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E-385/2020

E-385/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. März 2016 zusammen mit zwei Brüdern und einer Schwester in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 4. März 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 28. November 2017 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Iran ge- boren, stamme aus B._______ und gehöre der Volksgruppe der (…) an. Seine Mutter sei Iranerin, der Vater Afghane. In B._______ habe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammengelebt. Er habe (…) Jahre lang die Schule besucht und einen Abschluss im Bereich (…) ge- macht. Ferner habe er (…). Als (…) habe er im Iran Diskriminierung und Rassismus erlebt. Ferner sei er aufgrund eines Zwischenfalles von einem Gericht der (…) schuldig gesprochen worden. Sodann hätten er und sein Bruder, C._______, (…), unterstützt. Unter anderem hätten sie Geld für sie gesammelt. In einem Brief an einen (…) habe er auf die die schwierige Lage (…) aufmerksam gemacht. Daraufhin sei er – nachdem der von ei- nem D._______aufenthalt zurückgekommen sei – von Beamten des Se- pah aufgesucht worden. Sie hätten ihm gesagt, dass ihn diese Sache nichts angehen würde und dass es ihm nicht mehr erlaubt sei, sich in ge- wissen Quartieren aufzuhalten. Kurz darauf hätten die Behörden ihm mit- geteilt, dass sie eine Person, welche die gleichen Personalien wie sein sich mittlerweile in der D._______ aufhaltender Bruder C._______ aufweise, verhaftet hätten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Land verlas- sen. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden entdeckt, dass er und seine Angehörigen – mit Ausnahme der Mutter – mit gefälschten Papieren im Iran leben würden und ihnen die iranische Staatsbürgerschaft entzogen. Sodann sei ein Bekannter festgenommen worden, welcher mit ihm zusam- men (…) unterstützt habe. Dieser habe den Behörden unter anderem ge- sagt, der Beschwerdeführer sei der Hauptorganisator der Unterstützungs- aktionen gewesen. Die Behörden hätten bei diesem Bekannten Fotos und Filme über die Unterstützungstätigkeit beschlagnahmt, auf welchen auch der Beschwerdeführer zu sehen sei. In den Filmaufnahmen äussere er sich kritisch zur Situation (…). Kurz nach der Verhaftung des Bekannten hätten die Behörden seine Mutter und seine Schwester aufgesucht und letztere zum Verhör mitgenommen.

E-385/2020 Seite 3 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Melli-Karte im Original, seine Shenasnahmeh in Kopie, diverse Ausbildungs- und Kurszertifikate, diverse Fotografien, einen Länderbericht sowie zwei Referenzschreiben zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Voll- zug der Wegweisung an. C. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht- lingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegen- heit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Ferner sei der Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Sodann sei ihm zufolge Mittellosigkeit die voll- ständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung ei- nes amtlichen Rechtsbeistands. Schliesslich sei das Verfahren mit denje- nigen seiner Geschwister zu vereinigen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde nicht ein und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. E. Am 20. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er das Gesuch um Einsetzung der von ihm bezeichneten Person als amtlicher Rechtsvertreter zurückziehe. F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer am 7. April 2020 dazu auf, innert Frist mitzuteilen, ob er das Gesuch um Gewährung der

E-385/2020 Seite 4 unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurückziehen wolle beziehungs- weise forderte sie ihn dazu auf, innert angesetzter Frist eine Person zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihm als amtliche Rechtsver- tretung beigeordnet werden soll. G. Nach fristgerechter Rückmeldung setzte die Instruktionsrichterin mit Verfü- gung vom 22. Juni 2020 die aktuelle Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin ein und forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm- lassung auf. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 3. August 2020 zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwer¬deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens in zentralen Punkten unterschiedliche An- gaben gemacht. Anlässlich der BzP habe er nie erwähnt, dass er die irani- sche Staatsbürgerschaft in Wahrheit nicht besitze und seine diesbezügli- chen Papiere gefälscht seien. Sodann sei aufgrund seiner Schilderungen nicht überzeugend dargelegt, er habe deshalb über Jahre in Angst gelebt beziehungsweise im Versteckten leben müssen. Sein Lebensstil und der- jenige der Familie deuteten nicht darauf hin. Namentlich habe er eine gute Ausbildung, habe – wie auch einer seiner Brüder (…) und sei mehrfach mit seinem Reisepass aus- und wieder eingereist. Zu den gefälschten irani- schen Identitätspapieren habe er trotz entsprechender Aufforderung nicht

E-385/2020 Seite 6 präzise ausgesagt. Namentlich sei er nicht in der Lage gewesen zu erklä- ren, weshalb der Mutter als Iranerin die Dokumente weggenommen wor- den seien und was mit seiner Schwester konkret passiert sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er diesbezüglich keine Nachforschungen angestellt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er die iranische Staatsbür- gerschaft besitze, zumal er keine afghanischen Identitätspapiere oder ent- sprechende Beweismittel eingereicht habe. Aufgrund seiner Vorbringen habe er ferner nicht glaubhaft machen können, er habe wegen seiner Zu- gehörigkeit zu den (…) vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden müssen. Gleiches sei für seine geltend gemachte (…) festzustellen. Abgesehen von den in diesem Zusammenhang festzustel- lenden Unglaubhaftigkeitselementen sei den geschilderten Behelligungen durch Beamte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren und er habe in diesem Zusammenhang keine weiteren nennenswerten Probleme vorgebracht. Seine geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei unbegründet.

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nicht iranischer Staatsangehöriger und habe im Iran wäh- rend Jahren mit falschen Identitätspapieren gelebt. Zudem habe er (…) und habe versucht, andere von (…). Anlässlich der BzP sei es zu Unregelmäs- sigkeiten mit der iranischen Übersetzerin gekommen. Diese habe ihn dazu aufgefordert, sich kurz zu halten und sei ihm gegenüber überheblich sowie arrogant aufgetreten. Einmal habe sie ihn gar ausgelacht. Bei der Befra- gung des Bruders, C._______ habe sie zudem Aufnahmen mit dem Handy gemacht. Er habe sich deshalb unwohl gefühlt und sich dazu entschieden, bei der BzP nicht alles zu sagen, was er habe sagen wollen. Anlässlich der Anhörung habe er dies der Sachbearbeiterin mitgeteilt. Ferner habe die Hilfswerkvertretung (HWV) festgehalten, er sei anlässlich der Anhörung mehrfach unterbrochen worden und es sei möglich, dass er nicht alles habe vorbringen können, was ihm für das Asylgesuch wichtig erschien. Weiter bringt er vor, alleine aus dem Umstand, dass er seine tatsächliche Aufenthaltssituation im Iran erst in der Anhörung dargelegt habe, könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens geschlossen werden. Die Vorinstanz gelange jedoch zu diesem Ergebnis, ohne dass sie dabei die gegen die Dolmetscherin erhobenen Vorwürfe untersucht hätte und ver- letze dadurch die Untersuchungsmaxime. Ferner sei bekannt, dass es für (…) äusserst schwierig sei, die iranische Staatsbürgerschaft zu erwerben, insbesondere, wenn der Vater nicht Iraner sei. Dass sein Vater sich ge- zwungen gesehen habe, für sich und seine Kinder gefälschte Papiere zu

E-385/2020 Seite 7 beschaffen, sei vor diesem Hintergrund plausibel. Erst dank der Beschaf- fung der Papiere sei es ihm möglich gewesen, ab 19(…) eine Schule zu besuchen. Indem die Vorinstanz sich nicht mit der Plausibilität seiner Vor- bringen auseinandersetzte, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt. Des Weiteren habe er nicht nur (…), sondern auch versucht, durch (…), was unter iranischem Recht strafbar sei.

E. 6 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, dem BzP-Protokoll könne nicht entnommen werden, der Beschwerdeführer habe sich durch die Dol- metscherin verunsichert gefühlt und deshalb nicht sämtliche zentralen As- pekte zu seinen Fluchtgründen vorbringen können. Sodann gebe es auch keine Hinweise darauf, die Dolmetscherin habe sich gegenüber dem Be- schwerdeführer nicht korrekt verhalten. Ferner sei ihm einleitend erläutert worden, dass sie auf den Entscheid keinen Einfluss nehme, der Verschwie- genheitspflicht unterstehe und der Beschwerdeführer habe am Schluss der Befragung bestätigt, wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben. Sodann habe er auch während den anderthalb Jahren zwischen BzP und Anhörung nie einen nachträglichen Hinweis angebracht, er habe sich anlässlich der BzP nicht frei äussern können. Die Unglaubhaftigkeit bezüglich seiner Staats- bürgerschaft ergebe sich des Weiteren nicht nur aus divergierenden Äusserungen zwischen BzP und Anhörung.

E. 7 In der Eingabe vom 3. August 2020 macht der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, die Vorinstanz sei den Vorwürfen im Zusammenhang mit der für die BzP zuständigen Dolmetscherin nicht genügend nachgegan- gen und habe anlässlich der Anhörung pauschal entgegnet, die Dolmet- schenden hätten ihre Handys nicht zur Gesprächsaufnahme, sondern zum Abrufen ausländischer Kalenderdaten dabei. Sodann seien seine Ausfüh- rungen vor dem Hintergrund der Situation der (…) im Iran plausibel. Er habe nach afghanischem Recht Anspruch auf einen afghanischen Pass und es seien entsprechende Abklärungen im Gange.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet diverse Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der BzP und der Anhörung. Die damit zusammenhän- genden Rügen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtli- chen Gehörs, der Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltser- mittlung sowie der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sind vorab

E-385/2020 Seite 8 zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, die Kassation der angefoch- tenen Verfügung zu bewirken.

E. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, er habe anlässlich der BzP der iranischen Dolmetscherin nicht vertraut und sich nicht frei äus- sern können, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass dem Protokoll diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Auch das vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten der Dolmetscherin führt nicht zur Annahme, er habe – wie er geltend macht – begründete Angst gehabt, sie würde dem iranischen Staat Details aus dem Inhalt sei- ner Befragung zur Person mitteilen (vgl. dazu auch die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz). Im Verfahren seines Bruders C._______ (vgl. Urteil des BVGer E-375/2020 vom 19. September 2022), auf welches der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den angeblichen Problemen mit der Dolmetscherin verweist, wurden ebenfalls keine Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der BzP festgestellt. Ferner bestätigte der Beschwer- deführer unterschriftlich die Richtigkeit des Protokolls. Die Vorinstanz war aufgrund der relativ vagen und teilweise auf Vermutungen basierenden Be- anstandungen des Beschwerdeführers sodann nicht gehalten, diesen ver- tieft nachzugehen, weshalb nicht festgestellt werden kann, sie hätte dies- bezüglich ihre Untersuchungspflicht verletzt.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, die HWV habe zur Durchfüh- rung der Anhörung unter anderem festgehalten, sie halte es für möglich, dass er nicht alles habe äussern können, was ihm für das Asylgesuch als wichtig erschien. Er selber legt in der Beschwerde nicht dar, in Bezug auf welche Punkte er sich angeblich nicht habe vollständig äussern können. Immerhin ist festzustellen, dass er in der Rechtsmitteleingabe erstmals gel- tend macht, er habe nicht nur (…), sondern auch (…), was sie möglicher- weise von einem Einsatz abgehalten haben könnte. Die Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt, dass dem Beschwerdefüh- rer ausgiebig Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu seinen Asylgründen in freier Rede zu äussern, was er ausführlich getan hat (vgl. SEM-Akten A22/23 F91 ff). Auch ist anzumerken, dass gemäss der HWV die Unterbrü- che, welche angeblich zu einer verzerrten Widergabe der Fluchtgründe ge- führt haben sollen, auch dem Umstand geschuldet waren, dass der Be- schwerdeführer seine Antworten nicht immer präzise auf die Fragen rich- tete, was sich im Anhörungsprotokoll an diversen Stellen bemerkbar macht (a.a.O. A22/23 F73 f., F99, F108 ff.). Insgesamt lässt sich nicht mit genü-

E-385/2020 Seite 9 gender Deutlichkeit erkennen, eine allfällige Unvollständigkeit der im An- hörungsprotokoll widergegebenen Fluchtgründe seien alleine der Ge- sprächsführung der befragenden Person geschuldet. Wie bereits erwähnt, legt der Beschwerdeführer selber auch nicht konkret dar, zu welchen Punk- ten er seiner Meinung nach nur unvollständig Aussagen konnte. Dass er die (…) erst auf Beschwerdeebene vorbringt, muss nicht zwingend auf die Art der Durchführung der Anhörung zurückzuführen sein beziehungsweise bestehen nach dem Ausgeführten hierfür keine genügenden Anhalts- punkte. Sodann ist auch hier festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gesprächsprotokolls bestätigte, nach- dem er gefragt wurde, ob er alles zu seinen Fluchtgründen habe vorbringen können (vgl. a.a.O. A22/23 F150 und S. 22).

E. 8.4 Aufgrund des vorstehend Dargelegten ist die Art der Durchführung der BzP und der Anhörung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang erhobenen formellen Rügen erweisen sich als un- begründet.

E. 9.1 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, er habe erst anlässlich der Anhörung vorgebracht, er habe im Iran mit gefälschten Papieren gelebt und die iranische Staatsbürgerschaft gar nie erworben. Der Beschwerde- führer hält im Kern dagegen, er habe aufgrund mangelnden Vertrauens in die Dolmetscherin nicht darüber sprechen wollen.

E. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe anlässlich der BzP nicht die volle Wahrheit über seine iranische Staatsangehörigkeit gesagt, da er der iranischen Dolmetscherin misstraut habe, vermag dies aufgrund des bereits unter E. 8 Ausgeführten nicht zu überzeugen. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nicht einfach nicht über die angeblich fehlende iranische Staatsbürger- schaft und die gefälschten Identitätsdokumente sprach. Vielmehr machte er das genaue Gegenteil geltend. Er erklärte, iranischer Staatsbürger zu sein und dass seine Staatsbürgerschaft von den Behörden bereits einmal überprüft worden sei, wobei festgestellt worden sei, dass er Iraner sei (vgl. SEM-Akten A 4/13 Ziff. 7.02). Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin zu- zustimmen, dass sich aus den von ihm zitierten Länderinformationen ergibt, dass es für Angehörige der (…) grundsätzlich schwierig ist, die ira- nische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Den Berichten kann aber eben-

E-385/2020 Seite 10 falls entnommen werden, dass (…) in der Vergangenheit im Iran eingebür- gert wurden. Abgesehen davon, dass gemäss seinen Schilderungen seine Staatsbürgerschaft von den Behörden bereits vor seinen geltend gemach- ten Problemen im Zusammenhang mit der (…) im Jahre 20(…) überprüft und bestätigt wurde, weist die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht da- rauf hin, dass er vor seiner letzten Ausreise mit seinen Papieren ohne Prob- leme mehrfach aus dem Land aus- und wieder eingereist sei (vgl. auch SEM-Akten A22/23 F37 f.). Dass er sich wegen seiner geltend gemachten gefälschten Identität nennenswerten Restriktionen in seiner Lebensgestal- tung unterzogen hätte, ist nicht erkennbar; vielmehr leistete er sogar (…) und seine gefälschte Identität soll selbst nach einer gerichtlichen Verurtei- lung unentdeckt geblieben sein (a.a.O. A22/23 F92). Auch ist aus den Äusserungen des Beschwerdeführers zu schliessen, dass – trotz der an- geblichen Entdeckung der gefälschten Papiere und deren Einziehung – die ältere Schwester nach wie vor im Iran lebt, offenbar ohne irgendwelche strafrechtliche Konsequenzen gewärtigt zu haben (a.a.O. A22/23 F54, F110). Ferner ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – darauf hinzu- weisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute – das Asylverfahren wurde im Jahre 2016 einge- leitet – keine Dokumente vorlegte, welche eine andere Staatsbürgerschaft ausweisen könnten. Auch ist nicht ersichtlich, dass er diesbezüglich irgend- welche Bemühungen getätigt hätte. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass seine Geschwister in ihren Asylverfahren (N […] bzw. E-389/2020, N […] bzw. E-375/2020, N […] bzw. E-382/2020) die angeblich nichtvorhan- dene iranische Staatsangehörigkeit und die gefälschten Papiere ebenfalls erst anlässlich der Anhörung offenlegten, was als zusätzlicher Hinweis zu werten ist, der Beschwerdeführer versuche die Behörden über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen. Bei dieser Ausgangslage ist die Feststel- lung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer besitze die iranische Staatsan- gehörigkeit, nicht zu beanstanden. Dass sie dadurch Bundesrecht verletzt hätte, kann nicht festgestellt werden.

E. 9.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe (…) sowie (…) und dadurch versucht, sie von einem Engagement im (…) abzuhalten. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er sei von An- gehörigen des Sepah bedroht worden, nachdem er einen Brief an einen Geistlichen geschrieben habe. In diesem Brief habe er auf die kritische Si- tuation (…) aufmerksam gemacht. Kurze Zeit später sei ihm mitgeteilt wor- den, dass sein Bruder C._______ verhaftet worden sei, wobei sich heraus- gestellt habe, dass es sich dabei nicht um diesen, sondern um eine Person

E-385/2020 Seite 11 mit gleichen Personalien gehandelt habe. Er habe befürchtet, dass die Be- hörden nun erkennen würden, dass die Familie die Ausweisdokumente käuflich erworben habe. Während eines D._______aufenthaltes habe er sodann erfahren, dass ein Bekannter, welcher mit ihm (…) habe, wegen dieser Tätigkeit der Spionage verdächtigt und verhaftet worden sei. Der Bekannte habe ihn den Behörden gegenüber als Hauptorganisator der Un- terstützungstätigkeit bezeichnet. Nach seiner Rückkehr habe er wiederum Besuch von den Behörden erhalten und sei von ihnen bedroht worden, weshalb er kurz darauf aus dem Land geflüchtet sei (vgl. Rechtsmittelein- gabe S. 5 f.). Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörung einen anderen Ablauf der Geschehnisse vortrug. Insbesondere wurde er gemäss den Schilderungen im erstinstanzlichen Verfahren nur einmal von den Behörden behelligt und die Verhaftung des Bekannten wird in einen anderen zeitlichen Kontext gestellt (vgl. insbesondere SEM-Akten A22/23 F91 ff. sowie der unter Bst. A widergegebene Geschehensablauf). Wird auf die Darstellung in der Rechtsmitteleingabe abgestellt, ist nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl im Fokus der Behörden und später auch als Hauptdrahtzieher bekannt, nie verhaftet wurde, während dies bei Personen in seinem nahen Umfeld der Fall gewe- sen sein soll. Trotz eines angeblich vorangegangenen Gerichtsverfahrens wegen (…) und des Umstandes, dass er bereits im Fokus der Sepah stand, konnte er in die D._______ ausreisen und später anscheinend wieder prob- lemlos einreisen. Selbst nachdem er den Behörden als Hauptdrahtzieher bekannt sein musste, wurden nach seiner Rückkehr bloss Drohungen ge- gen ihn ausgesprochen. Die Vorbringen sind einerseits unplausibel, ande- rerseits wäre selbst bei Wahrunterstellung fraglich, ob er in den Augen der Behörden tatsächlich die Bedeutung hat, welche er beschreibt. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Tätigkeit weder durch substantiierte Ausführungen (beispielhaft SEM-Akten A22/23 F99) noch mit aussagekräftige Dokumente untermauern kann. Dass er auch Aufklärungsarbeit gegenüber möglichen Dienstleistungswilligen ge- leistet habe, bringt er erst auf Beschwerdeeben vor. Die im Verfahren des Bruders C._______ eingereichten Unterlagen zeigen sodann lediglich, dass die Brüder in einem Spital eine verletzte Person besuchten, wobei der Kontext des Besuchs nicht bekannt ist. Den Ausführungen kann auch nicht entnommen werden, die Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers hätte einen Organisationsgrad oder ein Ausmass angenommen, welche geeignet gewesen wären, die Aufmerksamkeit oder gar das Interesse der

E-385/2020 Seite 12 Behörden zu wecken. Aus seinen Ausführungen geht ferner nicht hervor, über welche Kanäle er und sein Bruder die Tätigkeit ausübten, dass es nachvollziehbar werden könnte, wie sie überhaupt in den Fokus der Behör- den geraten sein sollen. Insgesamt kann der Beschwerdeführer aufgrund der widersprüchlichen, in der Sache unsubstantiierten sowie teilweise nachgeschobenen Vorbringen weder sein geltend gemachtes Engagement (…) noch den Umstand, des- wegen im Fokus der Behörden gestanden zu haben, glaubhaft machen. Dass ihm wegen seines angeblichen Engagements beziehungsweise im Rahmen der angeblichen Ermittlungen gegen ihn seine Staatsbürgerschaft entzogen beziehungsweise seine Papiere konfisziert worden sein sollen, erweist sich bei dieser Ausgangslage erneut (vgl. bereits E 9) als nicht glaubhaft.

E. 9.4 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten und auch auf Be- schwerdeebene nicht mit Dokumenten untermauerten Diskriminierungen ist festzuhalten, dass die geschilderten Zwischenfälle mit den Behörden nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtliche relevante Intensität darzutun, sollten ihnen – was nicht ohne Weiteres ersichtlich ist – tatsächlich rein diskriminierende Motive zugrunde gelegen haben. Die Beschwerde enthält keine substantiieren Ausführung zu den im erstinstanzlichen Verfahren ge- machten Vorbringen und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 9.5 Aufgrund des Vorstehenden ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft dar- gelegt ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in flüchtlings- rechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden stehen würde. Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt hat.

E. 10 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 11 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ- rationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzes- artikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung ver- wenden.

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-

E-385/2020 Seite 14 menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu- lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 12.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 9.3.2 sowie D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 E. 10.5 und D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisun- gen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten.

E. 12.3.3 In der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer der Wegweisungsvollzug aus sozialen, wirtschaft- lichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug ist demgemäss auch in individueller Hin- sicht als zumutbar zu bezeichnen. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe darauf beruft, er spreche fliessend Deutsch, sei ar- beitstätig, mithin sehr gut integriert in der Schweiz, ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurtei- lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt.

E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-385/2020 Seite 15

E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen- verfügung vom 5. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 14.2 Die mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf eine Nach- forderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amt- lichen Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs- faktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 200.– (inkl. Auslagen) aus- zurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-385/2020 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 200.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-385/2020 Urteil vom 19. September 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. März 2016 zusammen mit zwei Brüdern und einer Schwester in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 4. März 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 28. November 2017 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Iran geboren, stamme aus B._______ und gehöre der Volksgruppe der (...) an. Seine Mutter sei Iranerin, der Vater Afghane. In B._______ habe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammengelebt. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht und einen Abschluss im Bereich (...) gemacht. Ferner habe er (...). Als (...) habe er im Iran Diskriminierung und Rassismus erlebt. Ferner sei er aufgrund eines Zwischenfalles von einem Gericht der (...) schuldig gesprochen worden. Sodann hätten er und sein Bruder, C._______, (...), unterstützt. Unter anderem hätten sie Geld für sie gesammelt. In einem Brief an einen (...) habe er auf die die schwierige Lage (...) aufmerksam gemacht. Daraufhin sei er - nachdem der von einem D._______aufenthalt zurückgekommen sei - von Beamten des Sepah aufgesucht worden. Sie hätten ihm gesagt, dass ihn diese Sache nichts angehen würde und dass es ihm nicht mehr erlaubt sei, sich in gewissen Quartieren aufzuhalten. Kurz darauf hätten die Behörden ihm mitgeteilt, dass sie eine Person, welche die gleichen Personalien wie sein sich mittlerweile in der D._______ aufhaltender Bruder C._______ aufweise, verhaftet hätten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Land verlassen. Nach seiner Ausreise hätten die Behörden entdeckt, dass er und seine Angehörigen - mit Ausnahme der Mutter - mit gefälschten Papieren im Iran leben würden und ihnen die iranische Staatsbürgerschaft entzogen. Sodann sei ein Bekannter festgenommen worden, welcher mit ihm zusammen (...) unterstützt habe. Dieser habe den Behörden unter anderem gesagt, der Beschwerdeführer sei der Hauptorganisator der Unterstützungsaktionen gewesen. Die Behörden hätten bei diesem Bekannten Fotos und Filme über die Unterstützungstätigkeit beschlagnahmt, auf welchen auch der Beschwerdeführer zu sehen sei. In den Filmaufnahmen äussere er sich kritisch zur Situation (...). Kurz nach der Verhaftung des Bekannten hätten die Behörden seine Mutter und seine Schwester aufgesucht und letztere zum Verhör mitgenommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Melli-Karte im Original, seine Shenasnahmeh in Kopie, diverse Ausbildungs- und Kurszertifikate, diverse Fotografien, einen Länderbericht sowie zwei Referenzschreiben zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Sodann sei ihm zufolge Mittellosigkeit die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Schliesslich sei das Verfahren mit denjenigen seiner Geschwister zu vereinigen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. E. Am 20. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er das Gesuch um Einsetzung der von ihm bezeichneten Person als amtlicher Rechtsvertreter zurückziehe. F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer am 7. April 2020 dazu auf, innert Frist mitzuteilen, ob er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurückziehen wolle beziehungsweise forderte sie ihn dazu auf, innert angesetzter Frist eine Person zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihm als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. G. Nach fristgerechter Rückmeldung setzte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 22. Juni 2020 die aktuelle Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 3. August 2020 zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwer¬deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens in zentralen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Anlässlich der BzP habe er nie erwähnt, dass er die iranische Staatsbürgerschaft in Wahrheit nicht besitze und seine diesbezüglichen Papiere gefälscht seien. Sodann sei aufgrund seiner Schilderungen nicht überzeugend dargelegt, er habe deshalb über Jahre in Angst gelebt beziehungsweise im Versteckten leben müssen. Sein Lebensstil und derjenige der Familie deuteten nicht darauf hin. Namentlich habe er eine gute Ausbildung, habe - wie auch einer seiner Brüder (...) und sei mehrfach mit seinem Reisepass aus- und wieder eingereist. Zu den gefälschten iranischen Identitätspapieren habe er trotz entsprechender Aufforderung nicht präzise ausgesagt. Namentlich sei er nicht in der Lage gewesen zu erklären, weshalb der Mutter als Iranerin die Dokumente weggenommen worden seien und was mit seiner Schwester konkret passiert sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er diesbezüglich keine Nachforschungen angestellt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er die iranische Staatsbürgerschaft besitze, zumal er keine afghanischen Identitätspapiere oder entsprechende Beweismittel eingereicht habe. Aufgrund seiner Vorbringen habe er ferner nicht glaubhaft machen können, er habe wegen seiner Zugehörigkeit zu den (...) vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden müssen. Gleiches sei für seine geltend gemachte (...) festzustellen. Abgesehen von den in diesem Zusammenhang festzustellenden Unglaubhaftigkeitselementen sei den geschilderten Behelligungen durch Beamte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren und er habe in diesem Zusammenhang keine weiteren nennenswerten Probleme vorgebracht. Seine geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei unbegründet.

5. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nicht iranischer Staatsangehöriger und habe im Iran während Jahren mit falschen Identitätspapieren gelebt. Zudem habe er (...) und habe versucht, andere von (...). Anlässlich der BzP sei es zu Unregelmässigkeiten mit der iranischen Übersetzerin gekommen. Diese habe ihn dazu aufgefordert, sich kurz zu halten und sei ihm gegenüber überheblich sowie arrogant aufgetreten. Einmal habe sie ihn gar ausgelacht. Bei der Befragung des Bruders, C._______ habe sie zudem Aufnahmen mit dem Handy gemacht. Er habe sich deshalb unwohl gefühlt und sich dazu entschieden, bei der BzP nicht alles zu sagen, was er habe sagen wollen. Anlässlich der Anhörung habe er dies der Sachbearbeiterin mitgeteilt. Ferner habe die Hilfswerkvertretung (HWV) festgehalten, er sei anlässlich der Anhörung mehrfach unterbrochen worden und es sei möglich, dass er nicht alles habe vorbringen können, was ihm für das Asylgesuch wichtig erschien. Weiter bringt er vor, alleine aus dem Umstand, dass er seine tatsächliche Aufenthaltssituation im Iran erst in der Anhörung dargelegt habe, könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens geschlossen werden. Die Vorinstanz gelange jedoch zu diesem Ergebnis, ohne dass sie dabei die gegen die Dolmetscherin erhobenen Vorwürfe untersucht hätte und verletze dadurch die Untersuchungsmaxime. Ferner sei bekannt, dass es für (...) äusserst schwierig sei, die iranische Staatsbürgerschaft zu erwerben, insbesondere, wenn der Vater nicht Iraner sei. Dass sein Vater sich gezwungen gesehen habe, für sich und seine Kinder gefälschte Papiere zu beschaffen, sei vor diesem Hintergrund plausibel. Erst dank der Beschaffung der Papiere sei es ihm möglich gewesen, ab 19(...) eine Schule zu besuchen. Indem die Vorinstanz sich nicht mit der Plausibilität seiner Vorbringen auseinandersetzte, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Des Weiteren habe er nicht nur (...), sondern auch versucht, durch (...), was unter iranischem Recht strafbar sei.

6. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, dem BzP-Protokoll könne nicht entnommen werden, der Beschwerdeführer habe sich durch die Dolmetscherin verunsichert gefühlt und deshalb nicht sämtliche zentralen Aspekte zu seinen Fluchtgründen vorbringen können. Sodann gebe es auch keine Hinweise darauf, die Dolmetscherin habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer nicht korrekt verhalten. Ferner sei ihm einleitend erläutert worden, dass sie auf den Entscheid keinen Einfluss nehme, der Verschwiegenheitspflicht unterstehe und der Beschwerdeführer habe am Schluss der Befragung bestätigt, wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben. Sodann habe er auch während den anderthalb Jahren zwischen BzP und Anhörung nie einen nachträglichen Hinweis angebracht, er habe sich anlässlich der BzP nicht frei äussern können. Die Unglaubhaftigkeit bezüglich seiner Staatsbürgerschaft ergebe sich des Weiteren nicht nur aus divergierenden Äusserungen zwischen BzP und Anhörung.

7. In der Eingabe vom 3. August 2020 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei den Vorwürfen im Zusammenhang mit der für die BzP zuständigen Dolmetscherin nicht genügend nachgegangen und habe anlässlich der Anhörung pauschal entgegnet, die Dolmetschenden hätten ihre Handys nicht zur Gesprächsaufnahme, sondern zum Abrufen ausländischer Kalenderdaten dabei. Sodann seien seine Ausführungen vor dem Hintergrund der Situation der (...) im Iran plausibel. Er habe nach afghanischem Recht Anspruch auf einen afghanischen Pass und es seien entsprechende Abklärungen im Gange. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet diverse Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der BzP und der Anhörung. Die damit zusammenhängenden Rügen der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung sowie der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, er habe anlässlich der BzP der iranischen Dolmetscherin nicht vertraut und sich nicht frei äussern können, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass dem Protokoll diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Auch das vom Beschwerdeführer beschriebene Verhalten der Dolmetscherin führt nicht zur Annahme, er habe - wie er geltend macht - begründete Angst gehabt, sie würde dem iranischen Staat Details aus dem Inhalt seiner Befragung zur Person mitteilen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz). Im Verfahren seines Bruders C._______ (vgl. Urteil des BVGer E-375/2020 vom 19. September 2022), auf welches der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den angeblichen Problemen mit der Dolmetscherin verweist, wurden ebenfalls keine Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der BzP festgestellt. Ferner bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich die Richtigkeit des Protokolls. Die Vorinstanz war aufgrund der relativ vagen und teilweise auf Vermutungen basierenden Beanstandungen des Beschwerdeführers sodann nicht gehalten, diesen vertieft nachzugehen, weshalb nicht festgestellt werden kann, sie hätte diesbezüglich ihre Untersuchungspflicht verletzt. 8.3 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, die HWV habe zur Durchführung der Anhörung unter anderem festgehalten, sie halte es für möglich, dass er nicht alles habe äussern können, was ihm für das Asylgesuch als wichtig erschien. Er selber legt in der Beschwerde nicht dar, in Bezug auf welche Punkte er sich angeblich nicht habe vollständig äussern können. Immerhin ist festzustellen, dass er in der Rechtsmitteleingabe erstmals geltend macht, er habe nicht nur (...), sondern auch (...), was sie möglicherweise von einem Einsatz abgehalten haben könnte. Die Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt, dass dem Beschwerdeführer ausgiebig Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu seinen Asylgründen in freier Rede zu äussern, was er ausführlich getan hat (vgl. SEM-Akten A22/23 F91 ff). Auch ist anzumerken, dass gemäss der HWV die Unterbrüche, welche angeblich zu einer verzerrten Widergabe der Fluchtgründe geführt haben sollen, auch dem Umstand geschuldet waren, dass der Beschwerdeführer seine Antworten nicht immer präzise auf die Fragen richtete, was sich im Anhörungsprotokoll an diversen Stellen bemerkbar macht (a.a.O. A22/23 F73 f., F99, F108 ff.). Insgesamt lässt sich nicht mit genügender Deutlichkeit erkennen, eine allfällige Unvollständigkeit der im Anhörungsprotokoll widergegebenen Fluchtgründe seien alleine der Gesprächsführung der befragenden Person geschuldet. Wie bereits erwähnt, legt der Beschwerdeführer selber auch nicht konkret dar, zu welchen Punkten er seiner Meinung nach nur unvollständig Aussagen konnte. Dass er die (...) erst auf Beschwerdeebene vorbringt, muss nicht zwingend auf die Art der Durchführung der Anhörung zurückzuführen sein beziehungsweise bestehen nach dem Ausgeführten hierfür keine genügenden Anhaltspunkte. Sodann ist auch hier festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gesprächsprotokolls bestätigte, nachdem er gefragt wurde, ob er alles zu seinen Fluchtgründen habe vorbringen können (vgl. a.a.O. A22/23 F150 und S. 22). 8.4 Aufgrund des vorstehend Dargelegten ist die Art der Durchführung der BzP und der Anhörung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang erhobenen formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. 9. 9.1 Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer vor, er habe erst anlässlich der Anhörung vorgebracht, er habe im Iran mit gefälschten Papieren gelebt und die iranische Staatsbürgerschaft gar nie erworben. Der Beschwerdeführer hält im Kern dagegen, er habe aufgrund mangelnden Vertrauens in die Dolmetscherin nicht darüber sprechen wollen. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe anlässlich der BzP nicht die volle Wahrheit über seine iranische Staatsangehörigkeit gesagt, da er der iranischen Dolmetscherin misstraut habe, vermag dies aufgrund des bereits unter E. 8 Ausgeführten nicht zu überzeugen. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nicht einfach nicht über die angeblich fehlende iranische Staatsbürgerschaft und die gefälschten Identitätsdokumente sprach. Vielmehr machte er das genaue Gegenteil geltend. Er erklärte, iranischer Staatsbürger zu sein und dass seine Staatsbürgerschaft von den Behörden bereits einmal überprüft worden sei, wobei festgestellt worden sei, dass er Iraner sei (vgl. SEM-Akten A 4/13 Ziff. 7.02). Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass sich aus den von ihm zitierten Länderinformationen ergibt, dass es für Angehörige der (...) grundsätzlich schwierig ist, die iranische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Den Berichten kann aber ebenfalls entnommen werden, dass (...) in der Vergangenheit im Iran eingebürgert wurden. Abgesehen davon, dass gemäss seinen Schilderungen seine Staatsbürgerschaft von den Behörden bereits vor seinen geltend gemachten Problemen im Zusammenhang mit der (...) im Jahre 20(...) überprüft und bestätigt wurde, weist die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht darauf hin, dass er vor seiner letzten Ausreise mit seinen Papieren ohne Probleme mehrfach aus dem Land aus- und wieder eingereist sei (vgl. auch SEM-Akten A22/23 F37 f.). Dass er sich wegen seiner geltend gemachten gefälschten Identität nennenswerten Restriktionen in seiner Lebensgestaltung unterzogen hätte, ist nicht erkennbar; vielmehr leistete er sogar (...) und seine gefälschte Identität soll selbst nach einer gerichtlichen Verurteilung unentdeckt geblieben sein (a.a.O. A22/23 F92). Auch ist aus den Äusserungen des Beschwerdeführers zu schliessen, dass - trotz der angeblichen Entdeckung der gefälschten Papiere und deren Einziehung - die ältere Schwester nach wie vor im Iran lebt, offenbar ohne irgendwelche strafrechtliche Konsequenzen gewärtigt zu haben (a.a.O. A22/23 F54, F110). Ferner ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute - das Asylverfahren wurde im Jahre 2016 eingeleitet - keine Dokumente vorlegte, welche eine andere Staatsbürgerschaft ausweisen könnten. Auch ist nicht ersichtlich, dass er diesbezüglich irgendwelche Bemühungen getätigt hätte. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass seine Geschwister in ihren Asylverfahren (N [...] bzw. E-389/2020, N [...] bzw. E-375/2020, N [...] bzw. E-382/2020) die angeblich nichtvorhandene iranische Staatsangehörigkeit und die gefälschten Papiere ebenfalls erst anlässlich der Anhörung offenlegten, was als zusätzlicher Hinweis zu werten ist, der Beschwerdeführer versuche die Behörden über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen. Bei dieser Ausgangslage ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer besitze die iranische Staatsangehörigkeit, nicht zu beanstanden. Dass sie dadurch Bundesrecht verletzt hätte, kann nicht festgestellt werden. 9.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe (...) sowie (...) und dadurch versucht, sie von einem Engagement im (...) abzuhalten. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er sei von Angehörigen des Sepah bedroht worden, nachdem er einen Brief an einen Geistlichen geschrieben habe. In diesem Brief habe er auf die kritische Situation (...) aufmerksam gemacht. Kurze Zeit später sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Bruder C._______ verhaftet worden sei, wobei sich herausgestellt habe, dass es sich dabei nicht um diesen, sondern um eine Person mit gleichen Personalien gehandelt habe. Er habe befürchtet, dass die Behörden nun erkennen würden, dass die Familie die Ausweisdokumente käuflich erworben habe. Während eines D._______aufenthaltes habe er sodann erfahren, dass ein Bekannter, welcher mit ihm (...) habe, wegen dieser Tätigkeit der Spionage verdächtigt und verhaftet worden sei. Der Bekannte habe ihn den Behörden gegenüber als Hauptorganisator der Unterstützungstätigkeit bezeichnet. Nach seiner Rückkehr habe er wiederum Besuch von den Behörden erhalten und sei von ihnen bedroht worden, weshalb er kurz darauf aus dem Land geflüchtet sei (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 5 f.). Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörung einen anderen Ablauf der Geschehnisse vortrug. Insbesondere wurde er gemäss den Schilderungen im erstinstanzlichen Verfahren nur einmal von den Behörden behelligt und die Verhaftung des Bekannten wird in einen anderen zeitlichen Kontext gestellt (vgl. insbesondere SEM-Akten A22/23 F91 ff. sowie der unter Bst. A widergegebene Geschehensablauf). Wird auf die Darstellung in der Rechtsmitteleingabe abgestellt, ist nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl im Fokus der Behörden und später auch als Hauptdrahtzieher bekannt, nie verhaftet wurde, während dies bei Personen in seinem nahen Umfeld der Fall gewesen sein soll. Trotz eines angeblich vorangegangenen Gerichtsverfahrens wegen (...) und des Umstandes, dass er bereits im Fokus der Sepah stand, konnte er in die D._______ ausreisen und später anscheinend wieder problemlos einreisen. Selbst nachdem er den Behörden als Hauptdrahtzieher bekannt sein musste, wurden nach seiner Rückkehr bloss Drohungen gegen ihn ausgesprochen. Die Vorbringen sind einerseits unplausibel, andererseits wäre selbst bei Wahrunterstellung fraglich, ob er in den Augen der Behörden tatsächlich die Bedeutung hat, welche er beschreibt. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Tätigkeit weder durch substantiierte Ausführungen (beispielhaft SEM-Akten A22/23 F99) noch mit aussagekräftige Dokumente untermauern kann. Dass er auch Aufklärungsarbeit gegenüber möglichen Dienstleistungswilligen geleistet habe, bringt er erst auf Beschwerdeeben vor. Die im Verfahren des Bruders C._______ eingereichten Unterlagen zeigen sodann lediglich, dass die Brüder in einem Spital eine verletzte Person besuchten, wobei der Kontext des Besuchs nicht bekannt ist. Den Ausführungen kann auch nicht entnommen werden, die Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers hätte einen Organisationsgrad oder ein Ausmass angenommen, welche geeignet gewesen wären, die Aufmerksamkeit oder gar das Interesse der Behörden zu wecken. Aus seinen Ausführungen geht ferner nicht hervor, über welche Kanäle er und sein Bruder die Tätigkeit ausübten, dass es nachvollziehbar werden könnte, wie sie überhaupt in den Fokus der Behörden geraten sein sollen. Insgesamt kann der Beschwerdeführer aufgrund der widersprüchlichen, in der Sache unsubstantiierten sowie teilweise nachgeschobenen Vorbringen weder sein geltend gemachtes Engagement (...) noch den Umstand, deswegen im Fokus der Behörden gestanden zu haben, glaubhaft machen. Dass ihm wegen seines angeblichen Engagements beziehungsweise im Rahmen der angeblichen Ermittlungen gegen ihn seine Staatsbürgerschaft entzogen beziehungsweise seine Papiere konfisziert worden sein sollen, erweist sich bei dieser Ausgangslage erneut (vgl. bereits E 9) als nicht glaubhaft. 9.4 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten und auch auf Beschwerdeebene nicht mit Dokumenten untermauerten Diskriminierungen ist festzuhalten, dass die geschilderten Zwischenfälle mit den Behörden nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtliche relevante Intensität darzutun, sollten ihnen - was nicht ohne Weiteres ersichtlich ist - tatsächlich rein diskriminierende Motive zugrunde gelegen haben. Die Beschwerde enthält keine substantiieren Ausführung zu den im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 9.5 Aufgrund des Vorstehenden ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft dargelegt ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden stehen würde. Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden. 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 12.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 9.3.2 sowie D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 E. 10.5 und D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten. 12.3.3 In der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer der Wegweisungsvollzug aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Wegweisungsvollzug ist demgemäss auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe darauf beruft, er spreche fliessend Deutsch, sei arbeitstätig, mithin sehr gut integriert in der Schweiz, ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14.2 Die mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 200.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 200.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor