Nationales Visum
Sachverhalt
A. Die afghanischen Beschwerdeführenden 1 und 2 (geboren 1978 und 1991) sowie deren Kinder (geboren 2009, 2010, 2012, 2016, 2018) ersuchten am 1. Juli 2024 bei der Schweizer Vertretung in Islamabad, Pakistan, um Ausstellung von humanitären Visa. Die Botschaft wies das Gesuch mit Formularverfügung vom 5. September 2024 ab. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin 2 ein weiteres Kind, welches in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen ist. B. Mit Entscheid vom 18. Juni 2025 (eröffnet am 20. Juni 2025) wies die Vorinstanz die gegen den abweisenden Entscheid erhobene Einsprache vom 7. Oktober 2024 ab. C. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid am 21. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen humanitäre Visa auszustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Die Beschwerdeführenden reichten am 4. August 2025 eine Beschwerdeergänzung ein, die der Vorinstanz zur Stellungnahme weitergeleitet wurde. Die Vorinstanz beantragte in ihren Vernehmlassungen vom 14. und 21. August 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt.
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr-dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.2, F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen.
E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024/VII/3 E. 5.4.2; 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als (...) sei ein abstrakt erhöhtes Gefährdungsprofil nicht auszuschliessen. Es liege jedoch keine offensichtliche unmittelbare und individuelle Gefährdung an Leib und Leben vor, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich mache. Er sei als (...) an einem (...) und nicht an einem (...) tätig gewesen, was risikominimierend zu werten sei. In den letzten Jahren vor der Machtübernahme durch die Taliban habe er ausschliesslich mit (...) zu tun gehabt. Es sei nicht davon auszugehen, dass er stärker verfolgt oder bedroht werde als zahlreiche andere Staatsangehörige, die für den afghanischen Staatsapparat gearbeitet haben. Einen konkreten Einzelfall einer Verurteilung eines Mitglieds der Taliban habe er nicht vorgebracht. Hingegen berichte er von einem einzelnen (...) vor dem (...), in welchem er eine Person namentlich nenne. Diese habe ihm während der Verhandlung mit dem Tode gedroht, wobei die (...) schon länger zurück liege und seither keine weiteren Bedrohungen ausgesprochen worden seien. Es sei zudem nicht belegt, dass es sich bei ihr um ein Mitglied der Taliban gehandelt habe und ob sie den Beschwerdeführer 1 weiterhin verfolge. Die Behauptung, mehrere Familienangehörige und Freunde des Beschwerdeführers 1 seien umgebracht worden, könne nicht geklärt werden, weil kein einziges der angeblichen Familienmitglieder den gleichen Nachnamen vorweise. Der Beschwerdeführer 1 habe sich deutlich vom «National Resistance Front» (NRF) distanziert und betone, keinen Kontakt zu Personen dieser Organisation zu haben, obwohl er im Gebiet des NRF gewohnt habe. Er hätte wahrscheinlich viele Möglichkeiten gehabt, dem NRF beizutreten. Es sei unwahrscheinlich, dass die Taliban den Beschwerdeführer 1 als ernstzunehmenden und gefährlichen Gegner ihrer Ideologie wahrnehmen würden und ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Er habe selbst ausgeführt, nie persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt zu haben. Seine Aussage, die Taliban würden ihn als ranghohes Mitglied des NRF einstufen, sei nicht belegt. Die Ausstellung des Haftbefehls vom (...) und des Schreibens der Polizei vom (...) würden schon mehr als zwei Jahre zurückliegen. Die Echtheit dieser Dokumente könne überdies nicht überprüft werden. Die Angabe, er sei vom örtlichen Chef (vgl. Bezeichnung in der Beschwerde: lokaler Anführer) statt verhaftet, freigelassen worden, da er ihn gekannt habe, sei nicht überzeugend. Hätten die Taliban ihn aufgrund seiner beruflichen Vergangenheit systematisch verfolgt, hätte der örtliche Chef die Verhaftung nicht einfach verhindern können. Unbelegt bleibe sodann, dass sein Bruder habe fliehen müssen, da er die Adresse der Beschwerdeführenden nicht habe bekannt geben wollen. Es würden zu wenig substanziierte Beweismittel vorliegen, die die Aktualität der weiteren Verfolgung und Bedrohung belegen könnten. Aus seinen Ausführungen gehe nicht hervor, inwiefern er stärker als der Rest der Bevölkerung in Afghanistan einer Gefährdung ausgesetzt sein soll. Der Umstand, dass es ihm möglich gewesen sei, bei den Taliban-Behörden über einen Bekannten einen Reisepass zu beschaffen und mit gültigen Visa für die ganze Familie legal über die Grenze nach Pakistan auszureisen, zeige, dass es an einem Verfolgungsinteresse seitens der Taliban fehle.
E. 4.2 In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer 1 habe 16 Jahre lang als (...) geamtet. Während seiner gesamten Amtszeit habe er eine entscheidende Rolle bei der Verteidigung der Rechte von Frauen, Kindern, marginalisierten und gefährdeten Personen sowie bei der Förderung der Rechtsstaatlichkeit gespielt. Er habe zahlreiche (...) gegen mächtige Einzelpersonen, Menschenrechtsverletzer und Terroristen (...). Nach der Machtübernahme durch die Taliban sei er als ehemaliger (...) schweren Bedrohungen ausgesetzt gewesen, weshalb er gezwungen gewesen sei, im Untergrund zu leben. Mehrere Mitglieder seiner Familie seien brutal ermordet worden, weil sie bei der vorherigen Regierung angestellt gewesen seien. Über ein Jahr lang sei das Familienhaus der Beschwerdeführenden mehrmals von den Taliban durchsucht worden und sie hätten versucht, ihn zu verhaften. Am (...) sei in einem Schreiben der Taliban seine Verhaftung oder diejenige eines Familienmitglieds angeordnet worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden die Taliban keine Unterscheidung zwischen (...) aufgrund ihrer Spezialisierung machen. Alle (...), die unter der früheren Regierung tätig gewesen seien, würden als Vertreter der gestürzten Regierung und damit als Feinde betrachtet. Dies werde durch das Schreiben des Präsidenten der «I._______» sowie durch den Brief des «J._______» bestätigt. Der Beschwerdeführer 1 werde regelmässig von vertrauenswürdigen Kontakten darüber informiert, dass die Taliban weiterhin aktiv in der Provinz K._______ nach ihm suchen würden. Er habe in einer Gegend gelebt, die für ihren aktiven Widerstand gegen das Regime bekannt sei. Die Taliban würden keine Unterscheidung zwischen Zivilpersonen und mutmasslichen Gegnern treffen. Die räumliche oder soziale Nähe zu NRF-Angehörigen könne bereits Vergeltungsmassnahmen nach sich ziehen. Er sei einem realen, schweren und individuellen Risiko ausgesetzt, da die Taliban ihn als aktiven Gegner wahrnehmen würden. Die Argumentation der Vorinstanz, der lokale Anführer wäre nicht in der Lage gewesen, sich einer Verhaftung des Beschwerdeführers zu widersetzen, beruhe auf einer zu zentralistischen und einheitlichen Einschätzung der Funktionsweise der Taliban-Behörde in Afghanistan. Der Einfluss der Taliban variiere je nach Region, lokaler Dynamik und den beteiligten Stammesakteuren stark. In mehreren Provinzen hätten informelle Machtstrukturen oft mehr Einfluss als die zentralen Behörden oder die offizielle Hierarchie der Taliban. Ein lokaler Anführer könne durch seinen Einfluss oder durch lokale Absprachen eine Verhaftung verhindern. Er selbst sei regelmässig vom lokalen Anführer vor den Operationen der Taliban gewarnt worden und ihm sei so jedes Mal die Flucht ermöglicht worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spreche das Fehlen eines gemeinsamen Familiennamens nicht gegen die Gefährdung der Angehörigen des Beschwerdeführers 1.
E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung teilen die Beschwerdeführenden mit, dass sich die Familie um ein weiteres Kind vergrössert habe. Im laufenden Verfahren sei die Geburt dieses Kindes nicht berücksichtigt worden. Sie alle würden unter prekären Bedingungen leben und sich ohne legalen Aufenthaltsstatus in Pakistan befinden. Die Geburt eines Kindes in einem solchen Kontext der Illegalität bringe zwangsläufig zusätzliche Komplexität und Verletzlichkeit mit sich. In einem offiziellen Schreiben der «L._______» werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer 1 als ehemaliger (...) in Afghanistan unter dem Taliban-Regime einer konkreten, persönlichen und schwerwiegende Gefährdung ausgesetzt sei. Das Schreiben hebe hervor, dass er während seiner (...) Laufbahn insbesondere mit sensiblen (...) betraut gewesen sei und somit zur Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit beigetragen habe, dies häufig im Widerspruch zu den heute herrschenden Kräften. Die Taliban würden eine gezielte Vergeltungskampagne gegen ehemalige Angehörige der (...) durchführen. Unabhängig von der Art der behandelten Fälle seien alle ehemaligen (...) einem hohen Risiko von Verfolgung, Gewalt oder sogar Ermordung ausgesetzt.
E. 4.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, weder die Beschwerde noch deren Ergänzung würden neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthalten, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen würde.
E. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der ehemaligen afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Ebenfalls dazu zählen (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (Armee; Polizei; Nationaler Sicherheitsdienst [NDS] oder paramilitärische Formationen; vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als andere mögliche Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potenzielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html , [nachfolgend: SEM, Risikoprofile], abgerufen am 15.12.2025). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, Mitarbeitende der früheren Regierung nicht zu verfolgen und haben diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren oder das Gefängnis-Personal. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeitende mit Briefen und Anrufen bedrohen würden. Hinweise, dass diese Übergriffe systematisch erfolgen würden, gibt es dagegen nicht. Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (International Crisis Group, Afghanistan's Security Challenges under the Taliban, 12.08.2022, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges-under-taliban >, abgerufen am 15.12.2025). Das norwegische Country of Origin Information Centre Landinfo interpretiert die Informationen zu Übergriffen auf ehemalige Sicherheitskräfte und Mitarbeitende der Regierung überwiegend als Fälle von privater oder politischer Rache. Entscheidend sei die Beziehung zwischen Opfer und Täter (Landinfo Afghanistan: Utviklingen av det islamske emiratet, 23.01.2023, < https://landinfo.no/wp-content/uploads/2023/01/Aghanistan-temanotat-Utviklingen-av-det-islamske-emiratet-23012023.pdf >, abgerufen am 15.12.2025).
E. 5.2 Vorliegend weist der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als (...) ein abstraktes Risikoprofil auf. Wie dargelegt, werden nicht sämtliche ehemaligen (...) systematisch verfolgt und es ist zu prüfen, ob zusätzlich eine individuell-konkrete Gefährdung vorliegt.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen keine Ausführungen zu einzelnen Fällen, in welchen der Beschwerdeführer 1 gegen Mitglieder der Taliban (...) (...) haben soll. Sie führen nur pauschal aus, er habe während seiner gesamten Amtszeit eine entscheidende Rolle bei der Verteidigung von Rechten von Frauen, Kindern, marginalisierten und gefährdeten Personen sowie bei der Förderung der Rechtsstaatlichkeit gespielt. Auch legen sie nicht dar, gegen welche mächtigen Einzelpersonen, Menschenrechtsverletzer und Terroristen er (...) (...) haben soll. Eine individuell-konkrete Gefährdung wird nicht glaubhaft dargelegt. Zu den geltend gemachten Hausdurchsuchungen machen sie ebenfalls keine näheren Ausführungen. Trotz der Suche nach ihm war es dem Beschwerdeführer 1 möglich, sich im Jahr 2022 erst einen Reisepass für sechs Monate ausstellen zu lassen und danach habe er gegen einen grossen Betrag legal einen neuen Reisepass organisieren können (SEM-Akten act. 3 pag. 236). Dieses Vorgehen widerspricht der behaupteten Gefährdung durch die Taliban. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden habe der Beschwerdeführer 1 am (...) von der Militärkommission der Taliban ein Schreiben erhalten, in welchem seine Verhaftung oder die eines Familienmitglieds angeordnet worden sei (act. 1 S. 6). Er sei auf einer Liste vermerkt (SEM-Akten act. 3 pag. 235). Obwohl er bereits am 10. August 2022 im Besitz eines Reisepasses war (SEM-Akten act. 3 pag. 162) und die Suche nach ihm angeblich andauerte, reiste er erst nach Erhalt eines Visums für Pakistan am (...), rund ein Jahr später, legal aus. Bei der Ausreise aus Afghanistan in einem Personenwagen wurden die Pässe der ganzen Familie von den afghanischen Behörden gestempelt (vgl. SEM-Akten act. 3 pag. 162), trotz der angeblichen Vermerkung des Beschwerdeführers 1 auf einer Liste. Damit scheint auch unglaubhaft, dass die Taliban den Beschwerdeführer 1 als einen Unterstützer der NRF betrachten und gezielt nach ihm suchen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, lässt sich eine angebliche Verwandtschaft beziehungsweise Freundschaft des Beschwerdeführers zu den aufgelisteten Personen nicht überprüfen. Eine unmittelbare Gefährdung scheint damit nicht vorgelegen zu haben. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Geburt des jüngsten Kindes ändert an der Gesamteinschätzung nichts. Den Beschwerdeführenden war es sogar möglich, für das jüngste Kind eine Geburtsurkunde und einen Reisepass bei der afghanischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, erhältlich zu machen (act. 7 Beilagen 3 und 4).
E. 5.4 In einer Gesamtwürdigung vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Unterlagen die erforderliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung nicht rechtsgenüglich zu begründen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung in Pakistan zu äussern.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5376/2025 Urteil vom 16. Januar 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Michel Brülhart, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2025. Sachverhalt: A. Die afghanischen Beschwerdeführenden 1 und 2 (geboren 1978 und 1991) sowie deren Kinder (geboren 2009, 2010, 2012, 2016, 2018) ersuchten am 1. Juli 2024 bei der Schweizer Vertretung in Islamabad, Pakistan, um Ausstellung von humanitären Visa. Die Botschaft wies das Gesuch mit Formularverfügung vom 5. September 2024 ab. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin 2 ein weiteres Kind, welches in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen ist. B. Mit Entscheid vom 18. Juni 2025 (eröffnet am 20. Juni 2025) wies die Vorinstanz die gegen den abweisenden Entscheid erhobene Einsprache vom 7. Oktober 2024 ab. C. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid am 21. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen humanitäre Visa auszustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Die Beschwerdeführenden reichten am 4. August 2025 eine Beschwerdeergänzung ein, die der Vorinstanz zur Stellungnahme weitergeleitet wurde. Die Vorinstanz beantragte in ihren Vernehmlassungen vom 14. und 21. August 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr-dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.2, F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024/VII/3 E. 5.4.2; 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als (...) sei ein abstrakt erhöhtes Gefährdungsprofil nicht auszuschliessen. Es liege jedoch keine offensichtliche unmittelbare und individuelle Gefährdung an Leib und Leben vor, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich mache. Er sei als (...) an einem (...) und nicht an einem (...) tätig gewesen, was risikominimierend zu werten sei. In den letzten Jahren vor der Machtübernahme durch die Taliban habe er ausschliesslich mit (...) zu tun gehabt. Es sei nicht davon auszugehen, dass er stärker verfolgt oder bedroht werde als zahlreiche andere Staatsangehörige, die für den afghanischen Staatsapparat gearbeitet haben. Einen konkreten Einzelfall einer Verurteilung eines Mitglieds der Taliban habe er nicht vorgebracht. Hingegen berichte er von einem einzelnen (...) vor dem (...), in welchem er eine Person namentlich nenne. Diese habe ihm während der Verhandlung mit dem Tode gedroht, wobei die (...) schon länger zurück liege und seither keine weiteren Bedrohungen ausgesprochen worden seien. Es sei zudem nicht belegt, dass es sich bei ihr um ein Mitglied der Taliban gehandelt habe und ob sie den Beschwerdeführer 1 weiterhin verfolge. Die Behauptung, mehrere Familienangehörige und Freunde des Beschwerdeführers 1 seien umgebracht worden, könne nicht geklärt werden, weil kein einziges der angeblichen Familienmitglieder den gleichen Nachnamen vorweise. Der Beschwerdeführer 1 habe sich deutlich vom «National Resistance Front» (NRF) distanziert und betone, keinen Kontakt zu Personen dieser Organisation zu haben, obwohl er im Gebiet des NRF gewohnt habe. Er hätte wahrscheinlich viele Möglichkeiten gehabt, dem NRF beizutreten. Es sei unwahrscheinlich, dass die Taliban den Beschwerdeführer 1 als ernstzunehmenden und gefährlichen Gegner ihrer Ideologie wahrnehmen würden und ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Er habe selbst ausgeführt, nie persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt zu haben. Seine Aussage, die Taliban würden ihn als ranghohes Mitglied des NRF einstufen, sei nicht belegt. Die Ausstellung des Haftbefehls vom (...) und des Schreibens der Polizei vom (...) würden schon mehr als zwei Jahre zurückliegen. Die Echtheit dieser Dokumente könne überdies nicht überprüft werden. Die Angabe, er sei vom örtlichen Chef (vgl. Bezeichnung in der Beschwerde: lokaler Anführer) statt verhaftet, freigelassen worden, da er ihn gekannt habe, sei nicht überzeugend. Hätten die Taliban ihn aufgrund seiner beruflichen Vergangenheit systematisch verfolgt, hätte der örtliche Chef die Verhaftung nicht einfach verhindern können. Unbelegt bleibe sodann, dass sein Bruder habe fliehen müssen, da er die Adresse der Beschwerdeführenden nicht habe bekannt geben wollen. Es würden zu wenig substanziierte Beweismittel vorliegen, die die Aktualität der weiteren Verfolgung und Bedrohung belegen könnten. Aus seinen Ausführungen gehe nicht hervor, inwiefern er stärker als der Rest der Bevölkerung in Afghanistan einer Gefährdung ausgesetzt sein soll. Der Umstand, dass es ihm möglich gewesen sei, bei den Taliban-Behörden über einen Bekannten einen Reisepass zu beschaffen und mit gültigen Visa für die ganze Familie legal über die Grenze nach Pakistan auszureisen, zeige, dass es an einem Verfolgungsinteresse seitens der Taliban fehle. 4.2 In der Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer 1 habe 16 Jahre lang als (...) geamtet. Während seiner gesamten Amtszeit habe er eine entscheidende Rolle bei der Verteidigung der Rechte von Frauen, Kindern, marginalisierten und gefährdeten Personen sowie bei der Förderung der Rechtsstaatlichkeit gespielt. Er habe zahlreiche (...) gegen mächtige Einzelpersonen, Menschenrechtsverletzer und Terroristen (...). Nach der Machtübernahme durch die Taliban sei er als ehemaliger (...) schweren Bedrohungen ausgesetzt gewesen, weshalb er gezwungen gewesen sei, im Untergrund zu leben. Mehrere Mitglieder seiner Familie seien brutal ermordet worden, weil sie bei der vorherigen Regierung angestellt gewesen seien. Über ein Jahr lang sei das Familienhaus der Beschwerdeführenden mehrmals von den Taliban durchsucht worden und sie hätten versucht, ihn zu verhaften. Am (...) sei in einem Schreiben der Taliban seine Verhaftung oder diejenige eines Familienmitglieds angeordnet worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden die Taliban keine Unterscheidung zwischen (...) aufgrund ihrer Spezialisierung machen. Alle (...), die unter der früheren Regierung tätig gewesen seien, würden als Vertreter der gestürzten Regierung und damit als Feinde betrachtet. Dies werde durch das Schreiben des Präsidenten der «I._______» sowie durch den Brief des «J._______» bestätigt. Der Beschwerdeführer 1 werde regelmässig von vertrauenswürdigen Kontakten darüber informiert, dass die Taliban weiterhin aktiv in der Provinz K._______ nach ihm suchen würden. Er habe in einer Gegend gelebt, die für ihren aktiven Widerstand gegen das Regime bekannt sei. Die Taliban würden keine Unterscheidung zwischen Zivilpersonen und mutmasslichen Gegnern treffen. Die räumliche oder soziale Nähe zu NRF-Angehörigen könne bereits Vergeltungsmassnahmen nach sich ziehen. Er sei einem realen, schweren und individuellen Risiko ausgesetzt, da die Taliban ihn als aktiven Gegner wahrnehmen würden. Die Argumentation der Vorinstanz, der lokale Anführer wäre nicht in der Lage gewesen, sich einer Verhaftung des Beschwerdeführers zu widersetzen, beruhe auf einer zu zentralistischen und einheitlichen Einschätzung der Funktionsweise der Taliban-Behörde in Afghanistan. Der Einfluss der Taliban variiere je nach Region, lokaler Dynamik und den beteiligten Stammesakteuren stark. In mehreren Provinzen hätten informelle Machtstrukturen oft mehr Einfluss als die zentralen Behörden oder die offizielle Hierarchie der Taliban. Ein lokaler Anführer könne durch seinen Einfluss oder durch lokale Absprachen eine Verhaftung verhindern. Er selbst sei regelmässig vom lokalen Anführer vor den Operationen der Taliban gewarnt worden und ihm sei so jedes Mal die Flucht ermöglicht worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spreche das Fehlen eines gemeinsamen Familiennamens nicht gegen die Gefährdung der Angehörigen des Beschwerdeführers 1. 4.3 In der Beschwerdeergänzung teilen die Beschwerdeführenden mit, dass sich die Familie um ein weiteres Kind vergrössert habe. Im laufenden Verfahren sei die Geburt dieses Kindes nicht berücksichtigt worden. Sie alle würden unter prekären Bedingungen leben und sich ohne legalen Aufenthaltsstatus in Pakistan befinden. Die Geburt eines Kindes in einem solchen Kontext der Illegalität bringe zwangsläufig zusätzliche Komplexität und Verletzlichkeit mit sich. In einem offiziellen Schreiben der «L._______» werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer 1 als ehemaliger (...) in Afghanistan unter dem Taliban-Regime einer konkreten, persönlichen und schwerwiegende Gefährdung ausgesetzt sei. Das Schreiben hebe hervor, dass er während seiner (...) Laufbahn insbesondere mit sensiblen (...) betraut gewesen sei und somit zur Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit beigetragen habe, dies häufig im Widerspruch zu den heute herrschenden Kräften. Die Taliban würden eine gezielte Vergeltungskampagne gegen ehemalige Angehörige der (...) durchführen. Unabhängig von der Art der behandelten Fälle seien alle ehemaligen (...) einem hohen Risiko von Verfolgung, Gewalt oder sogar Ermordung ausgesetzt. 4.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, weder die Beschwerde noch deren Ergänzung würden neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthalten, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen würde. 5. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der ehemaligen afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Ebenfalls dazu zählen (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (Armee; Polizei; Nationaler Sicherheitsdienst [NDS] oder paramilitärische Formationen; vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als andere mögliche Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potenzielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern , abgerufen am 15.12.2025). Das norwegische Country of Origin Information Centre Landinfo interpretiert die Informationen zu Übergriffen auf ehemalige Sicherheitskräfte und Mitarbeitende der Regierung überwiegend als Fälle von privater oder politischer Rache. Entscheidend sei die Beziehung zwischen Opfer und Täter (Landinfo Afghanistan: Utviklingen av det islamske emiratet, 23.01.2023, , abgerufen am 15.12.2025). 5.2 Vorliegend weist der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als (...) ein abstraktes Risikoprofil auf. Wie dargelegt, werden nicht sämtliche ehemaligen (...) systematisch verfolgt und es ist zu prüfen, ob zusätzlich eine individuell-konkrete Gefährdung vorliegt. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen keine Ausführungen zu einzelnen Fällen, in welchen der Beschwerdeführer 1 gegen Mitglieder der Taliban (...) (...) haben soll. Sie führen nur pauschal aus, er habe während seiner gesamten Amtszeit eine entscheidende Rolle bei der Verteidigung von Rechten von Frauen, Kindern, marginalisierten und gefährdeten Personen sowie bei der Förderung der Rechtsstaatlichkeit gespielt. Auch legen sie nicht dar, gegen welche mächtigen Einzelpersonen, Menschenrechtsverletzer und Terroristen er (...) (...) haben soll. Eine individuell-konkrete Gefährdung wird nicht glaubhaft dargelegt. Zu den geltend gemachten Hausdurchsuchungen machen sie ebenfalls keine näheren Ausführungen. Trotz der Suche nach ihm war es dem Beschwerdeführer 1 möglich, sich im Jahr 2022 erst einen Reisepass für sechs Monate ausstellen zu lassen und danach habe er gegen einen grossen Betrag legal einen neuen Reisepass organisieren können (SEM-Akten act. 3 pag. 236). Dieses Vorgehen widerspricht der behaupteten Gefährdung durch die Taliban. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden habe der Beschwerdeführer 1 am (...) von der Militärkommission der Taliban ein Schreiben erhalten, in welchem seine Verhaftung oder die eines Familienmitglieds angeordnet worden sei (act. 1 S. 6). Er sei auf einer Liste vermerkt (SEM-Akten act. 3 pag. 235). Obwohl er bereits am 10. August 2022 im Besitz eines Reisepasses war (SEM-Akten act. 3 pag. 162) und die Suche nach ihm angeblich andauerte, reiste er erst nach Erhalt eines Visums für Pakistan am (...), rund ein Jahr später, legal aus. Bei der Ausreise aus Afghanistan in einem Personenwagen wurden die Pässe der ganzen Familie von den afghanischen Behörden gestempelt (vgl. SEM-Akten act. 3 pag. 162), trotz der angeblichen Vermerkung des Beschwerdeführers 1 auf einer Liste. Damit scheint auch unglaubhaft, dass die Taliban den Beschwerdeführer 1 als einen Unterstützer der NRF betrachten und gezielt nach ihm suchen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, lässt sich eine angebliche Verwandtschaft beziehungsweise Freundschaft des Beschwerdeführers zu den aufgelisteten Personen nicht überprüfen. Eine unmittelbare Gefährdung scheint damit nicht vorgelegen zu haben. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Geburt des jüngsten Kindes ändert an der Gesamteinschätzung nichts. Den Beschwerdeführenden war es sogar möglich, für das jüngste Kind eine Geburtsurkunde und einen Reisepass bei der afghanischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, erhältlich zu machen (act. 7 Beilagen 3 und 4). 5.4 In einer Gesamtwürdigung vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Unterlagen die erforderliche unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung nicht rechtsgenüglich zu begründen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung in Pakistan zu äussern.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: