Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
vollständig zu erstellen, dass diese Rügen vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass es sich bei den Rügen in Bezug auf die Sepah-Tätigkeit des Eheman- nes und die exilpolitischen Tätigkeiten um materielle Fragen handelt und auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
E-3231/2025 Seite 6 dass die gesundheitliche Situation anlässlich der Anhörungen zu den Asyl- gründen thematisiert wurde und es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt, entsprechende Beweismittel einzureichen, dass sich die Vorinstanz mit den gesundheitlichen Vorbringen der Be- schwerdeführerin auseinandersetzte und sich das SEM angesichts seiner Feststellung, im Iran sei die gesundheitliche Versorgung gewährleistet, nicht zu weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand veranlasst sehen musste, dass die Feststellung des Sachverhalts nicht zu beanstanden ist und auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist, womit der Sube- ventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit nicht stand, dass die geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich der Sepah Zugehörig- keit des Ehemannes der Beschwerdeführerin und des Waffenfunds im Ge- schäft des Ehemannes insgesamt als unplausibel, unbegründet und unbe- legt zu qualifizieren seien, dass die geltend gemachte häusliche Gewalt durch den Ehemann, selbst bei Wahrunterstellung, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, da im Falle des Irans von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ausge- gangen werden könne,
E-3231/2025 Seite 7 dass es im Iran in Bezug auf häusliche Gewalt zudem möglich sei sich an zahlreiche zivilgesellschaftliche Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen zu wenden, dass die geltend gemachte illegale Ausreise nicht belegt und kein Reise- pass eingereicht worden sei, dass die exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz als niederschwellig ein- zustufen seien und die eingereichten Beweismittel nichts an dieser Ein- schätzung ändern würden, dass in der Beschwerde im Wesentlichen die Fluchtgründe wiederholt wer- den und auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verwiesen wird sowie feh- lender staatlicher Schutz geltend gemacht wird, dass weiter ausführlich auf die exilpolitischen Tätigkeiten verwiesen wird, dass auf Beschwerdeebene zudem erstmals die Konversion zum Christen- tum geltend gemacht wird, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM zu Recht den Standpunkt vertritt, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu ge- nügen vermögen, dass auf die weiteren Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, de- nen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, dass in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht festgehalten wird, dass sich die Vorbringen bezüglich der Sepah-Tätigkeit des Eheman- nes offenbar auf einen konstruierten Sachverhalt abstützen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift in Fällen häus- licher Gewalt auf die bereits von der Vorinstanz erwähnte staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des iranischen Staates verwiesen wer- den kann, dass insbesondere auf die Ausführungen in der Verfügung zur gesetzli- chen Möglichkeit einer Scheidung für Frauen zu verweisen ist, dass die Vorinstanz ebenfalls richtigerweise auf die zivilgesellschaftlichen Organisationen für Opfer von Gewalt verweist,
E-3231/2025 Seite 8 dass weiter darauf hinzuweisen ist, dass es der älteren Tochter der Be- schwerdeführerin offensichtlich möglich gewesen ist, eine innerstaatliche Schutzalternative wahrzunehmen und nicht ersichtlich ist, weshalb dies für die Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, dass die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Einklang mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz als niederschwellig zu qualifizieren sind, dass auch die eingereichten Beweismittel in Bezug die Vereine und Tätig- keiten der Beschwerdeführerin nichts an dieser Einschätzung zu verändern mögen, dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Konversion zum Christentum als offensichtlich nachgeschoben zu werten ist und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeschrift kein Beweismittel hierzu einge- reicht wurde, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Glauben auf exponierte Weise ausübt, die von der iranischen Regierung als Angriff auf den Staat angesehen würde, dass die blosse Konversion zum Christentum eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung nicht zu begründen vermag (vgl. die Urteile des BVGer E-5727/2020 vom 7. Dezember 2022 E. 7.1.2 f.; E-2047/2020 vom 23. Au- gust 2022 E. 6.2.4), dass das SEM richtigerweise, entgegen den Beschwerdevorbringen, zum Schluss kommt, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht von einer Gefährdung an Leib und Leben auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
E-3231/2025 Seite 9 Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch die jüngsten gezielten Luftschläge der Israelischen und der US- Amerikanischen Luftwaffen auf militärische Einrichtungen und Anlagen des iranischen Atomprogrammes nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass die Zivilbevölkerung im Iran von den jüngsten Ereignissen nur margi- nal betroffen war und aktuell eine Waffenruhe gilt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage die Schule mit Maturität abgeschlossen hat, über mehrjährige Berufserfahrung verfügt und mit ihrer jüngsten Tochter in den Iran zurückkehren wird, sodass sich die beiden gegenseitig unterstützen können, dass sie sich zudem an die ältere Tochter wenden können, welche im Iran verblieben ist, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme psychischer Natur sind (Depressive Episode und Posttraumatische Belastungsstörung) und
E-3231/2025 Seite 10 in Bezug auf die generellen Behandlungsmöglichkeiten psychischer Er- krankungen im Iran auf die Ausführungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich die spezi- fischen Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Erkrankungen der Be- schwerdeführerin in der Heimatregion der Beschwerdeführerin darstellt und ebenfalls hierauf zu verweisen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes- halb die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3231/2025 Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. September 2023 in Begleitung ihrer volljährigen Tochter in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 vertieft zu ihren Asylgründen anhörte und mit Verfügung vom 11. Juli 2024 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass das SEM am 6. November 2024 eine ergänzende Anhörung durchführte, dass sie zu ihrer Person erklärte, sie sei iranische Staatsangehörige, stamme aus B._______ und habe bis vor der Ausreise mit ihrem Ehemann und ihren zwei Töchtern in C._______ gelebt sowie als Schneiderin gearbeitet, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch ihren Ehemann geltend machte, dass sie mit 18 Jahren gegen ihren Willen mit ihrem Cousin verheiratet worden sei und dieser aus einer sehr religiösen und strengen Familie stamme, dass ihr Ehemann ihr verboten habe, soziale Kontakte zu knüpfen oder Besuche zu empfangen und sie ohne seine Erlaubnis das Haus nicht habe verlassen dürfen, dass ihr Ehemann ein Geschäft für islamische Kleidung betrieben habe und seine Kundschaft vor allem aus Regierungsanhängern bestanden habe, dass sie aufgrund von Besuchen von Arbeitskollegen den Verdacht hege, dass ihr Mann ein Regierungsanhänger sei und ein Jahr vor ihrer Ausreise Schachteln voller Waffen gefunden habe, dass sie daher überzeugt sei, ihr Ehemann arbeite für den Geheimdienst der Sepah und führe sein Geschäft nur zum Schein, dass ihr Mann teilweise über mehrere Tage abwesend gewesen sei und eine Nachbarin ihr sechs Jahre vor ihrer Ausreise berichtet habe, dass ihr Mann erkannt worden sei, während er gewaltsam gegen Demonstranten vorgegangen sei, dass ihr Ehemann seit der Heirat stets gewalttätig gegenüber ihr und ihren Töchtern gewesen sei und dies über die Jahre zugenommen habe, dass sie von ihrer Familie keine Unterstützung erhalten habe, sie sich bezüglich einer Scheidung an ein Gericht gewandt habe und am Tag der Gerichtsverhandlung von ihrem Mann vor dem Gerichtsgebäude in Anwesenheit von Polizisten geschlagen worden sei, dass er sie daraufhin für 15 Tage im Badezimmer eingeschlossen, schwer misshandelt und vergewaltigt habe, dass eine der Töchter die Polizei habe rufen wollen, doch diese habe einen Einsatz verweigert als der Name des Ehemannes gefallen sei, dass sie nach diesem Vorfall beschlossen habe zu fliehen und es ihre Hoffnung gewesen sei, dass ihr Ehemann die Töchter besser behandle, wenn sie weg sei, dass ihr Ehemann die Töchter weiterhin schlecht behandelt habe und die jüngste Tochter zwei Jahre nach ihrer Ausreise zu ihr in die Türkei geflohen sei, dass ihr Geld nicht ausgereicht habe, um auch die älteste Tochter nachzuholen und diese sich versteckt bei einer Freundin in D._______ aufhalte, dass sie von ihrem Mann seit ihrer Ausreise nichts mehr gehört habe und nicht wisse, ob dieser die Scheidung eingereicht habe, dass sie fürchte im Falle einer Rückkehr umgebracht zu werden, da sie das Land ohne Erlaubnis ihres Mannes verlassen habe, dass sie sich nach ihrer Ankunft in der Schweiz politisch betätigt und an Demonstrationen teilgenommen habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. April 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass weiter beantragt wird, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, dass in der Beschwerdeschrift zwei Mitgliedsbestätigungen von Vereinen, eine Taufbescheinigung vom (...) und ein ärztliches Gutachten vom (...) als Beilage bezeichnet wurden, jedoch nicht enthalten waren, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2025 die Aussichtslosigkeit der Beschwerde feststellte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss verlangte, dass weiter festgestellt wurde, dass die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Tochter (E-[...]) aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs koordiniert zu behandeln sind, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass mit schriftlicher Eingabe vom 26. Mai 2025 (Posteingang) die zwei bereits in der Beschwerdeschrift bezeichneten Mitgliedsbestätigungen von Vereinen und weitere Beweismittel eingereicht wurden, das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2025 festgestellt, auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 der Beschwerdeschrift nicht einzutreten ist, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 AsylG), dass in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, da es die Vorinstanz unterlassen habe die Vorbringen in Bezug auf die Sepah-Zugehörigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin umfassend sowie sorgfältig zu prüfen und dass zwingende Abklärungen nicht getätigt worden seien sowie die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, dass ebenfalls eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt wird, da es die Vorinstanz versäumt habe den medizinischen Sachverhalt vollständig zu erstellen, dass diese Rügen vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass es sich bei den Rügen in Bezug auf die Sepah-Tätigkeit des Ehemannes und die exilpolitischen Tätigkeiten um materielle Fragen handelt und auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die gesundheitliche Situation anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen thematisiert wurde und es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt, entsprechende Beweismittel einzureichen, dass sich die Vorinstanz mit den gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und sich das SEM angesichts seiner Feststellung, im Iran sei die gesundheitliche Versorgung gewährleistet, nicht zu weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand veranlasst sehen musste, dass die Feststellung des Sachverhalts nicht zu beanstanden ist und auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit nicht stand, dass die geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich der Sepah Zugehörigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin und des Waffenfunds im Geschäft des Ehemannes insgesamt als unplausibel, unbegründet und unbelegt zu qualifizieren seien, dass die geltend gemachte häusliche Gewalt durch den Ehemann, selbst bei Wahrunterstellung, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, da im Falle des Irans von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ausgegangen werden könne, dass es im Iran in Bezug auf häusliche Gewalt zudem möglich sei sich an zahlreiche zivilgesellschaftliche Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen zu wenden, dass die geltend gemachte illegale Ausreise nicht belegt und kein Reisepass eingereicht worden sei, dass die exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz als niederschwellig einzustufen seien und die eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung ändern würden, dass in der Beschwerde im Wesentlichen die Fluchtgründe wiederholt werden und auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verwiesen wird sowie fehlender staatlicher Schutz geltend gemacht wird, dass weiter ausführlich auf die exilpolitischen Tätigkeiten verwiesen wird, dass auf Beschwerdeebene zudem erstmals die Konversion zum Christentum geltend gemacht wird, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM zu Recht den Standpunkt vertritt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die weiteren Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, dass in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht festgehalten wird, dass sich die Vorbringen bezüglich der Sepah-Tätigkeit des Ehemannes offenbar auf einen konstruierten Sachverhalt abstützen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift in Fällen häuslicher Gewalt auf die bereits von der Vorinstanz erwähnte staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des iranischen Staates verwiesen werden kann, dass insbesondere auf die Ausführungen in der Verfügung zur gesetzlichen Möglichkeit einer Scheidung für Frauen zu verweisen ist, dass die Vorinstanz ebenfalls richtigerweise auf die zivilgesellschaftlichen Organisationen für Opfer von Gewalt verweist, dass weiter darauf hinzuweisen ist, dass es der älteren Tochter der Beschwerdeführerin offensichtlich möglich gewesen ist, eine innerstaatliche Schutzalternative wahrzunehmen und nicht ersichtlich ist, weshalb dies für die Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, dass die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Einklang mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz als niederschwellig zu qualifizieren sind, dass auch die eingereichten Beweismittel in Bezug die Vereine und Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nichts an dieser Einschätzung zu verändern mögen, dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Konversion zum Christentum als offensichtlich nachgeschoben zu werten ist und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeschrift kein Beweismittel hierzu eingereicht wurde, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Glauben auf exponierte Weise ausübt, die von der iranischen Regierung als Angriff auf den Staat angesehen würde, dass die blosse Konversion zum Christentum eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung nicht zu begründen vermag (vgl. die Urteile des BVGer E-5727/2020 vom 7. Dezember 2022 E. 7.1.2 f.; E-2047/2020 vom 23. August 2022 E. 6.2.4), dass das SEM richtigerweise, entgegen den Beschwerdevorbringen, zum Schluss kommt, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht von einer Gefährdung an Leib und Leben auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch die jüngsten gezielten Luftschläge der Israelischen und der US-Amerikanischen Luftwaffen auf militärische Einrichtungen und Anlagen des iranischen Atomprogrammes nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass die Zivilbevölkerung im Iran von den jüngsten Ereignissen nur marginal betroffen war und aktuell eine Waffenruhe gilt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage die Schule mit Maturität abgeschlossen hat, über mehrjährige Berufserfahrung verfügt und mit ihrer jüngsten Tochter in den Iran zurückkehren wird, sodass sich die beiden gegenseitig unterstützen können, dass sie sich zudem an die ältere Tochter wenden können, welche im Iran verblieben ist, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme psychischer Natur sind (Depressive Episode und Posttraumatische Belastungsstörung) und in Bezug auf die generellen Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen im Iran auf die Ausführungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich die spezifischen Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin in der Heimatregion der Beschwerdeführerin darstellt und ebenfalls hierauf zu verweisen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: