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F-3576/2024

F-3576/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-02 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. A.a Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 1) und ihre Tochter B._______, ge- boren am (...) (Beschwerdeführerin 2), bei der Schweizer Botschaft in Te- heran die Ausstellung von humanitären Visa (vgl. SEM act. 2/pag. 80, 85). A.b Zur Begründung ihrer Gesuche ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Beschwerdeführerinnen hätten bei einem terroristischen Angriff in Af- ghanistan ihre Ehemänner verloren. Der Angriff habe eigentlich ihrem Sohn respektive Bruder C._______ gegolten. C._______ habe als (Nennung Tä- tigkeit) in verschiedenen Provinzen Afghanistans gearbeitet und zusam- men mit seinen Eltern – somit auch mit der Beschwerdeführerin 1 – und einem anderen Bruder und dessen Ehefrau im gleichen Haushalt gelebt. Nachdem der als Soldat in der afghanischen Armee dienende andere Bru- der von den Taliban im Jahr (...) mit dem Tode bedroht worden sei, habe er zusammen mit seiner Ehefrau Afghanistan verlassen. C._______ sei von den Taliban wiederholt aufgefordert worden, seinen Dienst zu quittieren. Im Jahr (...) hätten diese dann einen terroristischen Angriff auf das Haus von C._______ verübt. Die Beschwerdeführerin 2 sei zu dieser Zeit mit ihrem Ehemann bei den Eltern zu Besuch gewesen. C._______, dem der Angriff eigentlich gegolten hätte, habe sich damals etwa 5-10 Kilometer vom An- griffsort entfernt bei einem befreundeten (Nennung Person) aufgehalten. Die Angreifer hätten eine Handgranate ins Haus geworfen, wonach die Ehemänner der Beschwerdeführerinnen vor das Haus getreten und dann von den Taliban erschossen worden seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten in der Folge die Flucht ergriffen und seien zusammen mit der Ehe- frau und den (Nennung Anzahl) jüngeren Kindern von C._______ noch eine Weile bei verschiedenen Leuten im Dorf untergekommen. C._______ seinerseits sei zusammen mit seinem Sohn (...) geflüchtet; über Umwege und zu unterschiedlichen Zeiten gelangten sie in die Schweiz. Am (...) er- hielten C._______ und B. hier Asyl (vgl. Asyldossier N_______). Die Be- schwerdeführerinnen und die Frau von C._______ mit den Kindern seien noch (Nennung Zeitpunkt) in den Iran geflüchtet, wo sie sich nun illegal und versteckt in D._______ bei den Schwiegereltern von C._______ aufhalten würden. Sie hätten grosse Angst, von der iranischen Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan deportiert zu werden. Die Kinder würden seit langer Zeit nicht mehr zur Schule gehen. C._______ habe für seine Ehefrau und seine Kinder ein Familiennachzugsgesuch gestellt. Würde dieses bewilligt, würden die Beschwerdeführerinnen als einzige der Familie (...) im Iran

F-3576/2024 Seite 3 zurückbleiben. Im Fall einer Rückführung nach Afghanistan wäre ihr Leben in grosser Gefahr, da ihre Söhne und Brüder respektive die verstorbenen Ehemänner alle für die frühere afghanische Regierung gearbeitet hätten. Als Witwen wären sie den Taliban schutzlos ausgeliefert, da sich keine männlichen Verwandten mehr in Afghanistan aufhielten, welche sie auf- nehmen könnten. Der andere, zweite Sohn/Bruder der Beschwerdeführe- rinnen lebe mit seiner Familie in E._______, wo sie ebenfalls Asyl erhalten hätten. B. Mit Formularverfügungen vom 12. Februar 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 1/pag. 22-25 und act. 2/pag. 82). C. Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 – eröffnet am 8. Mai 2024 – wies die Vor- instanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerinnen vom 6. März 2024 ab. D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen gegen den Entscheid des SEM vom 6. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht ein. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und ihnen sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

F-3576/2024 Seite 4

E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und in Bezug auf Entscheide von Bundesbehörden die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwal- tungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den gutheissen oder abweisen.

E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführe- rinnen laut Art. 9 VEV der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen

F-3576/2024 Seite 5 Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom

19. Juni 2023 E. 5.1 f.).

Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visums- gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönli- chen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Her- kunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Beste- hen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrations- aussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2).

E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Ja- nuar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom 13. Ap- ril 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455,

4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 6. Mai 2024 zur Auf- fassung, es sei nicht hinreichend substanziiert dargetan und belegt, dass die Beschwerdeführerinnen in offensichtlicher Weise in ihrer Heimat unmit- telbar an Leib und Leben bedroht wären. Aus den Akten gehe nicht hervor, warum sie von den Taliban in Afghanistan gesucht würden, respektive ge- fährdet sein sollten, zumal alle Mitglieder der Familie, welche für die afgha- nische Regierung gearbeitet hätten, entweder bereits umgebracht worden oder aus Afghanistan ausgereist seien. Zudem hätten sie weder eine akute Gefährdungslage im Iran noch eine unmittelbare Rückschaffungsgefahr nach Afghanistan darlegen können. Eine potenzielle Rückführungsgefahr

F-3576/2024 Seite 6 reiche dazu nicht aus. Sie seien auf legale Weise in den Iran gelangt und hätten Visa für den Iran erhalten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb deren Verlängerung nicht möglich erscheine oder keine anderen Möglichkeiten bestehen würden. Es sei nicht näher ausgeführt worden, ob sie sich denn auch um eine Verlängerung der Visa bemüht hätten. Weiter sei auffällig, dass die Beschwerdeführerinnen über neue afghanische Pässe, ausge- stellt im (...) und (...), verfügten. Die Pässe würden beide einen Einreise- stempel vom (...) aufweisen. Eine Gefährdung sei auch aus diesem Grund zu verneinen, da sie offensichtlich von der neuen afghanischen Regierung Pässe erhalten hätten respektive mit diesen legal gereist seien. Es sei we- nig glaubhaft, dass ihnen der Freund eines Bekannten diese beschafft habe; diese Behauptung werde auch nicht belegt. Erforderlich seien aus- serdem enge Verbindungen zur Schweiz. Mit dem in der Schweiz lebenden C._______ bestünde ein solcher Bezug zur Schweiz. Diesbezüglich wür- den aber keine konkretisierten Ausführungen vorliegen. Ob die Beschwer- deführerinnen mit dem Kontakt zu C._______ einen engen Bezug zur Schweiz hätten, der über ihren Bezug zu ihren weiteren Verwandten in un- terschiedlichen Ländern hinausgehe, sei aufgrund der Akten nicht ersicht- lich. Alleine aufgrund dieser Angaben liege noch kein hinreichend aktueller und nachweislicher Bezug zur Schweiz vor.

E. 4.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, sie seien entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung in ihrer Heimat an Leib und Leben be- droht. Da der Familiennachzug für die Ehefrau und die Kinder von C._______ nach Art. 51 AsylG (SR 142.31) inzwischen bewilligt worden sei, würden sie als einzige der Familie F._______ im Iran zurückbleiben, was aufgrund der engen Familienbande für die ganze Familie sehr schwie- rig wäre. Dies auch deshalb, weil sie im Iran mit dem grossen Risiko einer Deportation nach Afghanistan leben müssten. Seit ihrer Flucht im Jahr (...) hielten sie sich illegal im Iran auf. Seit (Nennung Zeitpunkt) würden sie über ein Touristenvisum verfügen, welches alle 3 Monate verlängert werden müsse, jedoch spätestens nach einem Jahr ablaufe. Dann sei ihr Aufent- halt im Iran wieder illegal und eine Deportation nach Afghanistan höchst wahrscheinlich. Sie hätten keine Möglichkeit, im Iran einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Die Pässe habe ihnen ein Bekannter organisiert, der von C._______ damit beauftragt worden sei. Diese Pässe seien zwangsläufig mit einem Einreisestempel versehen worden. Sie hätten die Pässe im Iran entgegengenommen, zumal sie seit ihrer Flucht nie nach Afghanistan zu- rückgekehrt seien. Bei einer Deportation nach Afghanistan bestehe für sie die grosse Gefahr einer Reflexverfolgung durch die Taliban, nachdem ihre Söhne/Brüder/Ehemänner alle für die vormalige afghanische Regierung

F-3576/2024 Seite 7 gearbeitet hätten. Der Beschwerdeführerin 2 drohe zudem eine Zwangs- verheiratung mit dem Bruder des verstorbenen Ehemannes. Die Schwie- gerfamilie schreibe ihr die Schuld am Tod des Sohnes zu und als Wieder- gutmachung solle sie nun dessen Bruder heiraten, was sie aber auf keinen Fall wolle. Ferner sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 schlecht und sie sei täglich auf Medikamente angewiesen. In Afghanistan hätte sie ohne männlichen Begleiter kaum Zugang zur dringend benötigten medizinischen Versorgung.

E. 5 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdefüh- rerinnen an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2).

E. 5.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich die Beschwerdeführerinnen ihren An- gaben zufolge seit vier Jahren (gemäss Beschwerdeführerin 2) respektive seit zwei Jahren (Beschwerdeführer 1) in D._______ aufhalten (vgl. SEM act. 2/pag. 80). Sie sind im Besitz von gültigen Reisepässen, welche am (...) (Beschwerdeführerin 1) und am (...) (Beschwerdeführerin 2) ausge- stellt wurden, und je ein gültiges iranisches Visum sowie einen Einreise- stempel vom (...) enthalten. Die Beschwerdeführerinnen hielten sich in D._______ bei den Schwiegereltern von C._______, die nicht zur Familie der F._______ gehörten (vgl. SEM act. 1/pag. 33) respektive beim Bruder der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise bei einem Bekannten des Bru- ders der Beschwerdeführerin 2 (vgl. SEM act. 2/pag. 79) auf. Das iranische Visum sei gemäss Einsprache bis zum 29. April 2024 (vgl. SEM act. 1/pag. 27 und 32) respektive gemäss Beschwerdeschrift nur noch 24 Tage gültig, wobei nicht sicher erscheine, ob dieses verlängert werden könne respektive die Beschwerdeführerinnen seien seit (...) im Besitz eines Tou- ristenvisums, das alle drei Monate verlängert werden müsse und spätes- tens nach einem Jahr ablaufe (Rechtsmitteleingabe Ziff. 1.3 S. 3, Ziff. 2 S. 7 oben). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist nicht auszu- schliessen, dass sich die Beschwerdeführerinnen noch immer legal im Iran aufhalten und die ausgestellten Visa, die offensichtlich bereits einmal ver- längert werden konnten, auch noch weitere Male verlängert werden kön- nen. So führen sie – ohne diesbezüglich einen Beleg einzureichen oder konkrete Gründe anzuführen – lediglich pauschal an, sie könnten ihre Visa allenfalls nicht mehr verlängern.

Auch ist mit Blick auf die vorgebrachten, jedoch bislang unbelegt

F-3576/2024 Seite 8 gebliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführe- rin 1 mangels anderweitiger Hinweise oder Beweismittel anzunehmen, dass sie dort eine ausreichende medizinische Grundversorgung erhalten kann, zumal die Beschwerdeführerinnen bei seit mehreren Jahren im Iran wohnenden Verwandten/Bekannten leben würden und in diesem Zusam- menhang nicht geltend gemacht wurde, es sei der Beschwerdeführerin 1 eine Behandlung respektive der Erhalt von Medikamenten verweigert wor- den (vgl. SEM act. 1/pag. 33). Nachdem vorliegend keine Gründe erkenn- bar sind, welche im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 5.2 f.), besteht auch keine Veranlas- sung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Personen im Iran zu äus- sern. Immerhin ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass sie selber dort eine Gefährdung seitens der Taliban ausschliessen (vgl. Beschwerde- schrift S. 7).

E. 5.2.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und 14, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländer- informationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 24.05.2024 [nachfol- gend: SEM, Risikoprofile]). Zur Situation der Frauen ist in diesem Zusam- menhang anzuführen, dass sie beispielsweise im Staatsdienst nicht mehr zugelassen sind (SEM, Risikoprofile, S. 35) und in Afghanistan generell ei- nen niedrigeren gesellschaftlichen Status als Männer haben. Dies führt oft zu Einschränkungen ihrer Freiheiten und zu geschlechtsspezifischer Ge- walt (bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan – Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 88, 94 und S. 98 f.).

E. 5.2.2 Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen noch aus den in den Akten liegenden Unterlagen sind Anhaltspunkte zu entnehmen, die dem Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung

F-3576/2024 Seite 9 ihrer Personen seitens der Taliban oder allenfalls sich in Wiedergutma- chung übenden Angehörigen der Schwiegerfamilie der Beschwerdeführe- rin 2 dienen könnten. Dazu genügt jedenfalls die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerinnen nicht, sie hätten Feinde und würden bei einer Rückkehr getötet (vgl. SEM act. 1/pag.79 Ziff. 14) beziehungsweise ihre Leben seien infolge einer Reflexverfolgung in grosser Gefahr (vgl. Be- schwerdeschrift Ziff. 1.5). Hinsichtlich der angeführten Gefahr einer Re- flexverfolgung ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerinnen offenbar weder anlässlich des geltend gemachten Angriffs auf das Haus im Jahr (...) noch in der nachfolgenden Zeit, in welcher sie noch eine Weile im Dorf bei anderen Personen untergekommen seien, auf irgendeine Weise von den Taliban bedrängt oder behelligt wurden, obwohl sie für die Taliban ohne Weiteres greifbar gewesen wären. Dieser Sachverhalt lässt demnach kei- nen Rückschluss auf eine Reflexverfolgung zu. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen nun (...) Jahre später trotz des Um- standes, dass ihre männlichen Verwandten entweder den Tod gefunden oder das Land verlassen haben, ins Visier der Taliban gerückt sein sollen. Dieses Vorbringen ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Ver- folgungsinteresse der Taliban an ihren Personen herzuleiten. Weiter liegen keine substanziierten Hinweise oder Belege vor, welche das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 2 in Afghanistan mit ihrem Schwager zwangsweise verheiratet werden soll, konkretisieren würden. In diesem Zusammenhang kann von einer substanziierten und unmittelbaren Gefahr von Zwangsheirat im Sinne der restriktiven Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisevisums nicht die Rede sein. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan – und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen individuell – in ähnlicher Weise betrof- fen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Ver- gleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch an- deren Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen.

F-3576/2024 Seite 10 Schliesslich ist nicht hinreichend erstellt, dass es der Beschwerdeführe- rin 1 versagt bliebe, ihren gesundheitlichen Beschwerden die nötige The- rapie und Medikation zukommen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie sowohl im Iran als auch in der Schweiz über nahe Verwandte ver- fügt, auf deren Unterstützung sie – insbesondere auch in finanzieller Hin- sicht – zählen können dürfte. Gemäss der Beschwerdeführerin 1 sollen sie und ihre Tochter (Beschwerdeführerin 2) sich im Iran bei ihrem Bruder auf- halten (vgl. Beschwerdeschrift S. 6; SEM act. 2/pag. 79 Ziff. Ziff. 8 ff.). Zu- dem scheint es den Beschwerdeführerinnen möglich zu sein, durch einfa- che Arbeiten ihren Aufenthalt im Iran zu finanzieren (vgl. SEM act. 2/pag. 79 Ziff. 12 f.).

E. 5.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführerinnen und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen zu begründen. Auch die vorhandenen Bindun- gen zur Schweiz sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu än- dern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz allein genügt für die Erteilung humanitärer Visa nicht, wenn – wie in casu – keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist (vgl. Urteile des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.7; F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 6.3; F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.5).

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 7 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der in der Beschwerde gestellte verfahrensrechtliche Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

F-3576/2024 Seite 11 Die Verfahrenskosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der gesamten Umstände ist dies vorliegend der Fall; dies auch deshalb, weil die Be- schwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels behandelt werden konnte und zugleich den Beschwerdeführerinnen infolge des Direktent- scheids die Möglichkeit genommen wird, ihre Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zurückzuziehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

F-3576/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3576/2024 Urteil vom 2. August 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

1. A._______,

2. B._______, beide vertreten durch Mariflor Lopez, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2024. Sachverhalt: A. A.a Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 1) und ihre Tochter B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung von humanitären Visa (vgl. SEM act. 2/pag. 80, 85). A.b Zur Begründung ihrer Gesuche ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Beschwerdeführerinnen hätten bei einem terroristischen Angriff in Afghanistan ihre Ehemänner verloren. Der Angriff habe eigentlich ihrem Sohn respektive Bruder C._______ gegolten. C._______ habe als (Nennung Tätigkeit) in verschiedenen Provinzen Afghanistans gearbeitet und zusammen mit seinen Eltern - somit auch mit der Beschwerdeführerin 1 - und einem anderen Bruder und dessen Ehefrau im gleichen Haushalt gelebt. Nachdem der als Soldat in der afghanischen Armee dienende andere Bruder von den Taliban im Jahr (...) mit dem Tode bedroht worden sei, habe er zusammen mit seiner Ehefrau Afghanistan verlassen. C._______ sei von den Taliban wiederholt aufgefordert worden, seinen Dienst zu quittieren. Im Jahr (...) hätten diese dann einen terroristischen Angriff auf das Haus von C._______ verübt. Die Beschwerdeführerin 2 sei zu dieser Zeit mit ihrem Ehemann bei den Eltern zu Besuch gewesen. C._______, dem der Angriff eigentlich gegolten hätte, habe sich damals etwa 5-10 Kilometer vom Angriffsort entfernt bei einem befreundeten (Nennung Person) aufgehalten. Die Angreifer hätten eine Handgranate ins Haus geworfen, wonach die Ehemänner der Beschwerdeführerinnen vor das Haus getreten und dann von den Taliban erschossen worden seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten in der Folge die Flucht ergriffen und seien zusammen mit der Ehefrau und den (Nennung Anzahl) jüngeren Kindern von C._______ noch eine Weile bei verschiedenen Leuten im Dorf untergekommen. C._______ seinerseits sei zusammen mit seinem Sohn (...) geflüchtet; über Umwege und zu unterschiedlichen Zeiten gelangten sie in die Schweiz. Am (...) erhielten C._______ und B. hier Asyl (vgl. Asyldossier N_______). Die Beschwerdeführerinnen und die Frau von C._______ mit den Kindern seien noch (Nennung Zeitpunkt) in den Iran geflüchtet, wo sie sich nun illegal und versteckt in D._______ bei den Schwiegereltern von C._______ aufhalten würden. Sie hätten grosse Angst, von der iranischen Polizei aufgegriffen und nach Afghanistan deportiert zu werden. Die Kinder würden seit langer Zeit nicht mehr zur Schule gehen. C._______ habe für seine Ehefrau und seine Kinder ein Familiennachzugsgesuch gestellt. Würde dieses bewilligt, würden die Beschwerdeführerinnen als einzige der Familie (...) im Iran zurückbleiben. Im Fall einer Rückführung nach Afghanistan wäre ihr Leben in grosser Gefahr, da ihre Söhne und Brüder respektive die verstorbenen Ehemänner alle für die frühere afghanische Regierung gearbeitet hätten. Als Witwen wären sie den Taliban schutzlos ausgeliefert, da sich keine männlichen Verwandten mehr in Afghanistan aufhielten, welche sie aufnehmen könnten. Der andere, zweite Sohn/Bruder der Beschwerdeführerinnen lebe mit seiner Familie in E._______, wo sie ebenfalls Asyl erhalten hätten. B. Mit Formularverfügungen vom 12. Februar 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 1/pag. 22-25 und act. 2/pag. 82). C. Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 - eröffnet am 8. Mai 2024 - wies die Vor-instanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerinnen vom 6. März 2024 ab. D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen gegen den Entscheid des SEM vom 6. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchfüh-rung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhaltes und in Bezug auf Entscheide von Bundesbehörden die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführerinnen laut Art. 9 VEV der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 6. Mai 2024 zur Auffassung, es sei nicht hinreichend substanziiert dargetan und belegt, dass die Beschwerdeführerinnen in offensichtlicher Weise in ihrer Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wären. Aus den Akten gehe nicht hervor, warum sie von den Taliban in Afghanistan gesucht würden, respektive gefährdet sein sollten, zumal alle Mitglieder der Familie, welche für die afghanische Regierung gearbeitet hätten, entweder bereits umgebracht worden oder aus Afghanistan ausgereist seien. Zudem hätten sie weder eine akute Gefährdungslage im Iran noch eine unmittelbare Rückschaffungsgefahr nach Afghanistan darlegen können. Eine potenzielle Rückführungsgefahr reiche dazu nicht aus. Sie seien auf legale Weise in den Iran gelangt und hätten Visa für den Iran erhalten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb deren Verlängerung nicht möglich erscheine oder keine anderen Möglichkeiten bestehen würden. Es sei nicht näher ausgeführt worden, ob sie sich denn auch um eine Verlängerung der Visa bemüht hätten. Weiter sei auffällig, dass die Beschwerdeführerinnen über neue afghanische Pässe, ausgestellt im (...) und (...), verfügten. Die Pässe würden beide einen Einreisestempel vom (...) aufweisen. Eine Gefährdung sei auch aus diesem Grund zu verneinen, da sie offensichtlich von der neuen afghanischen Regierung Pässe erhalten hätten respektive mit diesen legal gereist seien. Es sei wenig glaubhaft, dass ihnen der Freund eines Bekannten diese beschafft habe; diese Behauptung werde auch nicht belegt. Erforderlich seien ausserdem enge Verbindungen zur Schweiz. Mit dem in der Schweiz lebenden C._______ bestünde ein solcher Bezug zur Schweiz. Diesbezüglich würden aber keine konkretisierten Ausführungen vorliegen. Ob die Beschwerdeführerinnen mit dem Kontakt zu C._______ einen engen Bezug zur Schweiz hätten, der über ihren Bezug zu ihren weiteren Verwandten in unterschiedlichen Ländern hinausgehe, sei aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Alleine aufgrund dieser Angaben liege noch kein hinreichend aktueller und nachweislicher Bezug zur Schweiz vor. 4.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, sie seien entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung in ihrer Heimat an Leib und Leben bedroht. Da der Familiennachzug für die Ehefrau und die Kinder von C._______ nach Art. 51 AsylG (SR 142.31) inzwischen bewilligt worden sei, würden sie als einzige der Familie F._______ im Iran zurückbleiben, was aufgrund der engen Familienbande für die ganze Familie sehr schwierig wäre. Dies auch deshalb, weil sie im Iran mit dem grossen Risiko einer Deportation nach Afghanistan leben müssten. Seit ihrer Flucht im Jahr (...) hielten sie sich illegal im Iran auf. Seit (Nennung Zeitpunkt) würden sie über ein Touristenvisum verfügen, welches alle 3 Monate verlängert werden müsse, jedoch spätestens nach einem Jahr ablaufe. Dann sei ihr Aufenthalt im Iran wieder illegal und eine Deportation nach Afghanistan höchst wahrscheinlich. Sie hätten keine Möglichkeit, im Iran einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Die Pässe habe ihnen ein Bekannter organisiert, der von C._______ damit beauftragt worden sei. Diese Pässe seien zwangsläufig mit einem Einreisestempel versehen worden. Sie hätten die Pässe im Iran entgegengenommen, zumal sie seit ihrer Flucht nie nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Bei einer Deportation nach Afghanistan bestehe für sie die grosse Gefahr einer Reflexverfolgung durch die Taliban, nachdem ihre Söhne/Brüder/Ehemänner alle für die vormalige afghanische Regierung gearbeitet hätten. Der Beschwerdeführerin 2 drohe zudem eine Zwangsverheiratung mit dem Bruder des verstorbenen Ehemannes. Die Schwiegerfamilie schreibe ihr die Schuld am Tod des Sohnes zu und als Wiedergutmachung solle sie nun dessen Bruder heiraten, was sie aber auf keinen Fall wolle. Ferner sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 schlecht und sie sei täglich auf Medikamente angewiesen. In Afghanistan hätte sie ohne männlichen Begleiter kaum Zugang zur dringend benötigten medizinischen Versorgung.

5. Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerinnen an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2). 5.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich die Beschwerdeführerinnen ihren Angaben zufolge seit vier Jahren (gemäss Beschwerdeführerin 2) respektive seit zwei Jahren (Beschwerdeführer 1) in D._______ aufhalten (vgl. SEM act. 2/pag. 80). Sie sind im Besitz von gültigen Reisepässen, welche am (...) (Beschwerdeführerin 1) und am (...) (Beschwerdeführerin 2) ausgestellt wurden, und je ein gültiges iranisches Visum sowie einen Einreisestempel vom (...) enthalten. Die Beschwerdeführerinnen hielten sich in D._______ bei den Schwiegereltern von C._______, die nicht zur Familie der F._______ gehörten (vgl. SEM act. 1/pag. 33) respektive beim Bruder der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise bei einem Bekannten des Bruders der Beschwerdeführerin 2 (vgl. SEM act. 2/pag. 79) auf. Das iranische Visum sei gemäss Einsprache bis zum 29. April 2024 (vgl. SEM act. 1/pag. 27 und 32) respektive gemäss Beschwerdeschrift nur noch 24 Tage gültig, wobei nicht sicher erscheine, ob dieses verlängert werden könne respektive die Beschwerdeführerinnen seien seit (...) im Besitz eines Touristenvisums, das alle drei Monate verlängert werden müsse und spätestens nach einem Jahr ablaufe (Rechtsmitteleingabe Ziff. 1.3 S. 3, Ziff. 2 S. 7 oben). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist nicht auszuschliessen, dass sich die Beschwerdeführerinnen noch immer legal im Iran aufhalten und die ausgestellten Visa, die offensichtlich bereits einmal verlängert werden konnten, auch noch weitere Male verlängert werden können. So führen sie - ohne diesbezüglich einen Beleg einzureichen oder konkrete Gründe anzuführen - lediglich pauschal an, sie könnten ihre Visa allenfalls nicht mehr verlängern. Auch ist mit Blick auf die vorgebrachten, jedoch bislang unbelegt gebliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 mangels anderweitiger Hinweise oder Beweismittel anzunehmen, dass sie dort eine ausreichende medizinische Grundversorgung erhalten kann, zumal die Beschwerdeführerinnen bei seit mehreren Jahren im Iran wohnenden Verwandten/Bekannten leben würden und in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht wurde, es sei der Beschwerdeführerin 1 eine Behandlung respektive der Erhalt von Medikamenten verweigert worden (vgl. SEM act. 1/pag. 33). Nachdem vorliegend keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 5.2 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Personen im Iran zu äussern. Immerhin ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass sie selber dort eine Gefährdung seitens der Taliban ausschliessen (vgl. Beschwerdeschrift S. 7). 5.2 5.2.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 24.05.2024 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zur Situation der Frauen ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass sie beispielsweise im Staatsdienst nicht mehr zugelassen sind (SEM, Risikoprofile, S. 35) und in Afghanistan generell einen niedrigeren gesellschaftlichen Status als Männer haben. Dies führt oft zu Einschränkungen ihrer Freiheiten und zu geschlechtsspezifischer Gewalt (bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 88, 94 und S. 98 f.). 5.2.2 Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen noch aus den in den Akten liegenden Unterlagen sind Anhaltspunkte zu entnehmen, die dem Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung ihrer Personen seitens der Taliban oder allenfalls sich in Wiedergutmachung übenden Angehörigen der Schwiegerfamilie der Beschwerdeführe-rin 2 dienen könnten. Dazu genügt jedenfalls die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerinnen nicht, sie hätten Feinde und würden bei einer Rückkehr getötet (vgl. SEM act. 1/pag.79 Ziff. 14) beziehungsweise ihre Leben seien infolge einer Reflexverfolgung in grosser Gefahr (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 1.5). Hinsichtlich der angeführten Gefahr einer Reflexverfolgung ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerinnen offenbar weder anlässlich des geltend gemachten Angriffs auf das Haus im Jahr (...) noch in der nachfolgenden Zeit, in welcher sie noch eine Weile im Dorf bei anderen Personen untergekommen seien, auf irgendeine Weise von den Taliban bedrängt oder behelligt wurden, obwohl sie für die Taliban ohne Weiteres greifbar gewesen wären. Dieser Sachverhalt lässt demnach keinen Rückschluss auf eine Reflexverfolgung zu. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerinnen nun (...) Jahre später trotz des Umstandes, dass ihre männlichen Verwandten entweder den Tod gefunden oder das Land verlassen haben, ins Visier der Taliban gerückt sein sollen. Dieses Vorbringen ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an ihren Personen herzuleiten. Weiter liegen keine substanziierten Hinweise oder Belege vor, welche das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 2 in Afghanistan mit ihrem Schwager zwangsweise verheiratet werden soll, konkretisieren würden. In diesem Zusammenhang kann von einer substanziierten und unmittelbaren Gefahr von Zwangsheirat im Sinne der restriktiven Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisevisums nicht die Rede sein. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen. Schliesslich ist nicht hinreichend erstellt, dass es der Beschwerdeführerin 1 versagt bliebe, ihren gesundheitlichen Beschwerden die nötige Therapie und Medikation zukommen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie sowohl im Iran als auch in der Schweiz über nahe Verwandte verfügt, auf deren Unterstützung sie - insbesondere auch in finanzieller Hinsicht - zählen können dürfte. Gemäss der Beschwerdeführerin 1 sollen sie und ihre Tochter (Beschwerdeführerin 2) sich im Iran bei ihrem Bruder aufhalten (vgl. Beschwerdeschrift S. 6; SEM act. 2/pag. 79 Ziff. Ziff. 8 ff.). Zudem scheint es den Beschwerdeführerinnen möglich zu sein, durch einfache Arbeiten ihren Aufenthalt im Iran zu finanzieren (vgl. SEM act. 2/pag. 79 Ziff. 12 f.). 5.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführerinnen und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz allein genügt für die Erteilung humanitärer Visa nicht, wenn - wie in casu - keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist (vgl. Urteile des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.7; F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 6.3; F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.5).

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der in der Beschwerde gestellte verfahrensrechtliche Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der gesamten Umstände ist dies vorliegend der Fall; dies auch deshalb, weil die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels behandelt werden konnte und zugleich den Beschwerdeführerinnen infolge des Direktentscheids die Möglichkeit genommen wird, ihre Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zurückzuziehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: