Nationales Visum
Sachverhalt
A. A.a A._______ (sri-lankischer Staatsangehöriger, nachfolgend: Beschwer- deführer 1), B._______ (indonesische Staatsangehörige, nachfolgend: Be- schwerdeführerin 2) und C._______ (Staat unbekannt, nachfolgend: Be- schwerdeführerin 3) ersuchten am 7. Februar 2023 auf der Schweizer Bot- schaft in Hong Kong um Erteilung humanitärer Visa. A.b Die Schweizer Botschaft verweigerte die Erteilung der nachgesuchten Visa mit Formularverfügung vom 10. Mai 2023. Ebenso wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 (Eingang bei der Schweizer Bot- schaft in Hong Kong) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der nachgesuchten Visa. B.b Mit Vernehmlassung vom 10. April 2024 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführenden liessen sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
F-7089/2023 Seite 3
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Sri Lankas beziehungsweise Indonesiens res- pektive mit unbekannter Staatsangehörigkeit unterliegen die Beschwerde- führenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. Au- gust 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, wes- halb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, son- dern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor- aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Auf- enthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person auf- grund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsitu- ation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3).
E. 3.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das
F-7089/2023 Seite 4 Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie insbeson- dere das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehen- den Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem an- deren Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.).
E. 3.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person da- mit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe muta- tis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom
21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.).
E. 3.5 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG im Vergleich zum Asylver- fahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass: Eine Glaubhaftma- chung (vgl. Art. 7 AsylG) reicht nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist im Prinzip der volle Beweis zu erbringen (zum Ganzen Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Feb- ruar 2024 E. 5, insb. E. 5.4.1 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4 Der Beschwerdeführer 1 hat sein Heimatland Sri Lanka im Jahr 2004 ver- lassen und befindet sich seither in Hong Kong. Die aus Indonesien stam- mende Beschwerdeführerin 2 hält sich seit 2002 in Hong Kong auf und die Beschwerdeführerin 3 wurde im Jahr 2020 dort geboren. Alle drei Be- schwerdeführenden wurden 2007 respektive 2023 vom Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) in Hong Kong als Flücht- linge anerkannt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Be- schwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimatstaaten unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdet wären. Strittig ist hingegen, ob sie sich in Hong Kong, einer Son- derverwaltungszone der Volksrepublik China, in einem für sie sicheren Drittstaat aufhalten (siehe E. 3.3 hiervor).
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E. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen keine Gründe vor, weshalb sie in Hong Kong einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sein sollen. Ihre Aus- führungen beschränken sich zur Hauptsache vielmehr auf die allgemeine Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Hong Kong. Selbst wenn im Rahmen der am 19. März 2024 vom Legislativrat Hong Kongs verabschie- deten Änderung des seit dem 1. Juli 2020 in Kraft stehenden nationalen Sicherheitsgesetzes (vgl. dazu https://www.nzz.ch/international/hongkong- verabschiedet-umstrittenes-sicherheitsgesetz-ld.1822798; https://www.nzz.ch/international/hongkong-stadt-begeht-jahrestag-der- rueckgabe-an-china-proteste-verboten-117-festnahmen-seit-verabschie- dung-des-sicherheitsgesetzes-vor-einem-jahr-ld.1501200, abgerufen am 13.05.2024) wieder Flüchtlingslager errichtet werden, lässt sich daraus keine personenspezifische Gefährdung der Beschwerdeführenden ablei- ten. Insofern sie zur konkreten Lebenssituation vorbringen, sie dürften nicht ins Ausland reisen, hätten keine Reisepässe und das Leben für Flüchtlinge in Hong Kong fühle sich an wie in einem «Käfig», stellt dies keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben im Sinn der hier massgeben- den Verordnungsbestimmung dar. Der Umstand, dass die Integrationsbe- mühungen des chinesischen Staates für Flüchtlinge im Vergleich zu vielen europäischen Staaten geringer ausfallen, vermag keine persönliche Ge- fährdungssituation zu begründen. Daran vermag das Schreiben des UN- HCR vom 24. November 2023 betreffend die Situation der Beschwerdefüh- renden in Hong Kong nichts zu ändern.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situation für die Beschwerdeführenden in Hong Kong belastend sein dürfte. Indes be- steht angesichts des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und des Zu- satzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch bei inter- national anerkannten Flüchtlingen kein Wahlrecht, sich im Staat mit den für sie günstigsten Bedingungen aufzuhalten. Eine besondere Notlage im Sinne der Rechtsprechung, welche die Erteilung von humanitären Visa rechtfertigen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Allein der Um- stand, dass die Beschwerdeführenden in Hong Kong in bescheidenen, be- schwerlichen Verhältnissen zu leben scheinen, vermag jedenfalls nicht die Annahme zu begründen, sie seien dort im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV an Leib und Leben bedroht. Sie gestehen in einem Schreiben vom
27. Juni 2022 denn auch selbst ein, nicht einer Gefährdung ausgesetzt zu
F-7089/2023 Seite 6 sein, sondern sich primär eine bessere Zukunft für die Familie zu wün- schen.
E. 6 Nach dem Ausgeführten ist weder dargetan noch ohne Weiteres ersicht- lich, dass die Beschwerdeführenden in Hong Kong einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. Ihre Situation dürfte sich zwar als schwierig gestalten, eine besondere Notsituation im Vergleich zu anderen vom UN- HCR anerkannten Flüchtlingen in Hong Kong, die ein behördliches Eingrei- fen zwingend erforderlich machen würde, liegt jedoch nicht vor. Damit ist Hong Kong, China, im Fall der Beschwerdeführenden als sicherer Drittstaat zu betrachten (siehe E. 3.2 f. hiervor).
E. 7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraus- setzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich er- weist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegen- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 700.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv: nachfolgende Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7089/2023 Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationale Visa aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2023. Sachverhalt: A. A.a A._______ (sri-lankischer Staatsangehöriger, nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (indonesische Staatsangehörige, nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und C._______ (Staat unbekannt, nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) ersuchten am 7. Februar 2023 auf der Schweizer Botschaft in Hong Kong um Erteilung humanitärer Visa. A.b Die Schweizer Botschaft verweigerte die Erteilung der nachgesuchten Visa mit Formularverfügung vom 10. Mai 2023. Ebenso wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Hong Kong) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der nachgesuchten Visa. B.b Mit Vernehmlassung vom 10. April 2024 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführenden liessen sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Sri Lankas beziehungsweise Indonesiens respektive mit unbekannter Staatsangehörigkeit unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 3.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie insbesondere das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 3.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.). 3.5 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass: Eine Glaubhaftmachung (vgl. Art. 7 AsylG) reicht nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist im Prinzip der volle Beweis zu erbringen (zum Ganzen Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 5, insb. E. 5.4.1 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
4. Der Beschwerdeführer 1 hat sein Heimatland Sri Lanka im Jahr 2004 verlassen und befindet sich seither in Hong Kong. Die aus Indonesien stammende Beschwerdeführerin 2 hält sich seit 2002 in Hong Kong auf und die Beschwerdeführerin 3 wurde im Jahr 2020 dort geboren. Alle drei Beschwerdeführenden wurden 2007 respektive 2023 vom Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) in Hong Kong als Flüchtlinge anerkannt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimatstaaten unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdet wären. Strittig ist hingegen, ob sie sich in Hong Kong, einer Sonderverwaltungszone der Volksrepublik China, in einem für sie sicheren Drittstaat aufhalten (siehe E. 3.3 hiervor). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen keine Gründe vor, weshalb sie in Hong Kong einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sein sollen. Ihre Ausführungen beschränken sich zur Hauptsache vielmehr auf die allgemeine Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Hong Kong. Selbst wenn im Rahmen der am 19. März 2024 vom Legislativrat Hong Kongs verabschiedeten Änderung des seit dem 1. Juli 2020 in Kraft stehenden nationalen Sicherheitsgesetzes (vgl. dazu https://www.nzz.ch/international/hongkong-verabschiedet-umstrittenes-sicherheitsgesetz-ld.1822798; https://www.nzz.ch/international/hongkong-stadt-begeht-jahrestag-der-rueckgabe-an-china-proteste-verboten-117-festnahmen-seit-verabschiedung-des-sicherheitsgesetzes-vor-einem-jahr-ld.1501200, abgerufen am 13.05.2024) wieder Flüchtlingslager errichtet werden, lässt sich daraus keine personenspezifische Gefährdung der Beschwerdeführenden ableiten. Insofern sie zur konkreten Lebenssituation vorbringen, sie dürften nicht ins Ausland reisen, hätten keine Reisepässe und das Leben für Flüchtlinge in Hong Kong fühle sich an wie in einem «Käfig», stellt dies keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben im Sinn der hier massgebenden Verordnungsbestimmung dar. Der Umstand, dass die Integrationsbemühungen des chinesischen Staates für Flüchtlinge im Vergleich zu vielen europäischen Staaten geringer ausfallen, vermag keine persönliche Gefährdungssituation zu begründen. Daran vermag das Schreiben des UNHCR vom 24. November 2023 betreffend die Situation der Beschwerdeführenden in Hong Kong nichts zu ändern. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situation für die Beschwerdeführenden in Hong Kong belastend sein dürfte. Indes besteht angesichts des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch bei international anerkannten Flüchtlingen kein Wahlrecht, sich im Staat mit den für sie günstigsten Bedingungen aufzuhalten. Eine besondere Notlage im Sinne der Rechtsprechung, welche die Erteilung von humanitären Visa rechtfertigen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Hong Kong in bescheidenen, beschwerlichen Verhältnissen zu leben scheinen, vermag jedenfalls nicht die Annahme zu begründen, sie seien dort im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV an Leib und Leben bedroht. Sie gestehen in einem Schreiben vom 27. Juni 2022 denn auch selbst ein, nicht einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, sondern sich primär eine bessere Zukunft für die Familie zu wünschen.
6. Nach dem Ausgeführten ist weder dargetan noch ohne Weiteres ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in Hong Kong einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. Ihre Situation dürfte sich zwar als schwierig gestalten, eine besondere Notsituation im Vergleich zu anderen vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen in Hong Kong, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, liegt jedoch nicht vor. Damit ist Hong Kong, China, im Fall der Beschwerdeführenden als sicherer Drittstaat zu betrachten (siehe E. 3.2 f. hiervor).
7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 700.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: