Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 30. Mai 2019 reichten die in der Schweiz seit Juli 2018 vorläufig aufgenommenen Eltern der Beschwerdeführerin (Mutter und Stiefvater) beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Familiennachzug für ihre in Afghanistan lebende Tochter (Beschwerdeführerin) ein. In der Folge teilte das SEM der Familie mit Schreiben vom 28. Juni 2019 mit, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG nicht erfüllt seien, jedoch nach einer ersten Prüfung aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllt sein dürften. Daraufhin begab sich die Beschwerdeführerin im November 2019 nach Pakistan, wo sie am 7. November 2019 bei der schweizerischen Botschaft in Islamabad ein entsprechendes Gesuch nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) einreichte. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, als sie sechs Jahre alt gewesen sei, habe sich ihre Mutter vom leiblichen Vater scheiden lassen. Der leibliche Vater sei wegen Vergewaltigung und Tötung eines Kleinkindes zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Aufgrund massiver Drohungen des im Gefängnis sitzenden Vaters habe die Familie 2013 beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Beim Versuch, die Grenze illegal in Richtung Jordanien zu überqueren, habe sie - die Beschwerdeführerin - sich in einem Auto mit ihrer Tante und weiteren Personen befunden. Sie seien von der Polizei aufgehalten, verhaftet und schliesslich zurück nach Afghanistan gebracht worden. Die Mutter und der Stiefvater seien in einem anderen Auto gefahren und es sei ihnen gelungen, die Grenze zu überqueren. Sie selbst habe danach die ganze Zeit bei ihrer Tante in B._______ und zum Teil auch bei der Grossmutter in der Provinz C._______ gelebt. Als im Jahr 2018 die Grossmutter gestorben sei, habe sich ihr Onkel um sie gekümmert. Dieser habe sie mit einem Freund, welcher ein ranghoher Kommandant sei, verheiraten wollen. Sie habe sich aber mit Unterstützung ihrer Familie in der Schweiz geweigert, worauf ihr Onkel sie eingesperrt und bedroht habe. Sie habe deswegen versucht, sich das Leben zu nehmen. Mit Hilfe einer Freundin aus B._______ sei ihr dann die Flucht vor ihrem Onkel gelungen. Aus Angst, entdeckt zu werden, sei es ihr nicht möglich, das Haus zu verlassen, da viele Männer für den Onkel und den Kommandanten arbeiten würden. B. Mit Formularverfügung vom 24. Februar 2020 wies die schweizerische Botschaft in Islamabad den Visumantrag ab. Die Verfügung wurde am 2. März 2020 eröffnet. C. Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 1. April 2020 Einsprache, welche das SEM mit Entscheid vom 26. Mai 2020 abwies. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2020 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung. Eventualiter sei ihr ein humanitäres Visum zu erteilen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 30. Juli 2020. Die Vorinstanz reichte am 3. September 2020 eine Duplik ein. G. Mit Eingabe vom 18. August 2021 setzte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis, dass die Taliban inzwischen die Stadt B._______, in der sie lebe, eingenommen habe und sie sich nun in C._______ verstecke. Gleichzeitige ersuchte sie das Bundesverwaltungsgericht um einen raschen Entscheid. H. Am 26. August 2021 leitete das Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Schriftenwechsel ein und lud die Vorinstanz aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan (Machtübername durch die Taliban Mitte August 2021) zu einer weiteren Stellungnahme ein. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. September 2021 beantragte die Vorinstanz nach wie vor die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 hielt die Beschwerdeführerin ihrerseits vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren und der Begründung fest. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie sich nun wieder in B._______ befinde. Als Beweismittel für die in der Schweiz gut integrierte Familie legte sie Referenzschreiben und Lohnabrechnungen zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Als Staatsangehörige von Afghanistan unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 9 VEV. Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
E. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese gelten dann als erfüllt, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass - obwohl die Situation für die Beschwerdeführerin als alleinstehende junge Frau in Afghanistan schwierig sei - sich keinerlei konkrete Hinweise ergeben, wonach sie gemessen am durchschnittlichen Schicksal vieler anderer junger Frauen in gesteigertem Masse bedroht wäre. Die geltend gemachte Befürchtung einer Verfolgung durch den Onkel, den leiblichen Vater oder den Kommandanten, mit dem sie hätte verheiratet werden sollen, seien nicht als akute und unmittelbare Bedrohung zu werten. Es würden keine konkreten Anzeichen auf eine Verfolgung durch diese Personen glaubhaft gemacht. Eingriffe in die Freiheit der Betroffenen und Situationen, welche eine grossen psychischen Druck bewirkten, reichten jedoch nicht aus, um ein Eingreifen der schweizerischen Behörden als zwingend erscheinen zu lassen. Mit ihrer Flucht und der Unterkunft im Mädcheninternat habe sie Schutz vor ihrem Onkel gefunden. Anhaltspunkte, dass dieser aktiv nach ihr suche und sie verfolge, würden nicht vorliegen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, vorliegend sei eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben sowohl aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland als auch aufgrund der Individuellen Situation anzunehmen. Afghanischen Frauen, die sich einer bevorstehenden Zwangsehe widersetzen und weglaufen würden, drohe nicht nur Gewalt vom zukünftigen Ehemann und dessen Familie, sondern auch Gewalt von der eigenen Familie. Aufgrund der bereits erfolgten Misshandlungen und Drohungen durch den Onkel drohten ihr offensichtlich erhebliche Konsequenzen von der verbliebenen Familie, wenn diese von ihrem Aufenthaltsort erfahre und sie finde. Andere männliche Familienmitglieder, die sie schützen könnten, seien nicht in Sicht. Hinzu komme, dass der afghanische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei, wenn es um geschlechtsspezifische Übergriffe gegen Frauen und Mädchen gehe. Ferner sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin psychisch sehr stark angeschlagen und dringend auf moralische und psychische Unterstützung aus dem familiären Umfeld angewiesen sei. Dass sie nach wie vor am Leben sei, verdanke sie einzig der Tatsache, dass sie untergetaucht sei. Inzwischen habe sie das Mädcheninternat (in B._______) verlassen müssen. Ihre in der Schweiz befindliche Familie habe es mit Mühe und Not geschafft, für sie eine private Unterkunft in C._______ zu organisieren, wo sie mit weiteren zwei Mädchen temporär zusammenleben könne. Die Gefahr von gewalttätigen und sexuellen Übergriffen und Zwangsheirat bleibe so oder so bestehen. Sie befinde sich damit auch in einer besonderen Notsituation. Auch in Pakistan, wo die Gefährdung nicht nachgelassen habe, habe sie keine Möglichkeit gehabt, sich an einem sicheren Ort aufzuhalten. Die gesamte nähere Familie und insbesondere auch der Teil der Familie, der ihr sowohl moralisch als auch finanziell Unterstützung bieten könne (Mutter, Stiefvater und fünf Halbgeschwister), sei mittlerweile in der Schweiz gut integriert. Die Trennung von ihrer Familie sei zudem einzig auf Pech bzw. ein Unglück bei der Flucht aus Afghanistan zurückzuführen. Die Familie in der Schweiz würde alles tun, um sie möglichst rasch zu integrieren. Die Vorinstanz sei ihren Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben, nicht nachgekommen. Der angefochtenen Verfügung sei nicht zu entnehmen, dass sie nach Elementen geforscht habe, die zu ihren Gunsten sprechen würden. Weshalb die Bedrohungssituation als nicht unmittelbar und zu wenig konkret bezeichnet werde, sei nicht nachvollziehbar. Bei der Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug für sie als Tochter habe das SEM darauf aufmerksam gemacht, dass die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach ersten Abklärungen erfüllt seien. Die Schweizer Vertretung in Islamabad habe den Antrag in der Folge jedoch abgelehnt. Weshalb das SEM nun ebenfalls von fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums ausgehe, gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenügend vor.
E. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 nach wie vor an ihrer Verfügung fest und führt aus, dass noch nicht vollständig absehbar sei, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Es gebe sowohl Hinweise, dass sie bestimmte Profile ins Visier nehmen würden, als auch Ankündigungen, die auf gemässigtere Positionen als bei ihrer ersten Herrschaft von 1996 bis 2001 hindeuteten. Hinreichende Hinweise, dass bestimmte Personengruppen (z.B. alleinstehende Frauen) von den Taliban grundsätzlich verfolgt würden, fehlten.
E. 4.4 In ihrer letzten Stellungnahme macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie C._______ Ende September 2021 wieder verlassen habe und erneut nach B._______ zurückgekehrt sei, wo sie mittlerweile in einer Mietwohnung lebe, da das Mädcheninternat jetzt unter Kontrolle der Taliban sei. Sie könne aber die Wohnung aus Sicherheitsgründen zu keinem Zeitpunkt verlassen, was ihren psychischen Zustand enorm belaste.
E. 5 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe nicht nach Elementen geforscht, die zu ihren Gunsten sprechen würden, und habe nicht rechtsgenügend begründet, weshalb sie die Bedrohungssituation als nicht unmittelbar und zu wenig konkret erachte.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ruft den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG an. Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest, dass die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können müsse bzw. das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher liege (vgl. Urteil des BVGer E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 m.H. auf Urteil D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Im Rahmen der Prüfung eines humanitären Visums muss zudem offensichtlich davon ausgegangen werden können, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Dadurch ergibt sich ein abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil D-5815/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5). Dieser wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Indem die Vorinstanz - aufgrund des im Übrigen von ihr nicht bestrittenen Sachverhalts in Bezug auf die Zwangsehe - zum Zeitpunkt der Verfügung bei der Beschwerdeführerin nicht von einer unmittelbaren und konkreten Bedrohung an Leib und Leben ausging, hat sie den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.
E. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2; 136 V 351 E. 4.2). Diese Vorgaben sind hier eingehalten. Die Vorinstanz hat nur den - im Rahmen ihrer Möglichkeiten korrekt erhobenen - Sachverhalt anders gewürdigt als die Beschwerdeführerin. Dieser war es ohne weiteres möglich, die Gründe für die Abweisung des Gesuchs zu erkennen und dagegen sachgerechte Einwände im Beschwerdeverfahren vorzubringen.
E. 5.3 Dies gilt auch in Bezug auf den Umstand, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vorabklärung zunächst von einer schwerwiegenden Notlage ausgegangen war, den sie nach eingehender Prüfung dann verneinte. Aus einer solchen ersten Einschätzung, die nicht bindend ist für das weitere Verfahren, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht somit auch unter diesem Aspekt kein Anlass.
E. 6 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.3).
E. 6.1 Auszugehen ist vom - auch von der Vorinstanz nicht bestrittenen - Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2018 sich dem Wunsch ihres Onkels widersetzte, einen älteren Mann zu heiraten, und deswegen vor ihrem Onkel flüchtete. Sie hielt sich dann bis heute an verschiedenen Orten auf (Mädcheninternat in B._______, bei ihrer Tante in B._______, bei ihrer Grossmutter in C._______, zusammen mit anderen Mädchen in gemieteten Wohnungen in C._______ und B._______) und konnte auch schon zweimal nach Pakistan reisen. Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wird sie von den Familienangehörigen in der Schweiz finanziell unterstützt. Konkrete Hinweise, wonach sie seit 2018 von ihrem Onkel oder sonst einer Person (insbesondere dem Mann, den sie heiraten sollte, oder ihrem leiblichen Vater) bedroht oder verfolgt werde, liegen nicht vor. Es ist auch nicht bekannt, ob diese Personen sich überhaupt noch in Afghanistan aufhalten oder aufgrund der Machtübernahme der Taliban geflohen sind. Auf jeden Fall kann von einer konkreten und unmittelbaren Gefahr von gewalttätigen und sexuellen Übergriffen sowie von Zwangsheirat nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat zudem die Möglichkeit, sich in einen Drittstaat zu begeben. In ihrer Eingabe vom 19. August 2021 bringt sie denn auch selbst vor, dass eine Ausreise nach Usbekistan oder den Iran zur Diskussion stehe.
E. 6.2 Zwar ist die Lage der Beschwerdeführerin als alleinstehende junge Frau in Afghanistan, welche sich nach der Machtübernahme der Taliban mit Sicherheit nicht verbessert haben dürfte, schwierig. Auch wenn - wie in der Eingabe vom 21. Oktober 2021 vorgebracht - seither weitere Personen aus dem verwandtschaftlichen Umfeld der Beschwerdeführerin umgekommen oder verschollen sind, ändert dies nichts an ihrer Gefährdungslage, zumal diese Ereignisse keinen Zusammenhang mit ihrer Situation aufweisen. Sie verfügt offensichtlich nach wie vor über ein gewisses Beziehungsnetz in Afghanistan und kann weiterhin auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familie in der Schweiz zählen. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, liegt nicht vor.
E. 6.3 Aus dem aus Sicht der Beschwerdeführerin unglücklichen Umstand, dass sie im Jahre 2015 auf der Flucht von den übrigen Familienmitgliedern getrennt wurde und nicht mit ihnen in die Schweiz reisen konnte, kann sie ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten ableiten wie aus der langen Verfahrensdauer des Asylverfahrens ihrer Familie in der Schweiz, welche dazu führte, dass sie volljährig wurde, bevor die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug (Einbezug in die vorläufige Aufnahme) abgelaufen war. Schliesslich kann man der Vorinstanz nicht vorwerfen, sie habe den Asylentscheid der Mutter der Beschwerdeführerin absichtlich hinausgezögert, um den Familiennachzug zu verhindern. Im Übrigen kann bei der Beurteilung eines humanitären Visums - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - das Bestehen von Bindungen zur Schweiz mitberücksichtigt werden. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz allein genügt jedoch nicht für die Erteilung eines humanitären Visums, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist. Mit anderen Worten, das humanitäre Visum ist nicht für jene Fälle vorgesehen, bei denen die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt werden konnten. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen betreffend die sozialen Verhältnisse der Familie in der Schweiz und die entsprechenden Beweismittel einzugehen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Aufgrund der Aktenlage kann nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Die Beschwerdeführerin befindet sich nach dem Gesagten zweifellos in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche junge Frauen in Afghanistan befinden. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerin, welche - im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage - die Ausstellung eines humanitären Visums gebieten würde, liegt indessen nicht vor.
E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3248/2020 Urteil vom 10. Januar 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Am 30. Mai 2019 reichten die in der Schweiz seit Juli 2018 vorläufig aufgenommenen Eltern der Beschwerdeführerin (Mutter und Stiefvater) beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Familiennachzug für ihre in Afghanistan lebende Tochter (Beschwerdeführerin) ein. In der Folge teilte das SEM der Familie mit Schreiben vom 28. Juni 2019 mit, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG nicht erfüllt seien, jedoch nach einer ersten Prüfung aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllt sein dürften. Daraufhin begab sich die Beschwerdeführerin im November 2019 nach Pakistan, wo sie am 7. November 2019 bei der schweizerischen Botschaft in Islamabad ein entsprechendes Gesuch nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) einreichte. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, als sie sechs Jahre alt gewesen sei, habe sich ihre Mutter vom leiblichen Vater scheiden lassen. Der leibliche Vater sei wegen Vergewaltigung und Tötung eines Kleinkindes zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Aufgrund massiver Drohungen des im Gefängnis sitzenden Vaters habe die Familie 2013 beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Beim Versuch, die Grenze illegal in Richtung Jordanien zu überqueren, habe sie - die Beschwerdeführerin - sich in einem Auto mit ihrer Tante und weiteren Personen befunden. Sie seien von der Polizei aufgehalten, verhaftet und schliesslich zurück nach Afghanistan gebracht worden. Die Mutter und der Stiefvater seien in einem anderen Auto gefahren und es sei ihnen gelungen, die Grenze zu überqueren. Sie selbst habe danach die ganze Zeit bei ihrer Tante in B._______ und zum Teil auch bei der Grossmutter in der Provinz C._______ gelebt. Als im Jahr 2018 die Grossmutter gestorben sei, habe sich ihr Onkel um sie gekümmert. Dieser habe sie mit einem Freund, welcher ein ranghoher Kommandant sei, verheiraten wollen. Sie habe sich aber mit Unterstützung ihrer Familie in der Schweiz geweigert, worauf ihr Onkel sie eingesperrt und bedroht habe. Sie habe deswegen versucht, sich das Leben zu nehmen. Mit Hilfe einer Freundin aus B._______ sei ihr dann die Flucht vor ihrem Onkel gelungen. Aus Angst, entdeckt zu werden, sei es ihr nicht möglich, das Haus zu verlassen, da viele Männer für den Onkel und den Kommandanten arbeiten würden. B. Mit Formularverfügung vom 24. Februar 2020 wies die schweizerische Botschaft in Islamabad den Visumantrag ab. Die Verfügung wurde am 2. März 2020 eröffnet. C. Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 1. April 2020 Einsprache, welche das SEM mit Entscheid vom 26. Mai 2020 abwies. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2020 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung. Eventualiter sei ihr ein humanitäres Visum zu erteilen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 30. Juli 2020. Die Vorinstanz reichte am 3. September 2020 eine Duplik ein. G. Mit Eingabe vom 18. August 2021 setzte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis, dass die Taliban inzwischen die Stadt B._______, in der sie lebe, eingenommen habe und sie sich nun in C._______ verstecke. Gleichzeitige ersuchte sie das Bundesverwaltungsgericht um einen raschen Entscheid. H. Am 26. August 2021 leitete das Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Schriftenwechsel ein und lud die Vorinstanz aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan (Machtübername durch die Taliban Mitte August 2021) zu einer weiteren Stellungnahme ein. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. September 2021 beantragte die Vorinstanz nach wie vor die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 hielt die Beschwerdeführerin ihrerseits vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren und der Begründung fest. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie sich nun wieder in B._______ befinde. Als Beweismittel für die in der Schweiz gut integrierte Familie legte sie Referenzschreiben und Lohnabrechnungen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige von Afghanistan unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 9 VEV. Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese gelten dann als erfüllt, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass - obwohl die Situation für die Beschwerdeführerin als alleinstehende junge Frau in Afghanistan schwierig sei - sich keinerlei konkrete Hinweise ergeben, wonach sie gemessen am durchschnittlichen Schicksal vieler anderer junger Frauen in gesteigertem Masse bedroht wäre. Die geltend gemachte Befürchtung einer Verfolgung durch den Onkel, den leiblichen Vater oder den Kommandanten, mit dem sie hätte verheiratet werden sollen, seien nicht als akute und unmittelbare Bedrohung zu werten. Es würden keine konkreten Anzeichen auf eine Verfolgung durch diese Personen glaubhaft gemacht. Eingriffe in die Freiheit der Betroffenen und Situationen, welche eine grossen psychischen Druck bewirkten, reichten jedoch nicht aus, um ein Eingreifen der schweizerischen Behörden als zwingend erscheinen zu lassen. Mit ihrer Flucht und der Unterkunft im Mädcheninternat habe sie Schutz vor ihrem Onkel gefunden. Anhaltspunkte, dass dieser aktiv nach ihr suche und sie verfolge, würden nicht vorliegen. 4.2 Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, vorliegend sei eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben sowohl aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland als auch aufgrund der Individuellen Situation anzunehmen. Afghanischen Frauen, die sich einer bevorstehenden Zwangsehe widersetzen und weglaufen würden, drohe nicht nur Gewalt vom zukünftigen Ehemann und dessen Familie, sondern auch Gewalt von der eigenen Familie. Aufgrund der bereits erfolgten Misshandlungen und Drohungen durch den Onkel drohten ihr offensichtlich erhebliche Konsequenzen von der verbliebenen Familie, wenn diese von ihrem Aufenthaltsort erfahre und sie finde. Andere männliche Familienmitglieder, die sie schützen könnten, seien nicht in Sicht. Hinzu komme, dass der afghanische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig sei, wenn es um geschlechtsspezifische Übergriffe gegen Frauen und Mädchen gehe. Ferner sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin psychisch sehr stark angeschlagen und dringend auf moralische und psychische Unterstützung aus dem familiären Umfeld angewiesen sei. Dass sie nach wie vor am Leben sei, verdanke sie einzig der Tatsache, dass sie untergetaucht sei. Inzwischen habe sie das Mädcheninternat (in B._______) verlassen müssen. Ihre in der Schweiz befindliche Familie habe es mit Mühe und Not geschafft, für sie eine private Unterkunft in C._______ zu organisieren, wo sie mit weiteren zwei Mädchen temporär zusammenleben könne. Die Gefahr von gewalttätigen und sexuellen Übergriffen und Zwangsheirat bleibe so oder so bestehen. Sie befinde sich damit auch in einer besonderen Notsituation. Auch in Pakistan, wo die Gefährdung nicht nachgelassen habe, habe sie keine Möglichkeit gehabt, sich an einem sicheren Ort aufzuhalten. Die gesamte nähere Familie und insbesondere auch der Teil der Familie, der ihr sowohl moralisch als auch finanziell Unterstützung bieten könne (Mutter, Stiefvater und fünf Halbgeschwister), sei mittlerweile in der Schweiz gut integriert. Die Trennung von ihrer Familie sei zudem einzig auf Pech bzw. ein Unglück bei der Flucht aus Afghanistan zurückzuführen. Die Familie in der Schweiz würde alles tun, um sie möglichst rasch zu integrieren. Die Vorinstanz sei ihren Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben, nicht nachgekommen. Der angefochtenen Verfügung sei nicht zu entnehmen, dass sie nach Elementen geforscht habe, die zu ihren Gunsten sprechen würden. Weshalb die Bedrohungssituation als nicht unmittelbar und zu wenig konkret bezeichnet werde, sei nicht nachvollziehbar. Bei der Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug für sie als Tochter habe das SEM darauf aufmerksam gemacht, dass die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach ersten Abklärungen erfüllt seien. Die Schweizer Vertretung in Islamabad habe den Antrag in der Folge jedoch abgelehnt. Weshalb das SEM nun ebenfalls von fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums ausgehe, gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenügend vor. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 nach wie vor an ihrer Verfügung fest und führt aus, dass noch nicht vollständig absehbar sei, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Es gebe sowohl Hinweise, dass sie bestimmte Profile ins Visier nehmen würden, als auch Ankündigungen, die auf gemässigtere Positionen als bei ihrer ersten Herrschaft von 1996 bis 2001 hindeuteten. Hinreichende Hinweise, dass bestimmte Personengruppen (z.B. alleinstehende Frauen) von den Taliban grundsätzlich verfolgt würden, fehlten. 4.4 In ihrer letzten Stellungnahme macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie C._______ Ende September 2021 wieder verlassen habe und erneut nach B._______ zurückgekehrt sei, wo sie mittlerweile in einer Mietwohnung lebe, da das Mädcheninternat jetzt unter Kontrolle der Taliban sei. Sie könne aber die Wohnung aus Sicherheitsgründen zu keinem Zeitpunkt verlassen, was ihren psychischen Zustand enorm belaste. 5. Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe nicht nach Elementen geforscht, die zu ihren Gunsten sprechen würden, und habe nicht rechtsgenügend begründet, weshalb sie die Bedrohungssituation als nicht unmittelbar und zu wenig konkret erachte. 5.1 Die Beschwerdeführerin ruft den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG an. Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Vernehmlassung zu Recht fest, dass die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können müsse bzw. das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher liege (vgl. Urteil des BVGer E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 m.H. auf Urteil D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Im Rahmen der Prüfung eines humanitären Visums muss zudem offensichtlich davon ausgegangen werden können, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Dadurch ergibt sich ein abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil D-5815/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5). Dieser wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Indem die Vorinstanz - aufgrund des im Übrigen von ihr nicht bestrittenen Sachverhalts in Bezug auf die Zwangsehe - zum Zeitpunkt der Verfügung bei der Beschwerdeführerin nicht von einer unmittelbaren und konkreten Bedrohung an Leib und Leben ausging, hat sie den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2; 136 V 351 E. 4.2). Diese Vorgaben sind hier eingehalten. Die Vorinstanz hat nur den - im Rahmen ihrer Möglichkeiten korrekt erhobenen - Sachverhalt anders gewürdigt als die Beschwerdeführerin. Dieser war es ohne weiteres möglich, die Gründe für die Abweisung des Gesuchs zu erkennen und dagegen sachgerechte Einwände im Beschwerdeverfahren vorzubringen. 5.3 Dies gilt auch in Bezug auf den Umstand, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vorabklärung zunächst von einer schwerwiegenden Notlage ausgegangen war, den sie nach eingehender Prüfung dann verneinte. Aus einer solchen ersten Einschätzung, die nicht bindend ist für das weitere Verfahren, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht somit auch unter diesem Aspekt kein Anlass.
6. Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.3). 6.1 Auszugehen ist vom - auch von der Vorinstanz nicht bestrittenen - Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2018 sich dem Wunsch ihres Onkels widersetzte, einen älteren Mann zu heiraten, und deswegen vor ihrem Onkel flüchtete. Sie hielt sich dann bis heute an verschiedenen Orten auf (Mädcheninternat in B._______, bei ihrer Tante in B._______, bei ihrer Grossmutter in C._______, zusammen mit anderen Mädchen in gemieteten Wohnungen in C._______ und B._______) und konnte auch schon zweimal nach Pakistan reisen. Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wird sie von den Familienangehörigen in der Schweiz finanziell unterstützt. Konkrete Hinweise, wonach sie seit 2018 von ihrem Onkel oder sonst einer Person (insbesondere dem Mann, den sie heiraten sollte, oder ihrem leiblichen Vater) bedroht oder verfolgt werde, liegen nicht vor. Es ist auch nicht bekannt, ob diese Personen sich überhaupt noch in Afghanistan aufhalten oder aufgrund der Machtübernahme der Taliban geflohen sind. Auf jeden Fall kann von einer konkreten und unmittelbaren Gefahr von gewalttätigen und sexuellen Übergriffen sowie von Zwangsheirat nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat zudem die Möglichkeit, sich in einen Drittstaat zu begeben. In ihrer Eingabe vom 19. August 2021 bringt sie denn auch selbst vor, dass eine Ausreise nach Usbekistan oder den Iran zur Diskussion stehe. 6.2 Zwar ist die Lage der Beschwerdeführerin als alleinstehende junge Frau in Afghanistan, welche sich nach der Machtübernahme der Taliban mit Sicherheit nicht verbessert haben dürfte, schwierig. Auch wenn - wie in der Eingabe vom 21. Oktober 2021 vorgebracht - seither weitere Personen aus dem verwandtschaftlichen Umfeld der Beschwerdeführerin umgekommen oder verschollen sind, ändert dies nichts an ihrer Gefährdungslage, zumal diese Ereignisse keinen Zusammenhang mit ihrer Situation aufweisen. Sie verfügt offensichtlich nach wie vor über ein gewisses Beziehungsnetz in Afghanistan und kann weiterhin auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familie in der Schweiz zählen. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, liegt nicht vor. 6.3 Aus dem aus Sicht der Beschwerdeführerin unglücklichen Umstand, dass sie im Jahre 2015 auf der Flucht von den übrigen Familienmitgliedern getrennt wurde und nicht mit ihnen in die Schweiz reisen konnte, kann sie ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten ableiten wie aus der langen Verfahrensdauer des Asylverfahrens ihrer Familie in der Schweiz, welche dazu führte, dass sie volljährig wurde, bevor die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug (Einbezug in die vorläufige Aufnahme) abgelaufen war. Schliesslich kann man der Vorinstanz nicht vorwerfen, sie habe den Asylentscheid der Mutter der Beschwerdeführerin absichtlich hinausgezögert, um den Familiennachzug zu verhindern. Im Übrigen kann bei der Beurteilung eines humanitären Visums - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - das Bestehen von Bindungen zur Schweiz mitberücksichtigt werden. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz allein genügt jedoch nicht für die Erteilung eines humanitären Visums, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist. Mit anderen Worten, das humanitäre Visum ist nicht für jene Fälle vorgesehen, bei denen die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt werden konnten. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen betreffend die sozialen Verhältnisse der Familie in der Schweiz und die entsprechenden Beweismittel einzugehen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Aufgrund der Aktenlage kann nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Die Beschwerdeführerin befindet sich nach dem Gesagten zweifellos in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche junge Frauen in Afghanistan befinden. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerin, welche - im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage - die Ausstellung eines humanitären Visums gebieten würde, liegt indessen nicht vor.
7. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: