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E-389/2020

E-389/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. März 2016 zusammen mit seinen bei- den Brüdern und einer Schwester in die Schweiz ein und suchte tags da- rauf um Asyl nach. Am 4. März 2016 wurde er im Empfangs- und Verfah- renszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwer- deführer am 29. November 2017 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ und gehöre der Volksgruppe der (…) an. Seine Mutter sei Ira- nerin und der Vater sei Afghane. Im Iran habe er mit seiner Mutter, seinen Schwestern und seinen Brüdern zusammengelebt. Er habe während (…) Jahren das (…) besucht und danach als (…) sowie (…) gearbeitet. Ferner habe er (…). Nachdem er sich zuerst freiwillig für (…) gemeldet habe, habe er seine Anmeldung später wieder zurückgezogen. Er sei deshalb gesucht worden und habe das Land verlassen müssen. Nach seiner Ausreise seien ihm und seinen Angehörigen die iranische Staatsbürgerschaft aberkannt worden beziehungsweise hätten die Behörden sämtliche Identitätspapiere konfisziert. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem die Melli-Karte im Original, eine Kopie der Shenasnahmeh, ein (…) Dokument sowie me- dizinische Unterlagen zu seinen Spitalaufenthalten im Jahr 20(…) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Voll- zug der Wegweisung an. C. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am

19. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Schliesslich beantragt er, das Verfahren sei mit

E-389/2020 Seite 3 denjenigen seiner Geschwister zu vereinigen und die entsprechenden Ver- fahrensakten seien beizuziehen. D. Die Instruktionsrichterin trat mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde nicht ein und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gut und hielt fest, über die weiteren Anträge werde zu einem späte- ren Zeitpunkt entschieden. E. Am 20. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er ver- zichte auf die Einsetzung des von ihm mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver- fügung vom 7. April 2020 dazu auf, innert Frist mitzuteilen, ob er das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurückzie- hen wolle beziehungsweise forderte sie ihn auf innert Frist eine Person zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihm als amtlicher Rechtsbei- stand beigeordnet werden soll. Ferner hielt sie fest, dass bei ungenutzter Frist Verzicht auf die Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistandes ange- nommen werde. G. Der Beschwerdeführer gab dem Gericht am 24. April 2020 die ihm als amt- liche Rechtsvertretung beizuordnende Person bekannt und reichte ferner einen Arztbericht zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 setzte die Instruktionsrichterin die aktuelle Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2018 sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde.

E-389/2020 Seite 4 J. Nachdem dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, gab er mit Eingabe vom 2. August 2020 ein als Replik bezeichnetes Schreiben zu den Akten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-389/2020 Seite 5 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens in zentralen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Anlässlich der BzP habe er nicht ansatzweise beziehungsweise erst an der Anhörung erwähnt, dass er die iranische Staatbürgerschaft gar nie besessen, sondern mit gefälschten Papieren im Iran gelebt habe. So- weit er geltend mache, er habe in ständiger Angst gelebt, er könnte von den iranischen Behörden entdeckt werden, sei nicht erkennbar, dass er ein Leben im Versteckten geführt habe, habe er doch eine gute Ausbildung, sei wie einer seiner Brüder (…) und mit seinem Reisepass legal aus dem Iran aus- und wieder eingereist. Zum Vorbringen, ihm und seiner Familie seien inzwischen die Staatsangehörigkeit aberkannt beziehungsweise die Papiere konfisziert worden, sei festzuhalten, dass seine Angaben zur an- geblichen Konfiszierung der Identitätspapiere der im Iran verbliebenen An- gehörigen und deren Situation knapp und vage ausgefallen seien. Da er zudem keine Dokumente vorgelegt habe, welche auf eine afghanische Staatsbürgerschaft schliessen lassen würden, sei davon auszugehen, er besitze die iranischen Staatsangehörigkeit. Die Erklärung anlässlich der BzP, weshalb er seine Anmeldung für (…) zu- rückgezogen habe, entspreche nicht derjenigen anlässlich der Anhörung. Gleiche Widersprüchlichkeiten bestünden im Zusammenhang mit der An- gabe, ob er einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten sowie wem ge- genüber und wann er erklärt habe, nicht (…) zu wollen. Insgesamt könne er nicht glaubhaft machen, wegen der Verweigerung des Dienstes in

E-389/2020 Seite 6 C._______ in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der iranischen Behörden zu stehen. Die von ihm pauschal geschilderten Diskriminierun- gen der (…) vermöchten seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Die eingereichten Beweismittel würden ferner keinen direkten Zusammenhang mit den vorgetragenen Asylgründen aufweisen.

E. 5 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nicht iranischer Staatsangehöriger und habe im Iran wäh- rend Jahren mit falschen Identitätspapieren gelebt. Weil er einer Art Ge- hirnwäsche unterzogen beziehungsweise weil er getäuscht worden sei, habe er sich für (…) gemeldet. Insbesondere weil ihm nach einer Begeg- nung mit (…) die möglichen Konsequenzen (…) bewusst geworden seien, habe er seine Anmeldung wieder zurückgezogen. Da die Behörden jedoch beharrlich nach ihm gesucht hätten, habe er das Land verlassen müssen. Nach seiner Ausreise seien ihm und der Familie die iranische Staatsange- hörigkeit aberkannt worden. Dies habe er anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil sein Bruder D._______ ihn vor der iranischen Dolmetscherin gewarnt habe, weil sie dessen Aussagen auf ihrem Handy aufgenommen habe. Deshalb habe er ihr nicht vertraut und befürchtet, sie würde den iranischen Staat informieren. Die Vorinstanz sei den Vorwürfen in der Folge nicht nachgegangen und habe dadurch ihre Untersuchungspflicht verletzt. Fer- ner mache der Umstand, dass er seine wahre Aufenthaltssituation im Iran erst an der Anhörung enthüllt habe, das Vorbringen an sich nicht zwingend unglaubhaft. Es sei allgemein bekannt, dass der Erwerb der iranischen Staatsbürgerschaft für (…) sehr schwierig sei, weshalb es durchaus plau- sibel sei, dass der afghanische Vater für sich und seine Kinder, welche ohne Papiere unter anderem keinen Zugang zum Schulsystem gehabt hät- ten, diese auf illegalen Wege beschafft habe. Der Beschwerdeführer habe in ständiger Angst gelebt, die Behörden könnten herausfinden, dass die Papiere gefälscht seien. Des Weiteren habe es die Vorinstanz unterlassen, Abklärungen bezüglich seiner Staatsangehörigkeit im Iran zu tätigen. So- dann habe er anlässlich der BzP eine stark zusammengefasste Version der Geschehnisse präsentiert, welche teilweise falsch übersetzt worden seien. Insbesondere habe er an der BzP nicht gesagt, er habe sich für (…) ange- meldet. Bei der Würdigung seiner Aussagen habe die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt, dass seine Vorbringen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konsistent seien, weshalb sie seinen Anspruch auf Gewährung des recht- lichen Gehörs verletzt habe. Die Vorinstanz habe bei ihrer Einschätzung auch nicht berücksichtigt, dass er anlässlich der Anhörung an Kopfschmer- zen gelitten habe und dadurch den Sachverhalt unzureichend festgestellt.

E-389/2020 Seite 7

E. 6 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe am Ende der BzP unterschriftlich bestätigt, wahrheitsgemäss ausge- sagt zu haben und dem Protokoll seien keine Anzeichen dafür zu entneh- men, er habe sich durch die Dolmetscherin verunsichert gefühlt. Insbeson- dere sei auch nicht ersichtlich, dass er nicht vollständig habe berichten können, zumal er durchaus in der Lage gewesen sei, über die Situation als (…) sowie (…) zu erzählen. Es gebe ferner keine Hinweise dafür, die Dol- metscherin habe ihre Rolle nicht den Vorgaben entsprechend wahrgenom- men. Auch die Behauptungen, anlässlich der BzP seien seine Vorbringen teilweise falsch übersetzt worden und dass es ihm im Rahmen der Anhö- rung aufgrund von Kopfschmerzen nicht immer möglich gewesen sei, ko- härent auszusagen, würden bereits aufgrund seiner unterschriftlichen Be- stätigung des Befragungs- sowie Anhörungsprotokolls stark relativiert.

E. 7 In der Eingabe vom 20. August 2020 macht der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, die Vorinstanz sei in keiner Weise auf die geltend ge- machten Übersetzungsprobleme eingegangen und habe nicht berücksich- tigt, dass seine Fluchtvorbringen plausibel seien. Ferner seien Bemühun- gen zur Beschaffung von Nachweisen zu seiner afghanischen Staatsange- hörigkeit im Gange.

E. 8.1 Die vom Beschwerdeführer (teilweise implizit) erhobenen formellen Rü- gen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der unrichtigen Sachverhalts- erstellung sowie der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanz- lichen Verfügung zu bewirken.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei der BzP der irani- schen Dolmetscherin nicht vertraut, da sein Bruder D._______ ihm gesagt habe, diese hätte anlässlich dessen Befragung seine Aussagen auf dem Handy aufgezeichnet. Er habe sich deshalb anlässlich der BzP nicht frei äussern können. Zudem seien einzelne seiner Äusserungen falsch über- setzt worden. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass dem Protokoll diesbezüg- lich keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Ferner ist festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe sich aufgrund seines Misstrauens gegenüber der Dolmetscherin

E-389/2020 Seite 8 anlässlich der BzP nicht frei äussern können. Insofern läuft sein Vorwurf, die Vorinstanz sei seinen Beanstandungen nicht nachgegangen und habe damit ihre Untersuchungspflicht verletzt, ins Leere, weil er im erstinstanzli- chen Verfahren solches gar nie geltend machte. Das Gericht kann sich nicht völlig des Eindrucks erwehren, der Beschwerdeführer versuche nach- träglich, mögliche Inkohärenzen in seinem Aussageverhalten durch nach- geschobene Gründe zu rechtfertigten. Insgesamt kann er jedenfalls nicht überzeugend darlegen, er habe aufgrund der Mitteilung seines Bruders tat- sächlich befürchtet, die Dolmetscherin könnte – wie er behauptet – dem iranischen Staat Details aus dem Inhalte seiner Befragung zur Person mit- teilen. Im Verfahren des Bruders konnten sodann ebenfalls keine Unregel- mässigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der BzP festgestellt werden (vgl. Urteil des BVGer E-375/2020 vom 19. September 2022).

E. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Äusserungen seien an- lässlich der BzP teilweise falsch übersetzt worden ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass ihm das Befragungsprotoll in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurde und er unterschriftlich be- stätigte, dieses entspreche der Wahrheit. Ferner nennt er lediglich eine ein- zige Stelle, wo seine Aussage falsch übersetzt worden sein soll, wobei aus seinen Ausführungen nicht klar hervorgeht, was seiner Meinung nach die richtige Übersetzung beziehungsweise seine tatsächliche Aussage gewe- sen sein soll (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 8; vgl. dazu auch nachstehend E. 9).

E. 8.4 Betreffend das Vorbringen, er habe anlässlich der Anhörung aufgrund seiner Kopfschmerzen nicht kohärent aussagen können, ist wiederum fest- zuhalten, dass er am Schluss der Anhörung, nachdem ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurde, bestätigte, dass dieses vollständig sei seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. SEM- Akten A14/23 S. 22). Weiter legt er wiederum nicht dar, an welchen kon- kreten Stellen des Protokolls sich seine geltend gemachten Kopfschmer- zen tatsächlich verzerrend auf den Inhalt oder die Kohärenz seiner Vorbrin- gen ausgewirkt haben sollen.

E. 8.5 Aufgrund des in den vorstehenden Erwägungen Ausgeführten ist fest- zuhalten, dass sich die formellen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet erweisen. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weitere Verletzungen

E-389/2020 Seite 9 seiner Verfahrensrechte rügt, ist auf diese in den nachfolgenden Erwägun- gen einzugehen, da sie einen Zusammenhang mit der materiellen Würdi- gung seiner Vorbringen aufweisen.

E. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund seines Misstrauens gegenüber der Dolmetscherin nicht erwähnt, dass er die ira- nische Staatsbürgerschaft nicht besitze und dort mit falschen Papieren ge- lebt habe, vermag dies – nach dem unter E. 8.2 Ausgeführten – nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz weist in ihrer Verfügung sodann zutreffend da- raufhin, dass er im Iran nicht im Versteckten gelebt habe. Obwohl er selber angibt, in ständiger Angst gelebt zu haben, die Behörden könnten entde- cken, dass er nicht Iraner sei, hat er zum Beispiel (…) und konnte problem- los aus dem Land aus- und wieder einreisen (vgl. SEM-Akten A14/23 F55 ff.). Insofern erstaunt, dass seine gefälschte Identität erst nach seiner Flucht entdeckt worden sein soll, zumal gemäss seinen Ausführungen seine Zugehörigkeit zu den (…) stets erkennbar gewesen und er schon früher deswegen kontrolliert worden sein soll (vgl. a.a.O. A14/23 F46 ff.). Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass sich aus den von ihm zitierten Länderinformationen ergibt, dass es für Angehörige der (…) grundsätzlich schwierig ist, die iranische Staatsangehörigkeit zu er- werben. Den Berichten kann aber ebenfalls entnommen werden, dass in der Vergangenheit (…) im Iran eingebürgert wurden. Aufgrund seiner wi- dersprüchlichen und inkonsistenten Angaben zu seiner Staatsangehörig- keit und seinen Papieren besteht die starke Vermutung, der Beschwerde- führer versuche die Behörden über diese Umstände zu täuschen. Dieser Eindruck wird unter anderem dadurch bestärkt, dass sämtliche seiner Ge- schwister die angeblich nicht vorhandene iranische Staatsangehörigkeit und die gefälschte Identität in ihren Asylverfahren (E-385/2020 bzw.N […], E-382/2020 bzw. N […], E-375/2020 bzw. N […]) ebenfalls erst anlässlich der Anhörung offenlegten. Ferner ist – in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz – darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen sei- ner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute – das Asylverfahren wurde im Jahre 2016 eingeleitet – keine Dokumente vorlegte, welche eine andere Staatsbürgerschaft ausweisen oder seine Zugehörigkeit zu den (…) dar- legen könnten. Auch ist nicht ersichtlich, dass er diesbezüglich irgendwel- che Bemühungen unternommen hätte. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. Mithin ist ihre Feststellung, der Beschwerdeführer besitze die iranische Staatsangehörig- keit, nicht zu beanstanden. Dass sie dadurch Bundesrecht verletzt hätte, kann nicht festgestellt werden. Die im Zusammenhang mit der Frage der

E-389/2020 Seite 10 Staatszugehörigkeit erhobenen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsfeststel- lung erweisen sich als unbegründet.

E. 9.2 Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe sich gewei- gert, (…) zu leisten, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass seine dies- bezüglichen Ausführungen widersprüchlich ausfallen. Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich im Jahre 20(…) für den (…) gemeldet. Sechs Monate später seien die Behörde per- sönlich zu ihm gekommen. Man erhalte in so einem Fall keinen schriftlichen Brief. Als sie zu ihm gekommen seien, habe er gesagt, dass er die Anmel- dung bereue und nicht (…) teilnehmen wolle (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 7.02). Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei "über den Tisch" gezogen worden als er sich "(…) angemeldet" habe. Derjenige, der ihn angemeldet habe, habe ihm gesagt, dass er dort einen Schrein zu re- novieren habe. Zwei Monate später habe er in diesem Zusammenhang ei- nen Brief erhalten (vgl. a.a.O. A14/23 F133). Daraufhin sei er mit seinem Bruder zu einer Moschee gegangen, um mit demjenigen zu reden, der ihn angemeldet habe. Er habe diesem eröffnet, dass er nicht (…) (vgl. a.a.O. A14/23 F133). Bereits in diesen kurzen Ausschnitten weichen die Ausführungen des Be- schwerdeführers in Bezug auf die Zeiträume, die Art der Kommunikation mit den Verantwortlichen sowie die örtlichen Angaben in auffälliger Weise voneinander ab. Soweit er geltend macht, die Übersetzung anlässlich der BzP sei insofern unkorrekt, als er nicht gesagt habe, er habe sich "(…)" angemeldet, ist nicht klar, was er daraus ableiten will beziehungsweise ob er damit andeutet, die "Anmeldung" habe gar keinen (…), sondern allenfalls einen rein beruflichen Kontext (der Beschwerdeführer ist […]) gehabt. Abgesehen davon, dass er die Korrektheit des Protokolls anlässlich der BzP (vgl. a.a.O. A5/12 S. 8) unterschriftlich bestätigte, kann er auch deshalb nichts aus diesem Ein- wand ableiten, da er im Rahmen der BzP auch von "(…)" sprach. Der Ein- wand ist jedenfalls nicht geeignet, die augenfälligen Widersprüche aufzu- lösen. Weiter fällt auf, dass die Erklärungen für seinen Sinneswandel insgesamt diffus wirken. An mehreren Stellen gab der Beschwerdeführer an, dass er

E-389/2020 Seite 11 diesbezüglich einer Gehirnwäsche unterzogen worden sei (vgl. a.a.O. A5/12 Ziff. 7.01 sowie Rechtsmitteleingabe S. 5), ohne konkret darzulegen, wie eine solche an ihm vollzogen worden sein soll. Andererseits scheint er geltend machen zu wollen, getäuscht worden zu sein, indem ihm zuerst gesagt worden sein soll, dass er in C._______ mit der Reparatur eines Schreines beauftragt sei, er später jedoch Verdacht schöpfte, (…) zu kön- nen (vgl. a.a.O. A14/23 F133). Insofern gelingt es ihm nicht, konzise Anga- ben über seine diesbezüglichen Motive zu machen. Andererseits bereitet es gewisse Mühe nachzuvollziehen, dass eine (…) Person bei einem (…) nur zu Handwerksarbeiten beigezogen werden soll beziehungsweise dass der Beschwerdeführer selbst in diesem Fall ursprünglich davon ausgegan- gen sein könnte, dies würde überhaupt keine Gefahr nach sich ziehen. Weiter ist festzustellen, dass den Akten keine Dokumente zu entnehmen sind, welche untermauern könnten, der Beschwerdeführer habe (…) ange- meldet oder dass er von den Behörden hierzu eine Aufforderung erhalten hätte. Schliesslich ist festzuhalten, dass, obwohl er wegen der Suche nach ihm geflüchtet sein soll, problemlos aus dem Land ausreisen konnte und – bevor er den Iran definitiv verliess – sogar für kurze Zeit zurückkehrte (vgl. SEM-Akten A14/23 F55 ff), ohne dass er deshalb irgendwelche Probleme gehabt hätte. Aufgrund der widersprüchlichen und inkohärenten Vorbringen des Be- schwerdeführers (zum Verhältnis zwischen BzP und Anhörung bezie- hungsweise der Würdigung diesbezüglicher Abweichungen vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13), vermag er nicht glaubhaft darzulegen, er sei wegen (…), in den Fokus der Behörden geraten. Ob seinen Vorbringen vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 3 AsylG flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren wäre, muss bei dieser Ausgangslage nicht erörtert werden. Aufgrund des Ausgeführten ist auch nicht plausibel nachvollziehbar, wes- halb ihm seine iranische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sein soll beziehungsweise seine sich im Iran befindlichen Papiere konfisziert wor- den sein sollen (vgl. zur Unglaubhaftigkeit der Aberkennung der Staatsbür- gerschaft beziehungsweise Konfiszierung der Papiere wegen angeblichen Engagements seiner Brüder […]: Urteile des BVGer E-375/2020 vom

19. September 2022 sowie E-385/2020 vom 19. September 2022).

E. 9.3 Im Zusammenhang mit den im erstinstanzlichen Verfahren geltend ge- machten Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (…) können der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich keine substantiierten

E-389/2020 Seite 12 Ausführungen entnommen werden. Es kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden, welche den Vorbringen zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz absprach (vgl. angefochtenen Verfügung S. 7).

E. 9.4 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat.

E. 10 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ- rationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzes- artikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung ver- wenden.

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

E-389/2020 Seite 13 das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu- lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 12.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 9.3.2, sowie D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 E. 10.5 und D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisun- gen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten.

E. 12.3.3 In der Rechtsmitteleingabe werden keine Argumente vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer der Wegweisungsvollzug aus sozialen,

E-389/2020 Seite 14 wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass im Nachgang zur Beschwerde ein Arztbericht von Dr. med. E._______, (…) und (…) vom 25. Februar 2020 zu den Akten gegeben wurde. Darin wird eine Erkrankung der Atemwege diagnostiziert ([…]), welche auf (…) des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Der Bericht empfiehlt eine Weiterbehandlung mit Inha- latoren und Nasensprays. Diese gesundheitlichen Probleme können auch in seinem Heimatstaat behandelt werden und es steht ihm ferner frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, SR 142.312). Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe darauf, er spreche fliessend Deutsch und sei sehr gut integriert in der Schweiz. Der Grad der Integration ist grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Aufgrund des Ausgeführten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen- verfügung vom 5. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen

E-389/2020 Seite 15 Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 14.2 Die mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf eine Nach- forderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift eingesetzten amtlichen Rechts- beiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 200.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

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E-389/2020 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 200.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-389/2020 Urteil vom 19. September 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. März 2016 zusammen mit seinen beiden Brüdern und einer Schwester in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 4. März 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 29. November 2017 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ und gehöre der Volksgruppe der (...) an. Seine Mutter sei Iranerin und der Vater sei Afghane. Im Iran habe er mit seiner Mutter, seinen Schwestern und seinen Brüdern zusammengelebt. Er habe während (...) Jahren das (...) besucht und danach als (...) sowie (...) gearbeitet. Ferner habe er (...). Nachdem er sich zuerst freiwillig für (...) gemeldet habe, habe er seine Anmeldung später wieder zurückgezogen. Er sei deshalb gesucht worden und habe das Land verlassen müssen. Nach seiner Ausreise seien ihm und seinen Angehörigen die iranische Staatsbürgerschaft aberkannt worden beziehungsweise hätten die Behörden sämtliche Identitätspapiere konfisziert. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem die Melli-Karte im Original, eine Kopie der Shenasnahmeh, ein (...) Dokument sowie medizinische Unterlagen zu seinen Spitalaufenthalten im Jahr 20(...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 19. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Schliesslich beantragt er, das Verfahren sei mit denjenigen seiner Geschwister zu vereinigen und die entsprechenden Verfahrensakten seien beizuziehen. D. Die Instruktionsrichterin trat mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und hielt fest, über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. E. Am 20. Februar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er verzichte auf die Einsetzung des von ihm mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. F. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. April 2020 dazu auf, innert Frist mitzuteilen, ob er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurückziehen wolle beziehungsweise forderte sie ihn auf innert Frist eine Person zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll. Ferner hielt sie fest, dass bei ungenutzter Frist Verzicht auf die Gewährung eines amtlichen Rechtsbeistandes angenommen werde. G. Der Beschwerdeführer gab dem Gericht am 24. April 2020 die ihm als amtliche Rechtsvertretung beizuordnende Person bekannt und reichte ferner einen Arztbericht zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 setzte die Instruktionsrichterin die aktuelle Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Nachdem dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, gab er mit Eingabe vom 2. August 2020 ein als Replik bezeichnetes Schreiben zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens in zentralen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Anlässlich der BzP habe er nicht ansatzweise beziehungsweise erst an der Anhörung erwähnt, dass er die iranische Staatbürgerschaft gar nie besessen, sondern mit gefälschten Papieren im Iran gelebt habe. Soweit er geltend mache, er habe in ständiger Angst gelebt, er könnte von den iranischen Behörden entdeckt werden, sei nicht erkennbar, dass er ein Leben im Versteckten geführt habe, habe er doch eine gute Ausbildung, sei wie einer seiner Brüder (...) und mit seinem Reisepass legal aus dem Iran aus- und wieder eingereist. Zum Vorbringen, ihm und seiner Familie seien inzwischen die Staatsangehörigkeit aberkannt beziehungsweise die Papiere konfisziert worden, sei festzuhalten, dass seine Angaben zur angeblichen Konfiszierung der Identitätspapiere der im Iran verbliebenen Angehörigen und deren Situation knapp und vage ausgefallen seien. Da er zudem keine Dokumente vorgelegt habe, welche auf eine afghanische Staatsbürgerschaft schliessen lassen würden, sei davon auszugehen, er besitze die iranischen Staatsangehörigkeit. Die Erklärung anlässlich der BzP, weshalb er seine Anmeldung für (...) zurückgezogen habe, entspreche nicht derjenigen anlässlich der Anhörung. Gleiche Widersprüchlichkeiten bestünden im Zusammenhang mit der Angabe, ob er einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten sowie wem gegenüber und wann er erklärt habe, nicht (...) zu wollen. Insgesamt könne er nicht glaubhaft machen, wegen der Verweigerung des Dienstes in C._______ in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der iranischen Behörden zu stehen. Die von ihm pauschal geschilderten Diskriminierungen der (...) vermöchten seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Die eingereichten Beweismittel würden ferner keinen direkten Zusammenhang mit den vorgetragenen Asylgründen aufweisen.

5. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nicht iranischer Staatsangehöriger und habe im Iran während Jahren mit falschen Identitätspapieren gelebt. Weil er einer Art Gehirnwäsche unterzogen beziehungsweise weil er getäuscht worden sei, habe er sich für (...) gemeldet. Insbesondere weil ihm nach einer Begegnung mit (...) die möglichen Konsequenzen (...) bewusst geworden seien, habe er seine Anmeldung wieder zurückgezogen. Da die Behörden jedoch beharrlich nach ihm gesucht hätten, habe er das Land verlassen müssen. Nach seiner Ausreise seien ihm und der Familie die iranische Staatsangehörigkeit aberkannt worden. Dies habe er anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil sein Bruder D._______ ihn vor der iranischen Dolmetscherin gewarnt habe, weil sie dessen Aussagen auf ihrem Handy aufgenommen habe. Deshalb habe er ihr nicht vertraut und befürchtet, sie würde den iranischen Staat informieren. Die Vorinstanz sei den Vorwürfen in der Folge nicht nachgegangen und habe dadurch ihre Untersuchungspflicht verletzt. Ferner mache der Umstand, dass er seine wahre Aufenthaltssituation im Iran erst an der Anhörung enthüllt habe, das Vorbringen an sich nicht zwingend unglaubhaft. Es sei allgemein bekannt, dass der Erwerb der iranischen Staatsbürgerschaft für (...) sehr schwierig sei, weshalb es durchaus plausibel sei, dass der afghanische Vater für sich und seine Kinder, welche ohne Papiere unter anderem keinen Zugang zum Schulsystem gehabt hätten, diese auf illegalen Wege beschafft habe. Der Beschwerdeführer habe in ständiger Angst gelebt, die Behörden könnten herausfinden, dass die Papiere gefälscht seien. Des Weiteren habe es die Vorinstanz unterlassen, Abklärungen bezüglich seiner Staatsangehörigkeit im Iran zu tätigen. Sodann habe er anlässlich der BzP eine stark zusammengefasste Version der Geschehnisse präsentiert, welche teilweise falsch übersetzt worden seien. Insbesondere habe er an der BzP nicht gesagt, er habe sich für (...) angemeldet. Bei der Würdigung seiner Aussagen habe die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt, dass seine Vorbringen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konsistent seien, weshalb sie seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Die Vorinstanz habe bei ihrer Einschätzung auch nicht berücksichtigt, dass er anlässlich der Anhörung an Kopfschmerzen gelitten habe und dadurch den Sachverhalt unzureichend festgestellt.

6. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe am Ende der BzP unterschriftlich bestätigt, wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben und dem Protokoll seien keine Anzeichen dafür zu entnehmen, er habe sich durch die Dolmetscherin verunsichert gefühlt. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, dass er nicht vollständig habe berichten können, zumal er durchaus in der Lage gewesen sei, über die Situation als (...) sowie (...) zu erzählen. Es gebe ferner keine Hinweise dafür, die Dolmetscherin habe ihre Rolle nicht den Vorgaben entsprechend wahrgenommen. Auch die Behauptungen, anlässlich der BzP seien seine Vorbringen teilweise falsch übersetzt worden und dass es ihm im Rahmen der Anhörung aufgrund von Kopfschmerzen nicht immer möglich gewesen sei, kohärent auszusagen, würden bereits aufgrund seiner unterschriftlichen Bestätigung des Befragungs- sowie Anhörungsprotokolls stark relativiert.

7. In der Eingabe vom 20. August 2020 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei in keiner Weise auf die geltend gemachten Übersetzungsprobleme eingegangen und habe nicht berücksichtigt, dass seine Fluchtvorbringen plausibel seien. Ferner seien Bemühungen zur Beschaffung von Nachweisen zu seiner afghanischen Staatsangehörigkeit im Gange. 8. 8.1 Die vom Beschwerdeführer (teilweise implizit) erhobenen formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der unrichtigen Sachverhaltserstellung sowie der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei der BzP der iranischen Dolmetscherin nicht vertraut, da sein Bruder D._______ ihm gesagt habe, diese hätte anlässlich dessen Befragung seine Aussagen auf dem Handy aufgezeichnet. Er habe sich deshalb anlässlich der BzP nicht frei äussern können. Zudem seien einzelne seiner Äusserungen falsch übersetzt worden. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass dem Protokoll diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe sich aufgrund seines Misstrauens gegenüber der Dolmetscherin anlässlich der BzP nicht frei äussern können. Insofern läuft sein Vorwurf, die Vorinstanz sei seinen Beanstandungen nicht nachgegangen und habe damit ihre Untersuchungspflicht verletzt, ins Leere, weil er im erstinstanzlichen Verfahren solches gar nie geltend machte. Das Gericht kann sich nicht völlig des Eindrucks erwehren, der Beschwerdeführer versuche nachträglich, mögliche Inkohärenzen in seinem Aussageverhalten durch nachgeschobene Gründe zu rechtfertigten. Insgesamt kann er jedenfalls nicht überzeugend darlegen, er habe aufgrund der Mitteilung seines Bruders tatsächlich befürchtet, die Dolmetscherin könnte - wie er behauptet - dem iranischen Staat Details aus dem Inhalte seiner Befragung zur Person mitteilen. Im Verfahren des Bruders konnten sodann ebenfalls keine Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der BzP festgestellt werden (vgl. Urteil des BVGer E-375/2020 vom 19. September 2022). 8.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Äusserungen seien anlässlich der BzP teilweise falsch übersetzt worden ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass ihm das Befragungsprotoll in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurde und er unterschriftlich bestätigte, dieses entspreche der Wahrheit. Ferner nennt er lediglich eine einzige Stelle, wo seine Aussage falsch übersetzt worden sein soll, wobei aus seinen Ausführungen nicht klar hervorgeht, was seiner Meinung nach die richtige Übersetzung beziehungsweise seine tatsächliche Aussage gewesen sein soll (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 8; vgl. dazu auch nachstehend E. 9). 8.4 Betreffend das Vorbringen, er habe anlässlich der Anhörung aufgrund seiner Kopfschmerzen nicht kohärent aussagen können, ist wiederum festzuhalten, dass er am Schluss der Anhörung, nachdem ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurde, bestätigte, dass dieses vollständig sei seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. SEM-Akten A14/23 S. 22). Weiter legt er wiederum nicht dar, an welchen konkreten Stellen des Protokolls sich seine geltend gemachten Kopfschmerzen tatsächlich verzerrend auf den Inhalt oder die Kohärenz seiner Vorbringen ausgewirkt haben sollen. 8.5 Aufgrund des in den vorstehenden Erwägungen Ausgeführten ist festzuhalten, dass sich die formellen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet erweisen. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weitere Verletzungen seiner Verfahrensrechte rügt, ist auf diese in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, da sie einen Zusammenhang mit der materiellen Würdigung seiner Vorbringen aufweisen. 9. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund seines Misstrauens gegenüber der Dolmetscherin nicht erwähnt, dass er die iranische Staatsbürgerschaft nicht besitze und dort mit falschen Papieren gelebt habe, vermag dies - nach dem unter E. 8.2 Ausgeführten - nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz weist in ihrer Verfügung sodann zutreffend daraufhin, dass er im Iran nicht im Versteckten gelebt habe. Obwohl er selber angibt, in ständiger Angst gelebt zu haben, die Behörden könnten entdecken, dass er nicht Iraner sei, hat er zum Beispiel (...) und konnte problemlos aus dem Land aus- und wieder einreisen (vgl. SEM-Akten A14/23 F55 ff.). Insofern erstaunt, dass seine gefälschte Identität erst nach seiner Flucht entdeckt worden sein soll, zumal gemäss seinen Ausführungen seine Zugehörigkeit zu den (...) stets erkennbar gewesen und er schon früher deswegen kontrolliert worden sein soll (vgl. a.a.O. A14/23 F46 ff.). Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass sich aus den von ihm zitierten Länderinformationen ergibt, dass es für Angehörige der (...) grundsätzlich schwierig ist, die iranische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Den Berichten kann aber ebenfalls entnommen werden, dass in der Vergangenheit (...) im Iran eingebürgert wurden. Aufgrund seiner widersprüchlichen und inkonsistenten Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und seinen Papieren besteht die starke Vermutung, der Beschwerdeführer versuche die Behörden über diese Umstände zu täuschen. Dieser Eindruck wird unter anderem dadurch bestärkt, dass sämtliche seiner Geschwister die angeblich nicht vorhandene iranische Staatsangehörigkeit und die gefälschte Identität in ihren Asylverfahren (E-385/2020 bzw.N [...], E-382/2020 bzw. N [...], E-375/2020 bzw. N [...]) ebenfalls erst anlässlich der Anhörung offenlegten. Ferner ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute - das Asylverfahren wurde im Jahre 2016 eingeleitet - keine Dokumente vorlegte, welche eine andere Staatsbürgerschaft ausweisen oder seine Zugehörigkeit zu den (...) darlegen könnten. Auch ist nicht ersichtlich, dass er diesbezüglich irgendwelche Bemühungen unternommen hätte. Bei dieser Ausgangslage war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. Mithin ist ihre Feststellung, der Beschwerdeführer besitze die iranische Staatsangehörigkeit, nicht zu beanstanden. Dass sie dadurch Bundesrecht verletzt hätte, kann nicht festgestellt werden. Die im Zusammenhang mit der Frage der Staatszugehörigkeit erhobenen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung erweisen sich als unbegründet. 9.2 Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, (...) zu leisten, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass seine diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich ausfallen. Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich im Jahre 20(...) für den (...) gemeldet. Sechs Monate später seien die Behörde persönlich zu ihm gekommen. Man erhalte in so einem Fall keinen schriftlichen Brief. Als sie zu ihm gekommen seien, habe er gesagt, dass er die Anmeldung bereue und nicht (...) teilnehmen wolle (vgl. SEM-Akten A5/12 Ziff. 7.02). Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er sei "über den Tisch" gezogen worden als er sich "(...) angemeldet" habe. Derjenige, der ihn angemeldet habe, habe ihm gesagt, dass er dort einen Schrein zu renovieren habe. Zwei Monate später habe er in diesem Zusammenhang einen Brief erhalten (vgl. a.a.O. A14/23 F133). Daraufhin sei er mit seinem Bruder zu einer Moschee gegangen, um mit demjenigen zu reden, der ihn angemeldet habe. Er habe diesem eröffnet, dass er nicht (...) (vgl. a.a.O. A14/23 F133). Bereits in diesen kurzen Ausschnitten weichen die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zeiträume, die Art der Kommunikation mit den Verantwortlichen sowie die örtlichen Angaben in auffälliger Weise voneinander ab. Soweit er geltend macht, die Übersetzung anlässlich der BzP sei insofern unkorrekt, als er nicht gesagt habe, er habe sich "(...)" angemeldet, ist nicht klar, was er daraus ableiten will beziehungsweise ob er damit andeutet, die "Anmeldung" habe gar keinen (...), sondern allenfalls einen rein beruflichen Kontext (der Beschwerdeführer ist [...]) gehabt. Abgesehen davon, dass er die Korrektheit des Protokolls anlässlich der BzP (vgl. a.a.O. A5/12 S. 8) unterschriftlich bestätigte, kann er auch deshalb nichts aus diesem Einwand ableiten, da er im Rahmen der BzP auch von "(...)" sprach. Der Einwand ist jedenfalls nicht geeignet, die augenfälligen Widersprüche aufzulösen. Weiter fällt auf, dass die Erklärungen für seinen Sinneswandel insgesamt diffus wirken. An mehreren Stellen gab der Beschwerdeführer an, dass er diesbezüglich einer Gehirnwäsche unterzogen worden sei (vgl. a.a.O. A5/12 Ziff. 7.01 sowie Rechtsmitteleingabe S. 5), ohne konkret darzulegen, wie eine solche an ihm vollzogen worden sein soll. Andererseits scheint er geltend machen zu wollen, getäuscht worden zu sein, indem ihm zuerst gesagt worden sein soll, dass er in C._______ mit der Reparatur eines Schreines beauftragt sei, er später jedoch Verdacht schöpfte, (...) zu können (vgl. a.a.O. A14/23 F133). Insofern gelingt es ihm nicht, konzise Angaben über seine diesbezüglichen Motive zu machen. Andererseits bereitet es gewisse Mühe nachzuvollziehen, dass eine (...) Person bei einem (...) nur zu Handwerksarbeiten beigezogen werden soll beziehungsweise dass der Beschwerdeführer selbst in diesem Fall ursprünglich davon ausgegangen sein könnte, dies würde überhaupt keine Gefahr nach sich ziehen. Weiter ist festzustellen, dass den Akten keine Dokumente zu entnehmen sind, welche untermauern könnten, der Beschwerdeführer habe (...) angemeldet oder dass er von den Behörden hierzu eine Aufforderung erhalten hätte. Schliesslich ist festzuhalten, dass, obwohl er wegen der Suche nach ihm geflüchtet sein soll, problemlos aus dem Land ausreisen konnte und - bevor er den Iran definitiv verliess - sogar für kurze Zeit zurückkehrte (vgl. SEM-Akten A14/23 F55 ff), ohne dass er deshalb irgendwelche Probleme gehabt hätte. Aufgrund der widersprüchlichen und inkohärenten Vorbringen des Beschwerdeführers (zum Verhältnis zwischen BzP und Anhörung beziehungsweise der Würdigung diesbezüglicher Abweichungen vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13), vermag er nicht glaubhaft darzulegen, er sei wegen (...), in den Fokus der Behörden geraten. Ob seinen Vorbringen vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 3 AsylG flüchtlingsrechtliche Relevanz zu attestieren wäre, muss bei dieser Ausgangslage nicht erörtert werden. Aufgrund des Ausgeführten ist auch nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb ihm seine iranische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sein soll beziehungsweise seine sich im Iran befindlichen Papiere konfisziert worden sein sollen (vgl. zur Unglaubhaftigkeit der Aberkennung der Staatsbürgerschaft beziehungsweise Konfiszierung der Papiere wegen angeblichen Engagements seiner Brüder [...]: Urteile des BVGer E-375/2020 vom 19. September 2022 sowie E-385/2020 vom 19. September 2022). 9.3 Im Zusammenhang mit den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (...) können der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich keine substantiierten Ausführungen entnommen werden. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche den Vorbringen zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz absprach (vgl. angefochtenen Verfügung S. 7). 9.4 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden. 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 12.3.2 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4221/2019 vom 9. März 2022 E. 9.3.2, sowie D-6532/2018 vom 6. Januar 2020 E. 10.5 und D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2, je m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher in ständiger Praxis als grundsätzlich zumutbar zu erachten. 12.3.3 In der Rechtsmitteleingabe werden keine Argumente vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer der Wegweisungsvollzug aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass im Nachgang zur Beschwerde ein Arztbericht von Dr. med. E._______, (...) und (...) vom 25. Februar 2020 zu den Akten gegeben wurde. Darin wird eine Erkrankung der Atemwege diagnostiziert ([...]), welche auf (...) des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Der Bericht empfiehlt eine Weiterbehandlung mit Inhalatoren und Nasensprays. Diese gesundheitlichen Probleme können auch in seinem Heimatstaat behandelt werden und es steht ihm ferner frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, SR 142.312). Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe darauf, er spreche fliessend Deutsch und sei sehr gut integriert in der Schweiz. Der Grad der Integration ist grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Aufgrund des Ausgeführten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14.2 Die mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin reichte keine Kostennote zu den Akten. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 200.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 200.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor