Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 9. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. September 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 18. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin, welche ihren Angaben zufolge in B._______ geboren, als (...)-Jährige mit ihrer Familie nach Venezuela umgezogen sei, und sich im Jahre (...) - als ihr erstes Kind (...) Jahre alt gewesen sei - habe von ihrem Mann scheiden lassen, an, sie habe während (Nennung Dauer) im öffentlichen Dienst als (Nennung Funktion) bei der oppositionellen Verwaltung von C._______ im Bundesstaat D._______ gearbeitet und gehöre der Partei E._______ an. Auch habe sie für das Bündnis der Oppositionsparteien, die F._______, als Wahlbeobachterin fungiert. Im (...) sei der Bürgermeister von C._______ verhaftet und wegen Unruhen im Bezirk zu einer (Nennung Dauer) Haftstrafe verurteilt worden. Später habe die Gemeinde (Nennung Person) zur Bürgermeisterin gewählt. Auch andere Angestellte des Bürgermeisteramtes seien verfolgt worden. Da sie sich immer wieder an Demonstrationen oder Versammlungen gegen die aktuelle Regierung beteiligt habe, habe sie Probleme erhalten. Sie und ihre Tochter hätten zirka ab (...) wiederholt Drohanrufe erhalten von Leuten der "Grupo Armado Colectivo", wo man ihnen mit dem Tod oder mit Vergewaltigung gedroht und sie aufgefordert habe, ihre politischen Tätigkeiten aufzugeben. Da sie keine bekannte Politikerin sei, befürchte sie, nicht in einem Militärgefängnis, sondern mit gemeinrechtlichen Häftlingen eingesperrt zu werden. Dort bestehe die Gefahr, gefoltert oder sexuell missbraucht zu werden, ohne dass sie sich an eine Stelle wenden könnte, um Hilfe zu erhalten. In ihrer Protestgruppe hätten sie wegen fehlender Nahrungsmittel und Medikamente demonstriert. Ihr Vater sei nur deshalb verstorben, weil er die benötigten Medikamente nicht respektive zu spät erhalten habe. So sei ihr eines Tages der Zugang zu einer Apotheke von Angehörigen der Nationalgarde und den Colectivos verwehrt worden. Dann hätten ihr Mitglieder der Nationalgarde die Autoscheibe eingeschlagen und seien mit einem Lastwagen in den Kotflügel ihres Autos gefahren, weshalb sie von dort habe wegrennen müssen. Sodann sei die Tochter einer Kollegin aus ihrer Gruppe vergewaltigt worden. Als sie schon in der Schweiz gewesen sei, habe sie erfahren, dass ein Sohn einer weiteren Kollegin aus der Gruppe getötet worden sei, worauf sie befürchtet habe, ihr und ihrer Tochter könnte Ähnliches zustossen. Weiter sei sie anlässlich von Demonstrationen öfters geschlagen und verletzt worden. Einmal sei sie von einem Stein am Kopf getroffen worden, was zu einer Platzwunde geführt habe. Aus diesen Gründen habe sie ihre Heimat schliesslich (Nennung Zeitpunkt) legal in Richtung G._______ verlassen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie sich bis zur Einreichung ihres Asylgesuchs bei Angehörigen der evangelischen Kirche, ihrer Glaubensgemeinschaft, aufgehalten. A.c Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Mass-nahme anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und räumte ihr innert gesetzter Frist die Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung zwecks Klarstellung der Rechtsbegehren ein, wobei im Unterlassungsfall davon auszugehen sei, dass sie sich auf die Geltendmachung von formellen Rügen und Wegweisungsvollzugshindernissen beschränke. E. Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten, worin sie ihre in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren dahingehend ergänzte, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete - in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs - der Beschwerdeführerin eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Ana Moncada bei. G. Das SEM verwies mit Vernehmlassung vom 3. September 2019 - diese wurde der Beschwerdeführerin am 9. September 2019 zur Kenntnis gebracht - auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt mit Blick auf den in Ziffer 1 der Rechtsbegehren formulierten Rückweisungsantrag eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu prüfen.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe in seinem Asylentscheid weder ihre politischen Aktivitäten noch die deswegen ausgesprochenen Drohungen gegen ihre Person berücksichtigt. Das SEM erkenne die ernsthafte Gefahr für ihre Person nicht. Zudem seien ihre Aussagen und auch die vorgelegten Beweismittel nicht richtig geprüft worden.
E. 3.3.2 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin zum Schluss, die dargelegten Benachteiligungen seien weder gegen die Beschwerdeführerin gezielt gerichtet gewesen noch als ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Zudem bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie vor ihrer Ausreise die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gelenkt habe und bei einer Rückkehr nach Venezuela mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt würde. Das SEM prüfte dabei zunächst die geltend gemachten Behelligungen im Rahmen der Demonstrationsteilnahmen und im Zusammenhang mit einem Versuch, in eine Apotheke zu gelangen, um Medikamente zu kaufen. In einem weiteren Schritt prüfte und würdigte es die vorgebrachten Behelligungen durch die "Colectivos". Dabei kam das SEM zum Schluss, dass eine zielgerichtete Verfolgungsabsicht weder seitens der "Colectivos" noch der heimatlichen Behörden als wahrscheinlich erscheine und nicht von einer begründeten Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen auszugehen sei. Dabei hat das SEM, welches die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel auf Seite 3 oben seines Entscheids aufführte und die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht bezweifelte, nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. act. A18/8, S. 3 ff.). Die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe weder ihre politischen Aktivitäten noch die gegen sie gerichteten Drohungen berücksichtigt, erweist sich als nicht stichhaltig. Somit liegt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung der Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - nicht vor. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Venezuela einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt.
E. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt, als unbegründet. Der gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
E. 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die dargelegte schlechte Versorgungslage und der offenbar teilweise deswegen verursachte tragische Tod des Vaters der Beschwerdeführerin seien auf die seit Jahren erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Venezuela zurückzuführen. Letztere seien ihrerseits Ausdruck der politischen und sozialen Situation im Land, womit keine Verfolgung vorliege. Die Behelligungen durch Angehörige der "Colectivos" und der Nationalgarde seien asylunbeachtlich. Bei den "Colectivos" handle es sich um regierungsnahe Schlägertrupps, die schon unter Hugo Chavez als parallele Sicherheitskräfte eingesetzt und unter anderem als Eingreiftruppe bei Demonstrationen mobilisiert worden seien. Inzwischen seien sie oft zu kriminellen Gangs geworden, welche Stadtviertel beherrschen und in vielen Städten den Drogenhandel, teilweise Waffengeschäfte und den Handel mit gestohlenen Autos kontrollieren würden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Behelligungen seien nicht auf eine gezielte Verfolgung, sondern auf diesen allgemeinen politischen und sozialen Missstand zurückzuführen. Die von ihr geltend gemachte Benachteiligung als (Nennung Funktion) einer oppositionellen Verwaltung sei offenkundig ebenfalls nicht gezielt gegen sie gerichtet. Zudem seien die geltend gemachten Nachteile aufgrund ihrer Art und Intensität auch nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten, da sie der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat weder verunmöglicht noch erschwert hätten. Hinsichtlich der vorgebrachten telefonischen Drohungen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ausschliesslich im (Nennung Bereich) für eine oppositionelle Verwaltung tätig gewesen sei und auch bei ihren politischen Tätigkeiten lediglich untergeordnete Funktionen ausgeübt habe. Den Akten seien auch keine anderen Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass sie vor ihrer Ausreise die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gelenkt habe. Überdies liege ihre Ausreise bereits mehrere Jahre zurück, so dass eine zielgerichtete Verfolgungsabsicht seitens der venezolanischen Behörden oder der "Colectivos" unwahrscheinlich erscheine. Es sei demnach nicht von einer begründeten Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Da die Vorbringen nicht asylrelevant seien, könne auf eine vertiefte Prüfung ihrer Glaubhaftigkeit verzichtet werden.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihren Beschwerdeeingaben in materieller Hinsicht unter Hinweis auf die diesbezüglich ins Recht gelegten Beweismittel den bereits vorgebrachten Sachverhalt und wendete gegen die Einschätzung des SEM ein, aufgrund ihrer oppositionellen politischen Aktivitäten sei sie in ihrer Heimat ernsthaft gefährdet beziehungsweise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die eingereichten Unterlagen würden belegen, dass ihr Leben, ihr Leib und ihre Freiheit in Gefahr seien. Viele Aktivistinnen ihrer Partei würden von Angehörigen der Regierung oder der paramilitärischen Organisation "Colectivos" vergewaltigt, ins Gefängnis gesteckt oder gar getötet. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für oder gegen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen, und nach Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Die getroffene Einschätzung, dass bei einer Rückkehr nach Venezuela keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen asylrelevanten Massnahme für die Beschwerdeführerin besteht, ist zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Entgegnungen auf Beschwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen.
E. 6.2 Zunächst ist anzuführen, dass die geltend gemachten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückgeführt werden können, als asylunbeachtlich zu qualifizieren sind, da sie keine individuelle Verfolgung darstellen, sondern die ganze Bevölkerung oder einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. Soweit die Beschwerdeführerin diverse Behelligungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte respektive von Angehörigen der "Colectivos" anlässlich von Demonstrationsteilnahmen oder beim Versuch, in eine Apotheke zu gelangen, anführt, ist festzuhalten, dass die geschilderten Vorkommnisse - so unangenehm sie für die Beschwerdeführerin auch gewesen sein müssen - weder gezielt gegen ihre Person gerichtet waren noch in ihrer Art und Dauer als genügend intensiv zu erachten sind, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. Vielmehr sind solche Vorfälle auf die allgemeine politische Situation in Venezuela zurückzuführen. So hat das Land insbesondere seit dem Jahr 2014 wiederholt Demonstrationen und Streiks erlebt, die hauptsächlich von der parlamentarischen Opposition, Studentenvereinigungen, Gewerkschaftsorganisationen und anderen sozialen Gruppen organisiert wurden und welche sich gegen die Regierungspolitik und die zunehmende Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen beziehungsweise der Infrastruktur richten, die Absetzung von Präsident Maduro und/oder den Rücktritt von seinem Regime fordern. Diese Proteste, die bis heute andauern, sind teilweise gewalttätig und werden oft von venezolanischen Sicherheitskräften und/oder bewaffneten zivilen Gruppen, die für die Regierung arbeiten, unter dem Namen "Colectivos" unterdrückt oder niedergeschlagen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 9.2.1). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, seit (...) andauernden vereinzelten telefonischen Drohungen, welche zunächst lediglich den Charakter von Belästigungen gehabt hätten (vgl. act. A10/11, S. 7, F37), vermögen sodann im geschilderten Kontext keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Hätten die venezolanischen Behörden respektive die "Colectivos" die Beschwerdeführerin individuell und gezielt verfolgen wollen, hätten sich diese nicht über die angeführte lange Zeit von fast (Nennung Dauer) mit einigen Telefonanrufen begnügt. Dass die Beschwerdeführerin - deren politisches Engagement nicht als exponiert bezeichnet werden kann - aktiv gesucht oder überwacht worden wäre oder man ihr geplant im öffentlichen Raum nachgestellt hätte, machte sie nicht geltend. Ferner war es ihr möglich, während vielen Jahren unbehelligt einer Tätigkeit im (Nennung Bereich) für eine oppositionelle Verwaltung nachzugehen. Sodann hat die Beschwerdeführerin, welche (...) mit (Nennung Verwandte) in der Heimat in Kontakt steht (vgl. act. A10/11, S. 4, F17), keine gegen sie in der Zwischenzeit eingeleitete behördliche Massnahmen erwähnt. Da davon auszugehen ist, dass ihr ihre Familienangehörigen solche behördlichen Schritte mitgeteilt hätten, wären solche ergriffen worden, und auch ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen selber offenbar keine behördlichen Nachfragen nach ihrer Person oder andere Behelligungen über sich ergehen lassen mussten, ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin nicht im Visier der Behörden ihres Heimatlandes steht und diese auch kein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an ihrer Person haben. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin Venezuela gemäss dem Eintrag in ihrem Reisepass am (...) über einen kontrollierten Grenzübergang verlassen hat, was als starkes Indiz gegen ein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden zu werten ist. Aufgrund ihrer Asylvorbringen kann sie sich nicht darauf berufen, sie habe begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, zumal es nicht genügt, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.), auch wenn sie sich in subjektiver Hinsicht vor einer Verhaftung oder anderweitigen behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Überdies ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz am (...) bis zur effektiven Einreichung ihres Asylgesuchs am 9. September 2016 über (Nennung Dauer) verstreichen liess und in dieser Zeit bei Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft wohnhaft war. Dieses Verhalten widerspiegelt nicht dasjenige einer Person, die vorgibt, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrer Heimat geflüchtet zu sein. Ihre auf Vorhalt abgegebene Erklärung, wonach sie und ihr Umfeld nicht gewusst hätten, wie «es gehe» und dann jemand aus ihrer Kirche den damaligen Rechtsvertreter kontaktiert habe, worauf sie die nötigen Informationen erhalten hätten (vgl. act. A8/10, S. 2 und S. 6, Ziff. 7.02), vermag in keiner Weise zu überzeugen und ist als blosse Schutzbehauptung zu werten.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Venezuela ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung, sei es aufgrund von Handlungen des Staatspersonals oder von Mitgliedern verschiedener anderer paramilitärischen Gruppen, ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Weder die weiterhin bestehenden politischen und sozialen Spannungen in Venezuela noch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. So muss jedenfalls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen werden, dass die hohen Anforderungen des "real risks" einer unmenschlichen Behandlung erfüllt wären (vgl. Urteil des BVGer D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 8.1 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Trotz der nach wie vor angespannten Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin (vgl. dazu ausführlich: D-4465/2019 E. 9.2.1) besteht in Venezuela keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen vermöchte.
E. 8.4.2 Auch liegen keine individuellen Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur vor, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Die gesunde Beschwerdeführerin verfügt über (Nennung Ausbildung und Berufserfahrungen) (vgl. act. A8/10, S. 4 und 7; A10/11, S. 2 und 7). Sodann lassen ihre Ausführungen erkennen, dass sie aus überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen stammt (vgl. act. A10/11, S. 7, F32) und in ihrer Herkunftsregion über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (Mutter, Geschwister), mit welchem sie in Kontakt steht (vgl. act. A8/10, S. 5; A10/11 S. 2 und 4). Es ist daher - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Venezuela nicht als unzumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen beziehungsweise den am (...) abgelaufenen Reisepass verlängern zu lassen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 30. August 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertreterin zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dieser Betrag ist Rechtsanwältin Ana Moncada als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1400.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3919/2019 Urteil vom 25. Februar 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 9. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. September 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 18. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin, welche ihren Angaben zufolge in B._______ geboren, als (...)-Jährige mit ihrer Familie nach Venezuela umgezogen sei, und sich im Jahre (...) - als ihr erstes Kind (...) Jahre alt gewesen sei - habe von ihrem Mann scheiden lassen, an, sie habe während (Nennung Dauer) im öffentlichen Dienst als (Nennung Funktion) bei der oppositionellen Verwaltung von C._______ im Bundesstaat D._______ gearbeitet und gehöre der Partei E._______ an. Auch habe sie für das Bündnis der Oppositionsparteien, die F._______, als Wahlbeobachterin fungiert. Im (...) sei der Bürgermeister von C._______ verhaftet und wegen Unruhen im Bezirk zu einer (Nennung Dauer) Haftstrafe verurteilt worden. Später habe die Gemeinde (Nennung Person) zur Bürgermeisterin gewählt. Auch andere Angestellte des Bürgermeisteramtes seien verfolgt worden. Da sie sich immer wieder an Demonstrationen oder Versammlungen gegen die aktuelle Regierung beteiligt habe, habe sie Probleme erhalten. Sie und ihre Tochter hätten zirka ab (...) wiederholt Drohanrufe erhalten von Leuten der "Grupo Armado Colectivo", wo man ihnen mit dem Tod oder mit Vergewaltigung gedroht und sie aufgefordert habe, ihre politischen Tätigkeiten aufzugeben. Da sie keine bekannte Politikerin sei, befürchte sie, nicht in einem Militärgefängnis, sondern mit gemeinrechtlichen Häftlingen eingesperrt zu werden. Dort bestehe die Gefahr, gefoltert oder sexuell missbraucht zu werden, ohne dass sie sich an eine Stelle wenden könnte, um Hilfe zu erhalten. In ihrer Protestgruppe hätten sie wegen fehlender Nahrungsmittel und Medikamente demonstriert. Ihr Vater sei nur deshalb verstorben, weil er die benötigten Medikamente nicht respektive zu spät erhalten habe. So sei ihr eines Tages der Zugang zu einer Apotheke von Angehörigen der Nationalgarde und den Colectivos verwehrt worden. Dann hätten ihr Mitglieder der Nationalgarde die Autoscheibe eingeschlagen und seien mit einem Lastwagen in den Kotflügel ihres Autos gefahren, weshalb sie von dort habe wegrennen müssen. Sodann sei die Tochter einer Kollegin aus ihrer Gruppe vergewaltigt worden. Als sie schon in der Schweiz gewesen sei, habe sie erfahren, dass ein Sohn einer weiteren Kollegin aus der Gruppe getötet worden sei, worauf sie befürchtet habe, ihr und ihrer Tochter könnte Ähnliches zustossen. Weiter sei sie anlässlich von Demonstrationen öfters geschlagen und verletzt worden. Einmal sei sie von einem Stein am Kopf getroffen worden, was zu einer Platzwunde geführt habe. Aus diesen Gründen habe sie ihre Heimat schliesslich (Nennung Zeitpunkt) legal in Richtung G._______ verlassen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie sich bis zur Einreichung ihres Asylgesuchs bei Angehörigen der evangelischen Kirche, ihrer Glaubensgemeinschaft, aufgehalten. A.c Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Mass-nahme anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und räumte ihr innert gesetzter Frist die Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung zwecks Klarstellung der Rechtsbegehren ein, wobei im Unterlassungsfall davon auszugehen sei, dass sie sich auf die Geltendmachung von formellen Rügen und Wegweisungsvollzugshindernissen beschränke. E. Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten, worin sie ihre in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren dahingehend ergänzte, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete - in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs - der Beschwerdeführerin eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Ana Moncada bei. G. Das SEM verwies mit Vernehmlassung vom 3. September 2019 - diese wurde der Beschwerdeführerin am 9. September 2019 zur Kenntnis gebracht - auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt mit Blick auf den in Ziffer 1 der Rechtsbegehren formulierten Rückweisungsantrag eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe in seinem Asylentscheid weder ihre politischen Aktivitäten noch die deswegen ausgesprochenen Drohungen gegen ihre Person berücksichtigt. Das SEM erkenne die ernsthafte Gefahr für ihre Person nicht. Zudem seien ihre Aussagen und auch die vorgelegten Beweismittel nicht richtig geprüft worden. 3.3.2 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin zum Schluss, die dargelegten Benachteiligungen seien weder gegen die Beschwerdeführerin gezielt gerichtet gewesen noch als ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Zudem bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie vor ihrer Ausreise die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gelenkt habe und bei einer Rückkehr nach Venezuela mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt würde. Das SEM prüfte dabei zunächst die geltend gemachten Behelligungen im Rahmen der Demonstrationsteilnahmen und im Zusammenhang mit einem Versuch, in eine Apotheke zu gelangen, um Medikamente zu kaufen. In einem weiteren Schritt prüfte und würdigte es die vorgebrachten Behelligungen durch die "Colectivos". Dabei kam das SEM zum Schluss, dass eine zielgerichtete Verfolgungsabsicht weder seitens der "Colectivos" noch der heimatlichen Behörden als wahrscheinlich erscheine und nicht von einer begründeten Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen auszugehen sei. Dabei hat das SEM, welches die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel auf Seite 3 oben seines Entscheids aufführte und die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht bezweifelte, nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. act. A18/8, S. 3 ff.). Die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe weder ihre politischen Aktivitäten noch die gegen sie gerichteten Drohungen berücksichtigt, erweist sich als nicht stichhaltig. Somit liegt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung der Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - nicht vor. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Venezuela einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt, als unbegründet. Der gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die dargelegte schlechte Versorgungslage und der offenbar teilweise deswegen verursachte tragische Tod des Vaters der Beschwerdeführerin seien auf die seit Jahren erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Venezuela zurückzuführen. Letztere seien ihrerseits Ausdruck der politischen und sozialen Situation im Land, womit keine Verfolgung vorliege. Die Behelligungen durch Angehörige der "Colectivos" und der Nationalgarde seien asylunbeachtlich. Bei den "Colectivos" handle es sich um regierungsnahe Schlägertrupps, die schon unter Hugo Chavez als parallele Sicherheitskräfte eingesetzt und unter anderem als Eingreiftruppe bei Demonstrationen mobilisiert worden seien. Inzwischen seien sie oft zu kriminellen Gangs geworden, welche Stadtviertel beherrschen und in vielen Städten den Drogenhandel, teilweise Waffengeschäfte und den Handel mit gestohlenen Autos kontrollieren würden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Behelligungen seien nicht auf eine gezielte Verfolgung, sondern auf diesen allgemeinen politischen und sozialen Missstand zurückzuführen. Die von ihr geltend gemachte Benachteiligung als (Nennung Funktion) einer oppositionellen Verwaltung sei offenkundig ebenfalls nicht gezielt gegen sie gerichtet. Zudem seien die geltend gemachten Nachteile aufgrund ihrer Art und Intensität auch nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu werten, da sie der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat weder verunmöglicht noch erschwert hätten. Hinsichtlich der vorgebrachten telefonischen Drohungen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ausschliesslich im (Nennung Bereich) für eine oppositionelle Verwaltung tätig gewesen sei und auch bei ihren politischen Tätigkeiten lediglich untergeordnete Funktionen ausgeübt habe. Den Akten seien auch keine anderen Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass sie vor ihrer Ausreise die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gelenkt habe. Überdies liege ihre Ausreise bereits mehrere Jahre zurück, so dass eine zielgerichtete Verfolgungsabsicht seitens der venezolanischen Behörden oder der "Colectivos" unwahrscheinlich erscheine. Es sei demnach nicht von einer begründeten Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Da die Vorbringen nicht asylrelevant seien, könne auf eine vertiefte Prüfung ihrer Glaubhaftigkeit verzichtet werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihren Beschwerdeeingaben in materieller Hinsicht unter Hinweis auf die diesbezüglich ins Recht gelegten Beweismittel den bereits vorgebrachten Sachverhalt und wendete gegen die Einschätzung des SEM ein, aufgrund ihrer oppositionellen politischen Aktivitäten sei sie in ihrer Heimat ernsthaft gefährdet beziehungsweise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die eingereichten Unterlagen würden belegen, dass ihr Leben, ihr Leib und ihre Freiheit in Gefahr seien. Viele Aktivistinnen ihrer Partei würden von Angehörigen der Regierung oder der paramilitärischen Organisation "Colectivos" vergewaltigt, ins Gefängnis gesteckt oder gar getötet. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für oder gegen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen, und nach Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. Die getroffene Einschätzung, dass bei einer Rückkehr nach Venezuela keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen asylrelevanten Massnahme für die Beschwerdeführerin besteht, ist zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Entgegnungen auf Beschwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen. 6.2 Zunächst ist anzuführen, dass die geltend gemachten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückgeführt werden können, als asylunbeachtlich zu qualifizieren sind, da sie keine individuelle Verfolgung darstellen, sondern die ganze Bevölkerung oder einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen. Soweit die Beschwerdeführerin diverse Behelligungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte respektive von Angehörigen der "Colectivos" anlässlich von Demonstrationsteilnahmen oder beim Versuch, in eine Apotheke zu gelangen, anführt, ist festzuhalten, dass die geschilderten Vorkommnisse - so unangenehm sie für die Beschwerdeführerin auch gewesen sein müssen - weder gezielt gegen ihre Person gerichtet waren noch in ihrer Art und Dauer als genügend intensiv zu erachten sind, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. Vielmehr sind solche Vorfälle auf die allgemeine politische Situation in Venezuela zurückzuführen. So hat das Land insbesondere seit dem Jahr 2014 wiederholt Demonstrationen und Streiks erlebt, die hauptsächlich von der parlamentarischen Opposition, Studentenvereinigungen, Gewerkschaftsorganisationen und anderen sozialen Gruppen organisiert wurden und welche sich gegen die Regierungspolitik und die zunehmende Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen beziehungsweise der Infrastruktur richten, die Absetzung von Präsident Maduro und/oder den Rücktritt von seinem Regime fordern. Diese Proteste, die bis heute andauern, sind teilweise gewalttätig und werden oft von venezolanischen Sicherheitskräften und/oder bewaffneten zivilen Gruppen, die für die Regierung arbeiten, unter dem Namen "Colectivos" unterdrückt oder niedergeschlagen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 9.2.1). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, seit (...) andauernden vereinzelten telefonischen Drohungen, welche zunächst lediglich den Charakter von Belästigungen gehabt hätten (vgl. act. A10/11, S. 7, F37), vermögen sodann im geschilderten Kontext keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Hätten die venezolanischen Behörden respektive die "Colectivos" die Beschwerdeführerin individuell und gezielt verfolgen wollen, hätten sich diese nicht über die angeführte lange Zeit von fast (Nennung Dauer) mit einigen Telefonanrufen begnügt. Dass die Beschwerdeführerin - deren politisches Engagement nicht als exponiert bezeichnet werden kann - aktiv gesucht oder überwacht worden wäre oder man ihr geplant im öffentlichen Raum nachgestellt hätte, machte sie nicht geltend. Ferner war es ihr möglich, während vielen Jahren unbehelligt einer Tätigkeit im (Nennung Bereich) für eine oppositionelle Verwaltung nachzugehen. Sodann hat die Beschwerdeführerin, welche (...) mit (Nennung Verwandte) in der Heimat in Kontakt steht (vgl. act. A10/11, S. 4, F17), keine gegen sie in der Zwischenzeit eingeleitete behördliche Massnahmen erwähnt. Da davon auszugehen ist, dass ihr ihre Familienangehörigen solche behördlichen Schritte mitgeteilt hätten, wären solche ergriffen worden, und auch ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen selber offenbar keine behördlichen Nachfragen nach ihrer Person oder andere Behelligungen über sich ergehen lassen mussten, ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin nicht im Visier der Behörden ihres Heimatlandes steht und diese auch kein tatsächliches und gezieltes Verfolgungsinteresse an ihrer Person haben. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin Venezuela gemäss dem Eintrag in ihrem Reisepass am (...) über einen kontrollierten Grenzübergang verlassen hat, was als starkes Indiz gegen ein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden zu werten ist. Aufgrund ihrer Asylvorbringen kann sie sich nicht darauf berufen, sie habe begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, zumal es nicht genügt, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.), auch wenn sie sich in subjektiver Hinsicht vor einer Verhaftung oder anderweitigen behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Überdies ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in der Schweiz am (...) bis zur effektiven Einreichung ihres Asylgesuchs am 9. September 2016 über (Nennung Dauer) verstreichen liess und in dieser Zeit bei Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft wohnhaft war. Dieses Verhalten widerspiegelt nicht dasjenige einer Person, die vorgibt, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrer Heimat geflüchtet zu sein. Ihre auf Vorhalt abgegebene Erklärung, wonach sie und ihr Umfeld nicht gewusst hätten, wie «es gehe» und dann jemand aus ihrer Kirche den damaligen Rechtsvertreter kontaktiert habe, worauf sie die nötigen Informationen erhalten hätten (vgl. act. A8/10, S. 2 und S. 6, Ziff. 7.02), vermag in keiner Weise zu überzeugen und ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Venezuela ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung, sei es aufgrund von Handlungen des Staatspersonals oder von Mitgliedern verschiedener anderer paramilitärischen Gruppen, ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Weder die weiterhin bestehenden politischen und sozialen Spannungen in Venezuela noch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. So muss jedenfalls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen werden, dass die hohen Anforderungen des "real risks" einer unmenschlichen Behandlung erfüllt wären (vgl. Urteil des BVGer D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 8.1 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Trotz der nach wie vor angespannten Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin (vgl. dazu ausführlich: D-4465/2019 E. 9.2.1) besteht in Venezuela keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen vermöchte. 8.4.2 Auch liegen keine individuellen Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur vor, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Die gesunde Beschwerdeführerin verfügt über (Nennung Ausbildung und Berufserfahrungen) (vgl. act. A8/10, S. 4 und 7; A10/11, S. 2 und 7). Sodann lassen ihre Ausführungen erkennen, dass sie aus überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen stammt (vgl. act. A10/11, S. 7, F32) und in ihrer Herkunftsregion über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (Mutter, Geschwister), mit welchem sie in Kontakt steht (vgl. act. A8/10, S. 5; A10/11 S. 2 und 4). Es ist daher - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Venezuela nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen beziehungsweise den am (...) abgelaufenen Reisepass verlängern zu lassen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 30. August 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertreterin zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dieser Betrag ist Rechtsanwältin Ana Moncada als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1400.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: