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F-5900/2019

F-5900/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige aus dem Iran, ersuchten am 7. Oktober 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Bern um Asyl. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden von den belgischen Behörden vom 30. September 2019 bis am 22. Oktober 2019 gültige Visa für den Schengenraum ausgestellt worden waren. C. Die Vorinstanz ersuchte die belgischen Behörden am 9. Oktober 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die belgischen Behörden hiessen diese Übernahmeersuchen am 16. Oktober 2019 gut. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 16. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31 a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Diesbezüglich erklärte er, er wolle nicht nach Belgien zurückkehren. Er sei mit einem belgischen Visum nach Belgien geflogen. Es sei deshalb für die iranischen Behörden ein Leichtes, herauszufinden, wo er sich befinde. Die iranischen Behörden würden auch wissen, dass er nach Belgien zurückgeschickt werden könne. Deshalb sei er dort in Gefahr. Seine Ehefrau sei aufgrund dessen nun in einem Krankenhaus. E. Der Ehefrau gewährte die Vorinstanz das rechtliche Gehör aufgrund ihres Spitalaufenthaltes vom 15. Oktober 2019 bis zum 28. Oktober 2019 am 16. Oktober 2019 schriftlich. Sie äusserte sich mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 dahingehend, dass sie bei einer Rückkehr nach Belgien Angst hätte, von den iranischen Behörden aufgespürt und in den Iran zurückgeschafft zu werden. Da sie mit einem belgischen Visum eingereist sei, wüssten die iranischen Behörden, wo sich ihre Familie aufhalte. F. Mit Verfügung vom 6. November 2019, welche am 8. November 2019 eröffnet wurde, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Belgien zurückgeführt werden könnten. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. G. Mit Eingabe vom 8. November 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an die Vorinstanz, auf die Asylgesuche einzutreten und nationale Asylverfahren zu eröffnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner beantragten sie unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 11. November 2019 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einen Vollzugsstopp.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 - 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat können vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides fest, die belgischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit sei Belgien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig. Belgien sein ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Die Beschwerdeführenden könnten sich somit an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, sollten sie sich vor Übergriffen durch die iranischen Behörden fürchten oder sogar solche erleiden. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Belgien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen Behandlung mit sich bringen würden. Auch gäbe es keine Anhaltspunkte, Belgien würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen oder sich nicht an das Non-Refoulement-Gebot halten. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Belgiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Auch würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach dieser Staat den Beschwerdeführenden die notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Er verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Aufgrund der bestehenden Akten lasse sich eine Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz nicht rechtfertigen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten demgegenüber in ihrer Beschwerde fest, sie hätten Angst, aufgrund ihres belgischen Visums von den iranischen Behörden aufgespürt zu werden. Diese würden wissen, dass sie in Belgien seien. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin krank. Es gehe ihr psychisch nicht gut und die Angst, in Belgien gefunden zu werden, setze ihr schwer zu. Momentan sei sie in psychologischer Behandlung und wünsche, weiterhin in der Schweiz behandelt zu werden.

E. 7 Gemäss einem Abgleich mit dem CS-Vis erhielten die Beschwerdeführenden von Belgien vom 30. September 2019 bis am 22. Oktober 2019 gültige Schengen-Visa. Die belgischen Behörden hiessen überdies das Übernahmeersuchen des SEM vom 9. Oktober 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 16. Oktober 2019 und somit innert Frist (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) explizit gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben. 8.8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, die staatsvertragliche Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern. 8.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebeding- ungen für asylsuchende Personen in Belgien hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. 8.3 Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.4 Der Beschwerdeführenden haben des Weiteren nicht konkret dargetan, die belgischen Behörden würden sich weigern, ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Belgien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht nachgewiesen, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Belgien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5). 8.5 Belgien ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und verfügt über eine Polizeibehörde, die - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt und an die sich die Beschwerdeführenden wenden können, sollten ihre Befürchtung vor Übergriffen durch Mitglieder der iranischen Behörden begründet sein. 8.6 Die Beschwerdeführerin war vom 15. bis zum 28. Oktober 2019 bei den X.________ in stationärer Behandlung. Gemäss dem provisorischen Austrittsbericht vom 30. Oktober 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin als Hauptdiagnose eine Y._______ festgestellt. Dies sei der Status nach einer Z._______ vom 15. Oktober 2019. Der Hintergrund für die Y._______ sei ihre Emigration aus dem Iran nach einer schweren Belastung. Es bestehe eine individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität aufgrund einer vorbestehenden F.________. Bereits vor ihrer Ausreise sei sie im Iran in G._______ gewesen. Es hätten beim Austritt aus der Klinik keine Hinweise für eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung bestanden. Im Zeitpunkt der Ankündigung einer allfälligen Ausschaffung nach Belgien müsse auf ihre Zukunftsängste und mögliche suizidale Absichten Rücksicht genommen werden. Eine Anbindung bei einem ambulanten Psychiater sei sinnvoll. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des persönlichen Gesprächs an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er aufgrund des Erlebten aber psychisch angeschlagen sei. Auch der jüngere Sohn sei psychisch belastet, weil es seiner Mutter nicht gut gehe. 8.7 Aufgrund der Akten bestehen keine konkreten Hinweise für die Annahme, Belgien würde den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Versorgung vorenthalten. Der Staat verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewährleisten. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend und diese wird kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Eine allenfalls vorhandene Suizidalität der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise würde lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen (vgl. Urteil des BVGer F-4336/2017 vom 16. August 2017 S. 10 f.). Das SEM trägt dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die belgischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-Verordnung vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Betreffend den medizinischen Zustand der Beschwerdeführenden gibt es keinen Grund zur Annahme, eine Überstellung nach Belgien würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten. 8.8 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.98.9.1 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann das SEM "aus humanitären Gründen" das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbeschwerdeverfahren eingeschränkt hat (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Das Gericht hat in einem Grundsatzurteil (vgl. BVGE 2015/9) festgestellt, dass es bei dieser Rechtslage den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr inhaltlich auf Angemessenheit hin überprüfen darf. Das SEM verfügt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum, und das Gericht hat seine Beurteilung im Wesentlichen darauf zu beschränken hat, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.9.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem (eingeschränkten) Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Belgien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9.Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10.Das Beschwerdeverfahren ist mit diesem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 11.Der am 11. November 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 12.Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 13.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Bundesasylzentrum Bern (im Original) - den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5900/2019 Urteil vom 18. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. November 2019 / N [...]. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige aus dem Iran, ersuchten am 7. Oktober 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region Bern um Asyl. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden von den belgischen Behörden vom 30. September 2019 bis am 22. Oktober 2019 gültige Visa für den Schengenraum ausgestellt worden waren. C. Die Vorinstanz ersuchte die belgischen Behörden am 9. Oktober 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die belgischen Behörden hiessen diese Übernahmeersuchen am 16. Oktober 2019 gut. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 16. Oktober 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31 a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Diesbezüglich erklärte er, er wolle nicht nach Belgien zurückkehren. Er sei mit einem belgischen Visum nach Belgien geflogen. Es sei deshalb für die iranischen Behörden ein Leichtes, herauszufinden, wo er sich befinde. Die iranischen Behörden würden auch wissen, dass er nach Belgien zurückgeschickt werden könne. Deshalb sei er dort in Gefahr. Seine Ehefrau sei aufgrund dessen nun in einem Krankenhaus. E. Der Ehefrau gewährte die Vorinstanz das rechtliche Gehör aufgrund ihres Spitalaufenthaltes vom 15. Oktober 2019 bis zum 28. Oktober 2019 am 16. Oktober 2019 schriftlich. Sie äusserte sich mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 dahingehend, dass sie bei einer Rückkehr nach Belgien Angst hätte, von den iranischen Behörden aufgespürt und in den Iran zurückgeschafft zu werden. Da sie mit einem belgischen Visum eingereist sei, wüssten die iranischen Behörden, wo sich ihre Familie aufhalte. F. Mit Verfügung vom 6. November 2019, welche am 8. November 2019 eröffnet wurde, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Belgien zurückgeführt werden könnten. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. G. Mit Eingabe vom 8. November 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an die Vorinstanz, auf die Asylgesuche einzutreten und nationale Asylverfahren zu eröffnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner beantragten sie unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 11. November 2019 verfügte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einen Vollzugsstopp. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 - 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat können vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides fest, die belgischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit sei Belgien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig. Belgien sein ein Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Die Beschwerdeführenden könnten sich somit an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, sollten sie sich vor Übergriffen durch die iranischen Behörden fürchten oder sogar solche erleiden. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Belgien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen Behandlung mit sich bringen würden. Auch gäbe es keine Anhaltspunkte, Belgien würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen oder sich nicht an das Non-Refoulement-Gebot halten. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Belgiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Auch würden keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach dieser Staat den Beschwerdeführenden die notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Er verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Aufgrund der bestehenden Akten lasse sich eine Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz nicht rechtfertigen. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten demgegenüber in ihrer Beschwerde fest, sie hätten Angst, aufgrund ihres belgischen Visums von den iranischen Behörden aufgespürt zu werden. Diese würden wissen, dass sie in Belgien seien. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin krank. Es gehe ihr psychisch nicht gut und die Angst, in Belgien gefunden zu werden, setze ihr schwer zu. Momentan sei sie in psychologischer Behandlung und wünsche, weiterhin in der Schweiz behandelt zu werden.

7. Gemäss einem Abgleich mit dem CS-Vis erhielten die Beschwerdeführenden von Belgien vom 30. September 2019 bis am 22. Oktober 2019 gültige Schengen-Visa. Die belgischen Behörden hiessen überdies das Übernahmeersuchen des SEM vom 9. Oktober 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 16. Oktober 2019 und somit innert Frist (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) explizit gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben. 8.8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, die staatsvertragliche Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern. 8.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebeding- ungen für asylsuchende Personen in Belgien hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. 8.3 Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.4 Der Beschwerdeführenden haben des Weiteren nicht konkret dargetan, die belgischen Behörden würden sich weigern, ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Belgien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht nachgewiesen, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Belgien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5). 8.5 Belgien ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und verfügt über eine Polizeibehörde, die - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt und an die sich die Beschwerdeführenden wenden können, sollten ihre Befürchtung vor Übergriffen durch Mitglieder der iranischen Behörden begründet sein. 8.6 Die Beschwerdeführerin war vom 15. bis zum 28. Oktober 2019 bei den X.________ in stationärer Behandlung. Gemäss dem provisorischen Austrittsbericht vom 30. Oktober 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin als Hauptdiagnose eine Y._______ festgestellt. Dies sei der Status nach einer Z._______ vom 15. Oktober 2019. Der Hintergrund für die Y._______ sei ihre Emigration aus dem Iran nach einer schweren Belastung. Es bestehe eine individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität aufgrund einer vorbestehenden F.________. Bereits vor ihrer Ausreise sei sie im Iran in G._______ gewesen. Es hätten beim Austritt aus der Klinik keine Hinweise für eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung bestanden. Im Zeitpunkt der Ankündigung einer allfälligen Ausschaffung nach Belgien müsse auf ihre Zukunftsängste und mögliche suizidale Absichten Rücksicht genommen werden. Eine Anbindung bei einem ambulanten Psychiater sei sinnvoll. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des persönlichen Gesprächs an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er aufgrund des Erlebten aber psychisch angeschlagen sei. Auch der jüngere Sohn sei psychisch belastet, weil es seiner Mutter nicht gut gehe. 8.7 Aufgrund der Akten bestehen keine konkreten Hinweise für die Annahme, Belgien würde den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Versorgung vorenthalten. Der Staat verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewährleisten. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend und diese wird kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Eine allenfalls vorhandene Suizidalität der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise würde lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen (vgl. Urteil des BVGer F-4336/2017 vom 16. August 2017 S. 10 f.). Das SEM trägt dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die belgischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-Verordnung vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert. Betreffend den medizinischen Zustand der Beschwerdeführenden gibt es keinen Grund zur Annahme, eine Überstellung nach Belgien würde einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten. 8.8 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.98.9.1 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann das SEM "aus humanitären Gründen" das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbeschwerdeverfahren eingeschränkt hat (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Das Gericht hat in einem Grundsatzurteil (vgl. BVGE 2015/9) festgestellt, dass es bei dieser Rechtslage den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr inhaltlich auf Angemessenheit hin überprüfen darf. Das SEM verfügt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum, und das Gericht hat seine Beurteilung im Wesentlichen darauf zu beschränken hat, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.9.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem (eingeschränkten) Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Belgien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9.Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10.Das Beschwerdeverfahren ist mit diesem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 11.Der am 11. November 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 12.Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 13.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, Bundesasylzentrum Bern (im Original)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)