Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 17. August 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 28. September 2021 wurde er zu seinen Asylgründen befragt; am 1. Dezember 2021 fand eine ergänzende Anhörung statt. Eigenen An- gaben zufolge ist der Beschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger und in Teheran geboren. Seit 1994 bis zu seiner Ausreise habe er bei der staat- lich kontrollierten 'Tamin Ejtemaei Versicherung' gearbeitet. Er habe (…) studiert und mit dem Bachelor abgeschlossen. Zuletzt sei er Leiter der Ab- teilung (…) gewesen. 1999 habe er seine heutige Ehefrau geheiratet. Seine Frau habe einen Bachelor in (…) abgeschlossen und arbeite eben- falls bei der 'Tamin Ejtemaei Versicherung'. Gemeinsam mit ihren beiden Söhnen, die in den Jahren 2003 und 2008 geboren worden seien, hätten sie bis zuletzt in der iranischen Stadt B._______ gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er werde in seiner Heimat von den iranischen Be- hörden gesucht, da er C._______, einem Mitglied einer sunnitischen Glau- bensgemeinschaft, befreundet gewesen sei. Er, der Beschwerdeführer, habe durch C._______ den sunnitischen Gelehrten Moulana Mohammad Hussein Gorgij kennengelernt und die sunnitische Gemeinschaft mit meh- reren Spenden finanziell unterstützt. Eines Nachts im März/April 2018 sei C._______ plötzlich vor seiner Haustüre gestanden und habe ihn um 30 Millionen Toman (umgerechnet circa CHF 750.– gemäss damaligem Wech- selkurs; Anmerkung BVGer) gebeten. Er habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse, weil die Behörden ihn hinrichten könnten. Er, der Beschwerdeführer, habe ihm daraufhin das Geld übergeben. C._______ habe vermutet, dass seine Probleme mit den Behörden wegen der Hilfe für die Sunniten entstanden sein könnten. Zwei Monate später habe er, der Beschwerdeführer, erfahren, dass C._______ inhaftiert worden, dann aber wieder freigekommen sei und seither behördlich gesucht werde. Im No- vember 2018 sei er von Sicherheitsbeamten von der Arbeit mitgenommen worden, an einen ihm unbekannten Ort gefahren und zu C._______ und dessen Aufenthaltsort befragt worden. Es sei ihm eine zwanzigtägige Frist angesetzt worden, um den Aufenthaltsort preiszugeben. Er selber habe je- doch nicht gewusst, wo sich C._______ aufgehalten habe. Am 1. Dezem- ber 2018 sei er aus Furcht vor behördlichen Massnahmen illegal ausge- reist.
E-2480/2022 Seite 3 Der Beschwerdeführer trug im Rahmen seiner Anhörung ferner vor, im Jahr 2017/2018 mit D._______, der Ehefrau des Vize-Provinzgouverneurs, eine aussereheliche Liebesbeziehung begonnen zu haben. Von D._______ habe er ausserdem erfahren, dass ihr Ehemann für seine Schwierigkeiten mit den iranischen Sicherheitsbehörden verantwortlich sei; er fürchte sich deshalb vor möglichen Sanktionen seitens dieses einflussreichen Politi- kers. Schliesslich gab er zu Protokoll seit längerer Zeit am Christentum interes- siert zu sein; er sei in Griechenland zum Christentum konvertiert. Während seiner 26-jährigen Tätigkeit bei der 'Tamin Ejtemaei Versicherung' habe er einige Male Schwierigkeiten gehabt mit seinem Arbeitgeber, sowohl wegen seiner pro-christlichen Äusserungen als auch aufgrund seines nachsichti- gen Umgangs mit den Bahai-Unternehmen bei der Schuldenrückzahlung (die Bahai-Gemeinde ist eine religiöse Minderheit im Iran; Anmerkung BVGer). Zusammenfassend würden ihm die iranischen Behörden konkret folgende Vorwürfe machen: Er gefährde aufgrund seiner Zusammenarbeit mit dem flüchtigen C._______ die nationale Sicherheit, er habe die sunnitische Ge- meinschaft sowie die Bahai-Unternehmen unterstützt und Propaganda für das Christentum betrieben. B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Voll- zug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
3. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1–5 auf- zuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen; subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug un- zulässig und/oder unzumutbar und er entsprechend vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem
E-2480/2022 Seite 4 ersuchte er um amtliche Übersetzung des beigelegten Beweismittels "Haft- befehl" (in Kopie). Der Beschwerde wurden ferner ein weiteres Beweismit- tel (christliche Urkunde vom (…) Februar 2020, in Kopie), eine Fürsorge- bestätigung vom 4. März 2022 sowie eine provisorische Kostennote vom
3. Juni 2022 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 verzichtete die Instruktionsrich- terin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; hinsichtlich der Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsverbeiständung verwies sie auf einen späteren Zeit- punkt. Das Gesuch um Übersetzung des mit der Beschwerde eingereich- ten Beweismittels "Haftbefehl" durch das Gericht wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dieses Beweismittel in eine Amts- sprache übersetzen zu lassen und die Übersetzung dem Gericht einzu- reichen. Zudem wurde er aufgefordert, den Erhalt des "Haftbefehls" klarer darzulegen. Gleichzeitig wurde er darum ersucht, die beiden in Kopie ein- gereichten Beweismittel (christliche Urkunde und Haftbefehl) im Original einzureichen. E. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der beglaubigten deutschsprachigen Übersetzung des Haftbefehls vom (…) Juni 2022 zu den Akten, wobei das entsprechende Originaldokument nachgereicht würde. Das Original des Haftbefehls könne demgegenüber nicht eingereicht werden, da es sich im Iran befinde. Zur Darlegung des Erhalts des Haftbefehls wurde ein Gesprächsprotokoll vom 17. Juni 2022 eingereicht, worin die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer mit Hilfe ei- ner Übersetzerin zu den genauen Umständen des Erhalts des Dokuments befragte. Ferner wurde das Original der christlichen Urkunde ins Recht ge- legt. F. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 wurde das in Aussicht gestellte Original der beglaubigten Übersetzung des Haftbefehls zu den Akten gereicht. Ferner wurde eine aktualisierte Kostennote vom 28. Juni 2022 beigelegt. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 19. Juli 2022 zur Beschwerde vom
3. Juni 2022 vernehmen. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Be- schwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet.
E-2480/2022 Seite 5 H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 31. August 2022 eine Rep- lik samt aktualisierter Kostennote vom 31. August 2022 zu den Akten.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzli- chen Verfügung zu bewirken.
E-2480/2022 Seite 6
E. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte – etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.2.1 In der Beschwerde wird moniert, der Beschwerdeführer habe entge- gen der Darstellung des SEM nicht behauptet, dass C._______ "überra- schend" festgenommen und "aus der Haft entlassen" worden sei. Im Ge- genteil, die Inhaftierung sei für ihn nicht überraschend gewesen und er habe vielmehr vorgebracht, C._______ sei wohl aus der Haft geflohen. Er habe auch nicht behauptet, dass die aufgrund der Freundschaft zu C._______ ausgelöste Suche nach ihm eine reine Vermutung sei. Das tat- sächlich vorgebrachte Vorgehen der Behörden scheine schlüssig und nachvollziehbar. So hätten die iranischen Behörden C._______ verhaftet, ihn befragt und dann von der Freundschaft zum Beschwerdeführer und dessen Geldzahlung erfahren. Nachdem C._______ aus der Untersu- chungshaft geflohen sei, sei es naheliegend, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer kontaktiert und unter Druck gesetzt hätten. Weiter wird hinsichtlich der Verfolgung durch den "Etelaat" berichtigt, dass bloss die Geliebte des Beschwerdeführers den Verdacht geschöpft habe, dass ihr Ehemann dahinterstecken könnte. Der Beschwerdeführer habe
E-2480/2022 Seite 7 entsprechend nicht behauptet, dass der Ehemann von D._______ für die behördliche Verfolgung verantwortlich sei.
E. 3.2.2 Das Gericht nimmt diese Berichtigungen beziehungsweise Präzisie- rungen zur Kenntnis. Dabei handelt es sich allerdings um Details, die nicht entscheiderheblich sind. Das SEM hat den entscheiderheblichen Sachver- halt richtig festgestellt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt aufgrund dieser unwesentlichen Abweichung vom tatsächlich vor- getragenen Sachverhalt nicht in Betracht, da sie – wie nachfolgend aufge- zeigt – auch nichts am Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids zu ändern vermag.
E. 3.2.3 In der Beschwerde wird des Weiteren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Konkret wird vorgetragen, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie auf die in der Verfügung genannten "diversen Unstimmigkeiten" kaum eingegangen sei und zudem unterlassen habe, das Vorbringen zum Ehebruch zu prüfen.
E. 3.2.4 In der zweistufigen Prüfung im Asylverfahren wird zunächst die Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts beurteilt. Falls die Glaubhaftigkeit bejaht wird, folgt in einem zweiten Schritt die Prüfung der Asylrelevanz der vorgetragenen Fluchtgründe. Bei einer Verneinung der Glaubhaftigkeit würde sich die Prüfung der Asylrelevanz erübrigen. Die zweistufige Prüfung kann auch abgekürzt werden, in dem – unabhängig von der Glaubhaftigkeitsprüfung – die Asylrelevanz der vorgetragenen Fluchtgründe direkt untersucht wird. Wenn nun die Asylrelevanz verneint wird, entfällt in der Regel die Notwendigkeit, die Glaubhaftigkeit zu prüfen, da die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
E. 3.2.5 In casu hat das SEM die Asylrelevanz klarerweise verneint, sodass eine Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen wäre. Dennoch hat die Vorinstanz ergänzend einige Unstimmigkeiten sowie Elemente der Unglaubhaftigkeit erörtert. Diese ergänzenden Ausführungen sind, wie vorstehend dargelegt, für die Vollständigkeit der Entscheidbegründung nicht notwendig. Die Begründungspflicht wurde entsprechend nicht verletzt. Auch bestand kein Anlass für weitere Ausführungen zur geltend gemachten ausserehelichen Beziehung, da keine substantiierten Hinweise darauf vorliegen, dass die Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangt hätten, geschweige denn, dass dem Beschwerdeführer aus diesem Grund eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung drohen sollte.
E-2480/2022 Seite 8
E. 3.2.6 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik beanstandet, dass die Qualifikation des Länderspezialisten nicht offengelegt worden sei und er sich vor Abschluss des Gutachtens nicht habe äussern können, ist festzu- stellen, dass durch die Gewährung des Replikrechts im Rahmen der Do- kumentenprüfung das rechtliche Gehör hinreichend gewahrt wurde. Das Gericht erachtet eine Offenlegung der Qualifikation des Länderspezialisten als nicht erforderlich. Die Beurteilung des Länderspezialisten stützt sich auf allgemein anerkanntes Fachwissen, das auch ohne spezifische Offenle- gung seiner Qualifikationen nachvollziehbar bleibt. Daher sind die Ein- wände des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Do- kumentenanalyse in Frage zu stellen.
E. 3.3 Demnach ist entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung oder Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM festzustellen. Die verfahrensrechtli- chen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Be- gehren ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, es sei nicht erkennbar, inwieweit dem Beschwerdeführer durch die angeblich erfolgten Spenden zu Gunsten der sunnitischen Schule asylbeachtliche Nachteile entstanden sein könnten, zumal die betreffende Schule von einem von der iranischen Regierung angestellten Imam-Jome (religiöser Führer und Lei- ter der Freitagspredigt; Anmerkung BVGer) geleitet werde. Auch aus den geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der angeblich bevorzugten Behandlung von Bahai-Unternehmen bei der Schuldenrück- zahlung im Jahre 2012 lasse sich keine asylrelevante Gefahr für den Be- schwerdeführer ableiten. Der Beschwerdeführer habe der betrieblichen Verwarnung Folge geleistet und seitdem seien keine weiteren Vorfälle ein- getreten. Ferner drohe ihm auch aus dem Umstand, dass er sich am Ar- beitsplatz für das Christentum ausgesprochen gehabt habe, keine Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung durch das Sicherheitskomitee versprochen, Moslem zu sein und zu bleiben sowie im Amt nicht mehr über das Christentum zu sprechen. Ausserdem sei er erst nach seiner Ausreise zum Christentum konvertiert und seither nicht besonders sichtbar bei seiner Glaubensausübung. Schliesslich habe der Beschwerdeführer eine erfolgreiche, langjährige Be- rufskarriere durchlaufen in einer von der iranischen Regierung
E-2480/2022 Seite 9 kontrollierten Versicherung. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er aus Sicht der iranischen Behörden ein oppositionelles Profil verfüge. Angesichts der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Es seien jedoch diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach dem Beschwerdefüh- rer festzustellen, die durch das Verschwinden von C._______ ausgelöst worden sei. Die diesbezüglichen Erklärungen würden sehr konstruiert wir- ken. Auch die Ergänzung, dass letztlich der Ehemann seiner ehemaligen Geliebten für die Verfolgung und die Unterdrucksetzung durch die irani- schen Behörden verantwortlich sei, weil er von der Beziehung erfahren habe, wirke als reine Schutzbehauptung.
E. 4.2 In der Beschwerde wird den Argumenten der Vorinstanz entgegenge- halten, die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers seien erst gegen Ende seiner Berufslaufbahn aufgetreten und der Grossteil seines beruflichen Aufstiegs habe vor diesen Problemen stattgefunden. Weiter überzeuge das Argument der Vorinstanz nicht, wonach durch die Spenden an die Schule des Emam-e Jom’a Gergij keine asylbeachtlichen Nachteile entstanden sein könnten, da dieser vom Staat eingesetzt worden sei. Es sei nämlich der Umstand zu berücksichtigen, dass eben dieser Emam-e Jom’a Gergij im Dezember 2021 aus seiner Funktion entlassen worden sei. Das Gefähr- dungsprofil des Beschwerdeführers ergebe sich insbesondere aus der Summe aller Vorbringen. Der "Etelaat" sei durch den Vorfall mit dem Bahai- Unternehmen 2012 erstmals auf ihn aufmerksam geworden. 2017/18 habe er wegen seiner Äusserung zum Christentum bei den Sicherheitsbeamten vorsprechen müssen. Als schliesslich durch die Verhöre von C._______ bekannt geworden sei, dass er finanzielle Unterstützung für bedürftige SunnitInnen geleistet habe, sei er vorgeladen und gezwungen worden, bin- nen 20 Tagen den Aufenthaltsort von C._______ herauszufinden. Darauf- hin sei er geflohen, da ihm unmittelbar die Inhaftierung gedroht habe.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, am nachträglich ein- gereichten Dokument würden gestützt auf die Überprüfung durch den SEM-internen Länderspezialisten erhebliche Zweifel aufkommen. Es handle sich nicht wie in der Beschwerdeschrift erklärt um einen Haftbefehl, sondern scheinbar um ein internes Schreiben der Geheimdienstorganisa- tion der Revolutionsgarden an das Amt des Untersuchungsrichters. In der Praxis sei es grundsätzlich auszuschliessen, dass ein vorgeblich "äusserst geheimes" Dokument in die Hände der gesuchten Person gerate. Zudem
E-2480/2022 Seite 10 wäre aus prozessualer Sicht ein Haftbefehl zum derzeitigen Verfahrens- stand eher unwahrscheinlich. Daher überzeuge die vage Erklärung des Be- schwerdeführers, wie er ein Foto des Dokuments erhalten haben solle, nicht. Der Beschwerdeführer könne namentlich weder erklären, um wen es sich bei der beschaffenden Person genau gehandelt habe, noch was für eine Beziehung zwischen dieser Person und dem Cousin der Ehefrau be- stehe. Auf die Weitergabe von geheimen Informationen seien im Iran sehr hohe Strafen angesetzt. Es sei realitätsfremd, dass laut den Worten des Beschwerdeführers ein unbekannter Freund gegen einen Betrag von 30 Millionen Toman ein derart hohes Risiko für den Beschwerdeführer einge- gangen wäre. Es handle sich höchstwahrscheinlich nicht um ein echtes Dokument. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus in der Anhörung ge- fragt worden, ob er im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch Beweismit- tel einzureichen habe, was er unerwarteterweise verneint habe, zumal er offenbar fortlaufend mit seiner Ehefrau in Kontakt gestanden habe. Schliesslich sei fragwürdig, weshalb dieses Dokument erst rund zweiein- halb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers entstanden sein sollte.
E. 4.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, die Überprüfung des Doku- ments durch die Vorinstanz habe keinen Beweiswert, die Ansicht eines «in- ternen Länderspezialisten» stelle lediglich eine Parteibehauptung dar. Hin- sichtlich des vorinstanzlichen Einwands, es sei realitätsfremd, dass ein un- bekannter Freund gegen 30 Millionen Toman ein derart hohes Risiko ein- gehen würde, wird auf die Wirtschaftskrise verwiesen, unter weIchen die iranische Bevölkerung zu leiden habe. Der Betrag von umgerechnet rund CHF 700.– könne deshalb durchaus als Anreiz genügen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-2480/2022 Seite 11 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid sowie in ihrer Vernehmlassung insgesamt überzeu- gend dargelegt, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft nicht gerecht werden. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, dies mit folgenden Ergänzungen:
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe das Land verlassen, weil er aufgrund seiner Beziehung zu C._______ und der Un- terstützung der sunnitischen Gemeinschaft behördlich gesucht worden sei. So sei er, nachdem er kurzzeitig festgehalten und verhört worden sei, wie- der freigelassen worden, mit der Auflage, den Aufenthaltsort von C._______ innerhalb von 20 Tagen ausfindig zu machen. Daraus ergibt sich, dass die Behörden offensichtlich nicht daran interessiert waren, den Beschwerdeführer über eine längere Zeit in Haft zu nehmen. Hinweise über erfolgte weitere Behelligungen seitens des iranischen Staates im Nach- gang der besagten Freilassung sind den Akten sodann nicht zu entneh- men. Somit fehlt es an der gesetzlich geforderten Intensität einer Verfol- gungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise. Die Sicherheitsbeamten waren zudem offensichtlich in erster Linie darauf bedacht, beim Verhör des Beschwerdeführers Informationen über den Auf- enthaltsort von C._______ zu erhalten. Das behördliche Interesse am Be- schwerdeführer selbst basierte somit auf dessen freundschaftlicher Bezie- hung zu C._______ und nicht primär darauf, dass er die sunnitische Ge- meinschaft unterstützte. Damit fehlt es grundsätzlich an einem flüchtlings- rechtlichen Motiv der Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem ist nicht zu erkennen, warum der Beschwerdeführer allein aufgrund der finanziellen Unterstützung bedürftiger Sunniten verfolgt werden sollte. Einen konkreten Grund dafür nannte er nicht und vermochte auch sonst keine substantiierten Angaben hierzu machen.
E-2480/2022 Seite 12
E. 6.3 Weiter würden ihm die Behörden die Unterstützung von Bahai-Unter- nehmen sowie die Verbreitung pro-christlicher Äusserungen vorwerfen. Er habe im Jahr 2012 einem Bahai-Unternehmen die ratenweise Begleichung der Schulden ermöglicht. Daraufhin habe er nach längeren Diskussionen mit einem Sicherheitsbeamten versprechen müssen, künftig strenger ge- gen die Bahai-Unternehmen vorzugehen (vgl. SEM-Akten […] F50). Auf- grund seiner positiven Äusserungen zum Christentum habe es zudem im 2017/2018 einen Vorfall gegeben. Er sei erneut durch ein Mitglied des Si- cherheitskomitees zu diesen Äusserungen befragt worden und habe ver- sprechen müssen, dass er künftig nicht mehr im Amt über das Christentum sprechen werde (vgl. SEM-Akten […] F51). Weitere Behelligungen dieser Art bis zur Ausreise am 1. Dezember 2018 sind den Aussagen des Be- schwerdeführers indes nicht zu entnehmen. Die beiden Vorfälle sind als abgeschlossene einzelne Ereignisse zu qualifizieren, die keine weiteren Schwierigkeiten nach sich gezogen haben. Damit fehlt es an der erforder- lichen Aktualität der geltend gemachten Nachteile zum Zeitpunkt der Aus- reise und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer deshalb in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte
E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch den Ehemann be- ziehungsweise Ex-Ehemann seiner Liebhaberin D._______ geltend macht, ist im Sinne der vorinstanzlichen Verfügung festzuhalten, dass aufgrund diverser Ungereimtheiten Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens bestehen. Die diesbezüglichen Schilderungen sind weitgehend oberfläch- lich, ohne Detailreichtum und lassen eine persönliche Nähe zum Gesche- henen vermissen (vgl. SEM-Akten […] F50). Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer keinerlei Kontakt zu seiner Geliebten mehr hatte seit sei- ner Ausreise (vgl. SEM-Akten […] F8, F56), was den Wahrheitsgehalt die- ser angeblich ernsthaften Liebesbeziehung als fragwürdig erscheinen lässt. Zudem wird nirgends substantiiert dargelegt, dass der Ehemann die behördliche Verfolgung ausgelöst oder vorangetrieben haben soll. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nie ausgeführt, er sei vom Ehemann der Geliebten persönlich kontaktiert und bedroht worden (vgl. SEM-Akten […] F51; […] F61, F67 ff.). Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der angebli- chen ausserehelichen Beziehung in asylrelevanter Weise verfolgt sein sollte.
E. 6.5 In der Beschwerdeschrift trägt der Beschwerdeführer keine stichhalti- gen Argumente vor, die an der Gesamteinschätzung der Vorbringen in
E-2480/2022 Seite 13 massgeblicher Weise etwas ändern könnten. Das Argument, dass die Schwierigkeiten erst gegen Ende seiner Berufslaufbahn auftraten (nach seinem beruflichen Aufstieg), ist nicht geeignet die vorinstanzlichen Erwä- gungen umzustossen. Auch vermag die Tatsache, dass der bekannte sun- nitische Gelehrte Moulana Mohammad Hussein Gorgij im Dezember 2021 aus seiner Funktion entlassen worden sei, nichts an der Richtigkeit der vo- rinstanzlichen Erwägungen zu ändern.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer reichte auf Rechtsmittelebene unter anderem ein neues Beweismittel ein, welches er aus dem Iran habe beschaffen kön- nen. Er bezeichnete dieses als Haftbefehl. Ferner legte er eine christliche Urkunde über seine Konversion zum Christentum ins Recht.
E. 6.6.1 Gemäss der deutschsprachigen Übersetzung des vom Beschwerde- führer als Haftbefehl bezeichneten Dokuments handelt es sich entgegen der Bezeichnung des Beschwerdeführers um ein internes "streng gehei- mes" Schreiben an einen Inspekteur eines Sondergerichts für Straftaten; darin wird Letzterer gebeten, die notwendigen Schritte gegen den Be- schwerdeführer einzuleiten. Was auf den ersten Blick irritiert, ist der darin formulierte Vorwurf, der Beschwerdeführer habe eine Verbindung zu aus- ländischen Agenten und habe mit diversen Sekten zusammengearbeitet. Diese Angaben entsprechen jedenfalls nicht vollumfänglich den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen. Auch ergibt ein solches Dokument, wonach die Behörden angeblich "sofort" nach dem Beschwerdeführer suchen würden, im vom Beschwerdeführer geschilder- ten Kontext wenig Sinn. So erklärte der Beschwerdeführer, bei seiner kurz- zeitigen Festnahme und Anhörung – unter der Anordnung einer Auflage – wieder freigelassen worden zu sein. Bei einem ernsthaften Verfolgungsin- teresse hätten die Behörden ihn bei der ersten Festnahme mit hoher Wahr- scheinlichkeit nicht wieder freigelassen. Es besteht somit Unklarheit dar- über, weshalb der Beschwerdeführer nun dringend gesucht werden sollte, nachdem er zuvor freigelassen wurde. Zudem datiert dieses behördenin- terne Schreiben vom (…) Juli 2021. Der Beschwerdeführer war allerdings bereits am 1. Dezember 2018 ausgereist. Es erscheint wenig plausibel, dass die Behörden erst über zweieinhalb Jahre nach seiner Ausreise ein solches Dokument ausstellen sollten. Der Inhalt des Beweismittels kann daher – bereits auf den ersten Blick – nicht schlüssig und kohärent in die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation eingeordnet werden.
E. 6.6.2 Zudem können derartige Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben oder angefertigt werden, weshalb ihr Beweiswert als äusserst
E-2480/2022 Seite 14 gering einzustufen ist. Das Dokument wurde in Form einer ausgedruckten Fotoaufnahme und damit bloss als Kopie eingereicht. Die darin enthalte- nen Angaben decken sich im Übrigen recht deutlich mit den drei Hauptvor- bringen des Beschwerdeführers (Kooperation C._______, Hilfeleistung und Kooperation mit Sunniten und Bahai sowie Propaganda zu Gunsten des Christentums), was den Eindruck eines konstruierten beziehungs- weise eigens für das Asylverfahren angefertigten Dokuments verstärkt. Es ist daher auch seitens des Gerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handelt. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der Vernehmlas- sung des SEM verwiesen werden.
E. 6.6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach seiner Ausreise in Griechenland in die Kirche gegangen und habe sich dort von einem Pastor taufen lassen. Als Beleg reichte er eine aus Griechenland stammende christliche Urkunde vom (…) Februar 2020 ein. Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion bei einer Rückkehr subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG drohen könnten (BVGE 2009/28 E.7.3). Letztere liegen beispielsweise vor, wenn das Ver- halten nach der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft begründet. Vorliegend sind den Akten keinerlei entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Auf- grund der vorliegenden Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer seinen Glauben auf exponierte Weise ausübt wie etwa durch öffentliche Äusserungen zum Glauben oder andere Handlungen, die von der iranischen Regierung als Angriff auf den Staat angesehen würden. Die blosse Konversion zum Christentum und stille Glaubensausübung ver- mag eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht zu begründen (vgl. Urteile des BVGer E-5727/2020 vom 7. Dezember 2022 E.7.1.2 f.; E-2047/2020 vom 23. August 2022 E.6.2.4).
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-2480/2022 Seite 15 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-2480/2022 Seite 16
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent dro- henden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausge- setzt sehen würden, besteht mithin nicht. Auch in individueller Hinsicht ge- hen aus den Akten keine Gründe hervor, die eine Rückkehr des Beschwer- deführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Er stammt eigenen Angaben zufolge aus einem gut situierten Umfeld. Er und seine im Iran lebende Ehefrau verfügen beide über einen Hochschulab- schluss und langjährige Berufserfahrung in Führungspositionen innerhalb einer grossen staatlichen Versicherung (vgl. SEM-Akten […] F17 ff.). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, einen sehr guten Lohn gehabt zu ha- ben; auch seine Frau habe in der Funktion als Abteilungschefin einen guten Lohn (vgl. SEM-Akten […] F24 ff.). Somit ist davon auszugehen, dass der
E-2480/2022 Seite 17 Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht auf finanziellen Schwierigkei- ten treffen wird. Er und seine Ehefrau haben sodann gemäss Aktenlage ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat, über wel- ches sie im Bedarfsfall Unterstützung erhalten können (vgl. SEM-Akten […] F33 ff.). Seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder wohnen zwi- schenzeitlich in einer Wohnung im selben Haus wie ihre Eltern, ebenfalls in B._______ (vgl. SEM-Akten […] F10 f.). Schwerwiegende gesundheitli- che Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer sei Diabetiker, nehme deshalb regelmässig Medikamente und habe einen hohen Blutdruck (vgl. SEM-Akten […] F5 f., […] F4). Der Beschwerdeführer kann diese gesundheitlichen Beschwerden im Heimatstaat medizinisch be- handeln lassen. Der Wegweisungsvollzug ist folglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zumutbar zu erachten.
E. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann auf Antrag hin von der Be- zahlung der Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Be- schwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
E-2480/2022 Seite 18 und reichte zum Beleg seiner Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung vom
4. März 2022 bei. Es ist nicht davon auszugehen ist, dass sich seine finan- ziellen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich verändert haben. Nach den vorstehenden Erwägungen erweisen sich auch die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos, weshalb das entsprechende Gesuch gutzuheissen ist. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben und als amtlicher Rechtsbeistand wird Mlaw Elia Menghini LL.M. eingesetzt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht anwaltliche Vertreterin- nen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der not- wendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertre- ter macht in der Kostennote vom 31. August 2022 einen Aufwand von 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Auslagen in Höhe von total Fr. 308.40 geltend. Der Aufwand und die Auslagen geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Das Honorar wird daher auf Fr. 2’400.– zu- züglich Auslagen von total Fr. 308.40 festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2480/2022 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ent- geltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Als amtlicher Rechts- beistand wird Mlaw Elia Menghini LL.M. eingesetzt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Elia Menghini LL.M., wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’708.40 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2480/2022 Urteil vom 26. November 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 17. August 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 28. September 2021 wurde er zu seinen Asylgründen befragt; am 1. Dezember 2021 fand eine ergänzende Anhörung statt. Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger und in Teheran geboren. Seit 1994 bis zu seiner Ausreise habe er bei der staatlich kontrollierten 'Tamin Ejtemaei Versicherung' gearbeitet. Er habe (...) studiert und mit dem Bachelor abgeschlossen. Zuletzt sei er Leiter der Abteilung (...) gewesen. 1999 habe er seine heutige Ehefrau geheiratet. Seine Frau habe einen Bachelor in (...) abgeschlossen und arbeite ebenfalls bei der 'Tamin Ejtemaei Versicherung'. Gemeinsam mit ihren beiden Söhnen, die in den Jahren 2003 und 2008 geboren worden seien, hätten sie bis zuletzt in der iranischen Stadt B._______ gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er werde in seiner Heimat von den iranischen Behörden gesucht, da er C._______, einem Mitglied einer sunnitischen Glaubensgemeinschaft, befreundet gewesen sei. Er, der Beschwerdeführer, habe durch C._______ den sunnitischen Gelehrten Moulana Mohammad Hussein Gorgij kennengelernt und die sunnitische Gemeinschaft mit mehreren Spenden finanziell unterstützt. Eines Nachts im März/April 2018 sei C._______ plötzlich vor seiner Haustüre gestanden und habe ihn um 30 Millionen Toman (umgerechnet circa CHF 750.- gemäss damaligem Wechselkurs; Anmerkung BVGer) gebeten. Er habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse, weil die Behörden ihn hinrichten könnten. Er, der Beschwerdeführer, habe ihm daraufhin das Geld übergeben. C._______ habe vermutet, dass seine Probleme mit den Behörden wegen der Hilfe für die Sunniten entstanden sein könnten. Zwei Monate später habe er, der Beschwerdeführer, erfahren, dass C._______ inhaftiert worden, dann aber wieder freigekommen sei und seither behördlich gesucht werde. Im November 2018 sei er von Sicherheitsbeamten von der Arbeit mitgenommen worden, an einen ihm unbekannten Ort gefahren und zu C._______ und dessen Aufenthaltsort befragt worden. Es sei ihm eine zwanzigtägige Frist angesetzt worden, um den Aufenthaltsort preiszugeben. Er selber habe jedoch nicht gewusst, wo sich C._______ aufgehalten habe. Am 1. Dezember 2018 sei er aus Furcht vor behördlichen Massnahmen illegal ausgereist. Der Beschwerdeführer trug im Rahmen seiner Anhörung ferner vor, im Jahr 2017/2018 mit D._______, der Ehefrau des Vize-Provinzgouverneurs, eine aussereheliche Liebesbeziehung begonnen zu haben. Von D._______ habe er ausserdem erfahren, dass ihr Ehemann für seine Schwierigkeiten mit den iranischen Sicherheitsbehörden verantwortlich sei; er fürchte sich deshalb vor möglichen Sanktionen seitens dieses einflussreichen Politikers. Schliesslich gab er zu Protokoll seit längerer Zeit am Christentum interessiert zu sein; er sei in Griechenland zum Christentum konvertiert. Während seiner 26-jährigen Tätigkeit bei der 'Tamin Ejtemaei Versicherung' habe er einige Male Schwierigkeiten gehabt mit seinem Arbeitgeber, sowohl wegen seiner pro-christlichen Äusserungen als auch aufgrund seines nachsichtigen Umgangs mit den Bahai-Unternehmen bei der Schuldenrückzahlung (die Bahai-Gemeinde ist eine religiöse Minderheit im Iran; Anmerkung BVGer). Zusammenfassend würden ihm die iranischen Behörden konkret folgende Vorwürfe machen: Er gefährde aufgrund seiner Zusammenarbeit mit dem flüchtigen C._______ die nationale Sicherheit, er habe die sunnitische Gemeinschaft sowie die Bahai-Unternehmen unterstützt und Propaganda für das Christentum betrieben. B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1-5 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und/oder unzumutbar und er entsprechend vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem ersuchte er um amtliche Übersetzung des beigelegten Beweismittels "Haftbefehl" (in Kopie). Der Beschwerde wurden ferner ein weiteres Beweismittel (christliche Urkunde vom (...) Februar 2020, in Kopie), eine Fürsorgebestätigung vom 4. März 2022 sowie eine provisorische Kostennote vom 3. Juni 2022 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; hinsichtlich der Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten Beweismittels "Haftbefehl" durch das Gericht wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dieses Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und die Übersetzung dem Gericht einzureichen. Zudem wurde er aufgefordert, den Erhalt des "Haftbefehls" klarer darzulegen. Gleichzeitig wurde er darum ersucht, die beiden in Kopie eingereichten Beweismittel (christliche Urkunde und Haftbefehl) im Original einzureichen. E. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der beglaubigten deutschsprachigen Übersetzung des Haftbefehls vom (...) Juni 2022 zu den Akten, wobei das entsprechende Originaldokument nachgereicht würde. Das Original des Haftbefehls könne demgegenüber nicht eingereicht werden, da es sich im Iran befinde. Zur Darlegung des Erhalts des Haftbefehls wurde ein Gesprächsprotokoll vom 17. Juni 2022 eingereicht, worin die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer mit Hilfe einer Übersetzerin zu den genauen Umständen des Erhalts des Dokuments befragte. Ferner wurde das Original der christlichen Urkunde ins Recht gelegt. F. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 wurde das in Aussicht gestellte Original der beglaubigten Übersetzung des Haftbefehls zu den Akten gereicht. Ferner wurde eine aktualisierte Kostennote vom 28. Juni 2022 beigelegt. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 19. Juli 2022 zur Beschwerde vom 3. Juni 2022 vernehmen. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 31. August 2022 eine Replik samt aktualisierter Kostennote vom 31. August 2022 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wird moniert, der Beschwerdeführer habe entgegen der Darstellung des SEM nicht behauptet, dass C._______ "überraschend" festgenommen und "aus der Haft entlassen" worden sei. Im Gegenteil, die Inhaftierung sei für ihn nicht überraschend gewesen und er habe vielmehr vorgebracht, C._______ sei wohl aus der Haft geflohen. Er habe auch nicht behauptet, dass die aufgrund der Freundschaft zu C._______ ausgelöste Suche nach ihm eine reine Vermutung sei. Das tatsächlich vorgebrachte Vorgehen der Behörden scheine schlüssig und nachvollziehbar. So hätten die iranischen Behörden C._______ verhaftet, ihn befragt und dann von der Freundschaft zum Beschwerdeführer und dessen Geldzahlung erfahren. Nachdem C._______ aus der Untersuchungshaft geflohen sei, sei es naheliegend, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer kontaktiert und unter Druck gesetzt hätten. Weiter wird hinsichtlich der Verfolgung durch den "Etelaat" berichtigt, dass bloss die Geliebte des Beschwerdeführers den Verdacht geschöpft habe, dass ihr Ehemann dahinterstecken könnte. Der Beschwerdeführer habe entsprechend nicht behauptet, dass der Ehemann von D._______ für die behördliche Verfolgung verantwortlich sei. 3.2.2 Das Gericht nimmt diese Berichtigungen beziehungsweise Präzisierungen zur Kenntnis. Dabei handelt es sich allerdings um Details, die nicht entscheiderheblich sind. Das SEM hat den entscheiderheblichen Sachverhalt richtig festgestellt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt aufgrund dieser unwesentlichen Abweichung vom tatsächlich vorgetragenen Sachverhalt nicht in Betracht, da sie - wie nachfolgend aufgezeigt - auch nichts am Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids zu ändern vermag. 3.2.3 In der Beschwerde wird des Weiteren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Konkret wird vorgetragen, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie auf die in der Verfügung genannten "diversen Unstimmigkeiten" kaum eingegangen sei und zudem unterlassen habe, das Vorbringen zum Ehebruch zu prüfen. 3.2.4 In der zweistufigen Prüfung im Asylverfahren wird zunächst die Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhalts beurteilt. Falls die Glaubhaftigkeit bejaht wird, folgt in einem zweiten Schritt die Prüfung der Asylrelevanz der vorgetragenen Fluchtgründe. Bei einer Verneinung der Glaubhaftigkeit würde sich die Prüfung der Asylrelevanz erübrigen. Die zweistufige Prüfung kann auch abgekürzt werden, in dem - unabhängig von der Glaubhaftigkeitsprüfung - die Asylrelevanz der vorgetragenen Fluchtgründe direkt untersucht wird. Wenn nun die Asylrelevanz verneint wird, entfällt in der Regel die Notwendigkeit, die Glaubhaftigkeit zu prüfen, da die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 3.2.5 In casu hat das SEM die Asylrelevanz klarerweise verneint, sodass eine Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen wäre. Dennoch hat die Vorinstanz ergänzend einige Unstimmigkeiten sowie Elemente der Unglaubhaftigkeit erörtert. Diese ergänzenden Ausführungen sind, wie vorstehend dargelegt, für die Vollständigkeit der Entscheidbegründung nicht notwendig. Die Begründungspflicht wurde entsprechend nicht verletzt. Auch bestand kein Anlass für weitere Ausführungen zur geltend gemachten ausserehelichen Beziehung, da keine substantiierten Hinweise darauf vorliegen, dass die Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangt hätten, geschweige denn, dass dem Beschwerdeführer aus diesem Grund eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung drohen sollte. 3.2.6 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik beanstandet, dass die Qualifikation des Länderspezialisten nicht offengelegt worden sei und er sich vor Abschluss des Gutachtens nicht habe äussern können, ist festzustellen, dass durch die Gewährung des Replikrechts im Rahmen der Dokumentenprüfung das rechtliche Gehör hinreichend gewahrt wurde. Das Gericht erachtet eine Offenlegung der Qualifikation des Länderspezialisten als nicht erforderlich. Die Beurteilung des Länderspezialisten stützt sich auf allgemein anerkanntes Fachwissen, das auch ohne spezifische Offenlegung seiner Qualifikationen nachvollziehbar bleibt. Daher sind die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Dokumentenanalyse in Frage zu stellen. 3.3 Demnach ist entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung oder Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM festzustellen. Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, es sei nicht erkennbar, inwieweit dem Beschwerdeführer durch die angeblich erfolgten Spenden zu Gunsten der sunnitischen Schule asylbeachtliche Nachteile entstanden sein könnten, zumal die betreffende Schule von einem von der iranischen Regierung angestellten Imam-Jome (religiöser Führer und Leiter der Freitagspredigt; Anmerkung BVGer) geleitet werde. Auch aus den geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der angeblich bevorzugten Behandlung von Bahai-Unternehmen bei der Schuldenrückzahlung im Jahre 2012 lasse sich keine asylrelevante Gefahr für den Beschwerdeführer ableiten. Der Beschwerdeführer habe der betrieblichen Verwarnung Folge geleistet und seitdem seien keine weiteren Vorfälle eingetreten. Ferner drohe ihm auch aus dem Umstand, dass er sich am Arbeitsplatz für das Christentum ausgesprochen gehabt habe, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung durch das Sicherheitskomitee versprochen, Moslem zu sein und zu bleiben sowie im Amt nicht mehr über das Christentum zu sprechen. Ausserdem sei er erst nach seiner Ausreise zum Christentum konvertiert und seither nicht besonders sichtbar bei seiner Glaubensausübung. Schliesslich habe der Beschwerdeführer eine erfolgreiche, langjährige Berufskarriere durchlaufen in einer von der iranischen Regierung kontrollierten Versicherung. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er aus Sicht der iranischen Behörden ein oppositionelles Profil verfüge. Angesichts der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Es seien jedoch diverse Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer festzustellen, die durch das Verschwinden von C._______ ausgelöst worden sei. Die diesbezüglichen Erklärungen würden sehr konstruiert wirken. Auch die Ergänzung, dass letztlich der Ehemann seiner ehemaligen Geliebten für die Verfolgung und die Unterdrucksetzung durch die iranischen Behörden verantwortlich sei, weil er von der Beziehung erfahren habe, wirke als reine Schutzbehauptung. 4.2 In der Beschwerde wird den Argumenten der Vorinstanz entgegengehalten, die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers seien erst gegen Ende seiner Berufslaufbahn aufgetreten und der Grossteil seines beruflichen Aufstiegs habe vor diesen Problemen stattgefunden. Weiter überzeuge das Argument der Vorinstanz nicht, wonach durch die Spenden an die Schule des Emam-e Jom'a Gergij keine asylbeachtlichen Nachteile entstanden sein könnten, da dieser vom Staat eingesetzt worden sei. Es sei nämlich der Umstand zu berücksichtigen, dass eben dieser Emam-e Jom'a Gergij im Dezember 2021 aus seiner Funktion entlassen worden sei. Das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers ergebe sich insbesondere aus der Summe aller Vorbringen. Der "Etelaat" sei durch den Vorfall mit dem Bahai-Unternehmen 2012 erstmals auf ihn aufmerksam geworden. 2017/18 habe er wegen seiner Äusserung zum Christentum bei den Sicherheitsbeamten vorsprechen müssen. Als schliesslich durch die Verhöre von C._______ bekannt geworden sei, dass er finanzielle Unterstützung für bedürftige SunnitInnen geleistet habe, sei er vorgeladen und gezwungen worden, binnen 20 Tagen den Aufenthaltsort von C._______ herauszufinden. Daraufhin sei er geflohen, da ihm unmittelbar die Inhaftierung gedroht habe. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, am nachträglich eingereichten Dokument würden gestützt auf die Überprüfung durch den SEM-internen Länderspezialisten erhebliche Zweifel aufkommen. Es handle sich nicht wie in der Beschwerdeschrift erklärt um einen Haftbefehl, sondern scheinbar um ein internes Schreiben der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden an das Amt des Untersuchungsrichters. In der Praxis sei es grundsätzlich auszuschliessen, dass ein vorgeblich "äusserst geheimes" Dokument in die Hände der gesuchten Person gerate. Zudem wäre aus prozessualer Sicht ein Haftbefehl zum derzeitigen Verfahrensstand eher unwahrscheinlich. Daher überzeuge die vage Erklärung des Beschwerdeführers, wie er ein Foto des Dokuments erhalten haben solle, nicht. Der Beschwerdeführer könne namentlich weder erklären, um wen es sich bei der beschaffenden Person genau gehandelt habe, noch was für eine Beziehung zwischen dieser Person und dem Cousin der Ehefrau bestehe. Auf die Weitergabe von geheimen Informationen seien im Iran sehr hohe Strafen angesetzt. Es sei realitätsfremd, dass laut den Worten des Beschwerdeführers ein unbekannter Freund gegen einen Betrag von 30 Millionen Toman ein derart hohes Risiko für den Beschwerdeführer eingegangen wäre. Es handle sich höchstwahrscheinlich nicht um ein echtes Dokument. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus in der Anhörung gefragt worden, ob er im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch Beweismittel einzureichen habe, was er unerwarteterweise verneint habe, zumal er offenbar fortlaufend mit seiner Ehefrau in Kontakt gestanden habe. Schliesslich sei fragwürdig, weshalb dieses Dokument erst rund zweieinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers entstanden sein sollte. 4.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, die Überprüfung des Dokuments durch die Vorinstanz habe keinen Beweiswert, die Ansicht eines «internen Länderspezialisten» stelle lediglich eine Parteibehauptung dar. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Einwands, es sei realitätsfremd, dass ein unbekannter Freund gegen 30 Millionen Toman ein derart hohes Risiko eingehen würde, wird auf die Wirtschaftskrise verwiesen, unter weIchen die iranische Bevölkerung zu leiden habe. Der Betrag von umgerechnet rund CHF 700.- könne deshalb durchaus als Anreiz genügen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid sowie in ihrer Vernehmlassung insgesamt überzeugend dargelegt, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, dies mit folgenden Ergänzungen: 6.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe das Land verlassen, weil er aufgrund seiner Beziehung zu C._______ und der Unterstützung der sunnitischen Gemeinschaft behördlich gesucht worden sei. So sei er, nachdem er kurzzeitig festgehalten und verhört worden sei, wieder freigelassen worden, mit der Auflage, den Aufenthaltsort von C._______ innerhalb von 20 Tagen ausfindig zu machen. Daraus ergibt sich, dass die Behörden offensichtlich nicht daran interessiert waren, den Beschwerdeführer über eine längere Zeit in Haft zu nehmen. Hinweise über erfolgte weitere Behelligungen seitens des iranischen Staates im Nachgang der besagten Freilassung sind den Akten sodann nicht zu entnehmen. Somit fehlt es an der gesetzlich geforderten Intensität einer Verfolgungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise. Die Sicherheitsbeamten waren zudem offensichtlich in erster Linie darauf bedacht, beim Verhör des Beschwerdeführers Informationen über den Aufenthaltsort von C._______ zu erhalten. Das behördliche Interesse am Beschwerdeführer selbst basierte somit auf dessen freundschaftlicher Beziehung zu C._______ und nicht primär darauf, dass er die sunnitische Gemeinschaft unterstützte. Damit fehlt es grundsätzlich an einem flüchtlingsrechtlichen Motiv der Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem ist nicht zu erkennen, warum der Beschwerdeführer allein aufgrund der finanziellen Unterstützung bedürftiger Sunniten verfolgt werden sollte. Einen konkreten Grund dafür nannte er nicht und vermochte auch sonst keine substantiierten Angaben hierzu machen. 6.3 Weiter würden ihm die Behörden die Unterstützung von Bahai-Unternehmen sowie die Verbreitung pro-christlicher Äusserungen vorwerfen. Er habe im Jahr 2012 einem Bahai-Unternehmen die ratenweise Begleichung der Schulden ermöglicht. Daraufhin habe er nach längeren Diskussionen mit einem Sicherheitsbeamten versprechen müssen, künftig strenger gegen die Bahai-Unternehmen vorzugehen (vgl. SEM-Akten [...] F50). Aufgrund seiner positiven Äusserungen zum Christentum habe es zudem im 2017/2018 einen Vorfall gegeben. Er sei erneut durch ein Mitglied des Sicherheitskomitees zu diesen Äusserungen befragt worden und habe versprechen müssen, dass er künftig nicht mehr im Amt über das Christentum sprechen werde (vgl. SEM-Akten [...] F51). Weitere Behelligungen dieser Art bis zur Ausreise am 1. Dezember 2018 sind den Aussagen des Beschwerdeführers indes nicht zu entnehmen. Die beiden Vorfälle sind als abgeschlossene einzelne Ereignisse zu qualifizieren, die keine weiteren Schwierigkeiten nach sich gezogen haben. Damit fehlt es an der erforderlichen Aktualität der geltend gemachten Nachteile zum Zeitpunkt der Ausreise und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer deshalb in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte 6.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch den Ehemann beziehungsweise Ex-Ehemann seiner Liebhaberin D._______ geltend macht, ist im Sinne der vorinstanzlichen Verfügung festzuhalten, dass aufgrund diverser Ungereimtheiten Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens bestehen. Die diesbezüglichen Schilderungen sind weitgehend oberflächlich, ohne Detailreichtum und lassen eine persönliche Nähe zum Geschehenen vermissen (vgl. SEM-Akten [...] F50). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt zu seiner Geliebten mehr hatte seit seiner Ausreise (vgl. SEM-Akten [...] F8, F56), was den Wahrheitsgehalt dieser angeblich ernsthaften Liebesbeziehung als fragwürdig erscheinen lässt. Zudem wird nirgends substantiiert dargelegt, dass der Ehemann die behördliche Verfolgung ausgelöst oder vorangetrieben haben soll. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nie ausgeführt, er sei vom Ehemann der Geliebten persönlich kontaktiert und bedroht worden (vgl. SEM-Akten [...] F51; [...] F61, F67 ff.). Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen ausserehelichen Beziehung in asylrelevanter Weise verfolgt sein sollte. 6.5 In der Beschwerdeschrift trägt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente vor, die an der Gesamteinschätzung der Vorbringen in massgeblicher Weise etwas ändern könnten. Das Argument, dass die Schwierigkeiten erst gegen Ende seiner Berufslaufbahn auftraten (nach seinem beruflichen Aufstieg), ist nicht geeignet die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Auch vermag die Tatsache, dass der bekannte sunnitische Gelehrte Moulana Mohammad Hussein Gorgij im Dezember 2021 aus seiner Funktion entlassen worden sei, nichts an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern. 6.6 Der Beschwerdeführer reichte auf Rechtsmittelebene unter anderem ein neues Beweismittel ein, welches er aus dem Iran habe beschaffen können. Er bezeichnete dieses als Haftbefehl. Ferner legte er eine christliche Urkunde über seine Konversion zum Christentum ins Recht. 6.6.1 Gemäss der deutschsprachigen Übersetzung des vom Beschwerdeführer als Haftbefehl bezeichneten Dokuments handelt es sich entgegen der Bezeichnung des Beschwerdeführers um ein internes "streng geheimes" Schreiben an einen Inspekteur eines Sondergerichts für Straftaten; darin wird Letzterer gebeten, die notwendigen Schritte gegen den Beschwerdeführer einzuleiten. Was auf den ersten Blick irritiert, ist der darin formulierte Vorwurf, der Beschwerdeführer habe eine Verbindung zu ausländischen Agenten und habe mit diversen Sekten zusammengearbeitet. Diese Angaben entsprechen jedenfalls nicht vollumfänglich den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen. Auch ergibt ein solches Dokument, wonach die Behörden angeblich "sofort" nach dem Beschwerdeführer suchen würden, im vom Beschwerdeführer geschilderten Kontext wenig Sinn. So erklärte der Beschwerdeführer, bei seiner kurzzeitigen Festnahme und Anhörung - unter der Anordnung einer Auflage - wieder freigelassen worden zu sein. Bei einem ernsthaften Verfolgungsinteresse hätten die Behörden ihn bei der ersten Festnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wieder freigelassen. Es besteht somit Unklarheit darüber, weshalb der Beschwerdeführer nun dringend gesucht werden sollte, nachdem er zuvor freigelassen wurde. Zudem datiert dieses behördeninterne Schreiben vom (...) Juli 2021. Der Beschwerdeführer war allerdings bereits am 1. Dezember 2018 ausgereist. Es erscheint wenig plausibel, dass die Behörden erst über zweieinhalb Jahre nach seiner Ausreise ein solches Dokument ausstellen sollten. Der Inhalt des Beweismittels kann daher - bereits auf den ersten Blick - nicht schlüssig und kohärent in die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation eingeordnet werden. 6.6.2 Zudem können derartige Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben oder angefertigt werden, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen ist. Das Dokument wurde in Form einer ausgedruckten Fotoaufnahme und damit bloss als Kopie eingereicht. Die darin enthaltenen Angaben decken sich im Übrigen recht deutlich mit den drei Hauptvorbringen des Beschwerdeführers (Kooperation C._______, Hilfeleistung und Kooperation mit Sunniten und Bahai sowie Propaganda zu Gunsten des Christentums), was den Eindruck eines konstruierten beziehungsweise eigens für das Asylverfahren angefertigten Dokuments verstärkt. Es ist daher auch seitens des Gerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handelt. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden. 6.6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach seiner Ausreise in Griechenland in die Kirche gegangen und habe sich dort von einem Pastor taufen lassen. Als Beleg reichte er eine aus Griechenland stammende christliche Urkunde vom (...) Februar 2020 ein. Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion bei einer Rückkehr subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG drohen könnten (BVGE 2009/28 E.7.3). Letztere liegen beispielsweise vor, wenn das Verhalten nach der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft begründet. Vorliegend sind den Akten keinerlei entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben auf exponierte Weise ausübt wie etwa durch öffentliche Äusserungen zum Glauben oder andere Handlungen, die von der iranischen Regierung als Angriff auf den Staat angesehen würden. Die blosse Konversion zum Christentum und stille Glaubensausübung vermag eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht zu begründen (vgl. Urteile des BVGer E-5727/2020 vom 7. Dezember 2022 E.7.1.2 f.; E-2047/2020 vom 23. August 2022 E.6.2.4). 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. Auch in individueller Hinsicht gehen aus den Akten keine Gründe hervor, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Er stammt eigenen Angaben zufolge aus einem gut situierten Umfeld. Er und seine im Iran lebende Ehefrau verfügen beide über einen Hochschulabschluss und langjährige Berufserfahrung in Führungspositionen innerhalb einer grossen staatlichen Versicherung (vgl. SEM-Akten [...] F17 ff.). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, einen sehr guten Lohn gehabt zu haben; auch seine Frau habe in der Funktion als Abteilungschefin einen guten Lohn (vgl. SEM-Akten [...] F24 ff.). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht auf finanziellen Schwierigkeiten treffen wird. Er und seine Ehefrau haben sodann gemäss Aktenlage ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat, über welches sie im Bedarfsfall Unterstützung erhalten können (vgl. SEM-Akten [...] F33 ff.). Seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder wohnen zwischenzeitlich in einer Wohnung im selben Haus wie ihre Eltern, ebenfalls in B._______ (vgl. SEM-Akten [...] F10 f.). Schwerwiegende gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer sei Diabetiker, nehme deshalb regelmässig Medikamente und habe einen hohen Blutdruck (vgl. SEM-Akten [...] F5 f., [...] F4). Der Beschwerdeführer kann diese gesundheitlichen Beschwerden im Heimatstaat medizinisch behandeln lassen. Der Wegweisungsvollzug ist folglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zumutbar zu erachten. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und reichte zum Beleg seiner Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung vom 4. März 2022 bei. Es ist nicht davon auszugehen ist, dass sich seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich verändert haben. Nach den vorstehenden Erwägungen erweisen sich auch die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos, weshalb das entsprechende Gesuch gutzuheissen ist. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben und als amtlicher Rechtsbeistand wird Mlaw Elia Menghini LL.M. eingesetzt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter macht in der Kostennote vom 31. August 2022 einen Aufwand von 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in Höhe von total Fr. 308.40 geltend. Der Aufwand und die Auslagen geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Das Honorar wird daher auf Fr. 2'400.- zuzüglich Auslagen von total Fr. 308.40 festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und entgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Als amtlicher Rechtsbeistand wird Mlaw Elia Menghini LL.M. eingesetzt.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Elia Menghini LL.M., wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'708.40 zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: