Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer 1, A._______, ein venezolanischer Staatsangehöri- ger, reiste am 12. Oktober 2022 in die Schweiz ein und ersuchte gleichen- tags um Asyl. Anlässlich der Anhörungen zu seinen Asylgründen vom 27. Februar 2023 sowie 3. September 2024 machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Caracas geboren und aufgewachsen. Er verfüge über einen Abschluss in Sportwissenschaften und habe ungefähr Mitte 2018 angefangen, als Fuss- balltrainer in der Stadt Valencia zu arbeiten. Nebenbei habe er in einem Fitnessclub gearbeitet. Diese Tätigkeiten habe er ungefähr zweieinhalb Jahre ausgeführt, danach, im Jahr 2020, habe er in Valencia einen eigenen Gemischtwarenladen eröffnet. Er habe 18 Jahre mit seiner Konkubinats- partnerin zusammengelebt und habe mit dieser und den sechs gemeinsa- men Kindern in Caracas gewohnt. Er habe seit 2020 zwar in Valencia ge- wohnt, sei jedoch oft nach Caracas gefahren, zumal die Städte nur 30 Mi- nuten voneinander entfernt liegen würden. Bereits im Jahr 2007 habe er seine militärische Karriere begonnen und im Jahr 2010 einen Abschluss erhalten. Mit der Zeit habe er sich unwohl ge- fühlt, da er Regeln und Befehle habe ausführen müssen, unabhängig da- von, ob diese Menschenrechte verletzten oder moralisch verwerflich gewe- sen seien. Im Dezember 2010 habe er einen Befehl eines Leutnants ver- weigert und als Strafe körperliche Übungen machen müssen, wobei dieser ihm auf die Hand getreten sei und diese so verletzt habe. In der Folge habe der Leutnant sich geweigert, ihn ins Spital zu fahren und dessen Vorge- setzter habe trotz Meldung nicht interveniert. Der Beschwerdeführer 1 habe deshalb beschlossen, zu desertieren. Im Jahr 2011 sei er zu Hause unter Gewaltanwendung festgenommen und abgeführt worden. Er habe elf Mo- nate lang im Gefängnis sitzen müssen und sei physisch und psychisch ge- foltert worden. Schliesslich sei er unter der Bedingung, wieder für das ve- nezolanische Militär zu arbeiten, freigelassen worden. Er habe sich der Na- tionalgarde angeschlossen und sei an der Grenze zu Kolumbien stationiert worden. 2014 sei er erneut aus dem Militärdienst geflohen, nachdem sein Entlassungsgesuch abgewiesen worden sei. Er habe sich in der Stadt Va- lencia ein neues Leben aufgebaut. Jedoch seien von Zeit zu Zeit Militäran- gehörige in sein Geschäft gekommen, um ihn zu erpressen. In der Zeit zwischen 2014 und 2017 habe er ausserdem an Demonstrationen teilge- nommen und dabei mit Steinen geworfen und mit Stöcken geschlagen. Am
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11. August 2022 sei er im Rahmen einer Kontrolle festgenommen worden. Am Folgetag sei er einer Richterin vorgeführt worden, die eine Vorladung für das Militärgericht in Caracas ausgestellt und ihn darüber informiert habe, dass er 2000 US-Dollar zum Gerichtstermin mitbringen müsse. Er sei dann umgehend ausgereist, wobei er durch den Regenwald gegangen sei und einen Fluss habe überqueren müssen. In Kolumbien habe er sich an die Behörden gewendet und diese hätten ihm geholfen, nach Bogota zu gelangen. Er sei vier oder fünf Tage in Kolumbien geblieben, dann habe ihm seine Familie Flugtickets für eine Reise nach Italien zugeschickt. Er sei mit seinem eigenen Pass von Kolumbien über Frankreich nach Italien gereist. In Italien habe er ungefähr eineinhalb Monate verbracht. In dieser Zeit sei sein ältester Sohn bei ihm zu Hause von Militärangehörigen ge- schlagen und bedroht worden. Er habe ihn aufgefordert, nach Kolumbien zu ziehen. Bei einer Rückkehr nach Venezuela befürchte er, inhaftiert und gefoltert zu werden oder im Gefängnis an einer Krankheit zu sterben. Es sei auch möglich, dass man ihn auf der Strasse als Deserteur hinrichte. B. Mit Verfügung vom 20. September 2024 – eröffnet am 25. September 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit, subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er neben der vorinstanzlichen Verfügung und einer Fürsorgeabhängigkeitser- klärung vom 26. September 2024 einen Ausdruck aus dem System SIIPOL (Sistema de Investigación e Información Policial) sowie einen Ausdruck des venezolanischen Verteidigungsministeriums, Guardia Nacional Boliva- riana, Comandancia General, zu den Akten, welchen zu entnehmen ist, dass er vom Militärgericht Caracas als Deserteur gesucht werde.
D-6723/2024, D-1259/2025 Seite 4 D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 stellte die Instruktionsrich- terin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 während des Ver- fahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte ihm Frist zur Nennung eines Rechtsvertreters. E. Am 13. November 2024 informierte Dorothee Raas, HEKS Rechtsbera- tungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, unter Beilage einer Vollmacht vom
11. November 2024 über ihre Übernahme des Mandats. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 wurde die neu manda- tierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer 1 als amtliche Rechtsbei- ständin beigeordnet. Ferner erhielt die Vorinstanz Gelegenheit, sich ver- nehmen zu lassen. G. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2024 hielt das SEM an seiner Ver- fügung vollumfänglich fest. H. Am 23. Dezember 2024 replizierte der Beschwerdeführer 1 und reichte fol- gende weitere Beweismittel zu den Akten: Kopien von Identitätskarten, ei- ner Geburtsurkunde und Pässen von seinen sechs Kindern. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 reichte er ferner ein Gerichtsurteil vom 6. Januar 2011 sowie die Vollmacht seiner venezolanischen Rechtsanwältin (beides in Kopie) zu den Akten. I. Am 7. Januar 2025 ersuchte der Sohn des Beschwerdeführers 1 (nachfol- gend Beschwerdeführer 2) in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhö- rung vom 5. Februar 2025 zu seinen Gesuchsgründen machte der Be- schwerdeführer 2 im Wesentlichen geltend, er sei venezolanischer Staats- angehöriger und in Valencia geboren und aufgewachsen. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen, habe den Vater aber regelmässig gesehen. Da sich die Situation in Venezuela verschlechtert habe, sei seine Mutter vor einigen Jahren mit ihm und seinen Geschwistern nach Kolumbien ausgereist. Dort hätten sie einen Schutzstatus erhalten. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er seinen Vater in Kolumbien auch noch häufig gesehen habe. Er habe
D-6723/2024, D-1259/2025 Seite 5 dort zuletzt die dritte Klasse besucht. Aufgrund der schlechten Lage in Ve- nezuela und in ganz Lateinamerika habe sein Vater beschlossen, er solle in die Schweiz kommen. In Lateinamerika würden Kinder entführt und de- ren Organe verkauft. Die Situation sei dort sehr gefährlich und er habe Angst. Für die Reise in die Schweiz habe seine Mutter ihn nach Venezuela gebracht, von wo aus er mit seinem Grossvater in die Schweiz gekommen sei. Er habe sich einen Monat bei einer Tante aufgehalten, bevor er das Asylgesuch gestellt habe. Mit seiner Mutter und seinen Geschwistern sei er täglich in Kontakt. J. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer 2 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. K. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom
25. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei be- antragte er, sein Verfahren sei mit jenem seines Vaters zu koordinieren, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und ihm sei die vor- läufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Er- hebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2025 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz fest und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Ferner verei- nigte sie die Verfahren der beiden Beschwerdeführern und setzte der Vo- rinstanz Frist zur Vernehmlassung. M. Mit ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2025 hielt die Vorinstanz vollum- fänglich an ihren Erwägungen fest. Der Beschwerdeführer 2 replizierte am
3. April 2025.
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Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführender haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer 2 beantragt zwar die vollumfängliche Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung, ersucht jedoch lediglich um die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme. Weder den Anträgen noch der Begrün- dung sind Hinweise darauf zu entnehmen, er wolle auch die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs anfechten. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 14. Februar 2025 sind somit in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen wurden die beiden Beschwerde- verfahren vereinigt und es wird über die beiden Rechtsmittel der Beschwer- deführender in einem Urteil befunden.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-6723/2024, D-1259/2025 Seite 7 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung betreffend den Beschwerdefüh- rer 1 im Wesentlichen damit, diesem sei es nicht gelungen, seine Vorbrin- gen glaubhaft zu machen. So habe er seine Festnahme anlässlich der bei- den Anhörungen jeweils unterschiedlich geschildert, indem er einmal ge- sagt habe, er sei um die Mittagszeit auf dem Weg gewesen, seine Kinder abzuholen, und einmal, er sei, nachdem die Kinder bereits zu Hause ge- wesen seien, auf dem Weg zur Schule gewesen um sich für eine Stelle zu bewerben. Gemäss dem eingereichten Strafermittlungsprotokoll wiederum sei er morgens in einem öffentlichen Verkehrsmittel in Richtung C._______ als Passagier unterwegs gewesen und bei der Überprüfung seiner Identi- tätskarte sei ein Treffer festgestellt worden. Als Erklärung habe er angege- ben, der Festnahmebericht sei fehlerhaft. Darauf hingewiesen, dass dieser Bericht eine Rechtsbelehrung enthalte und er diese um 11 Uhr morgens mit Fingerabdrücken und Unterschrift bestätigt habe, weshalb er unmöglich erst am Nachmittag habe festgenommen werden können, erklärte er, in dem Fall habe er sich im Datum geirrt und sei einen Tag zuvor festgenom- men worden. Das Dokument sei sowieso erst ausgestellt worden, als er der Richterin vorgeführt worden sei. Diese Erklärung sei jedoch
D-6723/2024, D-1259/2025 Seite 8 offensichtlich falsch, zumal in der Rechtsbelehrung explizit aufgeführt sei, dass das Dokument unmittelbar eine Stunde nach seiner Festnahme aus- gestellt worden sei. Ausserdem würden sich weitere Diskrepanzen zwi- schen seinen Schilderungen und den eingereichten Beweismitteln finden. So habe er angegeben, die ihm von der Richterin in C._______ ausgehän- digte Vorladung beziehungsweise der Passierschein sei nur 24 Stunden gültig gewesen, in der ergänzenden Anhörung habe er jedoch von einem Monat respektive einem Monat und 15 Tagen gesprochen. Seine Erklärung für diesen Widerspruch und insbesondere die Aussage, er habe die Doku- mente gar nie angeschaut, sondern erst in der Schweiz ausgepackt, ver- möge in keiner Weise zu überzeugen. Dies vor allem, nachdem er einer- seits direkt von der Richterin über den Inhalt der Dokumente informiert wor- den sei und andererseits ausgeführt habe, diese in Kolumbien den Behör- den vorgewiesen zu haben. Die eingereichten Dokumente würden noch weitere Auffälligkeiten aufweisen, weshalb es, in Kombination mit seinen unstimmigen Angaben zu den in den Beweismitteln enthaltenen Informati- onen, nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese käuflich erworben worden seien, um einen konstruierten Sachverhalt zu untermauern. Ferner habe er sich auch selbst widersprochen; so habe er einmal angegeben, während der Haftzeit in C._______ stark geschlagen worden zu sein, ein anderes Mal, man habe ihn, nach seiner Weigerung, sein Hemd abzuge- ben, in Ruhe gelassen. Als Erklärung habe er angegeben, er habe mög- licherweise bei der ersten Anhörung etwas übertrieben, seine Angaben an- lässlich der ergänzenden Anhörung würden jedoch der Wahrheit entspre- chen. Auch würden seine Aussagen teilweise unlogisch und realitätsfern erscheinen. So mache es wenig Sinn, dass man ihn unmittelbar nach ei- nem behördlichen Aufgriff zwischen den Städten Valencia und Caracas ohne weitere Abklärungen in das weit entfernte C._______ bringen sollte. Er habe dies damit erklärt, dass er zuletzt in D._______ Dienst geleistet habe. Dies vermöge jedoch nicht zu überzeugen, zumal auf dem einge- reichten SIIPOL-Auszug aufgeführt sei, dass er vom 3. Militärischen Kon- trollgericht in Caracas vorgeladen respektive zur Vorführung ausgeschrie- ben sei. Ebenfalls realitätsfern sei, dass die venezolanische Militärjustiz ihn nach einer achtjährigen Suche einfach wieder freigelassen und ihm seinen gültigen Reisepass zurückgegeben sowie ihn selbständig nach Caracas habe reisen lassen. Auch die Ausstellung eines Reisepasses im Juni 2022, nachdem seit Jahren ein landesweiter Haft- beziehungsweise Vorführbe- fehl bestanden habe, erscheine realitätsfern. Gesamthaft zeige sich aus den beiden Anhörungen, dass er zwar über mehrere Stellen hinweg aus- führlich über Geschehnisse berichten könne, sich jedoch die inhaltlichen Schilderungen jeweils unterschieden hätten, sofern er mehrmals zum
D-6723/2024, D-1259/2025 Seite 9 gleichen Vorfall befragt worden sei. In Würdigung der Gesamtumstände gehe das SEM deshalb von einem konstruierten Sachverhalt aus. Schliess- lich würden auch seine Angaben zu seinen Familienverhältnissen zahlrei- che Fragen aufwerfen. Seine Vorbringen würden deshalb insgesamt als unglaubhaft gewertet. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Anerkennung als Flüchtling setze eine aktuelle Bedrohungslage voraus. Der Beschwerdeführer 1 habe vorgebracht, am 12. Dezember 2010 desertiert und im Januar 2011 verhaf- tet worden zu sein. Er habe eine mehrmonatige Strafe abgesessen und sei dann, unter der Bedingung, dem Militärdienst wieder beizutreten, aus der Haft entlassen worden. Aufgrund seiner unglaubhaften Schilderung zu den Ereignissen kurz vor seiner Ausreise lasse sich nicht eruieren, wann und unter welchen genauen Umständen er aus der venezolanischen National- garde ausgetreten sei. Es bestünden auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Inhaftierung, zumal keine Unterlagen hierzu oder zum gegen ihn geführten Gerichtsverfahren eingereicht worden seien. Doch selbst bei Wahrunterstellung sei, im Bewusstsein, dass es sich beim Vor- gebrachten um schlimme Erfahrungen handle, von keiner flüchtlingsrecht- lichen Relevanz auszugehen, da das Asylrecht nicht dazu diene, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wieder gut zu machen, sondern vor be- stehender respektive zukünftiger Verfolgung zu schützen. Seine Biografie spreche allerdings nicht dafür, dass er zwischen 2012 und 2022 von inten- siven Nachteilen oder von gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die venezolanischen Behörden betroffen gewesen sei. Er habe in dieser Zeit an zwei Universitäten studiert, sei verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen und habe sich innerhalb Venezuelas frei bewegen können. Im Juni 2022 sei ihm sogar ein neuer Reisepass ausgestellt worden. Es sei deshalb durchaus möglich, dass er im Jahr 2014 regulär aus dem Dienst der Nationalgarde entlassen worden sei. Seine Vorbringen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer 1 führte in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er werde aufgrund seiner Desertion in Venezuela bis heute gesucht und habe diesbezüglich mehrere Dokumente eingereicht. Da das SEM diese Dokumente nicht für echt halte, bete er darum, dass diese auf ihre Authentizität überprüft würden. Sein Vater habe sodann auf Nachfrage hin zwei weitere Dokumente erhalten; einen SIIPOL-Auszug sowie ein Doku- ment des Ministeriums für Volksmacht für Verteidigung. Diese Dokumente würden belegen, dass seine Ausschreibung beziehungsweise die Verfol- gung nach wie vor aktuell sei. Ferner sei er in der Vergangenheit bereits
D-6723/2024, D-1259/2025 Seite 10 festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Gemäss der European Union Agency for Asylum (EUAA) würden militärische Deserteure, die nach Venezuela zurückkehrten, als Deserteure oder Verräter des Heimatlandes gelten und von den Sicherheitskräften inhaftiert und gefoltert werden. Bei einer Rückkehr nach Venezuela würde er am Flughafen verhaftet und zu vielen Jahren Haft verurteilt werden. Einen weiteren Gefängnisaufenthalt mit Folter würde er nicht überstehen. Er sei somit akut an Leib und Leben gefährdet. Zu den vom SEM genannten Widersprüchen betreffend den ein- gereichten Bericht der Nationalgarde habe er bereits in der Anhörung be- richtet, dass dieser nicht sofort erstellt und dort der Ort des Aufgreifens falsch wiedergegeben worden sei. Es sei nicht in seiner Hand, wie der Be- richt verfasst worden sei und er hoffe, dass diese nachlässige Arbeitsweise der venezolanischen Beamten sich nicht negativ auf ihn auswirke. Betref- fend das Datum seiner Festnahme habe er sich geirrt, er sei am 10., nicht am 11. August 2022 aufgegriffen worden. Die vom SEM zitierte Aussage, das Dokument sei unmittelbar eine Stunde nach seinem Aufgriff in E._______ ausgestellt worden, finde er dort nicht und wundere sich, woher das SEM diese Aussage habe. Die Argumentation des SEM, er hätte den Inhalt der von ihm abgegebenen Dokumente kennen müssen, da er diese bereits in Kolumbien vorgezeigt habe, sei so nicht richtig, in Kolumbien habe er lediglich über seine Probleme berichtet, aber keine Dokumente gezeigt. Auch, dass das eingereichte Beweismittel «Constancia» mit einem falschen Datum versehen sei, sei auf die ungenaue Arbeitsweise der ve- nezolanischen Behörden zurückzuführen. Dass er nach C._______ ge- bracht worden sei, und nicht direkt nach Caracas, zumal er vom Militärge- richt Caracas gesucht werde, lasse sich damit erklären, dass der entspre- chende SIIPOL-Auszug erst von der Richterin in C._______ heruntergela- den worden sei. In Bezug auf die Widersprüche betreffend die Namen sei- ner Kinder stellte er klar, dass diese tatsächlich von vier verschiedenen Müttern stammten. Er habe dies in Bezug auf sein Asylgesuch nicht für wichtig gehalten und deshalb nicht erwähnt.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung betreffend den Beschwerdeführer 1 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Angaben in der Beschwerde würden sowohl den im SIIPOL-Auszug als auch den im Strafermittlungsprotokoll vorfindbaren Informationen widersprechen. Dort werde festgehalten, dass er am 11. August 2022 um 10 Uhr morgens während einer Routine-Kon- trolle in einem öffentlichen Verkehrsmittel angetroffen worden sei. Ziel der Kontrolle sei es gewesen, die Passagiere um ihre jeweilige Identitätskarte zu bitten, um ihre Daten im polizeilichen Informationssystem (SIIPOL) zu überprüfen. Diese Prüfung sei direkt vorgenommen worden, wobei der
D-6723/2024, D-1259/2025 Seite 11 Name mit jenem auf dem SIIPOL-Auszug übereinstimme. Aufgrund der markanten Widersprüche zu seinen Angaben sei davon auszugehen, dass er die eingereichten Beweismittel käuflich erworben habe. Bei den zwei auf Beschwerdestufe nachgereichten Beweismitteln handle es sich sodann nicht um offizielle Dokumente, sondern um zwei Printscreens von internen Datenbanken. Der Beschwerdeführer 1 wolle diese über seinen Vater er- halten haben. Es sei fragwürdig, dass eine Polizeistation einem Angehöri- gen zwei Printscreens aus internen Datenbanken herausgegeben haben sollte. Zudem würden markante Unterschiede zwischen dem im Rahmen des Asylverfahrens eingereichten SIIPOL-Auszug und dem eingereichten Printscreen bestehen (unterschiedliche Dossier-Nummern). Diese Unter- schiede seien nicht verständlich, solle es sich doch um Daten der gleichen Datenbank handeln. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Auszüge inhaltsverfälscht worden seien. Ferner habe es der Beschwerdeführer 1 trotz entsprechender Aufforderung des SEM unterlassen, die Akten des Gerichtsprozesses aus dem Jahr 2011 oder die aktuellen Gerichtsakten einzureichen. Alle von ihm eingereichten Akten würden vermeintlich von einem Gericht stammen, welches gemäss seinen eigenen Angaben gar nicht für ihn zuständig sei. Da der Beschwerdeführer 1 in der Vergangen- heit für dieses Gericht gearbeitet habe, liege die Vermutung nahe, er habe die eingereichten Gerichtsdokumente über frühere berufliche Verbindun- gen erhältlich gemacht. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er die münd- liche Anweisung der Richterin, wonach er einen Monat und 15 Tage Zeit habe, sich in Caracas zu melden, mit einer Frist von 24 Stunden verwech- selt habe. Schliesslich habe er betreffend seine Familienverhältnisse kei- nerlei rechtsgenügliche Dokumente eingereicht, welche seine neuen An- gaben belegen würden.
E. 5.4 In der Replik wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Vor- instanz habe sich darauf beschränkt, Unstimmigkeiten zwischen den ein- gereichten Beweismitteln und den Aussagen des Beschwerdeführers 1 aufzuführen, anstatt die Beweismittel, welche im Original eingereicht wor- den seien, auf deren Echtheit zu überprüfen. Zudem beinhalte die Ver- nehmlassung einige inhaltliche Fehler. So sei der Beschwerdeführer 1 am
E. 5.5 Dem in Kopie eingereichten Gerichtsurteil vom 6. Januar 2011 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 zu einer Ge- fängnisstrafe von elf Monaten im «(…)» in F._______, verurteilt worden ist. 6. Hinsichtlich des Einwandes in beiden Beschwerden, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt und die Begründungspflicht sei ver- letzt worden, beziehungsweise die eingereichten Dokumente seien einer Prüfung zu unterziehen, ist zu bemerken, dass das SEM den Sachverhalt umfassend abgeklärt und in seiner Verfügung sowie den beiden Vernehm- lassungen ausführlich dargelegt hat. Offensichtlich hat es diesen anders gewertet als die Beschwerdeführer; dies stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen sein wird. Mit den eingereich- ten Beweismitteln hat sich die Vorinstanz in zwei Vernehmlassungen inten- siv auseinandergesetzt, eine Überprüfung der Dokumente erscheint vorlie- gend nicht als zielführend beziehungsweise eine solche vermag sich nicht auf das Ergebnis des Verfahrens auszuwirken, insbesondere zumal die meisten Beweismittel nicht im Original eingereicht wurden. Damit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt und gewürdigt. Die formellen Rügen sind abzuweisen.
D-6723/2024, D-1259/2025 Seite 13 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Nachteile im Hei- matland eine asylrelevante Verfolgung für den Beschwerdeführer 1 zu be- gründen vermögen beziehungsweise ob er die behauptete Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte. 7.1.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM, wonach die Vorbringen des Be- schwerdeführers 1 betreffend die Geschehnisse vor seiner Ausreise nicht glaubhaft gemacht worden seien, zutreffend ist. Auch der Einschätzung, wonach die Vorbringen aus den Jahren 2011/2012 nicht kausal für seine Ausreise und damit nicht asylrelevant sind, folgt das Gericht. Auf die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung kann vollumfänglich verwiesen werden. So teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Be- schwerdeführer 1 seine Ausführungen betreffend die Festnahme im August 2022 einerseits unterschiedlich geschildert hat und diese Schilderungen andererseits den von ihm eingereichten Dokumenten widersprechen. Seine Erklärungsversuche, wonach der Festnahmebericht fehlerhaft sein müsse und er sich bei der ersten Anhörung wohl im Datum geirrt habe, vermögen nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist auch auf seine schriftlich eingereichten Asylgründe (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1203837-3, ID-
002) zu verweisen, wo er ebenfalls vom 11. August 2022 spricht, und nicht vom 10. August. So ist denn auch – wie vom SEM dargelegt – dem von ihm eingereichten gerichtlichen Dokument («Constancia») betreffend Fest- nahme explizit zu entnehmen, dass er am 11. August 2022 um 10 Uhr mor- gens in einem öffentlichen Verkehrsmittel angetroffen worden sei, wobei eine Eingabe seiner Identitätskartennummer im SIIPOL einen Treffer erge- ben habe, weshalb er festgenommen worden sei. Im gleichen Dokument bestätigte der Beschwerdeführer 1 mit seiner Unterschrift und seinen Fin- gerabdrücken, dass ihm seine Rechte am 11. August 2022 um 11 Uhr vor- gelesen worden seien (vgl. act. 1203837-3, ID-004). Der Inhalt dieses Do- kuments widerspricht sodann auch seiner Aussage, der SIIPOL-Auszug sei erst von der Richterin in C._______ heruntergeladen worden. Ebenfalls auffällig sind seine unterschiedlichen Ausführungen zur angeblichen Haft- zeit in C._______, wobei er bei der ersten Anhörung geltend gemacht hatte, stark geschlagen worden zu sein von den Mitinhaftierten, später aber geltend machte, in Ruhe gelassen worden zu sein. Auch hier muss die Er- klärung, er habe möglicherweise bei der ersten Anhörung übertrieben, als Ausflucht gewertet werden und vermag nicht zu überzeugen. Ferner ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass es als unlogisch und realitäts- fern erscheint, dass der Beschwerdeführer 1 nach einem behördlichen
D-6723/2024, D-1259/2025 Seite 14 Aufgriff zwischen den Städten Valencia und Caracas ohne weitere Abklä- rung in das weit entfernte C._______ gebracht werden sollte, insbesondere zumal in dem von ihm eingereichten SIIPOL-Auszug aufgeführt ist, dass er von einem Gericht in Caracas vorgeladen beziehungsweise zur Vorführung ausgeschrieben sei. Auch die weiteren Ausführungen, wonach er nach der Vorstellung bei der Richterin einfach wieder freigelassen worden sei, unter Aushändigung seines gültigen Reisepasses, erscheint vor dem Hinter- grund seiner angeblichen Verfolgung als realitätsfern. Dasselbe gilt für die Ausstellung des Reisepasses kurz vor diesem angeblichen Vorfall, im Juni 2022, welche einerseits nicht nachvollziehbar erscheint und andererseits den Verdacht aufkommen lässt, dass seine Ausreise bereits vor dem an- geblichen Vorfall geplant war. So drängt sich tatsächlich die Vermutung auf, der Beschwerdeführer 1 habe die eingereichten Gerichtsdokumente über frühere berufliche Verbindungen erhältlich gemacht. Schliesslich vermag auch der Erklärungsversuch der unterschiedlichen Dossier-Nummern auf den beiden von ihm eingereichten SIIPOL-Auszügen in keiner Weise zu überzeugen und es muss davon ausgegangen werden, dass diese Aus- züge inhaltsverfälscht wurden. Betreffend die Vorbringen in Bezug auf seine Desertion im Jahr 2010 und Verhaftung im Jahr 2011 ist sodann ebenfalls mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass nicht von einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz auszugehen ist, zumal diese Vorkommnisse offensichtlich nicht kausal für seine Ausreise über zehn Jahre später waren und aufgrund seiner eigenen Schilderungen der Zeit zwischen 2012 und 2022 nicht davon auszugehen ist, dass er von Nachteilen oder gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die venezolani- schen Behörden betroffen gewesen ist. So habe er sich frei in Venezuela bewegen, berufliche Tätigkeiten ausführen und Ausbildungen absolvieren können. Naheliegender erscheint, dass er nach abgesessener Haftstrafe regulär aus dem Dienst entlassen wurde. 7.1.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland keine asylrelevante Verfol- gung glaubhaft machen konnte. 7.2 Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrele- vanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Beschwerdeführer 1 folgerichtig die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweis- mittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
D-6723/2024, D-1259/2025 Seite 15 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-6723/2024, D-1259/2025 Seite 16 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung in Bezug auf den Beschwer- deführer 1 fest, weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen eine generelle Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen und machte allgemeine Ausführungen zur Situation in Venezuela. Dieses befinde sich trotz erheblicher
D-6723/2024, D-1259/2025 Seite 17 Spannungen nicht in einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage, die es erlauben würden, von vornherein anzunehmen, dass alle Staatsangehörigen des Landes einer konkreten Gefährdung im Sinne Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt wären. Es sei im Ein- zelfall eine sorgfältige Prüfung der persönlichen Umstände vorzunehmen, um festzustellen, ob ein Wegweisungsvollzug individuell zumutbar sei. Der Beschwerdeführer 1 sei ein überwiegend gesunder, arbeitsfähiger Mann mittleren Alters, welcher über einen tertiären Abschluss (Universität) ver- füge. Vor seiner Ausreise habe er seine Familie durch unterschiedliche Er- werbsarbeiter gut finanzieren können und ein vergleichsweise sehr hohes Einkommen erzielt. Seine Chancen, sich nach einer Rückkehr wieder in die Arbeitswelt zu integrieren, seien deshalb als sehr gut zu bezeichnen. Auch verfüge er über ein familiäres Umfeld in Caracas. Aus den Akten würden sich somit weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine unmittelbare und gravierende medizinische Notlage schliessen liessen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich aus individueller Sicht als zumutbar. In der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 2 wurde festgehalten, dieser sei in Venezuela aufgewachsen und mit den Begebenheiten des Landes vertraut. Er könne sodann zusammen mit seinem Vater dorthin zu- rückkehren. Ferner stehe es ihm frei, nach Kolumbien zu gehen, wo er zu- letzt mit seiner Mutter und seinen Schwestern gelebt habe. Seine Mutter verfüge dort über einen gültigen Schutztitel, sodass auch er Schutz finden könne. Somit würden auch in seinem Fall in individueller Hinsicht keine Hindernisse gegen den Vollzug einer Wegweisung sprechen. 9.3.3 Dem wurde in den Beschwerden im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund der Folter im Gefängnis stark trau- matisiert, weshalb eine Rückkehr und damit die Möglichkeit einer Wieder- holung des Geschehenen für ihn nicht zumutbar sei. In Bezug auf den Be- schwerdeführer 2 wird neben dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Ko- ordination der beiden Verfahren dargelegt, es sei nicht klar, in welches Land dieser weggewiesen werde. Seine Mutter halte sich aktuell in Kolum- bien auf und er stehe in regelmässigem Kontakt mit ihr. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM den Wegweisungsvollzug verfügt habe, während sich der Vater noch im Beschwerdeverfahren befinde. Aus den Akten ergebe sich sodann, dass nicht klar sei, ob sich die Mutter des Be- schwerdeführers 2 um diesen kümmern könne. Vor dem Hintergrund der Berücksichtigung des Kindeswohls hätten in diesem Zusammenhang nä- here Abklärungen stattfinden müssen, insbesondere da er selber ge-
D-6723/2024, D-1259/2025 Seite 18 äussert habe, nach Kolumbien zurückkehren zu wollen, wenn es denn zu einer Wegweisung käme. 9.3.4 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land re- gelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1495/2023 vom 31. Mai 2023, E. 8.4.1 m.w.H).Trotz der wei- terhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Voll- zug der Wegweisung dorthin als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-4460/2023 vom 22. März 2024 E. 8.4.1, E-6536/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 8.3.1, E-1974/2023 vom
22. November 2023 E. 6.2.3.1 und E-1495/2023 vom 31. Mai 2023 E. 8.4.1). 9.3.5 Das Gericht folgt Ausführungen der Vorinstanz zur individuellen Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um einen überwiegend gesunden, arbeitsfähigen Mann mittleren Alters, welcher über einen tertiären Schulabschluss im Universitätsbereich verfügt. Vor seiner Ausreise war er zudem in der Lage, durch seine Arbeit das Leben für sich und seine Familie gut zu finanzieren. Seine Chancen für eine erfolgreiche Reintegration sind deshalb als sehr gut zu bezeichnen. Auch verfügt er über ein familiäres und soziales Netz in Venezuela. Aus den Akten ergeben sich weder individuelle Gründe noch besondere Um- stände, aufgrund welcher in medizinischer Hinsicht von der Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzug auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer 2 reist sodann mit seinem Vater in sein Heimatland zurück, welcher sich um ihn kümmern kann. Den Akten sind keine Hinweise auf eine individuelle Unzumutbarkeit zu entnehmen. Dass sich seine Mut- ter und Geschwister in Kolumbien aufhalten und nicht klar sei, ob sich diese um ihn kümmern könne, vermag daran nichts zu ändern, wurde er doch eben gerade unter die Obhut des Vaters gegeben. Auch seine Aussage, er wolle lieber zu seiner Mutter nach Kolumbien, vermag an dieser Einschät- zung nichts zu ändern. Die weiteren Ausführungen zur Situation der Mutter des Beschwerdeführers 2 erscheinen vorliegend nicht relevant, zumal der Wegweisungsvollzug allein in Bezug auf den Heimatstaat Venezuela zu prüfen ist, in den er zusammen mit seinem Vater zurückkehren kann. Die Verfahren wurden auf Wunsch der Beschwerdeführer zusammengelegt,
D-6723/2024, D-1259/2025 Seite 19 weshalb die diesbezüglichen Vorbringen gegenstandslos geworden sind. Es sind sodann auch keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich, erfolgt die Rückkehr doch mit dem Vater und in ein grundsätzlich bekanntes Umfeld, auch wenn der Beschwerdeführer 2 die letzten Jahre mit seiner Mutter in Kolumbien verbracht hat. Das Vorbringen, er habe vor seiner Ausreise aus Kolumbien keinen engen Kontakt zu sei- nem Vater gehabt, vermag nicht zu überzeugen, wurde er doch zu seinem Vater in die Schweiz geschickt und lebt seit seiner Ankunft anfangs Januar 2025 mit diesem zusammen. Sollte ihn die Mutter nach erfolgter Rückkehr nach Venezuela wieder nach Kolumbien holen wollen, stünde ihr dies frei. Dies steht im Ermessen der Eltern und nicht der Schweizer Behörden. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 6 Hinsichtlich des Einwandes in beiden Beschwerden, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt und die Begründungspflicht sei verletzt worden, beziehungsweise die eingereichten Dokumente seien einer Prüfung zu unterziehen, ist zu bemerken, dass das SEM den Sachverhalt umfassend abgeklärt und in seiner Verfügung sowie den beiden Vernehmlassungen ausführlich dargelegt hat. Offensichtlich hat es diesen anders gewertet als die Beschwerdeführer; dies stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen sein wird. Mit den eingereichten Beweismitteln hat sich die Vorinstanz in zwei Vernehmlassungen intensiv auseinandergesetzt, eine Überprüfung der Dokumente erscheint vorliegend nicht als zielführend beziehungsweise eine solche vermag sich nicht auf das Ergebnis des Verfahrens auszuwirken, insbesondere zumal die meisten Beweismittel nicht im Original eingereicht wurden. Damit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt und gewürdigt. Die formellen Rügen sind abzuweisen.
E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Nachteile im Heimatland eine asylrelevante Verfolgung für den Beschwerdeführer 1 zu begründen vermögen beziehungsweise ob er die behauptete Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte.
E. 7.1.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 betreffend die Geschehnisse vor seiner Ausreise nicht glaubhaft gemacht worden seien, zutreffend ist. Auch der Einschätzung, wonach die Vorbringen aus den Jahren 2011/2012 nicht kausal für seine Ausreise und damit nicht asylrelevant sind, folgt das Gericht. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann vollumfänglich verwiesen werden. So teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer 1 seine Ausführungen betreffend die Festnahme im August 2022 einerseits unterschiedlich geschildert hat und diese Schilderungen andererseits den von ihm eingereichten Dokumenten widersprechen. Seine Erklärungsversuche, wonach der Festnahmebericht fehlerhaft sein müsse und er sich bei der ersten Anhörung wohl im Datum geirrt habe, vermögen nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist auch auf seine schriftlich eingereichten Asylgründe (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1203837-3, ID-002) zu verweisen, wo er ebenfalls vom 11. August 2022 spricht, und nicht vom 10. August. So ist denn auch - wie vom SEM dargelegt - dem von ihm eingereichten gerichtlichen Dokument («Constancia») betreffend Festnahme explizit zu entnehmen, dass er am 11. August 2022 um 10 Uhr morgens in einem öffentlichen Verkehrsmittel angetroffen worden sei, wobei eine Eingabe seiner Identitätskartennummer im SIIPOL einen Treffer ergeben habe, weshalb er festgenommen worden sei. Im gleichen Dokument bestätigte der Beschwerdeführer 1 mit seiner Unterschrift und seinen Fingerabdrücken, dass ihm seine Rechte am 11. August 2022 um 11 Uhr vorgelesen worden seien (vgl. act. 1203837-3, ID-004). Der Inhalt dieses Dokuments widerspricht sodann auch seiner Aussage, der SIIPOL-Auszug sei erst von der Richterin in C._______ heruntergeladen worden. Ebenfalls auffällig sind seine unterschiedlichen Ausführungen zur angeblichen Haftzeit in C._______, wobei er bei der ersten Anhörung geltend gemacht hatte, stark geschlagen worden zu sein von den Mitinhaftierten, später aber geltend machte, in Ruhe gelassen worden zu sein. Auch hier muss die Erklärung, er habe möglicherweise bei der ersten Anhörung übertrieben, als Ausflucht gewertet werden und vermag nicht zu überzeugen. Ferner ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass es als unlogisch und realitätsfern erscheint, dass der Beschwerdeführer 1 nach einem behördlichen Aufgriff zwischen den Städten Valencia und Caracas ohne weitere Abklärung in das weit entfernte C._______ gebracht werden sollte, insbesondere zumal in dem von ihm eingereichten SIIPOL-Auszug aufgeführt ist, dass er von einem Gericht in Caracas vorgeladen beziehungsweise zur Vorführung ausgeschrieben sei. Auch die weiteren Ausführungen, wonach er nach der Vorstellung bei der Richterin einfach wieder freigelassen worden sei, unter Aushändigung seines gültigen Reisepasses, erscheint vor dem Hintergrund seiner angeblichen Verfolgung als realitätsfern. Dasselbe gilt für die Ausstellung des Reisepasses kurz vor diesem angeblichen Vorfall, im Juni 2022, welche einerseits nicht nachvollziehbar erscheint und andererseits den Verdacht aufkommen lässt, dass seine Ausreise bereits vor dem angeblichen Vorfall geplant war. So drängt sich tatsächlich die Vermutung auf, der Beschwerdeführer 1 habe die eingereichten Gerichtsdokumente über frühere berufliche Verbindungen erhältlich gemacht. Schliesslich vermag auch der Erklärungsversuch der unterschiedlichen Dossier-Nummern auf den beiden von ihm eingereichten SIIPOL-Auszügen in keiner Weise zu überzeugen und es muss davon ausgegangen werden, dass diese Auszüge inhaltsverfälscht wurden. Betreffend die Vorbringen in Bezug auf seine Desertion im Jahr 2010 und Verhaftung im Jahr 2011 ist sodann ebenfalls mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht von einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz auszugehen ist, zumal diese Vorkommnisse offensichtlich nicht kausal für seine Ausreise über zehn Jahre später waren und aufgrund seiner eigenen Schilderungen der Zeit zwischen 2012 und 2022 nicht davon auszugehen ist, dass er von Nachteilen oder gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die venezolanischen Behörden betroffen gewesen ist. So habe er sich frei in Venezuela bewegen, berufliche Tätigkeiten ausführen und Ausbildungen absolvieren können. Naheliegender erscheint, dass er nach abgesessener Haftstrafe regulär aus dem Dienst entlassen wurde.
E. 7.1.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.
E. 7.2 Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Beschwerdeführer 1 folgerichtig die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 fest, weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen eine generelle Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen und machte allgemeine Ausführungen zur Situation in Venezuela. Dieses befinde sich trotz erheblicher Spannungen nicht in einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage, die es erlauben würden, von vornherein anzunehmen, dass alle Staatsangehörigen des Landes einer konkreten Gefährdung im Sinne Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt wären. Es sei im Einzelfall eine sorgfältige Prüfung der persönlichen Umstände vorzunehmen, um festzustellen, ob ein Wegweisungsvollzug individuell zumutbar sei. Der Beschwerdeführer 1 sei ein überwiegend gesunder, arbeitsfähiger Mann mittleren Alters, welcher über einen tertiären Abschluss (Universität) verfüge. Vor seiner Ausreise habe er seine Familie durch unterschiedliche Erwerbsarbeiter gut finanzieren können und ein vergleichsweise sehr hohes Einkommen erzielt. Seine Chancen, sich nach einer Rückkehr wieder in die Arbeitswelt zu integrieren, seien deshalb als sehr gut zu bezeichnen. Auch verfüge er über ein familiäres Umfeld in Caracas. Aus den Akten würden sich somit weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine unmittelbare und gravierende medizinische Notlage schliessen liessen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich aus individueller Sicht als zumutbar. In der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 2 wurde festgehalten, dieser sei in Venezuela aufgewachsen und mit den Begebenheiten des Landes vertraut. Er könne sodann zusammen mit seinem Vater dorthin zurückkehren. Ferner stehe es ihm frei, nach Kolumbien zu gehen, wo er zuletzt mit seiner Mutter und seinen Schwestern gelebt habe. Seine Mutter verfüge dort über einen gültigen Schutztitel, sodass auch er Schutz finden könne. Somit würden auch in seinem Fall in individueller Hinsicht keine Hindernisse gegen den Vollzug einer Wegweisung sprechen.
E. 9.3.3 Dem wurde in den Beschwerden im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund der Folter im Gefängnis stark traumatisiert, weshalb eine Rückkehr und damit die Möglichkeit einer Wiederholung des Geschehenen für ihn nicht zumutbar sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 wird neben dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Koordination der beiden Verfahren dargelegt, es sei nicht klar, in welches Land dieser weggewiesen werde. Seine Mutter halte sich aktuell in Kolumbien auf und er stehe in regelmässigem Kontakt mit ihr. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM den Wegweisungsvollzug verfügt habe, während sich der Vater noch im Beschwerdeverfahren befinde. Aus den Akten ergebe sich sodann, dass nicht klar sei, ob sich die Mutter des Beschwerdeführers 2 um diesen kümmern könne. Vor dem Hintergrund der Berücksichtigung des Kindeswohls hätten in diesem Zusammenhang nähere Abklärungen stattfinden müssen, insbesondere da er selber geäussert habe, nach Kolumbien zurückkehren zu wollen, wenn es denn zu einer Wegweisung käme.
E. 9.3.4 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1495/2023 vom 31. Mai 2023, E. 8.4.1 m.w.H).Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-4460/2023 vom 22. März 2024 E. 8.4.1, E-6536/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 8.3.1, E-1974/2023 vom 22. November 2023 E. 6.2.3.1 und E-1495/2023 vom 31. Mai 2023 E. 8.4.1).
E. 9.3.5 Das Gericht folgt Ausführungen der Vorinstanz zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um einen überwiegend gesunden, arbeitsfähigen Mann mittleren Alters, welcher über einen tertiären Schulabschluss im Universitätsbereich verfügt. Vor seiner Ausreise war er zudem in der Lage, durch seine Arbeit das Leben für sich und seine Familie gut zu finanzieren. Seine Chancen für eine erfolgreiche Reintegration sind deshalb als sehr gut zu bezeichnen. Auch verfügt er über ein familiäres und soziales Netz in Venezuela. Aus den Akten ergeben sich weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, aufgrund welcher in medizinischer Hinsicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer 2 reist sodann mit seinem Vater in sein Heimatland zurück, welcher sich um ihn kümmern kann. Den Akten sind keine Hinweise auf eine individuelle Unzumutbarkeit zu entnehmen. Dass sich seine Mutter und Geschwister in Kolumbien aufhalten und nicht klar sei, ob sich diese um ihn kümmern könne, vermag daran nichts zu ändern, wurde er doch eben gerade unter die Obhut des Vaters gegeben. Auch seine Aussage, er wolle lieber zu seiner Mutter nach Kolumbien, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die weiteren Ausführungen zur Situation der Mutter des Beschwerdeführers 2 erscheinen vorliegend nicht relevant, zumal der Wegweisungsvollzug allein in Bezug auf den Heimatstaat Venezuela zu prüfen ist, in den er zusammen mit seinem Vater zurückkehren kann. Die Verfahren wurden auf Wunsch der Beschwerdeführer zusammengelegt, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen gegenstandslos geworden sind. Es sind sodann auch keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich, erfolgt die Rückkehr doch mit dem Vater und in ein grundsätzlich bekanntes Umfeld, auch wenn der Beschwerdeführer 2 die letzten Jahre mit seiner Mutter in Kolumbien verbracht hat. Das Vorbringen, er habe vor seiner Ausreise aus Kolumbien keinen engen Kontakt zu seinem Vater gehabt, vermag nicht zu überzeugen, wurde er doch zu seinem Vater in die Schweiz geschickt und lebt seit seiner Ankunft anfangs Januar 2025 mit diesem zusammen. Sollte ihn die Mutter nach erfolgter Rückkehr nach Venezuela wieder nach Kolumbien holen wollen, stünde ihr dies frei. Dies steht im Ermessen der Eltern und nicht der Schweizer Behörden.
E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen mit Zwi- schenverfügungen vom 30. Oktober 2024 und 6. März 2025 die unentgelt- liche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Im Verfahren des Beschwerdeführers 1 wurde mit Verfügung gleichen Datums auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbei- ständung gutgeheissen und mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 wurde Dorothee Raas als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang
D-6723/2024, D-1259/2025 Seite 20 durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die Rechtsvertreterin hat mit ihrer letzten inhaltlichen Eingabe vom 23. Dezember 2024 eine Kostennote ein- gereicht. Dabei macht sie Aufwendungen im Umfang von 6.5 Stunden zu- züglich Auslagen geltend. Dies erscheint als leicht überhöht. Der zeitliche Aufwand der Rechtsvertreterin für die vierseitige Replik, die Mandatsüber- nahme sowie eine Beweismitteleingabe ist auf angemessene fünf Stunden zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak- toren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesver- waltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 850.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6723/2024, D-1259/2025 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Dorothee Raas, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 850.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6723/2024, D-1259/2025 Urteil vom 21. Juli 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien
1. A._______, geboren am (...), (Verfahren D-6723/2024) vertreten durch Dorothee Raas, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...),
2. B._______, geboren am (...), (Verfahren D-1259/2025) vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), beide Venezuela, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 20. September 2024 und vom 14. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, A._______, ein venezolanischer Staatsangehöriger, reiste am 12. Oktober 2022 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Anlässlich der Anhörungen zu seinen Asylgründen vom 27. Februar 2023 sowie 3. September 2024 machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Caracas geboren und aufgewachsen. Er verfüge über einen Abschluss in Sportwissenschaften und habe ungefähr Mitte 2018 angefangen, als Fussballtrainer in der Stadt Valencia zu arbeiten. Nebenbei habe er in einem Fitnessclub gearbeitet. Diese Tätigkeiten habe er ungefähr zweieinhalb Jahre ausgeführt, danach, im Jahr 2020, habe er in Valencia einen eigenen Gemischtwarenladen eröffnet. Er habe 18 Jahre mit seiner Konkubinatspartnerin zusammengelebt und habe mit dieser und den sechs gemeinsamen Kindern in Caracas gewohnt. Er habe seit 2020 zwar in Valencia gewohnt, sei jedoch oft nach Caracas gefahren, zumal die Städte nur 30 Minuten voneinander entfernt liegen würden. Bereits im Jahr 2007 habe er seine militärische Karriere begonnen und im Jahr 2010 einen Abschluss erhalten. Mit der Zeit habe er sich unwohl gefühlt, da er Regeln und Befehle habe ausführen müssen, unabhängig davon, ob diese Menschenrechte verletzten oder moralisch verwerflich gewesen seien. Im Dezember 2010 habe er einen Befehl eines Leutnants verweigert und als Strafe körperliche Übungen machen müssen, wobei dieser ihm auf die Hand getreten sei und diese so verletzt habe. In der Folge habe der Leutnant sich geweigert, ihn ins Spital zu fahren und dessen Vorgesetzter habe trotz Meldung nicht interveniert. Der Beschwerdeführer 1 habe deshalb beschlossen, zu desertieren. Im Jahr 2011 sei er zu Hause unter Gewaltanwendung festgenommen und abgeführt worden. Er habe elf Monate lang im Gefängnis sitzen müssen und sei physisch und psychisch gefoltert worden. Schliesslich sei er unter der Bedingung, wieder für das venezolanische Militär zu arbeiten, freigelassen worden. Er habe sich der Nationalgarde angeschlossen und sei an der Grenze zu Kolumbien stationiert worden. 2014 sei er erneut aus dem Militärdienst geflohen, nachdem sein Entlassungsgesuch abgewiesen worden sei. Er habe sich in der Stadt Valencia ein neues Leben aufgebaut. Jedoch seien von Zeit zu Zeit Militärangehörige in sein Geschäft gekommen, um ihn zu erpressen. In der Zeit zwischen 2014 und 2017 habe er ausserdem an Demonstrationen teilgenommen und dabei mit Steinen geworfen und mit Stöcken geschlagen. Am 11. August 2022 sei er im Rahmen einer Kontrolle festgenommen worden. Am Folgetag sei er einer Richterin vorgeführt worden, die eine Vorladung für das Militärgericht in Caracas ausgestellt und ihn darüber informiert habe, dass er 2000 US-Dollar zum Gerichtstermin mitbringen müsse. Er sei dann umgehend ausgereist, wobei er durch den Regenwald gegangen sei und einen Fluss habe überqueren müssen. In Kolumbien habe er sich an die Behörden gewendet und diese hätten ihm geholfen, nach Bogota zu gelangen. Er sei vier oder fünf Tage in Kolumbien geblieben, dann habe ihm seine Familie Flugtickets für eine Reise nach Italien zugeschickt. Er sei mit seinem eigenen Pass von Kolumbien über Frankreich nach Italien gereist. In Italien habe er ungefähr eineinhalb Monate verbracht. In dieser Zeit sei sein ältester Sohn bei ihm zu Hause von Militärangehörigen geschlagen und bedroht worden. Er habe ihn aufgefordert, nach Kolumbien zu ziehen. Bei einer Rückkehr nach Venezuela befürchte er, inhaftiert und gefoltert zu werden oder im Gefängnis an einer Krankheit zu sterben. Es sei auch möglich, dass man ihn auf der Strasse als Deserteur hinrichte. B. Mit Verfügung vom 20. September 2024 - eröffnet am 25. September 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit, subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er neben der vorinstanzlichen Verfügung und einer Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 26. September 2024 einen Ausdruck aus dem System SIIPOL (Sistema de Investigación e Información Policial) sowie einen Ausdruck des venezolanischen Verteidigungsministeriums, Guardia Nacional Bolivariana, Comandancia General, zu den Akten, welchen zu entnehmen ist, dass er vom Militärgericht Caracas als Deserteur gesucht werde. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2024 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte ihm Frist zur Nennung eines Rechtsvertreters. E. Am 13. November 2024 informierte Dorothee Raas, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, unter Beilage einer Vollmacht vom 11. November 2024 über ihre Übernahme des Mandats. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 wurde die neu mandatierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer 1 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ferner erhielt die Vorinstanz Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen. G. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2024 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest. H. Am 23. Dezember 2024 replizierte der Beschwerdeführer 1 und reichte folgende weitere Beweismittel zu den Akten: Kopien von Identitätskarten, einer Geburtsurkunde und Pässen von seinen sechs Kindern. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 reichte er ferner ein Gerichtsurteil vom 6. Januar 2011 sowie die Vollmacht seiner venezolanischen Rechtsanwältin (beides in Kopie) zu den Akten. I. Am 7. Januar 2025 ersuchte der Sohn des Beschwerdeführers 1 (nachfolgend Beschwerdeführer 2) in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2025 zu seinen Gesuchsgründen machte der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen geltend, er sei venezolanischer Staatsangehöriger und in Valencia geboren und aufgewachsen. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen, habe den Vater aber regelmässig gesehen. Da sich die Situation in Venezuela verschlechtert habe, sei seine Mutter vor einigen Jahren mit ihm und seinen Geschwistern nach Kolumbien ausgereist. Dort hätten sie einen Schutzstatus erhalten. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er seinen Vater in Kolumbien auch noch häufig gesehen habe. Er habe dort zuletzt die dritte Klasse besucht. Aufgrund der schlechten Lage in Venezuela und in ganz Lateinamerika habe sein Vater beschlossen, er solle in die Schweiz kommen. In Lateinamerika würden Kinder entführt und deren Organe verkauft. Die Situation sei dort sehr gefährlich und er habe Angst. Für die Reise in die Schweiz habe seine Mutter ihn nach Venezuela gebracht, von wo aus er mit seinem Grossvater in die Schweiz gekommen sei. Er habe sich einen Monat bei einer Tante aufgehalten, bevor er das Asylgesuch gestellt habe. Mit seiner Mutter und seinen Geschwistern sei er täglich in Kontakt. J. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer 2 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. K. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 25. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, sein Verfahren sei mit jenem seines Vaters zu koordinieren, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2025 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz fest und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Ferner vereinigte sie die Verfahren der beiden Beschwerdeführern und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. M. Mit ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Der Beschwerdeführer 2 replizierte am 3. April 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführender haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Der Beschwerdeführer 2 beantragt zwar die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, ersucht jedoch lediglich um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Weder den Anträgen noch der Begründung sind Hinweise darauf zu entnehmen, er wolle auch die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs anfechten. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 14. Februar 2025 sind somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen wurden die beiden Beschwerde-verfahren vereinigt und es wird über die beiden Rechtsmittel der Beschwerdeführender in einem Urteil befunden.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen damit, diesem sei es nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. So habe er seine Festnahme anlässlich der beiden Anhörungen jeweils unterschiedlich geschildert, indem er einmal gesagt habe, er sei um die Mittagszeit auf dem Weg gewesen, seine Kinder abzuholen, und einmal, er sei, nachdem die Kinder bereits zu Hause gewesen seien, auf dem Weg zur Schule gewesen um sich für eine Stelle zu bewerben. Gemäss dem eingereichten Strafermittlungsprotokoll wiederum sei er morgens in einem öffentlichen Verkehrsmittel in Richtung C._______ als Passagier unterwegs gewesen und bei der Überprüfung seiner Identitätskarte sei ein Treffer festgestellt worden. Als Erklärung habe er angegeben, der Festnahmebericht sei fehlerhaft. Darauf hingewiesen, dass dieser Bericht eine Rechtsbelehrung enthalte und er diese um 11 Uhr morgens mit Fingerabdrücken und Unterschrift bestätigt habe, weshalb er unmöglich erst am Nachmittag habe festgenommen werden können, erklärte er, in dem Fall habe er sich im Datum geirrt und sei einen Tag zuvor festgenommen worden. Das Dokument sei sowieso erst ausgestellt worden, als er der Richterin vorgeführt worden sei. Diese Erklärung sei jedoch offensichtlich falsch, zumal in der Rechtsbelehrung explizit aufgeführt sei, dass das Dokument unmittelbar eine Stunde nach seiner Festnahme ausgestellt worden sei. Ausserdem würden sich weitere Diskrepanzen zwischen seinen Schilderungen und den eingereichten Beweismitteln finden. So habe er angegeben, die ihm von der Richterin in C._______ ausgehändigte Vorladung beziehungsweise der Passierschein sei nur 24 Stunden gültig gewesen, in der ergänzenden Anhörung habe er jedoch von einem Monat respektive einem Monat und 15 Tagen gesprochen. Seine Erklärung für diesen Widerspruch und insbesondere die Aussage, er habe die Dokumente gar nie angeschaut, sondern erst in der Schweiz ausgepackt, vermöge in keiner Weise zu überzeugen. Dies vor allem, nachdem er einerseits direkt von der Richterin über den Inhalt der Dokumente informiert worden sei und andererseits ausgeführt habe, diese in Kolumbien den Behörden vorgewiesen zu haben. Die eingereichten Dokumente würden noch weitere Auffälligkeiten aufweisen, weshalb es, in Kombination mit seinen unstimmigen Angaben zu den in den Beweismitteln enthaltenen Informationen, nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese käuflich erworben worden seien, um einen konstruierten Sachverhalt zu untermauern. Ferner habe er sich auch selbst widersprochen; so habe er einmal angegeben, während der Haftzeit in C._______ stark geschlagen worden zu sein, ein anderes Mal, man habe ihn, nach seiner Weigerung, sein Hemd abzugeben, in Ruhe gelassen. Als Erklärung habe er angegeben, er habe möglicherweise bei der ersten Anhörung etwas übertrieben, seine Angaben anlässlich der ergänzenden Anhörung würden jedoch der Wahrheit entsprechen. Auch würden seine Aussagen teilweise unlogisch und realitätsfern erscheinen. So mache es wenig Sinn, dass man ihn unmittelbar nach einem behördlichen Aufgriff zwischen den Städten Valencia und Caracas ohne weitere Abklärungen in das weit entfernte C._______ bringen sollte. Er habe dies damit erklärt, dass er zuletzt in D._______ Dienst geleistet habe. Dies vermöge jedoch nicht zu überzeugen, zumal auf dem eingereichten SIIPOL-Auszug aufgeführt sei, dass er vom 3. Militärischen Kontrollgericht in Caracas vorgeladen respektive zur Vorführung ausgeschrieben sei. Ebenfalls realitätsfern sei, dass die venezolanische Militärjustiz ihn nach einer achtjährigen Suche einfach wieder freigelassen und ihm seinen gültigen Reisepass zurückgegeben sowie ihn selbständig nach Caracas habe reisen lassen. Auch die Ausstellung eines Reisepasses im Juni 2022, nachdem seit Jahren ein landesweiter Haft- beziehungsweise Vorführbefehl bestanden habe, erscheine realitätsfern. Gesamthaft zeige sich aus den beiden Anhörungen, dass er zwar über mehrere Stellen hinweg ausführlich über Geschehnisse berichten könne, sich jedoch die inhaltlichen Schilderungen jeweils unterschieden hätten, sofern er mehrmals zum gleichen Vorfall befragt worden sei. In Würdigung der Gesamtumstände gehe das SEM deshalb von einem konstruierten Sachverhalt aus. Schliesslich würden auch seine Angaben zu seinen Familienverhältnissen zahlreiche Fragen aufwerfen. Seine Vorbringen würden deshalb insgesamt als unglaubhaft gewertet. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Anerkennung als Flüchtling setze eine aktuelle Bedrohungslage voraus. Der Beschwerdeführer 1 habe vorgebracht, am 12. Dezember 2010 desertiert und im Januar 2011 verhaftet worden zu sein. Er habe eine mehrmonatige Strafe abgesessen und sei dann, unter der Bedingung, dem Militärdienst wieder beizutreten, aus der Haft entlassen worden. Aufgrund seiner unglaubhaften Schilderung zu den Ereignissen kurz vor seiner Ausreise lasse sich nicht eruieren, wann und unter welchen genauen Umständen er aus der venezolanischen Nationalgarde ausgetreten sei. Es bestünden auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Inhaftierung, zumal keine Unterlagen hierzu oder zum gegen ihn geführten Gerichtsverfahren eingereicht worden seien. Doch selbst bei Wahrunterstellung sei, im Bewusstsein, dass es sich beim Vorgebrachten um schlimme Erfahrungen handle, von keiner flüchtlingsrechtlichen Relevanz auszugehen, da das Asylrecht nicht dazu diene, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wieder gut zu machen, sondern vor bestehender respektive zukünftiger Verfolgung zu schützen. Seine Biografie spreche allerdings nicht dafür, dass er zwischen 2012 und 2022 von intensiven Nachteilen oder von gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die venezolanischen Behörden betroffen gewesen sei. Er habe in dieser Zeit an zwei Universitäten studiert, sei verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen und habe sich innerhalb Venezuelas frei bewegen können. Im Juni 2022 sei ihm sogar ein neuer Reisepass ausgestellt worden. Es sei deshalb durchaus möglich, dass er im Jahr 2014 regulär aus dem Dienst der Nationalgarde entlassen worden sei. Seine Vorbringen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 Der Beschwerdeführer 1 führte in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er werde aufgrund seiner Desertion in Venezuela bis heute gesucht und habe diesbezüglich mehrere Dokumente eingereicht. Da das SEM diese Dokumente nicht für echt halte, bete er darum, dass diese auf ihre Authentizität überprüft würden. Sein Vater habe sodann auf Nachfrage hin zwei weitere Dokumente erhalten; einen SIIPOL-Auszug sowie ein Dokument des Ministeriums für Volksmacht für Verteidigung. Diese Dokumente würden belegen, dass seine Ausschreibung beziehungsweise die Verfolgung nach wie vor aktuell sei. Ferner sei er in der Vergangenheit bereits festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Gemäss der European Union Agency for Asylum (EUAA) würden militärische Deserteure, die nach Venezuela zurückkehrten, als Deserteure oder Verräter des Heimatlandes gelten und von den Sicherheitskräften inhaftiert und gefoltert werden. Bei einer Rückkehr nach Venezuela würde er am Flughafen verhaftet und zu vielen Jahren Haft verurteilt werden. Einen weiteren Gefängnisaufenthalt mit Folter würde er nicht überstehen. Er sei somit akut an Leib und Leben gefährdet. Zu den vom SEM genannten Widersprüchen betreffend den eingereichten Bericht der Nationalgarde habe er bereits in der Anhörung berichtet, dass dieser nicht sofort erstellt und dort der Ort des Aufgreifens falsch wiedergegeben worden sei. Es sei nicht in seiner Hand, wie der Bericht verfasst worden sei und er hoffe, dass diese nachlässige Arbeitsweise der venezolanischen Beamten sich nicht negativ auf ihn auswirke. Betreffend das Datum seiner Festnahme habe er sich geirrt, er sei am 10., nicht am 11. August 2022 aufgegriffen worden. Die vom SEM zitierte Aussage, das Dokument sei unmittelbar eine Stunde nach seinem Aufgriff in E._______ ausgestellt worden, finde er dort nicht und wundere sich, woher das SEM diese Aussage habe. Die Argumentation des SEM, er hätte den Inhalt der von ihm abgegebenen Dokumente kennen müssen, da er diese bereits in Kolumbien vorgezeigt habe, sei so nicht richtig, in Kolumbien habe er lediglich über seine Probleme berichtet, aber keine Dokumente gezeigt. Auch, dass das eingereichte Beweismittel «Constancia» mit einem falschen Datum versehen sei, sei auf die ungenaue Arbeitsweise der venezolanischen Behörden zurückzuführen. Dass er nach C._______ gebracht worden sei, und nicht direkt nach Caracas, zumal er vom Militärgericht Caracas gesucht werde, lasse sich damit erklären, dass der entsprechende SIIPOL-Auszug erst von der Richterin in C._______ heruntergeladen worden sei. In Bezug auf die Widersprüche betreffend die Namen seiner Kinder stellte er klar, dass diese tatsächlich von vier verschiedenen Müttern stammten. Er habe dies in Bezug auf sein Asylgesuch nicht für wichtig gehalten und deshalb nicht erwähnt. 5.3 In ihrer Vernehmlassung betreffend den Beschwerdeführer 1 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Angaben in der Beschwerde würden sowohl den im SIIPOL-Auszug als auch den im Strafermittlungsprotokoll vorfindbaren Informationen widersprechen. Dort werde festgehalten, dass er am 11. August 2022 um 10 Uhr morgens während einer Routine-Kontrolle in einem öffentlichen Verkehrsmittel angetroffen worden sei. Ziel der Kontrolle sei es gewesen, die Passagiere um ihre jeweilige Identitätskarte zu bitten, um ihre Daten im polizeilichen Informationssystem (SIIPOL) zu überprüfen. Diese Prüfung sei direkt vorgenommen worden, wobei der Name mit jenem auf dem SIIPOL-Auszug übereinstimme. Aufgrund der markanten Widersprüche zu seinen Angaben sei davon auszugehen, dass er die eingereichten Beweismittel käuflich erworben habe. Bei den zwei auf Beschwerdestufe nachgereichten Beweismitteln handle es sich sodann nicht um offizielle Dokumente, sondern um zwei Printscreens von internen Datenbanken. Der Beschwerdeführer 1 wolle diese über seinen Vater erhalten haben. Es sei fragwürdig, dass eine Polizeistation einem Angehörigen zwei Printscreens aus internen Datenbanken herausgegeben haben sollte. Zudem würden markante Unterschiede zwischen dem im Rahmen des Asylverfahrens eingereichten SIIPOL-Auszug und dem eingereichten Printscreen bestehen (unterschiedliche Dossier-Nummern). Diese Unterschiede seien nicht verständlich, solle es sich doch um Daten der gleichen Datenbank handeln. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Auszüge inhaltsverfälscht worden seien. Ferner habe es der Beschwerdeführer 1 trotz entsprechender Aufforderung des SEM unterlassen, die Akten des Gerichtsprozesses aus dem Jahr 2011 oder die aktuellen Gerichtsakten einzureichen. Alle von ihm eingereichten Akten würden vermeintlich von einem Gericht stammen, welches gemäss seinen eigenen Angaben gar nicht für ihn zuständig sei. Da der Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit für dieses Gericht gearbeitet habe, liege die Vermutung nahe, er habe die eingereichten Gerichtsdokumente über frühere berufliche Verbindungen erhältlich gemacht. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er die mündliche Anweisung der Richterin, wonach er einen Monat und 15 Tage Zeit habe, sich in Caracas zu melden, mit einer Frist von 24 Stunden verwechselt habe. Schliesslich habe er betreffend seine Familienverhältnisse keinerlei rechtsgenügliche Dokumente eingereicht, welche seine neuen Angaben belegen würden. 5.4 In der Replik wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Vor-instanz habe sich darauf beschränkt, Unstimmigkeiten zwischen den eingereichten Beweismitteln und den Aussagen des Beschwerdeführers 1 aufzuführen, anstatt die Beweismittel, welche im Original eingereicht worden seien, auf deren Echtheit zu überprüfen. Zudem beinhalte die Vernehmlassung einige inhaltliche Fehler. So sei der Beschwerdeführer 1 am 10. August 2022 um die Mittagszeit herum in Valencia verhaftet worden. In der Folge sei er nach C._______ gebracht worden und die entsprechenden Dokumente seien erst am Folgetag ausgestellt worden. Aus diesem Grund sei wohl auch der Ort der Verhaftung falsch aufgeführt. Am 12. August 2022 sei er der Richterin vorgeführt worden, welche den SIIPOL-Auszug nicht erstellt, sondern eingesehen habe. Sie habe ihm einen versiegelten Briefumschlag mit Dokumenten ausgehändigt, mit dem Auftrag, diesen dem Gericht in Caracas zu übergeben. Er habe sich nicht getraut, diesen zu öffnen, da er dem Vorwurf habe entgehen wollen, die Dokumente nicht in der Originalversion überbracht zu haben. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten sei anzumerken, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 ebenfalls ehemaliger Militärangehöriger sei und diese über einen Freund erhältlich gemacht habe. Die unterschiedlichen Nummern könne er nicht abschliessend erklären, vermute aber, dass dies darauf zurückzuführen sei, dass die Auszüge an zwei verschiedenen Orten heruntergeladen worden seien. In Bezug auf die Akten aus dem Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer 1 davon ausgegangen, dass es nach so langer Zeit nicht mehr möglich sei, diese zu beschaffen. Er werde sich aber bemühen, diese noch bis Ende des Jahres einzureichen. Schliesslich sei nicht korrekt, dass alle eingereichten Dokumente vom Gericht in C._______ stammen würden, die Dokumente der Guardia Nacional Bolivariana würden beispielsweise von keinem Gericht stammen. Auch sei der Beschwerdeführer 1 nie für dieses Gericht tätig gewesen, sondern habe diesem im Rahmen seines Militärdienstes an Kontrollpunkten zugearbeitet. 5.5 Dem in Kopie eingereichten Gerichtsurteil vom 6. Januar 2011 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 zu einer Gefängnisstrafe von elf Monaten im «(...)» in F._______, verurteilt worden ist.
6. Hinsichtlich des Einwandes in beiden Beschwerden, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt und die Begründungspflicht sei verletzt worden, beziehungsweise die eingereichten Dokumente seien einer Prüfung zu unterziehen, ist zu bemerken, dass das SEM den Sachverhalt umfassend abgeklärt und in seiner Verfügung sowie den beiden Vernehmlassungen ausführlich dargelegt hat. Offensichtlich hat es diesen anders gewertet als die Beschwerdeführer; dies stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen sein wird. Mit den eingereichten Beweismitteln hat sich die Vorinstanz in zwei Vernehmlassungen intensiv auseinandergesetzt, eine Überprüfung der Dokumente erscheint vorliegend nicht als zielführend beziehungsweise eine solche vermag sich nicht auf das Ergebnis des Verfahrens auszuwirken, insbesondere zumal die meisten Beweismittel nicht im Original eingereicht wurden. Damit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt und gewürdigt. Die formellen Rügen sind abzuweisen. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Nachteile im Heimatland eine asylrelevante Verfolgung für den Beschwerdeführer 1 zu begründen vermögen beziehungsweise ob er die behauptete Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte. 7.1.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 betreffend die Geschehnisse vor seiner Ausreise nicht glaubhaft gemacht worden seien, zutreffend ist. Auch der Einschätzung, wonach die Vorbringen aus den Jahren 2011/2012 nicht kausal für seine Ausreise und damit nicht asylrelevant sind, folgt das Gericht. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann vollumfänglich verwiesen werden. So teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer 1 seine Ausführungen betreffend die Festnahme im August 2022 einerseits unterschiedlich geschildert hat und diese Schilderungen andererseits den von ihm eingereichten Dokumenten widersprechen. Seine Erklärungsversuche, wonach der Festnahmebericht fehlerhaft sein müsse und er sich bei der ersten Anhörung wohl im Datum geirrt habe, vermögen nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist auch auf seine schriftlich eingereichten Asylgründe (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1203837-3, ID-002) zu verweisen, wo er ebenfalls vom 11. August 2022 spricht, und nicht vom 10. August. So ist denn auch - wie vom SEM dargelegt - dem von ihm eingereichten gerichtlichen Dokument («Constancia») betreffend Festnahme explizit zu entnehmen, dass er am 11. August 2022 um 10 Uhr morgens in einem öffentlichen Verkehrsmittel angetroffen worden sei, wobei eine Eingabe seiner Identitätskartennummer im SIIPOL einen Treffer ergeben habe, weshalb er festgenommen worden sei. Im gleichen Dokument bestätigte der Beschwerdeführer 1 mit seiner Unterschrift und seinen Fingerabdrücken, dass ihm seine Rechte am 11. August 2022 um 11 Uhr vorgelesen worden seien (vgl. act. 1203837-3, ID-004). Der Inhalt dieses Dokuments widerspricht sodann auch seiner Aussage, der SIIPOL-Auszug sei erst von der Richterin in C._______ heruntergeladen worden. Ebenfalls auffällig sind seine unterschiedlichen Ausführungen zur angeblichen Haftzeit in C._______, wobei er bei der ersten Anhörung geltend gemacht hatte, stark geschlagen worden zu sein von den Mitinhaftierten, später aber geltend machte, in Ruhe gelassen worden zu sein. Auch hier muss die Erklärung, er habe möglicherweise bei der ersten Anhörung übertrieben, als Ausflucht gewertet werden und vermag nicht zu überzeugen. Ferner ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass es als unlogisch und realitätsfern erscheint, dass der Beschwerdeführer 1 nach einem behördlichen Aufgriff zwischen den Städten Valencia und Caracas ohne weitere Abklärung in das weit entfernte C._______ gebracht werden sollte, insbesondere zumal in dem von ihm eingereichten SIIPOL-Auszug aufgeführt ist, dass er von einem Gericht in Caracas vorgeladen beziehungsweise zur Vorführung ausgeschrieben sei. Auch die weiteren Ausführungen, wonach er nach der Vorstellung bei der Richterin einfach wieder freigelassen worden sei, unter Aushändigung seines gültigen Reisepasses, erscheint vor dem Hintergrund seiner angeblichen Verfolgung als realitätsfern. Dasselbe gilt für die Ausstellung des Reisepasses kurz vor diesem angeblichen Vorfall, im Juni 2022, welche einerseits nicht nachvollziehbar erscheint und andererseits den Verdacht aufkommen lässt, dass seine Ausreise bereits vor dem angeblichen Vorfall geplant war. So drängt sich tatsächlich die Vermutung auf, der Beschwerdeführer 1 habe die eingereichten Gerichtsdokumente über frühere berufliche Verbindungen erhältlich gemacht. Schliesslich vermag auch der Erklärungsversuch der unterschiedlichen Dossier-Nummern auf den beiden von ihm eingereichten SIIPOL-Auszügen in keiner Weise zu überzeugen und es muss davon ausgegangen werden, dass diese Auszüge inhaltsverfälscht wurden. Betreffend die Vorbringen in Bezug auf seine Desertion im Jahr 2010 und Verhaftung im Jahr 2011 ist sodann ebenfalls mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht von einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz auszugehen ist, zumal diese Vorkommnisse offensichtlich nicht kausal für seine Ausreise über zehn Jahre später waren und aufgrund seiner eigenen Schilderungen der Zeit zwischen 2012 und 2022 nicht davon auszugehen ist, dass er von Nachteilen oder gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die venezolanischen Behörden betroffen gewesen ist. So habe er sich frei in Venezuela bewegen, berufliche Tätigkeiten ausführen und Ausbildungen absolvieren können. Naheliegender erscheint, dass er nach abgesessener Haftstrafe regulär aus dem Dienst entlassen wurde. 7.1.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. 7.2 Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Beschwerdeführer 1 folgerichtig die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 fest, weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen eine generelle Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen und machte allgemeine Ausführungen zur Situation in Venezuela. Dieses befinde sich trotz erheblicher Spannungen nicht in einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage, die es erlauben würden, von vornherein anzunehmen, dass alle Staatsangehörigen des Landes einer konkreten Gefährdung im Sinne Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt wären. Es sei im Einzelfall eine sorgfältige Prüfung der persönlichen Umstände vorzunehmen, um festzustellen, ob ein Wegweisungsvollzug individuell zumutbar sei. Der Beschwerdeführer 1 sei ein überwiegend gesunder, arbeitsfähiger Mann mittleren Alters, welcher über einen tertiären Abschluss (Universität) verfüge. Vor seiner Ausreise habe er seine Familie durch unterschiedliche Erwerbsarbeiter gut finanzieren können und ein vergleichsweise sehr hohes Einkommen erzielt. Seine Chancen, sich nach einer Rückkehr wieder in die Arbeitswelt zu integrieren, seien deshalb als sehr gut zu bezeichnen. Auch verfüge er über ein familiäres Umfeld in Caracas. Aus den Akten würden sich somit weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine unmittelbare und gravierende medizinische Notlage schliessen liessen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich aus individueller Sicht als zumutbar. In der Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 2 wurde festgehalten, dieser sei in Venezuela aufgewachsen und mit den Begebenheiten des Landes vertraut. Er könne sodann zusammen mit seinem Vater dorthin zurückkehren. Ferner stehe es ihm frei, nach Kolumbien zu gehen, wo er zuletzt mit seiner Mutter und seinen Schwestern gelebt habe. Seine Mutter verfüge dort über einen gültigen Schutztitel, sodass auch er Schutz finden könne. Somit würden auch in seinem Fall in individueller Hinsicht keine Hindernisse gegen den Vollzug einer Wegweisung sprechen. 9.3.3 Dem wurde in den Beschwerden im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund der Folter im Gefängnis stark traumatisiert, weshalb eine Rückkehr und damit die Möglichkeit einer Wiederholung des Geschehenen für ihn nicht zumutbar sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 wird neben dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Koordination der beiden Verfahren dargelegt, es sei nicht klar, in welches Land dieser weggewiesen werde. Seine Mutter halte sich aktuell in Kolumbien auf und er stehe in regelmässigem Kontakt mit ihr. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM den Wegweisungsvollzug verfügt habe, während sich der Vater noch im Beschwerdeverfahren befinde. Aus den Akten ergebe sich sodann, dass nicht klar sei, ob sich die Mutter des Beschwerdeführers 2 um diesen kümmern könne. Vor dem Hintergrund der Berücksichtigung des Kindeswohls hätten in diesem Zusammenhang nähere Abklärungen stattfinden müssen, insbesondere da er selber geäussert habe, nach Kolumbien zurückkehren zu wollen, wenn es denn zu einer Wegweisung käme. 9.3.4 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1495/2023 vom 31. Mai 2023, E. 8.4.1 m.w.H).Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-4460/2023 vom 22. März 2024 E. 8.4.1, E-6536/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 8.3.1, E-1974/2023 vom 22. November 2023 E. 6.2.3.1 und E-1495/2023 vom 31. Mai 2023 E. 8.4.1). 9.3.5 Das Gericht folgt Ausführungen der Vorinstanz zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich um einen überwiegend gesunden, arbeitsfähigen Mann mittleren Alters, welcher über einen tertiären Schulabschluss im Universitätsbereich verfügt. Vor seiner Ausreise war er zudem in der Lage, durch seine Arbeit das Leben für sich und seine Familie gut zu finanzieren. Seine Chancen für eine erfolgreiche Reintegration sind deshalb als sehr gut zu bezeichnen. Auch verfügt er über ein familiäres und soziales Netz in Venezuela. Aus den Akten ergeben sich weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, aufgrund welcher in medizinischer Hinsicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer 2 reist sodann mit seinem Vater in sein Heimatland zurück, welcher sich um ihn kümmern kann. Den Akten sind keine Hinweise auf eine individuelle Unzumutbarkeit zu entnehmen. Dass sich seine Mutter und Geschwister in Kolumbien aufhalten und nicht klar sei, ob sich diese um ihn kümmern könne, vermag daran nichts zu ändern, wurde er doch eben gerade unter die Obhut des Vaters gegeben. Auch seine Aussage, er wolle lieber zu seiner Mutter nach Kolumbien, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die weiteren Ausführungen zur Situation der Mutter des Beschwerdeführers 2 erscheinen vorliegend nicht relevant, zumal der Wegweisungsvollzug allein in Bezug auf den Heimatstaat Venezuela zu prüfen ist, in den er zusammen mit seinem Vater zurückkehren kann. Die Verfahren wurden auf Wunsch der Beschwerdeführer zusammengelegt, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen gegenstandslos geworden sind. Es sind sodann auch keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich, erfolgt die Rückkehr doch mit dem Vater und in ein grundsätzlich bekanntes Umfeld, auch wenn der Beschwerdeführer 2 die letzten Jahre mit seiner Mutter in Kolumbien verbracht hat. Das Vorbringen, er habe vor seiner Ausreise aus Kolumbien keinen engen Kontakt zu seinem Vater gehabt, vermag nicht zu überzeugen, wurde er doch zu seinem Vater in die Schweiz geschickt und lebt seit seiner Ankunft anfangs Januar 2025 mit diesem zusammen. Sollte ihn die Mutter nach erfolgter Rückkehr nach Venezuela wieder nach Kolumbien holen wollen, stünde ihr dies frei. Dies steht im Ermessen der Eltern und nicht der Schweizer Behörden. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen mit Zwischenverfügungen vom 30. Oktober 2024 und 6. März 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen. 11.2 Im Verfahren des Beschwerdeführers 1 wurde mit Verfügung gleichen Datums auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 wurde Dorothee Raas als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die Rechtsvertreterin hat mit ihrer letzten inhaltlichen Eingabe vom 23. Dezember 2024 eine Kostennote eingereicht. Dabei macht sie Aufwendungen im Umfang von 6.5 Stunden zuzüglich Auslagen geltend. Dies erscheint als leicht überhöht. Der zeitliche Aufwand der Rechtsvertreterin für die vierseitige Replik, die Mandatsübernahme sowie eine Beweismitteleingabe ist auf angemessene fünf Stunden zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 850.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Dorothee Raas, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 850.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel