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F-363/2023

F-363/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-18 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 23. September 2021 ersuchte der in der Schweiz wohnhafte B._______ das SEM um voreinschätzungsweise Prüfung der Erteilung humanitärer Visa für den Beschwerdeführer (geb. […], Staatsan- gehöriger von Afghanistan) und zwei weitere Angehörige in Afghanistan. A.b Am 27. September 2021 teilte das SEM B._______ mit, dass es keine Hinweise für eine gesteigerte, überdurchschnittliche Bedrohung seiner An- gehörigen in Afghanistan gebe. Die Erfolgsaussichten für ein humanitäres Visum seien deshalb gering. Ein allfälliges Gesuch um ein humanitäres Vi- sum müsse bei einer schweizerischen Auslandvertretung eingereicht wer- den. B. Am 21. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Islamabad, Pakistan (nachfolgend: Botschaft), um Ausstellung eines humanitären Visums. C. Mit Formularverfügung vom 15. Juli 2022 (eröffnet am 18. Juli 2022) ver- weigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums. D. Am 22. Dezember 2022 wies das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) die Ein- sprache des Beschwerdeführers gegen die Formularverfügung der Bot- schaft ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2023 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Vi- sums. Zudem seien die Akten zum Verfahren bezüglich Erteilung eines na- tionalen Visums aus humanitären Gründen betreffend C._______, geb. (…), beizuziehen. Darüber hinaus ersuchte er um unentgeltliche Pro- zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Einsetzung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

F-363/2023 Seite 3 F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2023 hiess der vormalige Instruk- tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. H. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen. I. In der Replik vom 5. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest. J. Am 22. Mai 2023 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. Mit Eingabe vom

26. Juni 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Duplik der Vorinstanz Stel- lung. K. Mit Eingaben vom 19. Juli 2023 und 11. September 2023 reichten die Vor- instanz und der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

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E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Ge- such beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die be- treffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben

F-363/2023 Seite 5 Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri- schen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individu- ellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszuge- hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorg- fältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F- 3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).

E. 3.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV gilt ein gegenüber dem Asylverfahren erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom

21. Februar 2024 E. 5.4.1 ff. (zur Publikation vorgesehen); F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023; F-596/2022 vom 22. August 2022 E. 5.3 m.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids aus, der Be- schwerdeführer sei seit dem 26. September 2021 im Besitz eines gültigen Visums für Pakistan und es sei ihm die Einreise nach Pakistan am 8. April 2022 ohne Probleme gewährt worden. Es gebe nach wie vor keine syste- matischen Ausschaffungen nach Afghanistan durch die pakistanischen Be- hörden und beim Beschwerdeführer lägen keine verdichtenden Hinweise vor, wonach er konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afgha- nistan bedroht sei. Zudem gebe es auch keine konkreten Anzeichen dafür, dass er in Pakistan unmittelbar bedroht sei. Auch mit Blick auf die Gefähr- dungslage in Afghanistan seien keine offensichtlichen Hinweise gegeben, die auf eine unmittelbare Bedrohung an Leib und Leben schliessen lassen würden. Es sei nicht belegt, welche Rolle der Beschwerdeführer im D._______ innegehabt habe. Als IT-Spezialist sei er kaum derart in Eins- ätze involviert gewesen, dass die Taliban gezielt nach ihm fahnden würden.

F-363/2023 Seite 6 Seine Tätigkeit werde einzig mit Schreiben des Generaldirektorats des D._______ vom 14. August 2021 im Rahmen eines Zeugnisses umschrie- ben und diese Umschreibung lasse nicht darauf schliessen, dass er aktiv als Verantwortlicher bei Einsätzen gegen die Taliban involviert gewesen sei. Vielmehr sei eher wahrscheinlich, dass er in der technischen Abteilung gearbeitet habe und die Telefone des damaligen Präsidenten repariert, die Anruflisten kontrolliert, Videokonferenzen organisiert und Sicherheitska- meras bedient habe. Es erscheine nicht glaubhaft, dass die Taliban techni- sche Angestellte im Visier hätten und gezielt nach solchen fahnden wür- den. Darüber hinaus seien zu den eingereichten Drohnenaufnahmen un- terschiedliche Angaben gemacht worden. Auch zur geltend gemachten Tä- tigkeit als Journalist und Menschenrechtsaktivist seien keine konkreten Ar- tikel oder Aktionen des Beschwerdeführers eingereicht beziehungsweise belegt worden. Die journalistischen Aktivitäten würden eher auf die Schul- zeit um 2012 zurückgehen und würden kaum eine Bedrohung für das Tali- banregime darstellen. Die eingereichten Fotos von verletzten oder getöte- ten Personen seien nicht verifizierbar und die vom Beschwerdeführer ge- schilderten Vorfälle würden sich mehrheitlich auf Geschehnisse vor der Machtübernahme der Taliban beziehen. Darüber hinaus seien die Vorfälle vom November 2021 nicht substantiiert geschildert worden und es sei nicht klar, ob der Bruder des Beschwerdeführers gezielt von den Taliban getötet worden sei. Zuletzt seien auch die eingereichten Drohbriefe der Taliban nicht verifizierbar. Auch wenn der Beschwerdeführer ein gewisses Risi- koprofil aufweise und seine Situation nicht einfach sei, könne weder in Pa- kistan noch in Afghanistan offensichtlich von einer unmittelbaren Gefähr- dung ausgegangen werden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Onkel habe im Sep- tember 2021 bei der Vorinstanz einen dringenden Antrag um Gewährung eines humanitären Visums für ihn – den Beschwerdeführer – sowie zwei weitere Neffen gestellt. Während die Vorinstanz für ihn – den Beschwerde- führer – und einen Cousin eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht gestellt habe, sei sein Bruder C._______ zur persönlichen Anhörung bei der Bot- schaft in Teheran eingeladen worden und ihm sei in der Folge ein humani- täres Visum erteilt worden. Er – der Beschwerdeführer – habe an der E._______ University in F._______ eine Ausbildung in Computer Science absolviert. Er habe während über sechs Jahren bis zur Machtübernahme der Taliban als IT-System Engineer ICT beim D._______ gearbeitet. Dane- ben habe er sich als engagierter Aktivist für soziale Gerechtigkeit, Frauen- und Kinderrechte und Entwicklungs- und Medienarbeit eingesetzt und sei in zahlreichen Organisationen tätig gewesen. Sein Bruder C._______, dem

F-363/2023 Seite 7 das humanitäre Visum gewährt worden sei, sei zum Teil in denselben Or- ganisationen aktiv gewesen. Aufgrund seines beruflichen und aktivisti- schen Einsatzes seien die Taliban auf ihn aufmerksam geworden. Er habe 2020 und sodann im September 2021 jeweils ein Drohschreiben mit To- desdrohung erhalten. Im letzten Schreiben sei sein Arbeitgeber als Feind des Islamischen Emirats Afghanistan bezeichnet worden. Er befinde sich damit seit der Machtübernahme der Taliban in akuter Lebensgefahr. Aus seinem engsten Umfeld seien in den vergangenen zweieinhalb Jahren sein Cousin, Bruder und Arbeitskollege angegriffen und entweder getötet und schwer verletzt worden. Ein weiterer Bruder sei bereits 2019 bei einem Ta- liban-Angriff umgebracht worden. Die Taliban hätten im März 2022 seinen Schwager in Afghanistan kontaktiert und sich nach seinem Verbleib erkun- digt. Im November 2021 seien er und einer seiner Brüder attackiert worden, wobei der Bruder ums Leben gekommen sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe eine grosse Rückschaffungsgefahr von afghanischen Flüchtlingen in Pakistan. Der Bericht, auf den sich die Vorinstanz stütze, sei nicht mehr aktuell und inhaltlich überholt, zumal es in Pakistan mittler- weile zu regelrechten Razzien gegen afghanische Flüchtlinge komme. Seine Angst vor einer Abschiebung sei real und aktuell und er müsse sich seit Monaten versteckt halten. In Bezug auf seine Tätigkeit für D._______ habe seine ehemalige Arbeitgeberin bestätigt, dass er bereits vor der Machtübernahme der Taliban erkannt und attackiert worden sei. Während seiner Tätigkeit bei D._______ habe er mehrere Ausbildungen im Bereich «Biometrics and Intelligence analysis» der NATO absolviert. Es seien nicht nur Personen mit aktiven Kampfhandlungen gegen die Taliban in deren Vi- sier, sondern auch Personen, die wie er Basisarbeit für die Regierung und NGOs geleistet und sich an Ausbildungsveranstaltungen öffentlich gezeigt hätten. Er habe bei der Befragung auf der Botschaft angegeben, dass er eine wichtige Funktion bei der Gewährleistung der Sicherheit des afghani- schen Präsidenten innegehabt und mittels Überwachungsdrohnen für des- sen Schutz während Reisen gesorgt habe. Nur weil ihm bis zum Zeitpunkt der Befragung noch nichts zugestossen sei, sei Pakistan noch kein siche- rer Staat. Zudem habe er sich zum Zeitpunkt der Befragung erst rund zwei Wochen in Pakistan aufgehalten. Angesichts der dokumentierten, plausib- len Drohungen gegen ihn, seiner sicherheitsrelevanten Tätigkeit für die Re- gierung, seiner zahlreichen nebenberuflichen Tätigkeiten für die Men- schenrechte und aufgrund des Profils verschiedener Familienmitglieder sei sein Gefährdungsprofil ausgewiesen. Die diesbezügliche Beweisanforde- rung der Vorinstanz sei überhöht. Es liege möglicherweise eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor, da seinem Bruder, der in Afghanistan vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt habe, ein Visum erteilt

F-363/2023 Seite 8 worden sei, ihm hingegen nicht. Sowohl sein Bruder wie auch er selbst würden ein Risikoprofil aufweisen. Letztlich bestünden auch Bindungen zur Schweiz, zumal sein Onkel hier lebe.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, basierend auf der aktuellen Quellenlage sei zu befürchten, dass es in Pakistan zu zwangs- weisen Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen komme. Der Beschwerdeführer lege allerdings keine Beweismittel vor, wonach er in Pa- kistan konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan be- droht sei. Es gebe keine Hinweise dafür, dass seitens der pakistanischen Behörden gegen ihn konkrete Rückschaffungsbemühungen unternommen worden seien. Entsprechend seien die hohen Anforderungen, dass offen- sichtlich davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer würde von den pakistanischen Behörden zwangsweise nach Afghanistan rückgeführt, nicht gegeben. Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit einem gültigen Visum nach Pakistan eingereist sei. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots sei nicht ersichtlich, da aufgrund einer anderen Ausgangssituation beim Bruder des Beschwerdeführers kein Vergleich möglich sei.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht replikweise geltend, sein pakistanisches Visum sei am 10. März 2023 abgelaufen und er halte sich nun ohne gülti- gen Aufenthaltstitel in Pakistan auf. Um nicht nach Afghanistan deportiert zu werden, halte er sich diskret dort auf und «verstecke» sich in der Ano- nymität einer Grossstadt. Im Falle einer Kontrolle durch die pakistanischen Sicherheitskräfte rechne er mit einer Verhaftung und Rückschaffung nach Afghanistan. Gemäss einem Schreiben der Taliban vom 22. Februar 2023 seien die Taliban weiterhin auf der Suche nach ihm. Da sie ihn zuhause nicht angetroffen hätten, hätten sie seinen Vater verhaftet. Dies sei auf Fo- tos festgehalten.

E. 4.5 In der Duplik führt die Vorinstanz aus, für eine Rückführung nach Af- ghanistan spreche ein illegaler Grenzübertritt der betreffenden Person und wenn sich auch der nachfolgende Aufenthalt in Pakistan zu keinem Zeit- punkt als rechtmässig erweise. Dies treffe im Falle des Beschwerdeführers nicht zu. Es komme zwar zu sporadischen Rückführungen, aber diese wür- den eine vergleichsweise tiefe Anzahl an Personen betreffen. Die pakista- nischen Behörden hätten keine dermassen systematische und weitverbrei- tete Rückführungspraxis, dass diese sämtliche sich illegal in Pakistan auf- haltenden afghanischen Staatsangehörigen als unmittelbar von Abschie- bung bedroht erscheinen lassen würde. Was den neu eingereichten

F-363/2023 Seite 9 Drohbrief und die Fotografien der angeblichen Verhaftung des Vaters be- treffe, sei festzuhalten, dass solche Drohschreiben der Taliban und auch die Fotografien nicht verifizierbar seien. Nicht zuletzt werde auch völlig of- fengelassen, wie lange der Vater festgehalten worden sei oder unter wel- chen Repressalien er gelitten habe.

E. 4.6 In der Stellungnahme zur Duplik bringt der Beschwerdeführer vor, ge- mäss Bestätigung seines Anwalts sei er am 5. Juni 2023 aufgrund seines illegalen Aufenthalts in Pakistan verhaftet worden. Sein Verteidiger habe die Ansetzung einer Frist von drei Monaten erreicht, innert welcher er – der Beschwerdeführer – Pakistan zwingend zu verlassen habe, ansonsten ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werde. Gemäss einem neuen Bericht von Amnesty International würden auch afghanische Flüchtlinge mit gülti- gen Dokumenten in Pakistan verhaftet. Betreffend seinen Vater habe er noch keine Informationen darüber, ob dieser immer noch festgehalten oder unterdessen freigelassen worden sei.

E. 4.7 In ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2023 hält die Vorinstanz fest, dass notariell beurkundete Dokumente einfach ausgestellt und nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könnten. Aus diesem Grund sei es nicht möglich, die Echtheit des eingereichten Schreibens des pakistanischen Anwalts zu beurteilen. Damit sei die vorgebrachte Verhaftung am 5. Juni 2023 als Par- teibehauptung zu werten, die nicht belegt sei.

E. 4.8 In der Stellungnahme vom 11. September 2023 führt der Beschwerde- führer aus, die Überprüfung von Dokumenten wie dem eingereichten An- waltsschreiben sei tatsächlich schwierig. Allerdings hätte die Vorinstanz mithilfe der Botschaft und deren Vertrauensanwälten mit seinem Anwalt Kontakt aufnehmen und das Schreiben verifizieren können. Zudem seien die konkret geltend gemachten Rückschaffungsbestrebungen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte der allgemei- nen Situation von afghanischen Flüchtlingen in Pakistan zu würdigen. Auch NGOs würden in jüngeren Berichten die grosse Gefahr der Inhaftierung und Deportation von afghanischen Flüchtlingen – auch solcher mit Aufent- haltstiteln – bestätigen. Er – der Beschwerdeführer – habe inzwischen den Haftbefehl, der zu seiner kurzzeitigen Verhaftung vom 5. Juni 2023 geführt habe, von seinem Anwalt erhalten.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei einerseits wegen seines Engagements für soziale Gerechtigkeit, Frauen- und Kinderrechte und

F-363/2023 Seite 10 Entwicklungs- und Medienarbeit und andererseits aufgrund seiner Tätigkeit beim D._______ in Afghanistan gefährdet.

E. 5.1.1 Bezüglich seines humanitären Engagements gibt er in der Beschwer- deschrift an, er sei als engagierter Aktivist in zahlreichen Organisationen tätig gewesen. Substantiierte Ausführungen über diese Mitgliedschaften macht er keine, sondern verweist auf diverse Beilagen zum Visumsgesuch. Gemäss diesen hat er ein Zertifikat für seinen Einsatz und zwei Zertifikate für die Teilnahme an Kursen von insgesamt drei Frauenrechtsorganisatio- nen erhalten. Es fällt jedoch auf, dass diese Dokumente inhaltlich jeweils sehr vage formuliert sind und keine Auszeichnungen für konkrete Handlun- gen darstellen. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer darin jeweils ein Dank für sein allgemeines Engagement im Bereich Frauenrechte ausge- sprochen. Darüber hinaus befindet sich in den Akten ein Zertifikat des af- ghanischen Journalistenrats, gemäss welchem der Beschwerdeführer ei- nen 90-tägigen Journalistenkurs absolviert hat. Bei allen eingereichten Zer- tifikaten und Auszeichnungen bleibt allerdings offen, in welcher Funktion der Beschwerdeführer in diesen Organisationen tätig war und ob er auf- grund öffentlicher Auftritte oder Publikationen von einem breiten Publikum in Afghanistan als Vertreter dieser Organisationen wahrgenommen wurde. Letzteres ist aufgrund fehlender Angaben hierzu zu bezweifeln. In Bezug auf die Informationstechnologie-Zertifizierung von Cisco Systems ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern dies etwas mit Aktivismus im Be- reich soziale Gerechtigkeit, Frauen- und Kinderrechte oder Entwicklungs- und Medienarbeit zu tun haben sollte. In den vorinstanzlichen Akten befin- det sich im Weiteren ein Empfehlungsschreiben des G._______ vom

14. Juni 2021. Gemäss diesem war der Beschwerdeführer seit (…) für die Überwachung der Umsetzung von internationalen Konventionen und UN- Menschenrechtsempfehlungen sowie die Ausbildung von Regierungsmit- arbeitern und Polizisten im Bereich Menschenrechte/Frauenrechte zustän- dig. Auch in einem Auszug der Personalabteilung des afghanischen G._______ vom 14. Juni 2021 werden diese Hauptaufgaben des Be- schwerdeführers aufgezählt. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen An- gaben bis zur Machtübernahme der Taliban als IT-System Engineer ICT beim D._______ angestellt war (vgl. 5.1.3) und keine Angaben zu einer Anstellung beim G._______ macht, ist davon auszugehen, dass er höchs- tens nebenberuflich oder freiwillig beim G._______ tätig war. Nichtsdestot- rotz ist nicht in Abrede zu stellen, dass er aufgrund dieses Engagements unter dem Regime der Taliban zumindest einer potentiellen Risikogruppe zuzuordnen ist (vgl. E. 5.1.3).

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E. 5.1.2 Als Nachweis für seine Tätigkeit beim D._______ reicht der Be- schwerdeführer eine Arbeitsbestätigung ein, die am 14. August 2021 und damit einen Tag vor der Machtübernahme der Taliban in F._______ ausge- stellt wurde. Darin wird bestätigt, dass er für den D._______ tätig war und während seiner Anstellung mehrere Drohungen erhalten hat. Allerdings ist daraus weder seine Funktion noch die Dauer der Anstellung noch der Ur- heber der erwähnten Drohungen ersichtlich. Weiter befindet sich in den Akten eine vom D._______ ausgestellte «Identitätskarte» des Beschwer- deführers. Auf dieser sind allerdings lediglich der Name und die Blutgruppe des Beschwerdeführers und das Ablaufdatum der Karte (31. Dezember

2021) abgebildet. Aus den Akten ergibt sich somit nicht, in welcher Funk- tion der Beschwerdeführer beim D._______ tätig war. In der Beschwerde führt er aus, er habe während über sechs Jahren als IT-System Engineer ICT beim D._______ gearbeitet. Anlässlich seiner Befragung bei der Bot- schaft am 21. April 2022 gab er an, er habe in der technologischen Abtei- lung gearbeitet und die Telefone des afghanischen Präsidenten repariert, die Anruflisten kontrolliert, Videokonferenzen organisiert, die Sicherheits- kameras verantwortet und die Sicherheit des Präsidenten auf Reisen mit- tels Drohnenüberwachung gewährleistet.

E. 5.1.3 Aufgrund seiner Anstellung beim D._______ und seiner (freiwilligen) Tätigkeit beim afghanischen G._______ und der damit einhergehenden Verbindung zur afghanischen Regierung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei abstrakter Betrachtung ein gewisses Risikoprofil aufweist. Dies gilt etwa für Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer dersel- ben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghani- schen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 07.03.2024), ist für die Erteilung eines humanitären Visums jedoch nicht ausreichend. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als konkrete Einzelperson ein erhöhtes Risikoprofil aufweist respektive ob er in Afghanistan im Vergleich zu anderen unmittel- bar, ernsthaft und konkret gefährdet ist.

E. 5.2 In Bezug auf die individuell-konkrete Gefährdungssituation des Be- schwerdeführers in Afghanistan ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine Hinweise vorliegen, die rechtsgenügend auf eine unmittelbare Be- drohung schliessen lassen würden. Die beiden Drohschreiben der Taliban

F-363/2023 Seite 12 datieren vom Oktober 2020 und September 2021. Obwohl der Beschwer- deführer ab dem 26. September 2021 im Besitz eines gültigen Visums für Pakistan war, hat er Afghanistan erst am 8. April 2022 verlassen und ist in Pakistan eingereist. Zwischen der Machtübernahme der Taliban im August 2021 und der Ausreise des Beschwerdeführers nach Pakistan anfangs Ap- ril 2022 verstrich somit über ein halbes Jahr. Die geschilderten Angriffe auf den Cousin, Bruder sowie einen Arbeitskollegen werden jeweils mit Fotos von verletzten oder getöteten Personen belegt. Dabei ist weder ersichtlich, wer auf den Aufnahmen zu sehen ist, noch wann die Aufnahmen gemacht wurden. Darüber hinaus bleibt offen, inwiefern die vorgebrachten Angriffe bei Wahrunterstellung auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Bezüglich der angeblichen Attacke vom Novem- ber 2021 auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder gibt es weder Be- lege noch substantiierte Ausführungen. So ist unklar, ob es sich dabei um einen gezielten Angriff handelte und von wem dieser ausgeführt wurde. Auch die angebliche Verhaftung des Vaters im Februar 2023 ist nicht be- legt. Die diesbezüglich eingereichten Fotos zeigen zwei Personen, die in ein Auto einsteigen, wobei wegen der schlechten Qualität unklar ist, um wen es sich handelt und in welchem Kontext und wann die Fotos aufge- nommen wurden.

E. 5.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Ge- fährdung seiner Person nicht rechtsgenügend zu begründen. Aus der Tat- sache, dass dem Bruder C._______ ein humanitäres Visum ausgestellt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zu- mal dort eine völlig andere Ausgangslage gegeben war (politisch aktiver Student, der sich medial exponiert und auch ein Buch über Frauenrechte geschrieben hat) und eine Reflexverfolgung wegen des Bruders nicht sub- stantiiert geltend gemacht wird.

E. 5.4 Nach dem Gesagten fällt die Erteilung eines humanitären Visums man- gels unmittelbarer, konkreter Gefährdung im Herkunftsstaat Afghanistan von vornherein ausser Betracht. Daran vermögen auch die vorhandenen verwandtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz nichts zu ändern. Unter diesen Umständen erübrigt sich sodann die Prü- fung, ob sich der Beschwerdeführer in seinem Aufenthaltsstaat Pakistan in einer Notsituation befindet respektive ob er dort der Gefahr einer zwangs- weisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt ist.

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E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzun- gen, unter denen dem Beschwerdeführer ein nationales Visum aus huma- nitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerde- führers im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auszugehen ist.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit seiner Stel- lungnahme vom 11. September 2023 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'077.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Ho- norarnote ist ersichtlich, dass er einen Stundenansatz von Fr. 300.– ver- rechnet hat. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch der zeitliche Aufwand von 9.45 Stunden gibt mit Blick auf den umfangreichen Schriften- wechsel zu keinen Bemerkungen Anlass. Folglich ergeben sich ersatzfä- hige Kosten der Vertretung von Fr. 3'077.30, wovon Fr. 2'835.- auf das An- waltshonorar (9.45 Stunden à Fr. 300.-), Fr. 22.30 auf die Auslagen sowie Fr. 220.- auf die Mehrwertsteuer (7.7%) entfallen. Das amtliche Honorar umfasst vorliegend einen Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, da Leistungsempfänger im Sinne von Art. 8 MWSTG (SR 641.20) im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht der im Ausland wohnhafte Mandant, sondern der Schweizer Staat ist (BGE 141 IV 344 E. 2-4; 141 III 560 E. 3.2.2 m.w.H.; BVGer F-5462/2018 E. 9.2; F-6315/2018 E. 5.2 e contrario). Rechtsanwalt Urs Ebnöther ist demnach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3'077.30 auszurichten. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer zu- rückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

F-363/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 3'077.30 entrichtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-363/2023 Urteil vom 18. April 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022. Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 23. September 2021 ersuchte der in der Schweiz wohnhafte B._______ das SEM um voreinschätzungsweise Prüfung der Erteilung humanitärer Visa für den Beschwerdeführer (geb. [...], Staatsangehöriger von Afghanistan) und zwei weitere Angehörige in Afghanistan. A.b Am 27. September 2021 teilte das SEM B._______ mit, dass es keine Hinweise für eine gesteigerte, überdurchschnittliche Bedrohung seiner Angehörigen in Afghanistan gebe. Die Erfolgsaussichten für ein humanitäres Visum seien deshalb gering. Ein allfälliges Gesuch um ein humanitäres Visum müsse bei einer schweizerischen Auslandvertretung eingereicht werden. B. Am 21. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Islamabad, Pakistan (nachfolgend: Botschaft), um Ausstellung eines humanitären Visums. C. Mit Formularverfügung vom 15. Juli 2022 (eröffnet am 18. Juli 2022) verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums. D. Am 22. Dezember 2022 wies das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Formularverfügung der Botschaft ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Visums. Zudem seien die Akten zum Verfahren bezüglich Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen betreffend C._______, geb. (...), beizuziehen. Darüber hinaus ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Einsetzung des bevollmächtigten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2023 hiess der vormalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. H. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. I. In der Replik vom 5. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. J. Am 22. Mai 2023 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Duplik der Vorinstanz Stellung. K. Mit Eingaben vom 19. Juli 2023 und 11. September 2023 reichten die Vor-instanz und der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). 3.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV gilt ein gegenüber dem Asylverfahren erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 5.4.1 ff. (zur Publikation vorgesehen); F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023; F-596/2022 vom 22. August 2022 E. 5.3 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 26. September 2021 im Besitz eines gültigen Visums für Pakistan und es sei ihm die Einreise nach Pakistan am 8. April 2022 ohne Probleme gewährt worden. Es gebe nach wie vor keine systematischen Ausschaffungen nach Afghanistan durch die pakistanischen Behörden und beim Beschwerdeführer lägen keine verdichtenden Hinweise vor, wonach er konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht sei. Zudem gebe es auch keine konkreten Anzeichen dafür, dass er in Pakistan unmittelbar bedroht sei. Auch mit Blick auf die Gefährdungslage in Afghanistan seien keine offensichtlichen Hinweise gegeben, die auf eine unmittelbare Bedrohung an Leib und Leben schliessen lassen würden. Es sei nicht belegt, welche Rolle der Beschwerdeführer im D._______ innegehabt habe. Als IT-Spezialist sei er kaum derart in Einsätze involviert gewesen, dass die Taliban gezielt nach ihm fahnden würden. Seine Tätigkeit werde einzig mit Schreiben des Generaldirektorats des D._______ vom 14. August 2021 im Rahmen eines Zeugnisses umschrieben und diese Umschreibung lasse nicht darauf schliessen, dass er aktiv als Verantwortlicher bei Einsätzen gegen die Taliban involviert gewesen sei. Vielmehr sei eher wahrscheinlich, dass er in der technischen Abteilung gearbeitet habe und die Telefone des damaligen Präsidenten repariert, die Anruflisten kontrolliert, Videokonferenzen organisiert und Sicherheitskameras bedient habe. Es erscheine nicht glaubhaft, dass die Taliban technische Angestellte im Visier hätten und gezielt nach solchen fahnden würden. Darüber hinaus seien zu den eingereichten Drohnenaufnahmen unterschiedliche Angaben gemacht worden. Auch zur geltend gemachten Tätigkeit als Journalist und Menschenrechtsaktivist seien keine konkreten Artikel oder Aktionen des Beschwerdeführers eingereicht beziehungsweise belegt worden. Die journalistischen Aktivitäten würden eher auf die Schulzeit um 2012 zurückgehen und würden kaum eine Bedrohung für das Talibanregime darstellen. Die eingereichten Fotos von verletzten oder getöteten Personen seien nicht verifizierbar und die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle würden sich mehrheitlich auf Geschehnisse vor der Machtübernahme der Taliban beziehen. Darüber hinaus seien die Vorfälle vom November 2021 nicht substantiiert geschildert worden und es sei nicht klar, ob der Bruder des Beschwerdeführers gezielt von den Taliban getötet worden sei. Zuletzt seien auch die eingereichten Drohbriefe der Taliban nicht verifizierbar. Auch wenn der Beschwerdeführer ein gewisses Risikoprofil aufweise und seine Situation nicht einfach sei, könne weder in Pakistan noch in Afghanistan offensichtlich von einer unmittelbaren Gefährdung ausgegangen werden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Onkel habe im September 2021 bei der Vorinstanz einen dringenden Antrag um Gewährung eines humanitären Visums für ihn - den Beschwerdeführer - sowie zwei weitere Neffen gestellt. Während die Vorinstanz für ihn - den Beschwerdeführer - und einen Cousin eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht gestellt habe, sei sein Bruder C._______ zur persönlichen Anhörung bei der Botschaft in Teheran eingeladen worden und ihm sei in der Folge ein humanitäres Visum erteilt worden. Er - der Beschwerdeführer - habe an der E._______ University in F._______ eine Ausbildung in Computer Science absolviert. Er habe während über sechs Jahren bis zur Machtübernahme der Taliban als IT-System Engineer ICT beim D._______ gearbeitet. Daneben habe er sich als engagierter Aktivist für soziale Gerechtigkeit, Frauen- und Kinderrechte und Entwicklungs- und Medienarbeit eingesetzt und sei in zahlreichen Organisationen tätig gewesen. Sein Bruder C._______, dem das humanitäre Visum gewährt worden sei, sei zum Teil in denselben Organisationen aktiv gewesen. Aufgrund seines beruflichen und aktivistischen Einsatzes seien die Taliban auf ihn aufmerksam geworden. Er habe 2020 und sodann im September 2021 jeweils ein Drohschreiben mit Todesdrohung erhalten. Im letzten Schreiben sei sein Arbeitgeber als Feind des Islamischen Emirats Afghanistan bezeichnet worden. Er befinde sich damit seit der Machtübernahme der Taliban in akuter Lebensgefahr. Aus seinem engsten Umfeld seien in den vergangenen zweieinhalb Jahren sein Cousin, Bruder und Arbeitskollege angegriffen und entweder getötet und schwer verletzt worden. Ein weiterer Bruder sei bereits 2019 bei einem Taliban-Angriff umgebracht worden. Die Taliban hätten im März 2022 seinen Schwager in Afghanistan kontaktiert und sich nach seinem Verbleib erkundigt. Im November 2021 seien er und einer seiner Brüder attackiert worden, wobei der Bruder ums Leben gekommen sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe eine grosse Rückschaffungsgefahr von afghanischen Flüchtlingen in Pakistan. Der Bericht, auf den sich die Vorinstanz stütze, sei nicht mehr aktuell und inhaltlich überholt, zumal es in Pakistan mittlerweile zu regelrechten Razzien gegen afghanische Flüchtlinge komme. Seine Angst vor einer Abschiebung sei real und aktuell und er müsse sich seit Monaten versteckt halten. In Bezug auf seine Tätigkeit für D._______ habe seine ehemalige Arbeitgeberin bestätigt, dass er bereits vor der Machtübernahme der Taliban erkannt und attackiert worden sei. Während seiner Tätigkeit bei D._______ habe er mehrere Ausbildungen im Bereich «Biometrics and Intelligence analysis» der NATO absolviert. Es seien nicht nur Personen mit aktiven Kampfhandlungen gegen die Taliban in deren Visier, sondern auch Personen, die wie er Basisarbeit für die Regierung und NGOs geleistet und sich an Ausbildungsveranstaltungen öffentlich gezeigt hätten. Er habe bei der Befragung auf der Botschaft angegeben, dass er eine wichtige Funktion bei der Gewährleistung der Sicherheit des afghanischen Präsidenten innegehabt und mittels Überwachungsdrohnen für dessen Schutz während Reisen gesorgt habe. Nur weil ihm bis zum Zeitpunkt der Befragung noch nichts zugestossen sei, sei Pakistan noch kein sicherer Staat. Zudem habe er sich zum Zeitpunkt der Befragung erst rund zwei Wochen in Pakistan aufgehalten. Angesichts der dokumentierten, plausiblen Drohungen gegen ihn, seiner sicherheitsrelevanten Tätigkeit für die Regierung, seiner zahlreichen nebenberuflichen Tätigkeiten für die Menschenrechte und aufgrund des Profils verschiedener Familienmitglieder sei sein Gefährdungsprofil ausgewiesen. Die diesbezügliche Beweisanforderung der Vorinstanz sei überhöht. Es liege möglicherweise eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor, da seinem Bruder, der in Afghanistan vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt habe, ein Visum erteilt worden sei, ihm hingegen nicht. Sowohl sein Bruder wie auch er selbst würden ein Risikoprofil aufweisen. Letztlich bestünden auch Bindungen zur Schweiz, zumal sein Onkel hier lebe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, basierend auf der aktuellen Quellenlage sei zu befürchten, dass es in Pakistan zu zwangsweisen Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen komme. Der Beschwerdeführer lege allerdings keine Beweismittel vor, wonach er in Pakistan konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht sei. Es gebe keine Hinweise dafür, dass seitens der pakistanischen Behörden gegen ihn konkrete Rückschaffungsbemühungen unternommen worden seien. Entsprechend seien die hohen Anforderungen, dass offensichtlich davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer würde von den pakistanischen Behörden zwangsweise nach Afghanistan rückgeführt, nicht gegeben. Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit einem gültigen Visum nach Pakistan eingereist sei. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots sei nicht ersichtlich, da aufgrund einer anderen Ausgangssituation beim Bruder des Beschwerdeführers kein Vergleich möglich sei. 4.4 Der Beschwerdeführer macht replikweise geltend, sein pakistanisches Visum sei am 10. März 2023 abgelaufen und er halte sich nun ohne gültigen Aufenthaltstitel in Pakistan auf. Um nicht nach Afghanistan deportiert zu werden, halte er sich diskret dort auf und «verstecke» sich in der Anonymität einer Grossstadt. Im Falle einer Kontrolle durch die pakistanischen Sicherheitskräfte rechne er mit einer Verhaftung und Rückschaffung nach Afghanistan. Gemäss einem Schreiben der Taliban vom 22. Februar 2023 seien die Taliban weiterhin auf der Suche nach ihm. Da sie ihn zuhause nicht angetroffen hätten, hätten sie seinen Vater verhaftet. Dies sei auf Fotos festgehalten. 4.5 In der Duplik führt die Vorinstanz aus, für eine Rückführung nach Afghanistan spreche ein illegaler Grenzübertritt der betreffenden Person und wenn sich auch der nachfolgende Aufenthalt in Pakistan zu keinem Zeitpunkt als rechtmässig erweise. Dies treffe im Falle des Beschwerdeführers nicht zu. Es komme zwar zu sporadischen Rückführungen, aber diese würden eine vergleichsweise tiefe Anzahl an Personen betreffen. Die pakistanischen Behörden hätten keine dermassen systematische und weitverbreitete Rückführungspraxis, dass diese sämtliche sich illegal in Pakistan aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen als unmittelbar von Abschiebung bedroht erscheinen lassen würde. Was den neu eingereichten Drohbrief und die Fotografien der angeblichen Verhaftung des Vaters betreffe, sei festzuhalten, dass solche Drohschreiben der Taliban und auch die Fotografien nicht verifizierbar seien. Nicht zuletzt werde auch völlig offengelassen, wie lange der Vater festgehalten worden sei oder unter welchen Repressalien er gelitten habe. 4.6 In der Stellungnahme zur Duplik bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss Bestätigung seines Anwalts sei er am 5. Juni 2023 aufgrund seines illegalen Aufenthalts in Pakistan verhaftet worden. Sein Verteidiger habe die Ansetzung einer Frist von drei Monaten erreicht, innert welcher er - der Beschwerdeführer - Pakistan zwingend zu verlassen habe, ansonsten ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werde. Gemäss einem neuen Bericht von Amnesty International würden auch afghanische Flüchtlinge mit gültigen Dokumenten in Pakistan verhaftet. Betreffend seinen Vater habe er noch keine Informationen darüber, ob dieser immer noch festgehalten oder unterdessen freigelassen worden sei. 4.7 In ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2023 hält die Vorinstanz fest, dass notariell beurkundete Dokumente einfach ausgestellt und nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könnten. Aus diesem Grund sei es nicht möglich, die Echtheit des eingereichten Schreibens des pakistanischen Anwalts zu beurteilen. Damit sei die vorgebrachte Verhaftung am 5. Juni 2023 als Parteibehauptung zu werten, die nicht belegt sei. 4.8 In der Stellungnahme vom 11. September 2023 führt der Beschwerdeführer aus, die Überprüfung von Dokumenten wie dem eingereichten Anwaltsschreiben sei tatsächlich schwierig. Allerdings hätte die Vorinstanz mithilfe der Botschaft und deren Vertrauensanwälten mit seinem Anwalt Kontakt aufnehmen und das Schreiben verifizieren können. Zudem seien die konkret geltend gemachten Rückschaffungsbestrebungen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte der allgemeinen Situation von afghanischen Flüchtlingen in Pakistan zu würdigen. Auch NGOs würden in jüngeren Berichten die grosse Gefahr der Inhaftierung und Deportation von afghanischen Flüchtlingen - auch solcher mit Aufenthaltstiteln - bestätigen. Er - der Beschwerdeführer - habe inzwischen den Haftbefehl, der zu seiner kurzzeitigen Verhaftung vom 5. Juni 2023 geführt habe, von seinem Anwalt erhalten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei einerseits wegen seines Engagements für soziale Gerechtigkeit, Frauen- und Kinderrechte und Entwicklungs- und Medienarbeit und andererseits aufgrund seiner Tätigkeit beim D._______ in Afghanistan gefährdet. 5.1.1 Bezüglich seines humanitären Engagements gibt er in der Beschwerdeschrift an, er sei als engagierter Aktivist in zahlreichen Organisationen tätig gewesen. Substantiierte Ausführungen über diese Mitgliedschaften macht er keine, sondern verweist auf diverse Beilagen zum Visumsgesuch. Gemäss diesen hat er ein Zertifikat für seinen Einsatz und zwei Zertifikate für die Teilnahme an Kursen von insgesamt drei Frauenrechtsorganisationen erhalten. Es fällt jedoch auf, dass diese Dokumente inhaltlich jeweils sehr vage formuliert sind und keine Auszeichnungen für konkrete Handlungen darstellen. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer darin jeweils ein Dank für sein allgemeines Engagement im Bereich Frauenrechte ausgesprochen. Darüber hinaus befindet sich in den Akten ein Zertifikat des afghanischen Journalistenrats, gemäss welchem der Beschwerdeführer einen 90-tägigen Journalistenkurs absolviert hat. Bei allen eingereichten Zertifikaten und Auszeichnungen bleibt allerdings offen, in welcher Funktion der Beschwerdeführer in diesen Organisationen tätig war und ob er aufgrund öffentlicher Auftritte oder Publikationen von einem breiten Publikum in Afghanistan als Vertreter dieser Organisationen wahrgenommen wurde. Letzteres ist aufgrund fehlender Angaben hierzu zu bezweifeln. In Bezug auf die Informationstechnologie-Zertifizierung von Cisco Systems ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern dies etwas mit Aktivismus im Bereich soziale Gerechtigkeit, Frauen- und Kinderrechte oder Entwicklungs- und Medienarbeit zu tun haben sollte. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich im Weiteren ein Empfehlungsschreiben des G._______ vom 14. Juni 2021. Gemäss diesem war der Beschwerdeführer seit (...) für die Überwachung der Umsetzung von internationalen Konventionen und UN-Menschenrechtsempfehlungen sowie die Ausbildung von Regierungsmitarbeitern und Polizisten im Bereich Menschenrechte/Frauenrechte zuständig. Auch in einem Auszug der Personalabteilung des afghanischen G._______ vom 14. Juni 2021 werden diese Hauptaufgaben des Beschwerdeführers aufgezählt. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bis zur Machtübernahme der Taliban als IT-System Engineer ICT beim D._______ angestellt war (vgl. 5.1.3) und keine Angaben zu einer Anstellung beim G._______ macht, ist davon auszugehen, dass er höchstens nebenberuflich oder freiwillig beim G._______ tätig war. Nichtsdestotrotz ist nicht in Abrede zu stellen, dass er aufgrund dieses Engagements unter dem Regime der Taliban zumindest einer potentiellen Risikogruppe zuzuordnen ist (vgl. E. 5.1.3). 5.1.2 Als Nachweis für seine Tätigkeit beim D._______ reicht der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung ein, die am 14. August 2021 und damit einen Tag vor der Machtübernahme der Taliban in F._______ ausgestellt wurde. Darin wird bestätigt, dass er für den D._______ tätig war und während seiner Anstellung mehrere Drohungen erhalten hat. Allerdings ist daraus weder seine Funktion noch die Dauer der Anstellung noch der Urheber der erwähnten Drohungen ersichtlich. Weiter befindet sich in den Akten eine vom D._______ ausgestellte «Identitätskarte» des Beschwerdeführers. Auf dieser sind allerdings lediglich der Name und die Blutgruppe des Beschwerdeführers und das Ablaufdatum der Karte (31. Dezember 2021) abgebildet. Aus den Akten ergibt sich somit nicht, in welcher Funktion der Beschwerdeführer beim D._______ tätig war. In der Beschwerde führt er aus, er habe während über sechs Jahren als IT-System Engineer ICT beim D._______ gearbeitet. Anlässlich seiner Befragung bei der Botschaft am 21. April 2022 gab er an, er habe in der technologischen Abteilung gearbeitet und die Telefone des afghanischen Präsidenten repariert, die Anruflisten kontrolliert, Videokonferenzen organisiert, die Sicherheitskameras verantwortet und die Sicherheit des Präsidenten auf Reisen mittels Drohnenüberwachung gewährleistet. 5.1.3 Aufgrund seiner Anstellung beim D._______ und seiner (freiwilligen) Tätigkeit beim afghanischen G._______ und der damit einhergehenden Verbindung zur afghanischen Regierung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei abstrakter Betrachtung ein gewisses Risikoprofil aufweist. Dies gilt etwa für Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 07.03.2024), ist für die Erteilung eines humanitären Visums jedoch nicht ausreichend. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als konkrete Einzelperson ein erhöhtes Risikoprofil aufweist respektive ob er in Afghanistan im Vergleich zu anderen unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet ist. 5.2 In Bezug auf die individuell-konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Afghanistan ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine Hinweise vorliegen, die rechtsgenügend auf eine unmittelbare Bedrohung schliessen lassen würden. Die beiden Drohschreiben der Taliban datieren vom Oktober 2020 und September 2021. Obwohl der Beschwerdeführer ab dem 26. September 2021 im Besitz eines gültigen Visums für Pakistan war, hat er Afghanistan erst am 8. April 2022 verlassen und ist in Pakistan eingereist. Zwischen der Machtübernahme der Taliban im August 2021 und der Ausreise des Beschwerdeführers nach Pakistan anfangs April 2022 verstrich somit über ein halbes Jahr. Die geschilderten Angriffe auf den Cousin, Bruder sowie einen Arbeitskollegen werden jeweils mit Fotos von verletzten oder getöteten Personen belegt. Dabei ist weder ersichtlich, wer auf den Aufnahmen zu sehen ist, noch wann die Aufnahmen gemacht wurden. Darüber hinaus bleibt offen, inwiefern die vorgebrachten Angriffe bei Wahrunterstellung auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Bezüglich der angeblichen Attacke vom November 2021 auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder gibt es weder Belege noch substantiierte Ausführungen. So ist unklar, ob es sich dabei um einen gezielten Angriff handelte und von wem dieser ausgeführt wurde. Auch die angebliche Verhaftung des Vaters im Februar 2023 ist nicht belegt. Die diesbezüglich eingereichten Fotos zeigen zwei Personen, die in ein Auto einsteigen, wobei wegen der schlechten Qualität unklar ist, um wen es sich handelt und in welchem Kontext und wann die Fotos aufgenommen wurden. 5.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person nicht rechtsgenügend zu begründen. Aus der Tatsache, dass dem Bruder C._______ ein humanitäres Visum ausgestellt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dort eine völlig andere Ausgangslage gegeben war (politisch aktiver Student, der sich medial exponiert und auch ein Buch über Frauenrechte geschrieben hat) und eine Reflexverfolgung wegen des Bruders nicht substantiiert geltend gemacht wird. 5.4 Nach dem Gesagten fällt die Erteilung eines humanitären Visums mangels unmittelbarer, konkreter Gefährdung im Herkunftsstaat Afghanistan von vornherein ausser Betracht. Daran vermögen auch die vorhandenen verwandtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz nichts zu ändern. Unter diesen Umständen erübrigt sich sodann die Prüfung, ob sich der Beschwerdeführer in seinem Aufenthaltsstaat Pakistan in einer Notsituation befindet respektive ob er dort der Gefahr einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt ist.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen, unter denen dem Beschwerdeführer ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auszugehen ist.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit seiner Stellungnahme vom 11. September 2023 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'077.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass er einen Stundenansatz von Fr. 300.- verrechnet hat. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch der zeitliche Aufwand von 9.45 Stunden gibt mit Blick auf den umfangreichen Schriftenwechsel zu keinen Bemerkungen Anlass. Folglich ergeben sich ersatzfähige Kosten der Vertretung von Fr. 3'077.30, wovon Fr. 2'835.- auf das Anwaltshonorar (9.45 Stunden à Fr. 300.-), Fr. 22.30 auf die Auslagen sowie Fr. 220.- auf die Mehrwertsteuer (7.7%) entfallen. Das amtliche Honorar umfasst vorliegend einen Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, da Leistungsempfänger im Sinne von Art. 8 MWSTG (SR 641.20) im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht der im Ausland wohnhafte Mandant, sondern der Schweizer Staat ist (BGE 141 IV 344 E. 2-4; 141 III 560 E. 3.2.2 m.w.H.; BVGer F-5462/2018 E. 9.2; F-6315/2018 E. 5.2 e contrario). Rechtsanwalt Urs Ebnöther ist demnach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3'077.30 auszurichten. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'077.30 entrichtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler Versand: