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E-3232/2025

E-3232/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

vollständig zu erstellen, dass diese Rügen vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass es sich bei den Rügen in Bezug auf die Sepah-Tätigkeit des Vaters und die exilpolitischen Tätigkeiten um materielle Fragen handelt und auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die gesundheitliche Situation anlässlich den Anhörungen zu den Asyl- gründen thematisiert wurde und es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt, entsprechende Beweismittel einzureichen, dass sich die Vorinstanz mit den gesundheitlichen Vorbringen der Be- schwerdeführerin auseinandersetzte und sich das SEM angesichts seiner Feststellung, im Iran sei die gesundheitliche Versorgung gewährleistet, nicht zu weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand veranlasst sehen musste, dass die Feststellung des Sachverhalts nicht zu beanstanden ist und auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist, womit der Sube- ventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-3232/2025 Seite 6 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit nicht stand, dass die geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich der Sepah-Zugehörig- keit des Vaters der Beschwerdeführerin und des Waffenfunds im Geschäft des Vaters insgesamt als vage, oberflächlich und widersprüchlich zu qua- lifizieren seien, dass die geltend gemachte häusliche Gewalt durch den Vater flüchtlings- rechtlich nicht relevant sei, da im Falle des Irans von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ausgegangen werden könne, dass es im Iran in Bezug auf häusliche Gewalt zudem möglich sei sich an zahlreiche zivilgesellschaftliche Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen zu wenden, dass in der Beschwerde im Wesentlichen die Fluchtgründe wiederholt wer- den und auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verwiesen wird sowie feh- lender staatlicher Schutz geltend gemacht wird, dass weiter ausführlich auf die exilpolitischen Tätigkeiten der Mutter ver- wiesen wird, dass auf Beschwerdeebene zudem erstmals die Konversion zum Christen- tum in Aussicht gestellt wird, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM zu Recht den Standpunkt vertritt, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu ge- nügen vermögen, dass auf die weiteren Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, de- nen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird,

E-3232/2025 Seite 7 dass in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht festgehalten wird, dass sich die Vorbringen bezüglich der Sepah-Tätigkeit des Vaters offenbar auf einen konstruierten Sachverhalt abstützen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift in Fällen häus- licher Gewalt auf die bereits von der Vorinstanz erwähnte staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des iranischen Staates verwiesen wer- den kann, dass die Vorinstanz ebenfalls richtigerweise auf die zivilgesellschaftlichen Organisationen für Opfer von Gewalt verweist, dass weiter darauf hinzuweisen ist, dass es der älteren Schwester der Be- schwerdeführerin offensichtlich möglich gewesen ist, eine innerstaatliche Schutzalternative wahrzunehmen und nicht ersichtlich ist, weshalb dies für die Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, dass die exilpolitischen Tätigkeiten der Mutter der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz als niederschwellig sowie nicht asylrelevant qualifiziert wur- den und sich Ausführungen zu diesen Beschwerdevorbringen somit erüb- rigen, dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte mögliche Konver- sion zum Christentum als offensichtlich nachgeschoben zu werten ist, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Glauben auf exponierte Weise ausübt, die von der iranischen Regierung als Angriff auf den Staat angesehen würde, dass die blosse Konversion zum Christentum zudem eine flüchtlingsrecht- liche Verfolgung nicht zu begründen vermag (vgl. die Urteile des BVGer E-5727/2020 vom 7. Dezember 2022 E. 7.1.2 f.; E-2047/2020 vom 23. Au- gust 2022 E. 6.2.4), dass das SEM richtigerweise, entgegen den Beschwerdevorbringen, zum Schluss kommt, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht von einer Gefährdung an Leib und Leben auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz

E-3232/2025 Seite 8 noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR .142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch die jüngsten gezielten Luftschläge der Israelischen und der US- Amerikanischen Luftwaffen auf militärische Einrichtungen und Anlagen des iranischen Atomprogrammes nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass die Zivilbevölkerung im Iran von den jüngsten Ereignissen nur margi- nal betroffen war und aktuell eine Waffenruhe gilt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage die Schule mit Maturität abgeschlossen hat, vor ihrer Ausreise arbeitete und mit ihrer Mutter in den Iran zurückkehren wird, sodass sich die beiden gegenseitig unterstützen können,

E-3232/2025 Seite 9 dass sie sich zudem an die ältere Schwester wenden können, welche im Iran verblieben ist, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht gravierend sind und in Bezug auf die generellen Behandlungsmöglichkeiten psychi- scher Erkrankungen im Iran auf die Ausführungen der Verfügung zu ver- weisen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes- halb die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3232/2025 Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 6. September 2023 in Begleitung ihrer Mutter in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 vertieft zu ihren Asylgründen anhörte und sie mit Verfügung vom 11. Juli 2024 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass das SEM am 6. November 2024 eine ergänzende Anhörung durchführte, dass sie zu ihrer Person erklärte, sie sei iranische Staatsangehörige, stamme aus B._______, habe bis vor der Ausreise in C._______ gelebt, habe das Gymnasium abgeschlossen und vor ihrer Ausreise als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch ihren Vater geltend machte, dass die Familie ihrer Eltern sehr konservativ und streng sei und sie mitbekommen habe wie ihr Vater ihre Mutter geschlagen und misshandelt habe, dass ihr Vater sehr altmodisch denke, egoistisch sei und auch sie und ihre Schwester oftmals grundlos geschlagen habe, dass für ihren Vater Frauen nur für sexuelle Handlungen, Kinder und den Haushalt zuständig seien, dass ihre Mutter dafür gekämpft habe, dass sie ein Gymnasium habe besuchen dürfen, dass ihr Vater insbesondere aufgrund seiner Sepah-Tätigkeit so streng und gewalttätig gewesen sei, sie jedoch nicht wisse, welche Tätigkeit er genau ausübe, dass sie im Laden ihres Vaters Waffen entdeckt habe und von anderen Personen über dessen Tätigkeit erzählt bekommen habe, dass ihre Mutter aufgrund der Sepah-Tätigkeit des Vaters keine Unterstützung der Behörden erhalten habe und der Vater die Mutter bei einem Gerichtstermin vor Polizisten geschlagen und danach für 15 Tage eingesperrt habe, dass sie die Polizei angerufen habe, als ihr Vater ihre Mutter mit einer Gasflasche verbrannt habe, doch diese habe nach der Nennung der Adresse und dem Namen ihres Vaters einen Einsatz verweigert, dass ihre Mutter im Jahr 2020 in die Türkei geflüchtet sei und ihr Vater sie und ihre Schwester daraufhin noch stärker geschlagen habe, dass sie den Iran im Jahr 2022 mithilfe eines Anwalts legal verlassen habe und ihre ältere Schwester im Iran geblieben sei, da ihre Mutter nicht genügend Geld für beide Töchter gehabt habe, dass ihre ältere Schwester im Iran geblieben sei und sich bei einer Freundin verstecke, dass sie sich im Iran weder geschützt, noch sicher gefühlt habe und befürchte bei einer Rückkehr in Lebensgefahr zu sein, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. April 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass weiter beantragt wird, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, dass in der Beschwerdeschrift ein Schreiben der D._______ Kirche vom (...) und ein Arztbericht vom (...) als Beweismittel bezeichnet wurden, jedoch nicht in der Beschwerdeschrift enthalten waren, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2025 die Aussichtslosigkeit der Beschwerde feststellte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss verlangte, dass weiter festgestellt wurde, die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter (E-[...]) seien aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs koordiniert zu behandeln, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Mai 2025 festgestellt, auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 der Beschwerdeschrift nicht einzutreten ist, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 AsylG), dass in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, da es die Vorinstanz unterlassen habe die Vorbringen in Bezug auf die Sepah-Zugehörigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin umfassend sowie sorgfältig zu prüfen und dass zwingende Abklärungen nicht getätigt worden seien sowie die exilpolitischen Tätigkeiten der Mutter der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, dass ebenfalls eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt wird, da es die Vorinstanz versäumt habe den medizinischen Sachverhalt vollständig zu erstellen, dass diese Rügen vorab zu beurteilen sind, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass es sich bei den Rügen in Bezug auf die Sepah-Tätigkeit des Vaters und die exilpolitischen Tätigkeiten um materielle Fragen handelt und auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die gesundheitliche Situation anlässlich den Anhörungen zu den Asylgründen thematisiert wurde und es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt, entsprechende Beweismittel einzureichen, dass sich die Vorinstanz mit den gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und sich das SEM angesichts seiner Feststellung, im Iran sei die gesundheitliche Versorgung gewährleistet, nicht zu weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand veranlasst sehen musste, dass die Feststellung des Sachverhalts nicht zu beanstanden ist und auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit nicht stand, dass die geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich der Sepah-Zugehörigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin und des Waffenfunds im Geschäft des Vaters insgesamt als vage, oberflächlich und widersprüchlich zu qualifizieren seien, dass die geltend gemachte häusliche Gewalt durch den Vater flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, da im Falle des Irans von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ausgegangen werden könne, dass es im Iran in Bezug auf häusliche Gewalt zudem möglich sei sich an zahlreiche zivilgesellschaftliche Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen zu wenden, dass in der Beschwerde im Wesentlichen die Fluchtgründe wiederholt werden und auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verwiesen wird sowie fehlender staatlicher Schutz geltend gemacht wird, dass weiter ausführlich auf die exilpolitischen Tätigkeiten der Mutter verwiesen wird, dass auf Beschwerdeebene zudem erstmals die Konversion zum Christentum in Aussicht gestellt wird, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM zu Recht den Standpunkt vertritt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die weiteren Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, dass in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht festgehalten wird, dass sich die Vorbringen bezüglich der Sepah-Tätigkeit des Vaters offenbar auf einen konstruierten Sachverhalt abstützen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift in Fällen häuslicher Gewalt auf die bereits von der Vorinstanz erwähnte staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des iranischen Staates verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz ebenfalls richtigerweise auf die zivilgesellschaftlichen Organisationen für Opfer von Gewalt verweist, dass weiter darauf hinzuweisen ist, dass es der älteren Schwester der Beschwerdeführerin offensichtlich möglich gewesen ist, eine innerstaatliche Schutzalternative wahrzunehmen und nicht ersichtlich ist, weshalb dies für die Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, dass die exilpolitischen Tätigkeiten der Mutter der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz als niederschwellig sowie nicht asylrelevant qualifiziert wurden und sich Ausführungen zu diesen Beschwerdevorbringen somit erübrigen, dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte mögliche Konversion zum Christentum als offensichtlich nachgeschoben zu werten ist, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Glauben auf exponierte Weise ausübt, die von der iranischen Regierung als Angriff auf den Staat angesehen würde, dass die blosse Konversion zum Christentum zudem eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung nicht zu begründen vermag (vgl. die Urteile des BVGer E-5727/2020 vom 7. Dezember 2022 E. 7.1.2 f.; E-2047/2020 vom 23. August 2022 E. 6.2.4), dass das SEM richtigerweise, entgegen den Beschwerdevorbringen, zum Schluss kommt, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht von einer Gefährdung an Leib und Leben auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR .142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch die jüngsten gezielten Luftschläge der Israelischen und der US-Amerikanischen Luftwaffen auf militärische Einrichtungen und Anlagen des iranischen Atomprogrammes nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass die Zivilbevölkerung im Iran von den jüngsten Ereignissen nur marginal betroffen war und aktuell eine Waffenruhe gilt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage die Schule mit Maturität abgeschlossen hat, vor ihrer Ausreise arbeitete und mit ihrer Mutter in den Iran zurückkehren wird, sodass sich die beiden gegenseitig unterstützen können, dass sie sich zudem an die ältere Schwester wenden können, welche im Iran verblieben ist, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht gravierend sind und in Bezug auf die generellen Behandlungsmöglichkeiten psychi-scher Erkrankungen im Iran auf die Ausführungen der Verfügung zu verweisen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: