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E-7344/2024

E-7344/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug des minderjährigen Beschwerdeführers mit jenem seines Vaters zu koordinieren.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7344/2024 Urteil vom 2. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw LL.M. Elia Menghini, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. November 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer am 30. September 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass sein Vater bereits am 17. August 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hatte und dessen Beschwerde gegen seinen ablehnenden Asylentscheid vom 3. Mai 2022 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2480/2022 vom 26. November 2024 abgewiesen wurde, dass am 7. November 2024 die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsbeiständin durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus der Stadt Semnan, wo er geboren sowie zur Schule gegangen sei und bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter gelebt habe, dass er den Iran wegen Problemen verlassen habe, die im direkten Zusammenhang mit den Asylgründen seines Vaters stünden und sein älterer Bruder deshalb in Frankreich als anerkannter Flüchtling lebe, dass er seit März 2023 mehrmals selbst von unbekannten Personen auf seinen Vater angesprochen worden sei, dass er kurz nach der letzten dieser Begegnungen fast von einem Motorrad überfahren worden sei und seine Mutter ihn daraufhin vorsorglich aus der Schule genommen habe, dass der Beschwerdeführer in den folgenden sechs Monaten bis zur Ausreise die Wohnung nur zum Einkaufen verlassen habe und seine Mutter entschieden habe, seine Ausreise zu organisieren, dass er den Iran am 22. September 2024 in Begleitung seiner Mutter legal verlassen habe und ab der Türkei alleine, mit einem der Familie bekannten Schlepper, weiter in die Schweiz gereist sei, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12. November 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. November 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2024 (Posteingang 25. November 2024) gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, sein Verfahren und jenes seines Vaters seien zu vereinen, eventualiter zu koordinieren, dass er weiter beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er eventualiter beantragt, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 AsylG derivativ erfülle und ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren sei, dass er subeventualiter beantragt, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass sub-sub-eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Kostenvorschussverzicht ersucht, dass der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 26. November 2024 bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das vorliegenden Beschwerdeverfahren insofern mit dem Beschwerdeverfahren des Vaters koordiniert wird, als das im Verfahren des Vaters (E-2480/2022) am 26. November 2024 ergangene Urteil im vorliegenden Verfahren berücksichtigt wird und das SEM angewiesen wird, bei der Wegweisung und dem Vollzug den Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG zu berücksichtigen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen), dass der Beschwerdeführer eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt, da die Vorinstanz es unterlassen habe, sich um die Asylakten seines Bruders aus Frankreich zu bemühen und nicht genügend auf seine Fluchtgründe eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass er aufgrund der Probleme seines Vaters im Iran verfolgt werde und der Vorinstanz die nationalen Asylakten des Vaters bekannt sind, dass das SEM somit zurecht davon ausgehen durfte, der rechtserhebliche Sachverhalt sei erstellt, und nicht anzuweisen ist, sich um die Asylakten seines Bruders aus Frankreich zu bemühen, dass mithin weder eine unvollständige noch eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung aus den Akten hervorgeht, dass die Verfügung der Vorinstanz auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt, da sie sich genügend mit einer möglichen Reflexverfolgung auseinandergesetzt hat (siehe angefochtene Verfügung S. 3 ff.), dass sie nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufzeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass die Richtigkeit dieser Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe bestritten und erneut der direkte Bezug zu den Asylgründen seines Vaters sowie eine daraus resultierende Reflexverfolgung geltend gemacht wird, dass das Asylgesuch seines Vaters mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2480/2022 vom 26. November 2024 letztinstanzlich abgelehnt und eine Verfolgung verneint wurde, dass somit auch die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers abzulehnen ist, da diese gemäss Beschwerdeführer auf der Verfolgung seines Vaters beruhe, dass das SEM in seiner Verfügung - auch unbesehen des kürzlich ergangenen Urteils im Verfahren seines Vaters - zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Voraussetzung der Intensität der Verfolgung nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten auf Beschwerdeebene etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die originäre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass, soweit der Beschwerdeführer den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters gemäss Art. 51 AsylG beantragt, das Eventualbegehren abzuweisen ist, da seinem Vater die Flüchtlingseigenschaft letztinstanzlich verwehrt wurde und eine Anwendung von Art. 51 AsylG somit entfällt, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wobei das SEM bei der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zwischen dem minderjährigen Beschwerdeführer und seinem Vater zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 44 [erster Satz, zweiter Teilsatz] AsylG), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass auch die geltend gemachte mögliche Einberufung in den Militärdienst nicht gegen Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstösst, dass die geltend gemachte Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) aufgrund der Trennung vom Vater nicht mehr rechtserheblich ist, da sowohl der Beschwerdeführer, als auch sein Vater die Schweiz verlassen müssen, dass das SEM indes gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 [erster Satz, zweiter Teilsatz] AsylG) angewiesen wird, den Wegweisungsvollzug des minderjährigen Beschwerdeführers mit jenem seines Vaters zu koordinieren, dass im Iran weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre, herrscht und dass im Weiteren hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil seines Vaters zu verweisen ist (vgl. BVGer E-2480/2022 vom 26. November 2024, E. 7 ff.), dass auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund ist, die Schule besucht hat sowie über eine gut situierte Familie in seiner Heimat verfügt, die bis zu seiner Ausreise für ihn gesorgt hat (vgl. eAkten SEM 23/14 F58 ff.), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist soweit darauf eingetreten wird, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

2. Das SEM wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug des minderjährigen Beschwerdeführers mit jenem seines Vaters zu koordinieren.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: