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E-6096/2019

E-6096/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6096/2019 Urteil vom 27. November 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. November 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit einem [EU-Staat] Schengenvisum mit Gültigkeit vom 8. Juli 2019 bis zum 3. Januar 2020 gemäss seinen Angaben nach [EU-Staat] reiste und von dort aus in die Schweiz weiterreiste, wo er am 2. September 2019 ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 13. September 2019 sowie der Anhörung vom 5. November 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe als Waisenkind auf der Strasse gelebt (seinen Vater habe er nie gekannt; seine Mutter sei im Jahr 2016 gestorben) und zusammen mit einem Kollegen Schuhe geputzt, um Geld zu verdienen, dass die beiden eines Tages einen Mann kennen gelernt hätten, der ihnen eine bessere Arbeit in Aussicht gestellt habe; es habe sich allerdings um kriminelle Tätigkeiten gehandelt, die sie jeweils unter Drogeneinfluss hätten ausführen müssen; der Beschwerdeführer und sein Kollege seien durch diesen Mann über längere Zeit ausgebeutet worden, dass bei ihrer letzten kriminellen Tat (Raubüberfall) der Kollege angeschossen worden sei, weshalb der Beschwerdeführer die Flucht vor der Polizei habe ergreifen müssen, und es ihm am Ende zum Glück gelungen sei, mit Hilfe des gestohlenen Geldes und einer Fluchthelferin ausser Landes zu flüchten, dass der Beschwerdeführer an der Kurzbefragung angab, am (...) 2003 geboren worden zu sein und somit noch minderjährig zu sein (vgl. SEM Akten 2/2 und 10/10 S. 3), dass das SEM am 27. September 2019 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ein Altersgutachten für den Beschwerdeführer erstellen liess (SEM-Akte 16/7), dass das Ergebnis dieser Untersuchung (radiologische Untersuchung der Hand, der Schlüsselbeine und der Zähne) ein wahrscheinliches Alter von circa 20.5 Jahre beziehungsweise ein Mindestalter von 19.1 Jahre ergab, dass das SEM dementsprechend eine Altersanpassung in der Datenerfassung des Beschwerdeführers beabsichtigte und ihm zur Divergenz zwischen dem Gutachten und seiner Altersangabe mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 das rechtliche Gehör gewährte, dass die damalige (im Bundeasylzentrum zugewiesene) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 am behaupteten Alter des Beschwerdeführers festhielt und dabei seine heimatliche Geburtsurkunde im Original in Aussicht stellte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 festhielt, das Dublin-Verfahren sei beendet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft, dass die [EU-Staat] Behörden dem SEM im Rahmen des Dublin-Verfahrens Unterlagen betreffend die Visaerteilung zugestellt hatten, namentlich eine Kopie eines Zivilregisterauszugs und eine Kopie des im März 2019 ausgestellten Reisepasses, wo der Beschwerdeführer unter der Identität B._______, geboren am (...) 2003, erfasst ist, sowie eine Kopie einer "Autorisation Parentale", in welcher die beiden Eltern für die Reise ihres minderjährigen Sohnes nach [EU-Staat] die Zustimmung erteilen (vgl. SEM-Akte 24/5), dass der Rechtsvertretung am 8. November 2019 ein Entscheidentwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet wurde, dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2019 ausführte, der Beschwerdeführer habe während des Gesprächs mit ihr betont, dass er nicht nur von einer Privatperson (ehemaliger Arbeitgeber), sondern auch von der Polizei verfolgt worden sei, mit welcher sein Arbeitgeber vernetzt gewesen sei, dass er betreffend die aus [EU-Staat] zugestellten Visumsunterlagen ausführte, diese seien gefälscht gewesen und bloss zwecks seiner Ausreise beschafft worden; namentlich seien die im Zivilregisterauszug und in der "Autorisation Parentale" genannten Personen nicht seine Eltern, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. November 2019 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung zunächst anführte, der Beschwerdeführer habe trotz eigens in Aussicht gestellter Dokumente zum Beweis seines minderjährigen Alters keinerlei entsprechende Beweismittel nachgereicht, weshalb sein Geburtsalter im Sinne der medizinischen Abklärung im ZEMIS auf den [über 18 Jahre] angepasst worden sei, wobei ein Bestreitungsvermerk angebracht worden sei, dass es im Rahmen seiner Kernerwägungen im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer fürchte sich wegen des nicht abgelieferten Geldes vor seinem ehemaligen Chef; diesem Vorbringen liege kein asylrelevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde, und in Abidjan wäre gegen Übergriffe durch Privatpersonen grundsätzlich staatlicher Schutz zugänglich gewesen; weiter wäre eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers durch die Polizei aufgrund der begangenen Straftaten rechtsstaatlich legitim und demnach ebenso nicht asylrelevant; auch die Behauptungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum vorinstanzlichen Entscheidentwurf (betreffend die Dokumente in den Visumsunterlagen) seien mangels entsprechender Gegenbeweismittel unbehelflich, dass das SEM betreffend den Vollzug der Wegweisung unter ausführlicher Nennung der seiner Lageeinschätzung zugrunde liegenden Quellen festhielt, vor dem Hintergrund der politischen Entwicklungen in den vergangenen Jahren herrsche in der Elfenbeinküste gegenwärtig keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, dass das SEM weiter in Erwägung zog, vorliegend ergäben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, die einem Wegweisungsvollzug in den Herkunftsstaat entgegenstünden, weshalb sich dieser als zumutbar erweise dass das SEM ferner nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblich minderjährigen Alter, sondern auch seine weiteren Angaben zur Identität und zur angeblichen familiären Situation in Zweifel zog und namentlich seine knappen Angaben zum angeblich gänzlich fehlenden Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat als unsubstantiiert und realitätsfremd würdigte, zumal sie durch keinerlei Beweismittel untermauert würden, dass das SEM bezweifelte, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr keinerlei Hilfe würde vorfinden können, indessen auch festhielt, als junger Mann könne er voraussichtlich in Abidjan selber durch eine Arbeitsstelle für sein Fortkommen sorgen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht als zumutbar gelten könne, dass die damalige Rechtsvertretung mit Schreiben vom 13. November 2019 das Mandatsverhältnis für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit dem SEM übergebener Eingabe vom 14. November 2019 (vom SEM dem Gericht weitergeleitet; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2019) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Asylgesuchs beantragte, dass er zur Begründung ausführte, er werde in seinem Heimatstaat durch eine Privatperson verfolgt, die mit den heimatlichen Behörden zusammenarbeite, was ein Entkommen vor seinem Verfolger verunmögliche, dass er ferner beteuerte, dass die aus den Visumsunterlagen hervorgehenden Eltern nicht seine wahren Eltern seien, und hierzu eine Kopie seines Geburtsregisterauszugs aus der Elfenbeinküste (ausgestellt am 2. Juni 2016; Geburtsdatum: [...]) nachreichte, auf welchem seine richtigen Eltern aufgeführt seien, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war, dass nämlich die geltend gemachte Verfolgung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber privater Natur ist und es dem Beschwerdeführer demnach offen stünde, sich diesbezüglich an die lokalen Polizeibehörden zu wenden, dass dieser Verfolgung ausserdem auch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, dass ferner die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der verübten Gewalt- oder Drogendelikte rechtsstaatlich legitim ist und entsprechend keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, dass diese Begründung des SEM, wonach die Vorbringen sich als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen, weshalb die Glaubhaftigkeit letztlich offenbleiben kann, zutreffend und zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen bloss wiederholt, er werde in seinem Heimatstaat sowohl von seinem ehemaligen Arbeitgeber als auch von den heimatlichen Behörden verfolgt, dass die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers - namentlich, dass die in den Visumsunterlagen angeführten Eltern nicht seine richtigen Eltern seien, sondern jene, die in der neu eingereichten Geburtsurkunde aufgeführt werden - das Gericht ebenso wenig überzeugen, zumal er bereits vor dem SEM kaum substantiierte Angaben zu seiner familiären Situation zu machen vermochte und an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der als Beweismittel zu den Akten gereichte Geburtsregisterauszug lediglich in Form einer qualitativ schlechten Kopie vorliegt, weshalb das Dokument nicht auf allfällige Fälschungsmerkmale hin überprüft werden kann und entsprechend nicht geeignet ist, die behauptete Identität des Beschwerdeführers zu belegen, dass in keiner Art nachvollziehbar ist, wie die Kopie in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt ist, nachdem er bisher immer zu Protokoll gegeben hatte, keinerlei Kontakte im Heimatland zu haben (vgl. SEM-Akten 10/10 S. 4; 26/13 S. 2 f.), dass der nun eingereichte Geburtsregisterauszug ausserdem als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) 1999 nennt, was seinen bisherigen Angaben im gesamten vorinstanzlichen Verfahren, selbst nach Kenntnisnahme des Altersgutachtens, widerspricht, wonach er angeblich minderjährig sei, dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung des Originals dieses Geburtsregisterauszugs anzusetzen, dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer bereits an der Erstbefragung (13. September 2019) im vorinstanzlichen Verfahren aufgefordert wurde, Identitätsdokumente einzureichen, wobei er dieser Aufforderung im Verlauf des gesamten Vorverfahrens nicht nachgekommen war, dass er sodann im Rahmen des rechtlichen Gehörs (7. Oktober 2019) zum vorinstanzlichen Entscheidentwurf immerhin einen Geburtsregisterauszug in Aussicht stellte, welcher allerdings innert nützlicher Frist ausblieb, dass dem nun auf Rechtsmittelebene eingereichten Geburtsregisterauszug nach dem Gesagten kein Beweiswert zugemessen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht, wie die Vorinstanz, betreffend die Elfenbeinküste nicht von einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt ausgeht (vgl. Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; E-2276/2017 vom 27. März 2019 E. 5.1), dass auch keine Hinweise auf individuelle Vollzugshindernisse feststellbar sind, nachdem der Beschwerdeführer bloss dürftige Angaben zu seiner familiären Situation gemacht hat, die das SEM mit überzeugenden Erwägungen in Zweifel gezogen hat, dass das Gericht sodann - ungeachtet der Glaubhaftigkeit der angeblich gänzlich fehlenden sozialen und familiären Bezugspersonen - die Einschätzung des SEM teilt, der Beschwerdeführer werde sich als junger - und soweit aktenkundig gesunder - Mann im Heimatland ein wirtschaftliches Fortkommen suchen können, dass schliesslich die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen bei der Verletzung der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person findet, und vorliegend der Beschwerdeführer seiner Pflicht, seine Identität auf nachvollziehbare Weise offen zu legen, im gesamten Verlauf des Asylverfahrens nicht nachgekommen ist, dass aufgrund dieser Erwägungen der Vollzug der Wegweisung als zumutbar gelten kann, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: