Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er vor, er stamme aus B._______ und habe dort die Schule besucht. Sein Grossvater habe ihn zur weiteren Ausbildung nach Europa geschickt. Er habe in der Elfenbeinküste keine Probleme gehabt. A.b Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2009, der Beschwerdeführer habe nicht um Gewährung von Schutz ersucht. Sie trat daher auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 9. Juni 2011 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Da er in der Folge unbekannten Aufenthalts war, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 29. Juli 2011 ab. B.b Am 6. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer ein drittes Mal um Asyl. Im Verlauf des Verfahrens tauchte er jedoch erneut unter, worauf das SEM am 20. Februar 2015 einen Abschreibungsbeschluss erliess. B.c Der Beschwerdeführer gelangte am 16. August 2015 erneut an das SEM und beantragte die Gewährung von Asyl. Das SEM hielt wiederum fest, es fehle an einem Ersuchen um Schutz vor Verfolgung, und trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 3. September 2015 gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 2. November 2020 (Datum Eingang SEM) ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen. Er machte geltend, er sei depressiv, von Ängsten geplagt, abhängig von mehreren Suchtmitteln und habe Suizidgedanken. Ausserdem leide er an einer (...). Er befinde sich in einer ambulanten Therapie, die jedoch ungenügend sei; er benötige eine stationäre Behandlung in einer auf Suchtkrankheiten spezialisierten psychiatrischen Institution. Ohne entsprechende Behandlung werde sich sein Zustand rapide verschlechtern. Er sei bereits vier Monate lang in einem Spital in C._______ gewesen, aktuell befinde er sich seit einer Woche im Spital in D._______. In seinem Heimatland gebe es für ihn keine geeignete Behandlung. Bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste wäre er sich selber überlassen und Armut und Gewalt ausgesetzt, zumal er dort über keine Familienangehörige mehr verfüge. Sein Zustand würde sich unweigerlich verschlechtern und schliesslich zu seinem Tod führen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzulässig und/oder unzumutbar. Der Eingabe lagen mehrere Arztberichte aus den Jahren 2019 und 2020 bei. C.b Mit Eingabe vom 19. November 2020 (Datum Eingang SEM) reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 18. November 2020 sowie mehrere bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Arztberichte zu den Akten. Zudem begründete er ausführlich seinen Wunsch nach einem Kantonswechsel ([...]). D. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 ab und erklärte seine Verfügung vom 11. Dezember 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf die erhobene Gebühr von Fr. 600.- zu verzichten, und er sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen ein bereits aktenkundiges Arztzeugnis vom 18. November 2020, ein Arztzeugnis vom 29. Mai 2020, eine Medikamentenverfügung vom 28. Mai 2020 sowie ein Arztzeugnis vom 25. Februar 2020 bei. F. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel - und so auch im vorliegenden Fall - die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, namentlich nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse, bezweckt (vgl. dazu VGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 6.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Abhängigkeit von [...], depressive Angststörung, Suizidalität, [...]) seien auch in B._______ behandelbar, namentlich in den Centres Hospitaliers et Universitaires von (...), in der psychiatrischen Abteilung des Spitals in E._______ sowie im (...). Der blosse Umstand, dass im Herkunftsland keine dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung erhältlich sei, lasse den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Das SEM verwies zudem auf die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Ferner führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe den behandelnden Ärzten sowie dem SEM gegenüber unterschiedliche Angaben zu seiner Biographie und namentlich zu seinem familiären Beziehungsnetz, seiner Nationalität und seinen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Zudem habe er sich mehrfach geweigert, an den vom SEM organisierten Identitätsabklärungen zwecks Beschaffung von Reisepapieren teilzunehmen. Es entstehe der Eindruck, dass er den Asylbehörden wesentliche Informationen zur Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorenthalten wolle. Da er seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflicht mangelhaft nachgekommen sei und insbesondere keine glaubhaften Angaben zu seiner Identität und seinen familiären Verhältnissen gemacht habe, seien die Behörden nicht in der Lage, die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs näher abzuklären und konkret zu prüfen. Als Folge der Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sei vermutungsweise davon auszugehen, es bestünden keine individuellen Vollzugshindernisse. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche geeignet sein könnten, die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Dezember 2009 zu beseitigen, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
E. 6.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Inhalt seines Wiedererwägungsgesuchs vom 2. November 2020 (vgl. vorstehend Bst. C.a), wobei er im Wesentlichen geltend macht, aufgrund seiner medizinischen Probleme und der fehlenden Behandlungsmöglichkeit in der Elfenbeinküste sei der Vollzug der Wegweisung dorthin unzulässig und unzumutbar, zumal er dort über kein Beziehungsnetz verfüge. Seine Mutter sei vor langem gestorben und seinen Vater habe er nicht gekannt. Er sei ab seinem vierten Lebensjahr von seiner Tante in (...) aufgezogen worden, wo er verbale und körperliche Gewalt erlebt habe. Über einen Aufenthaltsstatus habe er in Frankreich nicht verfügt.
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.1.1 Demnach darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Ganz ausnahmsweise kann auch eine zwangsweise Abschiebung von Personen mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, so beispielsweise im Falle von schwerkranken Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit dem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.1.2 Der Beschwerdeführer hat in seinem Wiedererwägungsgesuch weder eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung geltend gemacht noch Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Hingegen bringt er vor, er leide unter verschiedenen medizinischen Problemen (namentlich [...], Depression, Angststörung, Suizidgedanken, Herzprobleme und [...]), aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste als unzulässig zu erachten sei. Die Krankheiten des Beschwerdeführers können indessen nicht als derart gravierend bezeichnet werden, dass damit die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" im Sinne der vorstehenden Erwägungen erreicht würde. Auch eine allenfalls erneut auftretende, akute Suizidalität würde nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs führen; denn eine solche stellt gemäss Rechtsprechung per se kein Vollzugshindernis dar (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015, E. 3.2.1 sowie Urteil des BVGer F 693/2018 vom 9. Februar 2018 S. 9). Allfälligen suizidalen Tendenzen müsste allerdings bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Nach dem Gesagten führt die geltend gemachte, nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Elfenbeinküste keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; E-2276/2017 vom 27. März 2019 E. 5.1; s. beispielsweise auch das Urteil E-6096/2019 vom 27. November 2019). Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben nichts Gegenteiliges vor. Der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste ist daher als generell zumutbar zu erachten.
E. 7.2.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten nachträglichen Veränderung seiner medizinischen Situation ist Folgendes zu bemerken: Den aktenkundigen Arztberichten zufolge ist er abhängig von (...), leidet an Depressionen ([...]), einer (...) sowie emotionaler Instabilität und hat drei Suizidversuche (zwischen 2012 und 2018) hinter sich. Im August 2019 und im März 2020 erlitt er - mutmasslich als Folge seines (...) - einen (...). Ausserdem leidet er an einer (unkomplizierten) (...). Die Behandlung des Beschwerdeführers erfolgte bis anhin teils ambulant, teils stationär, und bestand respektive besteht aus Gesprächstherapie, Ergotherapie, der Einnahme von Antidepressiva und Beruhigungsmitteln (namentlich [...]) sowie der Applikation einer Salbe (gegen die [...]). Die letzte aktenkundige stationäre Behandlung fand zwischen dem 15. Oktober und dem 20. November 2020 in einer psychiatrischen Klinik in F._______ statt (vgl. das Arztzeugnis vom 18. November 2020). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, können die Suchtkrankheit, die somatischen Beschwerden sowie die psychischen Probleme des Beschwerdeführers grundsätzlich auch in B._______ adäquat - wenn auch nicht dem hohen Schweizer Niveau entsprechend - behandelt werden, namentlich in den Centres Hospitaliers Universitaires von (...) (die letztgenannte Filiale ist allerdings aktuell wegen Umbaus geschlossen) sowie in der psychiatrischen Klinik von E._______ (einem Vorort von B._______) (vgl. dazu beispielsweise auch das Urteil des BVGer D-3732/2014 vom 9. April 2015 S. 10 f.). Ferner wurde der Beschwerdeführer bereits vom SEM auf die Möglichkeit hingewiesen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr an die Elfenbeinküste zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen wird. Einer allfälligen, erneut auftretenden akuten Suizidalität im Vollzugszeitpunkt wäre bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.2.2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er wäre bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste auf sich alleine gestellt und müsste unter der Armutsschwelle leben, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass er bis heute keine gültigen Identitätspapiere abgegeben und sich teilweise den Vollzugsbemühungen des Kantons respektive des SEM widersetzt hat. Ausserdem sind die - im Asylverfahren sowie bei den ärztlichen Anamnesen gemachten - aktenkundigen Angaben zu seinem familiären Beziehungsnetz widersprüchlich ausgefallen (vgl. dazu die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auf den Seiten 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Demnach ist nicht nur die Identität des Beschwerdeführers weiterhin ungesichert, sondern es ist den Asylbehörden aufgrund seiner unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben auch nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern. Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - eine asylsuchende Person durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben über ihren genauen Herkunftsort und ihr soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - namentlich auch in Bezug auf die Frage, ob im Herkunftsland ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden ist - verhindert. Die grundsätzlich geltende Untersuchungspflicht findet in diesem Fall ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). Es ist daher im vorliegenden Fall vermutungsweise davon auszugehen, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten, individuellen Gründe bestehen, welche zur Annahme führen könnten, der Beschwerdeführer sei im Falle seiner Rückkehr an den Herkunftsort konkret gefährdet. Der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste ist daher auch in individueller Hinsicht als nach wie vor zumutbar zu erachten.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann weiterhin als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), und in der Beschwerde keine zwischenzeitlich (d.h. seit Erlass des letzten Asylentscheids vom 3. September 2015) eingetretenen diesbezüglichen praktischen Hindernisse vorgebracht werden. Ferner steht auch die aktuelle Corona-Pandemie dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 8 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, Gründe darzulegen, die in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. September 2015 führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste erweist sich nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen und auch zu Recht eine Gebühr erhoben (vgl. Art. 111d Abs. 1 AsylG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung für eine Beibehaltung der am 21. Dezember 2020 angeordneten (superprovisorischen) Massnahme; der fragliche Vollzugsstopp ist demnach aufzuheben.
E. 11.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der einstweilen angeordnete Vollzugsstopp vom 21. Dezember 2020 wird aufgehoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6395/2020 Urteil vom 11. Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er vor, er stamme aus B._______ und habe dort die Schule besucht. Sein Grossvater habe ihn zur weiteren Ausbildung nach Europa geschickt. Er habe in der Elfenbeinküste keine Probleme gehabt. A.b Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2009, der Beschwerdeführer habe nicht um Gewährung von Schutz ersucht. Sie trat daher auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 9. Juni 2011 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Da er in der Folge unbekannten Aufenthalts war, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 29. Juli 2011 ab. B.b Am 6. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer ein drittes Mal um Asyl. Im Verlauf des Verfahrens tauchte er jedoch erneut unter, worauf das SEM am 20. Februar 2015 einen Abschreibungsbeschluss erliess. B.c Der Beschwerdeführer gelangte am 16. August 2015 erneut an das SEM und beantragte die Gewährung von Asyl. Das SEM hielt wiederum fest, es fehle an einem Ersuchen um Schutz vor Verfolgung, und trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 3. September 2015 gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 2. November 2020 (Datum Eingang SEM) ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen. Er machte geltend, er sei depressiv, von Ängsten geplagt, abhängig von mehreren Suchtmitteln und habe Suizidgedanken. Ausserdem leide er an einer (...). Er befinde sich in einer ambulanten Therapie, die jedoch ungenügend sei; er benötige eine stationäre Behandlung in einer auf Suchtkrankheiten spezialisierten psychiatrischen Institution. Ohne entsprechende Behandlung werde sich sein Zustand rapide verschlechtern. Er sei bereits vier Monate lang in einem Spital in C._______ gewesen, aktuell befinde er sich seit einer Woche im Spital in D._______. In seinem Heimatland gebe es für ihn keine geeignete Behandlung. Bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste wäre er sich selber überlassen und Armut und Gewalt ausgesetzt, zumal er dort über keine Familienangehörige mehr verfüge. Sein Zustand würde sich unweigerlich verschlechtern und schliesslich zu seinem Tod führen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzulässig und/oder unzumutbar. Der Eingabe lagen mehrere Arztberichte aus den Jahren 2019 und 2020 bei. C.b Mit Eingabe vom 19. November 2020 (Datum Eingang SEM) reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 18. November 2020 sowie mehrere bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Arztberichte zu den Akten. Zudem begründete er ausführlich seinen Wunsch nach einem Kantonswechsel ([...]). D. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 ab und erklärte seine Verfügung vom 11. Dezember 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf die erhobene Gebühr von Fr. 600.- zu verzichten, und er sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen ein bereits aktenkundiges Arztzeugnis vom 18. November 2020, ein Arztzeugnis vom 29. Mai 2020, eine Medikamentenverfügung vom 28. Mai 2020 sowie ein Arztzeugnis vom 25. Februar 2020 bei. F. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel - und so auch im vorliegenden Fall - die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, namentlich nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse, bezweckt (vgl. dazu VGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Abhängigkeit von [...], depressive Angststörung, Suizidalität, [...]) seien auch in B._______ behandelbar, namentlich in den Centres Hospitaliers et Universitaires von (...), in der psychiatrischen Abteilung des Spitals in E._______ sowie im (...). Der blosse Umstand, dass im Herkunftsland keine dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung erhältlich sei, lasse den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Das SEM verwies zudem auf die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Ferner führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe den behandelnden Ärzten sowie dem SEM gegenüber unterschiedliche Angaben zu seiner Biographie und namentlich zu seinem familiären Beziehungsnetz, seiner Nationalität und seinen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Zudem habe er sich mehrfach geweigert, an den vom SEM organisierten Identitätsabklärungen zwecks Beschaffung von Reisepapieren teilzunehmen. Es entstehe der Eindruck, dass er den Asylbehörden wesentliche Informationen zur Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorenthalten wolle. Da er seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflicht mangelhaft nachgekommen sei und insbesondere keine glaubhaften Angaben zu seiner Identität und seinen familiären Verhältnissen gemacht habe, seien die Behörden nicht in der Lage, die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs näher abzuklären und konkret zu prüfen. Als Folge der Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht sei vermutungsweise davon auszugehen, es bestünden keine individuellen Vollzugshindernisse. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche geeignet sein könnten, die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Dezember 2009 zu beseitigen, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 6.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Inhalt seines Wiedererwägungsgesuchs vom 2. November 2020 (vgl. vorstehend Bst. C.a), wobei er im Wesentlichen geltend macht, aufgrund seiner medizinischen Probleme und der fehlenden Behandlungsmöglichkeit in der Elfenbeinküste sei der Vollzug der Wegweisung dorthin unzulässig und unzumutbar, zumal er dort über kein Beziehungsnetz verfüge. Seine Mutter sei vor langem gestorben und seinen Vater habe er nicht gekannt. Er sei ab seinem vierten Lebensjahr von seiner Tante in (...) aufgezogen worden, wo er verbale und körperliche Gewalt erlebt habe. Über einen Aufenthaltsstatus habe er in Frankreich nicht verfügt. 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.1 Demnach darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Ganz ausnahmsweise kann auch eine zwangsweise Abschiebung von Personen mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, so beispielsweise im Falle von schwerkranken Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit dem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.1.2 Der Beschwerdeführer hat in seinem Wiedererwägungsgesuch weder eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung geltend gemacht noch Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Hingegen bringt er vor, er leide unter verschiedenen medizinischen Problemen (namentlich [...], Depression, Angststörung, Suizidgedanken, Herzprobleme und [...]), aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste als unzulässig zu erachten sei. Die Krankheiten des Beschwerdeführers können indessen nicht als derart gravierend bezeichnet werden, dass damit die hohe Schwelle zur Annahme eines "real risk" im Sinne der vorstehenden Erwägungen erreicht würde. Auch eine allenfalls erneut auftretende, akute Suizidalität würde nicht zur Unzulässigkeit des Vollzugs führen; denn eine solche stellt gemäss Rechtsprechung per se kein Vollzugshindernis dar (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015, E. 3.2.1 sowie Urteil des BVGer F 693/2018 vom 9. Februar 2018 S. 9). Allfälligen suizidalen Tendenzen müsste allerdings bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Nach dem Gesagten führt die geltend gemachte, nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Elfenbeinküste keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; E-2276/2017 vom 27. März 2019 E. 5.1; s. beispielsweise auch das Urteil E-6096/2019 vom 27. November 2019). Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben nichts Gegenteiliges vor. Der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste ist daher als generell zumutbar zu erachten. 7.2.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten nachträglichen Veränderung seiner medizinischen Situation ist Folgendes zu bemerken: Den aktenkundigen Arztberichten zufolge ist er abhängig von (...), leidet an Depressionen ([...]), einer (...) sowie emotionaler Instabilität und hat drei Suizidversuche (zwischen 2012 und 2018) hinter sich. Im August 2019 und im März 2020 erlitt er - mutmasslich als Folge seines (...) - einen (...). Ausserdem leidet er an einer (unkomplizierten) (...). Die Behandlung des Beschwerdeführers erfolgte bis anhin teils ambulant, teils stationär, und bestand respektive besteht aus Gesprächstherapie, Ergotherapie, der Einnahme von Antidepressiva und Beruhigungsmitteln (namentlich [...]) sowie der Applikation einer Salbe (gegen die [...]). Die letzte aktenkundige stationäre Behandlung fand zwischen dem 15. Oktober und dem 20. November 2020 in einer psychiatrischen Klinik in F._______ statt (vgl. das Arztzeugnis vom 18. November 2020). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, können die Suchtkrankheit, die somatischen Beschwerden sowie die psychischen Probleme des Beschwerdeführers grundsätzlich auch in B._______ adäquat - wenn auch nicht dem hohen Schweizer Niveau entsprechend - behandelt werden, namentlich in den Centres Hospitaliers Universitaires von (...) (die letztgenannte Filiale ist allerdings aktuell wegen Umbaus geschlossen) sowie in der psychiatrischen Klinik von E._______ (einem Vorort von B._______) (vgl. dazu beispielsweise auch das Urteil des BVGer D-3732/2014 vom 9. April 2015 S. 10 f.). Ferner wurde der Beschwerdeführer bereits vom SEM auf die Möglichkeit hingewiesen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr an die Elfenbeinküste zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen wird. Einer allfälligen, erneut auftretenden akuten Suizidalität im Vollzugszeitpunkt wäre bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 E. 9.4.2.2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er wäre bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste auf sich alleine gestellt und müsste unter der Armutsschwelle leben, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass er bis heute keine gültigen Identitätspapiere abgegeben und sich teilweise den Vollzugsbemühungen des Kantons respektive des SEM widersetzt hat. Ausserdem sind die - im Asylverfahren sowie bei den ärztlichen Anamnesen gemachten - aktenkundigen Angaben zu seinem familiären Beziehungsnetz widersprüchlich ausgefallen (vgl. dazu die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auf den Seiten 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Demnach ist nicht nur die Identität des Beschwerdeführers weiterhin ungesichert, sondern es ist den Asylbehörden aufgrund seiner unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben auch nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern. Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - eine asylsuchende Person durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben über ihren genauen Herkunftsort und ihr soziales Beziehungsnetz eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - namentlich auch in Bezug auf die Frage, ob im Herkunftsland ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden ist - verhindert. Die grundsätzlich geltende Untersuchungspflicht findet in diesem Fall ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). Es ist daher im vorliegenden Fall vermutungsweise davon auszugehen, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten, individuellen Gründe bestehen, welche zur Annahme führen könnten, der Beschwerdeführer sei im Falle seiner Rückkehr an den Herkunftsort konkret gefährdet. Der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste ist daher auch in individueller Hinsicht als nach wie vor zumutbar zu erachten. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann weiterhin als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), und in der Beschwerde keine zwischenzeitlich (d.h. seit Erlass des letzten Asylentscheids vom 3. September 2015) eingetretenen diesbezüglichen praktischen Hindernisse vorgebracht werden. Ferner steht auch die aktuelle Corona-Pandemie dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
8. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, Gründe darzulegen, die in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. September 2015 führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste erweist sich nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen und auch zu Recht eine Gebühr erhoben (vgl. Art. 111d Abs. 1 AsylG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung für eine Beibehaltung der am 21. Dezember 2020 angeordneten (superprovisorischen) Massnahme; der fragliche Vollzugsstopp ist demnach aufzuheben. 11. 11.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der einstweilen angeordnete Vollzugsstopp vom 21. Dezember 2020 wird aufgehoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: