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F-1738/2022

F-1738/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-19 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. […] 1978, Staatsangehöriger von Äthiopien) ersuchte am 22. November 2021 bei der schweizerischen Bot- schaft in Khartum, Sudan (nachfolgend: Botschaft), um Ausstellung eines humanitären Visums. B. Mit Formularverfügung vom 30. November 2021 (eröffnet am 7. Dezember

2021) verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums. C. Am 28. Januar 2022 (eröffnet am 3. März 2022) wies das SEM (nachfol- gend: Vorinstanz) die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die For- mularverfügung der Botschaft ab. D. Am 27. März 2022 gelangte der Beschwerdeführer an die Botschaft und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Visums. Tags darauf überwies die Bot- schaft die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs- gericht. E. Am 24. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer auf entsprechende Auffor- derung des Gerichts hin eine mit seiner eigenen Unterschrift versehene Ausfertigung der Beschwerdeschrift nach. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2022 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. G. Am 11. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben zu den Akten. H. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen.

F-1738/2022 Seite 3 I. Am 13. November 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem aktuellen Verfahrensstand und führte aus, er habe Khartum am 16. Okto- ber 2023 verlassen und sei tags darauf im «gedarif district» (gemeint: al- Qadarif), Sudan, angekommen. J. Am 3. Januar 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem aktuellen Verfahrensstand. Dabei führte er aus, er sei in «Gedarif» mit vielen Problemen konfrontiert gewesen und sei deshalb am 14. Dezember 2023 ins B._______ (ebenfalls in der Provinz al-Qadarif) eingetreten, wo er nun lebe. Jedoch breite sich der Krieg aus und es sei schwierig vorher- zusagen, was in Zukunft geschehen werde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht

F-1738/2022 Seite 4 von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Als Staatsangehöriger Äthiopiens unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestim- mungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die be- treffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri- schen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individu- ellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszuge- hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorg- fältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen,

F-1738/2022 Seite 5 berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F- 3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).

E. 3.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV gilt ein gegenüber dem Asylverfahren erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des BVGer F-4626/2021 vom

13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023; F-596/2022 vom

22. August 2022 E. 5.3 m.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Beschwerdeführer in keiner akuten Notlage befinde. Ein Eingreifen der schweizerischen Behörden sei folglich nicht notwendig.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz sei von fal- schen Tatsachen ausgegangen. So sei er im Jahr 2007 in den Sudan ge- gangen und nicht wie von der Vorinstanz festgestellt nach Äthiopien. Zu- dem stimme es nicht, dass er in Äthiopien einen sudanesischen Pass er- halten habe, der nach wie vor gültig sei. Darüber hinaus habe die Vor- instanz fälschlicherweise festgehalten, dass er für die äthiopische Bot- schaft im Sudan gearbeitet habe. Er sei am 16. April 2020 während der Covid-Pandemie verhaftet worden und sei danach ohne Prozess und Ver- urteilung wieder freigelassen worden. Im Dezember 2020 sei er inhaftiert worden, weil er keine Unterkunft gehabt habe. Damals sei er zur Polizei und danach zum islamischen Zentrum gebracht worden, wo er einen Mo- nat nichts zu essen gehabt habe. Er sei von einem Dieb mit einem Messer attackiert und geschlagen worden. Nach diesem Vorfall sei er erneut im Gefängnis gelandet und die Polizei habe ihm nicht gestattet, Anzeige zu erstatten, weil er als Ausländer keine Rechte habe. Er sei ohne Identitäts- oder Asylpapiere in den Sudan gelangt. Er habe lediglich Beweise für seine Ankunft im Sudan.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei korrekt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er befinde sich seit 2007 im Su- dan. Zum Vorfall vom Dezember 2020 gebe es weder in den Akten der Vertretung noch in der Einsprache Informationen, Nachweise oder Unter- lagen. Beide Vorfälle aus dem Jahr 2020 würden in der Beschwerde nicht substantiiert geltend gemacht.

F-1738/2022 Seite 6

E. 4.4 In seiner Eingabe vom 11. Oktober 2022 bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er sei am 25. September 2022 um 23.00 Uhr von der Po- lizei nach seinem Flüchtlingsausweis gefragt worden. Er habe diesen ge- zeigt, aber die Polizei habe gelacht und gesagt, es handle sich um die Identitätskarte von Omer Hassan al Basheror (recte: Umar Hasan Ahmad al-Baschir), dem früheren Staatspräsidenten des Sudan. Er sei erneut ins Gefängnis gebracht worden, um nicht nochmals Misshandlungen und Schmerzen ausgesetzt zu sein. Er fürchte um seine Sicherheit. Sein Leiden gehe weiter und er bitte um Unterstützung.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer lebt ausweislich der Akten seit 2007 im Sudan und ist dort als Flüchtling anerkannt. Zur Begründung seines Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums bzw. seiner Beschwerde gegen des- sen Verweigerung macht er geltend, sich in seinem Aufenthaltsstaat Sudan in einer Notlage zu befinden.

E. 5.2 Mit seinen Vorbringen vermag er indes nicht annähernd rechtsgenü- gend darzutun, dass er dort als Individuum einer unmittelbaren, konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre. Die von ihm vorgebrachten Erlebnisse im Sudan in den Jahren 2020 und 2022 (vgl. vorne E. 4.2 und 4.4) sind nicht substantiiert und lassen ungeachtet dessen auf keine unmittelbare Gefährdung im Rechtssinn schliessen.

E. 5.3 Anzufügen bleibt, dass der im April 2023 ausgebrochene kriegerische Konflikt im Sudan nichts an der obigen Einschätzung ändert, zumal vorlie- gend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer hiervon mehr als andere Personen im Sudan betroffen wäre. Entspre- chende Hinweise bringt namentlich auch der Beschwerdeführer selbst nicht vor. Seit Kriegsbeginn hat er sich zweimal unaufgefordert per E-Mail zu seiner aktuellen Situation geäussert, dabei hinsichtlich des Krieges je- doch lediglich festgehalten, dass sich dieser ausbreite, dass er besorgt sei und dass er im Dezember 2023 in ein Flüchtlingslager eingetreten sei. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine den Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 VEV genügende besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die allgemeine Kriegssituation besteht in dieser Hinsicht kein Anlass für zusätzliche Sachverhaltsabklärungen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzun- gen, unter denen dem Beschwerdeführer ein nationales Visum aus

F-1738/2022 Seite 7 humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer keiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt ist.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände ist jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrens- kosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE).

E. 9 Die Zustellung der Dokumente an den Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels erfolgte vorliegend über die schweizerische Botschaft in Khartum. Diese ist aufgrund der labilen Sicherheitslage im Sudan derzeit geschlossen. Konsularische Dienstleistungen für Personen im Sudan er- bringt einstweilen die schweizerische Botschaft in Nairobi. Das vorliegende Urteil ist dem Beschwerdeführer demnach via die Botschaft in Nairobi zu- zustellen.

(Dispositiv nächste Seite)

F-1738/2022 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1738/2022 Urteil vom 19. Januar 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...] 1978, Staatsangehöriger von Äthiopien) ersuchte am 22. November 2021 bei der schweizerischen Botschaft in Khartum, Sudan (nachfolgend: Botschaft), um Ausstellung eines humanitären Visums. B. Mit Formularverfügung vom 30. November 2021 (eröffnet am 7. Dezember 2021) verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums. C. Am 28. Januar 2022 (eröffnet am 3. März 2022) wies das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Formularverfügung der Botschaft ab. D. Am 27. März 2022 gelangte der Beschwerdeführer an die Botschaft und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Visums. Tags darauf überwies die Botschaft die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. E. Am 24. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin eine mit seiner eigenen Unterschrift versehene Ausfertigung der Beschwerdeschrift nach. F. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2022 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. G. Am 11. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben zu den Akten. H. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. I. Am 13. November 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem aktuellen Verfahrensstand und führte aus, er habe Khartum am 16. Oktober 2023 verlassen und sei tags darauf im «gedarif district» (gemeint: al-Qadarif), Sudan, angekommen. J. Am 3. Januar 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem aktuellen Verfahrensstand. Dabei führte er aus, er sei in «Gedarif» mit vielen Problemen konfrontiert gewesen und sei deshalb am 14. Dezember 2023 ins B._______ (ebenfalls in der Provinz al-Qadarif) eingetreten, wo er nun lebe. Jedoch breite sich der Krieg aus und es sei schwierig vorherzusagen, was in Zukunft geschehen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger Äthiopiens unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). 3.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV gilt ein gegenüber dem Asylverfahren erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023; F-596/2022 vom 22. August 2022 E. 5.3 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Beschwerdeführer in keiner akuten Notlage befinde. Ein Eingreifen der schweizerischen Behörden sei folglich nicht notwendig. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz sei von falschen Tatsachen ausgegangen. So sei er im Jahr 2007 in den Sudan gegangen und nicht wie von der Vorinstanz festgestellt nach Äthiopien. Zudem stimme es nicht, dass er in Äthiopien einen sudanesischen Pass erhalten habe, der nach wie vor gültig sei. Darüber hinaus habe die Vor-instanz fälschlicherweise festgehalten, dass er für die äthiopische Botschaft im Sudan gearbeitet habe. Er sei am 16. April 2020 während der Covid-Pandemie verhaftet worden und sei danach ohne Prozess und Verurteilung wieder freigelassen worden. Im Dezember 2020 sei er inhaftiert worden, weil er keine Unterkunft gehabt habe. Damals sei er zur Polizei und danach zum islamischen Zentrum gebracht worden, wo er einen Monat nichts zu essen gehabt habe. Er sei von einem Dieb mit einem Messer attackiert und geschlagen worden. Nach diesem Vorfall sei er erneut im Gefängnis gelandet und die Polizei habe ihm nicht gestattet, Anzeige zu erstatten, weil er als Ausländer keine Rechte habe. Er sei ohne Identitäts- oder Asylpapiere in den Sudan gelangt. Er habe lediglich Beweise für seine Ankunft im Sudan. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei korrekt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er befinde sich seit 2007 im Sudan. Zum Vorfall vom Dezember 2020 gebe es weder in den Akten der Vertretung noch in der Einsprache Informationen, Nachweise oder Unterlagen. Beide Vorfälle aus dem Jahr 2020 würden in der Beschwerde nicht substantiiert geltend gemacht. 4.4 In seiner Eingabe vom 11. Oktober 2022 bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er sei am 25. September 2022 um 23.00 Uhr von der Polizei nach seinem Flüchtlingsausweis gefragt worden. Er habe diesen gezeigt, aber die Polizei habe gelacht und gesagt, es handle sich um die Identitätskarte von Omer Hassan al Basheror (recte: Umar Hasan Ahmad al-Baschir), dem früheren Staatspräsidenten des Sudan. Er sei erneut ins Gefängnis gebracht worden, um nicht nochmals Misshandlungen und Schmerzen ausgesetzt zu sein. Er fürchte um seine Sicherheit. Sein Leiden gehe weiter und er bitte um Unterstützung. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer lebt ausweislich der Akten seit 2007 im Sudan und ist dort als Flüchtling anerkannt. Zur Begründung seines Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums bzw. seiner Beschwerde gegen dessen Verweigerung macht er geltend, sich in seinem Aufenthaltsstaat Sudan in einer Notlage zu befinden. 5.2 Mit seinen Vorbringen vermag er indes nicht annähernd rechtsgenügend darzutun, dass er dort als Individuum einer unmittelbaren, konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre. Die von ihm vorgebrachten Erlebnisse im Sudan in den Jahren 2020 und 2022 (vgl. vorne E. 4.2 und 4.4) sind nicht substantiiert und lassen ungeachtet dessen auf keine unmittelbare Gefährdung im Rechtssinn schliessen. 5.3 Anzufügen bleibt, dass der im April 2023 ausgebrochene kriegerische Konflikt im Sudan nichts an der obigen Einschätzung ändert, zumal vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer hiervon mehr als andere Personen im Sudan betroffen wäre. Entsprechende Hinweise bringt namentlich auch der Beschwerdeführer selbst nicht vor. Seit Kriegsbeginn hat er sich zweimal unaufgefordert per E-Mail zu seiner aktuellen Situation geäussert, dabei hinsichtlich des Krieges jedoch lediglich festgehalten, dass sich dieser ausbreite, dass er besorgt sei und dass er im Dezember 2023 in ein Flüchtlingslager eingetreten sei. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine den Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 VEV genügende besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die allgemeine Kriegssituation besteht in dieser Hinsicht kein Anlass für zusätzliche Sachverhaltsabklärungen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen, unter denen dem Beschwerdeführer ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt ist.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände ist jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE).

9. Die Zustellung der Dokumente an den Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels erfolgte vorliegend über die schweizerische Botschaft in Khartum. Diese ist aufgrund der labilen Sicherheitslage im Sudan derzeit geschlossen. Konsularische Dienstleistungen für Personen im Sudan erbringt einstweilen die schweizerische Botschaft in Nairobi. Das vorliegende Urteil ist dem Beschwerdeführer demnach via die Botschaft in Nairobi zuzustellen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler Versand: