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D-8221/2025

D-8221/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 13. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am 4. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen angehört. Am 13. April 2023 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 17. Januar 2024 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie gehöre der Ethnie Koulango an, sei Christin und in B._______ geboren. Nach Abschluss der Sekundarschule habe sie an der Universität C._______ in D._______ einen Bachelor im Fachbereich (...) erlangt. Aufgrund eines fehlenden Stipendiums habe sie das Masterstudium nicht absolvieren können und sei nur zu Hause gewesen. Ihre Eltern und ihre Geschwister würden in E._______ leben. Sie hätte einen Cousin ihres Vaters heiraten und sich vor dieser Zwangsheirat noch einer Beschneidung unterziehen müssen. Sie habe in ihrem Heimatland nicht um Schutz ersucht und sich auch nicht an die Behörden gewandt. Sie habe angefangen, nach draussen zu gehen und so in F._______ (Stadtteil von D._______) ihren Freund kennengelernt. Im Oktober 2022 sei sie von zu Hause weggelaufen und zu ihrem Freund gezogen, wo sie bis Dezember geblieben sei. Am (...) sei sie zusammen mit ihrem Freund in die Schweiz geflogen. Er habe ihr gesagt, dass sie in der Schweiz heiraten würden und sie weiterstudieren könne. Die Reise sei von ihrem Freund organisiert worden. Anfangs sei mit ihm alles in Ordnung gewesen, doch dann habe er sich verändert und ihr gesagt, dass sie nicht mehr bei ihm leben könne. Er habe sie anschliessend zum Bahnhof gebracht und dort stehen gelassen. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Weiter habe sie sich unter Druck gefühlt, als Muslimin zu leben. Sie habe ihren Körper immer bedecken, beten und die Moschee besuchen müssen. Sie habe nur mit Männern ihrer Familie sprechen dürfen. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben. D. Mit Verfügung vom 22. September 2025 (eröffnet tags darauf) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung vom 22. September 2025 mit Beschwerde vom 22. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem sei ihr zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige am 28. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in den angefochtenen Verfügungen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin von Substanzlosigkeit, Unstimmigkeiten und dem Fehlen persönlicher Betroffenheit resp. inneren Gedankengängen geprägt seien. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin allgemeine Probleme mit ihrer Familie, welche ihren Lebenswandel nicht gutgeheissen habe, und Mühe mit der muslimischen Religion gehabt habe. Ohne die erlebten Einschränkungen aufgrund religiöser Regeln oder die gefühlte Ungerechtigkeit der Beschwerdeführerin betreffend Rollenverteilung verkennen zu wollen, handle es sich dabei nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes Vorbringen, zumal die Bevölkerung in der Elfenbeinküste, namentlich in D._______, ungefähr je hälftig aus Muslimen und Christen bestehe, welche friedlich nebeneinander leben würden.

E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass die Vorbringen asylrelevant seien. Die Beschwerdeführerin befürchte bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer Weigerung, sich beschneiden und zwangsverheiraten zu lassen, verfolgt zu werden. Weiter wolle sie sich als Christin nicht den Einschränkungen des islamischen Glaubens unterwerfen. Weil sie sich geweigert habe, eine Zwangsehe einzugehen, laufe sie nicht nur Gefahr, von ihrer Familie verfolgt zu werden, sondern auch von dem Mann, den sie hätte heiraten sollen. Hinzu komme, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Sie habe dies aus nachvollziehbaren Gründen bei den Anhörungen nicht erzählen können. Sie sei durch ihren Ex-Freund, der Teil eines Mafia-Netzwerkes sei, welches Menschenhandel betreibe, Opfer von Menschenhandel geworden. Dieses Netzwerk bestehe aus mächtigen Leuten mit Verbindungen in Regierungs- und Justizkreise ihres Herkunftslandes. Ihre Aussagen seien schlüssig, plausibel, präzise und detailliert. Ihre Aussagen seien nicht allgemeiner Natur, was zum Schluss führe, dass sie die behaupteten Erlebnisse selbst erlebt habe. Sie habe sich während ihrer Anhörungen auch nicht in wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert. Zudem sei sie glaubwürdig, weil sie keine gefälschten Beweismittel zur Untermauerung ihrer Behauptungen ins Recht gelegt habe.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen betreffend Zwangsehe und Beschneidung zu Recht als unglaubhaft und jenes betreffend die muslimische Religion als nicht asylrechtlich relevant erachtet. Es kann mit nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 6.2 Die in der Beschwerde enthaltenen pauschalen Behauptungen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin detailliert und klar gewesen seien, sind nicht geeignet, die Einschätzung des SEM, ihre Asylvorbringen seien unglaubhaft, umzustossen. So hat das SEM die Vorbringen betreffend Zwangsheirat und Beschneidung zu Recht und unter zutreffenden Hinweisen auf die zahlreichen knappen, oberflächlichen, unsubstantiierten sowie teilweise unplausiblen und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu S. 4 ff. der angefochtenen Verfügung) als unglaubhaft erachtet. Wie das SEM ebenfalls zu Recht festgestellt hat, sind ihre Aussagen betreffend Zwangsheirat wenig erlebnisgeprägt, was aufgrund der geltend gemachten Furcht vor diesem Ereignis nicht nachvollziehbar ist. Weiter entbehrt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Furcht vor einer Beschneidung erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung vorgetragen hat, jeglicher Plausibilität, zumal sie angibt, dass die Beschneidung vor der Zwangsheirat und folglich in einem engen zeitlichen und sachlichen Kontext zu einem für sie sehr negativen Ereignis hätte stattfinden sollen (vgl. SEM-Akten act. [...]-32/21 F52, F93 ff., SEM-Akten act. [...]-18/14 F61 ff.).

E. 6.3 Soweit in der Beschwerde neu geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden, ist entgegenzuhalten, dass dies im vorinstanzlichen Verfahren weder anlässlich der beiden durchgeführten Anhörungen ein Thema war noch waren diesbezüglich Anhaltspunkte erkennbar. Das Vorbringen des Menschenhandels bleibt sodann auch in der Beschwerde unsubstantiiert und ist daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu betrachten. Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang sind daher nicht vorzunehmen.

E. 6.4 Im Übrigen finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hatte respektive aktuell hat.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder dass sie damals respektive im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland eine zukünftige asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hatte respektive hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3 und statt vieler das Urteil des BVGer E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 8.3.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher grundsätzlich zumutbar.

E. 8.3.3 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG anzunehmen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Die Beschwerdeführerin ist jung, gut ausgebildet und verfügt in ihrer Heimat mit ihrer Familie auch über ein soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akten [...]-18/14 F27, F38 ff.). In D._______, wo die Beschwerdeführerin zuletzt wohnhaft war, ist es auch für alleinstehende Frauen möglich, sich niederzulassen, ohne dass sie um ihre Sicherheit fürchten müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtlichen Hindernissen konfrontiert wären (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall auf dieses Beziehungsnetz zurückgreifen kann und bei der Wiedereingliederung Unterstützung erhält.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Folglich ist das Verfahren spruchreif, was zur Abweisung des unbegründeten Antrags auf Rückweisung an die Vorinstanz führt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Nachdem sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung, ungeachtet der belegten Bedürftigkeit, abzuweisen.

E. 10.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8221/2025 Urteil vom 21. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 13. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am 4. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen angehört. Am 13. April 2023 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 17. Januar 2024 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie gehöre der Ethnie Koulango an, sei Christin und in B._______ geboren. Nach Abschluss der Sekundarschule habe sie an der Universität C._______ in D._______ einen Bachelor im Fachbereich (...) erlangt. Aufgrund eines fehlenden Stipendiums habe sie das Masterstudium nicht absolvieren können und sei nur zu Hause gewesen. Ihre Eltern und ihre Geschwister würden in E._______ leben. Sie hätte einen Cousin ihres Vaters heiraten und sich vor dieser Zwangsheirat noch einer Beschneidung unterziehen müssen. Sie habe in ihrem Heimatland nicht um Schutz ersucht und sich auch nicht an die Behörden gewandt. Sie habe angefangen, nach draussen zu gehen und so in F._______ (Stadtteil von D._______) ihren Freund kennengelernt. Im Oktober 2022 sei sie von zu Hause weggelaufen und zu ihrem Freund gezogen, wo sie bis Dezember geblieben sei. Am (...) sei sie zusammen mit ihrem Freund in die Schweiz geflogen. Er habe ihr gesagt, dass sie in der Schweiz heiraten würden und sie weiterstudieren könne. Die Reise sei von ihrem Freund organisiert worden. Anfangs sei mit ihm alles in Ordnung gewesen, doch dann habe er sich verändert und ihr gesagt, dass sie nicht mehr bei ihm leben könne. Er habe sie anschliessend zum Bahnhof gebracht und dort stehen gelassen. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Weiter habe sie sich unter Druck gefühlt, als Muslimin zu leben. Sie habe ihren Körper immer bedecken, beten und die Moschee besuchen müssen. Sie habe nur mit Männern ihrer Familie sprechen dürfen. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben. D. Mit Verfügung vom 22. September 2025 (eröffnet tags darauf) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung vom 22. September 2025 mit Beschwerde vom 22. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem sei ihr zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige am 28. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in den angefochtenen Verfügungen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin von Substanzlosigkeit, Unstimmigkeiten und dem Fehlen persönlicher Betroffenheit resp. inneren Gedankengängen geprägt seien. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin allgemeine Probleme mit ihrer Familie, welche ihren Lebenswandel nicht gutgeheissen habe, und Mühe mit der muslimischen Religion gehabt habe. Ohne die erlebten Einschränkungen aufgrund religiöser Regeln oder die gefühlte Ungerechtigkeit der Beschwerdeführerin betreffend Rollenverteilung verkennen zu wollen, handle es sich dabei nicht um ein flüchtlingsrechtlich relevantes Vorbringen, zumal die Bevölkerung in der Elfenbeinküste, namentlich in D._______, ungefähr je hälftig aus Muslimen und Christen bestehe, welche friedlich nebeneinander leben würden. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass die Vorbringen asylrelevant seien. Die Beschwerdeführerin befürchte bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer Weigerung, sich beschneiden und zwangsverheiraten zu lassen, verfolgt zu werden. Weiter wolle sie sich als Christin nicht den Einschränkungen des islamischen Glaubens unterwerfen. Weil sie sich geweigert habe, eine Zwangsehe einzugehen, laufe sie nicht nur Gefahr, von ihrer Familie verfolgt zu werden, sondern auch von dem Mann, den sie hätte heiraten sollen. Hinzu komme, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Sie habe dies aus nachvollziehbaren Gründen bei den Anhörungen nicht erzählen können. Sie sei durch ihren Ex-Freund, der Teil eines Mafia-Netzwerkes sei, welches Menschenhandel betreibe, Opfer von Menschenhandel geworden. Dieses Netzwerk bestehe aus mächtigen Leuten mit Verbindungen in Regierungs- und Justizkreise ihres Herkunftslandes. Ihre Aussagen seien schlüssig, plausibel, präzise und detailliert. Ihre Aussagen seien nicht allgemeiner Natur, was zum Schluss führe, dass sie die behaupteten Erlebnisse selbst erlebt habe. Sie habe sich während ihrer Anhörungen auch nicht in wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert. Zudem sei sie glaubwürdig, weil sie keine gefälschten Beweismittel zur Untermauerung ihrer Behauptungen ins Recht gelegt habe. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen betreffend Zwangsehe und Beschneidung zu Recht als unglaubhaft und jenes betreffend die muslimische Religion als nicht asylrechtlich relevant erachtet. Es kann mit nachfolgenden Ergänzungen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Die in der Beschwerde enthaltenen pauschalen Behauptungen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin detailliert und klar gewesen seien, sind nicht geeignet, die Einschätzung des SEM, ihre Asylvorbringen seien unglaubhaft, umzustossen. So hat das SEM die Vorbringen betreffend Zwangsheirat und Beschneidung zu Recht und unter zutreffenden Hinweisen auf die zahlreichen knappen, oberflächlichen, unsubstantiierten sowie teilweise unplausiblen und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu S. 4 ff. der angefochtenen Verfügung) als unglaubhaft erachtet. Wie das SEM ebenfalls zu Recht festgestellt hat, sind ihre Aussagen betreffend Zwangsheirat wenig erlebnisgeprägt, was aufgrund der geltend gemachten Furcht vor diesem Ereignis nicht nachvollziehbar ist. Weiter entbehrt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Furcht vor einer Beschneidung erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung vorgetragen hat, jeglicher Plausibilität, zumal sie angibt, dass die Beschneidung vor der Zwangsheirat und folglich in einem engen zeitlichen und sachlichen Kontext zu einem für sie sehr negativen Ereignis hätte stattfinden sollen (vgl. SEM-Akten act. [...]-32/21 F52, F93 ff., SEM-Akten act. [...]-18/14 F61 ff.). 6.3 Soweit in der Beschwerde neu geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden, ist entgegenzuhalten, dass dies im vorinstanzlichen Verfahren weder anlässlich der beiden durchgeführten Anhörungen ein Thema war noch waren diesbezüglich Anhaltspunkte erkennbar. Das Vorbringen des Menschenhandels bleibt sodann auch in der Beschwerde unsubstantiiert und ist daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu betrachten. Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang sind daher nicht vorzunehmen. 6.4 Im Übrigen finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hatte respektive aktuell hat. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war oder dass sie damals respektive im Falle ihrer Rückkehr ins Heimatland eine zukünftige asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hatte respektive hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3 und statt vieler das Urteil des BVGer E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 8.3.2 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher grundsätzlich zumutbar. 8.3.3 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG anzunehmen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Die Beschwerdeführerin ist jung, gut ausgebildet und verfügt in ihrer Heimat mit ihrer Familie auch über ein soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akten [...]-18/14 F27, F38 ff.). In D._______, wo die Beschwerdeführerin zuletzt wohnhaft war, ist es auch für alleinstehende Frauen möglich, sich niederzulassen, ohne dass sie um ihre Sicherheit fürchten müssen oder mit geschlechtsspezifischen rechtlichen Hindernissen konfrontiert wären (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3.6). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall auf dieses Beziehungsnetz zurückgreifen kann und bei der Wiedereingliederung Unterstützung erhält. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Folglich ist das Verfahren spruchreif, was zur Abweisung des unbegründeten Antrags auf Rückweisung an die Vorinstanz führt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Nachdem sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung, ungeachtet der belegten Bedürftigkeit, abzuweisen. 10.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand: