Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 18. Oktober 2023 fand eine Erstbefragung UMA statt, nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, am (…) in C._______ geboren zu sein (Protokoll in den SEM-Akten […] [A] 19). Ein vom SEM in Auftrag gegebenes Altersgutachten des Instituts für Rechts- medizin (IRM) des Kantons D._______ ergab, dass das angegebene chro- nologische Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monat nicht zutreffen könne. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs versah das SEM das im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragene Geburts- datum mit einem Bestreitungsvermerk. A.b Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 trat das SEM im Rahmen eines Dublinverfahrens nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und verfügte seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien. Nach Ablauf der Überstellungsfrist nahm das SEM das Asylverfahren des Be- schwerdeführers am 16. Juli 2024 wieder auf und hörte ihn am 8. August 2024 zu seinen Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten A48). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Dioula an und komme aus C._______ im westlichen Teil der Elfenbeinküste, an der Grenze zu Liberia und Guinea. Er sei wegen seines Glaubens in Schwierigkeiten mit seinem Vater und dessen Familie geraten. Seine Familie betreibe Fetisch- sowie spirituelle Aktivitäten und habe von ihm verlangt, Götzen anzubeten. Er gehe jedoch in die Moschee; der Islam sei aber in seiner Familie verboten. Sein Vater habe sich nicht mehr um ihn gekümmert und ihn stets bedroht. Schliesslich habe die Familie seines Vaters ihn weggeschickt, wobei er zu- erst bei seiner Tante gelebt habe. Nachdem diese sich vor Konsequenzen gefürchtet habe, habe er gemeinsam mit seinem Cousin M. (N […]) wäh- rend zwei Jahren in Abidjan gelebt. Sie hätten dort Autos gewaschen und das Geld für Zugtickets eingezogen. Sie hätten am Bahnhof übernachtet und seien deshalb für Angehörige der kriminellen Kindergang namens «Mikroben» gehalten worden. Der Beschwerdeführer gab auch an, er sei oft in Guinea gewesen, wo sich seine Mutter und seine Schwester aufhiel- ten. In Abidjan habe ihn die Familie seines Vaters dann gesucht und von ihm verlangt, zurückzukommen, andernfalls er mit einem Fluch belegt
E-5266/2024 Seite 3 würde. Nachdem er sich dieser Aufforderung widersetzt habe, habe er ei- nen Monat später Schmerzen im und Spuren auf dem (…) bekommen. Da eine Person durch mystische Kräfte komplett gelähmt werden könne, be- fürchte er, dass ihm etwas zustossen könne. B.a.a Der Beschwerdeführer reichte unter anderem folgende Unterlagen ins Recht: - ein Foto seines (…) respektive der Narben auf seinem (…) (ID-005A, - Fotos, die Götzen respektive einen Bann (Fluch) zeigen sollen (ID-002 und ID- 003), - einen Memory-Stick, der ein Video enthalte, welches Rituale zeigen solle. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers am 15. August 2024 den Entwurf des ablehnenden Asyl- entscheids zur Stellungnahme. Am Tag darauf nahm diese Stellung und erklärte, der Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Ebenfalls am 19. August 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 23. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un- möglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeistän- dung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder- herzustellen.
E-5266/2024 Seite 4 G. Am 27. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich des unter Erwägung 1.4 Gesagten
– einzutreten.
E. 1.4 Auf den Verfahrensantrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde.
E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5266/2024 Seite 5
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuchs massgeblich wie folgt: Die geltend gemachten Nachteile durch die Familie und damit durch Dritt- personen seien aufgrund der dazu gemachten Angaben auf das Verhalten der Geschwister seines Vaters und damit nicht auf ein aus Art. 3 AsylG ab- geleitetes Motiv zurückzuführen. Zudem erreichten die Nachteile keine asylbeachtliche Intensität. Der Beschwerdeführer habe sich im Zusam- menhang mit den an ihn gerichteten Drohungen auch nie an die heimatli- chen Behörden oder an andere Stellen gewandt; dies, weil er der Auffas- sung sei, man könne die eigene Familie nicht anzeigen. Hätte er sich je- doch durch seine Familie tatsächlich auf ernsthafte Weise bedroht gese- hen, hätte er sich mit Sicherheit an die heimatlichen Behörden gewandt, was ihm auch zumutbar gewesen wäre. Anhaltspunkte, dass er persönlich im Heimatland keinen staatlichen Schutz hätte beanspruchen können, gin- gen aus den Akten nicht hervor. Anhand der vorliegenden Akten sei sodann nicht ersichtlich, weshalb seine heimatlichen Behörden ihm den erforderli- chen Schutz nicht hätten gewähren sollen. Zwar habe er geltend gemacht, dass ihm und seinem Cousin M. Schläge oder Festnahme durch die Polizei hätten drohen können, da sie in Abidjan als Mitglieder einer Kinderbande angesehen worden seien. Er habe aber auf Nachfrage hin erklärt, dass ihnen nichts dergleichen geschehen sei. Ihm gegenüber sei es auch zu keinen physischen Übergriffen seitens seines Vaters oder seiner Familie gekommen. Auch sei es ausser dem geschilderten Bann (Fluch) und den
E-5266/2024 Seite 6 geltend gemachten mystischen Kräften zu keinen weiteren Vorfällen ge- kommen. Was die vorgebrachten Folgen des Bannes (die Rückenschmer- zen und Spuren auf dem Rücken) anbelange, könnten diese ohne Weiteres auch in einem anderen Zusammenhang entstanden sein. Den eingereich- ten Beweismitteln komme nur ein geringer Beweiswert zu. Zudem seien die eingereichten Aufnahmen weder eindeutig einem bestimmten Kontext zuzuordnen noch könnten sie eine gegen den Beschwerdeführer gerich- tete Verfolgung belegen. Auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente müsse vor diesem Hintergrund nicht mehr eingegangen werden. Zum Einwand in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, die Anhörung sei über weite Teile auf Französisch und nicht in der Muttersprache Ya- couba geführt worden, führt das SEM aus, es ergäben sich zwar gewisse Hinweise, dass die Verständigung an der Anhörung erschwert gewesen sei. Sie sei aber als ausreichend gewährleistet zu erachten. Der Beschwer- deführer sei in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen adäquat zu beantworten, und der Sachverhalt sei als genügend erstellt zu erachten. Entsprechend habe er auch die Frage, ob er alles, was er als wichtig er- achte, habe sagen können, bejaht. Folglich sei ein Abbruch der Befragung nicht angezeigt gewesen. Soweit in der Stellungnahme erklärt worden war, der Beschwerdeführer werde von seinem in der Schweiz lebenden Cousin M., der krank sei, gebraucht, hält das SEM fest, dass aus den vorliegenden Akten kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen hervorgehe. Es recht- fertige sich weder eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren noch die Durch- führung einer ergänzenden Anhörung.
E. 4.2 In der Beschwerde betont der Beschwerdeführer, er wäre bei einer Rückkehr seitens der Familie an Leib und Leben bedroht, da die religiösen Rituale von Generation zu Generation weitergegeben würden und es ihm nicht erlaubt sei, sich zu entziehen. Weil er nicht bei der Familie leben könne, sei er auch von allgemein schwierigen Lebensbedingungen betrof- fen. So besitze er keine genügende Ausbildung, um ein Auskommen zu finden. Die Zeit in Abidjan vor der Ausreise sei schwierig gewesen, er und sein Cousin M. hätten auf der Strasse leben müssen und seien sowohl von der Polizei verfolgt worden als auch von Mitgliedern der Jugendbande. Auch seien sie für seine Tätigkeiten von den jeweiligen Arbeit-/Auftragge- ber nicht immer bezahlt worden.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
E-5266/2024 Seite 7 an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Zutreffend und ausführlich hat das SEM begründet, dass die geltend gemachten Rückenschmerzen, unabhängig von ihrer Ursache, nicht hinreichend intensiv seien, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten, sowie dass er sich nicht hinreichend um staatlichen Schutz bemüht respektive nicht dar- getan habe, inwiefern ihm dieser verweigert worden wäre.
E. 5.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhö- rung ausdrücklich angegeben hatte, er sei weder vom Vater noch von des- sen Angehörigen je physisch attackiert worden. Auch seine Befürchtung für die Zukunft beschränkt sich auf Auswirkungen mystischer Kräfte (A68 ff.). Solche Nachteile können von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 AsylG fallen. In diesem Zusammenhang hält das SEM auch zu Recht fest, die Ursache der Spuren auf dem Rücken des Beschwerdefüh- rers respektive seine Rückenschmerzen könnten auch andere sein. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, das Le- ben in Abidjan sei schwierig gewesen; dies unter anderem auch, weil er und sein Cousin aufgrund ihres Aufenthaltsortes am Bahnhof verdächtigt worden seien, zur Jugendbande zu gehören. Konkret seien sie aber von der Polizei weder gesucht noch festgenommen worden (A48 F118). Das Vorbringen in der Beschwerde, sie seien täglich von der Polizei verfolgt worden, ist demnach nicht nachvollziehbar. Auch wenn nicht bestritten wer- den muss, dass die vom Beschwerdeführer umschriebenen Lebensum- stände schwierig waren, kommt diesen sodann bereits mangels Motivs keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu.
E. 5.3 Insgesamt hat das SEM hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aus- sagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-5266/2024 Seite 9 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in den meisten Regionen von Côte d'Ivoire keine Situation allgemei- ner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie Urteil D-6395/2020 E. 7.2 vom 11. Januar 2021, m.w.H.). Davon geht auch das SEM in der angefochtenen Verfügung aus. Dabei hält es ausdrücklich fest, dass ein Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (C._______; Distrikt Montag- nes) aufgrund der aktuellen Sicherheitslage als nicht zumutbar gelte (ebd. Abschnitt III Ziff.2). Infolgedessen bleibt zu prüfen, ob eine zumutbare Auf- enthaltsalternative in einer anderen Landesregion besteht.
E. 7.3.3 Die diesbezügliche Einschätzung des SEM ist zu bestätigen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer (…) Jahre lang in Abidjan gelebt hat, unter anderem bei einer Tante (A48 F21). Mit ihr (der Schwester seines Vaters) steht er auch telefonisch in Kontakt (ebd. F93). Sie liess ihm auch die Fotos der Götzen beziehungsweise des Bannes (ID-002 und ID-
003) zukommen (ebd. F25) Während seines Aufenthalts in E._______ (Distrikt Bas-Sassandra) konnte er sodann bei einem Bruder seines Vaters leben (ebd. F48 und F108), solange er sich in San Pedro (Hauptstadt des Distrikts Bas-Sassandra) aufgehalten hat, hat er bei dessen Ehefrau ge- wohnt (ebd. F48). Auch wenn es keinen Grund gibt, daran zu zweifeln, dass die damaligen Lebensumstände in Abidjan für ihn schwierig waren, konnte er doch mit einfachen Arbeiten ein Auskommen finden. Mit der Unterstüt- zung verschiedener Verwandter sollte ihm dies auch nach der Rückkehr wieder möglich sein. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer angegeben, er sei oft in Guinea gewesen (A19 Ziff. 2.04). Trotz der dort teils volatilen Lage schätzt das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung dorthin ebenfalls als generell zulässig, zumutbar und möglich (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3827/2024 vom 12. Juli 2024 S. 11). Das Argument des Be- schwerdeführers, wonach er als Mann nicht bei seiner Mutter leben könne (A48 F67), spricht offenkundig nicht dagegen, dass möglicherweise auch dorthin zurückkehren könnte.
E. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslo- sigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist.
E. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung von Verfah- renskosten befreit wird, ist auch sein Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG).
E. 9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5266/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Der Antrag um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5266/2024 Urteil vom 18. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 18. Oktober 2023 fand eine Erstbefragung UMA statt, nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, am (...) in C._______ geboren zu sein (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A] 19). Ein vom SEM in Auftrag gegebenes Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des Kantons D._______ ergab, dass das angegebene chronologische Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monat nicht zutreffen könne. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs versah das SEM das im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragene Geburtsdatum mit einem Bestreitungsvermerk. A.b Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 trat das SEM im Rahmen eines Dublinverfahrens nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und verfügte seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien. Nach Ablauf der Überstellungsfrist nahm das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 16. Juli 2024 wieder auf und hörte ihn am 8. August 2024 zu seinen Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten A48). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Dioula an und komme aus C._______ im westlichen Teil der Elfenbeinküste, an der Grenze zu Liberia und Guinea. Er sei wegen seines Glaubens in Schwierigkeiten mit seinem Vater und dessen Familie geraten. Seine Familie betreibe Fetisch- sowie spirituelle Aktivitäten und habe von ihm verlangt, Götzen anzubeten. Er gehe jedoch in die Moschee; der Islam sei aber in seiner Familie verboten. Sein Vater habe sich nicht mehr um ihn gekümmert und ihn stets bedroht. Schliesslich habe die Familie seines Vaters ihn weggeschickt, wobei er zuerst bei seiner Tante gelebt habe. Nachdem diese sich vor Konsequenzen gefürchtet habe, habe er gemeinsam mit seinem Cousin M. (N [...]) während zwei Jahren in Abidjan gelebt. Sie hätten dort Autos gewaschen und das Geld für Zugtickets eingezogen. Sie hätten am Bahnhof übernachtet und seien deshalb für Angehörige der kriminellen Kindergang namens «Mikroben» gehalten worden. Der Beschwerdeführer gab auch an, er sei oft in Guinea gewesen, wo sich seine Mutter und seine Schwester aufhielten. In Abidjan habe ihn die Familie seines Vaters dann gesucht und von ihm verlangt, zurückzukommen, andernfalls er mit einem Fluch belegt würde. Nachdem er sich dieser Aufforderung widersetzt habe, habe er einen Monat später Schmerzen im und Spuren auf dem (...) bekommen. Da eine Person durch mystische Kräfte komplett gelähmt werden könne, befürchte er, dass ihm etwas zustossen könne. B.a.a Der Beschwerdeführer reichte unter anderem folgende Unterlagen ins Recht:
- ein Foto seines (...) respektive der Narben auf seinem (...) (ID-005A,
- Fotos, die Götzen respektive einen Bann (Fluch) zeigen sollen (ID-002 und ID-003),
- einen Memory-Stick, der ein Video enthalte, welches Rituale zeigen solle. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 15. August 2024 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Am Tag darauf nahm diese Stellung und erklärte, der Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. August 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Ebenfalls am 19. August 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 23. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. G. Am 27. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich des unter Erwägung 1.4 Gesagten - einzutreten. 1.4 Auf den Verfahrensantrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde. 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuchs massgeblich wie folgt: Die geltend gemachten Nachteile durch die Familie und damit durch Drittpersonen seien aufgrund der dazu gemachten Angaben auf das Verhalten der Geschwister seines Vaters und damit nicht auf ein aus Art. 3 AsylG abgeleitetes Motiv zurückzuführen. Zudem erreichten die Nachteile keine asylbeachtliche Intensität. Der Beschwerdeführer habe sich im Zusammenhang mit den an ihn gerichteten Drohungen auch nie an die heimatlichen Behörden oder an andere Stellen gewandt; dies, weil er der Auffassung sei, man könne die eigene Familie nicht anzeigen. Hätte er sich jedoch durch seine Familie tatsächlich auf ernsthafte Weise bedroht gesehen, hätte er sich mit Sicherheit an die heimatlichen Behörden gewandt, was ihm auch zumutbar gewesen wäre. Anhaltspunkte, dass er persönlich im Heimatland keinen staatlichen Schutz hätte beanspruchen können, gingen aus den Akten nicht hervor. Anhand der vorliegenden Akten sei sodann nicht ersichtlich, weshalb seine heimatlichen Behörden ihm den erforderlichen Schutz nicht hätten gewähren sollen. Zwar habe er geltend gemacht, dass ihm und seinem Cousin M. Schläge oder Festnahme durch die Polizei hätten drohen können, da sie in Abidjan als Mitglieder einer Kinderbande angesehen worden seien. Er habe aber auf Nachfrage hin erklärt, dass ihnen nichts dergleichen geschehen sei. Ihm gegenüber sei es auch zu keinen physischen Übergriffen seitens seines Vaters oder seiner Familie gekommen. Auch sei es ausser dem geschilderten Bann (Fluch) und den geltend gemachten mystischen Kräften zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Was die vorgebrachten Folgen des Bannes (die Rückenschmerzen und Spuren auf dem Rücken) anbelange, könnten diese ohne Weiteres auch in einem anderen Zusammenhang entstanden sein. Den eingereichten Beweismitteln komme nur ein geringer Beweiswert zu. Zudem seien die eingereichten Aufnahmen weder eindeutig einem bestimmten Kontext zuzuordnen noch könnten sie eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung belegen. Auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente müsse vor diesem Hintergrund nicht mehr eingegangen werden. Zum Einwand in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, die Anhörung sei über weite Teile auf Französisch und nicht in der Muttersprache Yacouba geführt worden, führt das SEM aus, es ergäben sich zwar gewisse Hinweise, dass die Verständigung an der Anhörung erschwert gewesen sei. Sie sei aber als ausreichend gewährleistet zu erachten. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen adäquat zu beantworten, und der Sachverhalt sei als genügend erstellt zu erachten. Entsprechend habe er auch die Frage, ob er alles, was er als wichtig erachte, habe sagen können, bejaht. Folglich sei ein Abbruch der Befragung nicht angezeigt gewesen. Soweit in der Stellungnahme erklärt worden war, der Beschwerdeführer werde von seinem in der Schweiz lebenden Cousin M., der krank sei, gebraucht, hält das SEM fest, dass aus den vorliegenden Akten kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen hervorgehe. Es rechtfertige sich weder eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren noch die Durchführung einer ergänzenden Anhörung. 4.2 In der Beschwerde betont der Beschwerdeführer, er wäre bei einer Rückkehr seitens der Familie an Leib und Leben bedroht, da die religiösen Rituale von Generation zu Generation weitergegeben würden und es ihm nicht erlaubt sei, sich zu entziehen. Weil er nicht bei der Familie leben könne, sei er auch von allgemein schwierigen Lebensbedingungen betroffen. So besitze er keine genügende Ausbildung, um ein Auskommen zu finden. Die Zeit in Abidjan vor der Ausreise sei schwierig gewesen, er und sein Cousin M. hätten auf der Strasse leben müssen und seien sowohl von der Polizei verfolgt worden als auch von Mitgliedern der Jugendbande. Auch seien sie für seine Tätigkeiten von den jeweiligen Arbeit-/Auftraggeber nicht immer bezahlt worden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Zutreffend und ausführlich hat das SEM begründet, dass die geltend gemachten Rückenschmerzen, unabhängig von ihrer Ursache, nicht hinreichend intensiv seien, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten, sowie dass er sich nicht hinreichend um staatlichen Schutz bemüht respektive nicht dargetan habe, inwiefern ihm dieser verweigert worden wäre. 5.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausdrücklich angegeben hatte, er sei weder vom Vater noch von dessen Angehörigen je physisch attackiert worden. Auch seine Befürchtung für die Zukunft beschränkt sich auf Auswirkungen mystischer Kräfte (A68 ff.). Solche Nachteile können von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 AsylG fallen. In diesem Zusammenhang hält das SEM auch zu Recht fest, die Ursache der Spuren auf dem Rücken des Beschwerdeführers respektive seine Rückenschmerzen könnten auch andere sein. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, das Leben in Abidjan sei schwierig gewesen; dies unter anderem auch, weil er und sein Cousin aufgrund ihres Aufenthaltsortes am Bahnhof verdächtigt worden seien, zur Jugendbande zu gehören. Konkret seien sie aber von der Polizei weder gesucht noch festgenommen worden (A48 F118). Das Vorbringen in der Beschwerde, sie seien täglich von der Polizei verfolgt worden, ist demnach nicht nachvollziehbar. Auch wenn nicht bestritten werden muss, dass die vom Beschwerdeführer umschriebenen Lebensumstände schwierig waren, kommt diesen sodann bereits mangels Motivs keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. 5.3 Insgesamt hat das SEM hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in den meisten Regionen von Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie Urteil D-6395/2020 E. 7.2 vom 11. Januar 2021, m.w.H.). Davon geht auch das SEM in der angefochtenen Verfügung aus. Dabei hält es ausdrücklich fest, dass ein Vollzug der Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (C._______; Distrikt Montagnes) aufgrund der aktuellen Sicherheitslage als nicht zumutbar gelte (ebd. Abschnitt III Ziff.2). Infolgedessen bleibt zu prüfen, ob eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Landesregion besteht. 7.3.3 Die diesbezügliche Einschätzung des SEM ist zu bestätigen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer (...) Jahre lang in Abidjan gelebt hat, unter anderem bei einer Tante (A48 F21). Mit ihr (der Schwester seines Vaters) steht er auch telefonisch in Kontakt (ebd. F93). Sie liess ihm auch die Fotos der Götzen beziehungsweise des Bannes (ID-002 und ID-003) zukommen (ebd. F25) Während seines Aufenthalts in E._______ (Distrikt Bas-Sassandra) konnte er sodann bei einem Bruder seines Vaters leben (ebd. F48 und F108), solange er sich in San Pedro (Hauptstadt des Distrikts Bas-Sassandra) aufgehalten hat, hat er bei dessen Ehefrau gewohnt (ebd. F48). Auch wenn es keinen Grund gibt, daran zu zweifeln, dass die damaligen Lebensumstände in Abidjan für ihn schwierig waren, konnte er doch mit einfachen Arbeiten ein Auskommen finden. Mit der Unterstützung verschiedener Verwandter sollte ihm dies auch nach der Rückkehr wieder möglich sein. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer angegeben, er sei oft in Guinea gewesen (A19 Ziff. 2.04). Trotz der dort teils volatilen Lage schätzt das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung dorthin ebenfalls als generell zulässig, zumutbar und möglich (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3827/2024 vom 12. Juli 2024 S. 11). Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er als Mann nicht bei seiner Mutter leben könne (A48 F67), spricht offenkundig nicht dagegen, dass möglicherweise auch dorthin zurückkehren könnte. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, ist auch sein Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). 9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Der Antrag um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: