mit falschen Papieren gelebt habe. Sodann gehe aus seinen Vorbringen nicht hervor, dass er deshalb im Versteckten habe leben müssen. Dass er – wie er an der Anhörung erklärt habe – anlässlich der BzP Misstrauen gegenüber der Dolmetscherin empfunden habe, könne er nicht überzeugend darlegen und damit nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er diesen zentralen Punkt erst an der Anhörung mitgeteilt habe. Sodann sei nicht glaubhaft, dass ihm und den übrigen Familienmitgliedern die Staatsangehörigkeit inzwischen aberkannt beziehungsweise seine Papiere konfisziert worden seien sollen, zumal er zu den diesbezüglichen Auswirkungen auf die noch im Iran leben- den Angehörigen keine substantiieren Angaben habe machen können. Da er ferner keine Dokumente vorlege, welche seine geltend gemachte afgha- nische Staatsangehörigkeit untermauern könnten, sei davon auszugehen, dass er die iranische Staatsbürgerschaft besitze. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass er wegen seines geltend gemachten mehrjährigen Enga- gements für (…) in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise von den Behörden

E-375/2020 Seite 6 behelligt worden sei. Er habe den Iran im Jahre 20(…) legal verlassen kön- nen. Dass er bei seiner Rückkehr gesucht werde, habe er nicht überzeu- gend darlegen können beziehungsweise stütze er sich diesbezüglich auf blosse Vermutungen. Die eingereichten Beweismittel würden keinen direk- ten Zusammenhang zu seinen Fluchtgründen aufweisen. Auf Unglaubhaf- tigkeitselemente im Zusammenhang mit seinem geltend gemachten Enga- gement müsse bei dieser Ausgangslage nicht mehr eingegangen werden.

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, anläss- lich der BzP habe die Dolmetscherin eine Applikation zur Aufnahme seiner Vorbringen eingeschaltet gehabt, was ihn misstrauisch gemacht und wes- halb er anlässlich dieser Befragung nur unvollständige Angaben gemacht habe. Indem die Vorinstanz den Vorwürfen nicht nachgegangen sei, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Ferner mache der Umstand, dass er seinen wahren Aufenthaltsstatus im Iran erst im Rahmen der Anhörung of- fengelegt habe, das Vorbringen nicht zwingend unglaubhaft. Vor dem Hin- tergrund der Situation der (…) im Iran seien seine Ausführungen zur feh- lenden iranischen Staatsangehörigkeit beziehungsweise zum Umstand, dass er dort unter einer falschen Identität gelebt habe, plausibel. Weiter sei drauf hinzuweisen, dass die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung festgehalten habe, dass er mehrmals unterbrochen worden und es möglich sei, dass er nicht alles habe vorbringen können. Ferner sei zu beachten, dass ihm wegen seines Engagements für (…) eine empfindliche Strafe drohe.

E. 6 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe am Ende der BzP bestätig, wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben und dem Protokoll seien keine Anzeichen dafür zu entnehmen, er sei wäh- rend der Befragung verunsichert gewesen oder dass die Dolmetscherin ihre Rolle nicht den Vorgaben entsprechend wahrgenommen habe. So- dann habe er unterschriftlich die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Die Unglaubhaftigkeit bezüglich seiner Vorbringen zur Staatsangehörigkeit er- gebe sich ferner nicht nur aus divergierenden Äusserungen zwischen BzP und Anhörung. Sodann würden auch keine Anzeichen dafür bestehen, er habe sich im Rahmen der Anhörung nicht vollständig mitteilen können.

E. 7 In der Eingabe vom 3. August 2020 macht der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, die Vorinstanz sei den Vorwürfen im Zusammenhang

E-375/2020 Seite 7 mit der für die BzP zuständigen Dolmetscherin nicht genügend nachgegan- gen und habe anlässlich der Anhörung pauschal entgegnet, die Dolmet- schenden hätten ihre Handys nicht zur Gesprächsaufnahme, sondern zum Abrufen ausländischer Kalenderdaten dabei. Sodann seien seine Ausfüh- rungen vor dem Hintergrund der Situation der (…) im Iran plausibel. Er habe Anspruch auf einen afghanischen Pass und es seien entsprechende Abklärungen im Gange.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der BzP und der Anhörung. Die damit zusammenhängenden (teilweise impliziten) Rügen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sach- verhaltsermittlung sowie der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sind vorab zu behandeln da sie geeignet sein könnten, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Dolmetscherin habe anläss- lich der BzP seine Aussagen auf ihrem Handy aufgenommen. Er habe ihr nicht vertraut und deshalb nicht sämtliche zentralen Aspekt zu seinen Fluchtvorbringen erwähnt. Nach Ansicht des Gerichts ist anzunehmen, dass es auch den übrigen An- wesenden aufgefallen wäre, falls die Dolmetscherin tatsächlich unbefug- terweise Aufzeichnungen mit dem Handy gemacht hätte. Ausserdem wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die anderen Anwesenden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, sollte er tatsächlich der Auffas- sung gewesen sein, sie zeichne seine Ausführungen auf. Die Vorinstanz vermag die Behauptung des Beschwerdeführers in plausibler Weise zu entkräften, indem sie erklärt, die Dolmetschenden würden auf ihren Han- dys iranische Daten umrechnen (vgl. SEM-Akten A11/20 F2). Die Begrün- dung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, er sage nun die Wahrheit, da er seine Rechte kenne, vermag dagegen nicht genügend zu überzeugen (a.a.O. A11/20 F60 ff.). Dass er wegen Misstrauens gegenüber der Dolmetscherin nicht vollständig ausgesagt habe, ist auch vor dem Hin- tergrund, dass er anlässlich der BzP durchaus Angaben zu seinen Flucht- gründen und zu seiner afghanischen Abstammung und zur Zugehörigkeit zu den (…) machte (vgl. a.a.O. A4/11 Ziff. 1.08, Ziff. 7.01 ff.), nicht glaub- haft. Die Vorinstanz war bei dieser Ausgangslage auch nicht gehalten, die Vorwürfe vertieft zu untersuchen, womit sich der Vorwurf der Verletzung der Untersuchungspflicht als unbegründet erweist.

E-375/2020 Seite 8

E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Hilfswerkvertretung habe in Bezug auf den Gesprächsverlauf der Anhörung unter anderem festgehalten, es bestehe der Eindruck, der Beschwerdeführer habe nicht alles zu seinen Fluchtvorbringen vortragen können. Es ist diesbezüglich anzumerken, dass sich aus dem Protokoll ergibt, dass der Beschwerdefüh- rer die konkreten Fragen bisweilen nicht beantwortete und/oder sich in all- gemeinen Ausführung ohne Bezug zu seiner Situation zu verlieren schien (vgl. als Beispiel SEM-Akten A11/20 F128 ff.) und die Unterbrüche, auf wel- che die Hilfswerkvertretung hinweist, nicht grundsätzlich ungerechtfertigt gewesen sein dürften. Weiter wurde dem Beschwerdeführer, wenn er da- rauf pochte ausreden zu dürfen, auch das Wort überlassen (ohne dass er jedoch immer davon Gebrauch gemacht hätte, vgl. a.a.O. A11/20 F130, F145 f.). Des Weiteren legt der Beschwerdeführer auch nicht konkret dar, zu welchen Punkten er sich nicht habe äussern können. Es sind letztend- lich keine genügenden Anzeichen dafür auszumachen, dass die Verfah- rensrechte des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung beschnitten worden wären. Im Ergebnis vermag er mit dem pauschalen Hinweis auf die Eindrücke der Hilfswerkvertretung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 8.4 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist die Art der Durchführung der BzP sowie der Anhörung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang erhobenen formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.

E. 9 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund seines Misstrauens gegenüber der Dolmetscherin zu Beginn seines Verfahrens nicht erwähnt, dass er die iranische Staatsbürgerschaft nicht besitze und dort unter einer falschen Identität gelebt habe, vermag dies vor dem Hin- tergrund des bereits unter E. 8 Ausgeführten nicht zu überzeugen. Sodann weist die Vorinstanz zutreffend daraufhin, dass er und seine Angehörigen im Iran nicht im Versteckten gelebt und seine Brüder unter anderem (…) hätten. Der Beschwerdeführer selber brachte anlässlich der BzP sodann vor, dass er bereits vor seiner Ausreise wegen seines afghanischen Hin- tergrundes von einem (…) ausgeschlossen worden sein soll und die Be- hörden ihn gleichzeitig aufgefordert hätten, seine Papiere zur Überprüfung vorzuzeigen (vgl. SEM-Akten A4 Ziff. 7.02). Insofern erstaunt, dass seine gefälschte Identität erst im Zusammenhang mit seinem Engagement für (…) entdeckt worden sein soll, zumal er auch anlässlich der Anhörung er- klärte, bereits bei anderen Gelegenheiten Probleme wegen der Identität gehabt zu haben (a.a.O. A11/20 F111). Es ist dem Beschwerdeführer zwar

E-375/2020 Seite 9 darin zuzustimmen, dass sich aus den von ihm zitierten Länderinformatio- nen ergibt, dass es für Angehörige der (…) grundsätzlich schwierig ist, die iranische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Den Berichten kann aber ebenfalls entnommen werden, dass (…) in der Vergangenheit im Iran ein- gebürgert wurden. Aufgrund seiner widersprüchlichen und inkonsistenten Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und den Papieren besteht die starke Vermutung, der Beschwerdeführer versuche die Behörden über diese Umstände zu täuschen. Dieser Eindruck wird unter anderem dadurch bestärkt, dass sämtliche seiner Geschwister in ihren Asylverfahren (N […], N […], N […]) die angeblich nicht vorhandene iranische Staatsangehörig- keit und die gefälschte Identität ebenfalls erst anlässlich der Anhörung of- fenlegten. Auch ist aus den Äusserungen des Beschwerdeführers zu schliessen, dass – trotz der angeblichen Entdeckung der falschen Identität und Einziehung der Papiere – die ältere Schwester nach wie vor im Iran lebt, offenbar ohne irgendwelche strafrechtlichen Konsequenzen wegen Besitzes gefälschter Identitätspapiere gewärtigt zu haben (a.a.O. A11/20, F115, F127). Ferner ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bis heute – das Asylverfahren wurde im Jahre 2016 eingeleitet – keine Do- kumente vorlegte, welche eine andere Staatsbürgerschaft ausweisen dar- legen könnten. Auch ist nicht ersichtlich, dass er diesbezüglich irgendwel- che Bemühungen getätigt hätte. Aufgrund des Ausgeführten ist die Fest- stellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer besitze die iranische Staatsangehörigkeit, nicht zu beanstanden. Dass sie dadurch Bundesrecht verletzt hätte, kann nicht festgestellt werden.

E. 10 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe sich für (…) einge- setzt sowie (…). Dadurch sei er in den Fokus der Behörden geraten. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine aussagekräf- tigen Unterlagen zu den Akten gegeben hat, welche sein geltend gemach- tes Engagement untermauern könnten. Die zu den Akten gegebenen Fo- tos, welche ihn und seinen Bruder zusammen mit einem (…) zeigen, ver- mögen – bereits aufgrund des nicht erkennbaren Kontextes – keine rele- vante Beweiskraft zu entfalten. Sodann sind seine anlässlich des erstin- stanzlichen Verfahrens gemachten Schilderungen zur Hilfstätigkeit vage sowie oberflächlich und werden auch auf Beschwerdeebene nicht weiter substantiiert. Insbesondere kann den Ausführungen nicht entnommen wer- den, die Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers hätte einen Orga- nisationsgrad oder ein Ausmass aufgewiesen, welche geeignet gewesen

E-375/2020 Seite 10 wäre, die Aufmerksamkeit oder gar das Interesse der Behörden zu wecken (a.a.O. A11/20 F115 ff., F133 ff.). Aus seinen Ausführungen geht auch nicht hervor, über welche Kanäle er und sein Bruder die Tätigkeit ausübten, dass es nachvollziehbar werden könnte, wie sie überhaupt in den Fokus der Be- hörden geraten sein sollen. Gemäss seinen Aussagen seien Aufnahmen, welche sie für ihre Aufklärungsarbeit erstellt hätten, nicht veröffentlicht wor- den (a.a.O. A11/20 F19 f.). Bis zu seiner Ausreise sei er auch nie direkt behelligt worden. Erst nachdem er das Heimatland verlassen habe und nachdem sein Bruder einen Brief, in welchem auf die Situation (…) hinge- wiesen wurde, an einen Geistlichen geschrieben habe, sei eine Person mit den gleichen Personalien wie er selbst im Iran verhaftet worden. Ferner hätten sich die Behörden daraufhin nach ihm erkundigt (a.a.O. A11/20 F102). Den Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Brief an den Geistlichen den Beschwerdeführer überhaupt erwähnte. Ergänzungs- halber ist zu festzuhalten, dass sein Bruder D._______ anlässlich seines Verfahrens (E-385/2020 bzw. N […]) erklärte, eine Drittperson habe Ver- antwortung für den Brief übernommen (vgl. auch a.a.O. A11/20 F101) und so einer Verhaftung entgehen können, was umso mehr die Frage aufwirft, weshalb die Behörden den Fokus auf den Beschwerdeführer gerichtet ha- ben sollen. Der Beschwerdeführer konnte dies anlässlich der Anhörung auf konkrete Frage hin denn auch nicht plausibel erklären (a.a.O. A11/20 F107 ff., F128). Dem Beschwerdeführer gelingt es im Ergebnis nicht, sein geltend gemach- tes Engagement substantiiert darzulegen. Ferner ist auch nicht glaubhaft dargelegt, er habe deshalb in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fo- kus der Behörden gestanden. Bei dieser Ausgangslage ist (wiederum) auch nicht glaubhaft, dass ihm nach seiner Ausreise die Staatsbürger- schaft aberkannt und seine Papiere konfisziert worden sein sollen.

E. 11 Im Zusammenhang mit der im erstinstanzlichen Verfahren geltend ge- machten Diskriminierungen hat die Vorinstanz bereits zutreffend Ausge- führt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle, insbeson- dere der Ausschluss von einem (…), keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Die Be- schwerde enthält diesbezüglich keine substantiieren Ausführungen, wes- halb auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden kann.

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E. 12 Aufgrund des Vorstehenden ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft dargelegt ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden stehen würde. Aus dem Ausge- führten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 13 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 14 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ- rationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzes- artikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung ver- wenden.

E. 15.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 15.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,

E-375/2020 Seite 12 SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu- lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 15.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 15.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 9.3.2 sowie D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 E. 10.5 und D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisun- gen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten. In der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer der Wegweisungsvollzug aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte (bezüglich letz- terem Punkt wurden auch keine aktualisierten Atteste eingereicht). Es kann

E-375/2020 Seite 13 diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug ist demgemäss auch in individueller Hin- sicht als zumutbar zu bezeichnen. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe darauf beruft, er spreche fliessend Deutsch und sei sehr gut integriert in der Schweiz, ist festzuhalten, dass der Grad der In- tegration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt.

E. 15.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 15.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 16 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen- verfügung vom 5. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf eine Nach- forderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amt- lichen Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto- ren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 200.– (inkl. Auslagen) auszurich- ten.

E-375/2020 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 200.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-375/2020 Urteil vom 19. September 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. März 2016 zusammen mit seinen zwei Brüdern und einer Schwester in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 4. März 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 27. November 2017 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, wo er zusammen mit seiner Mutter, seinen zwei Schwestern und seinen zwei Brüdern zusammengelebt habe. Er gehöre der Volksgruppe der (...) an. Die Mutter sei Iranerin, der Vater Afghane. Er habe die (...) abgeschlossen, das anschliessende Studium jedoch abgebrochen. Als Erwerbstätigkeit habe er (...). Aufgrund seiner afghanischen Abstammung habe er im C._______ immer wieder Diskriminierung erfahren. Ferner habe er zusammen mit seinem Bruder D._______ aus dem (...), welche für den Iran im Einsatz gewesen seien, unterstützt und versucht, junge, im Iran lebende Afghanen, (...). Deshalb sei er in den Fokus der Behörden geraten. Nach seiner Ausreise in die E._______, wo er seinen Bruder, F._______, besuchte habe, sei der andere Bruder, D._______, wegen ihres Engagements von den Behörden im Iran behelligt worden. Zudem sei ein Bekannter, welcher sich mit ihnen zusammen für (...) eingesetzt habe, verhaftet worden, wobei die Behörden auch belastendes Material beschlagnahmt hätten. Seine iranische Staatsangehörigkeit und diejenige seiner Angehörigen sei inzwischen aberkannt beziehungsweise die Papiere konfisziert worden. Die Familie habe - mit Ausnahme der Mutter - während Jahren unter gefälschten Identitäten gelebt um als iranische Staatsangehörige zu gelten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem seine Melli-Karte im Original, seine Shenasnameh in Kopie, diverse Zeugnisse, Arztberichte, Fotografien, Videos sowie Referenzschreiben zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Schliesslich beantragt er, das Verfahren sei mit denjenigen seiner Geschwister zu vereinigen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Sodann forderte sie ihn auf, innert Frist zur Eignung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand Stellung zu nehmen sowie einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. E. Am 20. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er das Gesuch um Einsetzung der von ihm bezeichneten Person als amtlicher Rechtsvertreter zurückziehe. Ferner ersuchte er darum, die Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichtes zu erstrecken. F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer am 7. April 2020 dazu auf, innert Frist mitzuteilen, ob er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurückziehen wolle beziehungsweise forderte sie ihn dazu auf, innert angesetzter Frist eine Person zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihm als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. G. Nach fristgerechter Rückmeldung setzte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 22. Juni 2020 die aktuelle Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 3. August 2020 zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens in zentralen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Erst anlässlich der Anhörung habe er vorgebracht, dass es seinem afghanischstämmigen Vater nicht gelungen sei, für sich und seine Kinder die iranische Staatsangehörigkeit zu erlangen, weshalb er diese käuflich erworben habe, mithin er, der Beschwerdeführer, im Iran mit falschen Papieren gelebt habe. Sodann gehe aus seinen Vorbringen nicht hervor, dass er deshalb im Versteckten habe leben müssen. Dass er - wie er an der Anhörung erklärt habe - anlässlich der BzP Misstrauen gegenüber der Dolmetscherin empfunden habe, könne er nicht überzeugend darlegen und damit nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er diesen zentralen Punkt erst an der Anhörung mitgeteilt habe. Sodann sei nicht glaubhaft, dass ihm und den übrigen Familienmitgliedern die Staatsangehörigkeit inzwischen aberkannt beziehungsweise seine Papiere konfisziert worden seien sollen, zumal er zu den diesbezüglichen Auswirkungen auf die noch im Iran lebenden Angehörigen keine substantiieren Angaben habe machen können. Da er ferner keine Dokumente vorlege, welche seine geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit untermauern könnten, sei davon auszugehen, dass er die iranische Staatsbürgerschaft besitze. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass er wegen seines geltend gemachten mehrjährigen Engagements für (...) in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise von den Behörden behelligt worden sei. Er habe den Iran im Jahre 20(...) legal verlassen können. Dass er bei seiner Rückkehr gesucht werde, habe er nicht überzeugend darlegen können beziehungsweise stütze er sich diesbezüglich auf blosse Vermutungen. Die eingereichten Beweismittel würden keinen direkten Zusammenhang zu seinen Fluchtgründen aufweisen. Auf Unglaubhaftigkeitselemente im Zusammenhang mit seinem geltend gemachten Engagement müsse bei dieser Ausgangslage nicht mehr eingegangen werden.

5. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, anlässlich der BzP habe die Dolmetscherin eine Applikation zur Aufnahme seiner Vorbringen eingeschaltet gehabt, was ihn misstrauisch gemacht und weshalb er anlässlich dieser Befragung nur unvollständige Angaben gemacht habe. Indem die Vorinstanz den Vorwürfen nicht nachgegangen sei, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Ferner mache der Umstand, dass er seinen wahren Aufenthaltsstatus im Iran erst im Rahmen der Anhörung offengelegt habe, das Vorbringen nicht zwingend unglaubhaft. Vor dem Hintergrund der Situation der (...) im Iran seien seine Ausführungen zur fehlenden iranischen Staatsangehörigkeit beziehungsweise zum Umstand, dass er dort unter einer falschen Identität gelebt habe, plausibel. Weiter sei drauf hinzuweisen, dass die Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung festgehalten habe, dass er mehrmals unterbrochen worden und es möglich sei, dass er nicht alles habe vorbringen können. Ferner sei zu beachten, dass ihm wegen seines Engagements für (...) eine empfindliche Strafe drohe.

6. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe am Ende der BzP bestätig, wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben und dem Protokoll seien keine Anzeichen dafür zu entnehmen, er sei während der Befragung verunsichert gewesen oder dass die Dolmetscherin ihre Rolle nicht den Vorgaben entsprechend wahrgenommen habe. Sodann habe er unterschriftlich die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Die Unglaubhaftigkeit bezüglich seiner Vorbringen zur Staatsangehörigkeit ergebe sich ferner nicht nur aus divergierenden Äusserungen zwischen BzP und Anhörung. Sodann würden auch keine Anzeichen dafür bestehen, er habe sich im Rahmen der Anhörung nicht vollständig mitteilen können.

7. In der Eingabe vom 3. August 2020 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei den Vorwürfen im Zusammenhang mit der für die BzP zuständigen Dolmetscherin nicht genügend nachgegangen und habe anlässlich der Anhörung pauschal entgegnet, die Dolmetschenden hätten ihre Handys nicht zur Gesprächsaufnahme, sondern zum Abrufen ausländischer Kalenderdaten dabei. Sodann seien seine Ausführungen vor dem Hintergrund der Situation der (...) im Iran plausibel. Er habe Anspruch auf einen afghanischen Pass und es seien entsprechende Abklärungen im Gange. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der BzP und der Anhörung. Die damit zusammenhängenden (teilweise impliziten) Rügen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung sowie der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sind vorab zu behandeln da sie geeignet sein könnten, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Dolmetscherin habe anlässlich der BzP seine Aussagen auf ihrem Handy aufgenommen. Er habe ihr nicht vertraut und deshalb nicht sämtliche zentralen Aspekt zu seinen Fluchtvorbringen erwähnt. Nach Ansicht des Gerichts ist anzunehmen, dass es auch den übrigen Anwesenden aufgefallen wäre, falls die Dolmetscherin tatsächlich unbefugterweise Aufzeichnungen mit dem Handy gemacht hätte. Ausserdem wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die anderen Anwesenden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, sollte er tatsächlich der Auffassung gewesen sein, sie zeichne seine Ausführungen auf. Die Vorinstanz vermag die Behauptung des Beschwerdeführers in plausibler Weise zu entkräften, indem sie erklärt, die Dolmetschenden würden auf ihren Handys iranische Daten umrechnen (vgl. SEM-Akten A11/20 F2). Die Begründung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, er sage nun die Wahrheit, da er seine Rechte kenne, vermag dagegen nicht genügend zu überzeugen (a.a.O. A11/20 F60 ff.). Dass er wegen Misstrauens gegenüber der Dolmetscherin nicht vollständig ausgesagt habe, ist auch vor dem Hintergrund, dass er anlässlich der BzP durchaus Angaben zu seinen Fluchtgründen und zu seiner afghanischen Abstammung und zur Zugehörigkeit zu den (...) machte (vgl. a.a.O. A4/11 Ziff. 1.08, Ziff. 7.01 ff.), nicht glaubhaft. Die Vorinstanz war bei dieser Ausgangslage auch nicht gehalten, die Vorwürfe vertieft zu untersuchen, womit sich der Vorwurf der Verletzung der Untersuchungspflicht als unbegründet erweist. 8.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Hilfswerkvertretung habe in Bezug auf den Gesprächsverlauf der Anhörung unter anderem festgehalten, es bestehe der Eindruck, der Beschwerdeführer habe nicht alles zu seinen Fluchtvorbringen vortragen können. Es ist diesbezüglich anzumerken, dass sich aus dem Protokoll ergibt, dass der Beschwerdeführer die konkreten Fragen bisweilen nicht beantwortete und/oder sich in allgemeinen Ausführung ohne Bezug zu seiner Situation zu verlieren schien (vgl. als Beispiel SEM-Akten A11/20 F128 ff.) und die Unterbrüche, auf welche die Hilfswerkvertretung hinweist, nicht grundsätzlich ungerechtfertigt gewesen sein dürften. Weiter wurde dem Beschwerdeführer, wenn er darauf pochte ausreden zu dürfen, auch das Wort überlassen (ohne dass er jedoch immer davon Gebrauch gemacht hätte, vgl. a.a.O. A11/20 F130, F145 f.). Des Weiteren legt der Beschwerdeführer auch nicht konkret dar, zu welchen Punkten er sich nicht habe äussern können. Es sind letztendlich keine genügenden Anzeichen dafür auszumachen, dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung beschnitten worden wären. Im Ergebnis vermag er mit dem pauschalen Hinweis auf die Eindrücke der Hilfswerkvertretung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 8.4 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist die Art der Durchführung der BzP sowie der Anhörung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang erhobenen formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.

9. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund seines Misstrauens gegenüber der Dolmetscherin zu Beginn seines Verfahrens nicht erwähnt, dass er die iranische Staatsbürgerschaft nicht besitze und dort unter einer falschen Identität gelebt habe, vermag dies vor dem Hintergrund des bereits unter E. 8 Ausgeführten nicht zu überzeugen. Sodann weist die Vorinstanz zutreffend daraufhin, dass er und seine Angehörigen im Iran nicht im Versteckten gelebt und seine Brüder unter anderem (...) hätten. Der Beschwerdeführer selber brachte anlässlich der BzP sodann vor, dass er bereits vor seiner Ausreise wegen seines afghanischen Hintergrundes von einem (...) ausgeschlossen worden sein soll und die Behörden ihn gleichzeitig aufgefordert hätten, seine Papiere zur Überprüfung vorzuzeigen (vgl. SEM-Akten A4 Ziff. 7.02). Insofern erstaunt, dass seine gefälschte Identität erst im Zusammenhang mit seinem Engagement für (...) entdeckt worden sein soll, zumal er auch anlässlich der Anhörung erklärte, bereits bei anderen Gelegenheiten Probleme wegen der Identität gehabt zu haben (a.a.O. A11/20 F111). Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass sich aus den von ihm zitierten Länderinformationen ergibt, dass es für Angehörige der (...) grundsätzlich schwierig ist, die iranische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Den Berichten kann aber ebenfalls entnommen werden, dass (...) in der Vergangenheit im Iran eingebürgert wurden. Aufgrund seiner widersprüchlichen und inkonsistenten Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und den Papieren besteht die starke Vermutung, der Beschwerdeführer versuche die Behörden über diese Umstände zu täuschen. Dieser Eindruck wird unter anderem dadurch bestärkt, dass sämtliche seiner Geschwister in ihren Asylverfahren (N [...], N [...], N [...]) die angeblich nicht vorhandene iranische Staatsangehörigkeit und die gefälschte Identität ebenfalls erst anlässlich der Anhörung offenlegten. Auch ist aus den Äusserungen des Beschwerdeführers zu schliessen, dass - trotz der angeblichen Entdeckung der falschen Identität und Einziehung der Papiere - die ältere Schwester nach wie vor im Iran lebt, offenbar ohne irgendwelche strafrechtlichen Konsequenzen wegen Besitzes gefälschter Identitätspapiere gewärtigt zu haben (a.a.O. A11/20, F115, F127). Ferner ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bis heute - das Asylverfahren wurde im Jahre 2016 eingeleitet - keine Dokumente vorlegte, welche eine andere Staatsbürgerschaft ausweisen darlegen könnten. Auch ist nicht ersichtlich, dass er diesbezüglich irgendwelche Bemühungen getätigt hätte. Aufgrund des Ausgeführten ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer besitze die iranische Staatsangehörigkeit, nicht zu beanstanden. Dass sie dadurch Bundesrecht verletzt hätte, kann nicht festgestellt werden.

10. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe sich für (...) eingesetzt sowie (...). Dadurch sei er in den Fokus der Behörden geraten. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Unterlagen zu den Akten gegeben hat, welche sein geltend gemachtes Engagement untermauern könnten. Die zu den Akten gegebenen Fotos, welche ihn und seinen Bruder zusammen mit einem (...) zeigen, vermögen - bereits aufgrund des nicht erkennbaren Kontextes - keine relevante Beweiskraft zu entfalten. Sodann sind seine anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens gemachten Schilderungen zur Hilfstätigkeit vage sowie oberflächlich und werden auch auf Beschwerdeebene nicht weiter substantiiert. Insbesondere kann den Ausführungen nicht entnommen werden, die Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers hätte einen Organisationsgrad oder ein Ausmass aufgewiesen, welche geeignet gewesen wäre, die Aufmerksamkeit oder gar das Interesse der Behörden zu wecken (a.a.O. A11/20 F115 ff., F133 ff.). Aus seinen Ausführungen geht auch nicht hervor, über welche Kanäle er und sein Bruder die Tätigkeit ausübten, dass es nachvollziehbar werden könnte, wie sie überhaupt in den Fokus der Behörden geraten sein sollen. Gemäss seinen Aussagen seien Aufnahmen, welche sie für ihre Aufklärungsarbeit erstellt hätten, nicht veröffentlicht worden (a.a.O. A11/20 F19 f.). Bis zu seiner Ausreise sei er auch nie direkt behelligt worden. Erst nachdem er das Heimatland verlassen habe und nachdem sein Bruder einen Brief, in welchem auf die Situation (...) hingewiesen wurde, an einen Geistlichen geschrieben habe, sei eine Person mit den gleichen Personalien wie er selbst im Iran verhaftet worden. Ferner hätten sich die Behörden daraufhin nach ihm erkundigt (a.a.O. A11/20 F102). Den Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Brief an den Geistlichen den Beschwerdeführer überhaupt erwähnte. Ergänzungshalber ist zu festzuhalten, dass sein Bruder D._______ anlässlich seines Verfahrens (E-385/2020 bzw. N [...]) erklärte, eine Drittperson habe Verantwortung für den Brief übernommen (vgl. auch a.a.O. A11/20 F101) und so einer Verhaftung entgehen können, was umso mehr die Frage aufwirft, weshalb die Behörden den Fokus auf den Beschwerdeführer gerichtet haben sollen. Der Beschwerdeführer konnte dies anlässlich der Anhörung auf konkrete Frage hin denn auch nicht plausibel erklären (a.a.O. A11/20 F107 ff., F128). Dem Beschwerdeführer gelingt es im Ergebnis nicht, sein geltend gemachtes Engagement substantiiert darzulegen. Ferner ist auch nicht glaubhaft dargelegt, er habe deshalb in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden gestanden. Bei dieser Ausgangslage ist (wiederum) auch nicht glaubhaft, dass ihm nach seiner Ausreise die Staatsbürgerschaft aberkannt und seine Papiere konfisziert worden sein sollen.

11. Im Zusammenhang mit der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Diskriminierungen hat die Vorinstanz bereits zutreffend Ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle, insbesondere der Ausschluss von einem (...), keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Die Beschwerde enthält diesbezüglich keine substantiieren Ausführungen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden kann.

12. Aufgrund des Vorstehenden ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft dargelegt ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden stehen würde. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 13. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

14. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden. 15. 15.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 15.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 15.3 15.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 15.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 9.3.2 sowie D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 E. 10.5 und D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten. In der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer der Wegweisungsvollzug aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte (bezüglich letzterem Punkt wurden auch keine aktualisierten Atteste eingereicht). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug ist demgemäss auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe darauf beruft, er spreche fliessend Deutsch und sei sehr gut integriert in der Schweiz, ist festzuhalten, dass der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt. 15.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 15.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 17. 17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 200.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 200.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: