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E-6451/2019

E-6451/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6451/2019 Urteil vom 22. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Elfenbeinküste, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im März 2016 beziehungseise während des Ramadans (Juni/Juli) 2016 verlassen habe und über Niger nach Libyen reiste, wo er sich neun Monate lang aufgehalten habe, bevor er über das Mittelmeer nach Italien gelangte, am 6. September 2017 in die Schweiz einreiste und am Folgetag ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung («Données de la personne») vom 19. September 2017 sowie der Anhörung vom 24. April 2019 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vortrug, er sei ledig, muslimischen Glaubens und gehöre der Ethnie der B._______ an, dass er bei seiner Schwester C._______ in D._______ aufgewachsen sei und mit dieser bis 2013 zusammengelebt habe, nachdem er den Kontakt zu den Eltern während der Krise in E._______ im Jahr 2002 verloren habe, dass er im Jahr 2013 den Schulunterricht in F._______ habe abbrechen müssen, nachdem seine Schwester erkrankt und später verstorben sei, worauf er bei einer Frau, die er «G._______» genannt habe, gelebt habe, dass er eines Tages in H._______ einen Mann kennengelernt habe, der ihm angeboten habe, ihn bei sich im Dorf aufzunehmen und beim Schulbesuch zu unterstützen, er jedoch gezwungen worden sei, zusammen mit anderen Kindern Backsteine herzustellen, weshalb er im Jahr 2015 oder 2016 aus dieser Gegend geflohen sei, dass er in der Folge einige Monate lang bei einem weiteren Arbeitgeber auf einer Kakaoplantage gearbeitet habe, diese Tätigkeit jedoch wieder aufgegeben habe, weil er nicht genug verdient habe, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil man von ihm verlangt habe «Sachen zu erledigen oder zu machen», die er nicht gewollt habe (vgl. Akte 36, Antworten 34 und 35), dass er zudem «Dinge erlebt» habe, die er nicht beschreiben könne und Angst vor denjenigen gehabt habe, die er im «Busch gesehen habe» (vgl. Akte 36, Antworten 41, 46 und 47, dass er zusammen mit den weiteren Kindern miterlebt habe, wie Personen mit einer Machete niedergeschlagen worden seien, dass er zu seinen familiären Verhältnissen weiter ausführte, er wisse nicht, ob seine Eltern am Leben seien und er habe keinerlei Verwandte in der Elfenbeinküste, dass das SEM mit Verfügung vom 26. November 2019 - eröffnet am 28. November 2019 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 7. September 2017 ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen ausschlaggebenden Ausreisegründen wirkten insgesamt konstruiert, ausweichend und unklar, weshalb sie insgesamt unglaubhaft ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht habe, seinen Heimatstaat verlassen zu haben, weil er dort keine Arbeit gefunden habe und er zudem befürchtet habe, dass man ihn bei einer Rückkehr foltern oder schlagen würde, dass er allgemein auf «Dinge» verwiesen habe, die er ungewollt habe tun müssen, und auf explizite Nachfrage hin auch keine näheren Erklärungen habe deponieren können, dass auch gänzlich unklar geblieben sei, vor wem genau der Beschwerdeführer Angst gehabt habe und was er von diesen Personen spezifisch befürchtet habe, dass die bei der BzP einzig deponierten wirtschaftlichen Ausreisegründe bei der einlässlichen Anhörung unerwähnt geblieben seien, dass das SEM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifizierte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 26. November 2019 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu erteilen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2019 den Eingang der frist- und formgerechten Beschwerdeeingabe vom 2. Dezember 2019 bestätigte, dass das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2020 festhielt, die vorliegende Beschwerde entfalte aufschiebende Wirkung, weshalb der Verfahrensantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung obsolet sei und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, dass gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung abgewiesen wurde, nachdem die Beschwerdevorbringen aufgrund der (damaligen) Aktenlage als aussichtslos eingeschätzt wurden, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen und er diesen am 15. Januar 2020 fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse einzahlte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 sowie AS 2016 3101), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden kann, welche eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen ermöglichen, dass je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht, wobei dabei immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen sind, dass zu den Realkennzeichen insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen gehören (vgl. Entscheid E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E. 3.3 m.w.H.), dass das SEM den Sachverhalt insgesamt vollständig und richtig festgestellt und mit überzeugender und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass das SEM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht auf die ausweichenden, ungenauen und unklaren Schilderungen verwies (vgl. Erwägung II), dass - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 ausgeführt - besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei der BzP klar vorgetragen hat, es seien einzig wirtschaftliche Gründe gewesen, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatland veranlasst hätten, während er demgegenüber bei der Anhörung vom 24. April 2019 allgemein auf «Dinge» verwiesen hat, die er angeblich ungewollt habe tun müssen und zudem pauschal gehaltene Befürchtungen vorgetragen hat, wonach er bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste Folterungen und Schläge zu gewärtigen habe (vgl. Erwägung II, Seite 3, dritter Abschnitt), dass die Erwägungen des SEM, wonach die bei der Anhörung deponierten Vorbringen in wesentlichen Teilen, insbesondere in Bezug auf die Frage, seitens welcher Personen der Beschwerdeführer die vorgetragenen Behelligungen befürchte, vage und unklar und seine Antworten auf diesbezügliche konkrete Nachfragen ausweichend ausgefallen seien, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt werden, dass der in grossen Teilen substanzlos vorgetragene Sachverhalt, insbesondere die vagen Ausführungen zur behaupteten Zwangsarbeit, er habe «Sachen» tun respektive erledigen müssen, «die nicht gut waren» (vgl. Akte 36, Antworten 34-36) respektive er habe «Dinge erlebt», die er «nicht beschreiben» könne (vgl. A36, Antwort 41) und er habe «Angst vor denjenigen» gehabt, die er «dort im Busch gesehen» habe (vgl. A36, Antworten 40, 46 und 47), darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer hierbei nicht über selbst Erlebtes berichtet hat, dass das Gericht auch die Einschätzung des SEM teilt, wonach die erst bei der einlässlichen Anhörung vorgetragenen Behelligungen seitens «Personen im Busch» stereotyp und ohne überzeugende Realkennzeichen dargelegt worden sind, dass der Beschwerdeführer entsprechende Vorkommnisse bei der BzP mit keinem Wort erwähnt und vielmehr auf entsprechende Nachfrage explizit bestätigt hat, alle Ausreisegründe genannt zu haben (vgl. A9, Ziffern 7.01 und 7.03), dass in der Rechtsmitteleingabe zudem weiter vorgetragen wird, der Beschwerdeführer befürchte Nachteile und Behelligungen seitens Verbrecher, krimineller Banden und Polizeibehörden (Polizisten und Gendarmen), dass entsprechende Vorbringen im Rahmen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen nicht vorgetragen wurden, dass dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers insgesamt den Verdacht aufkommen lässt, dass es sich sowohl bei den in der Anhörung als auch den in der Beschwerdeeingabe geltend gemachten Nachteilen um nachgeschobene Sachverhaltselemente handelt, dass auch nicht plausibel erscheint, weshalb der Beschwerdeführer - auch angesichts seines jungen Alters - nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine wahren Asylgründe im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens vollständig vorzutragen, dass die Angaben des Beschwerdeführers ihm im Anschluss an die Befragungen rückübersetzt wurden, worauf er beide Protokolle mit seiner Unterschrift als vollständig und korrekt bestätigt hat (vgl. A9, S. 10 sowie A36, S. 9), dass aus den Verfahrensakten insgesamt keine Umstände hervorgehen, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste im behaupteten Ausmass und aus den geltend gemachten Gründen gefährdet sein sollte, dass sodann auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Argumente vorgetragen werden, welche die bisherigen vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel ziehen lassen, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, Gründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie die Vorinstanz, betreffend die Elfenbeinküste nicht von einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt ausgeht (vgl. Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; E-2276/2017 vom 27. März 2019 E. 5.1, E-6096/2019 vom 27. November 2019), dass aus der derzeitigen Aktenlage auch keine Hinweise hervorgehen, die auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen liessen, nachdem der Beschwerdeführer bloss dürftige Angaben zu seiner familiären Situation gemacht hat, die das SEM mit überzeugenden Erwägungen in Zweifel gezogen hat, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe insgesamt nichts Schlüssiges vorträgt, was zu Zweifeln an der vorinstanzlichen Einschätzung Anlass gibt, weshalb in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insgesamt zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es diesem obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, die allgemeinen Ausführungen auf Beschwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen und deshalb von der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive -verbeiständung) abgewiesen wurde, dass der am 15. Januar 2020 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: