Familienzusammenführung (v.A.)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1984, Eritrea) verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im April 2011. Im Dezember 2012 reichte sie in Italien ein Asylgesuch ein und wurde dort als Flüchtling anerkannt. B. Am 20. Oktober 2015 reichten der Beschwerdeführer (Ehemann der Beschwerdeführerin) sowie die gemeinsamen Kinder (geb. 2003 und 2005) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM anerkannte sie mit Verfügung vom 24. August 2017 als Flüchtlinge und gewährte ihnen die vorläufige Aufnahme. C. Am 19. Oktober 2017 gelangte die Beschwerdeführerin in die Schweiz und reichte einen Tag später ein Asylgesuch ein. Am 17. Dezember 2017 ersuchte sie beim SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes. Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen mit Italien ersuchte das SEM am 29. Januar 2018 die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 18. Februar 2018 zu. D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4071/2018 vom 5. Februar 2020 gut, soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug betreffend, und wies sie im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Regeln des asylrechtlichen Familiennachzugs vorliegend nicht zur Anwendung gelangten, und verwies die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann auf das dafür vorgesehene ausländerrechtliche Verfahren. E. Am 10. März 2020 reichte der regionale Sozialdienst Mittelbünden namens der Beschwerdeführer beim Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden ein Gesuch um Familiennachzug und um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG ein. Die kantonale Migrationsbehörde leitete dieses Gesuch zusammen mit einer ausführlichen Stellungnahme an das SEM weiter. Im Wesentlichen führte die kantonale Migrationsbehörde dabei aus, dass das Gesuch aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der ganzen Familie sowie mangels bedarfsgerechter Wohnung abzuweisen sei. F. Am 7. August 2020 wurde die hier im Februar 2020 geborene Tochter der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. G. Mit Verfügung vom 17. September 2020 wies das SEM das Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin und deren Einbezug in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes ab. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2020 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug der Beschwerdeführerin und deren Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren, wobei die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das Begehren um Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wies es jedoch ab. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag um Anordnung von aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. K. Die Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 replikweise Stellung.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin und der Beschwerdeführer als Ehemann sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachzuziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.10) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind.
E. 4 Die zeitlichen Voraussetzungen (drei Jahre vorläufige Aufnahme, Gesuchseinreichung innerhalb von fünf Jahren) sind in casu fraglos erfüllt. Demgegenüber stellt sich die Frage, ob auch die weiteren in Art. 85 Abs. 7 Bst. a-d AIG genannten Voraussetzungen des Zusammenwohnens, der bedarfsgerechten Wohnung, der Sozialhilfeunabhängigkeit und der Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache vorliegen.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung dazu im Wesentlichen aus, die Sozialhilfeunabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sei klarerweise nicht gegeben. Auch sei eine 3.5-Zimmer-Wohnung für eine fünfköpfige Familie nicht bedarfsgerecht. Zwar sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des gefestigten Aufenthalts des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK berufen könne. Die EMRK verschaffe jedoch keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Ebenso wenig verschaffe sie ein Recht darauf, den für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort zu wählen. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführer weiterhin bzw. auf unbestimmte Zeit und in erheblichem Umfang auf Sozialhilfe angewiesen sein werden. Das berechtigte Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher finanzieller Belastung zu bewahren, sei auch im Lichte von Art. 8 EMRK zulässig und rechtfertige deshalb die vorläufige Verweigerung des Familienlebens in der Schweiz. Zudem könne die Beschwerdeführerin als von Italien anerkannte Flüchtlingsfrau jederzeit dorthin zurückkehren, um von dort aus die familiären Kontakte mit den in der Schweiz angehörigen Familienangehörigen zu pflegen. Als weitere Option habe die Familie die Möglichkeit, bei den zuständigen italienischen Behörden um Nachzug der in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen nach Italien zu ersuchen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend, dass sie inzwischen über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügten (4.5-Zimmer-Wohung). Somit scheitere der Familiennachzug einzig an der Fürsorgeabhängigkeit der Familie. Neben der aktuellen Situation sei jedoch auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe sich bis zur Einreise seiner Ehefrau bzw. bis zum Einzug der Beschwerdeführerin in die Familienwohnung (Mai 2019) alleine um die Kinder kümmern müssen. Trotz dieser Situation des Alleinerziehens habe er Deutschkurse besucht und so oft als möglich in der Gemeinde gearbeitet. Erst seit sie zusammenwohnen würden, könnten sie sich intensiv um eine Arbeitsintegration kümmern. Bei einem gesetzlich regulären Verbleib der Beschwerdeführerin werde die Integration der Familie in den Arbeitsmarkt und somit die Loslösung von der Sozialhilfe höchstwahrscheinlich gelingen. Ausserdem sei eine Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, wie auch eine Familienzusammenführung in Italien nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar. Den Kindern und dem Beschwerdeführer könnte nach erfolgter Integration in der Schweiz eine Umsiedlung nach Italien nicht zugemutet werden. Ferner sei es der Beschwerdeführerin von Italien aus nicht möglich, einen angemessenen familiären Kontakt mit ihren in der Schweiz wohnhaften Kindern zu pflegen. Eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihren Kindern sei zudem nicht vereinbar mit dem Kindeswohl.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, wonach trotz der Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren, nicht davon auszugehen sei, dass dieser mit seinem zukünftigen Einkommen die Aufwendungen für seine Familie ganz oder teilweise werde decken können. Im Übrigen beschränke sich die im Rahmen eines Familiennachzugs vorzunehmende Prüfung der finanziellen Situation schwerpunktmässig auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Erst in mehreren Jahren erfolgende rein theoretische Veränderungen könnten klarerweise nicht berücksichtigt werden. Auch stelle ein nicht gewährter Familiennachzug keine Verletzung der Kinderrechtskonvention dar. Die Beschwerdeführerin habe in Italien einen geregelten Aufenthaltsstatus und könne mit ihrem Flüchtlingspass jederzeit in die Schweiz einreisen, um ihre Familie zu besuchen. Längere Zeit getrennt von den älteren Kindern sei die Beschwerdeführerin zudem bereits im Zeitraum nach ihrer 2011 erfolgten Ausreise aus Eritrea und dem mehrjährigen Aufenthalt in Italien bis zur Einreise in die Schweiz gewesen.
E. 5.4 Replikweise bringen die Beschwerdeführer ergänzend vor, dass ein Familienleben in der Schweiz zugelassen werden müsse, wenn der Flüchtling alles ihm Zumutbare unternehme, um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt seiner Familie möglichst autonom bestreiten zu können und wenn er auf dem Arbeitsmarkt bereits Fuss gefasst habe. Dies habe der Beschwerdeführer getan. Eine Verweigerung des Familiennachzugs allein aus wirtschaftlichen Gründen sei mit Blick auf Art. 8 EMRK fragwürdig und bedürfe deshalb einer Interessenabwägung im Einzelfall. Eine solche Interessenabwägung sei vorliegend umso dringlicher, da die Familie aktuell zusammenlebe und entschieden werden müsse, ob sie aufgrund finanzieller Erwägungen wieder auseinandergerissen werden dürfe. Abgesehen davon, dass sich die Vorinstanz zur Trennung zwischen dem jüngeren Kind und der Beschwerdeführerin nicht äussere, würde eine solche Massnahme das Kindswohl aller drei Kinder gefährden und in keiner Weise garantieren, dass die Schweiz vor Zusatzkosten geschützt sei. Schon getätigte Investitionen in die Integration der Kinder würden sich als nutzlos erweisen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführer wohnen seit Mai 2019 zusammen. Nachdem sie im Oktober 2020 einen Mietvertrag für eine 4.5-Zimmer-Wohnung abgeschlossen haben (Mietantritt am 15. Oktober 2020), ist nun auch eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden. Damit sind die Erfordernisse gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. a und b AIG erfüllt.
E. 6.2 Fraglich ist, ob die nachzuziehende Beschwerdeführerin sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (vgl. Art. 85 Abs. 7 Bst. d AIG). Zwar ist für die Erteilung der vorläufigen Aufnahme anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 7 Bst. d AIG die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 85 Abs. 7bis AIG). Dass eine solche Anmeldung bereits erfolgt bzw. von einem Sprachförderungsangebot Gebrauch gemacht worden ist, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Gemäss der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer am 10. März 2020 lediglich eine «Verpflichtung über die Absolvierung eines Sprachkurses» unterzeichnet, was nicht als Anmeldung zum Kursbesuch gelten kann. Das Erfordernis gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. d AIG ist somit nicht erfüllt.
E. 6.3.1 Unabhängigkeit von der Sozialhilfe im Sinn von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG wird in der Praxis angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Anspruch auf Sozialhilfe (mehr) besteht. Diese Definition ist angesichts der mit zu berücksichtigenden statusspezifischen Umstände von anerkannten Flüchtlingen - ob mit oder ohne Asyl - jedoch zu relativieren. So ist bei der Beurteilung der Fürsorgeunabhängigkeit zwar von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung - einschliesslich der Verdienstmöglichkeiten aller Familienmitglieder - aber auf längere Sicht ebenfalls in Betracht zu ziehen. Deren mutmassliches und zu den Lebenshaltungskosten der Familie beitragendes Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es als tatsächlich realisierbar erscheint. Von daher kann es sich im Hinblick auf das öffentliche Interesse rechtfertigen, den Nachzug von Familienangehörigen zu verweigern, wenn damit die Gefahr des fortgesetzten und erheblichen Bezugs von Sozialhilfe einhergeht. Unternimmt die gesuchstellende Person demgegenüber alles ihr Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und so für sich und ihre Familie den Unterhalt bestreiten zu können, kann dies den an den Familiennachzug gestellten Anforderungen genügen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betreffende innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Frist unverschuldet keine den Familienunterhalt sichernde Situation zu schaffen vermag, sich der Fehlbetrag jedoch in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann (zu Vorstehendem: BGE 139 I 330 E. 4.1 und E. 4.2 sowie BVGE 2017 VII/4 E. 5.2, demzufolge die vom Bundesgericht für anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus dargestellte Praxis auch für anerkannte Flüchtlinge mit vorläufiger Aufnahme gilt).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer - mittlerweile seit sechs Jahren in der Schweiz und seit über vier Jahren als Flüchtling vorläufig aufgenommen - geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Er und seine Familiengehörigen sind vollständig von der Sozialhilfe abhängig. Zwar hat er sich intensiv um Arbeit bemüht. Ausser einigen Arbeitseinsätzen bei der Gemeinde im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen und einer befristeten Arbeitsstelle im Mai/Juni 2020 (Mitarbeit in einem Rebberg) hat er nichts vorzuweisen. Bis heute ist es ihm nicht gelungen, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dass sich daran in absehbarer Zeit etwas ändert, ist nicht wahrscheinlich. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin, welche überhaupt nicht integriert und vorab mit der Betreuung ihres jüngsten Kindes beschäftigt ist, in naher Zukunft einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Gemäss Stellungnahme der kantonalen Migrationsbehörde vom 6. April 2020 zum Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme müsste ein monatliches Gehalt von mindestens Fr. 3'500.- erwirtschaftet werden. Dieser Betrag erscheint mit Blick auf die Anzahl der Familienmitglieder konservativ geschätzt; durch den Bezug der grösseren Wohnung hat er sich zudem ohnehin erhöht. Weil der Beschwerdeführer nach wie vor nicht erwerbstätig ist, erhöht sich auch die Sozialhilfeschuld laufend. In der Stellungnahme der kantonalen Migrationsbehörde vom 6. April 2020 wird zwar erwähnt, die Höhe der Sozialhilfeschuld sei nicht bekannt. Da der Beschwerdeführer und seine Familie seit gut fünf Jahren zu 100 % von der Sozialhilfe unterstützt werden, muss aber angenommen werden, dass die Schuld eine beträchtliche Höhe aufweist. Es ist somit von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.1) auszugehen.
E. 6.4 Von den in Art. 85 Abs. 7 Bst. a-d AIG aufgeführten, kumulativ zu erfüllenden Kriterien für den Familiennachzug liegen zwei nicht vor, wobei besonders die erhebliche, fortgesetzte Abhängigkeit der fünfköpfigen Familie von der Sozialhilfe (vgl. E. 6.3.2) ins Gewicht fällt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sind nicht erfüllt.
E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug besteht und gegebenenfalls ein Eingriff hinsichtlich der Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist.
E. 7.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.1 und 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2; vgl. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.).
E. 7.2 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2017 VII/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es angezeigt erscheine, bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend deren Ehegatten und minderjährige Kinder ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen und die Dauer des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen. Dabei gehe es nicht um die Vorwegnahme eines Anspruchs auf Familiennachzug, sondern lediglich um die Prüfung, ob dem Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen in zureichender Weise Rechnung getragen worden sei. Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände - insbesondere die Inkaufnahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation im Heimat- bzw. Herkunftsland - seien ebenfalls in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK miteinzubeziehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 m.w.H.).
E. 7.3 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder in der Schweiz als (vorläufig aufgenommene) Flüchtlinge anerkannt wurden sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist, kann vorliegend - im Sinne des soeben Erwähnten - ein faktisches Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers angenommen werden. Die Beschwerdeführerin kann sich somit auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen.
E. 7.4 Die EMRK verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt respektive auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts, oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 und 135 I 153 E. 2.1). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände ("exceptional circumstances"), damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie Urteile des EGMR Jeunesse § 100 ff. m.w.H., Tanda-Muzinga § 64 ff., Biraga und andere gegen Schweden vom 3. April 2012 [Nr. 1722/10] § 49 ff., Darren Omoregie und andere gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57 sowie Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 48). Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im Sinne einer Leitmaxime eine gewichtige Bedeutung zuzumessen, wobei auch wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter, die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit zu den Eltern massgeblich sind. Der Umstand allein, dass das Kind in einem Staat eine bessere Ausgangslage hat, reicht selbstredend nicht (vgl. statt vieler die Urteile des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 46 f., Jeunesse § 73 ff., § 109 sowie Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 78 ff., § 84, je m.w.H. insb. zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).
E. 7.5.1 Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland gemäss ihren eigenen Angaben im April 2011 ohne die beiden älteren Kinder und ihren Ehemann und gelangte im Dezember 2012 nach Italien, wo sie 2013 als Flüchtling anerkannt wurde. Mit dieser Entscheidung nahm sie unweigerlich eine langfristige Trennung in Kauf, nicht nur vom Beschwerdeführer, der schon seit 2006 in Israel lebte, sondern auch von den beiden älteren Kindern, die damals acht bzw. sechs Jahre alt waren. Erst mit ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2017 bzw. mit dem Bezug der gemeinsamen Wohnung im Mai 2019 wurde die Familie wieder vereint. Insofern ist für diese Familienmitglieder - wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhält - eine räumliche Trennung nicht neu. Was die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann und zum zweitältesten Kind betrifft - die ältere Tochter ist inzwischen volljährig geworden, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK in Bezug auf sie nicht berührt ist - , ist es ihr im Fall einer Wegweisung nach Italien daher zuzumuten, die familiären Kontakte von dort aus zu pflegen. Eine Übersiedlung des zweitältesten Kindes ist ohnehin nicht realistisch. Es ist hier gut integriert und durch das hiesige soziale und kulturelle Umfeld geprägt. Die italienischen Behörden haben zwar der Rückübernahme der Beschwerdeführerin, die in Italien über den Flüchtlingsstatus verfügt, zugestimmt. Mit einem allfälligen Familiennachzug zu ihr könnten der Beschwerdeführer und jüngeren Kinder jedoch nicht ohne weiteres rechnen. Ein Interesse am Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ist daher mit Blick auf den Ehemann und das zweitälteste Kind unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens zu anerkennen, wenngleich es durch die freiwillige, viele Jahre andauernde Trennung relativiert werden muss (vgl. auch Urteil F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.5.4).
E. 7.5.2 Nicht auseinandergesetzt hat sich die Vorinstanz bei der Interessenabwägung mit der familiären Situation nach der Geburt des jüngsten Kindes im Februar 2020. Dieses Kind wurde in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. Im Fall einer Wegweisung der Beschwerdeführerin würde es entweder von der Mutter getrennt oder den Status der vorläufigen Aufnahme verlieren. Dass eine Trennung von der Mutter für die Entwicklung eines Kindes, welches noch keine zwei Jahre alt ist, nicht dem Kindeswohl entspricht, liegt auf der Hand. Andererseits haben die Beschwerdeführer diese Situation selbst herbeigeführt, durften sie doch im Zeitpunkt der Zeugung (ca. Mitte 2019) nicht damit rechnen, das Familienleben in der Schweiz pflegen zu können (zur Bedeutung dieser Sachlage vgl. E. 7.4). Es steht der Beschwerdeführerin frei, das jüngste Kind nach Italien mitzunehmen, wobei dessen vorläufige Aufnahme erlöschen würde. Das Kind würde dann vom Vater und seinen Geschwistern getrennt. Allerdings ist ein Kind in diesem Alter vorwiegend von der Mutter abhängig, weswegen das Kindeswohl nicht massgeblich beeinträchtigt wäre, wenn der Beschwerdeführer die Beziehung zum jüngsten Kind von der Schweiz aus pflegen müsste. Trotz dieser Relativierungen würde die Verweigerung des Familiennachzugs (Einbezug in die vorläufige Aufnahme) mit Blick auf dieses jüngste Kind einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bedeuten.
E. 7.6 Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs besteht darin, eine allzu grosse bzw. zusätzliche Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Wie in E. 6.3.2 dargelegt, ist die Sozialhilfeschuld der Beschwerdeführer beträchtlich und steigt immer weiter an. Bei dieser Ausgangslage müsste die Integration des Beschwerdeführers auf gutem Weg sein und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit absehbar ist. Aber nicht einmal dies ist hier der Fall. Vielmehr ist, wie erwähnt, von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen (vgl. E. 6.3.2). Dieser Umstand ist zumindest teilweise selbstverschuldet. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre Zeit hatte, in der Schweiz wirtschaftlich Fuss zu fassen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde trifft es nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer erst um seine wirtschaftliche bzw. berufliche Integration kümmern kann, seit die Beschwerdeführerin bei ihm lebt. Es gibt in der Schweiz ein gut ausgebautes Netz an Betreuungsmöglichkeiten für Kinder, deren Eltern berufstätig sind. Im Übrigen nahm der Betreuungsaufwand für die beiden älteren Kinder kontinuierlich ab, waren sie doch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (10. März 2020) schon 15- bzw. 17-jährig. Es sind somit keine äusseren Umstände ersichtlich, welche den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus der starken, andauernden Belastung der öffentlichen Hand resultiert ein grosses öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs.
E. 7.7 Nach Abwägung aller Faktoren ergibt sich, dass die geltend gemachten privaten Interessen am Familiennachzug zwar nachvollziehbar und anerkennenswert sind, das starke öffentliche Interesse an dessen Verweigerung jedoch nicht aufzuwiegen vermögen. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) liegt damit nicht vor. Im Übrigen bestehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche einen absoluten Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs begründen könnten (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.1 m.H. zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführern grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Da ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), sind sie von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.
E. 10 Auf die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 85 Abs. 7 AIG besteht landesrechtlich kein Anspruch (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG), es sei denn, das Völkerrecht räume einen Anspruch ein (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 e contrario). Dies ist der Fall, wenn in vertretbarer Weise dargetan wird, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1). Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch grundsätzlich bejaht, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass das Urteil der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...]; Dossier N [...] zurück) - das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 29.11.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_154/2022) Abteilung VI F-5042/2020 Urteil vom 10. Januar 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien
1. A._______, geb. am (...), Eritrea, Beschwerdeführer,
2. B._______, geb. am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme in Bezug auf B._______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1984, Eritrea) verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im April 2011. Im Dezember 2012 reichte sie in Italien ein Asylgesuch ein und wurde dort als Flüchtling anerkannt. B. Am 20. Oktober 2015 reichten der Beschwerdeführer (Ehemann der Beschwerdeführerin) sowie die gemeinsamen Kinder (geb. 2003 und 2005) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM anerkannte sie mit Verfügung vom 24. August 2017 als Flüchtlinge und gewährte ihnen die vorläufige Aufnahme. C. Am 19. Oktober 2017 gelangte die Beschwerdeführerin in die Schweiz und reichte einen Tag später ein Asylgesuch ein. Am 17. Dezember 2017 ersuchte sie beim SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes. Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen mit Italien ersuchte das SEM am 29. Januar 2018 die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 18. Februar 2018 zu. D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4071/2018 vom 5. Februar 2020 gut, soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug betreffend, und wies sie im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Regeln des asylrechtlichen Familiennachzugs vorliegend nicht zur Anwendung gelangten, und verwies die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann auf das dafür vorgesehene ausländerrechtliche Verfahren. E. Am 10. März 2020 reichte der regionale Sozialdienst Mittelbünden namens der Beschwerdeführer beim Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden ein Gesuch um Familiennachzug und um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG ein. Die kantonale Migrationsbehörde leitete dieses Gesuch zusammen mit einer ausführlichen Stellungnahme an das SEM weiter. Im Wesentlichen führte die kantonale Migrationsbehörde dabei aus, dass das Gesuch aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit der ganzen Familie sowie mangels bedarfsgerechter Wohnung abzuweisen sei. F. Am 7. August 2020 wurde die hier im Februar 2020 geborene Tochter der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. G. Mit Verfügung vom 17. September 2020 wies das SEM das Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin und deren Einbezug in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes ab. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2020 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug der Beschwerdeführerin und deren Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren, wobei die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das Begehren um Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wies es jedoch ab. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag um Anordnung von aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. K. Die Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 replikweise Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin und der Beschwerdeführer als Ehemann sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachzuziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.10) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind.
4. Die zeitlichen Voraussetzungen (drei Jahre vorläufige Aufnahme, Gesuchseinreichung innerhalb von fünf Jahren) sind in casu fraglos erfüllt. Demgegenüber stellt sich die Frage, ob auch die weiteren in Art. 85 Abs. 7 Bst. a-d AIG genannten Voraussetzungen des Zusammenwohnens, der bedarfsgerechten Wohnung, der Sozialhilfeunabhängigkeit und der Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache vorliegen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung dazu im Wesentlichen aus, die Sozialhilfeunabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sei klarerweise nicht gegeben. Auch sei eine 3.5-Zimmer-Wohnung für eine fünfköpfige Familie nicht bedarfsgerecht. Zwar sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund des gefestigten Aufenthalts des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK berufen könne. Die EMRK verschaffe jedoch keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Ebenso wenig verschaffe sie ein Recht darauf, den für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort zu wählen. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführer weiterhin bzw. auf unbestimmte Zeit und in erheblichem Umfang auf Sozialhilfe angewiesen sein werden. Das berechtigte Interesse, die öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher finanzieller Belastung zu bewahren, sei auch im Lichte von Art. 8 EMRK zulässig und rechtfertige deshalb die vorläufige Verweigerung des Familienlebens in der Schweiz. Zudem könne die Beschwerdeführerin als von Italien anerkannte Flüchtlingsfrau jederzeit dorthin zurückkehren, um von dort aus die familiären Kontakte mit den in der Schweiz angehörigen Familienangehörigen zu pflegen. Als weitere Option habe die Familie die Möglichkeit, bei den zuständigen italienischen Behörden um Nachzug der in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen nach Italien zu ersuchen. 5.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend, dass sie inzwischen über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügten (4.5-Zimmer-Wohung). Somit scheitere der Familiennachzug einzig an der Fürsorgeabhängigkeit der Familie. Neben der aktuellen Situation sei jedoch auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe sich bis zur Einreise seiner Ehefrau bzw. bis zum Einzug der Beschwerdeführerin in die Familienwohnung (Mai 2019) alleine um die Kinder kümmern müssen. Trotz dieser Situation des Alleinerziehens habe er Deutschkurse besucht und so oft als möglich in der Gemeinde gearbeitet. Erst seit sie zusammenwohnen würden, könnten sie sich intensiv um eine Arbeitsintegration kümmern. Bei einem gesetzlich regulären Verbleib der Beschwerdeführerin werde die Integration der Familie in den Arbeitsmarkt und somit die Loslösung von der Sozialhilfe höchstwahrscheinlich gelingen. Ausserdem sei eine Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, wie auch eine Familienzusammenführung in Italien nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar. Den Kindern und dem Beschwerdeführer könnte nach erfolgter Integration in der Schweiz eine Umsiedlung nach Italien nicht zugemutet werden. Ferner sei es der Beschwerdeführerin von Italien aus nicht möglich, einen angemessenen familiären Kontakt mit ihren in der Schweiz wohnhaften Kindern zu pflegen. Eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihren Kindern sei zudem nicht vereinbar mit dem Kindeswohl. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, wonach trotz der Bemühungen des Beschwerdeführers, sich in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren, nicht davon auszugehen sei, dass dieser mit seinem zukünftigen Einkommen die Aufwendungen für seine Familie ganz oder teilweise werde decken können. Im Übrigen beschränke sich die im Rahmen eines Familiennachzugs vorzunehmende Prüfung der finanziellen Situation schwerpunktmässig auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Erst in mehreren Jahren erfolgende rein theoretische Veränderungen könnten klarerweise nicht berücksichtigt werden. Auch stelle ein nicht gewährter Familiennachzug keine Verletzung der Kinderrechtskonvention dar. Die Beschwerdeführerin habe in Italien einen geregelten Aufenthaltsstatus und könne mit ihrem Flüchtlingspass jederzeit in die Schweiz einreisen, um ihre Familie zu besuchen. Längere Zeit getrennt von den älteren Kindern sei die Beschwerdeführerin zudem bereits im Zeitraum nach ihrer 2011 erfolgten Ausreise aus Eritrea und dem mehrjährigen Aufenthalt in Italien bis zur Einreise in die Schweiz gewesen. 5.4 Replikweise bringen die Beschwerdeführer ergänzend vor, dass ein Familienleben in der Schweiz zugelassen werden müsse, wenn der Flüchtling alles ihm Zumutbare unternehme, um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt seiner Familie möglichst autonom bestreiten zu können und wenn er auf dem Arbeitsmarkt bereits Fuss gefasst habe. Dies habe der Beschwerdeführer getan. Eine Verweigerung des Familiennachzugs allein aus wirtschaftlichen Gründen sei mit Blick auf Art. 8 EMRK fragwürdig und bedürfe deshalb einer Interessenabwägung im Einzelfall. Eine solche Interessenabwägung sei vorliegend umso dringlicher, da die Familie aktuell zusammenlebe und entschieden werden müsse, ob sie aufgrund finanzieller Erwägungen wieder auseinandergerissen werden dürfe. Abgesehen davon, dass sich die Vorinstanz zur Trennung zwischen dem jüngeren Kind und der Beschwerdeführerin nicht äussere, würde eine solche Massnahme das Kindswohl aller drei Kinder gefährden und in keiner Weise garantieren, dass die Schweiz vor Zusatzkosten geschützt sei. Schon getätigte Investitionen in die Integration der Kinder würden sich als nutzlos erweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer wohnen seit Mai 2019 zusammen. Nachdem sie im Oktober 2020 einen Mietvertrag für eine 4.5-Zimmer-Wohnung abgeschlossen haben (Mietantritt am 15. Oktober 2020), ist nun auch eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden. Damit sind die Erfordernisse gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. a und b AIG erfüllt. 6.2 Fraglich ist, ob die nachzuziehende Beschwerdeführerin sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (vgl. Art. 85 Abs. 7 Bst. d AIG). Zwar ist für die Erteilung der vorläufigen Aufnahme anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 7 Bst. d AIG die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 85 Abs. 7bis AIG). Dass eine solche Anmeldung bereits erfolgt bzw. von einem Sprachförderungsangebot Gebrauch gemacht worden ist, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Gemäss der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer am 10. März 2020 lediglich eine «Verpflichtung über die Absolvierung eines Sprachkurses» unterzeichnet, was nicht als Anmeldung zum Kursbesuch gelten kann. Das Erfordernis gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. d AIG ist somit nicht erfüllt. 6.3 6.3.1 Unabhängigkeit von der Sozialhilfe im Sinn von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG wird in der Praxis angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Anspruch auf Sozialhilfe (mehr) besteht. Diese Definition ist angesichts der mit zu berücksichtigenden statusspezifischen Umstände von anerkannten Flüchtlingen - ob mit oder ohne Asyl - jedoch zu relativieren. So ist bei der Beurteilung der Fürsorgeunabhängigkeit zwar von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung - einschliesslich der Verdienstmöglichkeiten aller Familienmitglieder - aber auf längere Sicht ebenfalls in Betracht zu ziehen. Deren mutmassliches und zu den Lebenshaltungskosten der Familie beitragendes Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es als tatsächlich realisierbar erscheint. Von daher kann es sich im Hinblick auf das öffentliche Interesse rechtfertigen, den Nachzug von Familienangehörigen zu verweigern, wenn damit die Gefahr des fortgesetzten und erheblichen Bezugs von Sozialhilfe einhergeht. Unternimmt die gesuchstellende Person demgegenüber alles ihr Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und so für sich und ihre Familie den Unterhalt bestreiten zu können, kann dies den an den Familiennachzug gestellten Anforderungen genügen. Dies gilt selbst dann, wenn der Betreffende innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Frist unverschuldet keine den Familienunterhalt sichernde Situation zu schaffen vermag, sich der Fehlbetrag jedoch in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann (zu Vorstehendem: BGE 139 I 330 E. 4.1 und E. 4.2 sowie BVGE 2017 VII/4 E. 5.2, demzufolge die vom Bundesgericht für anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus dargestellte Praxis auch für anerkannte Flüchtlinge mit vorläufiger Aufnahme gilt). 6.3.2 Der Beschwerdeführer - mittlerweile seit sechs Jahren in der Schweiz und seit über vier Jahren als Flüchtling vorläufig aufgenommen - geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Er und seine Familiengehörigen sind vollständig von der Sozialhilfe abhängig. Zwar hat er sich intensiv um Arbeit bemüht. Ausser einigen Arbeitseinsätzen bei der Gemeinde im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen und einer befristeten Arbeitsstelle im Mai/Juni 2020 (Mitarbeit in einem Rebberg) hat er nichts vorzuweisen. Bis heute ist es ihm nicht gelungen, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dass sich daran in absehbarer Zeit etwas ändert, ist nicht wahrscheinlich. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin, welche überhaupt nicht integriert und vorab mit der Betreuung ihres jüngsten Kindes beschäftigt ist, in naher Zukunft einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Gemäss Stellungnahme der kantonalen Migrationsbehörde vom 6. April 2020 zum Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme müsste ein monatliches Gehalt von mindestens Fr. 3'500.- erwirtschaftet werden. Dieser Betrag erscheint mit Blick auf die Anzahl der Familienmitglieder konservativ geschätzt; durch den Bezug der grösseren Wohnung hat er sich zudem ohnehin erhöht. Weil der Beschwerdeführer nach wie vor nicht erwerbstätig ist, erhöht sich auch die Sozialhilfeschuld laufend. In der Stellungnahme der kantonalen Migrationsbehörde vom 6. April 2020 wird zwar erwähnt, die Höhe der Sozialhilfeschuld sei nicht bekannt. Da der Beschwerdeführer und seine Familie seit gut fünf Jahren zu 100 % von der Sozialhilfe unterstützt werden, muss aber angenommen werden, dass die Schuld eine beträchtliche Höhe aufweist. Es ist somit von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.1) auszugehen. 6.4 Von den in Art. 85 Abs. 7 Bst. a-d AIG aufgeführten, kumulativ zu erfüllenden Kriterien für den Familiennachzug liegen zwei nicht vor, wobei besonders die erhebliche, fortgesetzte Abhängigkeit der fünfköpfigen Familie von der Sozialhilfe (vgl. E. 6.3.2) ins Gewicht fällt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sind nicht erfüllt. 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug besteht und gegebenenfalls ein Eingriff hinsichtlich der Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. 7.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.1 und 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2; vgl. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.). 7.2 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2017 VII/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es angezeigt erscheine, bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlingen betreffend deren Ehegatten und minderjährige Kinder ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen und die Dauer des Aufenthalts erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen. Dabei gehe es nicht um die Vorwegnahme eines Anspruchs auf Familiennachzug, sondern lediglich um die Prüfung, ob dem Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen in zureichender Weise Rechnung getragen worden sei. Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände - insbesondere die Inkaufnahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz angesichts der Situation im Heimat- bzw. Herkunftsland - seien ebenfalls in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK miteinzubeziehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 m.w.H.). 7.3 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder in der Schweiz als (vorläufig aufgenommene) Flüchtlinge anerkannt wurden sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist, kann vorliegend - im Sinne des soeben Erwähnten - ein faktisches Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers angenommen werden. Die Beschwerdeführerin kann sich somit auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. 7.4 Die EMRK verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt respektive auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts, oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 und 135 I 153 E. 2.1). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände ("exceptional circumstances"), damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie Urteile des EGMR Jeunesse § 100 ff. m.w.H., Tanda-Muzinga § 64 ff., Biraga und andere gegen Schweden vom 3. April 2012 [Nr. 1722/10] § 49 ff., Darren Omoregie und andere gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57 sowie Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 48). Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im Sinne einer Leitmaxime eine gewichtige Bedeutung zuzumessen, wobei auch wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter, die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit zu den Eltern massgeblich sind. Der Umstand allein, dass das Kind in einem Staat eine bessere Ausgangslage hat, reicht selbstredend nicht (vgl. statt vieler die Urteile des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 46 f., Jeunesse § 73 ff., § 109 sowie Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 78 ff., § 84, je m.w.H. insb. zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). 7.5 7.5.1 Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland gemäss ihren eigenen Angaben im April 2011 ohne die beiden älteren Kinder und ihren Ehemann und gelangte im Dezember 2012 nach Italien, wo sie 2013 als Flüchtling anerkannt wurde. Mit dieser Entscheidung nahm sie unweigerlich eine langfristige Trennung in Kauf, nicht nur vom Beschwerdeführer, der schon seit 2006 in Israel lebte, sondern auch von den beiden älteren Kindern, die damals acht bzw. sechs Jahre alt waren. Erst mit ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 2017 bzw. mit dem Bezug der gemeinsamen Wohnung im Mai 2019 wurde die Familie wieder vereint. Insofern ist für diese Familienmitglieder - wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festhält - eine räumliche Trennung nicht neu. Was die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann und zum zweitältesten Kind betrifft - die ältere Tochter ist inzwischen volljährig geworden, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK in Bezug auf sie nicht berührt ist - , ist es ihr im Fall einer Wegweisung nach Italien daher zuzumuten, die familiären Kontakte von dort aus zu pflegen. Eine Übersiedlung des zweitältesten Kindes ist ohnehin nicht realistisch. Es ist hier gut integriert und durch das hiesige soziale und kulturelle Umfeld geprägt. Die italienischen Behörden haben zwar der Rückübernahme der Beschwerdeführerin, die in Italien über den Flüchtlingsstatus verfügt, zugestimmt. Mit einem allfälligen Familiennachzug zu ihr könnten der Beschwerdeführer und jüngeren Kinder jedoch nicht ohne weiteres rechnen. Ein Interesse am Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ist daher mit Blick auf den Ehemann und das zweitälteste Kind unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens zu anerkennen, wenngleich es durch die freiwillige, viele Jahre andauernde Trennung relativiert werden muss (vgl. auch Urteil F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.5.4). 7.5.2 Nicht auseinandergesetzt hat sich die Vorinstanz bei der Interessenabwägung mit der familiären Situation nach der Geburt des jüngsten Kindes im Februar 2020. Dieses Kind wurde in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. Im Fall einer Wegweisung der Beschwerdeführerin würde es entweder von der Mutter getrennt oder den Status der vorläufigen Aufnahme verlieren. Dass eine Trennung von der Mutter für die Entwicklung eines Kindes, welches noch keine zwei Jahre alt ist, nicht dem Kindeswohl entspricht, liegt auf der Hand. Andererseits haben die Beschwerdeführer diese Situation selbst herbeigeführt, durften sie doch im Zeitpunkt der Zeugung (ca. Mitte 2019) nicht damit rechnen, das Familienleben in der Schweiz pflegen zu können (zur Bedeutung dieser Sachlage vgl. E. 7.4). Es steht der Beschwerdeführerin frei, das jüngste Kind nach Italien mitzunehmen, wobei dessen vorläufige Aufnahme erlöschen würde. Das Kind würde dann vom Vater und seinen Geschwistern getrennt. Allerdings ist ein Kind in diesem Alter vorwiegend von der Mutter abhängig, weswegen das Kindeswohl nicht massgeblich beeinträchtigt wäre, wenn der Beschwerdeführer die Beziehung zum jüngsten Kind von der Schweiz aus pflegen müsste. Trotz dieser Relativierungen würde die Verweigerung des Familiennachzugs (Einbezug in die vorläufige Aufnahme) mit Blick auf dieses jüngste Kind einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bedeuten. 7.6 Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs besteht darin, eine allzu grosse bzw. zusätzliche Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Wie in E. 6.3.2 dargelegt, ist die Sozialhilfeschuld der Beschwerdeführer beträchtlich und steigt immer weiter an. Bei dieser Ausgangslage müsste die Integration des Beschwerdeführers auf gutem Weg sein und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit absehbar ist. Aber nicht einmal dies ist hier der Fall. Vielmehr ist, wie erwähnt, von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen (vgl. E. 6.3.2). Dieser Umstand ist zumindest teilweise selbstverschuldet. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre Zeit hatte, in der Schweiz wirtschaftlich Fuss zu fassen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde trifft es nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer erst um seine wirtschaftliche bzw. berufliche Integration kümmern kann, seit die Beschwerdeführerin bei ihm lebt. Es gibt in der Schweiz ein gut ausgebautes Netz an Betreuungsmöglichkeiten für Kinder, deren Eltern berufstätig sind. Im Übrigen nahm der Betreuungsaufwand für die beiden älteren Kinder kontinuierlich ab, waren sie doch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (10. März 2020) schon 15- bzw. 17-jährig. Es sind somit keine äusseren Umstände ersichtlich, welche den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus der starken, andauernden Belastung der öffentlichen Hand resultiert ein grosses öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. 7.7 Nach Abwägung aller Faktoren ergibt sich, dass die geltend gemachten privaten Interessen am Familiennachzug zwar nachvollziehbar und anerkennenswert sind, das starke öffentliche Interesse an dessen Verweigerung jedoch nicht aufzuwiegen vermögen. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) liegt damit nicht vor. Im Übrigen bestehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche einen absoluten Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs begründen könnten (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.1 m.H. zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführern grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Da ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG), sind sie von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.
10. Auf die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 85 Abs. 7 AIG besteht landesrechtlich kein Anspruch (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG), es sei denn, das Völkerrecht räume einen Anspruch ein (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 e contrario). Dies ist der Fall, wenn in vertretbarer Weise dargetan wird, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1). Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch grundsätzlich bejaht, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass das Urteil der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...]; Dossier N [...] zurück)
- das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: