Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer mit letztem Wohnort im Bezirk B._______, Provinz Zulia, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…). Mai 2023 auf dem Luftweg. Am (…) Mai 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. B.a Am 23. Mai 2023 wurden seine Personalien aufgenommen und am
18. und 26. Juli 2023 wurde er jeweils im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung angehört. Dabei machte er zu seiner Person im Wesent- lichen geltend, er habe Kindergarten, Primarschule und Gymnasium an sei- nem Wohnort besucht und anschliessend sechs Jahre an der Universidad C._______ in D._______ studiert. Er sei Rechtsanwalt, habe jedoch nicht als solcher arbeiten können, sondern sei in der Hotellerie und im Gastge- werbe – zuletzt bis (…) 2020 als Concierge in einem Boutique Hotel – er- werbstätig gewesen. Von (…) 2020 bis zur Ausreise habe er Privatkunden juristische Dienstleistungen, wie etwa das Beantragen und Einholen von Dokumenten für Gerichtsverfahren, angeboten. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches führte er sodann aus, er sei als politischer Aktivist tätig gewesen und habe die Rolle eines "dirigente parro- quial" für die Oppositionspartei "Un Nuevo Tiempo" (UNT) innegehabt, de- ren Mitglied er seit 2014 gewesen sei. Seine Aufgaben hätten darin bestan- den, im Vorfeld von Wahlen die Kandidaten der Partei zu unterstützen, Ak- tivitäten zu organisieren, Personen zu mobilisieren und mitunter an Ver- sammlungen mit Regierungsvertretern, dem Bürgermeister oder Gemein- deabgeordneten teilzunehmen. Dies habe er ehrenamtlich gemacht. Er habe selber nie für ein politisches Amt kandidiert, seine Familie sei nicht politisch aktiv gewesen. Als er vor etwa zwei Jahren das letzte Mal für die Partei bei den lokalen und regionalen Wahlen Unterstützung geleistet habe, sei ihm und anderen Personen von Mitgliedern einer paramilitärischen Gruppe namens "Los Colectivos" der Zugang zum Wahllokal verwehrt worden. Dank des Eingrei- fens von Anwesenden und der Polizei sei die Situation nicht eskaliert. Er habe in der Folge Drohanrufe, Drohbriefe und persönliche Drohungen er- halten und es sei ihm mit Entführung und Mord gedroht worden. Er habe daher regelmässig den Wohnort gewechselt, sei aber dennoch bis zur Aus- reise politisch aktiv geblieben.
E-4806/2023 Seite 3 Am (…) Dezember 2022 sei er Opfer einer "Express-Entführung" gewor- den. Er sei auf dem Heimweg von einer Gruppe abgefangen und gezwun- gen worden, in ein schwarzes Fahrzeug einzusteigen respektive es habe ein Auto angehalten, zwei Männer seien ausgestiegen und hätten ihn mit Gewalt in das Auto gezerrt. lm Auto sei er mit einer Waffe bedroht, geschla- gen und beschimpft worden. Nach etwa dreissig Minuten Fahrt habe das Auto in einem ländlichen Gebiet angehalten, er sei aus dem Auto gezerrt und auf der Strasse liegend weiter physisch misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Dann habe man ihm gesagt, er solle um sein Leben ren- nen. Er sei fortgerannt und auf zwei Personen gestossen, welche die Poli- zei kontaktiert respektive ihm ein Mobiltelefon geliehen hätten, um die Po- lizei anzurufen; diese sei nach etwa vierzig Minuten eingetroffen, habe Be- weise gesucht und habe ihn gefragt, ob er Anzeige erstatten oder lieber nach Hause gebracht werden wolle. In dieser Stresssituation habe er das Heimführen vorgezogen. Die Anzeige habe er am Folgetag nachgeholt. Er habe danach versucht, untergetaucht zu bleiben und ständig den Auf- enthaltsort gewechselt. Aufgrund der Anzeige habe er in ständiger Angst gelebt, zumal er befürchtet habe, einer der Entführer könnte Polizist oder Armeeangehöriger sein. Er habe sich regelmässig, auch bei Polizisten auf der Strasse, nach dem Verfahrensstand erkundigt, doch die Behörden seien untätig geblieben. B.c Der Beschwerdeführer reichte neben Reisepapieren die Kopie der Er- mittlungsakte seiner Strafanzeige vom (…) Dezember 2022 und die Kopie einer Bescheinigung der UNT vom 3. Mai 2023 zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 7. August 2023 den Entwurf des ablehnenden Asy- lentscheids zur Stellungnahme. C.b Der Gesuchsteller liess am 8. August 2023 dazu ausführen, er sei ent- täuscht und mit den Ausführungen des Entscheids nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 9. August 2023 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an.
E-4806/2023 Seite 4 E. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 9. August 2023 nieder. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge- richt vom 8. September 2023 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte die Aufhebung dieser Verfü- gung und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Un- zumutbarkeit vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den für die Wegweisung relevanten Sachverhalt vollständig zu erstellen und zu würdigen und einen neuen Entscheid bezüglich des Vollzugs der Wegweisung zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 11. Sep- tember 2023 bestätigt.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid sowohl mit der Unglaubhaftigkeit als auch mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers:
E. 5.1.1 Den Schilderungen seiner politischen Aktivitäten fehle es an der Sub- stanz, welche nach rund neun Jahren Aktivismus in der Opposition zu er- warten gewesen wäre und es erschliesse sich nicht, inwiefern der Be-
E-4806/2023 Seite 6 schwerdeführer eine derartig exponierte politische Rolle innegehabt hätte, dass regierungsnahe Kräfte in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise auf ihn aufmerksam geworden wären. Bei der Anhörung habe er die Frage nach dem politischen Programm seiner Partei durch das Ablesen eines Texts auf seinem Handy beantwortet. Dies sei für eine Person mit Universitätsab- schluss, die jahrelanges Mitglied dieser Partei gewesen sei, nicht nachvoll- ziehbar. Und bei seinen Schilderungen von Aktivitäten habe er sich nicht an den Namen des Kandidaten seiner Partei erinnert und die Kandidaten- namen verwechselt sowie auch nicht die vollständigen Namen von Partei- kollegen benennen können, was im Kontext ebenfalls erstaune.
E. 5.1.2 Sodann würde seine Schilderung der auch als "Attentat" bezeichne- ten Entführung mehrere Widersprüche in Bezug auf den Ablauf der Ereig- nisse enthalten und bezüglich seines Ersuchens um behördlichen Schutz ergebe sich ebenfalls ein widersprüchliches Bild. Betreffend die Urheber der Bedrohung nach der Entführung würden die Aussagen ebenfalls diver- gieren. Gemäss Angaben an der ersten Befragung habe er Angst gehabt, dass einer der Entführer Polizist oder Armeeangehöriger sein könne. Bei der zweiten Anhörung habe er vorgebracht, die am "Attentat" beteiligen Personen seien auch Polizeikräfte gewesen, die er immer wieder an den Kontrollpunkten gesehen habe.
E. 5.1.3 Schliesslich habe er unterschiedliche Angaben gemacht, wo er sich nach dem Vorfall versteckt habe und es sei nicht vereinbar, dass er einer- seits nach dem Vorfall jeweils Polizisten auf der Strasse nach Neuigkeiten zu seinem Fall befragt haben wolle, andererseits erklärt habe, ein Entführer könnte respektive sei ein Polizeibeamter gewesen (was besondere Vor- sicht jeglichen Polizisten gegenüber geboten hätte). Zudem müsste er als Rechtsanwalt Kenntnis darüber haben, welche Stellen mit der Bearbeitung einer Strafanzeige befasst seien.
E. 5.1.4 Die eingereichten Unterlagen würden nur als Kopie vorliegen. Diese wolle er für 500 US-Dollar durch Vermittlung einer Kontaktperson von un- bekannten Drittpersonen erworben haben. Ausserdem habe er die eigene Strafanzeige nicht unterzeichnet. Damit sei der Beweiswert dieser Unterla- gen als gering zu beurteilen. Die nachgereichte Kopie einer Bestätigung der UNT vom 3. Mai 2023 vermöge seine Vorbringen, die Behelligungen durch die "Los Colectivos" stünden im Zusammenhang mit seiner Rolle als aktives Mitglied einer Oppositionspartei, ebenfalls nicht zu belegen. Diese beschreibe lediglich seine Aktivitäten der Jahre 2015, 2016 und 2018, nicht jedoch eine öffentlich exponierte Rolle in den Folgejahren.
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E. 5.1.5 Insgesamt könne weder die geschilderte Entführung noch die ange- gebene besondere politische Exponiertheit als militanter Oppositionsakti- vist geglaubt werden.
E. 5.1.6 In flüchtlingsrechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass die vorge- brachten telefonischen Entführungs- und Todesdrohungen von unbekann- ten Nummern sowie die Drohungen per Brief oder Aushang in seiner Ort- schaft – Glaubhaftigkeit ausdrücklich vorbehalten – in ihrer lntensität keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor konkreter Verfolgung zu begrün- den vermöchten, zumal er gesagt habe, diesen Personen auch auf der Strasse begegnet zu sein, wobei es jeweils bei Bedrohungen geblieben sei. Und letztlich zeichne die Aussage, bei der Ankunft in der Schweiz Geld dabei gehabt zu haben, um gegebenenfalls nach Venezuela zurückzukeh- ren und mehr Beweise zu sammeln, nicht das Verhalten einer Person, die aus Furcht vor unmittelbar drohender Verfolgung aus der Heimat habe flüchten müssen.
E. 5.1.7 Die genannten Behelligungen durch Angehörige der "Los Colec- tivos", wie die vorübergehende Hinderung am Zugang zum Wahllokal im Jahr 2021, seien entweder nicht wie gezielt auf seine Person gerichtet ge- wesen oder in ihrer Art und Dauer nicht als genügend intensiv im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Zudem habe er selber dargelegt, dank des Eingreifens der Polizei sei die Situation nicht eskaliert und er habe un- ter behördlichem Schutze problemlos seine Stimme abgeben können. Solche Vorfälle seien demnach vielmehr auf die allgemeine politische Situ- ation zurückzuführen und würden allgemein die Bevölkerung oder einen grossen Teil derselben gleichermassen betreffen. Dasselbe gelte für die telefonischen Drohungen, von denen gemäss seinen Angaben viele Per- sonen in seinem Umfeld auch betroffen gewesen seien.
E. 5.1.8 Sodann habe er Venezuela mit seinem Reisepass problemlos legal auf dem Luftweg verlassen können, was als starkes lndiz gegen ein Verfol- gungsinteresse der heimischen Behörden zu werten sei.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, es möge sein, dass er sich in gewissen Details getäuscht oder nicht präzise genug ausgedruckt habe. Es treffe jedoch nicht zu, dass er das Programm der Partei vom Handy abgelesen habe. Es habe sich dabei um eine selber verfasste Zusammenfassung und nicht um das Parteipro- gramm gehandelt. Dieses habe er schildern wollen, wobei die befragende Person nicht darauf eingegangen sei.
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E. 5.2.2 Seine Entführer hätten offensichtlich einer Gruppe angehört, weswe- gen er sie so bezeichnet habe. Zwei davon seien aus dem Wagen gestie- gen und hätten ihn festgenommen. Es bestehe hier kein Widerspruch. Das Rennen mit gefesselten Händen sei sehr wohl möglich, zumal er nicht wei- ter verfolgt worden sei.
E. 5.2.3 Es spiele keine Rolle, ob er als Mitglied der Partei nach 2008 regis- triert worden sei – für die Umgebung sei er offensichtlich Aktivist der Oppositionspartei gewesen. Es komme auch vor, dass die Behörden in Venezuela einige Scheinmassnahmen wie das Aufnehmen einer Anzeige und Überweisung an die Staatsanwaltschaft ergreifen würden, um dann dennoch untätig zu bleiben, wenn Interessen bedeutender Persönlichkei- ten gefährdet seien.
E. 5.2.4 Venezuela sei bekanntlich ein korruptes Land und die Behörden wür- den nicht so funktionieren, wie man sich das in Europa vorstelle. Es sei daher absolut möglich, dass ein Polizist über sein Verfahren Informationen haben könne, zumal sein Fall in der Region bekannt geworden sei. Es sei nunmehr aufgrund einer Antiregierungs-Demo ein Verfahren gegen ihn ein- geleitet worden. Die Demo sei bekannt gewesen und man habe gewusst, dass die Regierung die Teilnehmenden dafür bestrafen werde. Er habe den entsprechenden gerichtlichen Beschluss nach der Verfügung des SEM erhalten (diesen reiche er mit einer online erstellten Übersetzung ein). Das Dokument belege, dass er nach einer Rückkehr Verfolgung ausgesetzt werde.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen dieser Ein- schätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegen- zusetzen und es kann vorab auf diese Erwägungen des SEM verwiesen werden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde einen gerichtlichen Beschluss datierend vom 15. Mai 2023 ein, den er nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung erhalten haben will. Auch diesem Beweismittel kommt aufgrund der Tatsache, dass es in Form einer Fotokopie vorliegt, nur verminderter Beweiswert zu. Sodann stellt das Gericht bei diesem Do- kument weitere Auffälligkeiten namentlich im Schriftbild fest; besonders
E-4806/2023 Seite 9 augenfällig ist, dass selbst die vom Beschwerdeführer angeblich online er- stellte Übersetzung des Dokuments Stempel und Unterschrift des zustän- digen Richters der ersten Instanz enthält. Dass der für das angehobene Strafverfahren zuständige venezolanische Richter eine online erstellte deutschsprachige Übersetzung seiner Verfahrensdokumente eigenhändig unterschreiben würde, ist nicht anzunehmen. Diese Feststellungen bestä- tigen die von der Vorinstanz erhobenen Zweifel an seinen geschilderten Asylgründen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen im Zusam- menhang mit den Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flücht- lingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land re- gelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. Urteile des BVGer D-473/2019 und D-476/2019 vom 29. Januar 2021 E. 7.3.1, D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 9.2). Trotz der weiterhin an- gespannten Situation herrscht in Venezuela jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Weg- weisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-1607/2023 vom 12. April 2023 E. 7.2, E-3197/2022 vom 29. März 2023 E. 8.3.2; E-4674/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 8.3, D- 3919/2019 vom 25. Februar 2020 E. 8.4.1 und D-659/2020 vom 24. Fe- bruar 2020 S. 9).
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über einen Hochschulabschluss als Jurist/Rechtsanwalt und hat namentlich in den letzten drei Jahren vor sei- ner Ausreise selbständig erwerbend Privatkunden juristische Dienstleistun- gen angeboten. Er hat weiter Arbeitserfahrungen im Gastgewerbe und in der Hotellerie vorzuweisen. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend aus- geführt, stammt er zudem aus wirtschaftlich soliden Verhältnissen. Der Va- ter ist Besitzer des Hauses, in dem er gelebt hat. Damit findet er bei der Rückkehr mindestens anfänglich eine gesicherte Wohnsituation vor. So- dann hat er Verwandte in verschiedenen Provinzen Venezuelas, in Argen- tinien, Ecuador, Kolumbien, Peru, in den USA, Spanien und in den Nieder- landen erwähnt, die ihm auch das Geld für die Reise in die Schweiz aus- geliehen hätten. Insgesamt ist daher nicht anzunehmen, der gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr gegebenenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, bezüglich der Frage der Wegweisung die Sache zu neuer Entscheidfällung zurückzuweisen; dieser Antrag ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu de- ren Gewährung fehlt.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4806/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4806/2023 Urteil vom 22. September 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, BAZ, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer mit letztem Wohnort im Bezirk B._______, Provinz Zulia, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). Mai 2023 auf dem Luftweg. Am (...) Mai 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. B.a Am 23. Mai 2023 wurden seine Personalien aufgenommen und am 18. und 26. Juli 2023 wurde er jeweils im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung angehört. Dabei machte er zu seiner Person im Wesentlichen geltend, er habe Kindergarten, Primarschule und Gymnasium an seinem Wohnort besucht und anschliessend sechs Jahre an der Universidad C._______ in D._______ studiert. Er sei Rechtsanwalt, habe jedoch nicht als solcher arbeiten können, sondern sei in der Hotellerie und im Gastgewerbe - zuletzt bis (...) 2020 als Concierge in einem Boutique Hotel - erwerbstätig gewesen. Von (...) 2020 bis zur Ausreise habe er Privatkunden juristische Dienstleistungen, wie etwa das Beantragen und Einholen von Dokumenten für Gerichtsverfahren, angeboten. B.b Zur Begründung seines Asylgesuches führte er sodann aus, er sei als politischer Aktivist tätig gewesen und habe die Rolle eines "dirigente parroquial" für die Oppositionspartei "Un Nuevo Tiempo" (UNT) innegehabt, deren Mitglied er seit 2014 gewesen sei. Seine Aufgaben hätten darin bestanden, im Vorfeld von Wahlen die Kandidaten der Partei zu unterstützen, Aktivitäten zu organisieren, Personen zu mobilisieren und mitunter an Versammlungen mit Regierungsvertretern, dem Bürgermeister oder Gemeindeabgeordneten teilzunehmen. Dies habe er ehrenamtlich gemacht. Er habe selber nie für ein politisches Amt kandidiert, seine Familie sei nicht politisch aktiv gewesen. Als er vor etwa zwei Jahren das letzte Mal für die Partei bei den lokalen und regionalen Wahlen Unterstützung geleistet habe, sei ihm und anderen Personen von Mitgliedern einer paramilitärischen Gruppe namens "Los Colectivos" der Zugang zum Wahllokal verwehrt worden. Dank des Eingreifens von Anwesenden und der Polizei sei die Situation nicht eskaliert. Er habe in der Folge Drohanrufe, Drohbriefe und persönliche Drohungen erhalten und es sei ihm mit Entführung und Mord gedroht worden. Er habe daher regelmässig den Wohnort gewechselt, sei aber dennoch bis zur Ausreise politisch aktiv geblieben. Am (...) Dezember 2022 sei er Opfer einer "Express-Entführung" geworden. Er sei auf dem Heimweg von einer Gruppe abgefangen und gezwungen worden, in ein schwarzes Fahrzeug einzusteigen respektive es habe ein Auto angehalten, zwei Männer seien ausgestiegen und hätten ihn mit Gewalt in das Auto gezerrt. lm Auto sei er mit einer Waffe bedroht, geschlagen und beschimpft worden. Nach etwa dreissig Minuten Fahrt habe das Auto in einem ländlichen Gebiet angehalten, er sei aus dem Auto gezerrt und auf der Strasse liegend weiter physisch misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Dann habe man ihm gesagt, er solle um sein Leben rennen. Er sei fortgerannt und auf zwei Personen gestossen, welche die Polizei kontaktiert respektive ihm ein Mobiltelefon geliehen hätten, um die Polizei anzurufen; diese sei nach etwa vierzig Minuten eingetroffen, habe Beweise gesucht und habe ihn gefragt, ob er Anzeige erstatten oder lieber nach Hause gebracht werden wolle. In dieser Stresssituation habe er das Heimführen vorgezogen. Die Anzeige habe er am Folgetag nachgeholt. Er habe danach versucht, untergetaucht zu bleiben und ständig den Aufenthaltsort gewechselt. Aufgrund der Anzeige habe er in ständiger Angst gelebt, zumal er befürchtet habe, einer der Entführer könnte Polizist oder Armeeangehöriger sein. Er habe sich regelmässig, auch bei Polizisten auf der Strasse, nach dem Verfahrensstand erkundigt, doch die Behörden seien untätig geblieben. B.c Der Beschwerdeführer reichte neben Reisepapieren die Kopie der Ermittlungsakte seiner Strafanzeige vom (...) Dezember 2022 und die Kopie einer Bescheinigung der UNT vom 3. Mai 2023 zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 7. August 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Der Gesuchsteller liess am 8. August 2023 dazu ausführen, er sei enttäuscht und mit den Ausführungen des Entscheids nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 9. August 2023 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 9. August 2023 nieder. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. September 2023 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragte die Aufhebung dieser Verfügung und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den für die Wegweisung relevanten Sachverhalt vollständig zu erstellen und zu würdigen und einen neuen Entscheid bezüglich des Vollzugs der Wegweisung zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2023 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid sowohl mit der Unglaubhaftigkeit als auch mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers: 5.1.1 Den Schilderungen seiner politischen Aktivitäten fehle es an der Substanz, welche nach rund neun Jahren Aktivismus in der Opposition zu erwarten gewesen wäre und es erschliesse sich nicht, inwiefern der Be-schwerdeführer eine derartig exponierte politische Rolle innegehabt hätte, dass regierungsnahe Kräfte in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise auf ihn aufmerksam geworden wären. Bei der Anhörung habe er die Frage nach dem politischen Programm seiner Partei durch das Ablesen eines Texts auf seinem Handy beantwortet. Dies sei für eine Person mit Universitätsabschluss, die jahrelanges Mitglied dieser Partei gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Und bei seinen Schilderungen von Aktivitäten habe er sich nicht an den Namen des Kandidaten seiner Partei erinnert und die Kandidatennamen verwechselt sowie auch nicht die vollständigen Namen von Parteikollegen benennen können, was im Kontext ebenfalls erstaune. 5.1.2 Sodann würde seine Schilderung der auch als "Attentat" bezeichneten Entführung mehrere Widersprüche in Bezug auf den Ablauf der Ereignisse enthalten und bezüglich seines Ersuchens um behördlichen Schutz ergebe sich ebenfalls ein widersprüchliches Bild. Betreffend die Urheber der Bedrohung nach der Entführung würden die Aussagen ebenfalls divergieren. Gemäss Angaben an der ersten Befragung habe er Angst gehabt, dass einer der Entführer Polizist oder Armeeangehöriger sein könne. Bei der zweiten Anhörung habe er vorgebracht, die am "Attentat" beteiligen Personen seien auch Polizeikräfte gewesen, die er immer wieder an den Kontrollpunkten gesehen habe. 5.1.3 Schliesslich habe er unterschiedliche Angaben gemacht, wo er sich nach dem Vorfall versteckt habe und es sei nicht vereinbar, dass er einerseits nach dem Vorfall jeweils Polizisten auf der Strasse nach Neuigkeiten zu seinem Fall befragt haben wolle, andererseits erklärt habe, ein Entführer könnte respektive sei ein Polizeibeamter gewesen (was besondere Vorsicht jeglichen Polizisten gegenüber geboten hätte). Zudem müsste er als Rechtsanwalt Kenntnis darüber haben, welche Stellen mit der Bearbeitung einer Strafanzeige befasst seien. 5.1.4 Die eingereichten Unterlagen würden nur als Kopie vorliegen. Diese wolle er für 500 US-Dollar durch Vermittlung einer Kontaktperson von unbekannten Drittpersonen erworben haben. Ausserdem habe er die eigene Strafanzeige nicht unterzeichnet. Damit sei der Beweiswert dieser Unterlagen als gering zu beurteilen. Die nachgereichte Kopie einer Bestätigung der UNT vom 3. Mai 2023 vermöge seine Vorbringen, die Behelligungen durch die "Los Colectivos" stünden im Zusammenhang mit seiner Rolle als aktives Mitglied einer Oppositionspartei, ebenfalls nicht zu belegen. Diese beschreibe lediglich seine Aktivitäten der Jahre 2015, 2016 und 2018, nicht jedoch eine öffentlich exponierte Rolle in den Folgejahren. 5.1.5 Insgesamt könne weder die geschilderte Entführung noch die angegebene besondere politische Exponiertheit als militanter Oppositionsaktivist geglaubt werden. 5.1.6 In flüchtlingsrechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass die vorgebrachten telefonischen Entführungs- und Todesdrohungen von unbekannten Nummern sowie die Drohungen per Brief oder Aushang in seiner Ortschaft - Glaubhaftigkeit ausdrücklich vorbehalten - in ihrer lntensität keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor konkreter Verfolgung zu begründen vermöchten, zumal er gesagt habe, diesen Personen auch auf der Strasse begegnet zu sein, wobei es jeweils bei Bedrohungen geblieben sei. Und letztlich zeichne die Aussage, bei der Ankunft in der Schweiz Geld dabei gehabt zu haben, um gegebenenfalls nach Venezuela zurückzukehren und mehr Beweise zu sammeln, nicht das Verhalten einer Person, die aus Furcht vor unmittelbar drohender Verfolgung aus der Heimat habe flüchten müssen. 5.1.7 Die genannten Behelligungen durch Angehörige der "Los Colectivos", wie die vorübergehende Hinderung am Zugang zum Wahllokal im Jahr 2021, seien entweder nicht wie gezielt auf seine Person gerichtet gewesen oder in ihrer Art und Dauer nicht als genügend intensiv im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Zudem habe er selber dargelegt, dank des Eingreifens der Polizei sei die Situation nicht eskaliert und er habe unter behördlichem Schutze problemlos seine Stimme abgeben können. Solche Vorfälle seien demnach vielmehr auf die allgemeine politische Situation zurückzuführen und würden allgemein die Bevölkerung oder einen grossen Teil derselben gleichermassen betreffen. Dasselbe gelte für die telefonischen Drohungen, von denen gemäss seinen Angaben viele Personen in seinem Umfeld auch betroffen gewesen seien. 5.1.8 Sodann habe er Venezuela mit seinem Reisepass problemlos legal auf dem Luftweg verlassen können, was als starkes lndiz gegen ein Verfolgungsinteresse der heimischen Behörden zu werten sei. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, es möge sein, dass er sich in gewissen Details getäuscht oder nicht präzise genug ausgedruckt habe. Es treffe jedoch nicht zu, dass er das Programm der Partei vom Handy abgelesen habe. Es habe sich dabei um eine selber verfasste Zusammenfassung und nicht um das Parteiprogramm gehandelt. Dieses habe er schildern wollen, wobei die befragende Person nicht darauf eingegangen sei. 5.2.2 Seine Entführer hätten offensichtlich einer Gruppe angehört, weswegen er sie so bezeichnet habe. Zwei davon seien aus dem Wagen gestiegen und hätten ihn festgenommen. Es bestehe hier kein Widerspruch. Das Rennen mit gefesselten Händen sei sehr wohl möglich, zumal er nicht weiter verfolgt worden sei. 5.2.3 Es spiele keine Rolle, ob er als Mitglied der Partei nach 2008 registriert worden sei - für die Umgebung sei er offensichtlich Aktivist der Oppositionspartei gewesen. Es komme auch vor, dass die Behörden in Venezuela einige Scheinmassnahmen wie das Aufnehmen einer Anzeige und Überweisung an die Staatsanwaltschaft ergreifen würden, um dann dennoch untätig zu bleiben, wenn Interessen bedeutender Persönlichkeiten gefährdet seien. 5.2.4 Venezuela sei bekanntlich ein korruptes Land und die Behörden würden nicht so funktionieren, wie man sich das in Europa vorstelle. Es sei daher absolut möglich, dass ein Polizist über sein Verfahren Informationen haben könne, zumal sein Fall in der Region bekannt geworden sei. Es sei nunmehr aufgrund einer Antiregierungs-Demo ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Die Demo sei bekannt gewesen und man habe gewusst, dass die Regierung die Teilnehmenden dafür bestrafen werde. Er habe den entsprechenden gerichtlichen Beschluss nach der Verfügung des SEM erhalten (diesen reiche er mit einer online erstellten Übersetzung ein). Das Dokument belege, dass er nach einer Rückkehr Verfolgung ausgesetzt werde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen dieser Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen und es kann vorab auf diese Erwägungen des SEM verwiesen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde einen gerichtlichen Beschluss datierend vom 15. Mai 2023 ein, den er nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung erhalten haben will. Auch diesem Beweismittel kommt aufgrund der Tatsache, dass es in Form einer Fotokopie vorliegt, nur verminderter Beweiswert zu. Sodann stellt das Gericht bei diesem Dokument weitere Auffälligkeiten namentlich im Schriftbild fest; besonders augenfällig ist, dass selbst die vom Beschwerdeführer angeblich online erstellte Übersetzung des Dokuments Stempel und Unterschrift des zuständigen Richters der ersten Instanz enthält. Dass der für das angehobene Strafverfahren zuständige venezolanische Richter eine online erstellte deutschsprachige Übersetzung seiner Verfahrensdokumente eigenhändig unterschreiben würde, ist nicht anzunehmen. Diese Feststellungen bestätigen die von der Vorinstanz erhobenen Zweifel an seinen geschilderten Asylgründen. 6.3 Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit den Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. Urteile des BVGer D-473/2019 und D-476/2019 vom 29. Januar 2021 E. 7.3.1, D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 9.2). Trotz der weiterhin angespannten Situation herrscht in Venezuela jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-1607/2023 vom 12. April 2023 E. 7.2, E-3197/2022 vom 29. März 2023 E. 8.3.2; E-4674/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 8.3, D-3919/2019 vom 25. Februar 2020 E. 8.4.1 und D-659/2020 vom 24. Fe-bruar 2020 S. 9). 8.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über einen Hochschulabschluss als Jurist/Rechtsanwalt und hat namentlich in den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise selbständig erwerbend Privatkunden juristische Dienstleistungen angeboten. Er hat weiter Arbeitserfahrungen im Gastgewerbe und in der Hotellerie vorzuweisen. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, stammt er zudem aus wirtschaftlich soliden Verhältnissen. Der Vater ist Besitzer des Hauses, in dem er gelebt hat. Damit findet er bei der Rückkehr mindestens anfänglich eine gesicherte Wohnsituation vor. Sodann hat er Verwandte in verschiedenen Provinzen Venezuelas, in Argentinien, Ecuador, Kolumbien, Peru, in den USA, Spanien und in den Niederlanden erwähnt, die ihm auch das Geld für die Reise in die Schweiz ausgeliehen hätten. Insgesamt ist daher nicht anzunehmen, der gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr gegebenenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, bezüglich der Frage der Wegweisung die Sache zu neuer Entscheidfällung zurückzuweisen; dieser Antrag ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: