Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 31. August 2022 beantragten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran die Ausstellung von humanitären Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 9. November 2022 verweigerte die Schwei- zerische Botschaft die Ausstellung der Visa. C. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache am 20. Februar 2023 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2023 gelangten die Beschwerde- führenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von humanitären Visa. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 30. März 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In der Replik vom 4. Juni 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest. H. Per 1. Juli 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernom- men.
F-1466/2023 Seite 3
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen
F-1466/2023 Seite 4 aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die be- troffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom
E. 3.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV gilt ein gegenüber dem Asylverfahren erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des BVGer F-4626/2021 vom
13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023; F-596/2022 vom
22. August 2022 E. 5.3 m.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Vorinstanz den rechtser- heblichen Sachverhalt in Bezug auf ihre Gefährdungslage in Afghanistan und das Risiko einer Rückschiebung von Iran nach Afghanistan nicht kor- rekt erstellt habe.
F-1466/2023 Seite 5 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e jener Bestimmung aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz fin- det seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentli- chen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1). 4.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Gefährdungslage der Beschwerdeführenden in Afghanistan hinreichend abgeklärt. Sie hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Be- schwerdeführenden und die Verfahrensakten mit deren konkreter individu- eller Situation und der Gefährdungslage in ihrer Heimat auseinanderge- setzt. Es ist nicht ersichtlich und geht auch aus den diesbezüglichen Be- schwerdevorbringen (insb. Beschwerderandziffer 35) nicht im Einzelnen hervor, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Es liegt bezüglich der Gefährdung der Be- schwerdeführenden in Afghanistan keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung vor. 4.4 Ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Rückschiebungsgefahr von Iran nach Afghanistan richtig abgeklärt hat, kann für das vorliegende Urteil offenbleiben (vgl. E. 6.6). 4.5 Soweit die Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz vorgenom- mene Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, stellt dies sodann keinen formellen Mangel dar, sondern betrifft die materielle Beur- teilung (vgl. E. 5 f.). 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit, soweit darauf einzugehen ist, als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weite- ren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei bei den Beschwerdeführenden keine unmittelbare und ernst- hafte Notlage in Afghanistan (oder in Iran) ersichtlich, die ihr Leib und
F-1466/2023 Seite 6 Leben konkret gefährde und damit ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen lasse. Die Beschwerdeführenden bestritten dies in ihrer Beschwerde, wobei auf ihre konkreten Vorbringen noch einzugehen sein wird. Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden jeweils über ein Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan einer un- mittelbaren und konkreten individuellen Gefährdung ausgesetzt wären, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. 6. 6.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ist unbestritten, dass er von 1997 bis 2021 für das Verteidigungsministerium der afghanischen Regierung als Polizist und Soldat gearbeitet hat. Er wurde (…) zum Major mit Schwer- punkt (…) befördert. In den letzten Jahren war er hauptsächlich dafür ver- antwortlich, (…). Er führte auch Feldmissionen durch. 6.2 Der Beschwerdeführer 1 weist als Angehöriger der bisherigen Sicher- heitskräfte ein erhöhtes abstraktes Risikoprofil auf (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Feb- ruar 2022, Bern, S. 14; ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost ˃, abgerufen am 31.10.2023 [SEM, Risikoprofile]). Damit gehört er einer Personengruppe an, bei der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszu- gehen ist, dass sie in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko aus- gesetzt ist, und für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikani- schen und anderen ausländischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. Urteil des BVGer F-437/2022 vom 23. Januar 2023 E. 6.2 m.w.H.). Zudem ist er gemäss Aktenlage Angehöriger der ethnischen Minderheit Hazara, was sein vorhandenes Risikoprofil verschärft (vgl. SEM, Risikopro- file, S. 31 ff.). 6.3 6.3.1 In Bezug auf seine konkrete individuelle Gefährdung machte der Be- schwerdeführer 1 eine Hausdurchsuchung durch die Taliban geltend. Am (…) seien mitten in der Nacht Angehörige der Taliban vor dem Haus der Beschwerdeführenden aufgetaucht, um sie festzunehmen. Dabei hätten er und seine Familie durch die Rückseite des Hauses fliehen können. Sie
F-1466/2023 Seite 7 hätten sich bei Verwandten versteckt, um schliesslich am 2. Mai 2023 die Grenze zu Iran zu überqueren. Die geltend gemachte Hausdurchsuchung fügt sich in das im Bericht der Vorinstanz beschriebene Bild der Vorgehensweise der Taliban ein (vgl. dazu SEM, Risikoprofile, S. 14 f.). Zudem dürfte es für die Taliban ein Leich- tes sein, den Beschwerdeführer 1 als ehemaligen Armeeangehörigen zu identifizieren, da diese in einer biometrischen Datenbank registriert sind (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 48 f.). Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 sind konsistent und zeitlich logisch. Sie erweisen sich insbesondere im Hin- blick auf sein hohes abstraktes Risikoprofil als glaubhaft. Daraus folgt – für sich allein genommen – indes noch nicht, dass der Be- schwerdeführer 1 als konkrete Einzelperson in Afghanistan einer unmittel- baren ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Seine Ge- fährdung unterscheidet sich durch den als Hausdurchsuchung geschilder- ten Vorfall nicht massgeblich von der anderer Personen, die sich in dersel- ben Lage befinden, insbesondere von ehemaligen Angehörigen der Armee und der Sicherheitskräfte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Taliban nicht die Kapazität haben, alle ehemaligen Ange- hörigen der Sicherheitskräfte systematisch zu verfolgen (vgl. SEM, Risi- koprofile, S. 15 f.). 6.3.2 Des Weiteren brachte er vor, aus einer Familie zu stammen, die sich aktiv gegen die Herrschaft der Taliban gewehrt habe. Sein Vater sei (…) durch die Taliban zu Tode gefoltert und sein Bruder (…) aufgrund seiner Tätigkeit als Übersetzer für das amerikanische Militär von den Taliban ver- folgt worden und deshalb im selben Jahr aus Afghanistan geflüchtet.
Soweit der Beschwerdeführer 1 sinngemäss eine Reflexverfolgung auf- grund seiner Familienangehörigen geltend machte, ist festzuhalten, dass die zehn Jahre zurückliegenden Vorkommnisse zum Beleg einer konkreten individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers 1 nur wenig beizutragen vermögen. 6.3.3 Zur Verfolgung seiner Person wies der Beschwerdeführer 1 zudem darauf hin, dass Angehörige der Taliban, die er verhaften liess, nun frei seien und sich an ihm rächen wollten. Zusätzlich machte er geltend, schon vor der Kontrollübernahme der Taliban durch sie gesucht worden zu sein, da er gegen sie gekämpft habe. Diese Vorbringen belegt der Beschwerde- führer 1 einerseits durch ein afghanisches Urteil (…). Aus diesem ist
F-1466/2023 Seite 8 ersichtlich, dass zwei Personen verurteilt wurden, weil sie unkontrollierten Kraftstoff in ein Einsatzfahrzeug getankt hatten. Andererseits reichte er ein Dokument ein, welches die Durchführung einer Vernehmlassung in Bezug auf 3000 verschwundene Gewehre festhält. Aus diesen Unterlagen geht jedoch weder hervor, dass die beteiligten Personen aufgrund des Be- schwerdeführers 1 im Gefängnis (gewesen) wären, noch, dass diese den Taliban angehörten oder freigelassen worden wären und sich nun an ihm rächen wollten. Es ergibt sich daraus folglich kein Hinweis auf eine kon- krete Gefährdung des Beschwerdeführers 1. 6.3.4 Des Weiteren machte er geltend, dass bereits im April 2022 viele sei- ner ehemaligen Arbeitskollegen und Angestellten vom Geheimdienst der Taliban als Armeeangehörige identifiziert und getötet worden seien. Zudem würden die Dorfvorsteher mit der Taliban kooperieren und ihnen Listen ehemaliger Regierungsmitarbeiter aushändigen. Diese Angaben des Be- schwerdeführers 1 dienen zum Beleg der allgemeinen Gefährdungssitua- tion in Afghanistan für ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte. Zum Beweis seiner konkreten individuellen Gefährdung vermögen sie indes nicht in entscheiderheblicher Weise beizutragen. 6.3.5 Nach dem Gesagten ist in Gesamtwürdigung der Umstände nicht von einer unmittelbaren ernsthaften Gefährdung des Beschwerdeführers 1 als konkrete Einzelperson auszugehen, die ein behördliches Eingreifen – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage, insbesondere ehema- ligen Angehörigen der Armee und Sicherheitskräfte – zwingend erforderlich machen würde. Der Beschwerdeführer 1 verfügt zwar über ein hohes abs- traktes Risikoprofil, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Afghanis- tan einer gewissen Grundgefahr ausgesetzt wäre. Die vorgebrachten Vor- fälle und weiteren Umstände vermögen indes keine individuelle und kon- krete Gefährdung rechtsgenügenden Ausmasses zu begründen. Mithin ist hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 eine besondere Notsituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu verneinen. 6.4 Daran vermag auch der Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer 1 diesbezüglich eine konkrete Gefährdung weder geltend macht noch nachweist. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Af- ghanistan seit der Machtübernahme der Taliban schwierig gestalten kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023
F-1466/2023 Seite 9 E. 8.6 m.H.). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herzuleiten. Umso weniger vermag sie eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.5).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf ihre Gefährdungslage in Afghanistan und das Risiko einer Rückschiebung von Iran nach Afghanistan nicht korrekt erstellt habe.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e jener Bestimmung aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Gefährdungslage der Beschwerdeführenden in Afghanistan hinreichend abgeklärt. Sie hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und die Verfahrensakten mit deren konkreter individueller Situation und der Gefährdungslage in ihrer Heimat auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich und geht auch aus den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (insb. Beschwerderandziffer 35) nicht im Einzelnen hervor, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Es liegt bezüglich der Gefährdung der Beschwerdeführenden in Afghanistan keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung vor.
E. 4.4 Ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Rückschiebungsgefahr von Iran nach Afghanistan richtig abgeklärt hat, kann für das vorliegende Urteil offenbleiben (vgl. E. 6.6).
E. 4.5 Soweit die Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, stellt dies sodann keinen formellen Mangel dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung (vgl. E. 5 f.).
E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit, soweit darauf einzugehen ist, als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei bei den Beschwerdeführenden keine unmittelbare und ernsthafte Notlage in Afghanistan (oder in Iran) ersichtlich, die ihr Leib und Leben konkret gefährde und damit ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen lasse. Die Beschwerdeführenden bestritten dies in ihrer Beschwerde, wobei auf ihre konkreten Vorbringen noch einzugehen sein wird. Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden jeweils über ein Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und konkreten individuellen Gefährdung ausgesetzt wären, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt.
E. 6.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ist unbestritten, dass er von 1997 bis 2021 für das Verteidigungsministerium der afghanischen Regierung als Polizist und Soldat gearbeitet hat. Er wurde (...) zum Major mit Schwerpunkt (...) befördert. In den letzten Jahren war er hauptsächlich dafür verantwortlich, (...). Er führte auch Feldmissionen durch.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer 1 weist als Angehöriger der bisherigen Sicherheitskräfte ein erhöhtes abstraktes Risikoprofil auf (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 14; www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost , abgerufen am 31.10.2023 [SEM, Risikoprofile]). Damit gehört er einer Personengruppe an, bei der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sie in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, und für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikanischen und anderen ausländischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. Urteil des BVGer F-437/2022 vom 23. Januar 2023 E. 6.2 m.w.H.). Zudem ist er gemäss Aktenlage Angehöriger der ethnischen Minderheit Hazara, was sein vorhandenes Risikoprofil verschärft (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 31 ff.).
E. 6.3.1 In Bezug auf seine konkrete individuelle Gefährdung machte der Beschwerdeführer 1 eine Hausdurchsuchung durch die Taliban geltend. Am (...) seien mitten in der Nacht Angehörige der Taliban vor dem Haus der Beschwerdeführenden aufgetaucht, um sie festzunehmen. Dabei hätten er und seine Familie durch die Rückseite des Hauses fliehen können. Sie hätten sich bei Verwandten versteckt, um schliesslich am 2. Mai 2023 die Grenze zu Iran zu überqueren. Die geltend gemachte Hausdurchsuchung fügt sich in das im Bericht der Vorinstanz beschriebene Bild der Vorgehensweise der Taliban ein (vgl. dazu SEM, Risikoprofile, S. 14 f.). Zudem dürfte es für die Taliban ein Leichtes sein, den Beschwerdeführer 1 als ehemaligen Armeeangehörigen zu identifizieren, da diese in einer biometrischen Datenbank registriert sind (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 48 f.). Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 sind konsistent und zeitlich logisch. Sie erweisen sich insbesondere im Hinblick auf sein hohes abstraktes Risikoprofil als glaubhaft. Daraus folgt - für sich allein genommen - indes noch nicht, dass der Beschwerdeführer 1 als konkrete Einzelperson in Afghanistan einer unmittelbaren ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Seine Gefährdung unterscheidet sich durch den als Hausdurchsuchung geschilderten Vorfall nicht massgeblich von der anderer Personen, die sich in derselben Lage befinden, insbesondere von ehemaligen Angehörigen der Armee und der Sicherheitskräfte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Taliban nicht die Kapazität haben, alle ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte systematisch zu verfolgen (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 15 f.).
E. 6.3.2 Des Weiteren brachte er vor, aus einer Familie zu stammen, die sich aktiv gegen die Herrschaft der Taliban gewehrt habe. Sein Vater sei (...) durch die Taliban zu Tode gefoltert und sein Bruder (...) aufgrund seiner Tätigkeit als Übersetzer für das amerikanische Militär von den Taliban verfolgt worden und deshalb im selben Jahr aus Afghanistan geflüchtet. Soweit der Beschwerdeführer 1 sinngemäss eine Reflexverfolgung aufgrund seiner Familienangehörigen geltend machte, ist festzuhalten, dass die zehn Jahre zurückliegenden Vorkommnisse zum Beleg einer konkreten individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers 1 nur wenig beizutragen vermögen.
E. 6.3.3 Zur Verfolgung seiner Person wies der Beschwerdeführer 1 zudem darauf hin, dass Angehörige der Taliban, die er verhaften liess, nun frei seien und sich an ihm rächen wollten. Zusätzlich machte er geltend, schon vor der Kontrollübernahme der Taliban durch sie gesucht worden zu sein, da er gegen sie gekämpft habe. Diese Vorbringen belegt der Beschwerdeführer 1 einerseits durch ein afghanisches Urteil (...). Aus diesem ist ersichtlich, dass zwei Personen verurteilt wurden, weil sie unkontrollierten Kraftstoff in ein Einsatzfahrzeug getankt hatten. Andererseits reichte er ein Dokument ein, welches die Durchführung einer Vernehmlassung in Bezug auf 3000 verschwundene Gewehre festhält. Aus diesen Unterlagen geht jedoch weder hervor, dass die beteiligten Personen aufgrund des Beschwerdeführers 1 im Gefängnis (gewesen) wären, noch, dass diese den Taliban angehörten oder freigelassen worden wären und sich nun an ihm rächen wollten. Es ergibt sich daraus folglich kein Hinweis auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers 1.
E. 6.3.4 Des Weiteren machte er geltend, dass bereits im April 2022 viele seiner ehemaligen Arbeitskollegen und Angestellten vom Geheimdienst der Taliban als Armeeangehörige identifiziert und getötet worden seien. Zudem würden die Dorfvorsteher mit der Taliban kooperieren und ihnen Listen ehemaliger Regierungsmitarbeiter aushändigen. Diese Angaben des Beschwerdeführers 1 dienen zum Beleg der allgemeinen Gefährdungssituation in Afghanistan für ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte. Zum Beweis seiner konkreten individuellen Gefährdung vermögen sie indes nicht in entscheiderheblicher Weise beizutragen.
E. 6.3.5 Nach dem Gesagten ist in Gesamtwürdigung der Umstände nicht von einer unmittelbaren ernsthaften Gefährdung des Beschwerdeführers 1 als konkrete Einzelperson auszugehen, die ein behördliches Eingreifen - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage, insbesondere ehemaligen Angehörigen der Armee und Sicherheitskräfte - zwingend erforderlich machen würde. Der Beschwerdeführer 1 verfügt zwar über ein hohes abstraktes Risikoprofil, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer gewissen Grundgefahr ausgesetzt wäre. Die vorgebrachten Vorfälle und weiteren Umstände vermögen indes keine individuelle und konkrete Gefährdung rechtsgenügenden Ausmasses zu begründen. Mithin ist hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 eine besondere Notsituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu verneinen.
E. 6.4 Daran vermag auch der Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer 1 diesbezüglich eine konkrete Gefährdung weder geltend macht noch nachweist. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban schwierig gestalten kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.6 m.H.). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herzuleiten. Umso weniger vermag sie eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.5).
E. 7 Die Beschwerdeführenden 2-6 machen sinngemäss eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaft zum Beschwerdeführer 1 geltend. Aufgrund der beim Beschwerdeführer 1 nicht vorliegenden Gefährdungssituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV, ist diese von vornherein auch bei den Be- schwerdeführenden 2-6 zu verneinen. Zumal anderweitige Gefährdungs- gründe weder vorgebracht werden noch aus den Akten ersichtlich sind. Na- mentlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen 2–4 weiblichen Geschlechts sind, genügt für sich allein genommen und mangels diesbe- züglicher Vorbringen oder aktenmässiger Anhaltspunkte nicht, um vom of- fensichtlichen Vorliegen einer Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auszugehen. Dies gilt eingedenk der aktuellen Praxis des SEM zur Berück- sichtigung des Geschlechts im Rahmen des Asylrechts.
E. 8 Unter diesen Umständen kann offenbleiben, inwieweit für die Beschwerde- führenden das Risiko besteht, vom Iran nach Afghanistan zurückgeschafft zu werden.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die Vor- instanz verweigerte ihnen zu Recht die nachgesuchten Visa. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der Rechtspflege wurde je- doch mit Zwischenverfügung 30. März 2023 gutgeheissen. Es sind ihnen daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
F-1466/2023 Seite 10 (Dispositiv nächste Seite)
F-1466/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1466/2023 Urteil vom 4. Dezember 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Elena Liechti, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023. Sachverhalt: A. Am 31. August 2022 beantragten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran die Ausstellung von humanitären Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 9. November 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der Visa. C. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Einsprache am 20. Februar 2023 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von humanitären Visa. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 30. März 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In der Replik vom 4. Juni 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest. H. Per 1. Juli 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 3.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV gilt ein gegenüber dem Asylverfahren erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023; F-596/2022 vom 22. August 2022 E. 5.3 m.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf ihre Gefährdungslage in Afghanistan und das Risiko einer Rückschiebung von Iran nach Afghanistan nicht korrekt erstellt habe. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e jener Bestimmung aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1). 4.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die Gefährdungslage der Beschwerdeführenden in Afghanistan hinreichend abgeklärt. Sie hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und die Verfahrensakten mit deren konkreter individueller Situation und der Gefährdungslage in ihrer Heimat auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich und geht auch aus den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (insb. Beschwerderandziffer 35) nicht im Einzelnen hervor, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Es liegt bezüglich der Gefährdung der Beschwerdeführenden in Afghanistan keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung vor. 4.4 Ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Rückschiebungsgefahr von Iran nach Afghanistan richtig abgeklärt hat, kann für das vorliegende Urteil offenbleiben (vgl. E. 6.6). 4.5 Soweit die Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, stellt dies sodann keinen formellen Mangel dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung (vgl. E. 5 f.). 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich somit, soweit darauf einzugehen ist, als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
5. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei bei den Beschwerdeführenden keine unmittelbare und ernsthafte Notlage in Afghanistan (oder in Iran) ersichtlich, die ihr Leib und Leben konkret gefährde und damit ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen lasse. Die Beschwerdeführenden bestritten dies in ihrer Beschwerde, wobei auf ihre konkreten Vorbringen noch einzugehen sein wird. Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden jeweils über ein Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und konkreten individuellen Gefährdung ausgesetzt wären, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. 6. 6.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ist unbestritten, dass er von 1997 bis 2021 für das Verteidigungsministerium der afghanischen Regierung als Polizist und Soldat gearbeitet hat. Er wurde (...) zum Major mit Schwerpunkt (...) befördert. In den letzten Jahren war er hauptsächlich dafür verantwortlich, (...). Er führte auch Feldmissionen durch. 6.2 Der Beschwerdeführer 1 weist als Angehöriger der bisherigen Sicherheitskräfte ein erhöhtes abstraktes Risikoprofil auf (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 14; www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost , abgerufen am 31.10.2023 [SEM, Risikoprofile]). Damit gehört er einer Personengruppe an, bei der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sie in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, und für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikanischen und anderen ausländischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. Urteil des BVGer F-437/2022 vom 23. Januar 2023 E. 6.2 m.w.H.). Zudem ist er gemäss Aktenlage Angehöriger der ethnischen Minderheit Hazara, was sein vorhandenes Risikoprofil verschärft (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 31 ff.). 6.3 6.3.1 In Bezug auf seine konkrete individuelle Gefährdung machte der Beschwerdeführer 1 eine Hausdurchsuchung durch die Taliban geltend. Am (...) seien mitten in der Nacht Angehörige der Taliban vor dem Haus der Beschwerdeführenden aufgetaucht, um sie festzunehmen. Dabei hätten er und seine Familie durch die Rückseite des Hauses fliehen können. Sie hätten sich bei Verwandten versteckt, um schliesslich am 2. Mai 2023 die Grenze zu Iran zu überqueren. Die geltend gemachte Hausdurchsuchung fügt sich in das im Bericht der Vorinstanz beschriebene Bild der Vorgehensweise der Taliban ein (vgl. dazu SEM, Risikoprofile, S. 14 f.). Zudem dürfte es für die Taliban ein Leichtes sein, den Beschwerdeführer 1 als ehemaligen Armeeangehörigen zu identifizieren, da diese in einer biometrischen Datenbank registriert sind (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 48 f.). Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 sind konsistent und zeitlich logisch. Sie erweisen sich insbesondere im Hinblick auf sein hohes abstraktes Risikoprofil als glaubhaft. Daraus folgt - für sich allein genommen - indes noch nicht, dass der Beschwerdeführer 1 als konkrete Einzelperson in Afghanistan einer unmittelbaren ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Seine Gefährdung unterscheidet sich durch den als Hausdurchsuchung geschilderten Vorfall nicht massgeblich von der anderer Personen, die sich in derselben Lage befinden, insbesondere von ehemaligen Angehörigen der Armee und der Sicherheitskräfte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Taliban nicht die Kapazität haben, alle ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte systematisch zu verfolgen (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 15 f.). 6.3.2 Des Weiteren brachte er vor, aus einer Familie zu stammen, die sich aktiv gegen die Herrschaft der Taliban gewehrt habe. Sein Vater sei (...) durch die Taliban zu Tode gefoltert und sein Bruder (...) aufgrund seiner Tätigkeit als Übersetzer für das amerikanische Militär von den Taliban verfolgt worden und deshalb im selben Jahr aus Afghanistan geflüchtet. Soweit der Beschwerdeführer 1 sinngemäss eine Reflexverfolgung aufgrund seiner Familienangehörigen geltend machte, ist festzuhalten, dass die zehn Jahre zurückliegenden Vorkommnisse zum Beleg einer konkreten individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers 1 nur wenig beizutragen vermögen. 6.3.3 Zur Verfolgung seiner Person wies der Beschwerdeführer 1 zudem darauf hin, dass Angehörige der Taliban, die er verhaften liess, nun frei seien und sich an ihm rächen wollten. Zusätzlich machte er geltend, schon vor der Kontrollübernahme der Taliban durch sie gesucht worden zu sein, da er gegen sie gekämpft habe. Diese Vorbringen belegt der Beschwerdeführer 1 einerseits durch ein afghanisches Urteil (...). Aus diesem ist ersichtlich, dass zwei Personen verurteilt wurden, weil sie unkontrollierten Kraftstoff in ein Einsatzfahrzeug getankt hatten. Andererseits reichte er ein Dokument ein, welches die Durchführung einer Vernehmlassung in Bezug auf 3000 verschwundene Gewehre festhält. Aus diesen Unterlagen geht jedoch weder hervor, dass die beteiligten Personen aufgrund des Beschwerdeführers 1 im Gefängnis (gewesen) wären, noch, dass diese den Taliban angehörten oder freigelassen worden wären und sich nun an ihm rächen wollten. Es ergibt sich daraus folglich kein Hinweis auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers 1. 6.3.4 Des Weiteren machte er geltend, dass bereits im April 2022 viele seiner ehemaligen Arbeitskollegen und Angestellten vom Geheimdienst der Taliban als Armeeangehörige identifiziert und getötet worden seien. Zudem würden die Dorfvorsteher mit der Taliban kooperieren und ihnen Listen ehemaliger Regierungsmitarbeiter aushändigen. Diese Angaben des Beschwerdeführers 1 dienen zum Beleg der allgemeinen Gefährdungssituation in Afghanistan für ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte. Zum Beweis seiner konkreten individuellen Gefährdung vermögen sie indes nicht in entscheiderheblicher Weise beizutragen. 6.3.5 Nach dem Gesagten ist in Gesamtwürdigung der Umstände nicht von einer unmittelbaren ernsthaften Gefährdung des Beschwerdeführers 1 als konkrete Einzelperson auszugehen, die ein behördliches Eingreifen - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage, insbesondere ehemaligen Angehörigen der Armee und Sicherheitskräfte - zwingend erforderlich machen würde. Der Beschwerdeführer 1 verfügt zwar über ein hohes abstraktes Risikoprofil, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer gewissen Grundgefahr ausgesetzt wäre. Die vorgebrachten Vorfälle und weiteren Umstände vermögen indes keine individuelle und konkrete Gefährdung rechtsgenügenden Ausmasses zu begründen. Mithin ist hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 eine besondere Notsituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu verneinen. 6.4 Daran vermag auch der Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer 1 diesbezüglich eine konkrete Gefährdung weder geltend macht noch nachweist. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban schwierig gestalten kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.6 m.H.). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herzuleiten. Umso weniger vermag sie eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.5).
7. Die Beschwerdeführenden 2-6 machen sinngemäss eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer Verwandtschaft zum Beschwerdeführer 1 geltend. Aufgrund der beim Beschwerdeführer 1 nicht vorliegenden Gefährdungssituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV, ist diese von vornherein auch bei den Beschwerdeführenden 2-6 zu verneinen. Zumal anderweitige Gefährdungsgründe weder vorgebracht werden noch aus den Akten ersichtlich sind. Namentlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen 2-4 weiblichen Geschlechts sind, genügt für sich allein genommen und mangels diesbezüglicher Vorbringen oder aktenmässiger Anhaltspunkte nicht, um vom offensichtlichen Vorliegen einer Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auszugehen. Dies gilt eingedenk der aktuellen Praxis des SEM zur Berücksichtigung des Geschlechts im Rahmen des Asylrechts.
8. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, inwieweit für die Beschwerdeführenden das Risiko besteht, vom Iran nach Afghanistan zurückgeschafft zu werden.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die Vorinstanz verweigerte ihnen zu Recht die nachgesuchten Visa. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der Rechtspflege wurde jedoch mit Zwischenverfügung 30. März 2023 gutgeheissen. Es sind ihnen daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch